Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?

 

Hat die gesetzliche Krankenversicherung den Zusatzbeitrag erhöht, gibt es für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

 

Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.

 

Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?

 

Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent erreicht. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.

 

Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?

 

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.

 

Was passiert bei verpasster Frist?

 

Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.

Was ist vor einem Wechsel zu bedenken? Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.

 

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581

Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

 

Gesetzliche Krankenkassen: Die Beiträge explodieren 

 

Nun tritt genau das ein, was nicht nur Experten schon seit langem befürchtet haben: Wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen – bzw. deren die Beiträge aufbringenden Mitglieder – mit einem Federstrich um aufgebaute Finanzreserven enteignet, ist in schlechten Zeiten kein Polster mehr vorhanden und angesichts steigender Leistungsausgaben explodieren die Beiträge.

Anders als eine Beitragsexplosion kann man es nicht nennen, was in den letzten Monaten bei den Gesetzlichen Krankenkassen geschieht.

 

Hatten bereits zum Jahresbeginn von den 94 noch existierenden Gesetzlichen Krankenkassen (ohne die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) 45 Kassen ihre Beiträge teils deutlich erhöht, so gab es zwischen April und August weitere 22 Erhöhungen, die teils richtig drastisch ausgefallen sind.

 

Ihre Zusatzbeiträge unterjährig erhöht haben bislang

Im April 2024

Viactiv Krankenkasse von 1,60% auf 1,99%

 

im Mai 2024

BKK Gildemeister-Seidensticker von 1,50% auf 1,99%

Merck BKK von 1,10% auf 1,40%

 

im Juni 2024

BKK Euregio von 1,25% auf 1,79%

BKK MTU von 1,60% auf 1,90%

BKK ZF & Partner von 1,69% auf 2,10%

 

im Juli 2024

BKK Diakonie von 1,80% auf 2, 69%

BKK Pfaff von 1,40% auf 1,80%

BKK Pfalz von 1,98% auf 2,38%

BKK Textilgruppe Hof von 1,30% auf 2,80%

BKK24 von 1,89% auf 2,55%

BMW BKK von 0,90% auf 1,30%

Continentale BKK von 1,60% auf 2,20%

IKK - Die Innovationskasse von 1,70% auf 2,30%

vivida bkk von 1,70% auf 2,49%

 

im August 2024

BKK Rieker.RICOSTA.Weisser von 2,00% auf 2,90%

BKK Verbund Plus von 1,35% auf 1,55%

IKK classic von 1,7% auf 2,19%

KKH von 1,98% auf 3,28%

Knappschaft von 2,20% auf 2,70%

mkk meine Krankenkasse von 1,80% auf 2,50%

Pronova BKK von 1,80% auf 2,40%

 

Immerhin eine Beitragssenkung kann vermeldet werden:

 

Zum 01.06.2024 hat de betriebsbezogene EY BKK ihren Beitragssatz von 1,54% auf 1,04% reduziert.

Die KKH ist nunmehr die teuerste Gesetzliche Krankenkasse mit einem Gesamtbeitrag von 17,88%.

 

Doch was ist passiert, dass so viele Krankenkassen ihren Beitragssatz während des laufenden Jahres erhöhen mussten?

 

Keine Krankenkasse nimmt ohne Notwendigkeit eine Beitragserhöhung vor – dafür muss es also handfeste Gründe geben. Und diese sind die Ausgaben. Hier hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren, übrigens ganz besonders auf Veranlassung des aktuelle Gesundheitsministers Karl Lauterbach und seines Vorgängers Jens Spahn, die Zahlungspflichten für die Krankenkassen massiv in Höhe geschraubt.

Jeder Euro der von einer Sozialversicherung ausgegeben wird, muss aber auch eingenommen werden. Eine Binsenweisheit, doch sie will beachtet werden. Zwar gibt es einen ganz erheblichen „Bundeszuschuss“ aus Steuermitteln in Höhe von aktuell 14,5 Mrd. Euro, aber dieser reicht bei weitem nicht aus, die den Krankenkassen aufgebürdeten Mehrkosten zu decken. Bleiben also nur die Beiträge der Mitglieder übrig – und genau diese steigen jetzt dramatisch an.

 

Das Besondere: Fanden bislang die großen Beitragsanpassungen stets zum Jahrwechsel statt, kommen sie nun unterjährig zusätzlich hinzu. Warum das?

 

Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, im Herbst eine sogenannte „Haushaltsplanung“ für das kommende Jahr zu machen – also zu kalkulieren, wieviel Ausgaben sie voraussichtlich haben werden. Das exakt zu tun ist natürlich unmöglich, daher nutzt man nach bestem Wissen und Erfahrung Näherungs- und Schätzwerte. Meist liegt man damit erstaunlich nahe an der dann eintretenden Realität. Auf Basis der kalkulierten Ausgaben und der erwarteten Mitgliederentwicklung werden dann die erforderlichen Einnahmen berechnet. Da wird es hochkompliziert aufgrund von Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, Risikostrukturausgleich, Bundeszuschüssen etc. Vereinfacht gesagt steht unter dem Strich die Berechnung des Beitragssatzes bzw. Zusatzbeitrags für das kommende Jahr.

Diese ganzen Berechnungen müssen nun von der zuständigen Aufsicht genehmigt werden und dann kann im Laufe des Dezembers der neue Beitragssatz für das kommende Jahr bekannt gegeben werden.

 

So erklärt sich, warum immer zum Jahreswechsel die großen Änderungen kommen. Bislang war es auch so, dass Krankenkassen in – ohnehin geringem – Rahmen Reserven bilden durften. Verantwortungsvolle Vorstände konnten also in guten Zeiten etwas zur Seite legen und wenn sich eine Haushaltsplanung für das laufende Jahr als nicht ganz den Realitäten entsprechend zeigte, konnte man Unterdeckungen leicht aus den Reserven füllen. So hielt man den Beitragssatz das Jahr über stabil.

Unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kam es aber zum großen Sündenfall der Politik: Der faktischen Enteignung der Mitglieder um die aus ihren Beiträgen gebildeten Reserven. Denn den Kassen wurden inzwischen mehrmals sowohl unter Jens Spahn (CDU) als auch unter Karl Lauterbach (SPD) mit einem einfachen Federstrich der Politik diese aufgebauten Reserven einfach genommen. Die Gelder wurden in den Gesundheitsfonds eingebracht und damit Beitragssteigerungen im gesamten System vermieden. Wer aber als Krankenkassenmitglied bewusst eine solide kalkulierende Kasse mit Rücklagenbildung gewählt hatte, durfte nun zusehen, wie die von ihm gezahlten Gelder nun anderen zu Gute kamen, die nicht so vorsichtig gewirtschaftet hatten.

 

Nachdem die Krankenkassen in mehreren Schritten um nahezu ihrer letzten Reserven beraubt wurden, bildet natürlich kein klar denkender Kassenvorstand noch Rücklagen. Auf gut deutsch: Die Kassen sind aufgrund der Politik „nackt“ und ein Windhauch kann sie umpusten.

 

Genau das geschieht gerade: Der Haushalt 2024 ist bei praktisch allen Kassen „auf Kante genäht“ und lässt keinen Spielraum für unerwartete Entwicklungen. Tritt wie im 1. Quartal 2024 aus diversen Gründen – besonders auffallend sind hier die Krankenhauskosten und die Pflegepauschalen - eine deutliche Ausgabensteigerung ein, dann hat kaum noch eine Krankenkasse die Möglichkeit, diese Mehrausgaben abzufangen. Die einzige Möglichkeit: Die Beiträge werden zeitnah erhöht. Und genau dies geschieht derzeit.

 

Geht es so weiter?

 

Damit ist zu rechnen! Der Informationsdienst www.gesetzlichekrankenkassen.de geht davon aus, dass wir 2024 noch weitere unterjährige Erhöhungen sehen werden und dann mit Jahreswechsel 2024/2025 mindestens alle Kassen, die bisher noch nicht erhöht haben, nachziehen müssen. Allein zum letzten Jahreswechsel haben 45 Kassen ihren Beitrag anpassen müssen - es ist sehr wahrscheinlich, dass viele davon nochmal weiter nach oben gehen müssen.

Nachdem die Mittel überall knapp sind, kann keinesfalls mit einer Erhöhung des Bundeszuschusses gerechnet werden. Das bedeutet sowohl für die fast 59 Mio. Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen als auch für deren Arbeitgeber höhere Abgaben und weniger Geld unter dem Strich.

 

Leider ist dies das vorhersehbare Ergebnis des Handels der Gesundheitsminister der letzten Jahre, vor dem Fachleute von Beginn an gewarnt haben!

 

Praxistipp: Was man bei einer Beitragserhöhung tun kann

 

Wer sich über die Beitragserhöhung seiner Krankenkasse ärgert hat die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln. Das ist mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich – übrigens gilt diese Kündigungsfrist auch dann, wenn man wegen der Erhöhung sein Sonderkündigungsrecht geltend macht!

Allerdings sollte man dann nicht nur einen reinen Preisvergleich vornehmen, sondern sich auch über die gar nicht so geringen Leistungsunterschiede informieren. Genau passende freiwillige Mehrleistungen einer Krankenkasse sind ja auch ihr Geld wert.

Eine komfortable und kostenfreie Suche nach der richtigen Gesetzlichen Krankenkasse mit vielen Leistungsdetails ist auf dem Onlineportal www.gesetzlichekrankenkassen.de möglich.

 

Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) nimmt Beratungsangebot auf 

 

Die neu gegründete Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) startete ihre Beratungstätigkeit mit einem telefonischen Basisangebot in gesundheitlichen sowie gesundheitsrechtlichen Fragen. Dieser Service ist für Bürgerinnen und Bürger komplett kostenfrei. Im Rahmen einer Pressekonferenz informierte der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, über den Aufbau der Stiftung und den Einstieg in die Patientenberatung. Zugleich wurde Sven Arndt, der am 01. Mai 2024 sein Amt als erster von zwei Vorständen angetreten hat, offiziell vorgestellt. Mit dieser wichtigen personellen Besetzung sei nun die Grundlage geschaffen, um den Beratungsbetrieb, einschließlich der zukünftig geplanten regionalen Angebote weiter aufzubauen, sagte der Patientenbeauftragte.

 

„Wir schließen heute eine fast sechsmonatige Versorgungslücke in der Patientenberatung, die durch den Neuaufbau der Strukturen leider entstanden ist, und sind froh, den Ratsuchenden nun ein qualifiziertes Beratungsangebot anbieten zu können“, erklärte Stefan Schwartze, der zugleich Vorsitzender des Stiftungsrates ist. „Dieser Neustart wurde möglich durch das große Engagement des Gründungsvorstands und den außerordentlichen Einsatz des Aufbauteams.“ Innerhalb weniger Wochen ist die Stiftung als neuer Rechtsträger der Unabhängigen Patientenberatung errichtet und eine Geschäftsstelle aufgebaut worden, um die fachlichen, technischen und strukturellen Voraussetzungen für den Beratungsbetrieb zu erfüllen.

Die Verantwortung für die strategische Leitung und das operative Geschäft der Stiftung liegt in den Händen von Sven Arndt, der als erster von zwei Vorständen sein

 

Amt am 01. Mai 2024 angetreten hat. „Ich freue mich auf die bedeutende und herausfordernde Aufgabe“, sagte Arndt. „Für mich ist Patientenberatung eine unverzichtbare Säule im Versorgungsangebot des Gesundheitswesens.

 

Darum ist es gut, dass der Gesetzgeber diesen wichtigen Auftrag auf institutionell stabile Beine gestellt hat. Die Beratung muss dabei von Einflüssen Dritter völlig unabhängig sein und darf sich ausschließlich an den Bedürfnissen der Ratsuchenden orientieren.“ Bis zum Aufbau der gesetzlich vorgesehenen regionalen Beratungsstellen wird das Beratungsangebot zunächst ausschließlich per Telefon erfolgen. Dafür stehen derzeit etwa 40 qualifizierte und langjährig erfahrene Beratungskräfte zur Verfügung, die auf umfangreiche Datenbanken mit fachspezifischen Informationen zurückgreifen können.

 

Die telefonische Beratung ist komplett anonym und jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 09.30-12.00 Uhr und von 15.00-17.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 09.30-14.00 Uhr unter der kostenfreien Beratungsnummer 0800 0117722 erreichbar. Ziel der Stiftung ist die Erweiterung ihrer Beratungskapazitäten und der Aufbau eines Netzes regionaler Beratungsstellen. Weitere Formen der Beratung (Face-to-Face, Chat oder andere schriftliche Formate) sollen später die telefonische Beratung ergänzen. „Wir befinden uns noch in der Aufbauphase und arbeiten intensiv daran, zusätzliche strukturelle und technische Voraussetzungen zu schaffen, um ein vollumfängliches Beratungsangebot auf unterschiedlichen Kanälen bereitzustellen“, erklärte Arndt. „Der hohe Zeitdruck darf jedoch nicht zu Lasten der Beratungsqualität gehen, die für uns oberste Priorität hat.“

 

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist 

 

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab

 

Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.

 

Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?

 

Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.

 

Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?

 

Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.

Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist? Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939

 

Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss 

Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise für alle gesetzlich Versicherten. Sie startet zunächst in den Pilotregionen Hamburg und Franken. Bundesweit verfügbar sein soll sie zum 15. Februar 2025. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und widersprechen. Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man die Patientenakte einrichtet, welche Vor- und Nachteile sie hat und wie man widersprechen kann.

 

Was ist die ePA?

 

Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Darin können Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, medizinische Befunde, Laborwerte und Bildbefunde wie MRT- und Röntgenbilder gespeichert werden. E-Rezeptdaten werden zur Erstellung der persönlichen Medikationsübersicht automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert.

Wie wird sie eingerichtet? Ab dem 15. Januar 2025 richten die Krankenkassen die ePA automatisch für ihre Versicherten ein. Versicherte werden vorab per Post informiert. Voraussetzung für die Nutzung ist die ePA-App der Krankenkasse, bei der man versichert ist. Jede gesetzliche Krankenkasse wird eine eigene ePA-App für die neue elektronische Patientenakte anbieten. Die Apps sollen ab Januar verfügbar sein und auf Smartphones und Tablets ab Android 9 oder iOS 16 funktionieren. Auch auf PCs und Laptops können sie installiert werden.

 

Wie wird die App mit Daten gefüllt?

 

Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen. Auch Vertretungen lassen sich erstellen und wieder entziehen. Ältere Dokumente können Versicherte selbst einscannen und hochladen. Zudem kann man zweimal innerhalb von 24 Monaten die Krankenkasse bitten, bis zu zehn ältere medizinische Dokumente zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die ePA einzutragen.

 

Wie lange können Einrichtungen auf die ePA zugreifen?

 

Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt. Bei Ärzt:innen und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Diese Zugriffsdauer kann auch individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.

 

Welche Vorteile hat die ePA?

 

Wenn wichtige Informationen rund um die Gesundheit an einem Ort verfügbar sind, erleichtert das den Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und Patient:innen. Doppeluntersuchungen entfallen, Arztwechsel werden einfacher. Vor allem in Notfällen ist es für Ärzt:innen wichtig, Vorerkrankungen oder eingenommene Medikamente zu kennen.

 

Welche Nachteile hat die ePA?

 

Für die ePA ist ein hoher Sicherheitsstandard vorgesehen, doch Datenlecks und Cyberangriffe können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Dann könnten sensible Gesundheitsdaten in falsche Hände geraten. Zudem können langsame Internetverbindungen, Systemausfälle oder technische Fehler den Zugang erschweren. Benachteiligt sind Menschen ohne geeignetes Endgerät.

 

Wie funktioniert der Widerspruch?

 

Wer nicht möchte, dass die Krankenkasse eine ePA anlegt, kann widersprechen. Der Widerspruch muss direkt an die Krankenkasse gerichtet werden. Verschiedene Krankenkassen informieren bereits über die ePA und das Widerspruchsrecht. Aber auch später, wenn die Patientenakte bereits angelegt ist, kann man der ePA widersprechen, wenn man sie nicht oder nicht mehr möchte. Eine bereits erstellte ePA muss die Krankenkasse dann löschen, inklusive aller Daten. Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Wer sich gegen die ePA entscheidet oder einen nur teilweisen Zugriff erlaubt, muss keine Einbußen in der Qualität der Versorgung befürchten. Informationen über Behandlungen und Diagnosen sind weiterhin in der Arztpraxis verfügbar.

 

Was passiert bei einem Wechsel der Krankenkasse?

 

Bei einem Krankenkassenwechsel wird die ePA übertragen, gleiches gilt für einen erteilten Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA. Auch diese Information wird an die neue Krankenkasse übertragen.

 

Ist die ePA ohne digitale Geräte nutzbar?

 

Die Nutzung der ePA ist auf digitale Endgeräte ausgelegt. Versicherte ohne digitale Endgeräte können die ePA aber passiv nutzen. So können sie selbst zwar keine Daten einsehen, hochladen oder verwalten. Wird die Gesundheitskarte eingelesen, können aber die behandelnden Ärzt:innen im Zusammenhang mit der Behandlung Einsicht in die ePA nehmen und auch aktuelle medizinische Unterlagen einstellen. Wer ohne App einer Arztpraxis den Zugang zur ePA verwehren möchte oder Dokumente vor Zugriff schützen will, muss sich an die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse wenden. Alternativ kann, ebenfalls über die Ombudsstelle der Krankenkasse, eine Vertrauensperson als Vertreter benannt werden, die die ePA mit einem Endgerät verwalten kann.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zur elektronischen Patientenakte unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/57223

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Finanzentwicklung der GKV im 1. Halbjahr 2024 

 

Die 95 gesetzlichen Krankenkassen haben in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres ein Defizit in Höhe von 2,2 Milliarden Euro erzielt. Die Finanzreserven der Krankenkassen betrugen zum Ende des 1. Halbjahres rund 6,2 Milliarden Euro. Dies entspricht 0,23 Monatsausgaben. Die gesetzlich vorgesehene Mindestreserve beträgt 0,2 Monatsausgaben, berichtet das Bundesgesundheitsministerium.

 

Finanzielle Entwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der landwirtschaftlichen Krankenkasse im 1. Halbjahr 2024

 

Den Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 159,1 Milliarden Euro standen Ausgaben in Höhe von 161,3 Milliarden Euro gegenüber. Die Ausgaben für Leistungen und Verwaltungskosten verzeichneten bei einem Anstieg der Versichertenzahlen von 0,4 Prozent einen Zuwachs von 7,3 Prozent.

 

Der durchschnittlich von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz lag im August mit 1,78 Prozent um 0,08 über dem Ende Oktober 2023 für das Jahr 2024 bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Zu Jahresbeginn lag der durchschnittlich von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz bei 1,70 Prozent. Bis August 2024 haben 22 Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz unterjährig angehoben.

 

Unterschiedliche Finanzentwicklung nach Krankenkassenarten

 

Die Ersatzkassen erzielten ein Defizit von 859 Millionen Euro, die Ortskrankenkassen von 721 Millionen Euro, die Betriebskrankenkassen von 366 Millionen Euro, die Innungskrankenkassen von 161 Millionen Euro und die Knappschaft von 43 Millionen Euro. Die nicht am Risikostrukturausgleich teilnehmende Landwirtschaftliche Krankenkasse verbuchte ein Defizit von 8 Millionen Euro.

 

Ergebnis des Gesundheitsfonds

 

Der Gesundheitsfonds, der zum Stichtag 15. Januar 2024 über eine Liquiditätsreserve von rund 9,4 Milliarden Euro verfügte, verzeichnete im 1. Halbjahr 2024 ein Defizit von 6,3 Milliarden Euro. Ein Teil des Defizits ist saisonüblich: So fließen die Ausgaben des Gesundheitsfonds als monatliche Zuweisungen in konstanter Höhe an die Krankenkassen, während die Einnahmen unterjährig erheblich schwanken und insbesondere im 4. Quartal aufgrund der Verbeitragung von Jahressonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld höher ausfallen. Ein Teil des Defizits resultiert daraus, dass im Jahr 2024 insgesamt 3,1 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve an die Krankenkassen ausgeschüttet werden, um die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen zu stabilisieren.

 

Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5,5 Prozent. Verantwortlich für die weiterhin gute Einnahmenentwicklung im 1. Halbjahr sind insbesondere die inflationsbedingt kräftigen Tariflohnsteigerungen.

 

Entwicklungen bei den Ausgaben

 

Die Krankenkassen verzeichneten im 1. Halbjahr 2024 einen sehr dynamischen Zuwachs für Leistungsausgaben und Verwaltungskosten von 7,3 Prozent. Die Leistungsausgaben stiegen dabei um 7,6 Prozent und damit deutlich stärker als in den letzten Jahren. Die Verwaltungskosten verminderten sich um 1,2 Prozent. In absoluten Zahlen stiegen die Leistungsausgaben der Krankenkassen im 1. Halbjahr um 10,9 Milliarden Euro. Die Verwaltungskosten sanken um 75 Millionen Euro, da rund 280 Millionen Euro weniger Altersrückstellungen als im Vorjahresquartal gebucht wurden. Der Anstieg der Verwaltungskosten ohne Altersrückstellungen betrug im 1. Halbjahr 3,5 Prozent.

 

Die Ausgaben für Krankenhausbehandlungen sind in den ersten sechs Monaten um 7,9 Prozent bzw. 3,6 Milliarden Euro gestiegen und stellen damit einen maßgeblichen Treiber der hohen Ausgabendynamik dar. Neben einer sehr dynamischen Preiskomponente (die sich aus dem Orientierungswert für die Kosten der Krankenhäuser und der Grundlohnrate ergebenden Veränderungswerte in den Entgeltbereichen DRG und PEPP betragen für 2024 mehr als 5 Prozent) und steigenden Fallzahlen sind insbesondere die Pflegepersonalkosten im 1. Halbjahr mit rund 10,9 Prozent bzw. 1,05 Milliarden Euro erneut äußerst dynamisch gestiegen. Im ersten Halbjahr sind rund 181 Mio. Euro an Aufwendungen für Behandlungen im Rahmen der im Dezember 2023 eingeführten Abrechnungsziffern der speziellen sektorengleichen Vergütung beziehungsweise Hybrid-DRGs verbucht worden.

 

Die Aufwendungen für die Versorgung mit Arzneimitteln stiegen im 1. Halbjahr um 10,0 Prozent bzw. 2,5 Milliarden Euro und damit noch etwas stärker als im ersten Quartal. Bei der Interpretation dieser äußerst dynamischen Entwicklung ist zu beachten, dass diese in besonderem Maße vom Auslaufen des in 2023 einmalig erhöhten gesetzlichen Herstellerabschlags von 7 auf 12 Prozent durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geprägt ist. Im 1. Halbjahr 2024 sanken die zugunsten der GKV gewährten Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer um rund 547 Millionen Euro. Doch auch ohne Berücksichtigung dieser Rabatte wuchsen die Ausgaben kräftig um 7,3 Prozent bzw. 1,94 Milliarden Euro. Äußerst dynamisch entwickeln sich auch die Aufwendungen für Arzneimittel im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, die einen Zuwachs von rund 347 Millionen Euro (entspricht +49,6 Prozent) gegenüber dem Wert des Vorjahreshalbjahres aufweisen.

 

Die Ausgaben für ambulant-ärztliche Behandlungen sind im 1. Halbjahr um 5,3 Prozent bzw. 1,3 Milliarden Euro gestiegen. Die Aufwendungen für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen weisen überdurchschnittliche Aufwüchse auf (+6,8 Prozent bzw. +116 Millionen Euro). Auch die Aufwendungen für ambulante Operationen gemäß AOP-Katalog sind mit einem Wachstum von rund 9,2 Prozent bzw. 106 Millionen Euro dynamischer als der Gesamtbereich gewachsen. Für die Abrechnung der sog. Hybrid-DRGs durch die niedergelassenen Ärzte buchten die Krankenkassen rund 35 Millionen Euro.

 

Die Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen (ohne Zahnersatz) stiegen um 3,7 Prozent bzw. 255 Millionen Euro und damit weniger stark als in den Rechnungsergebnissen des ersten Quartals. Die Ausgaben für den Teilbereich der Parodontalbehandlungen stiegen aufgrund von Leistungsverbesserungen überdurchschnittlich stark um rund 10,3 Prozent bzw. 73 Millionen Euro. Die weitere Entwicklung bleibt auch im Hinblick auf die mit dem GKV-FinStG geregelte Begrenzung des Anstiegs der Gesamtvergütung noch abzuwarten.

 

Stark gestiegen sind die Ausgaben im Bereich der Behandlungspflege und der häuslichen Krankenpflege (+12,4 Prozent bzw. +569 Millionen Euro) sowie bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (+11,1 Prozent bzw. +231 Millionen Euro). Letztere wiesen nach den pandemiebedingten Einbrüchen der vergangenen Jahre schon seit 2022 eine überdurchschnittliche Dynamik auf.

 

Bei der Interpretation der Daten des 1. Halbjahres ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausgaben in vielen Leistungsbereichen, insbesondere bei Ärzten und Zahnärzten, noch von Schätzungen geprägt sind, da Abrechnungsdaten noch nicht oder nur teilweise vorliegen.

 

Weitere Entwicklung

 

Der GKV-Schätzerkreis wird die Versichertenentwicklung, die Ausgaben und die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für das laufende und das kommende Jahr Mitte Oktober prognostizieren. Das BMG wird daraufhin bis zum 1. November unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 bekannt geben, so das Bundesgesundheitsministerium.

 

Studie bestätigt ein weiteres Mal dramatische wirtschaftliche Lage der Kliniken 

 

Zu den Ergebnissen des Krankenhausrating-Reports 2024 erklärt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft Dr. Gerald Gaß:

 

„Der Krankenhausrating-Report als eines der wesentlichen Messinstrumente zur wirtschaftlichen Lage der Kliniken bestätigt einmal mehr die dramatische Situation der deutschen Krankenhäuser. 70 Prozent der Kliniken erwarten für 2024 ein negatives Ergebnis. Diese katastrophale wirtschaftliche Lage gipfelt im schlimmsten Fall in Insolvenzen und Schließungen. Der Rating-Report bestätigt die Statistik der DKG und registriert ebenfalls deutlich mehr Insolvenzen ab Mitte 2023. Ungezählt sind aber jenseits der öffentlich bekannten Insolvenzen die Schließungen einzelner Abteilungen und Versorgungsbereiche. Ursache für die schlechte wirtschaftliche Lage sind die gesunkenen Fallzahlen und der weiterhin ausbleibende Ausgleich für die inflationsbedingt stark gestiegenen Preise in den Jahren 2022 und 2023. Diese um 13 Prozent gestiegene Kostenbasis der Krankenhäuser ist nur knapp zur Hälfte durch Preisanpassungen ausgeglichen worden. Seit 2022 geben die Krankenhäuser kontinuierlich mehr Geld aus als sie einnehmen. Immer mehr Krankenhäuser brauchen ihre Rücklagen auf, verlieren ihre Kreditwürdigkeit und halten das Defizit zwischen Einnahmen und Ausnahmen nicht mehr durch. Und auch die Steigerungen der Landesbasisfallwerte in diesem Jahr und die bessere Refinanzierung von Tarifsteigerungen gleichen die Kostensteigerungen nicht aus. Auch hier konstatiert der Rating-Report, dass vor allem Krankenhäuser der Grundversorgung und von freigemeinnützigen Trägern betroffen sind – also die typischen Kliniken, die ländlichen Regionen versorgen, in denen es auch sonst immer schwerer wird, einen Arzttermin oder andere medizinische Hilfe zu bekommen.

 

Für das kommende Jahr stehen die Zeichen noch schlechter, erwartet der Report doch sogar 80 Prozent negative Jahresergebnisse. Selbst bei einer schnellen Umsetzung der Reformpläne des Bundesgesundheitsministers und unter der Annahme von sehr optimistischen Berechnungen sieht der Rating-Report im kommenden Jahr noch 62 Prozent der Krankenhäuser mit einem negativen Ergebnis. Und die über die Jahre aufgehäuften Schulden lasten zusätzlich weiterhin auf den Kliniken. Dies zeigt, dass es selbst bei sehr optimistischen Annahmen hinsichtlich der möglichen Verbesserungen durch eine Reform keine Entwarnung für die wirtschaftliche Not und die Existenzsorgen der Kliniken gibt. Auf die Menschen in Deutschland werden also noch einige Jahre der Versorgungseinschränkungen zukommen, sofern die Gesundheitspolitik dem kalten Strukturwandel der unkontrollierten wirtschaftlich bedingten Krankenhausschließungen weiter zuschaut.

 

In seiner Einschätzung, 14 Milliarden Euro Liquiditätshilfen verteilt auf die Jahre 2024 bis 2029 würden den Anreiz zur Strukturoptimierung der Krankenhäuser beseitigen, irrt der Report. Dazu gibt es keinen Ansatz. Vielmehr würde das Geld dabei helfen, die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben zu schließen und so eine weitere Welle der Insolvenzen und Schließungen verhindern. Damit ließen sich die größten Versorgungseinschränkungen vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen vermeiden. Die Reform-Bereitschaft der Kliniken ist sehr groß, wie das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt, das bereits wichtige Schritte gegangen ist. Im Mittelpunkt jeder Krankenhausreform und -planung muss aber immer der Bedarf der Menschen stehen.

 

Die Einschätzungen des Krankenhausrating-Reports müssten ein weiterer Weckruf für den Bundesgesundheitsminister sein, die Patientenversorgung in den Krankenhäusern jetzt kurzfristig zu sichern und so die flächendeckende Versorgung der Menschen weiter zu garantieren. Die Untersuchungen zeigen auch, dass eine Krankenhausreform, die schon jetzt massiv verzögert ist, nicht das akute Problem der inflationsbedingten Mehrkosten lösen wird.“

 

Eigenanteil: Das zahlen Sie für Ihre Medikamente 

 

Rezeptpflichtige Arzneien übernimmt meist die Krankenkasse. Einen Teil der Kosten müssen Versicherte allerdings selbst tragen. Welche Regeln dabei gelten, erklärt das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau".

 

Mindestens fünf, maximal zehn Euro Eigenanteil

 

Zuzahlungen sind eine Art Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie fallen bei stationären Behandlungen im Krankenhaus an, bei Hilfsmitteln wie Hörgeräten und auch bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Wer volljährig ist und ein Arzneimittel verschrieben bekommt, muss pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises selbst tragen. Die Apotheke zieht das Geld ein und gibt es an die Krankenkasse weiter. Laut Deutschem Apothekerverband konnten die Krankenkassen im vergangenen Jahr über die Zuzahlungen zu Medikamenten 2,4 Milliarden Euro sparen.

 

Grundsätzlich gilt: Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro. Vergleichsweise günstige Präparate darf der Spitzenverband der Krankenkassen von der Zuzahlung befreien. Er bestimmt regelmäßig Erstattungshöchstgrenzen für einzelne Medikamentengruppen - die sogenannten Festbeträge. Damit gemeint ist der Preis, den die Kassen maximal für ein Arzneimittel zahlen. Liegt ein Mittel preislich mindestens 20 Prozent unter diesem Wert, kann der Spitzenverband die Zuzahlung für alle Versicherten streichen. Auch einzelne Kassen können unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, nur ihren Mitgliedern ein Medikament ohne Selbstbeteiligung anzubieten. Tipp: am besten schon in der Arztpraxis nachfragen, ob ein zuzahlungsfreies Mittel infrage kommt. Auch Apotheken können für Patienten nach einem Medikament ohne Selbstbeteiligung suchen. Aber: Mögliche Rabattverträge der Krankenkasse mit einem bestimmten Hersteller, haben Vorrang.

 

Mitunter wird auch eine Aufzahlung fällig

 

Gut zu wissen: Damit Zuzahlungen niemanden überfordern, gibt es eine gesetzlich verankerte Belastungsgrenze. Sie liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens und bezieht sich nicht allein auf die Selbstbeteiligung bei Medikamenten. In die Rechnung fließen auch die Eigenanteile für Behandlungen im Krankenhaus, Zuzahlungen auf Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege ein. Übersteigen diese Ausgaben die Schwelle von zwei Prozent, können Versicherte bei der Krankenkasse einen Antrag stellen und den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden.

 

Bei manchen Medikamenten wird neben der Zuzahlung eine sogenannte Aufzahlung fällig. Das ist der Fall, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt - also dem Wert, den die Krankenkasse maximal zahlt. Patientinnen und Patienten müssen dann die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis selbst übernehmen. Das kann vorkommen, wenn ein Kunde das Original statt eines Nachahmermedikaments möchte. "Gibt es medizinische Gründe, warum Sie nur mit dem Original zurechtkommen, kann die Arztpraxis das Mittel auch gezielt verschreiben und auf dem Rezept vermerken, dass es nicht gegen ein günstigeres Präparat ausgetauscht werden darf", sagt Daniela Hubloher von der Verbraucherzentrale Hessen. In diesem Fall muss die Kasse das Medikament dann bezahlen.

 

Tipp: Eine Liste mit zuzahlungsbefreiten Medikamenten finden Sie unter www.a-u.de/!1128875.

 

Neuer Job ermöglicht Wechsel der Krankenkasse ohne lange Kündigungsfrist

 

Drei von fünf Deutschen wissen nicht, dass sie bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel direkt ihre Krankenkasse wechseln können. Das geht aus einer repräsentativen YouGov-Umfrage im Auftrag von CHECK24 hervor. 

 

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im September 2018 ist ein Wechsel der GKV für pflichtversicherte Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel auch ohne Kündigung möglich. Dazu muss dem neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nur eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorgelegt werden.

 

Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer die Bindungsfrist bei seiner aktuellen Krankenkasse gewahrt hat und nicht mehr als 60.750 Euro brutto im Jahr verdient.

 

"Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich nach 18 Monaten Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln", sagt Ansgar Lamersdorf, Geschäftsführer GKV bei CHECK24. "Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende."

 

Jobwechsel: Bindungsfrist an die Krankenkasse - egal ob neu oder alt - beginnt von neuem

 

Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens 18 Monaten Mitglied seiner aktuellen Krankenkasse und wechselt seinen Arbeitgeber, hat er in der Regel ein "sofortiges Krankenkassenwahlrecht".

 

Wichtig: Mit diesem Wahlrecht beginnt die 18-monatige Bindungsfrist von neuem - egal, ob der Arbeitnehmer sich für eine neue Kasse entscheidet (aktive Wahl) oder Mitglied seiner bisherigen Kasse bleibt (passive Wahl). Ein Wechsel innerhalb der Frist ist dann nur durch ein Sonderkündigungsrecht möglich, z. B. wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

 

"Wer einen neuen Job nicht für den Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung nutzt, bindet sich für weitere 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse", sagt Dr. Ansgar Lamersdorf. "Das ist vielen gesetzlich Versicherten nicht bewusst."

 

Reha-Antrag abgelehnt: So können sich Verbraucher wehren

 

Etwa jeder sechste Reha-Antrag wurde in den letzten Jahren von Krankenkassen oder Rentenversicherung abgelehnt. Versicherte sollten sich damit jedoch nicht einfach abfinden. Denn die Chancen, einem Ablehnungsbescheid erfolgreich zu widersprechen, stehen gut. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie sich die Hürden auf dem Weg zur ersehnten Reha-Maßnahme überwinden lassen.

 

Eine Reha-Maßnahme soll helfen, nach einem Unfall oder einer Krankheit schnell wieder fit zu werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese nicht bewilligt wird. "Wer eine Ablehnung erhält, sollte widersprechen", rät Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip. "Denn rund jeder zweite Widerspruch ist erfolgreich." Wichtig ist: Die Frist für den Widerspruch beträgt vier Wochen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Dann sollten Versicherte eine ausführliche Begründung mit der Stellungnahme ihres Arztes nachreichen.

 

Sozialverbände und Fachanwälte können helfen

 

"Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung begründen in ihrem Schreiben, warum sie die Reha ablehnen", sagt Rieder. "Darauf sollten Versicherte eingehen und versuchen, die Argumente des Kostenträgers zu entkräften. Hierbei hilft meist der Hausarzt." Gleiches gilt, wenn die Ablehnung nur die Wunschklinik betrifft oder Versicherte die Mehrkosten für die Wunschklinik übernehmen sollen. Wer zusätzliche Unterstützung beim Widerspruch benötigt, kann sich auch an die Sozialverbände SoVD oder VdK wenden. Wird der Widerspruch trotz allem abgelehnt, bleibt Versicherten noch der Gang vor das Sozialgericht. "Betroffene sollten sich aber vorher mit einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten."

 

Reha muss medizinisch notwendig und erfolgsversprechend sein

 

Damit ein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, die Maßnahme muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein. Zweitens, Versicherte müssen gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien teilzunehmen. "Je nachdem, wer die Reha genehmigt, können weitere Voraussetzungen dazukommen", sagt Rieder. Für Berufstätige ist meistens die gesetzliche Rentenversicherung für die Reha zuständig, für Rentner die Krankenkasse.

 

Für mehr Patientensicherheit – Melderegister für Behandlungsfehler muss kommen

 

Medizinischer Dienst veröffentlicht Jahresstatistik 2023 zur Begutachtung von Behandlungsfehlern

 

Insgesamt 2.569 Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern hat der Medizinische Dienst Bayern im Jahr 2023 erstellt. Bundesweit hat der Medizinische Dienst knapp 12.500 Sachverständigengutachten zu Behandlungsfehlervorwürfen erstellt.

 

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und die Patientin oder der Patient einen Schaden erlitten hat, bejahte der Medizinische Dienst Bayern in jedem vierten Gutachten (25,5 Prozent) – das heißt in 654 Fällen. In 22,2 Prozent der Fälle stellten die Gutachterinnen und Gutachter fest, dass der Behandlungsfehler Ursache für den Schaden war – dies trifft auf 571 Fälle zu. Nur in diesen Fällen haben Patientinnen und Patienten Aussicht auf Schadensersatz. Das Spektrum der Fehler ist breit gefächert: Es betrifft die unterschiedlichsten Erkrankungen und Behandlungen.

 

Die Zahlen des Medizinischen Dienstes spiegeln insgesamt nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlichen Behandlungsfehler wider. Zahlreiche Fälle bleiben unbekannt – weil sie in Deutschland nicht zentral erfasst werden und weil sie von betroffenen Patientinnen und Patienten gar nicht als Fehler erkannt und daher auch nicht vorgeworfen werden. „Die Zahlen des Medizinischen Dienstes sind nicht repräsentativ für das Fehlergeschehen. Darüber haben wir noch viel zu wenig Transparenz“, betont Dr. Christine Adolph, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern.

 

Im Interesse der Patientinnen und Patienten plädiert der Medizinische Dienst seit Jahren für mehr Transparenz und dafür, die Patientensicherheit mit systematischen Präventionsmaßnahmen zu verbessern.

 

Im Fokus stehen dabei die sogenannten Never Events. Dabei handelt es sich um besonders schwerwiegende, aber vermeidbare Schadensereignisse wie beispielsweise Patienten-, Seiten- und Medikamentenverwechslungen oder zurückgebliebenes OP-Material im Körper. Wenn solche Fehler auftauchen, dann haben sie nichts mit dem Versagen Einzelner zu tun. Sie zeigen vielmehr, dass Risiken im Versorgungsprozess bestehen, weil zum Beispiel bekannte Sicherheitsvorkehrungen – wie Checklisten und Markierungen von Patienten vor Eingriffen – nicht angewendet werden.

 

„Viele sogenannte Never Events wären vermeidbar, wenn wir endlich ein verpflichtendes Meldesystem dafür hätten. In vielen Ländern sind solche Register bereits etabliert. Sie tragen dazu bei, Fehler zu erfassen, zu analysieren, Ursachen von Behandlungsfehlern systematisch zu erkennen und Maßnahmen zur Prävention abzuleiten. Im Sinne der Patientensicherheit muss mit der Novellierung des Patientenrechtegesetzes die bundesweite Meldepflicht kommen“, sagt Dr. Christine Adolph, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern.

 

Gesetzliche Krankenkassen: Extravorsorge für Frauen

 

Von Ultraschall bis Vorsorgekurs – 15 gesetzliche Krankenkassen bieten mindestens zwei zusätzliche Angebote zur Krebsfrüherkennung für Frauen, so die Zeitschrift Finanztest. Dazu gehören ein Ultraschall der Brust und das Programm Discovering Hands, bei dem geschulte Blinde die Brust nach Auffälligkeiten abtasten. Finanztest informiert über die Extraangebote und zeigt im Dauertest auf test.de alle Extras von insgesamt 75 Krankenkassen.

 

Einige andere Kassen bieten zumindest ein Extra: Bei zehn Kassen gibt es Geld für einen MammaCare-Kurs. In diesem Kurs lernen Frauen, wie sie ihre Brüste sorgfältig selbst untersuchen können, denn sie sollten ihre Brüste regelmäßig abtasten. Viele tun das aber nicht, oft weil sie nicht wissen, wie sie es richtig machen. Acht Kassen zahlen für eine Discovering-Hands-Untersuchung extra. Vier bezuschussen einen Ultraschall der Brust.

 

Die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke ist als Früherkennungsmaßnahme umstritten. Sie ist aus Sicht vieler Experten zu ungenau und bringe deshalb keinen erkennbaren Nutzen. Trotzdem wird sie häufig von Frauenärztinnen und -ärzten empfohlen. Fünf Kassen übernehmen die Kosten anteilig. Darüber hinaus bieten einige Krankenkassen ein intensives Früherkennungsprogramm für Versicherte bei familiärer Vorbelastung mit Brust- und Eierstockkrebs an.

 

Osteopathie: Fast drei Viertel der gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Kosten

Osteopathie für knapp jeden dritten Verbraucher wichtiges Kriterium bei Wahl der Kasse

 

72 Prozent der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) beteiligen sich an den Kosten für osteopathische Behandlungen und bieten damit eine Mehrleistung über die gesetzliche Pflicht hinaus. CHECK24 hat dazu alle öffentlich zugänglichen GKV betrachtet. 

 

Als Osteopathie bezeichnet man eine alternative manuelle Behandlungsmethode, die nur mit den Händen und ohne zusätzliche Geräte durchgeführt wird. Dabei sollen Blockaden u. a. in Muskeln und Faszien gelöst werden. Die Wirksamkeit ist umstritten.

 

Rund 21 Prozent der gesetzlichen Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme für Osteopathie ab, sieben Prozent machen keine Angaben dazu. "Grundsätzlich erstatten die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für Osteopathie nur, wenn die Therapeuten Mitglied in einem Berufsverband sind", sagt Dr. Ansgar Lamersdorf, Geschäftsführer GKV bei CHECK24. "Da die Zuschüsse für osteopathischen Behandlungen zwischen den Kassen stark variieren, lohnt sich ein Vergleich."

 

Per Mausklick zur passenden Praxis in der Nähe

Die bundesweite Suche nach der passenden Praxis von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten ist für Patienten und Versicherte ab sofort noch einfacher, komfortabler und umfassender möglich. Durch eine gegenseitige Verlinkung der BundesArztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Zahnarztsuche der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) werden Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen jetzt auch direkt auf das entsprechende Such-Angebot von Ärzten und Zahnärzten hingewiesen. Das erleichtert den schnellen Zugang zu Informationen über den kürzesten Weg der Patienten in eine Praxis vor Ort.

 

Über die BundesArztsuche der KBV und die regionalen Arztsuchen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können Ärzte und Psychotherapeuten schnell und unkompliziert gesucht und gefunden werden. Die KVen verfügen über die aktuellsten Daten zu Anschriften und Qualifikationen aller in Deutschland niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Viele der Körperschaften haben eigene Online-Arztsuchdienste aufgebaut und geben auch telefonisch Auskunft. Gleiches gilt für die Suche von Patienten nach Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen. Die BundesArztsuche der KBV ist unter www.kbv.de/arztsuche und als kostenlose App für Smartphones oder Tablets verfügbar.

 

Auch die Zahnarztsuche der KZBV unter www.kzbv.de ermöglicht die Suche nach Praxen im gesamten Bundesgebiet. Die entsprechende Verteilerseite wurde kürzlich modernisiert. Unter kzbv.de/zahnarztsuche gelangen Patientinnen und Patienten direkt zu den jeweiligen Ländersuchen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und (Landes)Zahnärztekammern. Diese wiederum nutzen für den kostenfreien Service fortlaufend aktualisierte Adressdatenbanken, die es auch erlauben, nach verschiedenen Kriterien wie zum Beispiel bestimmten Fachgebieten, Barrierearmut oder spezielle Fremdsprachen-Kenntnisse schnell und unkompliziert eine Praxis in der Umgebung zu finden.

 

Schönheits-OP im Ausland: Wenn das Beauty-Schnäppchen teuer wird 

 

Viele Kliniken werben mit deutlich günstigeren Preisen als in Deutschland, aber die Verbraucherzentrale NRW rät zur Vorsicht

 

Schönheitsoperationen sind medizinisch nicht notwendig. Das bedeutet nicht, dass sie harmlos sind – im Gegenteil. Egal ob Brustvergrößerung, Fettabsaugung oder Haartransplantation: Schönheitsoperationen sind wie alle OPs mit einem Risiko behaftet. Trotzdem sind sie gefragt wie nie. 2022 wurden weltweit mehr als 33 Millionen chirurgische und nicht-chirurgische Schönheitsbehandlungen durchgeführt –und damit mehr als jemals zuvor. In Deutschland unterziehen sich fast eine halbe Million Menschen pro Jahr einer Schönheitsoperation. Weil die Kosten hoch sind, reisen zudem viele Menschen für Eingriffe ins Ausland, etwa in die Türkei, nach Tschechien, Ungarn oder Polen. Doch wenn etwas schief geht und Nachbehandlungen nötig werden, können hohe Zusatzkosten entstehen. Susanne Punsmann, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW im Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“, erklärt mögliche Gefahren und rechtliche Fallstricke.

 

Wie ist die Rechtslage im Ausland?

 

Innerhalb der Europäischen Union bewegen sich die medizinischen Standards weitgehend auf ähnlichem Niveau. Eine Behandlung im EU-Ausland oder außerhalb der EU muss deshalb nicht schlechter sein als in Deutschland. Doch schöne Webseiten oder Prospekte bieten keine Garantie für die Behandlungsqualität. Medizinische Standards sind aus der Ferne kaum zu beurteilen. Vor allem gilt nicht automatisch deutsches Recht, was vielen nicht bewusst ist. Misslingt eine Behandlung oder eine Operation im Ausland, können Betroffene die Klinik womöglich nicht dafür haftbar machen, was hohe Folgekosten verursachen kann. Das hängt stets vom jeweiligen Vertrag ab, den man deshalb sorgfältig lesen sollte. Deutsche Krankenkassen springen in der Regel nicht ein.

 

Was tun im Schadensfall?

 

Wie häufig nach Schönheits-OPs Komplikationen auftreten, wird nicht erfasst. Grundsätzlich gilt aber als Gerichtsstand immer der Ort der Operation. Schadensersatz zu erhalten, ist allerdings auch in Deutschland nicht einfach. Denn Unzufriedenheit mit dem Ergebnis allein begründet keinen Anspruch darauf, da Ärzt:innen nicht haften, wenn die Operation ordnungsgemäß ablief. Und selbst wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird, liegt die Beweislast auf Seiten der Patient:innen. Bei Anbietern im Ausland ist das nochmals schwieriger: Schlichtungsstellen gibt es meist nicht und Gerichtsverfahren im Ausland sind mit höheren Kosten verbunden, vor allem, wenn Betroffene keine Rechtsschutzversicherung haben. Gutachten werden eventuell von der Gegenseite nicht akzeptiert. Möglich sind auch Missverständnisse bei der Kommunikation über Aufklärung und Nachsorge. Man sollte deshalb zumindest darauf achten, welche konkreten Ansprechpartner es gibt und wie sie erreichbar sind. Auch sollte eine Gewährleistung im Fall von Komplikationen vorab schriftlich festgelegt werden, möglichst nach deutschem Recht.

 

Ist eine Versicherung hilfreich?

 

Bei einer Auslandsbehandlung kann eine sogenannte Folgekostenversicherung sinnvoll sein, da die deutsche Krankenkasse in der Regel keine Kosten für Folgebehandlungen übernimmt, wenn die erste Behandlung medizinisch nicht notwendig war. Die Versicherung sollte nicht nur für Nachbehandlungen bei schlechter Wundheilung aufkommen, sondern auch für Nachbehandlungen bei Komplikationen. Zudem sollten Interessierte darauf achten, dass eine Folgekostenversicherung tatsächlich die geplante Behandlung und das gewählte Land abdeckt.

 

Welche Kosten sollten einkalkuliert werden?

 

Viele Kliniken werben mit Sonnenschein, Urlaubs-Atmosphäre und fachlicher Expertise zu kleinen Preisen. Hinzugerechnet werden müssen jedoch die Kosten für Anreise und Übernachtungen. Wichtig ist vor allem ein detaillierter Kostenvoranschlag für Operation, Anästhesie, Labor, Unterkunft und Nachsorge, die bei chirurgischen Eingriffen mehrere Wochen dauern kann. Die Kosten lassen sich senken, wenn die Klinik oder Praxis Kooperationspartner in Deutschland hat, die die Nachbehandlung übernehmen. Sollten Kontrollen nötig sein oder Komplikationen auftreten, die Nachbehandlungen erforderlich machen, fallen dafür sonst neue Reisekosten an. Auch Dolmetscherkosten können hinzukommen.

 

Welche Standards sollten eingehalten werden?

 

In Deutschland dürfen theoretisch alle Mediziner:innen Schönheits-OPs durchführen. Eine klare Qualifikation haben aber nur Fachärzt:innen „für plastische und ästhetische Chirurgie“ (seit 2018 heißt es „plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“). Diese Bezeichnung dürfen sie nur führen, wenn sie eine international anerkannte mehrjährige Weiterbildung auf diesem Gebiet absolviert haben. Die Regelungen hier sind streng, bereits die Formulierung „Arzt für ästhetische Eingriffe“ ist laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum untersagt. Andere Begriffe wie Schönheitschirurgin, ästhetischer Chirurg, kosmetischer Chirurg, Beauty Doc oder „Master Injector“ sind nicht geschützt und nicht aussagekräftig. Ärzt:innen sollten zudem konkret auf alle Risiken hinweisen und immer eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Der Eingriff sollte auf keinen Fall unmittelbar nach der Aufklärung erfolgen. Hilfreich ist es, wenn eine Praxis oder Klinik nach europäischen Standards zertifiziert ist, erkennbar am ISO-Zeichen, das unter anderem für eine regelmäßige Kontrolle steht. In Deutschland ist es verboten, mit Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Zahlt die Krankenkasse, wenn etwas schief läuft? Nach Faltenunterspritzungen, Piercings, Haartransplantationen oder Brustvergrößerungen kann es zu Komplikationen kommen, die behandelt werden müssen. Dann gilt Folgendes: Die deutsche Krankenkasse muss Versicherte laut Gesetz in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern (§ 52 Absatz 2 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden).

„Faktencheck Gesundheitswerbung“ ist ein Gemeinschaftsprojekt der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

 

Weiterführende Infos und Links:

Checkliste der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie für Auslands-OPs: https://www.dgaepc.de/wp-content/uploads/2022/09/checkliste-auslands-op-6.pdf

 

Genehmigungen und Ablehnungen – wie gut sind Krankenkassen wirklich?

 

Beitragssätze und Zusatzleistungen gesetzlicher Krankenkassen kann man auf Internetportalen mit wenigen Klicks vergleichen. Doch über die Qualität einer Krankenkasse sagen beide Paramenter nichts aus. Bekommt man Leistungen bewilligt, die man benötigt und wie gut ist der Kundenservice? Licht ins Dunkle bringt die Pronova BKK mit ihrem aktuellen Transparenzbericht.

 

Bereits seit Jahren setzt sich die Pronova BKK für eine stärkere Qualitätsorientierung ein und veröffentlicht nun zum dritten Mal einen Transparenzbericht. Mit Hilfe der dargelegten Zahlen können Kundinnen und Kunden vergleichen, wie die Krankenkasse mit Anfragen und Anträgen der Versicherten umgeht. Denn: Ein günstiger Beitragssatz hilft nichts, wenn man im Krankheitsfall die benötigte Unterstützung der Krankenkasse nicht bekommt oder dort niemanden erreicht.

 

Über 1,38 Mio. Telefonate haben die Mitarbeitenden der Krankenkasse 2023 mit Kundinnen und Kunden geführt. Rund 101.000 mal besuchten Versicherte den Kundenservice persönlich in einem der 54 Service-Center oder an einem der elf Sprechtags-Standorte. Wie beliebt der digitale Kontakt mit der Pronova BKK ist, zeigen die Nutzungszahlen der App: Über 1,5 Mio. mal wurde diese 2023 geöffnet – Tendenz steigend.

 

Genehmigungen und Widersprüche

 

„Wir sind da, wenn es drauf ankommt und mit uns soll sich Krankenkasse leicht anfühlen“, erklärt Vorstand Lutz Kaiser. „Das gilt besonders, wenn es im Leben gerade nicht leicht läuft und man beispielsweise ein Hilfsmittel oder Pflegeleistungen benötigt.“ Daher arbeitet die Pronova BKK fortlaufend daran, Anträge und Prozesse für die Kundinnen und Kunden möglichst einfach zu gestalten und schnellstmöglich zu bearbeiten. Beispielsweise wurden 2023 über 386.000 Anträge für Hilfsmittel gestellt – und knapp 97 % wurden durch die Krankenkasse genehmigt. Beim Zahnersatz beträgt die Bewilligungsquote über 95 % – hier wurden fast 91.700 Anträge gestellt. Bei den Pflegeerstanträgen gab es im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von rund 30 % auf 17.001 Anträge. Hiervon wurden 89 % bewilligt.

 

„Wir wollen uns stetig verbessern – daher schätzen wir es sehr wert, wenn sich jemand die Zeit nimmt, uns von seinen Erfahrungen zu berichten“, sagt Lutz Kaiser. 5.809 Verbesserungsvorschläge hat die Krankenkasse 2023 erhalten – in 1.614 Feedbacks davon drückten Kundinnen und Kunden ihre Zufriedenheit mit ihrer Pronova BKK aus.

 

Größtmögliche Transparenz

 

„Im Interesse aller Versicherten sollten sich alle Krankenkassen an dieser Transparenz beteiligen“, erklärt der Vorstand der Pronova BKK. „Wir wollen mit gutem Beispiel vorangehen und mit unserem Transparenzbericht für noch mehr Klarheit sorgen. Zusätzlich haben wir uns der BKK Qualitätsinitiative angeschlossen. Aktuell ist die Pronova BKK damit eine der wenigen Krankenkassen, die Einblicke in ihre Zahlen gewährt.“

 

Kostenlose Familienversicherung: Krankenkassen informieren zu wenig

Gesetzlich Versicherte können als Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen kostenlos krankenversichert werden. Das ist ein wichtiger Bestandteil des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Doch leider informieren Krankenkassen hierzu zu wenig und erschweren Verbrauchern den Zugang. Die kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Kinder können in der Regel bis zum Alter von 18, unter bestimmten Bedingungen bis 25 Jahren kostenlos mitversichert werden. Auch Ehepartner können bis zu einem bestimmten Einkommen kostenlos über die Versicherung des Ehegatten abgesichert werden.

"Wir stellen regelmäßig fest, dass Versicherte nicht ausreichend über die Möglichkeiten einer Familienversicherung informiert werden. Zudem versuchen Krankenkassen den Eintritt oder den Verbleib in der Familienversicherung zu erschweren" kritisiert Dr. Julia Nill, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Obwohl beispielsweise Verdienstmöglichkeiten für Studenten klar geregelt sind, erschweren Krankenkassen den Verbleib in der Familienversicherung.

 

Umfrage: 40 Prozent verzichten auf Vorsorgeuntersuchungen

Obwohl viele medizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Versicherten in Deutschland kostenlos sind, zeigen zahlreiche Bundesbürger kein Interesse an diesen Gesundheitsangeboten. In einer repräsentativen GfK-Umfrage im Auftrag des Patientenmagazins "HausArzt" geben 40,2 Prozent der Befragten an, dass sie nicht zu den regelmäßigen kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen gehen. Von den Männern sagen das sogar 47,1 Prozent, von den Frauen jede Dritte (33,6 Prozent). Die Gründe dafür sind vielfältig. Mehr als zwei Drittel (67,5 Prozent) derer, die auf (regelmäßige) Vorsorgeuntersuchungen verzichten, suchen nach eigenen Angaben nur dann einen Arzt auf, wenn es ihnen schlecht geht. 42,1 Prozent sagen (zudem), dass sie gar nicht so genau wissen, welche Vorsorgeuntersuchungen es eigentlich gibt.

 

Fast jeder Dritte (31,7 Prozent) gibt an, einfach immer wieder zu vergessen, beim Arzt einen Termin zu vereinbaren. Mehr als jedem Sechsten (17,5 Prozent) ist schon der Gedanke an solche Präventionsuntersuchungen unangenehm, 15,2 Prozent haben nach eigenem Empfinden nicht die Zeit, regelmäßig zur Vorsorge zu gehen. 11,9 Prozent fürchten sich der "HausArzt"-Umfrage zufolge, bei der Untersuchung könnten ernsthafte Krankheiten festgestellt werden. 6,5 Prozent halten Vorsorgeuntersuchungen für unnötig.

 

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