19 Prozent der Eltern in Deutschland haben keine Privathaftpflichtversicherung

 

Die private Haftpflichtversicherung (PHV) gehört zu den essenziellen Versicherungen. Im Schadenfall kann die Privathaftpflichtversicherung Familien vor dem finanziellen Ruin schützen. 19 Prozent der Eltern in Deutschland haben jedoch diesen wichtigen Versicherungsschutz nicht. Das ergab eine repräsentative Umfrage im Auftrag von CHECK24 und Yougov.

 

76,4 Prozent der Umfrageteilnehmer*innen gaben an, eine PHV zu besitzen.

 

Guter Versicherungsschutz inkl. Absicherung deliktunfähiger Kinder ab 50 Euro jährlich

 

Die meisten PHV-Schäden treten im Haushalt auf. Auch Kinder verursachen oft Schäden, für die die private Haftpflichtversicherung aufkommen würde. So ein Schaden kann schnell passieren: Beim Fußballspielen schießt das sechsjährige Kind die Fensterscheibe der Nachbarn ein. Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) sind deliktunfähig und haften, wie im folgenden Beispiel, nicht für die verursachten Schäden.

 

Eltern müssen nur dann für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Für die Nachbarn bedeutet das: Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Dies kann verhindert werden, wenn Eltern den zusätzlichen Baustein deliktunfähige Kinder in ihrer PHV abschließen. Dadurch bleiben die Geschädigten nicht auf ihrem Schaden sitzen und eine unangenehme Situation wird vermieden. Eine gute private Haftpflichtversicherung, die auch deliktunfähige Kinder einschließt, erhalten Familien bereits ab rund 50 Euro jährlich.

 

„Eltern sollten deliktunfähige Kinder unbedingt in die Privathaftpflichtversicherung aufnehmen“, sagt Lorenz Becker, Geschäftsführer Privathaftpflichtversicherung bei CHECK24. „Eltern müssen zwar gesetzlich nicht für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dennoch kann durch den Schaden eine unangenehme Situation entstehen, die das Verhältnis zwischen den geschädigten Parteien und den Eltern nachhaltig stören kann. Dies kann durch den Zusatzbaustein deliktunfähige Kinder zu geringen Kosten vermieden werden: im Durchschnitt kostet der Baustein nur acht Euro mehr pro Jahr.“

 

Wichtige Zusatzleistungen kosten bei der privaten Haftpflichtversicherung kaum mehr

 

Neben der Versicherung von deliktunfähigen Kindern sind andere zusätzliche Schutzmaßnahmen in der PHV entscheidend. Mieter*innen in Mehrfamilienhäusern profitieren von einer Versicherung gegen Schlüsselverlust. Der Baustein Schlüsselverlust übernimmt die Kosten für den Schlossaustausch und gegebenenfalls die vorübergehende Bewachung und kostet nur vier Euro mehr pro Jahr. Auch die Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeiten (plus vier Euro) oder eine Ausfalldeckung (plus zehn Euro) machen den jährlichen Beitrag einer Familie kaum teurer.3

 

„Privathaftpflichtversicherungen unterscheiden sich nicht nur stark im Preis, sondern auch bei den enthaltenen Leistungen“, sagt Lorenz Becker. „Es lohnt sich hier besonders zu vergleichen und zu prüfen, ob alle wichtigen Risiken entsprechend der Lebenssituation abgedeckt sind. Oftmals können sich Familien für nur wenige Euro mehr pro Jahr umfassender absichern."

 

Wer haftet bei Gefälligkeit?

 

Wer einem anderen als Freundschaftsdienst unentgeltlich zum Beispiel beim Umzug hilft, haftet in der Regel nicht, wenn er dabei versehentlich etwas kaputt macht. Die Rechtsprechung geht hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Oftmals ist dies beiden Parteien jedoch nicht bewusst. Dem Schädiger ist es unangenehm, dass er etwas kaputt gemacht hat.

 

Der Geschädigte will, vor allem wenn der Schaden teuer ist, nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Auf der sicheren Seite ist, wer eine Privat-Haftpflichtversicherung hat. Bei neueren Policen sind Gefälligkeitshandlungen meist automatisch eingeschlossen. Allerdings sollte man beim Abschluss darauf achten, dass sie möglichst ohne Begrenzungen und Selbstbehalte mitversichert sind, so die Schadenexpertin der uniVersa.

 

Auf glitschigem Laub ausgerutscht – wer haftet?

 

Im Herbst verwandelt das rot-braune Laub Gehwege in ein raschelndes Idyll. Regnet es aber, erlebt man auf den farbenfrohen Blättern eine wahre Rutschpartie. Schlittert jemand den glitschigen Spazierpfad entlang und fällt unglücklich, stellt sich die Frage: Wer haftet dann für dadurch verursachte Schäden, beispielsweise Verletzungen?

 

Sammelt sich das Laub auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen, sind Kommunen in der Pflicht, die Blätter zu beseitigen. „Grenzen aber private Grundstücke an die Gehwege, springt die Räumpflicht auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über. Sie sind dann im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, das Grundstück, Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und rutscht eine Person deshalb auf dem Laub aus, kann sie von den Eigentümerinnen und Eigentümern Schadensersatz fordern“, erläutert Verbraucherschützerin Bianca Boss vom Bund der Versicherten e. V. (BdV).

 

Die Schadensersatzforderungen wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten übernimmt die Privathaftpflichtversicherung. Da die Schadensansprüche v. a. bei Personenschäden sehr hoch sein können, zählt die Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten privaten Versicherungsverträgen. Sie wehrt darüber hinaus auch unberechtigte Forderungen ab, gegebenenfalls vor Gericht. „Die Deckungssumme sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Nicht bei allen Haftpflichtverträgen, insbesondere bei älteren, ist dies der Fall. Versicherte sollten ihre Verträge gegebenenfalls anpassen lassen, damit im Schadenfall keine Deckungslücken entstehen“, so Boss.

 

Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten zusätzlich noch den Bedarf für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüfen.

 

Grillvergnügen ohne Sorgen

 

Auch wenn die Vorfreude auf das Grillvergnügen noch so groß ist, bei flüssigen Brennhilfen ist Vorsicht geboten.

 

Es können gefährliche Stichflammen entstehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az.: 2 O 147/18) verdeutlicht erneut, dass es bei unsachgemäßer Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu hohen Schadensersatzforderungen gegen die den Schaden verursachende Person kommen kann. „Eine Privathaftpflichtversicherung gehört daher zu den existenziellen Versicherungen – alle sollten eine haben“, so Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Der Verbraucherschutzverein klärt auf, welche Versicherungen noch Schutz im Schadenfall bieten.

 

Die Privathaftpflichtversicherung tritt ein, wenn eine versicherte Person einer anderen Person einen Schaden zufügt. Daher ist sie, auch außerhalb der Grillsaison, unverzichtbar. Wer eine brennbare Flüssigkeit in einen bereits entfachten Grill sprüht, ist in der Regel allein für eine dadurch verursachte Brandverletzung einer dritten Person verantwortlich. Von einem Mitverschulden der geschädigten Person war im Sachverhalt des Landgerichts Dessau-Roßlau nicht auszugehen. Mit einer Privathaftpflichtversicherung wären derartige finanzielle Folgen für die verursachende Person abgesichert.

 

„Ist keinem der Beteiligten ein Verschulden nachzuweisen, so zahlt auch keine Privathaftpflichtversicherung. Das kann dann für die geschädigte Person sehr teuer werden. Zur Absicherung der eigenen Gesundheit ist es daher sinnvoll, mit einer eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung wie auch einer Unfallversicherung vorzusorgen“, erklärt Boss.

 

Die Hausratversicherung dagegen übernimmt z. B. Brandschäden, die an Möbeln oder Kleidung entstanden sind. Sie entschädigt zum Neuwert, auch dann, wenn man den Schaden selbst verursacht hat. Im Rahmen der enthaltenen Außenversicherung kann der Schaden sogar übernommen werden, wenn dieser nicht auf dem eigenen Grundstück passiert ist.

 

BdV Hinweis: Ein rücksichtsvolles Handeln empfiehlt sich beim Grillen in jeglicher Hinsicht. Auch an Nachbar*innen und Vermieter*innen sollte gedacht werden. So empfiehlt sich für Mieter*innen ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit das Grillen erlaubt oder nur eingeschränkt erlaubt ist.

 

Haftpflichtversicherung: Altverträge unbedingt überprüfen

 

Angebote für die private Haftpflichtversicherung sind mit den Jahren immer besser geworden. Wer seinen Vertrag vor fünf oder mehr Jahren abgeschlossen hat, kann heute in der Regel besseren Schutz beommen, manchmal sogar zu günstigeren Preisen. Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

 

Versicherte sollten Ihre Police daher regelmäßig überprüfen. Auch wenn sich die Lebensumstände ändern, ist das sinnvoll. Zum Beispiel wenn man geheiratet oder ein Kind bekommen hat. Behilflich ist dabei der kostenlose Online-Versicherungscheck von test.de. Er überprüft, ob der eingegebene Haftpflichtvertrag den von der Stiftung Warentest empfohlenen Grundschutz enthält.

 

Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden sollte zum Beispiel mindestens 10 Millionen Euro betragen. Wichtig ist auch, im Urlaub oder bei sonstigen Aufenthalten im Ausland versichert zu sein. Mietsachschäden sollten ebenfalls enthalten sein.

 

Ist der eigene Vertrag nicht mehr optimal, finden Nutzer auf test.de die für sie günstigsten Angebote im Preisvergleich. Sehr gute Tarife für Familien gibt es schon ab 50 Euro pro Jahr.

 

Grundstückseigentümer und Mieter müssen Gehwege räumen

 

Langsam verabschiedet sich der Sommer und der Herbst kommt. Nebel und Nässe gesellen sich dazu und so kann es auf Straßen und Wegen zu gefährlichen Rutschpartien kommen. Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV): „Das Laubfegen im Herbst ist genauso wichtig wie das Schneeräumen im Winter. Glätte und die daraus resultierende Rutschgefahr können zu Unfällen führen, für die man eventuell haften muss. Sowohl Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als auch Mieterinnen und Mieter sollten daher entsprechende Haftpflichtversicherungen besitzen.“

 

Wenn jemand auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall kommt, können Schadensersatzforderungen folgen. Hohe finanzielle Belastungen können die Folge sein, die schlimmstenfalls den finanziellen Ruin bedeuten können. „Unverzichtbar ist die Privathaftpflichtversicherung – sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer wie auch für Mieterinnen und Mieter. Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten zusätzlich noch den Bedarf für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüfen“, erläutert Boss. Denn zum Laubfegen auf ihrem Grundstück sind alle Eigentümer*innen verpflichtet. Ist das Eigentum vermietet, wird diese Pflicht meist auf die Mietparteien übertragen. In diesem Fall tragen die Mieter*innen die Verkehrssicherungspflicht und können unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn jemand auf nicht geräumten Wegen stürzt. „Glück für alle, die eine Haftpflichtversicherung haben. Die tritt ein, falls jemand ausrutscht, weil nicht geräumt wurde. Die geschädigte Person kann Schadensersatz verlangen, beispielsweise für beschädigte Kleidung oder Behandlungskosten. Auch Schmerzensgeldansprüche können die Folge sein“, erläutert Boss. Ohne eine Haftpflichtversicherung müssen Mieter*innen mit ihrem privaten Vermögen haften – bis hin zur Pfändungsgrenze. Mieter*innen ist daher eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

 

Die Haftpflichtversicherung hat einen weiteren Vorteil: Lehnt die Versicherung die Zahlung von Schadensersatz ab, kann die versicherte Person davon ausgehen, dass ein Anspruch gegen sie grundsätzlich nicht besteht. Sie muss also auch nichts aus eigener Tasche zahlen. Will die geschädigte Person trotzdem Geld sehen, wehrt der Haftpflichtversicherer diese unberechtigte Forderung notfalls sogar vor Gericht ab.

 

Vorsicht vor alten Verträgen in der Privathaftpflichtversicherung

BdV warnt vor geringen Deckungssummen

 

Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten, existenziellen Versicherungen. Daher sollten nach Ansicht des Bund der Versicherten e. V. (BdV) alle einen solchen Vertrag haben. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts besitzen zwar immerhin rund 85 Prozent der Haushalte in Deutschland eine Privathaftpflichtversicherung, doch bedeutet dies leider noch lange nicht, dass die Verträge auch gut sind. „Unsere Erfahrung zeigt, dass die Versicherungssummen oft viel zu gering sind. Das muss sich ändern, denn nur mit einer ausreichend hohen Summe von mindestens 5 Mio. Euro besteht existenzieller Versicherungsschutz“, erläutert BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. Der BdV fordert daher alle Verbraucher*innen auf, dringend ihre Deckungssummen zu überprüfen und auch auf weitere sinnvolle Bedingungserweiterungen zu achten.

 

Wer anderen einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen. Die gesetzliche Haftpflicht sieht eine in der Höhe unbegrenzte Haftung mit dem eigenen Vermögen vor. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann schwere Sach- oder Personenschäden mit hohen Folgekosten nach sich ziehen. Ohne Versicherungsschutz führt das unter Umständen zum finanziellen Ruin. „Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist unseres Erachtens unverzichtbar – ebenso wichtig ist jedoch die Vereinbarung einer ausreichend hohen Deckungssumme“, erklärt Boss. Insbesondere in älteren Verträgen sind häufig zu niedrige Deckungssummen vereinbart – zum Teil von nur einigen 100.000 Euro. Der Schutz vor einem existenziellen Risiko, also das Ziel der Privathaftpflichtversicherung, ist dann nicht gegeben. Bestehende Policen sollten daher dringend dahingehend überprüft werden. Dasselbe gilt für andere Haftpflichtversicherungen – wie beispielsweise Haus- und Grundbesitzer- sowie Tierhalterhaftpflichtversicherungen.

 

Bei einer zu geringen Deckungssumme kann sich statt einer Erhöhung auch der Wechsel in einen neuen Tarif oder zu einem anderen Anbieter lohnen. Bei Privathaftpflichtversicherungen hat es in den Bedingungswerken in den vergangenen Jahren deutliche Verbesserungen gegeben. So sind zum Beispiel häufig Schäden an geliehenen beziehungsweise gemieteten Sachen mitversichert. Auch wurden viele Bedingungswerke um eine Forderungsausfallversicherung und die Absicherung von Mietsachschäden erweitert. „Eine ausreichend hohe Deckungssumme und bessere Bedingungen müssen nicht teurer sein als Altverträge. Verbraucher können von einem Anbieter- beziehungsweise Tarifwechsel also unter Umständen in doppelter Hinsicht profitieren“, erläutert Boss.

 

Drohnenversicherung: Das müssen Flugkünstler wissen

Bis zum Jahr 2020 wird die Zahl der Drohnen auf mehr als eine Million steigen, schätzt die Deutsche Flugsicherung. Kein Wunder, denn Einsteiger-Geräte sind mit unter 60 Euro mittlerweile sehr günstig zu haben. Doch Drohnen sind nicht nur Spielzeug, sondern gelten als Luftfahrzeuge und müssen daher zumindest haftpflichtversichert sein. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, was Drohnen-Besitzer wissen müssen.

 

Wer seine Drohne außerhalb der eigenen vier Wände fliegen lassen will, braucht wie beim Auto eine Haftpflichtversicherung. Kommt es zum Unfall, zahlt die Versicherung die Schäden, die die Drohne verursacht. „Fällt die Drohne beispielsweise in den Wintergarten des Nachbarn und zerstört eine Scheibe, kann das richtig teuer werden“, sagt Silke Kursawe, Versicherungsexpertin bei Finanztip. „Wer seine Drohne nur privat nutzt, muss aber keine eigene Drohnen-Haftpflicht-Versicherung abschließen, da reicht in der Regel die normale Privathaftpflicht.“ Für sehr hochwertige Drohnen kann sich eine spezielle Drohnen-Kasko-Versicherung lohnen. Diese zahlt dann auch für die Schäden an der Drohne selbst.

 

Die aktuelle Haftpflichtversicherung prüfen

 

Um sicherzugehen, dass auch Drohnen-Schäden versichert sind, sollten Verbraucher unbedingt ihren Haftpflichtvertrag prüfen. „Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre bisherige Haftpflichtversicherung bereits Drohnen-Schäden abdeckt“, rät Kursawe. „Falls nicht, sollten Verbraucher auf einen aktuellen Tarif mit Drohnenversicherung umstellen.“ Grundsätzlich gilt der Haftplicht-Schutz für die ganze Familie; Freunde und Bekannte sind hingegen ausgeschlossen. Wichtig ist: Die Versicherungssumme sollte mindestens 10 Millionen Euro betragen. „Lesen Sie vor Vertragsabschluss unbedingt auch das Kleingedruckte“, rät Kursawe. „Denn manche Versicherer schränken den Schutz beispielsweise in Bezug auf das Gewicht der Drohne ein.“

 

Drohnen dürfen nur über unbebauten Gebieten fliegen

 

Wer seine Drohne draußen steigen lässt, sollte sich immer an die Drohnenverordnung des Bundesverkehrsministeriums halten. Denn wird das Fluggerät regelwidrig genutzt, zahlen einige Versicherer nicht. Die wichtigsten Regeln: Es darf nur über unbebauten Gebieten geflogen werden. Zu Flughafenzäunen ist ein Abstand von 1,5 Kilometern einzuhalten, die maximale Flughöhe beträgt 100 Meter. Wiegt die Drohne mehr als 250 Gramm, muss sie eine Plakette mit dem Namen des Besitzers tragen. Ist das Gerät schwerer als 2 Kilogramm, braucht der Pilot einen Drohnenführerschein, ab fünf Kilo ist sogar eine behördliche Erlaubnis nötig. 

 

Demenz hat keinen Einfluss auf Versicherungsschutz

 

Gerade für Demenzkranke ist die Privathaftpflichtversicherung ein absolutes Muss

 

 

Die Diagnose Demenz ist für Betroffene wie Angehörige gleichermaßen ein Schock. Mit fortschreitendem Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit sind die Erkrankten mehr und mehr auf die Unterstützung und Pflege seitens ihrer Angehörigen angewiesen. Dazu zählt auch die Frage nach dem Versicherungsschutz des erkrankten Familienmitgliedes. Unverzichtbar ist und bleibt auch im Falle einer Demenzerkrankung die Privathaftpflichtversicherung. Diese sollte unter keinen Umständen gekündigt werden. „Auch wenn der Betroffene im Verlauf der Krankheit in ein Pflegeheim umzieht, sollte der Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht aufrecht erhalten werden“, rät Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten e. V. (BdV). Eine Demenz zieht nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich. Verursacht dieser einen Personen- oder Sachschaden, wird die Deliktunfähigkeit in jedem Einzelfall vom Versicherer geprüft. Auch ein Demenzkranker kann somit für einen verursachten Schaden in die Haftung genommen werden. Die Privathaftpflichtversicherung reguliert diese Schäden oder wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab. Einige Versicherer bieten mittlerweile Verträge mit einer Deliktunfähigkeitsklausel auch für Demenzkranke an. Diese Klausel griff bisher allein für Kinder bis sieben Jahre. Damit verpflichten sich die Unternehmen im Schadensfall auf Wunsch des Versicherten auch dann zu regulieren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht deliktfähig ist. Mit dieser Klausel soll der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigtem gewahrt werden. Eine beginnende Demenz muss dem Haftpflichtversicherer nicht mitgeteilt werden. Die Erkrankung stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar und ist somit nicht anzeigepflichtig. Dies bestätigt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Aufgrund einer vom Versicherungsnehmer nicht gemeldeten Demenz kann der Versicherer im Schadensfall die Regulierung nicht verweigern. Auch die Sorge vor einer Beitragserhöhung oder gar einer Kündigung des Haftpflichtvertrages seitens des Versicherers ist unbegründet. „Erkrankt eine versicherte Person an Demenz, hat dies keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz“, fasst BdV-Experte Oetzmann zusammen.

 

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