Versicherung: Was tun, wenn der Versicherer kündigt?

 

Kündigt nach einem Schadenfall der Versicherer, sind viele Kunden überrascht. Doch bei Schadenversicherungen wie zum Beispiel der Haftpflicht ist das tatsächlich erlaubt. Finanztest erklärt, welche Möglichkeiten Versicherte haben, um eine Auflösung des Vertrages abzuwenden und den Versicherungsschutz zu erhalten.

 

Wer sich nach einer Kündigung durch den Versicherer auf die Suche nach einem neuen Vertrag macht, hat unter Umständen Probleme mit einem Neuabschluss. Der Rauswurf muss beim neuen Versicherer angegeben werden, und im schlimmsten Fall gibt es keinen Neuvertrag. Ausnahme: Krankenversicherung, Kfz-Haftpflicht und in vielen Bundesländern eine Hundehalterhaftpflicht dürfen Versicherungsunternehmen nicht ablehnen. Betroffene sollten deshalb alles daransetzen, die Kündigung durch den Versicherer abzuwenden.

 

Eine Möglichkeit bei drohendem Rauswurf ist es, dem Versicherer zuvorzukommen und selbst zu kündigen. Auch eine genaue Prüfung des Schreibens lohnt sich, denn die Unternehmen müssen bei außerordentlichen ebenso wie bei ordentlichen Kündigungen bestimmte Fristen und Regeln einhalten. Geht es um existenziellen Schutz wie bei der privaten Krankenversicherung, Berufsunfähigkeits-, privaten Renten- oder Risikolebensversicherung, darf sich der Versicherer nicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen. Immer sinnvoll: mit dem Versicherungsunternehmen ins Gespräch kommen. Durch Anpassungen der Konditionen können sich Verträge ebenfalls retten lassen.

 

Noch mehr Tipps und Informationen zum Thema finden sich unter www.test.de/versicherer-kuendigt.

 

Umfrage: Etwa jeder elfte Versicherungsnehmer hat seine Versicherung betrogen

 

Hochgerechnet haben etwa 2,4 Millionen Versicherungsnehmer (9 Prozent) nach eigener Aussage schon mal bewusst Falschangaben bei einem "Versicherungsfall" gemacht. Dies ist ein Ergebnis der aktuellen Studie der Creditreform Boniversum GmbH. 78 Prozent der Verbraucher sind zudem der Meinung, dass bewusste Falschangaben bei Schadensfällen reduziert oder verhindert werden könnten, wenn die Versicherungen die Schadensfreiheit der Verbraucher belohnen würden.

 

Die Deutschen sind versicherungsbewusst: Rund 93 Prozent der Verbraucher haben derzeit Versicherungen in den Sparten Hausrat, Wohngebäude, Privathaftpflicht, KFZ-Haftpflicht oder KFZ-Kasko abgeschlossen. Von den etwa 57 Millionen Versicherungsnehmern haben ca. 26 Millionen mindestens einen Schadensfall in den vergangenen 5 Jahren gemeldet. Dies belegt die aktuelle Boniversum Umfrage, an der 1.008 Verbraucher (von 18 bis 69 Jahre) teilgenommen haben.

 

Mit 90 Prozent Versicherungsnehmern ist die Privathaftpflicht die am häufigsten abgeschlossene Versicherung der Befragten. Ihr folgen Hausrat mit 72 und KFZ-Haftpflicht mit 70 Prozent. Zur Zufriedenheit mit den von ihnen abgeschlossenen Versicherungen äußert sich der überwiegende Teil der Umfrageteilnehmer sehr positiv. 81 Prozent zeigen sich hoch zufrieden. Lediglich 1 Prozent gibt eine geringe Zufriedenheit an.

 

"Die Frage nach der geschätzten monatlichen Beitragshöhe je Versicherungssparte liefert überraschende Ergebnisse. Die Versicherungsnehmer schätzen ihre monatlichen Ausgaben für Versicherungen wesentlich höher ein als sie tatsächlich sein dürften: 109 Euro bei der KFZ-Haftpflicht, jeweils 100 Euro für Wohngebäude und KFZ-Kasko, 54 Euro für Hausrat und 43 Euro für die Privathaftpflicht. Beeinflusst dies die Hemmschwelle für Betrug?", so Nils Gebel, von der Creditreform Boniversum GmbH.

 

Viele Verbraucher denken: Versicherungsbetrug ist einfach

 

Viele Verbraucher sehen keinen hohen Schwierigkeitsgrad, die Versicherung durch bewusste Falschangaben zu täuschen. 68 Prozent der Befragten schreiben jeweils der Hausrat und Privathaftpflicht einfache bzw. sehr einfache Betrugschancen zu. 32 Prozent sehen Falschangaben bei der Wohngebäudeversicherung und 36 Prozent bei der KFZ-Haftpflicht sowie ebenfalls 36 Prozent bei der KFZ-Kasko als einfach zu realisieren an.

 

Beliebt: Bei Schadenssumme mogeln oder Schaden selbst herbeiführen

 

77 Prozent der befragten Verbraucher sind sich bewusst, dass eine Versicherung im Schadensfall eine einseitige Kündigung aussprechen kann. Etwa 9 Prozent der befragten Versicherungsnehmer geben an, bereits mindestens einmal - entweder alleine oder mit anderen - durch Falschangaben ihre Versicherung betrogen zu haben. Die Falschangaben verteilen sich auf alle Versicherungssparten ungefähr gleich.

 

Gängigste Praxis ist gemäß der Umfrage die Angabe einer erhöhten Schadenssumme. 51 Prozent der Befragten, die angeben, bei Schadensmeldungen nicht ehrlich gewesen zu sein, haben diesen Weg gewählt. 39 Prozent der Verbraucher haben einen Schaden sogar selbst herbeigeführt und 30 Prozent einen solchen vorgetäuscht.

 

Für die meisten sind Falschangaben kein Kavaliersdelikt

 

87 Prozent der befragten Verbraucher verstehen bewusste Falschangaben bei Schadensmeldungen als kriminell, 13 Prozent als Kavaliersdelikt. Insgesamt äußern 36 Prozent Verständnis für Falschangaben. Der überwiegende Teil aller Befragten zeigt jedoch ein geringes Verständnis (64 Prozent). Je höher das Einkommen und der Bildungsstand, desto geringer das Verständnis. Zudem zeigen sich Männer (21,3 Prozent) hier verständnisvoller als Frauen (15,1 Prozent).

 

Lösungsansatz: Belohnung von Schadensfreiheit

 

Die große Mehrheit der Verbraucher ist der Meinung, dass bei Belohnung von Schadensfreiheit - z.B. durch Teilrückzahlung von Versicherungsbeiträgen - die Falschangaben sinken. 78 Prozent erwarten dadurch eine Verringerung an Schadensfällen. Lediglich 6 Prozent messen einem Belohnungssystem keinerlei Bedeutung bei.

 

"Unsere Studie zeigt, dass die Deutschen sicherheitsbewusst und generell mit Versicherungen zufrieden sind. Der Großteil besitzt auch ein Rechtsempfinden. Dennoch entsteht den Versicherungen ein immenser Schaden durch Betrug. Entsprechende Belohnungssysteme könnten die Problematik deutlich eindämmen", erklärt Nils Gebel.

 

Verträge erben:  Nicht jede Versicherung endet mit dem Tod

Manchmal ist nach einem Todesfall Eile geboten, denn Lebensversicherer geben Erben maximal 72 Stunden Zeit, sich zu melden. Unfallversicherer machen sogar noch mehr Druck: 48 Stunden nach dem Todesfall muss die Meldung eingegangen sein, schreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer April-Ausgabe. Es gibt Verträge, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht vererbt werden können – wie der Arbeitsvertrag, und natürlich der Ehevertrag. Viele lassen sich aber recht problemlos beenden oder weiterführen, wie etwa ein Mietvertrag.

 

Personenbezogene Versicherungen wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung enden in der Regel mit dem Tod. Auto- und Hausratversicherungen dagegen bleiben zunächst bestehen und müssen von den Erben gekündigt werden. Denn hier gilt die Gesamtrechtsfolge, erklärt die Finanztest-Rechtsexpertin Eugénie Zobel-Kowalski: „Wer erbt, übernimmt alles. Immobilien, Vermögen, Schulden – und eben Verträge.“

 

Welche man wie kündigt und welche sich von allein erledigen, das haben sie und ihre Kollegen übersichtlich zusammengestellt. Mit der mitgelieferten Checkliste schaffen auch Menschen, die ein Trauerfall völlig aus der Bahn wirft, sich durchzuhangeln und nichts zu vergessen. Denn manchmal bleibt nur wenig Zeit, alles zu regeln, wie das Beispiel der Unfallversicherung zeigt.

 

Auskünfte bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg erhält ein Versicherter keine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Vertragsschluss Erkrankungen verschwiegen hat. Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts Coburg vom 28.09.2012 zu seinem Urteil vom 23.5.2012, Az. 21 O 50/11; rechtskräftig.

 

Im Februar 2007 beantragte der spätere Kläger den Abschluss einer Versicherung, die u.a. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000 € enthielt. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an. Ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Auf dieser Grundlage schloss der später beklagte Versicherer den Versicherungsvertrag ab. Etwa 1 ½ Jahre danach beantragte der Kläger vom Versicherer Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Sie erfuhr, dass er u. a. ab Januar 2007 15mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 war auch eine Computertomografie durchgeführt worden. Im Januar bis März 2007 war der Kläger zudem über 2 ½ Monate krankgeschrieben gewesen. Daraufhin erklärte die beklagte Versicherung gegenüber dem versicherten Kläger wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.
Der Kläger meint, die Versicherung habe den Vertrag nicht anfechten dürfen. Als seine Ehefrau über einen Versicherungsvermittler der Beklagten ebenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, habe der Vermittler gesagt, Angaben über Vorerkrankungen seien nur erforderlich, wenn in der Folge ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt worden sei. Zudem meinte der Kläger, er habe keine schweren Erkrankungen gehabt. Seine Wirbelsäulenbeschwerden habe er als harmlose Rückenverspannung aufgefasst. Deswegen wollte der Kläger nun rückständige Rente in Höhe von 28.000 € und monatlich weitere 1.000 € bis zum Jahr 2035.

 

Die Versicherung bestritt, dass ihr Vermittler gegenüber der Ehefrau des Klägers entsprechende Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht hat. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Angaben des Vermittlers gegenüber dessen Ehefrau berufen. Dadurch sei der Versicherungsvertrag mit dem Kläger ja nicht zustande gekommen. Der Kläger habe ein Blanko-Antragsformular bei der Versicherung angefordert und dieses selbst ausfüllt und zurückgeschickt. Aufgrund der Häufigkeit der ärztlichen Behandlungen und der Krankschreibungen, – der Kläger sei sogar zum Zeitpunkt der Antragstellung monatelang krankgeschrieben gewesen – ergebe sich, dass der Kläger nicht nur an unerheblichen Beschwerden gelitten habe. Die Versicherung vertrat daher die Ansicht, dass sie den Vertrag sehr wohl wegen arglistiger Täuschung anfechten durfte.

 

Gerichtsentscheidung
Das Gericht teilte die Auffassung der Versicherung und wies die Klage ab, so Kroll. Der Kläger bekommt somit keine private Berufsunfähigkeitsrente. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im schriftlichen Antrag objektiv falsche Angaben gemacht hat. Er hat die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen verschwieg. Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger insoweit arglistig gehandelt hat. Wenn beim Vorliegen einer schweren Erkrankung diese verschwiegen wird, ist dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller diese Erkrankungen vorsätzlich und arglistig verschweigt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger, als er den Antrag ausfüllte, bereits 4 Wochen lang krankgeschrieben war und die Erkrankung auch weitere 6 Wochen andauerte. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen. Daher musste es sich ihm bei Antragstellung aufdrängen, dass er an nicht nur völlig unerheblichen Beschwerden litt.

Das Gericht hörte auch den Vermittler der Versicherung an, der mit der Ehefrau des Klägers einen Vertrag abgeschlossen hatte. Dieser widersprach der Angabe des Klägers, nach der er gesagt hätte, nur Erkrankungen, die eine Schwerbehinderung zur Folge hätten, wären anzugeben. Der Vermittler führte aus, dass er die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgehen würde und auch nach Routineuntersuchungen, Erkältungen und Vorsorgeuntersuchungen fragen würde.

 

Eine solche Behauptung, wie sie der Kläger gemacht habe, sei unsinnig, da nach einer Schwerbehinderung gesondert gefragt werden würde. Die Ehefrau des Klägers bestätigte zwar als Zeugin die Angaben ihres Mannes. Das Gericht folgte aber dem Vermittler und sah die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als widerlegt an. Hätte der Vermittler wirklich die Auskünfte gemacht, wie sie der Kläger behauptet hat, hätte die Angabe des Klägers über die Knochenmarkspende keinen Sinn gemacht. Nach den angeblich vom Vermittler aufgestellten Behauptungen wäre dies überhaupt nicht eintragungspflichtig gewesen. Im Übrigen hielt das Gericht den Vermittler für glaubhaft.

 

Daher durfte die getäuschte Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung anfechten. Dieser wird daher so behandelt als wäre er nie geschlossen worden. Der Kläger kann deswegen daraus keine Ansprüche herleiten. Er bekommt daher keine Rente. Folglich wies das Gericht seine Klage komplett ab. Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen.

Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

 

§ 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. …

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. …

Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13  

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