Gesetzliche Krankenversicherung wird für Rentner bis zu 214 Euro teurer

 

Für viele Rentnerinnen und Rentner wird die gesetzliche Krankenversicherung ab März teurer. Bis zu 214 Euro müssen sie in den nächsten zwölf Monaten mehr bezahlen. Wer von der Erhöhung betroffen ist, hat ein Sonderkündigungsrecht und kann die Krankenkasse wechseln. Ruheständler können so bis zu 404 Euro im Jahr sparen. Das zeigt eine aktuelle Analyse des Vergleichsportals Verivox.

 

Zusatzbeitrag steigt um bis zu 0,69 Prozentpunkte

 

Zum Jahresbeginn haben die meisten Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Die stärkste Erhöhung einer einzelnen bundesweit geöffneten Kasse beträgt 0,69 Prozentpunkte von 1,50 Prozent auf 2,19 Prozent. Zudem stieg auch die Beitragsbemessungsgrenze – der Höchstbetrag zur Berechnung des Beitrags – auf 62.100 Euro. Krankenversicherte mit Einkünften ab dieser Grenze zahlen dadurch bis zu 214 Euro mehr im Jahr. Während Erwerbstätige die höheren Beiträge bereits seit Januar schultern müssen, greifen die höheren Beitragssätze für Rentner aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst zwei Monate später. Sie gelten dann ab März bis einschließlich Februar 2025.

 

"Schon im letzten Jahr haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht", sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. "Dennoch reichten die Mehreinnahmen nicht aus, um die finanziellen Defizite der Kassen zu decken. Solange der Gesetzgeber nicht dringend benötigte Reformen auf den Weg bringt und die Krankenkassen nicht ihre Ausgaben reduzieren, müssen gesetzlich Versicherte auch künftig mit weiteren Steigerungen rechnen."

 

67 Euro mehr bei einer Standardrente

 

Die sogenannte Standardrente – auch Eckrente genannt – liegt laut der Deutschen Rentenversicherung aktuell bei 1620,90 Euro monatlich. So viel erhält ein Ruheständler, der 45 Jahre in die Rentenkassen eingezahlt und immer durchschnittlich verdient hat. Da der Krankenkassenbeitrag anteilig an den Bezügen berechnet wird, müssen Ruheständler mit dieser Standardrente auch weniger zahlen als Rentner mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro. Dennoch kommen auf sie bis zu 67 Euro mehr im Jahr zu.

 

Wechsel der Kasse spart bis zu 404 Euro

 

Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich zwischen den Krankenkassen und liegt bei den bundesweit geöffneten Kassen aktuell zwischen 0,90 und 2,20 Prozent. Für Krankenversicherte kann sich deshalb ein Wechsel lohnen. Für Ruheständler mit Standardrente ist so eine Ersparnis von bis zu 126 Euro im Jahr möglich, Rentner mit Bezügen über der Beitragsbemessungsgrenze können ihre Beiträge um bis zu 404 Euro jährlich senken.

 

"Versicherte können spätestens nach 12 Monaten Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln", sagt Wolfgang Schütz. "Nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte zudem immer ein Sonderkündigungsrecht und können mit einer Frist von zwei Monaten zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln." Abstriche bei wichtigen Leistungen müssen Versicherte bei einem Wechsel nicht befürchten. 95 Prozent der Grundleistungen der Krankenkassen sind gesetzlich festgeschrieben und somit identisch.

 

Gesetzliche Krankenkassen: Steigen die Beiträge, lohnt sich ein Wechsel

 

Zum Jahreswechsel erhöhen 37 Krankenkassen ihre Beiträge. Wer auch Post von seiner Krankenkasse bekommen hat und sich über steigende Beiträge ärgert, kann mit einem Wechsel von einer teuren in eine günstige Kasse je nach Einkommen rund 230 Euro sparen – Gutverdiener über 400 Euro im Jahr. Das rechnet die Stiftung Warentest vor und erklärt, wie man in fünf Schritten wechselt.

 

Zum Jahresanfang ist Gesundheit traditionell ein großes Thema. Gute Vorsätze wie weniger rauchen oder mehr Sport treiben sind das eine, gestiegene Gesundheitskosten das andere. Viele Krankenkassen haben wie jedes Jahr im Dezember über ihre Beiträge entschieden.

 

„Von den 73 geöffneten Kassen haben zum Januar 37 ihre Beiträge erhöht“, so Finanztest-Projektleiterin Sabine Baierl-Johna. 33 Kassen lassen die Beiträge unverändert, 3 senken ihre Tarife. Die Spanne der Zusatzbeiträge liegt zwischen 0,90 und 2,70 Prozent. Durch einen Wechsel können Versicherte oft viel Geld sparen. Achten sollten sie dabei auch auf die Extraleistungen, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind und oft viel Geld wert sind.

 

Voraussetzung für den Wechsel ist, dass Versicherte zwölf Monate in ihrer bisherigen Kasse waren, oder dass die Kasse den Beitrag erhöht (Sonderkündigungsrecht). In diesem Fall muss bis zum Ende des Monats, für den die Kasse erstmals den höheren Beitrag verlangt, gekündigt werden. Dafür reicht es, der neuen Kasse zu erklären, dass man Mitglied werden möchte. Ist der Wechsel möglich, und hat die neue Kasse bestätigt, muss nur noch der Arbeitgeber informiert werden.

 

Unabhängig vom Alter und von aktuellen Behandlungen muss jede zuständige Krankenkasse Versicherte annehmen.

 

Ein umfangreicher Vergleich mit allen aktuellen Beitragssätzen und Extraleistungen von 71 geöffneten Kassen findet sich unter www.test.de/krankenkassen.

 

Unabhängige Patientenberatung stellt Beratung ein: Diese Alternativen gibt es

 

Die bundesweit kostenfreie Beratung bei Problemen mit der Krankenkasse wird ab 8. Dezember vorläufig eingestellt. Der Geldratgeber Finanztip hat ermittelt, an welche kostenpflichtigen Stellen sich Patienten stattdessen vorläufig wenden können. Im Einzelfall können zum Beispiel Sozialverbände wie der SoVD und VdK, die Verbraucherzentralen, Gewerkschaften oder Anwälte helfen.

 

Die kostenfreie unabhängige Patientenberatung (UPD) soll zwar weiter existieren, wird aber in eine Stiftung umgewandelt. Obwohl es laut UPD noch kein Startdatum für das neue Beratungsangebot gibt, musste die Geschäftsführung allen bisherigen Beratern kündigen. Die Umwandlung in eine Stiftung ist Teil der Reform des fünften Sozialgesetzbuchs in diesem Jahr.

 

Alternativen können UPD nicht vollständig ersetzen

 

Finanztip hat sich in dieser Situation alternative Beratungsangebote genauer angeschaut. „Diese Angebote sind im Gegensatz zur Unabhängigen Patientenberatung allerdings nicht kostenfrei“, sagt Barbara Weber, Krankenversicherungsexpertin bei Finanztip. Außerdem können diese Stellen in der Regel nur in Rechtsangelegenheiten beraten. Die UPD hat dagegen auch zu gesundheitlichen Themen, etwa zur Medikamenteneinnahme, beraten.   

 

„Die Angebote, die wir uns angeschaut haben, gehen ab 5 bis 8 Euro im Monat los“, sagt Weber. So viel kostet eine Mitgliedschaft bei einem Sozialverband, etwa beim Sozialverband Deutschland (SoVD) oder dem Sozialverband VdK Deutschland. Weitere Gebühren entstehen, wenn die Verbände einen Widerspruch verfassen oder gegen die Krankenkasse klagen. 

 

Gewerkschaften bieten ebenfalls Beratungen und Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit der Krankenkasse an. Eine Mitgliedschaft kostet nach Gewerkschaftsangaben monatlich etwa 1 bis 1,5 Prozent des Bruttoeinkommens.

 

Einige Verbraucherzentralen führen ebenfalls Patientenberatungen durch. Die Gebühren können je nach Verbraucherzentrale unterschiedlich hoch ausfallen. Bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kostet eine Beratung laut Preisverzeichnis 20 bis 30 Euro, bei der Verbraucherzentrale Bayern 40 Euro. 

 

Je nach Wohnort kann es weitere örtliche, teilweise kostenfreie Beratungsangebote geben. Solche Möglichkeiten lassen sich beim örtlichen Bürgerbüro oder Gesundheitsamt erfragen oder online nachschlagen. 

 

Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung bekommen Verbraucher auch beim kostenlosen Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums. “Eine tiefergehende Beratung gibt es aber in aller Regel nur bei den kostenpflichtigen Beratungsstellen”, sagt Weber.

 

Bei Ärger mit der Krankenkasse müssen Verbraucher schnell handeln

 

Lehnt die Krankenkasse eine Leistung wie Krankengeld oder eine Operation ab, müssen Versicherte ihren Widerspruch innerhalb eines Monats einreichen. Welche Leistungen Patienten im Detail zustehen, ist aber oft schwer zu durchblicken. Zudem geht es bei den Leistungen der Krankenkasse häufig um viel Geld. Finanztip empfiehlt daher, sich im Zweifel beraten zu lassen. Wenn die Krankenkasse einen Widerspruch abgelehnt hat, sollten sich Betroffene direkt an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Denn Verbraucher haben nur einen Monat Zeit, um Klage beim Sozialgericht zu erheben. Gewinnen Versicherte einen Rechtsstreit, dann muss die Krankenkasse die Anwaltsgebühren erstatten. 

 

UPD erhebt schwere Vorwürfe gegen die Politik

 

Bisher war die Unabhängige Patientenberatung eine kostenfreie Anlaufstelle bei Problemen mit der Krankenkasse. Allein im Jahr 2022 hat sie nach eigenen Angaben über 120.000 Beratungen vorgenommen. 

 

Doch aufgrund einer Reform des § 63b Sozialgesetzbuch Fünf wird die UPD als Stiftung neu aufgestellt. Laut Bundesgesundheitsministerium soll die UPD damit künftig staatsferner und unabhängiger arbeiten können. 

 

Da sich die jetzige UPD bereits in der Abwicklung befindet, wurden alle Mitarbeitenden gekündigt. Laut der UPD gibt es auch noch kein genaues Startdatum für die neue Stiftung. Die UPD muss daher ihre bundesweite Beratung am 8. Dezember 2023 einstellen. Die Beratung vor Ort endet bereits am 30. November 2023, wie auf der Homepage der UPD zu lesen ist. 

 

Die Beratungen müssen dann zunächst von anderen Stellen aufgefangen werden. Gegenüber Finanztip nannte die UPD den vorläufigen Beratungsstopp „ein eklatantes Versagen der Politik“.

 

Was leistet meine Kasse bei der professionellen Zahnreinigung?

 

Zahnpflege gehört für die meisten Menschen zum Alltag wie Essen und Schlafen. Manche betreiben mehr Aufwand bei der Zahnpflege als andere, aber eines gilt für alle Menschen: Sie sollten ihre Zähne regelmäßig in einer Zahnarztpraxis professionell reinigen lassen. Auch die vorbildlichste Zahnpflege kann so bei der Bekämpfung beziehungsweise Vorbeugung von Karies und Parodontitis unterstützt werden. Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist dabei keine regelhafte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Krankenkassen beteiligen sich allerdings an den Kosten einer PZR oder übernehmen diese unter Umständen sogar vollständig.

 

Um Versicherten, aber auch Zahnärztinnen und Zahnärzten, hier die Übersicht zu erleichtern, führt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in regelmäßigen Abständen eine Umfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen durch. Gefragt wird u. a., in welcher Höhe sich die jeweilige Kasse an der PZR beteiligt und ob es selektivvertragliche Regelungen gibt.

 

Die Ergebnisse der KZBV-Umfrage zur PZR für das Jahr 2023 können ab sofort unter www.kzbv.de/pzr-zuschuss kostenlos abgerufen werden. Praxen erhalten die Informationen auch als tabellarische Übersicht in der Ausgabe 23/24 der "Zahnärztlichen Mitteilungen" (zm), die am 01.12.2023 erscheint.

 

Zuschüsse von den meisten Krankenkassen

 

Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass die meisten der befragten Kassen Zuschüsse pro Jahr oder pro Termin gewähren, etwa im Rahmen von Bonusprogrammen oder speziellen Tarifen. Ein Teil der Angebote basiert allerdings auf sogenannten Selektivverträgen. Versicherte können die PZR dann nicht in der Praxis ihrer Wahl in Anspruch nehmen, sondern nur dort, wo die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit der Kasse einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Dies sieht die KZBV kritisch, da die freie Zahnarztwahl auf diese Weise eingeschränkt wird und zudem ggf. Vorgaben hinsichtlich der Honorierung und des Leistungsumfangs gemacht werden.

 

Wenn die Krankenkasse Leistungen ablehnt: 40 Prozent der Widersprüche sind erfolgreich

 

Wer sich bei seiner Krankenkasse gegen die Ablehnung einer gewünschten Leistung wehrt, hat gute Chancen: Zwei von fünf Widersprüchen sind erfolgreich. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Geldratgebers Finanztip basierend auf Daten von 22 Kran­ken­kas­sen. Ob Kuren, Psychotherapie oder ein Rollstuhl: Einige Leistungen müssen Versicherte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen – nicht immer werden sie genehmigt.

 

Finanztip hat in der aktuellen Untersuchung für 22 Krankenkassen mit insgesamt rund 35 Millionen Versicherten ermittelt, wie Widersprüche im Jahr 2021 ausgingen. Das Ergebnis: In 40 Prozent der erledigten Fälle waren Versicherte mit ihrem Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich. Die Entscheidung der Kasse wurde nach erneuter Prüfung hingegen in 37 Prozent der Fälle bestätigt. Knapp 20 Prozent der Widersprüche nahmen die Versicherten zurück.

 

Widerspruch: Formloses Schreiben reicht

 

Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben mit Aktenzeichen und Datum der Kassenentscheidung. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Kasse eingehen, eine ausführliche Begründung können Versicherte nachreichen. „Am besten lassen sich Patienten von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin dabei unterstützen, zu erklären, warum die beantragte Leistung in ihrem Fall notwendig ist“, empfiehlt Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei finanztip.de. Beruft sich die Kasse auf ein Gutachten des Medizinischen Diensts, etwa um das Krankengeld einzustellen, sollten Versicherte das Gutachten vor der Begründung anfordern.

 

Kein Risiko für Versicherte

 

Nach dem Widerspruch prüft die Kran­ken­kas­se den Fall erneut. Die Unabhängige Patientenberatung beklagt, dass einige Kassen vor der Entscheidung über den Widerspruch Schreiben verschicken, die suggerieren, die Versicherten hätten keine Aussicht auf Erfolg. Auch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Kran­ken­kas­senaufsicht hat derartiges Verhalten bereits gerügt. Krankenversicherungsexpertin Julia Rieder rät deshalb: „Der Widerspruch ist für Versicherte ohne Risiko. Sie sollten ihn nicht leichtfertig zurücknehmen. Denn damit haben sie keine Chance mehr, gegen die Entscheidung der Krankenkasse vorzugehen, auch nicht vor Gericht.“

 

Mehr Transparenz ist dringend nötig

 

Dass eine Krankenkasse beantragte Leistungen ablehnt, ist nicht ungewöhnlich. Recht regelmäßig passiert das zum Beispiel bei Kuren oder Reha-Anträgen. Bei den von Finanztip untersuchten Kassen wurde 2021 immerhin etwa jeder siebte Antrag aus dem Bereich Kur und Reha abgelehnt. Zwischen den Kassen gibt es dabei teils deutliche Unterschiede. Während die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beispielsweise eine Ablehnungsquote von 27 Prozent angibt, liegt diese bei der AOK Bayern bei 11 Prozent.

 

Versicherte haben jedoch keine Möglichkeit, Daten aller Krankenkassen zu vergleichen. „Es fehlt an Transparenz im Kran­ken­kas­sen-Markt“, moniert Rieder. Zwar veröffentlichen einige Kassen freiwillig Zahlen zu Widersprüchen und Leistungsablehnungen. Die drei größten deutschen Krankenkassen – TK, Barmer und DAK – stellten Finanztip die angefragten Daten für die Auswertung nicht oder nur teilweise zur Verfügung. Die Bundesregierung will die Krankenkassen laut Koalitionsvertrag dazu verpflichten, ihre Service- und Versorgungsqualität anhand einheitlicher Mindestkriterien offenzulegen. Bisher wurde dieses Versprechen aber noch nicht umgesetzt.

 

GKV: 48 Kassen erhöhen Beiträge - Mehrkosten von bis zu 347 Euro jährlich

 

Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung steigen 2023 für Versicherte auf ein neues Rekordniveau. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 58.050 auf 59.850 Euro und der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhöht sich von 1,3 auf 1,6 Prozent. Nach einer aktuellen Berechnung von CHECK24 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bislang nur auf 1,5 Prozent.

 

Für Verbraucher*innen bedeutet dies jedoch keine Entwarnung, denn am Ende entscheidet jede Kasse selbst über ihren individuellen Zusatzbeitrag. Von den aktuell 97 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben bisher 48 Krankenkassen für 40,9 Millionen Mitglieder Beitragserhöhungen angekündigt. Diese liegen zwischen 0,10 und 0,70 Prozentpunkten.

 

Arbeitnehmer*innen mit einem Einkommen ab der Beitragsbemessungsgrenze zahlen bis zu 347 Euro zusätzlich im Jahr. Selbständige, die sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil tragen, haben zusätzliche Belastungen von bis zu 693 Euro jährlich.

 

"Wie hoch die zusätzlichen Kosten am Ende sind, hängt davon ab, wie stark die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt", sagt Dr. Daniel Güssow, Managing Director gesetzliche Krankenkassen bei CHECK24. "Bereits kleine Beitragsanpassungen können zu empfindlichen Mehrkosten für Versicherte führen. Der einzige Weg, höhere Beitragszahlungen zu vermeiden, ist der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse. Verbraucher*innen sollten aktuell auf jeden Fall einen Wechsel prüfen."

 

20 der 97 gesetzlichen Krankenkassen werden ihren Zusatzbeitrag 2023 konstant halten. Hiervon profitieren 26,0 Millionen Mitglieder. Nur drei Krankenkassen senken ihren Beitrag für ihre 85.000 Mitglieder. Durch eine Fusion wird die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen zum Jahreswechsel auf 96 Kassen fallen.

 

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung - durch Wechsel bis zu 299 Euro sparen

 

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum Januar 2023, dann haben Verbraucher*innen bis zum 31. Januar ein Sonderkündigungsrecht. Mit den bereits bekannten Beitragssätzen zum neuen Jahr sind durch einen Wechsel der Krankenkasse Ersparnisse von bis zu 299 Euro jährlich für Arbeitnehmer*innen möglich - für Selbständige sogar 598 Euro.

 

"Selbst ohne Sonderkündigungsrecht können Verbraucher*innen ihre Krankenkasse nach einer Laufzeit von zwölf Monaten jederzeit wechseln", sagt Dr. Daniel Güssow. "Sie können die Kasse wählen, die in Bezug auf den Beitragssatz oder Zusatzleistungen am besten zur aktuellen Lebenssituation passt. Versicherte, die im Januar 2022 einen Wechsel der Krankenkasse beantragt haben, können somit im Januar 2023 erneut wechseln."

 

Ein Wechsel der Krankenkasse funktioniert einfach online: Versicherte können eine neue Kasse wählen und den Wechsel beantragen. Die Abmeldung bei der bisherigen Kasse übernimmt die neue Versicherung. Eine Ablehnung von der neuen Krankenkasse ist nicht möglich, da der Gesetzgeber dies ausschließt. Es gibt kein Wechselrisiko.

 

Gesetzliche Krankenkassen informieren nicht proaktiv über Erhöhungen

 

Bisher mussten die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten persönlich per Brief über eine Beitragserhöhung informieren. Diese Informationspflicht ist bis Ende Juni 2023 ausgesetzt. Verbraucher*innen sollten zum Jahreswechsel den Beitrag ihrer Krankenkasse prüfen.

 

Beitragserhöhungen: Kassen müssen nicht individuell informieren

 

Gesetzlich Versicherte sollten im Januar kommenden Jahres genau auf ihre Gehaltsabrechnung schauen und prüfen, wieviel Krankenkassenbeitrag ihnen abgezogen wird. Denn obwohl mit branchenweiten Beitragserhöhungen bei den Gesetzlichen Krankenkassen zu rechnen ist, kann dies an vielen unbemerkt vorbeigehen!

 

Eigentlich sind die Kassen gesetzlich dazu verpflichtet, im Fall einer Beitragserhöhung ihre Mitglieder in einem persönlichen Schreiben über Beitragserhöhungen zu informieren. Damit muss auf das dadurch entstehende Kündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und auch die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Beitragssätzen aller gesetzlichen Krankenkassen Deutschland hingewiesen werden. Liegt der neue Beitrag der Kasse über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, muss die Kasse sogar explizit die Möglichkeit benennen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

 

Doch in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 hat der deutsche Bundestag im Rahmen der Verabschiedung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes diese Pflicht der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt. Eine allgemeine Information der Krankenkassen, z.B. auf der Internetseite oder in der Mitgliederzeitschrift reicht demnach aus. 100 Millionen Euro an Kosten für Papier und Versandkosten sollen dadurch eingespart werden.

 

Doch zu einem Zeitpunkt, wo auf breiter Front mit Beitragserhöhungen zu rechnen ist, werden die gesetzlich Versicherten so einer wichtigen Informationsquelle beraubt. Umso wichtiger ist es, den Beitrag der eigenen Krankenkasse im Auge zu behalten. Auch das Vergleichsportal www.gesetzlicheKrankenkassen.de wird die Zusatzbeiträge der Krankenkassen schnellstmöglich nach ihrer Bekanntgabe übersichtlich darstellen und damit den Versicherten eine ganz wichtige Informationsquelle bieten.

 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um 0,3 Prozentpunkte erhöht auf dann 1,6%. Dazu kommt der einheitliche Grundbeitrag von 14,6%, so dass im Schnitt 16,2% vom Bruttoeinkommen zu zahlen sind– im Maximum sind das dann in der Spitze fast 808 Euro Krankenkassenbeitrag pro Monat (ohne Pflegeversicherung). Auch ein geringer Beitragsunterschied von nur 0,2-Prozentpunkten zwischen zwei Krankenkassen spart dann bis zu 120 Euro jährlich.

 

Zusatzbeitrag: Die Hälfte der Krankenkassen-Versicherten ist in Sorge

 

Fast jeder zweite gesetzlich Versicherte sorgt sich wegen steigender Gesundheitskosten. Das ist das Ergebnis einer Umfrage im Auftrag des Vergleichsportals Verivox. Gleichzeitig kann sich ein Drittel vorstellen, schon bei einer Ersparnis von 100 Euro im Jahr die Krankenkasse zu wechseln.

 

63 Prozent kennen den Zusatzbeitrag nicht

 

Führende Vertreter der Krankenkassen hatten zuletzt vor einer Verdopplung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung gewarnt. 47 Prozent der Befragten in der Umfrage bereitet diese Entwicklung große oder sehr große Sorge. 44 Prozent antworteten, sie würden sich deshalb keine oder geringe Sorgen machen. Befragt wurden die Versicherten Ende November.

 

Der erste Schritt zu diesem Anstieg dürfte schon in den kommenden Tagen erfolgen. Dann beschließen die meisten Krankenkassen auf ihren Verwaltungsratssitzungen die Zusatzbeiträge, die für das kommende Jahr gelten sollen. Die Krankenkassenmitglieder wird diese Mitteilung unvorbereitet treffen. 70 Prozent der Frauen und 56 Prozent der Männer in der Umfrage kennen den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse nicht.

 

100 Euro Ersparnis - für 29 Prozent ein Wechselgrund

 

Aktuell liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,1 Prozent - je zur Hälfte bezahlt von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Schätzerkreis für die gesetzliche Krankenversicherung geht für das kommende Jahr von einer Steigerung auf 1,3 Prozent aus. Fünf Krankenkassen hatten bereits im Lauf des Jahres ihren Zusatzbeitrag erhöht - im Schnitt sogar um 0,4 Prozentpunkte.

 

Ein Anstieg um 0,2 Prozent sorgt dafür, dass der Arbeitnehmeranteil bei einem Einkommen von 47.928 Euro (Bundesdurchschnitt ohne Sonderzahlungen für Vollzeitstellen laut Statistischem Bundesamt) im Jahr um 48 Euro steigt. Bei 0,4 Prozent sind es schon 96 Euro. Für eine Ersparnis bis 100 Euro pro Jahr könnten sich 29 Prozent der Umfrageteilnehmer vorstellen, ihre Krankenkasse zu wechseln.

 

Der günstigste überregionale Anbieter verlangt derzeit 0,39 Prozent Zusatzbeitrag. Wer von einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag hierher wechselt, spart sogar 170 Euro. Bei einer Ersparnis bis 200 Euro pro Jahr kommt für insgesamt 61 Prozent der Befragten ein Wechsel der Krankenkasse in Frage. 26 Prozent schließen einen Wechsel aufgrund der Beitragshöhe generell aus. 170 Euro weniger Beitrag bedeuten dabei nicht automatisch 170 Euro mehr Nettoeinkommen. Da Krankenversicherungsbeiträge komplett steuerlich absetzbar sind, liegt die Nettoersparnis niedriger.

 

Leichterer Wechsel ab Januar

 

"Der Gesetzgeber hat den Wechsel der Krankenkasse Jahr vereinfacht", sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. "Die Kündigung des alten Anbieters übernimmt ab Januar die neue Krankenkasse automatisch. Eine verbraucherfreundliche Regelung, wie sie beim Wechsel des Stromanbieters schon lange funktioniert. Außerdem sind Versicherte künftig nur noch 12 Monate an eine neue Krankenkasse gebunden."

 

Neuer Job ermöglicht Wechsel der Krankenkasse ohne lange Kündigungsfrist

 

Drei von fünf Deutschen wissen nicht, dass sie bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel direkt ihre Krankenkasse wechseln können. Das geht aus einer repräsentativen YouGov-Umfrage im Auftrag von CHECK24 hervor. 

 

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im September 2018 ist ein Wechsel der GKV für pflichtversicherte Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel auch ohne Kündigung möglich. Dazu muss dem neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nur eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorgelegt werden.

 

Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer die Bindungsfrist bei seiner aktuellen Krankenkasse gewahrt hat und nicht mehr als 60.750 Euro brutto im Jahr verdient.

 

"Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich nach 18 Monaten Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln", sagt Ansgar Lamersdorf, Geschäftsführer GKV bei CHECK24. "Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende."

 

Jobwechsel: Bindungsfrist an die Krankenkasse - egal ob neu oder alt - beginnt von neuem

 

Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens 18 Monaten Mitglied seiner aktuellen Krankenkasse und wechselt seinen Arbeitgeber, hat er in der Regel ein "sofortiges Krankenkassenwahlrecht".

 

Wichtig: Mit diesem Wahlrecht beginnt die 18-monatige Bindungsfrist von neuem - egal, ob der Arbeitnehmer sich für eine neue Kasse entscheidet (aktive Wahl) oder Mitglied seiner bisherigen Kasse bleibt (passive Wahl). Ein Wechsel innerhalb der Frist ist dann nur durch ein Sonderkündigungsrecht möglich, z. B. wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

 

"Wer einen neuen Job nicht für den Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung nutzt, bindet sich für weitere 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse", sagt Dr. Ansgar Lamersdorf. "Das ist vielen gesetzlich Versicherten nicht bewusst."

 

Reha-Antrag abgelehnt: So können sich Verbraucher wehren

 

Etwa jeder sechste Reha-Antrag wurde in den letzten Jahren von Krankenkassen oder Rentenversicherung abgelehnt. Versicherte sollten sich damit jedoch nicht einfach abfinden. Denn die Chancen, einem Ablehnungsbescheid erfolgreich zu widersprechen, stehen gut. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie sich die Hürden auf dem Weg zur ersehnten Reha-Maßnahme überwinden lassen.

 

Eine Reha-Maßnahme soll helfen, nach einem Unfall oder einer Krankheit schnell wieder fit zu werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese nicht bewilligt wird. "Wer eine Ablehnung erhält, sollte widersprechen", rät Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip. "Denn rund jeder zweite Widerspruch ist erfolgreich." Wichtig ist: Die Frist für den Widerspruch beträgt vier Wochen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Dann sollten Versicherte eine ausführliche Begründung mit der Stellungnahme ihres Arztes nachreichen.

 

Sozialverbände und Fachanwälte können helfen

 

"Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung begründen in ihrem Schreiben, warum sie die Reha ablehnen", sagt Rieder. "Darauf sollten Versicherte eingehen und versuchen, die Argumente des Kostenträgers zu entkräften. Hierbei hilft meist der Hausarzt." Gleiches gilt, wenn die Ablehnung nur die Wunschklinik betrifft oder Versicherte die Mehrkosten für die Wunschklinik übernehmen sollen. Wer zusätzliche Unterstützung beim Widerspruch benötigt, kann sich auch an die Sozialverbände SoVD oder VdK wenden. Wird der Widerspruch trotz allem abgelehnt, bleibt Versicherten noch der Gang vor das Sozialgericht. "Betroffene sollten sich aber vorher mit einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten."

 

Reha muss medizinisch notwendig und erfolgsversprechend sein

 

Damit ein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, die Maßnahme muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein. Zweitens, Versicherte müssen gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien teilzunehmen. "Je nachdem, wer die Reha genehmigt, können weitere Voraussetzungen dazukommen", sagt Rieder. Für Berufstätige ist meistens die gesetzliche Rentenversicherung für die Reha zuständig, für Rentner die Krankenkasse.

 

Behandlungsfehler

 

Fast 6000 Patienten haben sich im zurückliegenden Jahr offiziell gegen Behandlungsfehler zur Wehr gesetzt.

 

Das belegt eine Statistik der Bundesärztekammer, die Anfang April veröffentlicht wurde. Wie das Ärzteblatt erläutert, bestätigte sich in einem von vier Fällen die vorgebrachte Beschwerde über eine mangelhafte Therapie. Die 5972 Fälle, die 2018 von einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle zu einem Abschluss gebracht wurden sind aber wohl nur die Spitze eines Eisberg. Bereits im März hatte die Techniker Krankenkasse bekannt gegeben, dass bei ihr knapp 6000 Mitglieder über unzureichende medizinische Versorgung vorstellig geworden sind. Sie geht davon aus, dass sogar jede dritte Kritik zurecht geäußert wurde. „Die Patienten sind selbstbewusster und kritischer geworden“, erläutert Thomas Adolph vom führenden Vergleichsportal www.gesetzlichekrankenkassen.de. „Die Autorität der Götter in weiß“ gelte nicht mehr uneingeschränkt. Dazu habe, wie der Kassenexperte sagt, nicht zuletzt die Verfügbarkeit von detaillierterem Wissen über Portale und die gegenseitige Ermunterung durch Betroffenen-Gruppen im Internet beigetragen.

 

Lange Prüfungszeiten beklagt - Oft jahrelanges Tauziehen vor Gericht

 

Die Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder in diesem nach wie vor ungleichen Kampf. „Die Beweispflicht liegt beim Patienten, die Behandlungsdokumentation beim Arzt“ gibt Thomas Adolph zu bedenken. Dass ein Gutachter ebenfalls Mediziner sein muss, versteht sich von selbst – macht die Sache aber nicht einfacher. Nicht nur die Techniker Krankenkasse (TK) kritisiert, die Verfahrensdauern vor Gericht. „Wenn bei einer Behandlung oder einer Operation etwas schief läuft, steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel“, sagt Christian Soltau.  Der Medizinrechtsexperte der TK nennt als eine der Ursachen den hohen Streitwert: „Bei den Prozessen geht es oft um sehr große Geldsummen. Die Haftpflichtversicherungen ziehen die Verfahren deshalb gezielt in die Länge, damit die Opfer unter dem Druck von fehlenden Einnahmen und steigenden Schulden faule Kompromisse bei außergerichtlichen Einigungen eingehen."

 

Die Ergebnisse aufgeschlüsselt

 

Laut Bundesärztekammer ließ sich bei 5.972 Fälle Beschwerden in 69 Prozent kein Fehler nachweisen. Weitere sechs Prozent führten zu mangelhaften Therapieergebnissen, die jedoch nicht kausal mit dem im Antrag genannten Befund standen. In 25 Prozent oder 1.499 Einzelfällen bestätigte sich ein Behandlungsfehler. Nach Schwere aufgeschlüsselt waren 16 Schäden geringfügig, 618 waren vorübergehend als leicht bis mittelstark eingeteilt. Zu vorübergehend schweren Schäden kam es 88-mal. Es gab aber auch bleibende Schädigungen: 462 Fälle gelten als leichter bis mittlerer, 127 als schwere Dauerschäden. Zu einem tödlichen Ende führten Behandlungsfehler in 88 Fällen. „Das sind immerhin noch sechs Prozent der anerkannt nicht lege artis durchgeführten Therapien“, wirft Kassenexperte Adolph kritisch ein.

 

Viele Untersuchungen in der Unfallchirurgie

 

Wie das Ärzteblatt berichtet waren im niedergelassenen Bereich Unfallchirurgie und die Orthopädie – die in der Statistik zusammen erfasst werden – am häufigsten betroffen (402), gefolgt von hausärztlich tätigen Ärzten (229) und Allgemeinchirurgen (136 Fälle). Ein relativ ähnliches Bild zeigte sich im Krankenhaus aus. Der Unfallchirurgie und Orthopädie (1.690 Fälle) folgten Allgemeinchirurgie (680 Fälle) und Innere Medizin (455 Fälle), berichtete Andreas Dohm, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Bei den Beschwerden von TK-Versicherten machten Chirurgen ein Drittel der Verdachtsfälle aus. Es folgten Zahnärzte (16 Prozent), Allgemeinmediziner (zwölf Prozent) und Orthopäden (sechs Prozent). Fünf Prozent der vermuteten Behandlungsfehler wurden nach einer Therapie beim Internisten gemeldet. Bei Geburtshilfe, Gynäkologie und Augenärzte waren es jeweils vier Prozent.

 

Gesetzliche Krankenkassen: Extravorsorge für Frauen

 

Von Ultraschall bis Vorsorgekurs – 15 gesetzliche Krankenkassen bieten mindestens zwei zusätzliche Angebote zur Krebsfrüherkennung für Frauen, so die Zeitschrift Finanztest. Dazu gehören ein Ultraschall der Brust und das Programm Discovering Hands, bei dem geschulte Blinde die Brust nach Auffälligkeiten abtasten. Finanztest informiert über die Extraangebote und zeigt im Dauertest auf test.de alle Extras von insgesamt 75 Krankenkassen.

 

Einige andere Kassen bieten zumindest ein Extra: Bei zehn Kassen gibt es Geld für einen MammaCare-Kurs. In diesem Kurs lernen Frauen, wie sie ihre Brüste sorgfältig selbst untersuchen können, denn sie sollten ihre Brüste regelmäßig abtasten. Viele tun das aber nicht, oft weil sie nicht wissen, wie sie es richtig machen. Acht Kassen zahlen für eine Discovering-Hands-Untersuchung extra. Vier bezuschussen einen Ultraschall der Brust.

 

Die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke ist als Früherkennungsmaßnahme umstritten. Sie ist aus Sicht vieler Experten zu ungenau und bringe deshalb keinen erkennbaren Nutzen. Trotzdem wird sie häufig von Frauenärztinnen und -ärzten empfohlen. Fünf Kassen übernehmen die Kosten anteilig. Darüber hinaus bieten einige Krankenkassen ein intensives Früherkennungsprogramm für Versicherte bei familiärer Vorbelastung mit Brust- und Eierstockkrebs an.

 

Osteopathie: Fast drei Viertel der gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Kosten

Osteopathie für knapp jeden dritten Verbraucher wichtiges Kriterium bei Wahl der Kasse

 

72 Prozent der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) beteiligen sich an den Kosten für osteopathische Behandlungen und bieten damit eine Mehrleistung über die gesetzliche Pflicht hinaus. CHECK24 hat dazu alle öffentlich zugänglichen GKV betrachtet. 

 

Als Osteopathie bezeichnet man eine alternative manuelle Behandlungsmethode, die nur mit den Händen und ohne zusätzliche Geräte durchgeführt wird. Dabei sollen Blockaden u. a. in Muskeln und Faszien gelöst werden. Die Wirksamkeit ist umstritten.

 

Rund 21 Prozent der gesetzlichen Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme für Osteopathie ab, sieben Prozent machen keine Angaben dazu. "Grundsätzlich erstatten die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für Osteopathie nur, wenn die Therapeuten Mitglied in einem Berufsverband sind", sagt Dr. Ansgar Lamersdorf, Geschäftsführer GKV bei CHECK24. "Da die Zuschüsse für osteopathischen Behandlungen zwischen den Kassen stark variieren, lohnt sich ein Vergleich."

 

Per Mausklick zur passenden Praxis in der Nähe

Die bundesweite Suche nach der passenden Praxis von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten ist für Patienten und Versicherte ab sofort noch einfacher, komfortabler und umfassender möglich. Durch eine gegenseitige Verlinkung der BundesArztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Zahnarztsuche der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) werden Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen jetzt auch direkt auf das entsprechende Such-Angebot von Ärzten und Zahnärzten hingewiesen. Das erleichtert den schnellen Zugang zu Informationen über den kürzesten Weg der Patienten in eine Praxis vor Ort.

 

Über die BundesArztsuche der KBV und die regionalen Arztsuchen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können Ärzte und Psychotherapeuten schnell und unkompliziert gesucht und gefunden werden. Die KVen verfügen über die aktuellsten Daten zu Anschriften und Qualifikationen aller in Deutschland niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Viele der Körperschaften haben eigene Online-Arztsuchdienste aufgebaut und geben auch telefonisch Auskunft. Gleiches gilt für die Suche von Patienten nach Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen. Die BundesArztsuche der KBV ist unter www.kbv.de/arztsuche und als kostenlose App für Smartphones oder Tablets verfügbar.

 

Auch die Zahnarztsuche der KZBV unter www.kzbv.de ermöglicht die Suche nach Praxen im gesamten Bundesgebiet. Die entsprechende Verteilerseite wurde kürzlich modernisiert. Unter kzbv.de/zahnarztsuche gelangen Patientinnen und Patienten direkt zu den jeweiligen Ländersuchen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und (Landes)Zahnärztekammern. Diese wiederum nutzen für den kostenfreien Service fortlaufend aktualisierte Adressdatenbanken, die es auch erlauben, nach verschiedenen Kriterien wie zum Beispiel bestimmten Fachgebieten, Barrierearmut oder spezielle Fremdsprachen-Kenntnisse schnell und unkompliziert eine Praxis in der Umgebung zu finden.

 

Demografie nur zu 17 Prozent für die Kostenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung verantwortlich

Das Altern der Gesellschaft hat weit weniger Einfluss auf die Kostensteigerung im Gesundheitswesen, als bisher angenommen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie von der AOK Niedersachsen und der Medizinischen Hochschule Hannover.

 

Untersucht wurde, welchen Einfluss die demografische Entwicklung der Bevölkerung auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen hat. Während ein gesetzlich Versicherter im Jahr 2004 noch durchschnittliche Ausgaben von 1.722 Euro verursachte, waren dies im Jahr 2015 bereits 2.656 Euro - also 54 Prozent mehr. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass diese enorme Kostensteigerung nur zu einem geringen Teil auf die demografische Entwicklung zurückgeht. "Hätte sich die Altersstruktur der Versichertengemeinschaft nicht verändert, wäre der Ausgabenanstieg nur unwesentlich geringer ausgefallen" sagt Dr. Jürgen Peter, Vorstandsvorsitzender der AOK Niedersachsen.

 

Lediglich 17 Prozent des durchschnittlichen Kostenanstiegs in der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich auf die Alterung der Versichertengemeinschaft zurückführen. "Wir konnten nachweisen, dass die demografische Entwicklung nicht wie so häufig vermutet der große Kostentreiber im Gesundheitswesen ist. Der medizinische Fortschritt und insbesondere neue, teure Produkte sind der dominierende Faktor für den Kostenanstieg", erläutert Peter. Dennoch wird der demographische Wandel in den nächsten 15 Jahren zu Finanzierungslücken bei den Krankenkassen führen. Wenn die geburtenstarken Jahrgänge der Baby-Boomer-Generation aus dem Berufsleben ausscheiden, zahlen sie als Rentner weniger Geld in die GKV ein. Diese Einnahmen fehlen dann, um die Versorgung zu finanzieren.

 

"Um die Beitragssätze stabil zu halten", betont Peter, "ist es wichtig, dass an anderer Stelle für Entlastung gesorgt wird. Eine Regulierung der oft extrem hohen Preise für neue Arzneimittel, neue Medizinprodukte oder andere technische Neuerungen im Gesundheitswesen ist unbedingt erforderlich. Entscheidend ist an dieser Stelle eine konsequente Kosten-Nutzen-Bewertung."

 

Kostenlose Familienversicherung: Krankenkassen informieren zu wenig

Gesetzlich Versicherte können als Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen kostenlos krankenversichert werden. Das ist ein wichtiger Bestandteil des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Doch leider informieren Krankenkassen hierzu zu wenig und erschweren Verbrauchern den Zugang. Die kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Kinder können in der Regel bis zum Alter von 18, unter bestimmten Bedingungen bis 25 Jahren kostenlos mitversichert werden. Auch Ehepartner können bis zu einem bestimmten Einkommen kostenlos über die Versicherung des Ehegatten abgesichert werden.

"Wir stellen regelmäßig fest, dass Versicherte nicht ausreichend über die Möglichkeiten einer Familienversicherung informiert werden. Zudem versuchen Krankenkassen den Eintritt oder den Verbleib in der Familienversicherung zu erschweren" kritisiert Dr. Julia Nill, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Obwohl beispielsweise Verdienstmöglichkeiten für Studenten klar geregelt sind, erschweren Krankenkassen den Verbleib in der Familienversicherung.

 

Umfrage: 40 Prozent verzichten auf Vorsorgeuntersuchungen

Obwohl viele medizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Versicherten in Deutschland kostenlos sind, zeigen zahlreiche Bundesbürger kein Interesse an diesen Gesundheitsangeboten. In einer repräsentativen GfK-Umfrage im Auftrag des Patientenmagazins "HausArzt" geben 40,2 Prozent der Befragten an, dass sie nicht zu den regelmäßigen kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen gehen. Von den Männern sagen das sogar 47,1 Prozent, von den Frauen jede Dritte (33,6 Prozent). Die Gründe dafür sind vielfältig. Mehr als zwei Drittel (67,5 Prozent) derer, die auf (regelmäßige) Vorsorgeuntersuchungen verzichten, suchen nach eigenen Angaben nur dann einen Arzt auf, wenn es ihnen schlecht geht. 42,1 Prozent sagen (zudem), dass sie gar nicht so genau wissen, welche Vorsorgeuntersuchungen es eigentlich gibt.

 

Fast jeder Dritte (31,7 Prozent) gibt an, einfach immer wieder zu vergessen, beim Arzt einen Termin zu vereinbaren. Mehr als jedem Sechsten (17,5 Prozent) ist schon der Gedanke an solche Präventionsuntersuchungen unangenehm, 15,2 Prozent haben nach eigenem Empfinden nicht die Zeit, regelmäßig zur Vorsorge zu gehen. 11,9 Prozent fürchten sich der "HausArzt"-Umfrage zufolge, bei der Untersuchung könnten ernsthafte Krankheiten festgestellt werden. 6,5 Prozent halten Vorsorgeuntersuchungen für unnötig.

 

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