Wer sich mit dem Gedanken an eine Privatinsolvenz trägt, steht meist vor einem Berg aus Unsicherheiten und Fragen. Doch der Weg in die Schuldenfreiheit ist kein Sprung ins Ungewisse, sondern ein Prozess, der mit kluger Vorbereitung und Disziplin erfolgreich gemeistert werden kann. Die folgenden fünf Tipps von Verbraucherfinanzen-Deutschland.de sind Ihr Kompass durch das Verfahren – damit aus dem Albtraum Schulden ein echter Neuanfang wird.
1. Überblick verschaffen: Alle Unterlagen und Gläubiger erfassen
Der erste Schritt in die Privatinsolvenz ist die schonungslose Bestandsaufnahme. Sammeln Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden, sortieren Sie sie nach Gläubigern und führen Sie eine Liste mit allen offenen Forderungen. Ergänzen Sie diese um aktuelle Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen. Zwei getrennte Ordner – einer für Schulden, einer für Einkommens- und Vermögensnachweise – helfen, den Überblick zu behalten und sind später für den Antrag unverzichtbar. Wer nicht mehr weiß, wem er alles Geld schuldet, kann eine Schufa-Auskunft sowie einen Blick ins zentrale Schuldnerverzeichnis des Bundeslandes nehmen.
2. Professionelle Beratung suchen – nicht im Alleingang starten
Das Insolvenzrecht ist komplex und Fehler können fatale Folgen haben. Bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder einreichen, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. Sie helfen, die richtige Strategie zu finden, prüfen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist, und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Ohne die erforderliche Bescheinigung über das Scheitern eines Einigungsversuchs können Sie die Privatinsolvenz ohnehin nicht beantragen.
3. Außergerichtliche Einigung versuchen – oft der bessere Weg
Bevor das Gericht überhaupt eingeschaltet wird, ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch Pflicht. Gemeinsam mit Ihrer Beratungsstelle erstellen Sie einen Schuldenbereinigungsplan und verhandeln mit allen Gläubigern. Stimmen diese zu, können Sie die Insolvenz vermeiden und zahlen nur noch monatliche Raten – oft mit Erlass eines Teils der Schulden. Auch wenn dies selten gelingt, ist es der schnellste und günstigste Weg aus den Schulden.
4. Pflichten während der Insolvenz ernst nehmen
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase – derzeit in der Regel drei Jahre. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten, dürfen keine neuen Schulden machen und müssen Veränderungen (z.B. Jobwechsel, Umzug) sofort melden. Wer arbeitslos ist, muss sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.
5. Restschuldbefreiung als Ziel – und was davon ausgenommen ist
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Das bedeutet: Sie sind von den meisten Schulden endgültig befreit und können wirtschaftlich neu starten. Allerdings gibt es Ausnahmen: Unterhaltsschulden, die Sie pflichtwidrig nicht gezahlt haben, und bestimmte Steuerschulden bleiben bestehen. Auch Darlehen, die speziell zur Deckung der Verfahrenskosten aufgenommen wurden, können weiterlaufen.
Mit diesen fünf Tipps sind Sie bestens gerüstet, um den Weg durch die Privatinsolvenz strukturiert und mit Aussicht auf einen echten Neuanfang zu gehen. Der wichtigste Ratschlag: Lassen Sie sich begleiten, informieren Sie sich umfassend – und behalten Sie Ihr Ziel im Blick. Denn am Ende dieses Weges steht die Chance auf ein schuldenfreies Leben und einen neuen finanziellen Start.
Laut dem Schuldner-Atlas 2024 sind mehr als 5,5 Millionen Deutsche überschuldet – Tendenz steigend. Für Betroffene stellt sich die drängende Frage: Wie komme ich aus dieser Situation heraus? Von der ersten Bestandsaufnahme über Verhandlungen mit Gläubigern bis hin zur Unterstützung durch Schuldnerberatungen gibt es konkrete Schritte, die helfen können, wieder finanziellen Spielraum zu gewinnen.
"Die wichtigste Regel ist: Nicht abwarten, sondern handeln", erklärt Inkasso-Profi Philipp Kadel. "Je früher man sich einen Überblick verschafft und Hilfe sucht, desto besser stehen die Chancen, den Schuldenberg abzubauen." Nachfolgend verrät er Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie Ihre Schulden nicht zahlen können.
Frühzeitige Kommunikation mit dem Gläubiger
Gerät eine Person in eine finanzielle Schieflage und kann ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist der erste und zugleich wichtigste Schritt die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Gläubiger. Eine offene Kommunikation ermöglicht verschiedene Lösungen, darunter Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen oder eine Kombination beider Optionen. Erfolgt hingegen keine Rückmeldung, bleibt dem Gläubiger lediglich die Annahme, dass der Schuldner die Zahlung verweigert. Infolgedessen werden automatisch Mahn- und Inkassoverfahren eingeleitet.
Ein solches Versäumnis führt unweigerlich zu zusätzlichen Kosten. Diese können durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters, ein Mahnverfahren vor Gericht oder eine zwangsweise Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher entstehen. Gerichtskosten und weitere Gebühren summieren sich schnell und erhöhen die finanzielle Belastung beträchtlich. Philipp Kadel betont daher: "Diese Folgekosten lassen sich vermeiden, indem frühzeitig auf den Gläubiger zugegangen wird. Wer offen kommuniziert, kann in den meisten Fällen eine vernünftige Lösung finden."
Konsequenzen fehlender Kommunikation und Möglichkeiten zur Schuldenbewältigung
Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirken, was weitere negative Konsequenzen nach sich zieht. Neben einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung drohen zusätzliche Maßnahmen wie Lohnpfändungen, Einträge im Schuldnerregister oder Kontopfändungen. Diese Schritte verschlechtern die Bonität nachhaltig und erschweren künftige finanzielle Transaktionen. Insbesondere Arbeitgeber und Banken reagieren auf solche Einträge oft negativ, was die berufliche und wirtschaftliche Lage des Schuldners weiter verschärfen kann.
Liegt lediglich eine begrenzte Anzahl offener Forderungen vor, kann eine direkte Absprache mit den Gläubigern eine praktikable Lösung darstellen. Bei einer umfassenden Überschuldung hingegen ist professionelle Hilfe geboten. Eine Schuldnerberatung unterstützt nicht nur bei der Strukturierung der finanziellen Verbindlichkeiten, sondern hilft auch, langfristige Folgen zu minimieren. Hierfür stehen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung, etwa gemeinnützige Organisationen wie die Caritas, Verbraucherzentralen sowie freie Schuldnerberatungen. Philipp Kadel rät: "Schuldner sollten sich dringend Hilfe suchen. Dadurch können nicht nur weitere Kosten vermieden, sondern auch negative Auswirkungen auf die Bonität verhindert werden."
Der richtige Umgang mit finanziellen Schwierigkeiten
Häufig führt eine Überschuldung dazu, dass Betroffene ihren Briefkasten meiden, um unangenehme Post wie Mahnungen oder Gerichtsdokumente nicht lesen zu müssen. Diese Vermeidungshaltung verschlimmert die Situation jedoch, da sie letztlich zu einer Eskalation des Schuldenproblems beiträgt. Philipp Kadel zieht hierzu den Vergleich einer unbehandelten Zahnwurzelentzündung: "Es wird nicht besser, wenn man es ignoriert – im Gegenteil, es wird schlimmer. Wer Hilfe sucht, bekommt Unterstützung und einen klaren Überblick über die eigenen Verbindlichkeiten."
So kann eine frühzeitige professionelle Beratung dabei helfen, tragfähige Lösungen zu erarbeiten. Insbesondere durch angepasste Zahlungsvereinbarungen oder Schuldensanierungen lassen sich langfristige finanzielle und rechtliche Nachteile vermeiden. Eine strukturierte Vorgehensweise stellt also den entscheidenden Faktor dar, um Schulden erfolgreich zu bewältigen und finanzielle Stabilität wiederherzustellen.
Die Auskunftei Schufa gibt dem Druck der Verbraucher und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach und verkürzt die Speicherdauer für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Im Vorfeld hatte am EuGH der Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen am 16. März 2023 bereits angedeutet, dass die lange Speicherdauer von drei Jahren dem europäischen Datenschutz widerspricht (Az.: C-634/21). Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte zeitgleich am 28. März 2023 ein entsprechendes Schufa-Verfahren aus, um die endgültige Entscheidung des EuGH in der Sache abzuwarten. Die Schufa reagierte somit auf die jüngsten juristischen Entwicklungen und erleichtert den Start für ehemalige insolvente Verbraucher zurück ins Geschäftsleben. Durch negative Schufa-Einträge haben Verbraucher oftmals Schwierigkeiten, Kreditverträge abzuschließen oder Wohnungen anzumieten. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet Verbrauchern mit Schufa-Problemen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Schufa gibt es auf unserer speziellen Website.
Geschäftsmodell der Schufa steht am EuGH auf der Kippe
Wer einen Kredit benötigt, eine neue Wohnung anmieten oder gar ein Haus bauen oder kaufen möchte, der wird schnell mit der Schufa konfrontiert. Banken, Telekommunikationsdienste oder Energieversorger überprüfen meist bei privaten Auskunfteien wie der Schufa die Kreditwürdigkeit einer Person. Dieses lukrative Geschäftsmodell der Auskunftei Schufa steht jetzt auf der Kippe.
Zum einen verstößt die Erstellung des sogenannten Score-Wertes für die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit gegen Europarecht. Und zum anderen stößt die Dauer der Datenspeicherung auch auf Kritik am EuGH. Die Schufa dürfe Daten aus öffentlichen Verzeichnissen - wie beispielsweise die Register der Insolvenzgerichte - nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst, erläuterte Generalanwalt Priit Pikamäe am 16. März 2023 in seinen Schlussanträgen (Az.: C-634/21). Mit dem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet. Im Mittelpunkt stehen mehrere Verfahren aus Deutschland. Die Schlussanträge sind für das Gericht nicht bindend, oft folgen sie ihnen aber. Mit der Reduzierung der Speicherdauer ist jetzt die Schufa einem Urteil zuvorgekommen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die entsprechenden Verfahren am EuGH noch einmal kurz zusammen:
Im ersten Rechtsstreit (Rechtssache C-634/21) verlangt der Kläger von der Schufa, seinen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren. Ihm war ein Kredit verwehrt worden. Die Schufa stellte sich jedoch quer, gab ihm nur seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung bekannt. Daraufhin klagte der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor. Das VG interessiert sich besonders für die Frage, ob es sich bei dem Schufa-Scoring um eine automatisierte Verarbeitung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO handelt. Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung dürfen nach dieser Norm, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden. Doch genau so verhält sich das Scoring nach Ansicht des Generalanwalts. Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit stellt eine solche verbotene automatische Entscheidung dar. Dabei spielt es keine Rolle, wenn beispielsweise Banken endgültig entscheiden, ob die Person kreditwürdig sei.
Mit dem Thema Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz beschäftigen sich zwei weitere Verfahren (Az.: C-26/22 und C-64/22). Privatleute haben die Möglichkeit, sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Alle nicht getilgten Schulden werden dabei erlassen. Die Privatinsolvenz soll Verbrauchern zum Neustart verhelfen. Daher löschen Insolvenzgerichte öffentliche Informationen über Privatinsolvenzen nach einem halben Jahr. Die Schufa löscht die Einträge in ihrem eigenen Register allerdings erst nach bis zu drei Jahren.
Das lange Aufbewahren der Daten über private Insolvenzen wertet der EuGH-Generalanwalt als rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Betroffene hätten deshalb das Recht, von der Schufa zu verlangen, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden.
DSGVO stärkt Verbraucherrechte gegen Auskunftei Schufa
Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 konnten nach geltender Rechtsprechung Auskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung die beendete Privatinsolvenz für insgesamt drei Jahren speichern und in ihrer Bonitätsbewertung (Score) berücksichtigen. Mit Einführung der DSGVO kam neue Bewegung in die Diskussion. Denn nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO kann eine Löschung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist oder wegen einer besonderen persönlichen Situation. Gerade die persönliche Situation nach einer Insolvenz ist für Verbraucher heikel. Ein negativer Schufa-Eintrag, der sich auf die abgeschlossene Insolvenz bezieht, behindert in jedem Fall den vom Gesetzgeber gewollten Neustart des ehemaligen Schuldners.
Die DSGVO stärkt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechte der Verbraucher auch gegen Auskunfteien wie die Schufa. Die Kanzlei rät Verbrauchern, die Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, wie Schufa-Einträge geprüft und gelöscht werden können.
Seit Ende 2020 ist die Verkürzung des Verfahrens zur Restschuldbefreiung Gesetz. Damit können Einzelpersonen innerhalb von drei Jahren schuldenfrei werden. Davor war das in der Regel erst nach sechs Jahren möglich. Wie die Prozesse um Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ablaufen, erklärt die Zeitschrift Finanztest in ihrer Februar-Ausgabe.
In der Corona-Pandemie sorgen sich viele Selbstständige und Privatleute um ihre finanzielle Zukunft. Durch die Einschränkungen funktionieren viele Geschäftsmodelle nicht wie gewohnt, oft gehen auch Kredite oder staatliche Hilfen zur Neige. Wenn Selbstständige oder Privatleute bereits fällige Forderungen nicht mehr bezahlen können, haben sie die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Vor dem Insolvenzantrag können Schuldner versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Für die Privatinsolvenz ist dieser Schritt verpflichtend. Findet keine Einigung statt, wird der Insolvenzantrag gestellt. Dabei gibt es für Selbstständige und Privatleute unterschiedliche Verfahren, die aber nach demselben Prinzip ablaufen. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung läuft ab dem Insolvenzantrag und dauert seit Oktober 2020 regulär nur noch drei anstatt bisher sechs Jahre.
Finanztest rät: Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, sollten sich frühzeitig beraten lassen. Hilfe bieten beispielsweise Schuldnerberatungsstellen von Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsorganisationen an. Oft sind die Angebote kostenlos.
Der Test Insolvenz findet sich in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/ueberschuldung abrufbar.
Wie Betroffene aus der Schuldenfalle kommen
Seit dem Frühjahr verzeichnen Beratungsstellen für Schuldner eine deutlich höhere Nachfrage. Jetzt im Herbst rechnen Experten mit einer regelrechten Welle von Privatinsolvenzen. Die Bundesregierung plant aktuell, die Privatinsolvenz noch dieses Jahr zu reformieren, um Betroffenen schneller einen finanziellen Neustart zu ermöglichen. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt, wie eine Privatinsolvenz abläuft.
Privatinsolvenz
Was bringt eine Privatinsolvenz?
Arbeitslosigkeit, Krankheit, eine teure Scheidung oder üppige Ratenzahlungen: Gründe für hohe Schulden gibt es viele. Eine Privatinsolvenz ist manchmal der letzte Ausweg, um ein lebenslanges Abzahlen von Schulden zu verhindern. „Wer Privatinsolvenz anmeldet, wird nach einer bestimmten Zeit von seinen Schulden befreit, auch wenn er sie nicht vollständig zurückgezahlt hat“, informiert Michaela Rassat. Anschließend kann er in ein schuldenfreies Leben starten. „Das Verfahren ist allerdings streng geregelt und an zahlreiche Voraussetzungen und Hürden geknüpft“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO. Übrigens: Schulden durch Geldbußen, -strafen sowie Ordnungs- und Zwangsgelder oder aufgrund einer Straftat kann der Schuldner nicht durch eine Privatinsolvenz abbauen. Das gilt auch für hinterzogene Steuern bei einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat sowie für rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner nicht bezahlt hat.
Vorbereitung der Privatinsolvenz: Schuldenbereinigungsplan aufstellen
Bevor Betroffene einen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz stellen können, sind mehrere Schritte nötig. „Zunächst müssen sie alle Belege für die Schulden wie beispielsweise Rechnungen sammeln, klären, wer die Gläubiger sind, sowie die Gesamthöhe der rückständigen Zahlungen ermitteln“, so Rassat. Diese Übersicht dient dazu, einen Schuldenbereinigungsplan zu entwickeln. Darin zeigt der Schuldner auf, wie er selbst von seinen Schulden loskommen möchte. Das Konzept kann zum Beispiel Vorschläge für Ratenzahlungen enthalten oder auch die Reihenfolge, in der die Gläubiger Zahlungen erhalten sollen.
Einigung mit Gläubigern suchen
Auf Basis dieses Plans kontaktiert dann der Schuldner seine Gläubiger. Von ihrer Zustimmung hängt ab, ob der Plan funktioniert. In der Realität ist das oft problematisch, weil nicht genug Einkommen vorhanden ist, um alle nötigen Zahlungen zu leisten. Für viele ist es auch eine unüberwindliche Aufgabe, den Plan überhaupt zu erarbeiten. Daher empfiehlt Rassat, sich an – oft kostenlose – anerkannte Beratungsstellen oder einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Antrag auf Insolvenz
Scheitert die außergerichtliche Einigung, erstellt die Beratungsstelle oder der Fachanwalt darüber eine Bescheinigung. Diese benötigt der Schuldner, um unter anderem mit dem Schuldenbereinigungsplan beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen. Den Antrag auf eine Restschuldbefreiung kann er damit gleich verbinden. Das Gericht versucht dann erneut, eine Lösung mit den Gläubigern zu finden. „Bleibt dies ohne Erfolg, leitet es das Insolvenzverfahren ein“, erklärt die ERGO Expertin.
Ablauf einer Privatinsolvenz
Das Gericht setzt für das Insolvenzverfahren einen Treuhänder ein, der das Einkommen und Vermögen des Schuldners verwaltet und damit, soweit möglich, die Forderungen der Gläubiger bedient. Jetzt beginnt für den Betroffenen die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der er beispielsweise einer Arbeit nachgehen oder sich zumindest ernsthaft um eine bemühen und einen Teil seines Einkommens an den Treuhänder weiterleiten muss. Auch muss er dem Treuhänder sowie dem Insolvenzgericht einen Umzug oder Arbeitsplatzwechsel mitteilen. Direkte Zahlungen an Gläubiger darf er selbst nicht leisten. Diese Phase kann zwischen drei und sechs Jahre dauern, je nachdem, welchen Anteil seiner Schulden und der Verfahrenskosten der Schuldner in welchem Zeitraum begleicht. Hat der Schuldner sich an alle Vorgaben gehalten, kann das Gericht eine Restschuldbefreiung beschließen. Das heißt: Alle noch offenen Schulden werden ungültig. „Bis auf die Kosten des Insolvenzverfahrens ist der Betroffene jetzt schuldenfrei“, fasst Rassat zusammen.
Verkürzung des Verfahrens geplant
Um Betroffene zu entlasten, plant die Bundesregierung, die Dauer des Verfahrens generell auf drei Jahre zu verkürzen – und zwar ohne Bedingungen. Das geplante „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ soll rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. „Dann kommt es auch denjenigen zugute, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten sind“, kommentiert die ERGO Expertin. Die Verkürzung des Verfahrens soll für Verbraucher voraussichtlich zunächst bis 30. Juni 2025 gelten. Dann entscheidet die Bundesregierung, ob sie die Regelung beibehält. Mit dem Gesetz setzt sie eine EU-Richtlinie um.
Bei Insolvenzverfahren in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 96,1 % ihrer Forderungen verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 3,9 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (610 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (15,7 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 15,1 Milliarden Euro.
Deckungsquote bei Verbraucherinsolvenzen viel geringer als bei Unternehmensinsolvenzen
Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen lag die Deckungsquote bei 6,2 %. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war sie mit 2,0 % deutlich geringer. Insgesamt hatten die Gläubiger bei Unternehmensinsolvenzen Verluste in Höhe von knapp 7 Milliarden Euro. Bei Verbraucherinsolvenzen summierten sich die Verluste auf rund 4,1 Milliarden Euro und bei den übrigen Insolvenzverfahren (zum Beispiel von ehemals selbstständig Tätigen) auf rund 4 Milliarden Euro.
11 827 Arbeitsplätze durch Unternehmenssanierung gesichert
Von den 23 530 im Jahr 2010 eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren in Deutschland wurden 19 352 Verfahren (82,2 %) bis zum Jahresende 2017 beendet. Bei 941 dieser Unternehmensinsolvenzverfahren erfolgte eine Sanierung. Dabei wurden 11 827 Arbeitsplätze gesichert. Besonders häufig gab es einen Sanierungserfolg bei Insolvenzverfahren mit hohen Forderungssummen. So konnten beispielsweise bei Verfahren mit Forderungen ab 5 Millionen Euro 23,8 % der Unternehmen saniert werden. Sehr geringen Sanierungserfolg hatten dagegen Verfahren mit niedrigen Forderungen: Nur bei 1,5 % der Unternehmen mit Forderungen unter 50 000 Euro erfolgte eine Sanierung.
Bei Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende des Jahres 2014 beendet wurden, erhielten Gläubiger durchschnittlich 2,6 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (282 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (10,9 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 10,6 Milliarden Euro.
Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2014 beendet wurden, lag die Deckungsquote bei 5,0 %. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war die Deckungsquote mit 1,6 % deutlich geringer.
Von den 151 440 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen) wurden 87,7 % bis zum Jahresende 2014 beendet. Dabei konnten von den 23 369 eröffneten Insolvenzverfahren von Unternehmen 58,7 % abgeschlossen werden. Die Verfahrensdauer bei Verbraucherinsolvenzen war deutlich kürzer: 94,5 % der 104 666 eröffneten Verfahren wurden bis Ende 2014 beendet, so das Statistische Bundesamt.