Steuern zu sparen ist kein Hexenwerk – es braucht nur etwas Wissen, Planung und die Bereitschaft, sich aktiv mit den eigenen Finanzen auseinanderzusetzen. Wer die wichtigsten Stellschrauben kennt, kann Jahr für Jahr bares Geld zurückholen. Im Folgenden erfahren Sie die fünf zentralen Tipps von Verbraucherfinanzen-Deutschland.de, die jeder Steuerzahler kennen sollte, um legal und clever Steuern zu sparen.
1. Alle Belege sammeln und Ausgaben konsequent absetzen
Der einfachste und zugleich effektivste Tipp: Sammeln Sie das ganze Jahr über sämtliche Belege für Ausgaben, die sich steuerlich geltend machen lassen. Dazu zählen nicht nur offensichtliche Werbungskosten wie Fachliteratur oder Arbeitsmittel, sondern auch private Ausgaben wie Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Gartenpflege) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten). Bis zu 20 Prozent der Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Wer hier sorgfältig dokumentiert, profitiert am Ende von einer spürbaren Steuererstattung.
2. Freibeträge und Pauschalen optimal nutzen
Jeder Steuerzahler hat Anspruch auf diverse Freibeträge, wie den Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge oder den Sparerpauschbetrag. Diese Beträge mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und werden oft nicht voll ausgeschöpft, weil sie übersehen oder als selbstverständlich angenommen werden. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihnen neue Freibeträge zustehen – zum Beispiel nach einer Heirat, Geburt eines Kindes oder bei besonderen Einkünften. Auch Pauschalen wie die Werbungskostenpauschale oder die Entfernungspauschale sollten Sie kennen und gezielt einsetzen.
3. Private Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen
Beiträge zur Altersvorsorge – etwa für die Riester- oder Rürup-Rente – können als Sonderausgaben abgesetzt werden und reduzieren so Ihre Steuerlast deutlich. Auch private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Unfallversicherungen oder bestimmte Lebensversicherungen zählen dazu. Wer clever vorsorgt, profitiert doppelt: Sie sichern Ihre Zukunft ab und sparen heute Steuern.
4. Steuererklärung freiwillig abgeben und Fristen nutzen
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich die freiwillige Abgabe fast immer: Im Schnitt erhalten Steuerzahler über 1.000 Euro zurück. Wer seine Steuererklärung spät – aber noch innerhalb der Vierjahresfrist – einreicht, bekommt auf die Erstattung sogar Zinsen vom Finanzamt. Nutzen Sie außerdem Steuersoftware oder professionelle Beratung, um keine Sparmöglichkeiten zu verpassen.
5. Investitionen und größere Ausgaben gezielt planen
Planen Sie größere Ausgaben, wie Renovierungen, Fortbildungen oder Anschaffungen für das Homeoffice, möglichst so, dass sie steuerlich optimal wirken. Wer etwa Handwerkerleistungen oder energetische Sanierungen noch im laufenden Jahr bezahlt, kann die Kosten direkt absetzen.Auch die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (bis 800 Euro netto) kann sich lohnen, da sie sofort in voller Höhe abgesetzt werden können. Für Selbstständige und Freiberufler bieten Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge zusätzliches Sparpotenzial.
Fazit:Wer Steuern sparen möchte, sollte systematisch vorgehen: Belege sammeln, Freibeträge nutzen, private Vorsorge einplanen, die Steuererklärung nicht scheuen und größere Ausgaben strategisch timen. Mit diesen fünf Tipps legen Sie den Grundstein für eine spürbar geringere Steuerlast – und mehr Geld in der eigenen Tasche.
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Der Stichtag rückt näher: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2024 verpflichtet ist und dabei auf die Hilfe von Steuerprofis verzichtet, muss diese bis zum 31. Juli 2025 ans Finanzamt übermitteln. Wer den Termin verstreichen lässt, muss unter Umständen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Wer muss, wer kann, wer sollte - und für wen gelten andere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.
Verspätungszuschlag kann bis zu 25.000 Euro betragen
Dank des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes waren die Abgabefristen für die Steuerklärungen der Jahre 2021 bis 2023 verlängert worden. Nun gilt aber wieder der normale Stichtag: Wer für das Jahr 2024 eine Steuererklärung abgeben muss - die offizielle Bezeichnung dafür lautet Pflichtveranlagung -, muss diese bis zum 31. Juli 2025 einreichen, falls sie oder er keine steuerliche Beratung in Anspruch nimmt.
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät einreicht, muss in vielen Fällen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beläuft sich auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung - mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.
Verspätungszuschlag liegt zunächst im Ermessen des Finanzamts
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss der Arbeitnehmer 75 Euro Verspätungszuschlag berappen - also insgesamt 375 Euro inklusive der Steuernachzahlung.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt in bestimmten Fällen im Ermessen des Finanzamts. Wenn die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, muss ein Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Mehr Zeit für die Steuererklärung mit der Hilfe von Profis
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2024 länger Zeit - und zwar bis zum 30. April 2026. Hier greift nochmals eine Fristverlängerung, denn normalerweise ist in solchen Fällen Ende Februar des übernächsten Jahres der Stichtag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen.
Wichtig: Die genannten Fristen gelten für sogenannte Pflichtveranlagungen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann eine freiwillige Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Zum Beispiel kann dann die Steuererklärung für 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Unter anderem in diesen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht:
Bei zusätzlichen Einkünften über den Arbeitslohn hinaus von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Renten.
Bei Ehe- oder Lebenspartnern, bei denen ein Arbeitslohn nach der Steuerklasse 5 besteuert wurde.
Bei Ehe- oder Lebenspartnern in der Steuerklasse 4 mit Faktor.
Wenn Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen wurde.
Beim Erhalt steuerfreier Lohnsatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I.
Wer kann und wer sollte eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jeder eine Steuererklärung abgeben. Und wer nicht dazu verpflichtet ist, sollte dennoch handeln: "Wir bei der VLH empfehlen vor allem Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben", betont der VLH-Vorstandsvorsitzende Jörg Strötzel. Denn häufig können gerade diejenigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Tipp: Wer sich nicht sicher ist, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann und wie dabei zu verfahren ist, sollte sich professionelle Unterstützung bei einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein holen. Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken - und damit letztendlich Geld zu sparen.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen.
1. Arbeitnehmerpauschale
Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein.
2. Entfernungspauschale
Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden.
3. Homeoffice-Pauschale
Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liegt indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom u.a. lohnen sich jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen.
4. Kontoführungspauschale
Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die für ein Girokonto bei der Bank fällig werden. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Bank Gebühren für das Konto verlangt, akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto. Für die Nutzung der Pauschale werden keinerlei Nachweise benötigt. Gut, wenn das Onlinekonto deutlich günstiger ist. Sollten die Kontoführungsgebühren aufgrund von zahlreichen beruflichen Überweisungen, der Einrichtung von Daueraufträgen oder dem Zusenden von Kontoauszügen darüber liegen, werden Nachweise für die Steuererklärung benötigt, wenn diese Kosten in voller Höhe abgesetzt werden sollen. Aus Gründen der Einfachheit wird die Pauschale gerne genutzt.
5. Verpflegungspauschale
Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden an, gibt es 14 Euro pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 Euro angesetzt. In die Steuererklärung dürfen die Verpflegungspauschalen aber nur, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand darf auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gibt es eigene Pauschalen.
6. Umzugskostenpauschale
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, z.B. wird der Arbeitgeber gewechselt oder eine neue Wohnung, die deutlich näher an der Arbeit liegt, bezogen, erkennt das Finanzamt diese Kosten an. Der Einfachheit halber gibt es Umzugskostenpauschalen. Für die berufstätige Person beträgt diese 964 Euro. Hängen weitere Familienmitglieder dran, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 Euro zusätzlich. Zu den Pauschalen können on top weitere umzugsbedingte Kosten wie Maklergebühren, die Kosten für die Umzugsfirma oder die doppelte Miete mit Belegen abgesetzt werden. Die Umzugspauschalen decken viele kleinere Kosten ab, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen.
7. Sonderausgabenpauschbetrag
Der Fiskus geht davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr ein bisschen spendet. Deshalb wird ein Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich automatisch berücksichtigt. Bei Ehepaaren sind es 72 Euro. Höhere Spendenbeträge oder andere Sonderausgaben, wie Versicherungsbeiträge für private Zusatzversicherungen, Altersvorsorgebeiträge oder die Kirchensteuer, können aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Allein die Kirchensteuer übersteigt diese geringfügige Pauschale schon. Insofern lohnt es sich, gerade bei den Sonderausgaben alle entstandenen Kosten in den jeweiligen Kategorien abzusetzen.
8. Sparerpauschbetrag
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Deutschland besteuert. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Co. unterliegen der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch spielt das erst bei einem größeren Vermögen eine Rolle. Kleine Sparer genießen einen Freibetrag. Bei Ledigen sind das 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Kapitalerträge müssen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist aber, dass den entsprechenden Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge in der richtigen Höhe erteilt werden.
9. Pflegepauschbetrag
Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 Euro und geht bis zu 1.800 Euro bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Um den Pflegepauschbetrag gelten zu machen, sind der Name, die Anschrift und die Steuer-ID der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung einzutragen. Der Staat unterstützt die Hilfeleistung aber nur dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
10. Behindertenpauschbetrag
Menschen mit einem Handicap haben im Alltag höhere Ausgaben zu stemmen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch den Behindertenpauschbetrag unbürokratisch ausgeglichen. Es sind also keine detaillierten Aufzeichnungen zu führen oder Quittungen zu sammeln. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale in Höhe von 384 Euro und steigert sich auf 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behindertenpauschbetrag genutzt werden.
Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G sind es 900 Euro Fahrtkosten-Pauschale. Dies vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung erheblich.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, ab wann Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen, worauf sie achten sollten und was sie absetzen können.
Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es in Deutschland aktuell mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Diese dürfen sich im vierten Jahr in Folge über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Am 1. Juli 2025 steigen die Renten bundeseinheitlich um 3,74 Prozent. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro). Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 13.000 Euro kommt, liegt über dem Grundfreibetrag und muss eine Steuererklärung abgeben - aber nicht automatisch Steuern zahlen.
Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023 beschlossen. Wer in diesem Jahr in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 Prozent - dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 83,5 Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen. Denn das hängt auch noch von möglicherweise absetzbaren Ausgaben ab.
Wichtig: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Summe erst im zweiten Rentenjahr festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert - auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.
Beispielrechnung zur Besteuerung einer Altersrente
Ein Rentner bezog ab dem 1. August 2023 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2024 stieg diese wegen der regelmäßigen Rentenerhöhung um 20 Euro auf 1.020 Euro, und zum 1. Juli 2025 erhöht sie sich um weitere 20 Euro auf dann 1.040 Euro im Monat.
Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt 82,5 Prozent. Der steuerfreie Teil seiner Rente wurde im Jahr 2024 verbindlich festgeschrieben. Und zwar wie folgt: 2024 hat er insgesamt 12.120 Euro an Rentenleistungen bezogen (6 x 1.000 Euro und 6 x 1.020 Euro). Daraus ergibt sich ein zu versteuernder Anteil von 9.999 Euro (82,5 Prozent von 12.120 Euro). Somit beträgt der steuerfreie Anteil 2.121 Euro (17,5 Prozent von 12.120 Euro) - und dieser gilt lebenslang.
Für 2025 lautet die Rechnung dann wie folgt: Der Rentner erhält Rentenleistungen von 12.360 Euro (6 mal 1.020 Euro und 6 mal 1.040 Euro). Damit liegt er über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro. Eine Steuererklärung muss er dennoch nicht abgeben, denn es wird ja noch sein Rentenfreibetrag von 2.121 Euro abgezogen. Somit ergibt sich ein Wert von 10.239 Euro (12.360 Euro minus 2.121 Euro), und der liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
Was können Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen?
Kommen zu dem Beispiel einer jährlichen Rentenleistung von 12.360 Euro jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erhält der Rentner etwa zusätzlich monatlich 250 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge, beträgt der steuerpflichtige Gesamtbetrag aller Einkünfte 13.239 Euro (10.239 Euro plus 3.000 Euro). Der geringe Werbungskostenpauschbetrag für Rentner von 102 Euro ist hier der Einfachheit halber nicht abgezogen, er ändert auch nichts am Ergebnis. Denn in jedem Fall ist der Grundfreibetrag überschritten, und der Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.
Das heißt aber noch lange nicht, dass er am Ende auch tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn Rentnerinnen und Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.
Steuererklärung abgeben, aber keine Steuern zahlen: Geht das?
Bleiben wir bei dem Rentner mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag aller Einkünfte von 13.239 Euro. Er muss wie gesagt eine Steuererklärung abgeben, macht darin aber außergewöhnliche Belastungen geltend. Angenommen das Finanzamt erkennt nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung Ausgaben in Höhe von 1.500 Euro an - damit läge das steuerpflichtige Einkommen nur noch bei 11.739 Euro (13.239 Euro minus 1.500 Euro) und somit unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro. Die Folge: Es werden keine Steuern festgesetzt, der Rentner muss nichts zahlen.
Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2025 plötzlich mehr als den Grundfreibetrag von 12.096 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen. Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden.
Ob Kontoauszüge, Steuerbescheide oder Rechnungen: In einem privaten Haushalt sammelt sich schnell viel "Papierkram" an. Manche Unterlagen sollte man trotzdem lieber längere Zeit aufbewahren, rät das Infocenter der R+V-Versicherung.
Die Unterlagen einfach wegwerfen? Für Privatpersonen gibt es lediglich zwei gesetzliche Vorgaben: Wer Handwerksbetriebe mit Arbeiten am Haus oder in der Wohnung beauftragt, muss die Rechnungen zwei Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa für die Reinigung der Wohnung oder für die Gartenpflege. "Damit will der Gesetzgeber Schwarzarbeit eindämmen", sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ohne Belege drohen hohe Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Die zweite Vorgabe: Wer 500.000 Euro oder mehr pro Jahr verdient, muss sechs Jahre lang alle steuerrelevanten Belege und Aufzeichnungen behalten. Die Aufbewahrungsfristen gelten unabhängig davon, ob die Unterlagen digital oder in Papierform vorliegen.
Kontoauszüge drei Jahre aufbewahren
Darüber hinaus besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen. Bei Kontoauszügen, Kaufbelegen und Versicherungsnachweisen gibt es andere gute Gründe, sie erst einmal abzuheften. Beispiel Kaufbelege: Sie sollten mindestens zwei Jahre aufgehoben werden - bei einer längeren Herstellergarantie auch darüber hinaus. "In diesem Zeitraum kann man mangelhafte Ware im Regelfall reklamieren und mit Kaufbeleg ist das deutlich einfacher", sagt Nuß.
Bei Kontoauszügen empfiehlt Jurist Nuß eine dreijährige Aufbewahrung: "So lange läuft die Verjährungsfrist bei den meisten Alltagsgeschäften." Privatpersonen können zum Beispiel bei einer ungerechtfertigten Mahnung mit dem Kontoauszug belegen, dass sie bezahlt haben. Wer eine Versicherung abschließt, bekommt einen Versicherungsschein. Dieser sollte mindestens so lange greifbar sein, wie die Versicherung besteht. "Versicherungsscheine sollte man auch nach einer Kündigung noch drei Jahre behalten. Erst danach ist üblicherweise die Verjährungsfrist abgelaufen", sagt Sascha Nuß. Für Steuerunterlagen sind sogar vier Jahre Aufbewahrung sinnvoll, um bei Nachfragen alles parat zu haben.
Weitere Tipps:
Es gibt Dokumente, die man auch ohne Aufbewahrungspflicht niemals wegwerfen sollte. Dazu gehören das Familienstammbuch, Urkunden zur Geburt oder Heirat, Abschlusszeugnisse und Unterlagen zur Rentenberechnung und Sozialversicherung. Der lückenlose Nachweis über die Zeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit beispielsweise ist wichtig für den Rentenbescheid.
Am sichersten ist es, private Dokumente vor dem Wegwerfen zu schreddern. So haben Datendiebe keine Chance.
Ältere Kontoauszüge kann man meistens gegen Gebühr bei der Bank anfordern.
Kaufbelege für teuren Schmuck oder ein hochpreisiges Smartphone können bei Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl wichtig sein. Sie sollten länger aufbewahrt werden, etwa als Nachweis für die Hausratversicherung.
Um die Einkommensteuererklärung prüfen zu können, benötigt das Finanzamt oft personenbezogene Daten – auch von unbeteiligten Dritten. Das ist erlaubt, wie das Finanzgericht Nürnberg 2023 entschieden hat, denn die Aufgaben des Finanzamtes stehen im öffentlichen Interesse und damit über den Datenschutzanliegen einer einzelnen Person. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, was das konkret bedeutet.
Steuererklärung: Finanzamt geht vor DatenschutzWer staatliche Leistungen wie beispielsweise Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten will, genauso wer bestimmte Kosten beim Finanzamt geltend machen möchte, muss seine finanziellen Verhältnisse darlegen.
Heißt: Sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte müssen korrekt offengelegt werden. Dazu zählt auch ein Mietvertrag inklusive der Konditionen und Kontaktdaten von Mietern, wie das Finanzgericht Nürnburg 2023 entschieden hat (Aktenzeichen 3 K 596/22).
Öffentliches Anliegen wichtiger als persönliches Interesse
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung die Namen und Mietverträge seiner Mieter/innen nicht offenbaren – aus Datenschutzgründen. Das Finanzamt bestand aber auf die Offenlegung und das Gericht gab dem Amt Recht.
Die Begründung: "Ein Steuerpflichtiger [ist] nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet." Er komme dieser Mitwirkungspflicht dadurch nach, indem er die für die Besteuerung nötigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlege und die ihm bekannten Beweismittel angebe. Welche Daten dafür eine Rolle spielen und was dabei offengelegt werden muss, liege im Ermessen des Finanzamts. Der Vermieter ist nun in Revision gegangen und das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen IX R 6/23).
Einschätzung der VLH: Die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne des Vermieters stehen nicht gut. Der Grund: Das Finanzamt ist an das Steuergeheimnis gebunden. Das bedeutet, dass die in den Mietverträgen enthaltenen Daten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers genutzt werden dürfen – aber nicht darüber hinaus. Somit bleibt der Datentransfer datenschutzkonform. Lediglich ein/e Finanzbeamter/in ist über die Daten informiert – er/sie arbeitet im öffentlichen Interesse und benötigt die Daten zur Wahrung seiner/ihrer Aufgabe.
Finanzamt will Bankgeheimnis umgehen
Anders sieht es hingegen in folgendem Fall aus (Aktenzeichen IX R 32/21): Das Finanzamt hat die Bank eines Steuerpflichtigen angeschrieben, um an dessen Kontoauszüge zu gelangen. Deren Herausgabe hatte der Mann zuvor verweigert. Ob das Finanzamt die Bank zurecht kontaktiert hat, muss nun ebenfalls der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn in Deutschland gilt das Bankgeheimnis. Welches Interesse hier nun höher wiegt, liegt in der Entscheidung der BFH-Richter/innen, so der VLH.
Ehegatten können sich über die neue Gesetzeslage freuen
Die Ehe ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Damit verbunden sind auch Steuervorteile. Als Ehepaar kann man sich zusammen veranlagen lassen und so weniger Steuern zahlen. Jedoch hat das Einkommensteuergesetz Lücken. Beispielsweise gab es bisher keine gesetzliche Grundlage für eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitaleinkünften zwischen Ehegatten. Die Einkünfte aus Aktien oder Wertpapieren der einzelnen Ehegatten wurden jeweils getrennt ermittelt und nur mit deren eigenen Kapitalerträgen verrechnet. Das Jahressteuergesetz 2022 hat hier nun eingegriffen und Klarheit für Eheleute geschaffen, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Bisherige Ausnahme: gemeinsamer Freistellungsauftrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, konnten bereits seit dem Jahr 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall haben die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen Ehegatten verrechnet.
Nicht möglich war jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Steuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten werden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abführen müssen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden. Dafür fehlte die gesetzliche Grundlage, wie der Bundesfinanzhof im November 2021 feststellte.
Die Ergänzung im Einkommensteuergesetz
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Manko behoben. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern schon für das Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich. Gesetzesgrundlage bildet die Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 im Einkommensteuergesetz.
Damit dies in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten, die eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können ab sofort im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanztechnisch festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Es ist wieder soweit: Der Steuerzahlergedenktag fällt dieses Jahr auf den 13. Juli. Wenn es nach dem Bund der Steuerzahler e.V. geht, beginnen wir erst in der zweiten Hälfte des Jahres für den eigenen Kontostand zu arbeiten. Für die einen ist die Steuerbelastung im internationalen Vergleich ein Skandal, andere sehen darin einen starken Sozialstaat. WeltSparen, die Plattform für Geldanlage, hat berechnet, wie viel die Deutschen über ihr gesamtes Leben hinweg an Steuern und Abgaben zahlen und welche Leistungen der Staat dafür erbringt.
Ein Versuch, die Lebensleistung der Deutschen in Zahlen zu fassen – rein finanziell natürlich. Studienseite: https://www.weltsparen.de/steuer/steuern-sparen/#so-viele-steuern-und-abgaben-zahlen-deutsche-in-ihrem-leben
Die spannendsten Ergebnisse gleich vorweg:
• Die Steuern und Abgaben betragen im Durchschnitt 814.212 Euro pro Kopf – exklusive Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber darüber hinaus abführt.
• Mit 36% machen den Löwenanteil davon 293.247 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus, gefolgt von 154.416 Euro Mehrwertsteuer und durchschnittlich 139.390 Euro für die Krankenversicherung.
• Zur Einordnung: Das durchschnittliche Lebenseinkommen von Frauen und Männern liegt in Deutschland bei 1.888.076 Euro, damit liegt die durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast bei 43,1%.
• Im Schnitt werden die Deutschen erst mit 24 Jahren zu Netto-Einzahlern, ab 65 Jahren dreht sich das Verhältnis aus Einzahlungen und bezogenen Leistungen wieder.
Die Lebensleistung der Deutschen in Zahlen
Im Vergleich zu anderen OECD-Ländern belegt Deutschland im Ranking zur Steuer- und Abgabenlast regelmäßig Spitzenpositionen. Einzige Ausnahme bilden dabei hohe Vermögen und Erbschaften, die in Deutschland zum großen Teil am Fiskus vorbeigehen. Während hierzulande ein Single mit Durchschnittsverdienst laut OECD-Studie im vergangenen Jahr 51,9 Prozent seines Gehalts an den Fiskus abführen musste, lag der OECD-Schnitt bei 44,6 Prozent. Nach Berechnungen des Bund der Steuerzahler e.V. gehen für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt sogar 53 Prozent vom Einkommen ab. Die Zahlen legen nahe, dass den Deutschen von einem Euro lediglich 47 Cent übrigbleiben und wir erst in der zweiten Jahreshälfte beginnen, für das eigene Konto zu arbeiten. Doch das Geld für Steuern und Abgaben ist nicht einfach weg.
Für die Analyse hat WeltSparen sämtliche Steuern und Abgaben den Transfer- und Sachleistungen auf Personenebene gegenübergestellt, die für den aktuellen IW-Report 7/2022 je Lebensjahr simuliert wurden. Das Referenzjahr für die Analyse ist 2021.
Unter dem Strich bleibt ein Plus
Betrachtet man den Status Quo der Umverteilung durch Steuern und Abgaben, bleibt auf Personenebene über die gesamte Lebenszeit im Schnitt sogar ein Plus an Transfers und staatlichen Sachleistungen von 53.738 Euro. Maßgeblicher Treiber für diese positive Differenz auf Personenebene ist das umlagefinanzierte Rentensystem, das seit 2020 jährlich mit über 100 Milliarden Euro zusätzlich aus Steuermitteln finanziert werden muss – Tendenz steigend.
In diesem Jahr haben Steuerzahler:innen etwas mehr Zeit für ihre Steuererklärung - trotzdem lohnt es sich, die eigenen Finanzen nicht erst auf den letzten Drücker zu organisieren. Für die Mehrheit der Deutschen ist das auch kein Problem, doch bei knapp jedem:r vierten Bundesbürger:in sind die Finanzen noch chaotisch oder ungeordnet (24 Prozent). Das zeigt eine aktuelle bevölkerungsrepräsentative Studie des digitalen Versicherungsmanagers CLARK in Zusammenarbeit mit YouGov. Demnach sind 72 Prozent der Bundesbürger:innen hinsichtlich ihrer Finanzen organisiert, über die Hälfte setzt dabei noch auf physische Ordner, in dem alle Unterlagen gesammelt werden (52 Prozent). Knapp jede:r fünfte Befragte ist digital organisiert und sortiert die Unterlagen auf dem Computer (19 Prozent). Immerhin eine von zehn Personen greift auf die Hilfe von Steuer- oder Finanzberater:innen zurück (11 Prozent). Aber nicht alle Menschen in Deutschland haben ihre Finanzen so vorbildlich im Griff: Bei 9 Prozent gibt es Schubladen oder Kartons, in denen alle Unterlagen unsortiert reingelegt werden. Und ganze 15 Prozent der Deutschen organisieren ihre Finanzen überhaupt nicht.
Sparen bei Versicherungen und Altersvorsorge
Wenn die Finanzen für die Steuererklärung sortiert werden, ist es sinnvoll, sich ebenfalls die eigene Versicherungssituation und die persönliche Altersvorsorge noch einmal genauer anzuschauen. Denn auch hier gibt es häufig Sparpotential. Zum einen können durch einen Versicherungsvergleich und eine unabhängige Beratung die laufenden Kosten in den meisten Fällen gesenkt werden, zum anderen können bestimmte Versicherungen in der Steuererklärung angegeben werden.
Angestellte haben so zum Beispiel die Möglichkeit, die Kfz-Haftpflichtversicherung steuerlich geltend zu machen. Selbstständige können zusätzlich sogar die Kaskoversicherung absetzen. "Welche Kosten im Einzelfall geltend gemacht werden können, hängt von der Berufsgruppe, der Fahrzeugnutzung und vom Einkommen des Fahrzeughalters ab. Letztendlich richtet es sich nach dem individuellen Steuersatz, wie hoch der eingesparte Betrag durch das Absetzen der Autoversicherung in der Steuererklärung für die oder den Einzelnen ausfällt," weiß Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK.
Außerdem kann auch im Rahmen einer Versicherung für die Altersvorsorge kräftig gespart werden. Auch hier gibt es keine pauschalen Tarife und die Kosten sind ebenfalls abhängig vom jeweiligen Versicherungstyp. So unterscheidet sich beispielsweise die steuerliche Behandlung einer Rürup- oder Riester-Versicherung von einer privaten Rentenversicherung. Während 92 Prozent der Höchstbeiträge der Rürup-Versicherung absetzungsfähig sind, können die Beiträge für die private Rentenversicherung nicht von der Steuer abgesetzt werden - es sei denn, der Vertrag wurde vor 2005 abgeschlossen. "Eine individuelle Beratung ist daher essentiell, damit jede:r die Möglichkeit bekommt, mit einer ausführlichen Steuererklärung effektiv zu sparen", erklärt Adelt.
Steuererklärung 2022: vom Homeoffice profitieren
Neben den Versicherungen gibt es auch noch einen weiteren Kostenpunkt, der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann: das Homeoffice. Auch wenn die Homeoffice-Pflicht zum 19. März 2022 ausgelaufen ist, kann man für das Jahr 2021 noch gut von der Regelung profitieren. Denn für alle, die ihren Arbeitsplatz auch zu Hause aufgebaut haben, ist es wichtig zu wissen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung angegeben werden können. Absetzbar sind unter anderem auch Teile der Miet-, Wasser- und Energiekosten. Dafür muss mindestens an drei von fünf Tagen in der Woche zu Hause gearbeitet werden.
Aber auch diejenigen, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzen, können bestimmte Job-Kosten beim Finanzamt geltend machen. So zählen unter anderem Arbeitsmittel wie ein neuer Laptop, Schreibtisch oder Bürostühle zu den sogenannten Werbungskosten und können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.
[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1002 Personen zwischen dem 14.03. und 16.03.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.
Wenn die Bagger vor dem Haus anrollen, wird es für Wohneigentümer richtig teuer
Werden Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, von einem Unternehmen durchgeführt, kann ein Teil der Lohnkosten von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Wird eine neue Straße gebaut, werden die Kosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig umgelegt und diese von der Gemeinde in Form von Erschließungs- oder Verbesserungsbeiträgen zur Kasse gebeten. Meist handelt es sich dabei um nicht geringe Beträge, die für die Eigentümer ein Finanzierungsproblem darstellen.
Steuerzahler versuchen daher immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht beurteilt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist.
Arbeiten auf dem Grundstück
Ein Haushalt wird durch die Grundstücksgrenzen definiert. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei egal. So gehört ein gemeinschaftlich genutzter Garten eines Mehrparteienhauses steuerrechtlich zum Haushalt der Anwohner. Für Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, gibt es grundsätzlich einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt also 1.200 Euro. Dieser Steuervorteil kann z.B. genutzt werden, wenn eine Gartenmauer errichtet wird, die das Grundstück einzäunt.
Dienstleistungen am Bürgersteig
Es sind jedoch nicht nur Dienstleistungen auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem angrenzenden öffentlichen Grund steuerbegünstigt. Zum Beispiel, wenn ein Hausmeisterservice den öffentlichen Gehweg, der an ein Privathaus angrenzt, von Schnee befreit und streut. Diese Lohnkosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls mit 20 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 Euro.
Straßenbau für die Allgemeinheit
Im Fall der Kosten einer Straßenerschließung entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründet wurde das damit, dass der allgemeine Straßenbau nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden Privathaushalt steht, obwohl er den einzelnen Anwohnern einen Vorteil bietet. Dies spielt aber eine untergeordnete Rolle. Generell betrachtet kommt eine öffentliche Straße nämlich nicht nur einem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern dieser Straße zugute. Ist der Nutzen nicht auf den Anwohner beschränkt, muss dieser die Kosten der Straßenerschließung tragen. Dementsprechend bezahlen Anwohner mit einem Erschließungsbeitrag nicht nur den vor ihrem Grundstück befindlichen Teil der Straße, sondern einen Teil der gesamten Baukosten, unabhängig davon, ob sich die Straße vor ihrem Grundstück oder zehn Häuser weiter befindet. Eine steuerliche Förderung für die Allgemeinheit ist in der privaten Einkommenssteuererklärung ausgeschlossen.
Grundstücksanschluss des Haushalts
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Grundstückszufahrt handelt, die von einer öffentlichen Straße zu einem Privathaushalt abzweigt. Diese Kosten sind steuerlich begünstigt, da dieser spezielle Straßenabschnitt dem Anwohner dient und nicht öffentlich befahren wird. Diese Trennung zwischen dem öffentlichen Netz, bei dem ein Steuerabzug ausgeschlossen ist, und einem Haus- oder Grundstücksanschluss an das öffentliche Netz, das einen Steuerabzug vorsieht, gilt auch für alle anderen Gas- Wasser und Stromanschlüsse. Wichtig: Die Kosten müssen dem Haushalt direkt zuordenbar sein. Für eine steuerliche Förderung müssen die Hausanschluss- oder Hausverbindungskosten durch die Gemeinde gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht im Erschließungs- oder Verbesserungsbeitrag aufgehen.
Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und ausgebrannt. Sie leiden unter einem Burnout. Häufig hängt dies mit einer großen Belastung im Job zusammen. Ein hohes Arbeitspensum und der damit verbundene Zeitdruck führen zu permanentem Stress und Schlafproblemen. Dazu kommen vielleicht noch Unzufriedenheit, Enttäuschung oder Mobbing. Sport und Entspannung am Feierabend und ein kurzer Urlaub reichen meist nicht aus. Nach dem Urlaub kommen die Symptome schnell zurück. Medizinische Behandlungen sind notwendig, um Heilung zu erreichen.
Burnout ist keine typische Berufskrankheit
Da die seelischen und körperlichen Probleme in erster Linie durch den Beruf verursacht werden, sollte man meinen, Burnout zähle zu den Berufskrankheiten. Fallen Kosten zur Verbesserung oder Heilung von Berufskrankheiten an, so sind diese als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe bei der Einkommensteuer abziehbar. So waren beispielsweise die Behandlungen einer Schultergelenkserkrankung einer Berufsgeigerin in der Einkommensteuer abziehbar. Im Fall von Burnout sahen es die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch anders.
Burnout wird nicht als eine typische Berufskrankheit, wie z. B. die Staublunge eines Bäckers, eingestuft. Da ein Burnout in seinen psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist, wird er nicht hundertprozentig der emotionalen Belastung im Beruf zugeschrieben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis Hauptauslöser dieser Erkrankung ist, kommt oftmals eine private Mehrfachbelastung dazu. Somit wurde einem generellen Werbungskostenabzug bei Burnout eine Absage erteilt. Hierfür ist die ausschließliche berufliche Ursache Voraussetzung.
Burnout durch Mobbing am Arbeitsplatz
Wird ein Mitarbeiter jedoch in der Firma gemobbt und erkrankt infolge dessen, sieht der Sachverhalt anders aus. "Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden", erklärt Robert Dottl, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Um das dem Finanzamt gegenüber zu belegen, sollte ein ärztliches Attest vorliegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie, um seinen Beruf weiter ausüben zu können, vor Antritt der Behandlungen durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Dann ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Burnout-Erkrankung gegeben und die selbst getragenen Behandlungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen als Plan B
Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die eigens finanzierten Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies setzt aber ein vor der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Notwendigkeit der Behandlung voraus. "Großer Nachteil der außergewöhnlichen Belastung jedoch ist, dass die zumutbare Grenze der Eigenbelastung erst überschritten werden muss. Daher ist ein Werbungskostenabzug, wenn möglich, vorzuziehen", so Robert Dottl.
Leben getrennte Eltern weit entfernt voneinander, können hohe Besuchskosten auf sie zukommen.
In jeder fünften Familie ist die Mutter oder der Vater alleinerziehend. Das macht in Deutschland rund 1,6 Mio. Haushalte aus, in denen Kinder von nur einem Elternteil betreut werden. Leben die Eltern eines Kindes getrennt und weiter voneinander entfernt, entstehen dem anderen Elternteil Fahrtkosten, um das Kind zu sehen und vorübergehend zu betreuen. Wer seinem regelmäßigen Umgangsrecht nachkommt, belastet mit zunehmender Entfernung seinen Geldbeutel.
Hierbei geht es nicht die üblichen Kosten für die Betreuung des Kindes, also Verpflegung und Freizeitaktivitäten, sondern um die zusätzlichen Fahrtkosten, um ein Kind zu sich nach Hause zu holen oder zu besuchen, die erst durch die räumliche Entfernung der beiden Elternwohnungen entstehen.
Mit der Entfernung steigen die Besuchskosten
Auch wenn die jährlichen Kosten wie im unten angeführten Fallbeispiel fünfstellig ausfallen, können diese durch die Trennung zwangsläufig entstandenen Ausgaben leider nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt die Lohnsteuerhilfe lohi.de. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass solche Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, da sie unter die typischen Aufwendungen der Lebensführung fallen, auch wenn sie in Einzelfällen hoch sind und die individuelle Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten.
Fallbeispiel: Mutter und Vater wohnen 350 km voneinander entfernt:
Die Mutter, bei der die beiden Töchter leben, wohnt in Regensburg, der Vater der beiden Mädchen wohnt und arbeitet mittlerweile in Dresden. Jedes zweite Wochenende verbringen die beiden Mädchen bei ihrem Vater. Dafür holt der Vater seine Kinder am Freitagabend mit dem Auto ab und bringt sie nach Dresden. Am Sonntagabend fährt er sie wieder zurück zur Mutter. Die Wegstrecke beträgt einfach 350 km. Für den Vater bedeutet das, dass er alle zwei Wochen 1.400 km zu fahren hat. Wenn man die üblichen 30 Cent pro Kilometer für den Wertverlust des Pkw und die Benzinkosten ansetzt, so wären das 420 Euro je Wochenende und hochgerechnet auf ein Jahr um die 10.000 Euro. Ein schönes Sümmchen, das rein für die Besuchsfahrten draufgeht.
Wären die beiden Mädchen im Beispiel alt genug, um alleine mit dem Zug von Regensburg nach Dresden zu fahren, so müsste der Vater in der Regel die Kosten für die Bahntickets übernehmen, die ebenfalls im oberen vierstelligen Bereich für beide liegen würden. Das Umgangsrecht des Vaters ist also in jedem Fall mit enormen Kosten verbunden, damit er und seine Kinder Zeit miteinander verbringen können. Aber leider hat der Gesetzgeber hier keinen steuerlichen Abzug vorgesehen.
Steuerabzug bei kranken oder behinderten Kindern möglich
Für außergewöhnliche Belastungen sind laut Gesetzgeber nicht nur die Höhe, sondern insbesondere die Art und der Entstehungsgrund, die außerhalb des Üblichen liegen müssen, entscheidend. Daher gibt es Ausnahmeregelungen, die den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für den Besuch des Kindes rechtfertigen, nur im Falle von kranken oder behinderten Kindern. Aber auch dann müssen die Besuche über die normale elterliche Besuchspflicht hinausgehen und der Pflege oder Heilung des Kindes dienen, so die Lohnsteuerhilfe lohi.de.
Den wohlverdienten Ruhestand im Ausland verbringen und von mehr Sonnenstunden und günstigeren Preisen profitieren - ein Traum vieler Deutscher. Für deutsche Staatsangehörige wurden 2017 laut der Deutschen Rentenversicherung 238.117 Renten ins Ausland gezahlt. Doch wer seine Rente im Ausland bezieht, muss bei Steuern und Versicherungen einiges beachten. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip hat deshalb die wichtigsten Tipps zusammengestellt.
Wer länger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt als beschränkt steuerpflichtig und hat dann kein Recht auf den Grundfreibetrag: "Das steuerpflichtige Einkommen und daher auch die Rente, werden ab dem ersten Euro versteuert", erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip. Auch zahlreiche weitere Vergünstigungen entfallen: "Ehegattensplitting, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Freibeträge für Kinder werden nicht mehr angerechnet. Das treibt die Steuerlast stark in die Höhe."
Mit einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Steuerlast senken
Doch wer mindestens 90 Prozent seines Gesamteinkommens aus Deutschland bezieht und dieses auch hier versteuern muss, für den kann es einen Trick geben: "Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht", empfiehlt Reuß. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland besteuert. Hier kann sich der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht lohnen. Reuß erklärt: "Legen Sie dafür einen Nachweis ausländischer Einkünfte von den Behörden im Ausland bei. Für den Umzug in einen EU-Staat benötigen Sie zum Beispiel die Bescheinigung EU/EWR, die es in verschiedenen Sprachversionen gibt."
Ob die Rente in Deutschland oder im neuen Wohnland zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fest. Eine Übersicht aller Länder, mit denen ein DBA besteht, gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Die Behörde rechtzeitig informieren
Um Renten auszuzahlen, benötigt die Deutsche Rentenversicherung lediglich Adresse, Kontaktdaten und die Bankverbindung. "Teilen Sie der Behörde und der Krankenkasse den Wechsel des Wohnortes mindestens drei Monate im Voraus mit", rät Reuß. "Verlangt die Behörde eine Lebensbescheinigung, senden Sie diese schnellstmöglich ausgefüllt zurück, sonst kann es zu Unterbrechungen der Rentenzahlungen kommen!"
Vor dem Auslandsaufenthalt sollten Rentner sich beraten lassen
Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger im Ausland. Auf deren Website finden Verbraucher die erwähnten Formulare und zahlreiche Informationen. Doch Reuß rät davon ab, sich allein auf die Online-Informationen zu verlassen: "Wie fast immer im Steuerrecht sind die Fälle sehr individuell. Vor dem geplanten Aufenthalt rate ich daher jedem, die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen oder sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen." Bestehen weitere steuerpflichtige Einkünfte, wie etwa Einnahmen durch Vermietung, ist das Heimat-Finanzamt zuständig.
Gut zu wissen: Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, ist in der Regel nicht über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versichert. Rentner sollten sich vor dem Auslandsaufenthalt daher unbedingt bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland beraten lassen. Wer außerhalb des Europäischen Währungsraums lebt, muss die staatliche Förderung der Riester-Rente zurückzahlen.
Weiterbildungen stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Ob Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen oder Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten: Das Feld für Fortbildungen ist groß. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. „Denn dann handelt es sich steuerlich um sogenannte Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern“, erklärt die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sprachkurse und andere Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Fehlt die Berufsbezogenheit, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Diese werden als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert.
Welche Kosten sind als Werbungskosten abziehbar?
Typische Weiterbildungskosten sind die Kursgebühren, die notwendigen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere Kosten, z. B. für Fachbücher.
Kompliziert wird es insbesondere, wenn der (Sprach-)Kurs im Ausland stattfindet und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Hier entstehen im Regelfall zusätzliche Aufwendungen, etwa für die Anreise und Übernachtung. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht hinsichtlich der Ortswahl eine private Mitveranlassung vorliegt und die Kosten daher aufzuteilen sind. Bei dieser Abwägung sind in eine Gesamtwürdigung die folgenden Umstände einzubeziehen: Veranstaltungsort (typisches Feriengebiet?), Jahreszeit und Gestaltung der unterrichtsfreien Tage. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Beim Kursort gilt dabei der Grundsatz: Je exotischer, desto privater, zum Beispiel wenn ein Spanischkurs in Südamerika absolviert wird.
Liegt eine private Mitveranlassung eines (Sprach-)Kurses vor, werden die nicht direkt zuordenbaren Kosten ggf. aufgeteilt. Ein sachgerechter, den Verhältnissen im Einzelfall entsprechender Aufteilungsmaßstab kann dabei grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sein. Ist dieses nicht möglich, so kann eine hälftige Aufteilung bzw. ein hälftiger Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Betracht kommen. Wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, kommt es hier häufig zum Streit mit der Finanzverwaltung.
Kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten steuerfrei an seinen Arbeitnehmer erstatten?
Findet die Weiterbildung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, weil sie bspw. die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht, kann der Arbeitgeber die Kosten dieser Fortbildung ohne steuerliche Folgen übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht, z. B. samstags. Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber dann nicht vor. Auch sprachliche Fortbildungen dienen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
Fazit
Wie die obigen Ausführungen zeigen, können sich Aufwendungen für die Weiterbildung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auszahlen. Auf jeden Fall sollte vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Rat durch einen Steuerberater eingeholt werden.
Geringverdienende sind relativ stark mit indirekten Steuern belastet
Die prozentuale Belastung mit Steuern und Sozialbeiträgen in Deutschland ist erstaunlich gleichmäßig über alle Einkommensgruppen verteilt und wirkt nur wenig progressiv. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „Lediglich die Einkommen- und Unternehmenssteuern sind stark progressiv und belasten vorwiegend Haushalte mit höheren Einkommen“, sagt DIW-Steuerexperte Stefan Bach. „Knapp die Hälfte des Steueraufkommens entfällt aber auf indirekte Steuern wie Mehrwertsteuer, Energiesteuern oder Genussmittelsteuern, die Haushalte mit niedrigen Einkommen deutlich stärker belasten als Haushalte mit hohen Einkommen.“ Berücksichtige man auch die Sozialbeiträge, so falle die gesamte relative Belastung der mittleren Einkommen nicht viel geringer als die der sehr hohen Einkommen aus.
Geordnet nach der Höhe des Bruttoeinkommens, tragen die obersten zehn Prozent der Einkommensverteilung 42 Prozent des gesamten Steueraufkommens beziehungsweise 33 Prozent des gesamten Steuer- und Sozialbeitragsaufkommens, das oberste eine Prozent trägt 16 beziehungsweise zehn Prozent. Die untersten zehn Prozent tragen gut zwei Prozent des gesamten Steueraufkommens beziehungsweise knapp zwei Prozent des gesamten Steuer- und Sozialbeitragsaufkommens, so die Studie.
Die Deutschen sind wohlhabend wie nie zuvor. Auf etwa zehn Billionen Euro beläuft sich das Geld- und Immobilienvermögen der privaten Haushalte in Deutschland. Die Generation der Erben kann demnach mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen. Doch auch der Fiskus hält die Hand auf. Allerdings erst, wenn Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft überschritten werden, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.
So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich unter anderem folgende Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften:
Erst darüber hinaus gehende Vermögensbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsgrad wird dann auch ein unterschiedlich hoher Steuersatz angesetzt. Wichtig zu wissen: Die genannten Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Familienvermögen kann es also ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen.
Dabei ist zu beachten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn sie formalen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel kann es sich auszahlen, einen Notar, Steuerberater oder Steuerjuristen zu Rate zu ziehen.
In Zeiten von Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltskrisen besteht für Staaten die Notwendigkeit, weitere Einnahmequellen zu erschließen. In Deutschland fordern deshalb viele Politiker ein Comeback der Vermögensteuer, die seit 1997 ausgesetzt ist. Auch in anderen europäischen Ländern sollen Reiche stärker zur Kasse gebeten werden. Eine aktuelle KPMG-Studie vergleicht deshalb die bestehenden deutschen Regelungen zur Besteuerung von Vermögen mit denen in Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und den USA. Die Publikation, die den Titel "Vermögensteuer - wer besteuert wie?" trägt, betrachtet dabei nicht nur die allgemeine Vermögensteuer, sondern durchleuchtet auch andere vermögensbezogene Steuern wie die Grundsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Studie kommt zum Schluss, dass in allen untersuchten europäischen Staaten das Aufkommen der Vermögensteuer im Vergleich zu den gesamten Steuereinnahmen von geringerer Bedeutung ist. So machen die vermögensabhängigen Abgaben lediglich zwischen 0,07 und 5 Prozent der gesamten Steuereinnahmen des jeweiligen Landes aus. Einzige Ausnahme und damit absoluter Spitzenreiter ist Frankreich mit 8,6 Prozent. Deutschland liegt im Mittelfeld. Hier machen die Einnahmen aus Vermögen 2,8 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus.
Die Betrachtung der einzelnen vermögensbezogenen Steuerarten bringt ein ähnliches Ergebnis zu Tage: Der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Steuereinnahmen in Europa liegt zwischen 0,5 Prozent in Österreich und 5 Prozent in Frankreich. Deutschland belegt mit rund 2 Prozent einen mittleren Platz. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer spielt in allen Staaten eine eher geringe Rolle. Die Steuereinnahmen betragen zwischen 0,07 Prozent in Italien und 0,8 Prozent in Deutschland. Nur Frankreich nimmt mit 2,4 Prozent eine Sonderrolle ein.
Dr. Martin Lenz, Tax-Partner bei KPMG und verantwortlich für die Studie: "Die derzeitige Vermögensbesteuerung in Deutschland entspricht internationalem Standard. Wir sollten aus diesem europäischen Trend nicht ausscheren, zumal die Verwaltungs- und Erhebungskosten sowohl bei den Finanzbehörden als auch bei den Steuerpflichtigen erheblich sein werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass auch in Krisenzeiten der Fortbestand von Unternehmen nicht gefährdet wird."