Ob Kontoauszüge, Steuerbescheide oder Rechnungen: In einem privaten Haushalt sammelt sich schnell viel "Papierkram" an. Manche Unterlagen sollte man trotzdem lieber längere Zeit aufbewahren, rät das Infocenter der R+V-Versicherung.
Die Unterlagen einfach wegwerfen? Für Privatpersonen gibt es lediglich zwei gesetzliche Vorgaben: Wer Handwerksbetriebe mit Arbeiten am Haus oder in der Wohnung beauftragt, muss die Rechnungen zwei Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa für die Reinigung der Wohnung oder für die Gartenpflege. "Damit will der Gesetzgeber Schwarzarbeit eindämmen", sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ohne Belege drohen hohe Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Die zweite Vorgabe: Wer 500.000 Euro oder mehr pro Jahr verdient, muss sechs Jahre lang alle steuerrelevanten Belege und Aufzeichnungen behalten. Die Aufbewahrungsfristen gelten unabhängig davon, ob die Unterlagen digital oder in Papierform vorliegen.
Kontoauszüge drei Jahre aufbewahren
Darüber hinaus besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen. Bei Kontoauszügen, Kaufbelegen und Versicherungsnachweisen gibt es andere gute Gründe, sie erst einmal abzuheften. Beispiel Kaufbelege: Sie sollten mindestens zwei Jahre aufgehoben werden - bei einer längeren Herstellergarantie auch darüber hinaus. "In diesem Zeitraum kann man mangelhafte Ware im Regelfall reklamieren und mit Kaufbeleg ist das deutlich einfacher", sagt Nuß.
Bei Kontoauszügen empfiehlt Jurist Nuß eine dreijährige Aufbewahrung: "So lange läuft die Verjährungsfrist bei den meisten Alltagsgeschäften." Privatpersonen können zum Beispiel bei einer ungerechtfertigten Mahnung mit dem Kontoauszug belegen, dass sie bezahlt haben. Wer eine Versicherung abschließt, bekommt einen Versicherungsschein. Dieser sollte mindestens so lange greifbar sein, wie die Versicherung besteht. "Versicherungsscheine sollte man auch nach einer Kündigung noch drei Jahre behalten. Erst danach ist üblicherweise die Verjährungsfrist abgelaufen", sagt Sascha Nuß. Für Steuerunterlagen sind sogar vier Jahre Aufbewahrung sinnvoll, um bei Nachfragen alles parat zu haben.
Weitere Tipps:
Es gibt Dokumente, die man auch ohne Aufbewahrungspflicht niemals wegwerfen sollte. Dazu gehören das Familienstammbuch, Urkunden zur Geburt oder Heirat, Abschlusszeugnisse und Unterlagen zur Rentenberechnung und Sozialversicherung. Der lückenlose Nachweis über die Zeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit beispielsweise ist wichtig für den Rentenbescheid.
Am sichersten ist es, private Dokumente vor dem Wegwerfen zu schreddern. So haben Datendiebe keine Chance.
Ältere Kontoauszüge kann man meistens gegen Gebühr bei der Bank anfordern.
Kaufbelege für teuren Schmuck oder ein hochpreisiges Smartphone können bei Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl wichtig sein. Sie sollten länger aufbewahrt werden, etwa als Nachweis für die Hausratversicherung.
Um die Einkommensteuererklärung prüfen zu können, benötigt das Finanzamt oft personenbezogene Daten – auch von unbeteiligten Dritten. Das ist erlaubt, wie das Finanzgericht Nürnberg 2023 entschieden hat, denn die Aufgaben des Finanzamtes stehen im öffentlichen Interesse und damit über den Datenschutzanliegen einer einzelnen Person. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, was das konkret bedeutet.
Steuererklärung: Finanzamt geht vor DatenschutzWer staatliche Leistungen wie beispielsweise Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten will, genauso wer bestimmte Kosten beim Finanzamt geltend machen möchte, muss seine finanziellen Verhältnisse darlegen.
Heißt: Sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte müssen korrekt offengelegt werden. Dazu zählt auch ein Mietvertrag inklusive der Konditionen und Kontaktdaten von Mietern, wie das Finanzgericht Nürnburg 2023 entschieden hat (Aktenzeichen 3 K 596/22).
Öffentliches Anliegen wichtiger als persönliches Interesse
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung die Namen und Mietverträge seiner Mieter/innen nicht offenbaren – aus Datenschutzgründen. Das Finanzamt bestand aber auf die Offenlegung und das Gericht gab dem Amt Recht.
Die Begründung: "Ein Steuerpflichtiger [ist] nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet." Er komme dieser Mitwirkungspflicht dadurch nach, indem er die für die Besteuerung nötigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlege und die ihm bekannten Beweismittel angebe. Welche Daten dafür eine Rolle spielen und was dabei offengelegt werden muss, liege im Ermessen des Finanzamts. Der Vermieter ist nun in Revision gegangen und das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen IX R 6/23).
Einschätzung der VLH: Die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne des Vermieters stehen nicht gut. Der Grund: Das Finanzamt ist an das Steuergeheimnis gebunden. Das bedeutet, dass die in den Mietverträgen enthaltenen Daten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers genutzt werden dürfen – aber nicht darüber hinaus. Somit bleibt der Datentransfer datenschutzkonform. Lediglich ein/e Finanzbeamter/in ist über die Daten informiert – er/sie arbeitet im öffentlichen Interesse und benötigt die Daten zur Wahrung seiner/ihrer Aufgabe.
Finanzamt will Bankgeheimnis umgehen
Anders sieht es hingegen in folgendem Fall aus (Aktenzeichen IX R 32/21): Das Finanzamt hat die Bank eines Steuerpflichtigen angeschrieben, um an dessen Kontoauszüge zu gelangen. Deren Herausgabe hatte der Mann zuvor verweigert. Ob das Finanzamt die Bank zurecht kontaktiert hat, muss nun ebenfalls der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn in Deutschland gilt das Bankgeheimnis. Welches Interesse hier nun höher wiegt, liegt in der Entscheidung der BFH-Richter/innen, so der VLH.
Ehegatten können sich über die neue Gesetzeslage freuen
Die Ehe ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Damit verbunden sind auch Steuervorteile. Als Ehepaar kann man sich zusammen veranlagen lassen und so weniger Steuern zahlen. Jedoch hat das Einkommensteuergesetz Lücken. Beispielsweise gab es bisher keine gesetzliche Grundlage für eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitaleinkünften zwischen Ehegatten. Die Einkünfte aus Aktien oder Wertpapieren der einzelnen Ehegatten wurden jeweils getrennt ermittelt und nur mit deren eigenen Kapitalerträgen verrechnet. Das Jahressteuergesetz 2022 hat hier nun eingegriffen und Klarheit für Eheleute geschaffen, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Bisherige Ausnahme: gemeinsamer Freistellungsauftrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, konnten bereits seit dem Jahr 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall haben die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen Ehegatten verrechnet.
Nicht möglich war jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Steuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten werden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abführen müssen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden. Dafür fehlte die gesetzliche Grundlage, wie der Bundesfinanzhof im November 2021 feststellte.
Die Ergänzung im Einkommensteuergesetz
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Manko behoben. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern schon für das Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich. Gesetzesgrundlage bildet die Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 im Einkommensteuergesetz.
Damit dies in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten, die eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können ab sofort im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanztechnisch festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Es ist wieder soweit: Der Steuerzahlergedenktag fällt dieses Jahr auf den 13. Juli. Wenn es nach dem Bund der Steuerzahler e.V. geht, beginnen wir erst in der zweiten Hälfte des Jahres für den eigenen Kontostand zu arbeiten. Für die einen ist die Steuerbelastung im internationalen Vergleich ein Skandal, andere sehen darin einen starken Sozialstaat. WeltSparen, die Plattform für Geldanlage, hat berechnet, wie viel die Deutschen über ihr gesamtes Leben hinweg an Steuern und Abgaben zahlen und welche Leistungen der Staat dafür erbringt.
Ein Versuch, die Lebensleistung der Deutschen in Zahlen zu fassen – rein finanziell natürlich. Studienseite: https://www.weltsparen.de/steuer/steuern-sparen/#so-viele-steuern-und-abgaben-zahlen-deutsche-in-ihrem-leben
Die spannendsten Ergebnisse gleich vorweg:
• Die Steuern und Abgaben betragen im Durchschnitt 814.212 Euro pro Kopf – exklusive Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber darüber hinaus abführt.
• Mit 36% machen den Löwenanteil davon 293.247 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus, gefolgt von 154.416 Euro Mehrwertsteuer und durchschnittlich 139.390 Euro für die Krankenversicherung.
• Zur Einordnung: Das durchschnittliche Lebenseinkommen von Frauen und Männern liegt in Deutschland bei 1.888.076 Euro, damit liegt die durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast bei 43,1%.
• Im Schnitt werden die Deutschen erst mit 24 Jahren zu Netto-Einzahlern, ab 65 Jahren dreht sich das Verhältnis aus Einzahlungen und bezogenen Leistungen wieder.
Die Lebensleistung der Deutschen in Zahlen
Im Vergleich zu anderen OECD-Ländern belegt Deutschland im Ranking zur Steuer- und Abgabenlast regelmäßig Spitzenpositionen. Einzige Ausnahme bilden dabei hohe Vermögen und Erbschaften, die in Deutschland zum großen Teil am Fiskus vorbeigehen. Während hierzulande ein Single mit Durchschnittsverdienst laut OECD-Studie im vergangenen Jahr 51,9 Prozent seines Gehalts an den Fiskus abführen musste, lag der OECD-Schnitt bei 44,6 Prozent. Nach Berechnungen des Bund der Steuerzahler e.V. gehen für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt sogar 53 Prozent vom Einkommen ab. Die Zahlen legen nahe, dass den Deutschen von einem Euro lediglich 47 Cent übrigbleiben und wir erst in der zweiten Jahreshälfte beginnen, für das eigene Konto zu arbeiten. Doch das Geld für Steuern und Abgaben ist nicht einfach weg.
Für die Analyse hat WeltSparen sämtliche Steuern und Abgaben den Transfer- und Sachleistungen auf Personenebene gegenübergestellt, die für den aktuellen IW-Report 7/2022 je Lebensjahr simuliert wurden. Das Referenzjahr für die Analyse ist 2021.
Unter dem Strich bleibt ein Plus
Betrachtet man den Status Quo der Umverteilung durch Steuern und Abgaben, bleibt auf Personenebene über die gesamte Lebenszeit im Schnitt sogar ein Plus an Transfers und staatlichen Sachleistungen von 53.738 Euro. Maßgeblicher Treiber für diese positive Differenz auf Personenebene ist das umlagefinanzierte Rentensystem, das seit 2020 jährlich mit über 100 Milliarden Euro zusätzlich aus Steuermitteln finanziert werden muss – Tendenz steigend.
In diesem Jahr haben Steuerzahler:innen etwas mehr Zeit für ihre Steuererklärung - trotzdem lohnt es sich, die eigenen Finanzen nicht erst auf den letzten Drücker zu organisieren. Für die Mehrheit der Deutschen ist das auch kein Problem, doch bei knapp jedem:r vierten Bundesbürger:in sind die Finanzen noch chaotisch oder ungeordnet (24 Prozent). Das zeigt eine aktuelle bevölkerungsrepräsentative Studie des digitalen Versicherungsmanagers CLARK in Zusammenarbeit mit YouGov. Demnach sind 72 Prozent der Bundesbürger:innen hinsichtlich ihrer Finanzen organisiert, über die Hälfte setzt dabei noch auf physische Ordner, in dem alle Unterlagen gesammelt werden (52 Prozent). Knapp jede:r fünfte Befragte ist digital organisiert und sortiert die Unterlagen auf dem Computer (19 Prozent). Immerhin eine von zehn Personen greift auf die Hilfe von Steuer- oder Finanzberater:innen zurück (11 Prozent). Aber nicht alle Menschen in Deutschland haben ihre Finanzen so vorbildlich im Griff: Bei 9 Prozent gibt es Schubladen oder Kartons, in denen alle Unterlagen unsortiert reingelegt werden. Und ganze 15 Prozent der Deutschen organisieren ihre Finanzen überhaupt nicht.
Sparen bei Versicherungen und Altersvorsorge
Wenn die Finanzen für die Steuererklärung sortiert werden, ist es sinnvoll, sich ebenfalls die eigene Versicherungssituation und die persönliche Altersvorsorge noch einmal genauer anzuschauen. Denn auch hier gibt es häufig Sparpotential. Zum einen können durch einen Versicherungsvergleich und eine unabhängige Beratung die laufenden Kosten in den meisten Fällen gesenkt werden, zum anderen können bestimmte Versicherungen in der Steuererklärung angegeben werden.
Angestellte haben so zum Beispiel die Möglichkeit, die Kfz-Haftpflichtversicherung steuerlich geltend zu machen. Selbstständige können zusätzlich sogar die Kaskoversicherung absetzen. "Welche Kosten im Einzelfall geltend gemacht werden können, hängt von der Berufsgruppe, der Fahrzeugnutzung und vom Einkommen des Fahrzeughalters ab. Letztendlich richtet es sich nach dem individuellen Steuersatz, wie hoch der eingesparte Betrag durch das Absetzen der Autoversicherung in der Steuererklärung für die oder den Einzelnen ausfällt," weiß Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK.
Außerdem kann auch im Rahmen einer Versicherung für die Altersvorsorge kräftig gespart werden. Auch hier gibt es keine pauschalen Tarife und die Kosten sind ebenfalls abhängig vom jeweiligen Versicherungstyp. So unterscheidet sich beispielsweise die steuerliche Behandlung einer Rürup- oder Riester-Versicherung von einer privaten Rentenversicherung. Während 92 Prozent der Höchstbeiträge der Rürup-Versicherung absetzungsfähig sind, können die Beiträge für die private Rentenversicherung nicht von der Steuer abgesetzt werden - es sei denn, der Vertrag wurde vor 2005 abgeschlossen. "Eine individuelle Beratung ist daher essentiell, damit jede:r die Möglichkeit bekommt, mit einer ausführlichen Steuererklärung effektiv zu sparen", erklärt Adelt.
Steuererklärung 2022: vom Homeoffice profitieren
Neben den Versicherungen gibt es auch noch einen weiteren Kostenpunkt, der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann: das Homeoffice. Auch wenn die Homeoffice-Pflicht zum 19. März 2022 ausgelaufen ist, kann man für das Jahr 2021 noch gut von der Regelung profitieren. Denn für alle, die ihren Arbeitsplatz auch zu Hause aufgebaut haben, ist es wichtig zu wissen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung angegeben werden können. Absetzbar sind unter anderem auch Teile der Miet-, Wasser- und Energiekosten. Dafür muss mindestens an drei von fünf Tagen in der Woche zu Hause gearbeitet werden.
Aber auch diejenigen, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzen, können bestimmte Job-Kosten beim Finanzamt geltend machen. So zählen unter anderem Arbeitsmittel wie ein neuer Laptop, Schreibtisch oder Bürostühle zu den sogenannten Werbungskosten und können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.
[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1002 Personen zwischen dem 14.03. und 16.03.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.
Wenn die Bagger vor dem Haus anrollen, wird es für Wohneigentümer richtig teuer
Werden Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, von einem Unternehmen durchgeführt, kann ein Teil der Lohnkosten von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Wird eine neue Straße gebaut, werden die Kosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig umgelegt und diese von der Gemeinde in Form von Erschließungs- oder Verbesserungsbeiträgen zur Kasse gebeten. Meist handelt es sich dabei um nicht geringe Beträge, die für die Eigentümer ein Finanzierungsproblem darstellen.
Steuerzahler versuchen daher immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht beurteilt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist.
Arbeiten auf dem Grundstück
Ein Haushalt wird durch die Grundstücksgrenzen definiert. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei egal. So gehört ein gemeinschaftlich genutzter Garten eines Mehrparteienhauses steuerrechtlich zum Haushalt der Anwohner. Für Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, gibt es grundsätzlich einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt also 1.200 Euro. Dieser Steuervorteil kann z.B. genutzt werden, wenn eine Gartenmauer errichtet wird, die das Grundstück einzäunt.
Dienstleistungen am Bürgersteig
Es sind jedoch nicht nur Dienstleistungen auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem angrenzenden öffentlichen Grund steuerbegünstigt. Zum Beispiel, wenn ein Hausmeisterservice den öffentlichen Gehweg, der an ein Privathaus angrenzt, von Schnee befreit und streut. Diese Lohnkosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls mit 20 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 Euro.
Straßenbau für die Allgemeinheit
Im Fall der Kosten einer Straßenerschließung entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründet wurde das damit, dass der allgemeine Straßenbau nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden Privathaushalt steht, obwohl er den einzelnen Anwohnern einen Vorteil bietet. Dies spielt aber eine untergeordnete Rolle. Generell betrachtet kommt eine öffentliche Straße nämlich nicht nur einem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern dieser Straße zugute. Ist der Nutzen nicht auf den Anwohner beschränkt, muss dieser die Kosten der Straßenerschließung tragen. Dementsprechend bezahlen Anwohner mit einem Erschließungsbeitrag nicht nur den vor ihrem Grundstück befindlichen Teil der Straße, sondern einen Teil der gesamten Baukosten, unabhängig davon, ob sich die Straße vor ihrem Grundstück oder zehn Häuser weiter befindet. Eine steuerliche Förderung für die Allgemeinheit ist in der privaten Einkommenssteuererklärung ausgeschlossen.
Grundstücksanschluss des Haushalts
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Grundstückszufahrt handelt, die von einer öffentlichen Straße zu einem Privathaushalt abzweigt. Diese Kosten sind steuerlich begünstigt, da dieser spezielle Straßenabschnitt dem Anwohner dient und nicht öffentlich befahren wird. Diese Trennung zwischen dem öffentlichen Netz, bei dem ein Steuerabzug ausgeschlossen ist, und einem Haus- oder Grundstücksanschluss an das öffentliche Netz, das einen Steuerabzug vorsieht, gilt auch für alle anderen Gas- Wasser und Stromanschlüsse. Wichtig: Die Kosten müssen dem Haushalt direkt zuordenbar sein. Für eine steuerliche Förderung müssen die Hausanschluss- oder Hausverbindungskosten durch die Gemeinde gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht im Erschließungs- oder Verbesserungsbeitrag aufgehen.
Der technologische Fortschritt schreitet immer schneller voran. Die Innovationszyklen werden zunehmend kürzer. Kaum hat man sich z.B. ein Notebook angeschafft, ist es fast schon wieder veraltet. Die nächste Generation ist flacher, schneller und mächtiger. Auch die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien nimmt stetig zu. Während der Corona-Pandemie ist sie so stark wie noch nie angestiegen. Die Nachfrage nach Notebooks, Tablets und Smartphones war gigantisch. Aus diesem Anlass hat das Bundesministerium für Finanzen die Nutzungsdauer von Computern und allem, was dazu gehört, im Steuerrecht auf ein Jahr herabgesetzt.
Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Betrifft Arbeitnehmer im Home-Office
In den Corona-Jahren 2020 und 2021 haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice die notwendigen technischen Geräte für ihren Arbeitsplatz zu Hause angeschafft. Bisher mussten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert. Ab dem 1. Januar 2021 wird nur mehr eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.
Sofortabschreibung setzt sich durch
Unabhängig von seiner Höhe kann jetzt der volle Kaufpreis in einem Zug von Arbeitnehmern und Unternehmern von der Steuer abgesetzt werden. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung besteht jedoch nicht. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen PCs, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, Laufwerke, externe Speicher, Netzteile, Tastaturen, Mäuse, Tablets, Kameras, Mikrofone, Lautsprecher, Headsets, USB-Sticks, Streamer, Beamer, Plotter, Drucker und Monitore.
Steuervorteil leichter zu erzielen
Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen.
Im Übrigen empfiehlt es sich, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert. Was die Steuererklärung betrifft, ist das Absetzen von IT-Ausgaben durch die Änderung schneller möglich und durch die weggefallene Verteilung auf mehrere Jahre einfacher und unter Umständen rentabler geworden. Wer die Kosten nicht splitten muss, hat eine höhere Wahrscheinlichkeit, die 1000-Euro-Marke der Werbungskostenpauschale zu knacken.
Smartphones ausgeschlossen
Obwohl die Nutzung von Smartphones in 2020 durch Corona übermäßig stark angestiegen ist, wurden Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen. Auch im Zuge von Homeoffice können beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die vom Finanzamt vorgeschriebene, aber ebenfalls nicht mehr zeitgemäße Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten sind dann über fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung anzusetzen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und ausgebrannt. Sie leiden unter einem Burnout. Häufig hängt dies mit einer großen Belastung im Job zusammen. Ein hohes Arbeitspensum und der damit verbundene Zeitdruck führen zu permanentem Stress und Schlafproblemen. Dazu kommen vielleicht noch Unzufriedenheit, Enttäuschung oder Mobbing. Sport und Entspannung am Feierabend und ein kurzer Urlaub reichen meist nicht aus. Nach dem Urlaub kommen die Symptome schnell zurück. Medizinische Behandlungen sind notwendig, um Heilung zu erreichen.
Burnout ist keine typische Berufskrankheit
Da die seelischen und körperlichen Probleme in erster Linie durch den Beruf verursacht werden, sollte man meinen, Burnout zähle zu den Berufskrankheiten. Fallen Kosten zur Verbesserung oder Heilung von Berufskrankheiten an, so sind diese als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe bei der Einkommensteuer abziehbar. So waren beispielsweise die Behandlungen einer Schultergelenkserkrankung einer Berufsgeigerin in der Einkommensteuer abziehbar. Im Fall von Burnout sahen es die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch anders.
Burnout wird nicht als eine typische Berufskrankheit, wie z. B. die Staublunge eines Bäckers, eingestuft. Da ein Burnout in seinen psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist, wird er nicht hundertprozentig der emotionalen Belastung im Beruf zugeschrieben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis Hauptauslöser dieser Erkrankung ist, kommt oftmals eine private Mehrfachbelastung dazu. Somit wurde einem generellen Werbungskostenabzug bei Burnout eine Absage erteilt. Hierfür ist die ausschließliche berufliche Ursache Voraussetzung.
Burnout durch Mobbing am Arbeitsplatz
Wird ein Mitarbeiter jedoch in der Firma gemobbt und erkrankt infolge dessen, sieht der Sachverhalt anders aus. "Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden", erklärt Robert Dottl, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Um das dem Finanzamt gegenüber zu belegen, sollte ein ärztliches Attest vorliegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie, um seinen Beruf weiter ausüben zu können, vor Antritt der Behandlungen durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Dann ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Burnout-Erkrankung gegeben und die selbst getragenen Behandlungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen als Plan B
Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die eigens finanzierten Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies setzt aber ein vor der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Notwendigkeit der Behandlung voraus. "Großer Nachteil der außergewöhnlichen Belastung jedoch ist, dass die zumutbare Grenze der Eigenbelastung erst überschritten werden muss. Daher ist ein Werbungskostenabzug, wenn möglich, vorzuziehen", so Robert Dottl.
Leben getrennte Eltern weit entfernt voneinander, können hohe Besuchskosten auf sie zukommen.
In jeder fünften Familie ist die Mutter oder der Vater alleinerziehend. Das macht in Deutschland rund 1,6 Mio. Haushalte aus, in denen Kinder von nur einem Elternteil betreut werden. Leben die Eltern eines Kindes getrennt und weiter voneinander entfernt, entstehen dem anderen Elternteil Fahrtkosten, um das Kind zu sehen und vorübergehend zu betreuen. Wer seinem regelmäßigen Umgangsrecht nachkommt, belastet mit zunehmender Entfernung seinen Geldbeutel.
Hierbei geht es nicht die üblichen Kosten für die Betreuung des Kindes, also Verpflegung und Freizeitaktivitäten, sondern um die zusätzlichen Fahrtkosten, um ein Kind zu sich nach Hause zu holen oder zu besuchen, die erst durch die räumliche Entfernung der beiden Elternwohnungen entstehen.
Mit der Entfernung steigen die Besuchskosten
Auch wenn die jährlichen Kosten wie im unten angeführten Fallbeispiel fünfstellig ausfallen, können diese durch die Trennung zwangsläufig entstandenen Ausgaben leider nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt die Lohnsteuerhilfe lohi.de. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass solche Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, da sie unter die typischen Aufwendungen der Lebensführung fallen, auch wenn sie in Einzelfällen hoch sind und die individuelle Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten.
Fallbeispiel: Mutter und Vater wohnen 350 km voneinander entfernt:
Die Mutter, bei der die beiden Töchter leben, wohnt in Regensburg, der Vater der beiden Mädchen wohnt und arbeitet mittlerweile in Dresden. Jedes zweite Wochenende verbringen die beiden Mädchen bei ihrem Vater. Dafür holt der Vater seine Kinder am Freitagabend mit dem Auto ab und bringt sie nach Dresden. Am Sonntagabend fährt er sie wieder zurück zur Mutter. Die Wegstrecke beträgt einfach 350 km. Für den Vater bedeutet das, dass er alle zwei Wochen 1.400 km zu fahren hat. Wenn man die üblichen 30 Cent pro Kilometer für den Wertverlust des Pkw und die Benzinkosten ansetzt, so wären das 420 Euro je Wochenende und hochgerechnet auf ein Jahr um die 10.000 Euro. Ein schönes Sümmchen, das rein für die Besuchsfahrten draufgeht.
Wären die beiden Mädchen im Beispiel alt genug, um alleine mit dem Zug von Regensburg nach Dresden zu fahren, so müsste der Vater in der Regel die Kosten für die Bahntickets übernehmen, die ebenfalls im oberen vierstelligen Bereich für beide liegen würden. Das Umgangsrecht des Vaters ist also in jedem Fall mit enormen Kosten verbunden, damit er und seine Kinder Zeit miteinander verbringen können. Aber leider hat der Gesetzgeber hier keinen steuerlichen Abzug vorgesehen.
Steuerabzug bei kranken oder behinderten Kindern möglich
Für außergewöhnliche Belastungen sind laut Gesetzgeber nicht nur die Höhe, sondern insbesondere die Art und der Entstehungsgrund, die außerhalb des Üblichen liegen müssen, entscheidend. Daher gibt es Ausnahmeregelungen, die den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für den Besuch des Kindes rechtfertigen, nur im Falle von kranken oder behinderten Kindern. Aber auch dann müssen die Besuche über die normale elterliche Besuchspflicht hinausgehen und der Pflege oder Heilung des Kindes dienen, so die Lohnsteuerhilfe lohi.de.
Den wohlverdienten Ruhestand im Ausland verbringen und von mehr Sonnenstunden und günstigeren Preisen profitieren - ein Traum vieler Deutscher. Für deutsche Staatsangehörige wurden 2017 laut der Deutschen Rentenversicherung 238.117 Renten ins Ausland gezahlt. Doch wer seine Rente im Ausland bezieht, muss bei Steuern und Versicherungen einiges beachten. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip hat deshalb die wichtigsten Tipps zusammengestellt.
Wer länger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt als beschränkt steuerpflichtig und hat dann kein Recht auf den Grundfreibetrag: "Das steuerpflichtige Einkommen und daher auch die Rente, werden ab dem ersten Euro versteuert", erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip. Auch zahlreiche weitere Vergünstigungen entfallen: "Ehegattensplitting, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Freibeträge für Kinder werden nicht mehr angerechnet. Das treibt die Steuerlast stark in die Höhe."
Mit einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Steuerlast senken
Doch wer mindestens 90 Prozent seines Gesamteinkommens aus Deutschland bezieht und dieses auch hier versteuern muss, für den kann es einen Trick geben: "Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht", empfiehlt Reuß. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland besteuert. Hier kann sich der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht lohnen. Reuß erklärt: "Legen Sie dafür einen Nachweis ausländischer Einkünfte von den Behörden im Ausland bei. Für den Umzug in einen EU-Staat benötigen Sie zum Beispiel die Bescheinigung EU/EWR, die es in verschiedenen Sprachversionen gibt."
Ob die Rente in Deutschland oder im neuen Wohnland zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fest. Eine Übersicht aller Länder, mit denen ein DBA besteht, gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Die Behörde rechtzeitig informieren
Um Renten auszuzahlen, benötigt die Deutsche Rentenversicherung lediglich Adresse, Kontaktdaten und die Bankverbindung. "Teilen Sie der Behörde und der Krankenkasse den Wechsel des Wohnortes mindestens drei Monate im Voraus mit", rät Reuß. "Verlangt die Behörde eine Lebensbescheinigung, senden Sie diese schnellstmöglich ausgefüllt zurück, sonst kann es zu Unterbrechungen der Rentenzahlungen kommen!"
Vor dem Auslandsaufenthalt sollten Rentner sich beraten lassen
Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger im Ausland. Auf deren Website finden Verbraucher die erwähnten Formulare und zahlreiche Informationen. Doch Reuß rät davon ab, sich allein auf die Online-Informationen zu verlassen: "Wie fast immer im Steuerrecht sind die Fälle sehr individuell. Vor dem geplanten Aufenthalt rate ich daher jedem, die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen oder sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen." Bestehen weitere steuerpflichtige Einkünfte, wie etwa Einnahmen durch Vermietung, ist das Heimat-Finanzamt zuständig.
Gut zu wissen: Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, ist in der Regel nicht über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versichert. Rentner sollten sich vor dem Auslandsaufenthalt daher unbedingt bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland beraten lassen. Wer außerhalb des Europäischen Währungsraums lebt, muss die staatliche Förderung der Riester-Rente zurückzahlen.
Weiterbildungen stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Ob Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen oder Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten: Das Feld für Fortbildungen ist groß. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. „Denn dann handelt es sich steuerlich um sogenannte Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern“, erklärt die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sprachkurse und andere Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Fehlt die Berufsbezogenheit, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Diese werden als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert.
Welche Kosten sind als Werbungskosten abziehbar?
Typische Weiterbildungskosten sind die Kursgebühren, die notwendigen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere Kosten, z. B. für Fachbücher.
Kompliziert wird es insbesondere, wenn der (Sprach-)Kurs im Ausland stattfindet und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Hier entstehen im Regelfall zusätzliche Aufwendungen, etwa für die Anreise und Übernachtung. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht hinsichtlich der Ortswahl eine private Mitveranlassung vorliegt und die Kosten daher aufzuteilen sind. Bei dieser Abwägung sind in eine Gesamtwürdigung die folgenden Umstände einzubeziehen: Veranstaltungsort (typisches Feriengebiet?), Jahreszeit und Gestaltung der unterrichtsfreien Tage. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Beim Kursort gilt dabei der Grundsatz: Je exotischer, desto privater, zum Beispiel wenn ein Spanischkurs in Südamerika absolviert wird.
Liegt eine private Mitveranlassung eines (Sprach-)Kurses vor, werden die nicht direkt zuordenbaren Kosten ggf. aufgeteilt. Ein sachgerechter, den Verhältnissen im Einzelfall entsprechender Aufteilungsmaßstab kann dabei grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sein. Ist dieses nicht möglich, so kann eine hälftige Aufteilung bzw. ein hälftiger Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Betracht kommen. Wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, kommt es hier häufig zum Streit mit der Finanzverwaltung.
Kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten steuerfrei an seinen Arbeitnehmer erstatten?
Findet die Weiterbildung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, weil sie bspw. die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht, kann der Arbeitgeber die Kosten dieser Fortbildung ohne steuerliche Folgen übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht, z. B. samstags. Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber dann nicht vor. Auch sprachliche Fortbildungen dienen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
Fazit
Wie die obigen Ausführungen zeigen, können sich Aufwendungen für die Weiterbildung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auszahlen. Auf jeden Fall sollte vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Rat durch einen Steuerberater eingeholt werden.
Geringverdienende sind relativ stark mit indirekten Steuern belastet
Die prozentuale Belastung mit Steuern und Sozialbeiträgen in Deutschland ist erstaunlich gleichmäßig über alle Einkommensgruppen verteilt und wirkt nur wenig progressiv. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „Lediglich die Einkommen- und Unternehmenssteuern sind stark progressiv und belasten vorwiegend Haushalte mit höheren Einkommen“, sagt DIW-Steuerexperte Stefan Bach. „Knapp die Hälfte des Steueraufkommens entfällt aber auf indirekte Steuern wie Mehrwertsteuer, Energiesteuern oder Genussmittelsteuern, die Haushalte mit niedrigen Einkommen deutlich stärker belasten als Haushalte mit hohen Einkommen.“ Berücksichtige man auch die Sozialbeiträge, so falle die gesamte relative Belastung der mittleren Einkommen nicht viel geringer als die der sehr hohen Einkommen aus.
Geordnet nach der Höhe des Bruttoeinkommens, tragen die obersten zehn Prozent der Einkommensverteilung 42 Prozent des gesamten Steueraufkommens beziehungsweise 33 Prozent des gesamten Steuer- und Sozialbeitragsaufkommens, das oberste eine Prozent trägt 16 beziehungsweise zehn Prozent. Die untersten zehn Prozent tragen gut zwei Prozent des gesamten Steueraufkommens beziehungsweise knapp zwei Prozent des gesamten Steuer- und Sozialbeitragsaufkommens, so die Studie.
Die Deutschen sind wohlhabend wie nie zuvor. Auf etwa zehn Billionen Euro beläuft sich das Geld- und Immobilienvermögen der privaten Haushalte in Deutschland. Die Generation der Erben kann demnach mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen. Doch auch der Fiskus hält die Hand auf. Allerdings erst, wenn Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft überschritten werden, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.
So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich unter anderem folgende Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften:
Erst darüber hinaus gehende Vermögensbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsgrad wird dann auch ein unterschiedlich hoher Steuersatz angesetzt. Wichtig zu wissen: Die genannten Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Familienvermögen kann es also ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen.
Dabei ist zu beachten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn sie formalen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel kann es sich auszahlen, einen Notar, Steuerberater oder Steuerjuristen zu Rate zu ziehen.
In Zeiten von Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltskrisen besteht für Staaten die Notwendigkeit, weitere Einnahmequellen zu erschließen. In Deutschland fordern deshalb viele Politiker ein Comeback der Vermögensteuer, die seit 1997 ausgesetzt ist. Auch in anderen europäischen Ländern sollen Reiche stärker zur Kasse gebeten werden. Eine aktuelle KPMG-Studie vergleicht deshalb die bestehenden deutschen Regelungen zur Besteuerung von Vermögen mit denen in Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und den USA. Die Publikation, die den Titel "Vermögensteuer - wer besteuert wie?" trägt, betrachtet dabei nicht nur die allgemeine Vermögensteuer, sondern durchleuchtet auch andere vermögensbezogene Steuern wie die Grundsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Studie kommt zum Schluss, dass in allen untersuchten europäischen Staaten das Aufkommen der Vermögensteuer im Vergleich zu den gesamten Steuereinnahmen von geringerer Bedeutung ist. So machen die vermögensabhängigen Abgaben lediglich zwischen 0,07 und 5 Prozent der gesamten Steuereinnahmen des jeweiligen Landes aus. Einzige Ausnahme und damit absoluter Spitzenreiter ist Frankreich mit 8,6 Prozent. Deutschland liegt im Mittelfeld. Hier machen die Einnahmen aus Vermögen 2,8 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus.
Die Betrachtung der einzelnen vermögensbezogenen Steuerarten bringt ein ähnliches Ergebnis zu Tage: Der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Steuereinnahmen in Europa liegt zwischen 0,5 Prozent in Österreich und 5 Prozent in Frankreich. Deutschland belegt mit rund 2 Prozent einen mittleren Platz. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer spielt in allen Staaten eine eher geringe Rolle. Die Steuereinnahmen betragen zwischen 0,07 Prozent in Italien und 0,8 Prozent in Deutschland. Nur Frankreich nimmt mit 2,4 Prozent eine Sonderrolle ein.
Dr. Martin Lenz, Tax-Partner bei KPMG und verantwortlich für die Studie: "Die derzeitige Vermögensbesteuerung in Deutschland entspricht internationalem Standard. Wir sollten aus diesem europäischen Trend nicht ausscheren, zumal die Verwaltungs- und Erhebungskosten sowohl bei den Finanzbehörden als auch bei den Steuerpflichtigen erheblich sein werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass auch in Krisenzeiten der Fortbestand von Unternehmen nicht gefährdet wird."