Neues höheres Existenzminimum - Auswirkungen auf Düsseldorfer Tabelle - Lohnsteigerungen halten nicht Schritt mit Unterhaltserhöhung

 

Eines steht jetzt schon fest: Unterhaltsschuldnern wird ab 1. Januar 2024 erneut tief in die Tasche gegriffen. Die neue Mindestunterhaltsverordnung ist da. Sie ist die Basis der Düsseldorfer Tabelle. Um 20 Prozent wird der nach der Düsseldorfer Tabelle (DTB) zu zahlende Unterhalt ab 1.1. 2024 in nur zwei Jahren gestiegen sein, wenn nicht noch etwas Außergewöhnliches geschieht. "Wer hat denn in den letzten zwei Jahren 20 % mehr Gehalt bekommen?" fragt die ISUV- Vorsitzende Melanie Ulbrich. "Die Höhe des Kindesunterhalts hat sich immer mehr von dem in der Trennungsfamilie vorhandenen Geld abgekoppelt", stellt Ulbrich weiter fest: "Es wird Zeit, dass die Unterhaltsverpflichtungen sich wieder an dem orientieren, was an Geld in Trennungsfamilien tatsächlich da ist und nicht an Wunschgrößen aus dem Steuer- oder dem Sozialrecht."

 

Hintergrund

 

Wie jedes Jahr im Herbst laufen im Hintergrund bereits die Vorbereitungen für die nächste DTB, die am 1.1.2024 in Kraft tritt. Intransparent wird entschieden, klein ist der Kreis der Beteiligten, hoch sind die Unterhaltserhöhungen, die in den vergangenen Jahren verkündet wurden und wohl auch zum 1.1.2024 einfach in Kraft gesetzt werden. "Trennungsfamilien leiden vielfach unter den wachsenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch Inflation, steigende Energiekosten, allgemeine Preissteigerungen bei Lebensmitteln. Gleichzeitig steigen Löhne und Gehälter bei weitem nicht so schnell und stark", betont Melanie Ulbrich. "Die starke Anhebung des Unterhalts passt nicht in den wirtschaftlichen Rahmen."

 

Auswirkungen - Folgen

 

Es ist vorgesehen, das Existenzminimum für Kinder, also den Betrag, auf dem die ganze DTB aufbaut, zum 1.1.2024 von derzeit 502.- EUR auf dann 551.- EUR anzuheben. Das bedeutet in allen Gehaltsgruppen eine Steigerung um 9 Prozent. Seit dem 1.1.2022 ist damit der Kindesunterhalt um mehr als 20% angestiegen. Es dürfte aber nur sehr wenige Unterhaltsschuldner geben, die tatsächlich in den vergangenen zwei Jahren eine so hohe Gehaltserhöhung erfahren haben. "Diese Erhöhung des Kindesunterhalts um jetzt noch einmal 9% ist unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern nicht vermittelbar. Es trifft Eltern aus der Mittelschicht mit mehreren Kindern besonders hart", kritisiert Ulbrich.

 

Konkret bedeutet dies: Wer monatlich netto über 4.000.- EUR verfügt, muss derzeit für ein zehnjähriges Kind 558.- EUR zahlen. Ab 1.1.2024 werden dies dann 625.- EUR sein, im letzten Jahr waren es noch 510.- EUR. Eine solche Unterhaltssteigerung hat nichts mehr mit der Gehaltsentwicklung zu tun. Auch der Bedarf der Kinder ist keineswegs um 20% gestiegen. Der Umstand, dass auch die Unterhaltsschuldner der Trennungsfamilie von Inflation und Steigerung der Energiekosten, Lebensmittelkosten getroffen werden, wird nicht berücksichtigt.

 

Es kommt aber noch schlimmer: Nach Medienberichten vom 18.9. 2023 sollte das Existenzminimum für Kinder "ursprünglich" in geringerem Umfang "nur" auf 532.- EUR steigen. "Da wurde wohl wieder einmal auf Kosten der Unterhaltspflichtigen am Existenzminimum herumgeschraubt. Oder handelt es sich gar um einen Deal zwischen Finanzminister Lindner und Gesellschaftsministerin Lisa Paus?", vermutet Melanie Ulbrich.

 

Rechnet man mit diesem neuen Betrag von 551.- EUR als neuem Mindestunterhalt einmal im Eingangsbereich der DTB, so summiert sich die Unterhaltsschuld bei Einkünften von 2.000.- EUR im Monat bei zwei Kindern auf jeweils 579.- EUR, was selbst angesichts des eigentlich zu niedrigen Selbstbehalts in Höhe von 1.370.- EUR schon rein rechnerisch nicht aufgeht. Selbst bei einem Einkommen von 2.300.- EUR monatlich reicht das Gehalt nicht zur Leistung des der DTB entsprechenden Kindesunterhalts für zwei Kindern. "Wer den geschuldeten Unterhalt völlig unabhängig vom Einkommen, das in der Trennungsfamilie vorhanden ist, festlegt, der produziert Mangelfälle und Politikverdrossenheit", kritisiert die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich.

 

Was kommt - quo vadis DTB?

 

Ab dem 1.1.2024 wird der Eckbetrag der DTB, also der Mindestbedarf eines Zehnjährigen, auf dann 551.- EUR steigen - nach 455.- im Jahre 2022 und aktuell 502.- EUR. Alle anderen Beträge der Tabelle, die prozentual von diesem Eckwert abzuleiten sind, steigen ebenso, also um 20% gegenüber 2022. Möglicherweise werden auch die Macher der DTB diese drastischen Konsequenzen scheuen. Es bieten sich zwei Auswege an:

 

- Die erste Einkommensgruppe der DTB reicht jetzt bis 1900 EURO. Von diesem Verdienst soll der Mindestunterhalt für 2 Kinder bestritten werden, was allerdings bei weitem nicht reicht, weil Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt von 1370 EURO bleiben muss. Die erste Einkommensstufe kann bis 2300 EURO angehoben werden. Für Unterhaltspflichtige bedeutet diese Anhebung der ersten Einkommensgruppe, dass alle, die nicht mehr als 2300 EURO Nettoeinkommen verdienen, "nur" den Mindestunterhalt zahlen müssen. Die weiteren Einkommensstufen verschieben sich entsprechend nach oben, die zweite Einkommensstufe reicht dann bis 2700 EURO. Das hat nicht unerheblichen Einfluss auf den monatlichen Zahlbetrag. Bei einem Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Mittelschicht von beispielsweise 4.000.- EUR, wird der Unterhaltspflichtige nicht mehr wie bisher Gruppe sieben, sondern in Gruppe sechs eingeordnet. Die monatliche Unterhaltsschuld beträgt dann 581 EURO statt 625.- EUR, die ohne Verschiebung fällig wäre.

 

- Die DTB geht von Zahlbeträgen für zwei Kinder aus. Legt man nun fest, dass die Beträge nur für ein Kind gelten, dann hat dies einen ähnlichen Effekt, wie die Verschiebung der Einkommensgruppen. Verdient ein Unterhaltspflichtiger 2300 EURO und hat für zwei Kinder Alimente zu zahlen, dann wird er abgestuft, d. h. er zahlt nicht mehr Unterhalt entsprechend Einkommensgruppe 2, sondern den Mindestunterhalt gemäß Gruppe 1. Hat eine Unterhaltspflichtige aus der Mittelschicht ein Nettoeinkommen von 4000 EURO, so wird sie in die Gruppe 7 eingeordnet. Hat die unterhaltspflichtige Mutter für zwei Kindern Unterhalt zu leisten, so wird sie in Gruppe 6 abgestuft. Sie zahlt dann 582 statt 625 EURO. Allerdings kann dann bei dieser Festlegung der Unterhalt für zwei Kinder nicht mehr direkt aus der Tabelle abgelesen werden. Für betroffene Unterhaltspflichtige möglicherweise ein praktischer Nachteil bei der Orientierung über die Höhe des Zahlbetrages anhand der DTB.

 

Wie auch immer, der Weg über die Düsseldorfer Tabelle führt zu überhöhten Unterhaltsbeträgen, auch wenn durch rechnerische Kniffe versucht wird, die Erhöhung des Existenzminimums abzumildern.

 

ISUV-Forderungen

 

Die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte zum Kindesunterhalt reichen nicht aus, weil sie die überhöhten Unterhaltsbeträge als gegeben hinnehmen und nicht einmal zur Diskussion stellen. "Die Berechnung des Mindestunterhalts muss sich schon zum 1.1.2024 ändern, ansonsten ist er Makulatur, hat nichts mehr mit dem Einkommen zu tun, das in Trennungsfamilien zum Teilen zur Verfügung steht", fordert Ulbrich.

 

Die Höhe des Kindesunterhalts muss sich konkret an den Einkünften der Unterhaltspflichtigen orientieren und nicht an irgendwelchen gewünschten Bedarfen. Die Anknüpfung am Existenzminimum funktioniert nicht länger, weil dieses Minimum auch aus politischen Gründen ständig erhöht wird. "Die Höhe des Unterhalts muss sich am tatsächlichen Einkommen der Trennungsfamilien orientieren, nicht an beliebigen wünschenswerten Bedarfen. Jede Familie kann nur das ausgeben, was da ist, wenn es nicht reicht, muss gespart werden. Das ist Grundkonsens jeder Familie, so auch der Trennungsfamilie", hebt Ulbrich hervor.

 

ISUV - Kompetenz im Familienrecht seit über 45 Jahren

 

Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.

 

Gemeinsame Immobilie darf vor Scheidung nur ausnahmsweise versteigert werden

 

Trennen sich Eheleute, sollten sie während des Scheidungsverfahrens auch regeln, ob sie eine gemeinsame Immobilie veräußern oder einer von ihnen sie übernimmt. Werden sie sich nicht einig, kann ein Ehegatte unter engen Voraussetzungen bereits während der Trennungszeit eine Zwangsversteigerung der Immobilie gegen den Willen der Partnerin bzw. des Partners durchführen. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 100/22) hin.

 

Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2017 ein Mehrfamilienhaus, das es mit seinen beiden Töchtern teilweise selbst nutzte und im Übrigen vermietete. Bereits im darauffolgenden Jahr zog der Mann aus und leitete die Scheidung ein. Da sich das Ehepaar über einen Verkauf der ihm gemeinsam gehörenden Immobilie auch drei Jahre nach der Trennung nicht einigen konnte, beantragte der Mann bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung. Dagegen wehrte sich die Frau gerichtlich, kam damit aber nicht durch.

 

Laut der Entscheidung des BGH ist eine Teilungsversteigerung während eines laufenden Scheidungsverfahrens nur zulässig, wenn die antragstellende Person dringend auf ihren Anteil am Veräußerungserlös angewiesen ist und die Interessen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder nicht überwiegen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die Interessen des Mannes höher. Dieser sei dringend auf den Erlös aus der Veräußerung angewiesen, da er von Sozialhilfe lebte und nicht in der Lage war, die auf der Immobilie abgesicherten Kredite zu bedienen. Dagegen würde für die Frau und die Kinder ein Umzug keine besondere Härte darstellen, zumal die Familie erst seit Kurzem im Familienheim lebte. Da die Eheleute schon länger als drei Jahre getrennt lebten, hatten sie auch genügend Zeit, sich auf eine Veränderung einzustellen.

 

Wohnung adieu: Bei Trennung und Scheidung geht es oft auch um Immobilien

 

Wenn sich Paare trennen, dann hat das viele Konsequenzen, zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsfragen. Aber auch die gemeinsam bewohnte Immobilie ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen. Denn aus einem Haushalt werden plötzlich zwei, ein Beteiligter muss sich eine neue Wohnung suchen und auch das bestehende Mietverhältnis kann betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis vor.

 

Geldgeschenke der Eltern sind im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung durchaus üblich. In einem Fall hatten Schwiegereltern einem Ehepaar einen Geldbetrag geschenkt, damit das Darlehen für einen Hauskauf abgelöst werden könne. Doch dann wurde die Ehe geschieden. Das Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen 4 UF 52/15) urteilte, in solch einer Situation könne ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen an das Ehepaar geschenkten Geldbetrages gegenüber dem Schwiegerkind entstehen. Denn die Grundlage für die ehebezogenen Geldzahlungen sei weggefallen.

 

Eine bevorstehende Scheidung kann Auslöser für eine Eigenbedarfskündigung sein. Wenn beide Partner eine räumliche Trennung anstreben, ist es möglich, eine bislang vermietete Immobilie zu beanspruchen. Das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 5 S 42/12) stellte klar, dass dazu die häusliche Gemeinschaft nicht schon aufgelöst oder die Scheidung eingereicht sein muss. Es genügt die ernsthafte räumliche Trennungsabsicht.

 

Überlässt ein Ehegatte nach einer Trennung die gemeinsam gemietete Wohnung dem anderen Partner zur alleinigen Nutzung, dann entstehen daraus gewisse Ansprüche. Der Betroffene kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 12 UF 170/15) verlangen, dass bereits in der Trennungsphase und nicht erst nach erfolgter Scheidung eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter formuliert wird. In dieser wird ein Ausscheiden des Ausgezogenen aus dem Mietverhältnis bei der Scheidung festgelegt.

 

Manche Paare sind in der Lage, auf eine Zweitwohnung zurückgreifen zu können, wenn sie eine räumliche Trennung anstreben. Zwei Partner praktizierten das innerhalb einer Stadt. Die Ehefrau blieb im Einfamilienhaus, der Ehemann wechselte in eine kleinere Wohnung, die er allerdings nicht als Hauptwohnsitz anmeldete. Die Kommune zog daraufhin den Mann für die Zweitwohnungssteuer heran. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 14 A 2608/05) hatte daran nichts zu beanstanden.

 

Im Zuge einer Scheidung kann jeder der Betroffenen einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung stellen. So tat es eine Frau, die seit 16 Monaten rechtskräftig geschieden war. Sie lebte immer noch mit ihrem Ex-Ehemann im gemeinsamen Haus - er im ersten Stock, sie im Erdgeschoss. Das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 2 UF 154/16) lehnte diesen Antrag ab. Die Begründung: Solch ein Anspruch könne lediglich innerhalb eines Jahres nach der Scheidung geltend gemacht werden.

 

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kommt es immer wieder vor, dass von Fachleuten ein Wertgutachten für eine Immobilie erstellt wird. Ein Ehemann veranlasste das, es entstanden Kosten in Höhe von knapp 1.900 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dies als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch mit dieser Auffassung konnte er sich vor dem Finanzgericht Hessen (Aktenzeichen 13 K 985/13) nicht durchsetzen. Es fehle hier an der Zwangsläufigkeit der Ausgabe, denn das Gutachten sei nicht verpflichtend gewesen, sondern nur als sinnvoll betrachtet worden.

 

Wer hat eigentlich nach der Trennung eines Paares und dem Auszug des einen Partners aus der gemeinsamen Wohnung bis zur Kündigung die Mietkosten zu bezahlen? Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 10 UF 16/18) stellte folgende Berechnung auf: Der in der Wohnung verbliebene Ehemann, der monatlich 800 Euro bezahlte, hätte als Single auch in einer Wohnung für 600 Euro leben können. Deswegen entstanden ihm Mehrkosten in Höhe von monatlich 200 Euro, an denen sich die Ex-Partnerin zur Hälfte beteiligen musste.

 

Eine andere Frage betrifft die Mietkaution. Im konkreten Fall hatte ein Partner als Alleinmieter diese Summe beglichen. Als er auszog und der Ehefrau die Wohnung überließ, forderte er die Mietkaution von ihr. Nach Überzeugung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 19 UF 39/17) musste er damit allerdings warten. Er könne den Betrag erst zum Ende des Mietverhältnisses beanspruchen oder - falls die Ehefrau dauerhaft in der Wohnung bliebe - im Zuge seiner Zustimmung zur Überlassung des Mietverhältnisses eine entsprechende Vereinbarung treffen.

 

Ein Jahr nach Scheidung erlöschen Rechte an Ehewohnung

 

Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Ex-Partnern verlangen, ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Eine einvernehmliche Regelung oder ein Antrag bei Gericht müssen jedoch spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen. Danach erlöschen eventuelle Rechte. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 243/20) hin.

 

Im entschiedenen Fall zog ein Ehemann aus der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte er von seiner Ex-Frau, dass sie aus seiner Wohnung ausziehe. Da auch ein Jahr nach der Scheidung keine einvernehmliche Lösung zustande kam, verklagte der Mann seine Ex-Frau, die Wohnung herauszugeben und zu räumen. Das Gericht gab ihm Recht.

 

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Frau weder zu einer einvernehmlichen Regelung bereit war noch gerichtlich beantragte, ihr Ex-Partner solle ihr seine Wohnung vermieten. Ein solcher Antrag wäre bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung möglich gewesen. Er könne im Allgemeinen damit begründet werden, dass einer der Partner und die im Haushalt lebenden Kinder auf die Wohnung stärker als der andere Partner angewiesen sind oder ein Auszug eine besondere Härte darstellen würde. Da jedoch inzwischen mehr als ein Jahr seit der Scheidung verstrichen war, seien eventuelle Rechte der Frau erloschen. Eine zeitliche Befristung solcher Rechte sei notwendig, damit baldige klare Verhältnisse und Rechtssicherheit geschaffen werden. Eine ungeklärte Rechtslage über einen längeren Zeitraum würde nicht im Einklang mit Artikel 14 des Grundgesetzes stehen, der Eigentümer vor übermäßigen Eingriffen in ihr Eigentum schützt.

 

Das passiert mit einer Immobilienfinanzierung oder einem Konsumentenkredit nach einer Scheidung

 

Laut aktueller Statistik werden in Deutschland rund ein Drittel aller Ehen geschieden. In den meisten Fällen wurden die finanziellen Angelegenheiten während der Ehejahre gemeinsam geregelt. Dazu gehört auch die Aufnahme von Krediten für besondere Anschaffungen oder einer Baufinanzierung für den gemeinsamen Traum vom eigenen Haus. Scheitert die Ehe, ist oft unklar, was mit den gemeinsam unterzeichneten Krediten passiert. Die KVB Finanz beantwortet diese und andere Fragen im folgenden Leitfaden.

 

Mögliche Szenarien bei einer Scheidung

 

Um zu wissen, was mit einer Finanzierung im Falle einer Scheidung geschieht, muss sich je nach individueller Situation die Haftungsfrage genau angeschaut werden. Hierbei geht es zum einen um die Haftung gegenüber der Bank (Außenverhältnis) und der Haftung der Eheleute untereinander (Innenverhältnis). Grundsätzlich gilt: Derjenige, der den Kredit unterschreibt, ist auch für dessen Rückzahlung verantwortlich. Bestehen also schon vor der Eheschließung Kredite oder Finanzierungen, führt die Ehe nicht automatisch dazu, dass der jeweils andere gegenüber der Bank für den Kredit haftet.

 

Was mit einer Immobilienfinanzierung nach einer Scheidung passiert

 

Die Finanzierung einer Immobilie stellt im Kreditwesen eine Besonderheit dar. Im Falle einer Scheidung wird sie zwar ähnlich wie ein herkömmlicher Konsumentenkredit behandelt, allerdings gibt es je nach Konstellation weitere Dinge zu beachten.

 

Ein Ehepartner steht im Grundbuch und hat den Kredit allein aufgenommen

 

In diesem Szenario ist nur einer der Eheleute alleiniger Kreditnehmer und Eigentümer der Immobilie. Dementsprechend ist ausschließlich er für die Rückzahlung des Darlehens verantwortlich. Der andere Ehepartner kann zu keiner Zeit - nicht während der Ehe und auch nicht nach einer Scheidung - haftbar gemacht werden, hat dagegen aber auch keinen Besitzanspruch.

 

Beide Eheleute werden Eigentümer, aber nur einer nimmt den Kredit auf

 

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass nur ein Ehepartner als Kreditnehmer gegenüber der Bank auftritt, dennoch aber Beide als Eigentümer im Grundbuch der Immobilie eingetragen werden. Diese Konstellation ist zum Beispiel häufig in Alleinverdienerehen anzutreffen, in denen der jeweils andere Ehepartner die Haushaltsführung und / oder die Kindererziehung übernimmt. Im Falle einer Scheidung bleibt die Verpflichtung des Kreditnehmers gegenüber der Bank auf Rückzahlung des Darlehens bestehen. Der andere Ehepartner, der zwar Miteigentümer der Immobilie ist, aber nicht Kreditnehmer, kann für die Rückzahlung des Darlehens nicht haftbar gemacht werden. Kann der Kreditnehmer allerdings die Raten nicht mehr bedienen und die Immobilie wird zwangsversteigert, so verliert der andere Ehepartner sein Miteigentum.

 

Beide Eheleute erwerben gemeinsam als Kreditnehmer die Immobilie

 

Nehmen beide Eheleuten den Hauskredit sowie die Eintragung im Grundbuch gemeinsam auf sind sie gleichermaßen - auch im Falle einer Scheidung - für die Tilgung verantwortlich. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung. Kann einer der Ehepartner dies nicht mehr, so haftet der andere für den vollen Darlehensbetrag. Ist keiner mehr in der Lage, die Raten des Darlehens zu bedienen, so kann die Bank die Immobilie zwangsversteigern. Der Erlös aus einer solchen Versteigerung dient der Begleichung der Restschuld. Bleibt eine Differenz offen, so haften immer noch beide Partner für dessen Rückzahlung.

 

Was Eheleute nach einer Scheidung mit ihrer Baufinanzierung tun können

 

Durch eine Scheidung ändert sich grundsätzlich nichts an der Haftung gegenüber dem Kreditgeber. Da in den meisten Fällen die Immobilie nach einer Scheidung aber nicht mehr gemeinsam genutzt wird, bietet sich Folgendes an:

 

-  Der alleinige Kreditnehmer und Eigentümer kann frei über den Kredit entscheiden.

-  Einer Schuldhaftentlassung stimmen Banken oftmals nicht zu, da ein Darlehensnehmer und die damit verbundenen Sicherheiten wegfallen. Sind beide Eheleute als Kreditnehmer eingetragen, kann eine Umschuldung - also die Ablösung des bestehenden Kredits - beantragt werden. Dabei fällt in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

-  Sind beide Ehepartner als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen, müssen sie sich auf das weitere Vorgehen einigen. Dies kann ein Verkauf, eine Versteigerung, die Vermietung oder die Weiternutzung durch einen der beiden Ehepartner mit Ausgleichszahlungen an den anderen sein. Die Ausgleichszahlung muss unbedingt bei einem möglichen neuen Kredit einkalkuliert werden, damit die aufgenommene Summe dafür reicht. 

Was mit einem Konsumentenkredit nach Scheidung passiert

 

Größere Anschaffungen, beispielsweise ein Auto, neue Möbel oder Elektrogeräte, werden in einer Ehe oft gemeinsam über Kredite finanziert. Geht die Ehe in die Brüche, steht nicht nur die Frage im Raum, wer gemeinsame Anschaffungen behalten darf, sondern auch, was mit den noch offenen Finanzierungen und Krediten passiert. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, je nach Ausgangslage.

 

Ein Ehepartner hat den Kredit unterschrieben

 

Hat nur einer der Eheleute den Kredit unterzeichnet und ist damit alleiniger Kreditnehmer, so ist dieser auch der Bank gegenüber verpflichtet. Der Kreditnehmer allein haftet für die Rückzahlung, das heißt, während der Ehe und auch nach einer Scheidung kann der andere Ehepartner nicht dafür belangt werden.

 

Beide Ehepartner haben den Kredit unterschrieben

 

Wurde ein Kreditvertrag während der Ehe gemeinsam unterschrieben, so haften beide Partner für die Rückzahlung des geliehenen Geldes an die Bank. Beide Eheleute treten hierbei gegenüber der Bank als Kreditnehmer auf und sind damit gleichermaßen verantwortlich für die Rückzahlung der entstandenen Verbindlichkeiten - das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung.

 

Sonderfall: Dispokredit eines Gemeinschaftskontos

 

Auch für die Rückzahlung eines Dispokredits bei einem Gemeinschaftskonto sind beide Ehepartner - auch nach einer Scheidung - gleichermaßen verantwortlich. Genau wie bei einem gemeinsam aufgenommenen Kredit haften beide Ehepartner gesamtschuldnerisch. Eine Auflösung des gemeinsamen Kontos ist dabei erst möglich, wenn ein in Anspruch genommener Dispokredit ausgeglichen wurde. Optimalerweise wird dieser nicht lange in Anspruch genommen, sondern im Ernstfall zeitnah umgeschuldet, da ein Dispokredit hohe Zinskosten verursacht.

 

Fazit: Kredite umschulden und gesamtschuldnerische Haftung ändern

 

Besteht ein gemeinsamer Raten- oder Dispokredit nach Scheidung, muss dieser vom Ehepaar gemeinschaftlich bedient werden. Eine Möglichkeit dies zu umgehen, ist das Umschreiben des bestehenden Kredits auf nur einen der Ehepartner. Dies kann in Form einer Umschuldung geschehen und ist neben der formellen Trennung vor allem sinnvoll, um sich bessere Konditionen zu sichern. Beim vorzeitigen Ablösen der alten, geteilten Finanzierung werden neue Angebote ermittelt, die günstigere Zinsen für den Kreditnehmer bereitstellen. Der Vorteil gegenüber einer klassischen Bank ist beim Kreditvermittler, dass dieser nicht auf ein hauseigenes Portfolio beschränkt ist, sondern aus einem großen Pool an Angeboten wählen kann. So ergibt sich ein hohes Einsparpotenzial besonders im Vergleich zu alten Ratenkrediten, da die Zinsen in der Vergangenheit deutlich höher waren.

 

Dies gilt auch für eine Immobilienfinanzierung: Die beste Option ist es, sich im Rahmen einer gütlichen Einigung darauf zu verständigen, dass einer der Ehepartner die Immobilie behält und auch die Finanzierung dafür übernimmt. Besonders, wenn gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind, sollten sie möglichst nicht dem gewohnten Umfeld entrissen werden. In solchen Fällen bietet es sich an, die gemeinsam aufgenommene Immobilienfinanzierung durch eine Umschuldung abzulösen. So kann auch in Bezug auf die Finanzierung ein echter Neustart nach dem Ehe-Aus gelingen. Wird eine Baufinanzierung jedoch vor Ablauf der Zehnjahresfrist umgeschuldet, fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Dennoch lohnt sich dieser Schritt in den meisten Fällen trotzdem und bietet mit dem richtigen Angebot eines vertrauenswürdigen Finanzpartners ein enormes Einsparpotenzial, so die Experten der KVB Finanz.

 

Scheiden tut weh: Tipps zum Versicherungsschutz nach der Trennung

 

Die Festtage verlaufen nicht für alle Familien friedlich. Häufig eskalieren gerade in der besinnlichen Zeit familiäre Konflikte. Sind die Differenzen nicht mehr zu überbrücken, bleibt oft nur noch die permanente Trennung. Doch durch eine Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch der Versicherungsbedarf. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) erläutert, was es zu beachten gilt. „Solange Paare nur getrennt leben, bleibt der Versicherungsstatus meist noch unverändert. Spätestens, wenn die Trennung rechtskräftig wird, sollten die Versicherungsverträge jedoch überprüft werden“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

 

Wenn Paare den Bund fürs Leben eingehen, haben sie die Möglichkeit, einige Versicherungsverträge zusammenzulegen und so Kosten zu sparen. Kommt es zu einer permanenten Trennung, müssen zumindest diese Verträge wieder geändert werden. „Wir empfehlen, alle bestehenden privaten Versicherungsverträge zu überprüfen“, sagt Boss. Allgemein gilt: Die/der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer*in führt den Vertrag fort. Zuvor mitversicherte Personen müssen sich um neuen Versicherungsschutz kümmern. Zunächst sollte also geprüft werden, wer in welchem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer*in ist und wer nur mitversicherte Person. Bei einer Änderung des Namens oder der Anschrift sollte der Versicherer immer schnellstmöglich informiert werden.

 

Wer bisher in der gesetzlichen Krankenkasse der/s Partner*in mitversichert war, setzt die Mitgliedschaft nach der rechtskräftigen Trennung als freiwillige Versicherung fort. Wird das nicht gewünscht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kasse über die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt werden. In der privaten Krankenversicherung ändert sich nichts, wenn beide versicherte Personen bisher einen eigenen Vertrag hatten. Einen gemeinsamen Vertrag muss der Krankenversicherer indes in zwei Verträge aufteilen. In der Privathaftpflichtversicherung besteht nach der rechtskräftigen Trennung für die Person kein Versicherungsschutz mehr, die vorher über die/den Partner*in mitversichert war. „Am besten sollten sich Betroffene so früh wie möglich um einen eigenen Vertrag kümmern“, rät Versicherungsexpertin Boss. Unter Umständen könnte der Versicherungsschutz nämlich auch schon früher wegfallen, ohne dass sie davon erfahren, wenn beispielsweise die/der Versicherungsnehmer*in die Prämie nicht zahlt.

 

Bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Todesfallleistung – etwa bei einer Lebens- oder Unfallversicherung – muss gegebenenfalls das Bezugsrecht geändert werden. Besteht eine Risikolebensversicherung, ist es ratsam zu prüfen, ob eine Fortführung des Vertrags überhaupt noch sinnvoll ist. „Unabhängig davon, dass man generell jeden Versicherungsvertrag zum Laufzeitende ordentlich kündigen kann, gelten bei Scheidungen möglicherweise spezielle Regelungen“, sagt Boss.

 

Scheidungsstreit um Hunde: Wer das Tier nach der Trennung behalten darf

 

Zum Start des Films „Und wer nimmt den Hund?“ mit Martina Gedeck und Ulrich Tukur klärt die Stiftung Warentest darüber auf, wie die rechtliche Situation beim Scheidungsstreit um Hunde ist und wie Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben.

 

Bei Scheidungsverfahren werden Haustiere und damit auch Hunde, Katzen, Pferde oder Papageien als Haushaltsgegenstände bewertet. Tiere, die während einer Ehe angeschafft wurden, gehören genauso wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Partnern. Der Hausrat inklusive Vierbeinern soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufgeteilt werden. So bekommt einer zum Beispiel den Jack-Russel-Terrier, der andere die Stereo-Anlage, die den gleichen finanziellen Wert hat. Klappt das nicht, sind Ausgleichszahlungen möglich.

 

Bei unverheirateten Paaren oder wenn das Tier vor der Eheschließung angeschafft wurde, müssen Gerichte mitunter klären, wem das Tier gehört. Wichtige Hinweise darauf können Kaufverträge geben. Wurde einem Partner das Tier geschenkt, lässt sich das vor Gericht womöglich mit Zeugenaussagen beweisen. Wenn ein Tier eindeutig einem Partner zugeordnet werden kann, hat der andere keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm.

 

Auch ein Umgangsrecht gibt es rechtlich nicht, bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart. Paare, die sich scheiden lassen, können allerdings freiwillig ein Umgangsrecht vereinbaren. Sinnvoll sind solche individuellen Regelungen auch für nicht verheiratete Paare. Die Stiftung Warentest empfiehlt, sie möglichst detailliert schriftlich zu vereinbaren. Wichtige Punkte sind, wer den Hund wie oft sehen darf oder wer die Tierarztkosten trägt.

 

Scheidung: Versicherungsschutz gehört auf den Prüfstand

 

Geschlossen werden Ehen im siebten Himmel, gelebt werden sie auf Erden: 400.000 Paare gaben sich in Deutschland 2017 laut Statistischem Bundesamt das Ja-Wort. 153.000 Ehen endeten im gleichen Jahr vor dem Scheidungsrichter. Ein Moment, in dem die Lebenssituation neu geordnet werden muss. Die HUK-COBURG rät, dabei auch an den Versicherungsschutz zu denken.

 

Typisches Szenario in der Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer, während der andere mitversichert ist. Für den Mitversicherten hat das Konsequenzen: Während der Trennungsphase ist er darauf angewiesen, dass der Expartner den Versicherungsfall meldet. Und ab dem Scheidungstag steht der Mitversicherte in der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung ohne Schutz da.

 

Entscheidet sich der Mitversicherte allerdings während der Trennungsphase oder im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung für eigenen Versicherungsschutz, verzichtet der Rechtsschutzversicherer bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit.

 

Manche Privathaftpflichtversicherer unterstützen auch die Suche nach einer eigenen Privathaftpflichtversicherung: Sie bieten dem Geschiedenen für kurze Zeit noch kostenlosen Versicherungsschutz. Geschiedene ohne Kinder sollten über eine PHV für Singles nachdenken. Sie ist meist günstiger, weil sie nur einen Versicherungsnehmer schützt.

 

In der Hausratversicherung erlischt der Versicherungsschutz nicht automatisch am Scheidungstag. Bleibt der Mitversicherte in der gemeinsamen Wohnung zurück, hat er weiterhin Versicherungsschutz - allerdings nur vorübergehend, längstens bis drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres. Der Zeitraum kann aber von Versicherer zu Versicherer variieren. Fraglich ist zudem, ob die Versicherungssumme für zwei Wohnungen ausreicht. Im Gespräch mit der Versicherung lassen sich diese Fragen klären. Sucht sich der Mitversicherte während der Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, muss er seinen Hausrat auf jeden Fall selbst versichern.

 

Auch manche Ehepaare mit Riester Rente sollten sich um ihre Policen oder Zulagen kümmern. War während der Ehe nur ein Partner förderberechtigt, konnte der andere einen Vertrag abschließen und die Zulagen über eine sogenannte mittelbare Förderberechtigung nutzen. Durch die Scheidung entfällt diese indirekte Förderung. Wer jetzt aber einfach kündigt, muss die geflossenen Zulagen zurückzahlen. Am besten lässt man den Vertrag erst einmal ruhen.

 

Sind beide Eheleute förderberechtigt, entscheidet der Kindergeldbezug, welcher Elternteil die Kinderzulage bekommt. - Für kinderlose Paare, bei denen jeder Partner förderberechtigt ist, ändert sich nach einer Scheidung nichts: Beide führen ihren Vertrag fort und jeder erhält seine Grundzulage.

 

Nach der Trennung gleich zum neuen Partner

 

Doch nicht jede Ehe endet zwangsläufig damit, dass jeder Partner sich eine eigene Wohnung sucht. Oft ziehen Geschiedene gleich mit einem neuen Partner zusammen. Ein Versicherungscheck beugt der Doppelversicherung vor und hilft, Geld zu sparen. In der Hausratversicherung steht der vorzeitigen Kündigung einer Police meist nichts im Wege. Ein Blick in die Bedingungen bzw. auf die Versicherungssumme zeigt, welcher der beiden Verträge den individuellen Lebensumständen am besten gerecht wird. - Ohne Kündigung lassen sich wenigstens die Versicherungssummen aufeinander abstimmen. Das verhindert Überversicherung bzw. zu hohe Beiträge.

 

Hat jeder der Zusammenziehenden eine eigene Haftpflicht-Police, lohnt sich auch hier die vorzeitige Kündigung eines Vertrages. In den allermeisten Fällen lässt sich der Partner, mit dem man in einer Wohnung lebt, mitversichern. Dasselbe gilt in der Rechtsschutzversicherung. Fortgeführt wird meist der Vertrag mit dem umfangreicheren Versicherungsschutz: Bietet eine Police lediglich Verkehrsrechtsschutz, während im Vertrag des anderen Ehepartners noch zusätzliche Risiken wie Privat- und Berufsrechtsschutz versichert sind, bleibt letzterer bestehen. Bei gleichwertigem Schutz, kommt es darauf an, wie lange die Verträge schon bestehen. Der jüngere Vertrag kann beendet werden.

 

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