Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht

 

Am 1. Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Möglicherweise müssen dadurch einige Rentnerinnen und Rentner künftig eine Steuererklärung abgeben. Das muss aber nicht gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, ab wann Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen, worauf sie achten sollten und was sie absetzen können.

 

Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht

Steuersorgen von Rentner/innen oft unbegründet

 

Viele Rentnerinnen und Rentner fürchten im Fall von Rentenerhöhungen, dass sie plötzlich Steuern zahlen müssen. Das kann zu Ängsten führen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt. „Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet“, weiß VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen. „Und selbst wenn durch eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering“, so Rauhöft.

 

Wann müssen Rentner/innen eine Steuererklärung abgeben?

 

Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es in Deutschland aktuell rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Diese dürfen sich im dritten Jahr in Folge über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Am 1. Juli 2024 steigen die Renten bundeseinheitlich um 4,57 Prozent. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

 

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 12.000 Euro kommt, liegt zwar über dem Grundfreibetrag, muss aber dennoch keine Steuern zahlen.

 

Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?

 

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen. Wer 2023 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 82,5 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 Prozent – dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 82,5 Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen.

 

Beispiel: Ein 2023 in Ruhestand gegangener Rentner erhält eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Das sind 12.000 Euro im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 Euro. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 Euro (82,5 Prozent von 12.000 Euro) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags. Das wiederum bedeutet: Der Rentner muss keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen.

 

Was können Rentner/innen von der Steuer absetzen?

 

Kommen zu dem Beispiel von 1.000 Euro monatlicher Rente jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erhält der Rentner etwa zusätzlich monatlich 300 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge, beträgt der steuerpflichtige Gesamtbetrag aller Einkünfte 13.500 Euro (9.900 Euro + 3.600 Euro). Die geringe Werbungskostenpauschale von 102 Euro ist hier der Einfachheit halber nicht abgezogen, sie ändert auch nichts am Ergebnis. Denn in jedem Fall ist der Grundfreibetrag überschritten, und der Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.

 

Das heißt aber noch lange nicht, dass er am Ende auch tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn Rentnerinnen und Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.

 

Übrigens: Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung werden in der Regel nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.

 

Steuererklärung abgeben, aber keine Steuern zahlen: Geht das?

 

Bleiben wir bei dem Rentner mit einem Gesamtbetrag aller Einkünfte von 13.500 Euro. Er muss wie gesagt eine Steuererklärung abgeben, macht darin aber außergewöhnliche Belastungen geltend. Angenommen das Finanzamt erkennt nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro an – damit läge das steuerpflichtige Einkommen nur noch bei 11.500 Euro und somit unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro. Die Folge: Es werden keine Steuern festgesetzt, der Rentner muss nichts zahlen.

 

Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2024 plötzlich mehr als den Grundfreibetrag von 11.604 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen. Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden.

 

 

Leben und arbeiten in Europa: Kein Nachteil bei der Rente

 

Für viele Menschen gehört es mittlerweile zum Alltag, in verschiedenen europäischen Ländern zu leben und zu arbeiten. Damit hierdurch keine Nachteile in der sozialen Absicherung entstehen, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Bund anlässlich des Europatages am 9. Mai, welche Bedeutung Europa für das Thema soziale Sicherheit über die Grenzen hinweg hat.

 

Das Europarecht stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Nachteile bei ihrer sozialen Absicherung entstehen, wenn sie im europäischen Ausland leben und arbeiten. Und auch viele Rentnerinnen und Rentner verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland und beziehen dort ihre Rente aus Deutschland.

 

Fast fünf Prozent der Rentenzahlungen gehen in EU-Länder

 

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt insgesamt rund 1,71 Millionen Renten ins Ausland. Knapp 72 Prozent der Auslandsrenten gehen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), insgesamt rund 1,23 Millionen Zahlungen. Das entspricht rund 4,7 Prozent aller Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung.

 

Österreich bei deutschen Rentnern besonders beliebt

 

Knapp 231.000 Renten werden an deutsche Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland gezahlt, davon fast 126.000 in Länder der EU. Hier verzeichnet Österreich den höchsten Anteil, mit knapp 28.000 Renten - gefolgt von Spanien (rund 22.000). Außerhalb der EU erfreuen sich mit rund 26.000 Zahlungen die Schweiz und die USA (rund 21.000) bei deutschen Rentenempfängern der größten Beliebtheit.

 

Ausländische Beschäftigte zahlen Rentenversicherungsbeiträge

 

Allein in Deutschland haben zuletzt rund 2,46 Millionen Menschen aus anderen Staaten der EU gearbeitet und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Vor zehn Jahren waren es noch rund 0,98 Millionen. Das entspricht einer Steigerung auf das 2,5-fache an Beschäftigten aus EU-Mitgliedstaaten. Zurückzuführen ist diese Entwicklung insbesondere auf die Stärkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie hat das Arbeiten in Deutschland für viele EU-Bürger erleichtert und ihren Zuzug begünstigt. Mit insgesamt rund 521.000 Beschäftigten bilden polnische Staatsangehörige die größte Gruppe, gefolgt von rund 464.000 rumänischen und rund 285.000 italienischen Staatsangehörigen. Ihre Beiträge wirken sich positiv auf die Einnahmen der Rentenversicherung aus.

 

Beschäftigungszeiten im europäischen Ausland zählen für die Rente

 

Die sozialen Sicherungssysteme in den 27 Ländern der EU sind zum Teil sehr unterschiedlich. Eins haben sie jedoch gemeinsam: Eine Rente wird nur gezahlt, wenn bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt sind. Hierfür können Versicherungszeiten, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zusammengerechnet werden. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 20 Jahre in Deutschland und 25 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren, um vorzeitig eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der deutschen Rentenversicherung beziehen zu können.

 

Rentenzahlungen aus mehreren Ländern möglich

 

Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt jeder Staat aus den in seinem sozialen Sicherungssystem zurückgelegten Zeiten eine eigene Rente. Es ist daher möglich, dass Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Eine "Gesamtrente", die von einem Land auch für andere Länder gezahlt wird, gibt es grundsätzlich nicht. Wer die Mindestversicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen.

 

Alle Zahlen ergeben sich aus den statistischen Daten der Deutschen Rentenversicherung und beziehen sich auf das Jahr 2022.

 

Jeder zweite Rentner mit 40 Jahren Erwerbstätigkeit bekommt weniger als 1400 Euro Rente

 

Neue Osnabrücker Zeitung: Sahra Wagenknecht fordert Umbau des Rentensystems

 

In Deutschland bekommt mehr als jeder zweite Rentner, der 40 Jahre oder mehr gearbeitet hat, weniger als 1400 Euro Rente monatlich. Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine schriftliche Anfrage der Linken-Abgeordneten Sahra Wagenknecht hervor, die der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ) vorliegt. Demnach liegen rund 3,8 Millionen gesetzlich versicherte Rentner nach 40 oder mehr Jahren Erwerbstätigkeit unter dieser Marke von 1400 Euro Nettorente (Rentenzahlbetrag) monatlich. 2,5 Millionen Rentner davon haben sogar nur weniger als 1200 Euro Rente monatlich.

 

Wagenknecht sagte dazu: "Das deutsche Rentensystem liegt auf der Intensivstation." Die Linken-Abgeordnete fügte hinzu: "In kaum einem anderen Land erhalten Normal- und Geringverdiener, die ihr Leben lang hart geschuftet haben, so wenig Rente wie in Deutschland." Wenn Leistung sich wieder lohnen solle, müsse die gesetzliche Rente repariert werden.

 

Aus den Zahlen geht auch hervor, dass ein Durchschnittsverdiener im Schnitt über 48 Jahre arbeiten müsste, um auf eine Rente von 1600 Euro zu kommen. Um 1400 Euro zu erhalten, müsste er 42 Jahre arbeiten. Versicherungsjahre umfassen sowohl Beitragszeiten als auch Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden, die jedoch nur in bestimmten Fällen unmittelbar rentensteigernd wirken, so das Ministerium.

 

Wagenknecht forderte ein grundsätzlich anderes Rentensystem: "Wir brauchen keine spekulative Aktienrente, sondern einen bundesweiten Volksentscheid über eine Rente nach dem Vorbild Österreichs." Dort zahle jeder in ein Umlagesystem ein. Ein langjährig Versicherter habe dadurch im Schnitt etwa 800 Euro mehr im Monat. Die Linken-Abgeordnete sagte: "Die miserablen deutschen Renten wären in vielen europäischen Ländern undenkbar." Im EU-Schnitt liege das Rentenniveau rund zehn Prozent höher als in Deutschland.

 

Steuererklärung: Darauf sollten Rentner mit Minijob achten

 

Seit Herbst 2022 dürfen Menschen im Minijob mehr verdienen, nämlich bis zu 520 Euro im Monat. Vor allem Rentnerinnen und Rentner sollten wissen, wie häufig und aus welchen Gründen diese Grenze überschritten werden darf, ohne dass gleich Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Die wichtigsten Details erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Steuererklärung: Darauf sollten Rentner mit Minijob achten. Grundsätzlich gilt: Für Rentnerinnen und Rentner im Minijob gelten die gleichen, seit 1. Oktober 2022 festgeschriebenen Regeln wie für alle anderen Minijobber/innen.

 

Minijobber dürfen jetzt zweimal im Jahr mehr verdienen

 

Wer das ganze Jahr über in einem Minijob beschäftigt ist, kann mit dem monatlichen Höchstverdienst von 520 Euro insgesamt bis zu 6.240 Euro im Jahr einnehmen. Außerdem dürfen Menschen mit Minijob ihre jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschreiten. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf man mit einem Minijob mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von maximal 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist damit möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt.

 

Als "unvorhersehbar" gilt hier zum Beispiel, wenn eine Arbeitskollegin kurzfristig wegen Krankheit ausfällt und der Minijobber deshalb für sie einspringt. Was allerdings nicht erlaubt ist: Wenn der Minijobber als Urlaubsvertretung einspringt. Eine solche Mehrarbeit würde dann als vorhersehbar gelten.

 

Wichtig: Zur Berechnung der Jahressumme zählen nicht nur die laufenden Lohnzahlungen, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzu.

 

Minijobs sind prinzipiell steuerpflichtig

 

Einnahmen aus dem Minijob können entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die wahrscheinlich häufigste Variante ist die Pauschalbesteuerung, denn dann sind mit einem Minijob keine Steuern fällig.

 

In diesem Fall zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Die Minijobberin oder der Minijobber muss den Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Dafür kann sie oder er allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

Rente, Minijob und Hinzuverdienst

 

Neben den allgemein geltenden Minijob-Regeln sollten Rentnerinnen und Rentner zusätzliche Dinge beachten. Grundsätzlich gilt: Wie viel eine Rentnerin oder ein Rentner über den Minijob hinaus hinzuverdienen darf, hängt von der Rentenart ab, die sie oder er bezieht.

 

Altersrentner: Unbegrenzt hinzuverdienen und Rente aufbessern

 

Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen nebenbei so viel einnehmen, wie sie möchten. Sie gelten als sogenannte Altersrentner/innen und müssen die Beschäftigung nicht ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird ihnen voll ausgezahlt. Wer als Altersrentnerin oder Altersrentner allerdings mehr als 520 Euro im Monat hinzuverdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss die zusätzlichen Einnahmen versteuern.

 

Übrigens: Altersrentnerinnen und Altersrentner, die später in Rente gehen, erhalten einen Rentenzuschlag. Wer Beiträge in die Rentenversicherung zahlt, erhöht seine Rentenzahlungen um 0,5 Prozent pro Monat.

 

Frührentner: Auch sie dürfen seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen

 

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente. Sie gelten als Frührentner/innen oder auch "vorgezogene Altersrentner/innen" und müssen lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Viele von ihnen haben deshalb einen Nebenjob, um die eigene Rente aufzubessern. Früher gab es für sie eine Hinzuverdienstgrenze: Bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr durften sie hinzuverdienen – ansonsten wurde ihre Rente unter Umständen gekürzt.

 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt jedoch: Frührentnerinnen und Frührentner können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Außerdem muss die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden. Allerdings: Frührentnerinnen und Frührentner, die nebenher arbeiten, haben im Nebenjob – wenn sie also mehr verdienen als 520 Euro im Monat – grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Wer einen Minijob hat, kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

Andere Rentenarten: Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente

 

Die Hinzuverdienstgrenzen für Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente werden jährlich neu festgelegt und liegen deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze. In der Regel ist ein Minijob neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung laut Minijob-Zentrale "immer unschädlich".

 

Natürlich können sich auch Witwen und Witwer etwas zu ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen, hier gilt allerdings nach wie vor eine Hinzuverdienstgrenze. Das heißt: Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie das genau funktioniert, welche weiteren Rentenarten es gibt und wie die entsprechenden Hinzuverdienstregeln aussehen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de).

 

Übrigens: Arbeitgeber können den Minijobberinnen und Minijobbern nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zusätzlich zum Lohn auch die Fahrtkosten zur Arbeit erstatten oder bezuschussen. Welche Art der Besteuerung des Minijobs im individuellen Fall am günstigsten ist, prüfen beispielsweise die Beraterinnen und Berater der VLH.

 

Trotz Frührente arbeiten: Wie hoch ist die Abgabenbelastung?

 

Seit Jahresbeginn dürfen Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Auch wenn die Rente nicht gekürzt wird: Die Abgabenbelastung des Hinzuverdiensts unterscheidet sich teilweise stark. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, wer wie stark belastet wird.

 

In Frührente gehen und trotzdem weiterarbeiten: Seit Beginn des Jahres 2023 dürfen Frührentner unbegrenzt viel verdienen, ohne dass Geld von der Rente abgezogen wird – die sogenannte Hinzuverdienstgrenze ist damit Geschichte. Die Bundesregierung hofft so, mehr Erwerbstätige im Job zu halten, um den Fachkräftemangel abzuschwächen. Doch weil die Rente steuerpflichtiges Einkommen ist, muss auf sie Einkommensteuer gezahlt werden. Rente und Gehalt werden daher zusammengerechnet, nach dem Gesamtbetrag berechnet sich die Steuer. Dadurch steigt für weiterarbeitende Frührentner die Abgabenlast. Wer als Single etwa 15.000 Euro Rente im Jahr bezieht und 25.000 Euro hinzuverdient, hat Abgaben von 38,4 Prozent auf diesen Hinzuverdienst. Ohne Rente läge die Steuerbelastung dieses Gehalts bei 26,6 Prozent, wie eine neue IW-Studie zeigt.

 

Ehepaare kommen am besten weg

 

Generell lohnt es sich seit Januar finanziell immer, ein arbeitender Frührentner zu sein – allerdings sinkt der Arbeitsanreiz durch die höhere Abgabenlast. Denn je nach Rentenhöhe, Gehalt und Familienstand steigt die Abgabenlast unterschiedlich stark. Die Berechnungen zeigen, dass ein Single mit einer Rente von 25.000 Euro jährlich und einem Hinzuverdienst von 100.000 Euro im Schnitt 46 Prozent Steuern zahlt – Spitzenwert in der IW-Auswertung. Besonders günstig kommen dagegen Ehepaare weg: Aufgrund des Ehegattensplittings profitieren sie ohnehin steuerlich, der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ändert daran nichts. In keinem der untersuchten Szenarien steigt die Abgabenlast für Ehepaare über 40 Prozent.

 

Effekt für den Arbeitsmarkt zweifelhaft

 

2027 will die Bundesregierung Bilanz ziehen. Ob die Neuerung tatsächlich den Fachkräftemangel abmildern kann, ist zumindest zweifelhaft. „Wer sich nach 45 Jahren Arbeit bisher entschieden hat, weiterzuarbeiten, kann nun Rente und Arbeitseinkommen beziehen“, sagt Studienautor und IW-Steuerexperte Martin Beznoska. „Das zusätzliche Geld wird mitgenommen, die hohe Abgabenlast wird bei der Überlegung keine Rolle spielen. Und wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze weniger arbeiten möchte, wird auch in Zukunft vermutlich eher den Minijob wählen.“ Die Neuregelung werde es nicht schaffen, die Schäden am Arbeitsmarkt, die durch die „Rente mit 63“ verursacht werden, auszugleichen.

 

Digitale Rentenübersicht gestartet

 

Mit einem Knopfdruck hat die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den Datenaustausch für die Digitale Rentenübersicht gestartet. Bürgerinnen und Bürger werden im Online-Portal der Digitalen Rentenübersicht ab Sommer 2023 Informationen über ihre individuellen Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung digital abrufen können. Künftig können so Altersvorsorgeansprüche aus verschiedenen Systemen übersichtlich und zentral gebündelt eingesehen werden. Die Nutzung des Online-Portals wird für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig, kostenfrei und einfach über das Internet möglich sein. Der heutige erste Datenaustausch wurde begleitet durch Mitglieder des Steuerungsgremiums bei der ZfDR, also von Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge, von Stiftung Warentest und der beteiligten Ministerien Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Bundesministerium der Finanzen (BMF).

 

Stufenweise Einführung

 

Während der jetzt startenden ersten Betriebsphase wird die Digitale Rentenübersicht zunächst durch Testnutzende in mehreren Stufen begutachtet und bewertet. Sie tragen zur Weiterentwicklung des Portals und der Inhalte bei. Ab dem Sommer 2023 können alle Bürgerinnen und Bürger auf das Portal zugreifen und das neue Angebot nutzen.

 

Planung der individuellen Altersvorsorge

 

Bisher erhalten Bürgerinnen und Bürger separate Informationen zu ihren einzelnen Altersvorsorgeansprüchen direkt von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Unterschiedliche Inhalte, Darstellungsweisen und Zeitpunkte des Erhalts erschweren es, einen Überblick über die individuellen Leistungsansprüche im Rentenalter zu gewinnen. Mit der Digitalen Rentenübersicht werden die einzelnen Altersvorsorgeansprüche in einer strukturierten und verständlichen Übersicht transparent dargestellt. Das erleichtert die Beschäftigung mit der eigenen Altersvorsorge und hilft, durch einen verbesserten Kenntnisstand möglichen Vorsorgebedarf frühzeitig zu erkennen.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Digitalen Rentenübersicht sind hier zusammengefasst:

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/TRIO_Gesetz/digitale_rentenuebersicht/digitale_rentenuebersicht_faq_liste.html

 

Massive Rentenerhöhung 2022: Mehr Geld - mehr Steuern?

 

Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner dürfen sich demnächst über mehr Geld auf ihrem Konto freuen. Ab 1. Juli 2022 kommt die turnusmäßige Rentenanpassung zum Tragen, die in diesem Jahr eine deutliche Erhöhung der Bezüge beschert. Die kommt gerade recht, denn die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgrund der derzeitig hohen Inflation machen sich im Portemonnaie durchaus bemerkbar. Aber warum fällt die Rentenerhöhung gerade 2022 so hoch aus? Und hat das steuerliche Konsequenzen für die Rentenempfänger? Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, bezieht dazu Stellung.

 

Wieviel mehr Geld gibt es für Rentner ab sofort?

 

Nach dem Corona-Flautenjahr 2021, in dem die Rentenanpassung in den alten Bundesländern komplett ausfiel und die Renten in den neuen Bundesländern nur ganz geringfügig mit 0,72 Prozent erhöht wurden, tut sich wieder was. Westrentner erhalten zum Ende des Monats Juli erstmals 5,35 Prozent mehr im Monat. Das ist die kräftigste Rentenerhöhung seit 40 Jahren. Auch im Osten ist der stärkste Anstieg seit der Wiedervereinigung zu verzeichnen, denn Ostrentner bekommen 6,12 Prozent zusätzlich. Ein Rentenpunkt West ist jetzt statt 34,19 Euro künftig 36,02 Euro wert, ein Rentenpunkt Ost 35,52 Euro. Somit bekommt ein Rentner mit einer Bruttorente in Höhe von 900 Euro im Westen 48 Euro und im Osten knapp 43 Euro mehr. Beträgt die Bruttorente 1.500 Euro, erhöhen sich die Bezüge im Westen um rund 80 Euro und im Osten um fast 92 Euro monatlich.

 

Wie kommt diese Rentenerhöhung 2022 zustande?

 

Im Sechsten Sozialgesetzbuch sind die genauen Regeln niedergeschrieben, wie die jährliche Rentenanpassung zu berechnen ist. Verschiedene Einflussfaktoren werden dabei berücksichtigt. Faktor eins ist die Entwicklung von Bruttolöhnen und -gehältern. Steigen die Löhne, steigen die Renten mit. Würde nur dieser Faktor berücksichtigt werden, wäre die Rentenerhöhung dank der äußerst positiven Lohnentwicklung im Westen sogar noch höher ausgefallen.

 

Wäre da nicht von der Bundesregierung der ausgesetzte Nachholfaktor wieder in Kraft gesetzt worden, der die Rentensteigerung ausgebremst hat. Denn sinken die Löhne, sinken die Renten nicht mit. Eine Rentengarantie verhindert eine negative Entwicklung der Rente. Steigt das Lohnniveau nicht, gibt es bei der Rente eine Nullrunde, wie im vergangenen Jahr. Die so verhinderte Minderung der Renten wird dafür im Folgejahr mit dem Rentenanstieg verrechnet. Der Nachholfaktor hat somit die Renten 2022 gedämpft.

 

Als weitere Einflussfaktoren gelten die Entwicklung des Beitragssatzes und der Nachhaltigkeitsfaktor. Letzterer berücksichtigt Veränderungen im zahlenmäßigen Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern. Werden die Beitragszahler im Verhältnis zur Zahl der Rentner weniger, bremst dieser Faktor den Rentenanstieg und umgekehrt. Für dieses Jahr war der Nachhaltigkeitsfaktor jedoch ein Plus, das für einen zusätzlichen Rentenanstieg sorgte. Der Beitragssatz hat sich 2022 hingegen nicht ausgewirkt.

 

Müssen viele Rentner jetzt erstmalig Steuern zahlen?

 

Rentner sind heutzutage grundsätzlich steuerpflichtig. Steuern sind de facto aber nur zu zahlen, wenn der steuerpflichtige Anteil der jährlichen Bruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Nun springen die Renten nach oben. Ist die Rentenerhöhung also eine Luftnummer? "Nein, das kann man so nicht sagen", erwidert Tobias Gerauer von der Lohi. " Denn nicht nur die Renten sind angestiegen, sondern auch der Grundfreibetrag."

 

Lag der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2021 bei 9.744 Euro, so beträgt er jetzt 10.347 Euro. Das sind 603 Euro mehr Spielraum für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner. Wird dieser Wert auf die verbleibenden sechs Monate im Jahr 2022 umgebrochen, bleiben rechnerisch 100 Euro mehr im Monat steuerfrei. Rentnerehepaaren oder Lebenspartnern, die gemeinsam veranlagt werden, steht zusammen der doppelte Grundfreibetrag zur Verfügung.

 

"Neben der Erhöhung der Renten und des Grundfreibetrags gibt es noch weitere Einflussfaktoren zu berücksichtigen, bevor eine tatsächliche Besteuerung eintritt. So gehen von der Bruttorente z.B. noch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungen weg", erklärt Tobias Gerauer. "Zudem ist bei bestehenden Rentnern nicht die gesamte Rente zu versteuern. Abhängig vom Renteneintrittsjahr betrifft es nur einen gewissen Anteil." Die große Mehrheit der Rentner profitiert insofern von der Rentenerhöhung. Das ist eine gute Nachricht.

 

Deutsche Rentenversicherung warnt vor neuer Betrugsmasche

 

Das Mobiltelefon klingelt, das Display zeigt eine unbekannte Nummer an und die Bandansage einer angeblichen Strafverfolgungsbehörde warnt davor, dass die Sperrung der Sozialversicherungsnummer drohe - so fängt eine aktuelle Betrugsmasche an. Die Deutsche Rentenversicherung warnt davor, sich dann per Menüwahl zu einem persönlichen Ansprechpartner bei der Deutschen Rentenversicherung weiterverbinden zu lassen.

 

"So kontaktieren wir unsere Kundinnen und Kunden nie", betont eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zudem sei es ausgeschlossen, dass die Sozialversicherungsnummer oder im Rentenkonto gespeicherte Daten aufgrund einer telefonischen Anfrage gesperrt oder gelöscht würden. Besondere Vorsicht sei vor allem dann geboten, wenn am Telefon die sofortige Überweisung von Geldbeträgen gefordert wird. In solchen Fällen sollte man immer die Polizei informieren, rät die Deutsche Rentenversicherung.

 

Bei Unsicherheiten steht die Deutsche Rentenversicherung unter ihrer kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800 gern zur Verfügung.

 

Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?

 

Ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich? Und wie berechnet man den steuerpflichtigen Teil der Rente? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Rente und Steuern inklusive Rechenbeispielen.

 

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Doch nicht jeder, der Rente bezieht, ist auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

 

Rentnerinnen und Rentner sind dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Wert, also 19.488 Euro.

 

Wird die komplette Rente besteuert?

 

Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2021 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Das heißt: 19 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 81 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt.

 

Der steuerfreie Teil der Rente wird für zukünftige Rentner in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen.

 

Wie wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet?

 

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentnerinnen und Rentner gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten - und damit vollen - Rentenbezugsjahr ermittelt.

 

Ein Beispiel:

 

Harald ist am 1. April 2014 in Rente gegangen. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 32 Prozent zu. Der volle Rentenfreibetrag wird jedoch erst aus der Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.

 

Haralds Jahresbruttorente 2015 betrug 24.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 32 Prozent liegt damit also bei 7.680 Euro. Dieser einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert - auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

 

Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

 

Wird man nach der Rentenanpassung steuerpflichtig?

 

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, die sogenannte Rentenanpassung. Am 1. Juli 2020 konnten sich die Rentnerinnen und Rentner im Westen über 3,45 Prozent mehr Geld freuen, im Osten stieg die Rente um 4,20 Prozent.

 

Zum 1. Juli 2021 sind die Renten in Ostdeutschland um 0,72 Prozent gestiegen. Die Rentnerinnen und Rentner in Westdeutschland erhielten keine Erhöhung ihrer Bezüge. Grund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat. Der für die neuen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt damit auf 33,47 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert weiterhin 34,19 Euro.

 

Einige Rentnerinnen und Rentner fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.

 

Ein Beispiel:

 

Rita ist alleinstehend und wohnt in Mannheim. Bisher blieb sie mit dem steuerpflichtigen Teil ihrer Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.

 

Im Sommer 2019 wurden allerdings die Renten für die alten Bundesländer um 3,18 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung bekommt Rita nun jeden Monat mehr Rente und übersteigt jetzt den Grundfreibetrag um 100 Euro. Rita müsste nun 14 Euro Einkommensteuer zahlen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (156 AO) wird das Finanzamt aber von der Festsetzung der Einkommensteuer absehen.

 

Auslandsrentner sind per se benachteiligt. Das muss nicht sein!

 

240.000 deutsche Rentner haben der Heimat den Rücken gekehrt und verbringen ihren wohlverdienten Ruhestand im Ausland. Obwohl sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie in der Regel weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Infolgedessen steigt die Steuerlast an. Durch den Umzug ins Ausland sind diese Rentner nämlich von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht umgruppiert worden. Das bedeutet eine erweiterte Steuerpflicht und den Verlust von Steuervergünstigungen. Gerade für Senioren mit einer geringen Rente ist dies fatal. Doch es gibt einen Weg aus dem Dilemma: In vielen Fällen können Rentner die unbeschränkte Steuerpflicht wieder beantragen, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger

 

Wer seine Rente oder andere Einkünfte im Alter in Deutschland versteuern muss, sollte überprüfen, ob ein Wechsel von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerplicht möglich ist. Wird ausschließlich Einkommen aus Deutschland bezogen, geht das problemlos.

 

Gibt es ausländische Einkünfte, so darf es sich nur um kleine Nebeneinkünfte handeln. Sie müssen unter der Zehn-Prozent-Marke in Relation zu den Gesamteinkünften bleiben. Der Fiskus verlangt, dass 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind, damit Steuervergünstigungen zum Tragen kommen. Alternativ reicht es, wenn die ausländischen Einkünfte unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. In den Ländern der EU entspricht er in seiner Höhe dem deutschen Grundfreibetrag. Außerhalb der EU wurde er an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst und kann somit geringer ausfallen.

 

Selbiges trifft auf Kapitalerträge zu. Sie dürfen zusammen mit anderen ausländischen Einkünften nicht die Zehn-Prozent-Grenze oder den geltenden Grundfreibetrag übersteigen. Denn Zinsen und Dividenden werden unabhängig davon, in welchem Land das Depot unterhalten wird, immer im Wohnsitzstaat besteuert. Es handelt sich hierbei um ausländische Einkünfte, auch wenn das Depot bei einer Bank in Deutschland liegt. Klingt komisch, ist aber so. Dem Antrag auf eine unbeschränkte Steuerpflicht ist ein Nachweis der ausländischen Einkünfte beizulegen. Das kann bei einer ausländischen Rente ein Beleg über die Auszahlung oder in anderen Fällen der Steuerbescheid aus dem Ausland sein.

 

Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht

 

Während Auslandsrentner mit der beschränkten Steuerpflicht ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern müssen, kommen erfolgreiche Wechsler wieder in den Genuss des Grundfreibetrags. Im Jahr 2021 werden 9.744 Euro pro Person steuerfrei gestellt. Rentnerehepaare können wieder vom Ehegattensplitting profitieren. Hierfür müssen sie sowohl Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sein, als auch einen Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. Zudem dürfen sie die Einkünftegrenzen nicht überschreiten.

 

Um die Steuerlast weiter zu reduzieren, lässt sich wieder eine Menge absetzen. Da sind z.B. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die berücksichtigt werden. Wer hohe Ausgaben für seine Gesundheit über der Belastungsgrenze getätigt hat, kann Krankheitskosten absetzen. Auch Handwerkerlöhne oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Putzhilfe zu Hause, werden vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung anerkannt. Zumindest dann, wenn diese Leistungen in einem Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht werden. Liegt ein Behinderungsgrad von über 20 Prozent vor, kommt der Behindertenpauschbetrag zum Tragen. Unterhaltsaufwendungen für Angehörige und der Freibetrag fürs Kind, sofern es sich noch in der Ausbildung befindet, ergänzen die wiedergewonnenen Steuervergünstigungen.

 

Mit der unbeschränkten Steuerpflicht ist ein Rentner im Ausland einem Inlandsrentner steuerlich wieder gleichgestellt. Er muss nicht mehr Steuern abführen, als er es müsste, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland behalten hätte.

 

Steuernachzahlungen den Wind aus den Segeln nehmen

 

Auch rückwirkend ist ein Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht noch möglich. Kommt es zu hohen Steuernachforderungen für zurückliegende Jahre seitens des Finanzamts, ist dies eine gute Möglichkeit, die Steuerlast nachträglich zu drücken. Voraussetzung ist aber, dass man innerhalb eines Monats gegen den Bescheid vom Finanzamt Einspruch einlegt. Vorhandene ausländische Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung angegeben werden. Diese bleiben in Deutschland unbesteuert, werden jedoch zur Berechnung des Steuersatzes in ihrer Höhe miteinbezogen und können so den Steuersatz für die deutschen Einkünfte erhöhen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Renten-Doppelbesteuerung: Rentner müssen nicht zweimal zahlen, aber Nachweise aufheben

 

2005 gab es die große Rentenform. Diese führt möglicherweise dazu, dass Rentnerinnen und Rentner doppelt Steuern zahlen müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt geprüft, ob das Rentengesetz gegen die Verfassung verstößt. Heute, am 31. Mai 2021, hat er sein Urteil veröffentlicht. Er hat bestätigt: Eine Doppelbesteuerung darf es nicht geben. Und das oberste deutsche Finanzgericht legt die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung fest. Ecovis-Rentenberater Andreas Islinger weiß, was zu tun ist.

 

Was versteht man unter Doppelbesteuerung?

 

Bezogen auf die Rente bedeutet Doppelbesteuerung, dass eine Person zweimal Steuern zahlt. Einmal auf die Rentenversicherungsbeiträge, so lange die Person noch arbeitet. Das zweite Mal auf die ausgezahlte Rente. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn der steuerfreie Teil der Rente größer ist als die ursprünglich gezahlten und nicht abzugsfähigen Rentenbeiträge während des Erwerbslebens.

 

Worum genau geht es in den Fällen, über die der BFH entscheiden musste?

 

In den beiden Fällen geht es um die Details, wie genau sich eine Doppelbesteuerung berechnen lässt. Strittig waren zum Beispiel die Fragen: Wann kann das Finanzamt eine Öffnungsklausel anwenden und ob sich Grundfreibeträge beim steuerpflichtigen Anteil der Rente anrechnen lassen oder nicht.

 

Die Rentenreform von 2005 – vielleicht der Grund für die Doppelbesteuerung?

 

Der Grund für die Rentenreform 2005 war ein Bundesverfassungsgerichtsurteil. Es hatte die vorgelagerte Rentenbesteuerung als verfassungswidrig erklärt. Die Besteuerung war damals vorgelagert, also zahlten Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen, also aus dem Nettoeinkommen. Daher war später das Gros der Rente steuerfrei.

 

Mit der Rentenreform 2005 wurde die Rentenbesteuerung schrittweise umgestellt auf nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Nach und nach steigt der Teil der Rente, der zu versteuern ist. 2040 sind es schließlich 100 Prozent. Als Ausgleich können Steuerpflichtige seit 2005 höhere Beiträge für die Rentenversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

 

Was genau hat jetzt der BFH entschieden?

 

Der BFH hält daran fest, dass der Systemwechsel durch die Rentenreform 2005 verfassungskonform ist. Im konkreten Einzelfall darf es aber nicht zu einer doppelten Besteuerung von Rentenbeiträgen und Renten kommen.

 

Berechnungsgrundlage: So hat der BFH entschieden:

Eine Geldentwertung ist nicht zu berücksichtigen. Es bleibt beim Nominalwertprinzip. Wertsteigerungen der Renten lassen sich also besteuern.

Zum steuerfreien Rentenbezug sind nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers zu rechnen, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben laut BFH unberücksichtigt. Damit bleibt insbesondere auch der Grundfreibetrag bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ außen vor.

Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der X. Senat ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Unterlagen wie Steuerbescheide und Versicherungsverlauf unbedingt aufbewahren!

„Das Urteil birgt wirklich Sprengstoff: Wenn Rentnerinnen und Rentner die Doppelbesteuerung nachweisen sollen, dann müssen sie auch alle Unterlagen bereithalten. Damit gilt weiterhin: Versicherungsverlauf und Steuerbescheide unbedingt aufbewahren“, rät Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.

 

Gesetzliche Rente: Wege in die frühe Rente

 

Alle ab 1964 Geborenen können regulär erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Es ist aber auch möglich, sich früher aus der Arbeitswelt zu verabschieden. In einigen Fällen geht dies sogar abschlagsfrei. Welche Modelle es gibt, worauf Arbeitnehmer achten sollen und wie hoch die Abschläge bei einer früheren Rente sind, beschreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer Juni-Ausgabe.

 

Nach 45 Jahren Versicherungszeit können „besonders langjährig Versicherte“ abschlagsfrei in Rente gehen. Im Jahr 1956 Geborene müssen dafür mindestens 63 Jahre und acht Monate alt sein, für Jüngere steigt die Altersgrenze stufenweise. Wer 63 Jahre alt ist und mindestens 35 Jahre Versicherungszeit vorweist, kann mit Abschlägen in Rente gehen. Für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter wird die Rente um 0,3 Prozent gekürzt. Um die Kürzung auszugleichen, können Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Diese Zahlungen kann man von der Steuer absetzen.

 

Frührente ist auch vor einem Alter von 63 Jahren möglich, wenn Angestellte mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren, so dass ihr aktives Arbeitsleben zum Beispiel schon mit 61 Jahren endet. Auch wer voll erwerbsgemindert oder schwerbehindert ist, kann nach besonderen Regeln früher mit der Arbeit aufhören.

 

Finanztest hat die Rente bei unterschiedlichem Rentenbeginn in vier Fällen berechnet, listet auf, wie hoch die Abschläge für eine Frührente sind und gibt Tipps für den Ausstieg aus dem Job schon vor dem 63. Geburtstag.

 

Die ausführliche Analyse zu Wegen in die frühe Rente findet sich in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/frueher-in-rente abrufbar.

 

Grundrente seit 2021 - Was Rentner jetzt wissen müssen

 

Grundrente für alle – wirklich alle?

 

Sinn und Zweck des von der Bundesregierung eingeführten Gesetzes ist es, Rentnerinnen und Rentnern zu helfen, die zwar jahrelang gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Doch wer gehört dazu? ROLAND-Partneranwältin Bettina Maurer klärt auf: „Anspruch auf die Grundrente haben seit dem 1. Januar 2021 alle, die eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente beziehen.“ Es profitieren daher auch Menschen, deren Rentenantrag schon länger zurückliegt. Um die Grundrente in voller Höhe zu erhalten, muss eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren erfüllt sein. Bei der Berechnung werden laut Rechtsexpertin bestimmte Zeiten, die sogenannten Grundrentenzeiten, angerechnet: „Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit, Zeiten für Kindererziehung und Angehörigenpflege, Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation sowie sogenannte Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Kriegsdienst.“ Welche Beiträge und Zeiten werden hingegen nicht angerechnet? „Nicht berücksichtigt werden freiwillige Beiträge, Zeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I und II oder Zeiten der Schulausbildung“, erklärt Bettina Maurer.

 

Anträge, Formulare, Papierkram?

 

Für alle, die befürchten, für den Grundrente-Antrag erst einmal stapelweise Papierberge und Formulare durchzugehen, hat Rechtsanwältin Bettina Maurer eine gute Nachricht: „Der Staat prüft den Anspruch und die Höhe automatisch und zahlt entsprechend aus. Die Rentnerinnen und Rentner müssen also keinen Antrag stellen.“ Allerdings muss man sich darüber bewusst sein, dass die Auszahlungen voraussichtlich noch nicht direkt ab dem 1. Januar 2021 starten, da die vorbereitenden Maßnahmen andauern können. Realistisch ist eher eine Auszahlung ab Juli 2021. Aber: „Dafür werden die Ansprüche auch rückwirkend wirksam und entsprechend nachgezahlt“, so die Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.

 

Berechnungsgrundlage und Höhe

 

Wer bekommt nun wie viel von der Grundrente? Rechtsanwältin Bettina Maurer weiß, wie diese berechnet wird: „Wie hoch die Grundrente ausfällt, hängt von der Höhe des Verdienstes innerhalb der Grundrentenzeiten ab. Der Verdienst, der in die Berechnung einfließt, darf nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.“ Aus diesen Verdienstzeiten ergeben sich sogenannte Entgeltpunkte, wonach sich die Höhe der Grundrente individuell für Rentnerinnen und Rentner berechnet. „Im Maximum kann man so etwa 420 Euro zusätzlich erhalten“, so die Rechtsexpertin. Auch die Lebensleistung wirkt sich positiv aus. Auch hier gilt: Wer mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet hat, erhält einen höheren Zuschlag.

 

Gestaffelter Grundrentenzuschlag: Was heißt das?

 

Wer die Grundrentenzeit von mindestens 35 Jahren noch nicht erreicht, aber mindestens 33 Jahre voll hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag der Grundrente. Diese sieht nach Rechtsanwältin Bettina Maurer wie folgt aus: „Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit haben einen Anspruch auf eine Aufstockung ihrer Rente. Diese steigt mit jedem Monat bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit 35 Jahren die Höhe der vollen Grundrente erreicht ist.“

 

Grundrentenbedarf und Einkommensprüfung

 

Um den Grundrentenbedarf zu ermitteln, sieht der Staat vor, das Einkommen der in Deutschland lebenden Rentnerinnen und Rentner zu prüfen. Hierfür tauschen sich Finanzbehörden und Rentenversicherung miteinander aus. Laut ROLAND-Partneranwältin wird das monatliche Einkommen auf die Grundrente angerechnet: „Der Einkommensfreibetrag liegt für Alleinstehende bei 1.250 Euro im Monat, für Ehe- bzw. Lebenspartner bei 1.950 Euro. Liegt das monatliche Einkommen darüber, erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung auf die Grundrente. Ab 1.600 Euro pro Monat bei Alleinstehenden und 2.300 Euro monatlich bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern wird das Einkommen vollständig, also zu hundert Prozent, angerechnet.“ Doch welche Einkünfte werden als Einkommen gezählt? Bettina Maurer hat auch hierauf eine Antwort: „Sowohl die Nettorente als auch zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags werden angerechnet. Steuerfreie Einnahmen hingegen nicht.“

 

Gesetzliche Rente: Mit Sonderzahlungen Rente aufbessern und gleichzeitig Steuern sparen

 

Mit zusätzlichen Zahlungen in die Rentenkasse ihre spätere Rente aufbessern und dabei gleichzeitig Steuern sparen – diese Möglichkeit haben Beschäftigte ab 50 Jahren, wenn sie bis zum Rentenbeginn 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Je nach Einkommen können sich Steuerzahler einen erheblichen Teil der Sonderzahlung über die Steuererklärung zurückholen. Das zeigen die Experten der Stiftung Warentest in der aktuellen August-Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest.

 

Dass Arbeitnehmer mit zusätzlichen Beiträgen in die gesetzliche Rentenkasse Steuern sparen können, gilt noch als Geheimtipp. Der Spartrick ist möglich, seit Rentenabschläge durch einen früheren Rentenbeginn ab 63 ausgeglichen werden können. Denn die Sonderzahlungen dürfen bis zu einem bestimmten Betrag als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wer die Sonderzahlungen auf mehrere Jahre verteilt, bekommt so je nach Einkommen einen erheblichen Teil des Betrags über die Steuerersparnis zurück.

 

Doch die Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse lohnen sich nicht nur steuerlich. Das zeigt der Vergleich mit einer klassischen privaten Rentenversicherung. Wird in beide Versicherungsformen der gleiche Einmalbetrag eingezahlt, erhalten die gesetzlichen Rentner am Ende netto deutlich mehr Monatsrente als diejenigen, die den Weg über eine private Rentenversicherung gewählt haben.

 

Für alle über 50 Jahre, die etwas Geld auf der hohen Kante haben und überlegen, wie sie damit am besten fürs Alter vorsorgen, können Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse ein attraktives Investment sein. Allerdings steht das Geld dann nicht mehr bei einer kurzfristigen finanziellen Notlage zur Verfügung. Finanztest erläutert Vor- und Nachteile einer Sonderzahlungen, erklärt, unter welchen Voraussetzungen diese möglich sind und zeigt in sieben Schritten, wie es geht.

 

Rente und Steuern: Der Ruhestand im Ausland

 

Als Rentner dort leben, wo andere Urlaub machen - für viele Arbeitnehmer ein Zukunftstraum. Doch was ist mit der Rente? Wo wird sie versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) präsentiert die wichtigsten Informationen zum Thema Rente und Steuern im Ausland.

 

Fast 1,8 Millionen Renten überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Jahr 2018 ins Ausland und damit beinahe sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Viele der Zahlungen gingen dem Rentenatlas 2019 der DRV zufolge nach Österreich und Spanien, in die Schweiz oder nach Frankreich.

 

Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sämtliche Auslandsrentner nach und nach erfasst und angeschrieben.

 

Übrigens: Wie viele Rentner zwischen zwei Ländern pendeln, lässt sich nicht erfassen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich für den Sommer in Griechenland oder das Überwintern in Italien nirgendwo abmelden.

 

Auslandsrentner sind "beschränkt steuerpflichtig"

 

Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Diese Bezeichnung beschreibt einen Nachteil: Den deutschen Rentnern im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.

 

Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern - schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein allein lebender Rentner in Deutschland 9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen, das sind immerhin 784 Euro im Monat. Für verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag steuerfrei.

 

Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu gibt es entweder auf den Internetseiten des zuständigen Finanzamts zum Download, oder das Finanzamt schickt auf Nachfrage das Formular per Post. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, wird der Auslandsrentner vom Fiskus genauso behandelt, als würde er in Deutschland leben - und ihm steht der Grundfreibetrag zu.

 

Das sind die Voraussetzungen, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu erhalten:

 

Der Auslandsrentner besteuert sein Einkommen entweder zum weitaus größten Teil - nämlich 90 Prozent - in Deutschland und hat daneben nur kleine Einkünfte. Oder aber seine Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro. In diesem Fall sollte der Auslandsrentner seinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen er außerhalb Deutschlands tatsächlich bezieht. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem er aktuell wohnt, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.

 

Aber Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe wird der Grundfreibetrag angepasst, da das Finanzamt davon ausgeht, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und damit in der Regel auch die Lebenshaltungskosten nicht den deutschen Verhältnissen entsprechen. So wird auf den Philippinen beispielsweise der Grundfreibetrag um 75 Prozent gekürzt. In welcher Höhe der Grundfreibetrag im jeweiligen Land gekürzt wird, lässt sich dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums entnehmen.

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

 

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. So müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:

 

-  Belgien

-  Dänemark

-  Großbritannien

-  Irland

-  Italien

-  Kroatien

-  Österreich

-  Polen 

 

Wer beispielsweise in Griechenland oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

 

Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg

 

Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung - für alle steuerpflichtigen Rentner ist das die Anlage R - deshalb an folgende Adresse:

 

Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110 140, 17041 Neubrandenburg

 

Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Auslandsrentner aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.

 

Bundesweiter Vergleich: Kaufkraft der Rente klafft je nach Wohn­ort um gut die Hälfte auseinander

 

Die Kaufkraft der Renten in Deutschland variiert regional um bis zu 52 Prozent. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie, die das Wirtschaftsforschungsinstitut Prognos für die Initiative „7 Jahre länger“ erstellt hat.

 

Die Kaufkraft der Rente variiert innerhalb Deutschlands erheblich: Besonders teuer ist das Leben für Rentner in Bayern.

 

Die Kaufkraft der Renten in Deutschland variiert regional um bis zu 52 Prozent. So haben 1.000 Euro für Rentner in München – dem teuersten Altersruhesitz – eine Kaufkraft von 760 Euro. Im brandenburgischen Landkreis Elbe-Elster – dem bundesweit günstigsten Wohnort – liegt der reale Wert dagegen bei 1.160 Euro. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie, die das Wirtschaftsforschungsinstitut Prognos für die Initiative „7 Jahre länger“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erstellt hat.

 

„Der Wohnort hat großen Einfluss auf die Lebenshaltungskosten und damit den Wohlstand im Alter“, sagt Studienautor Heiko Burret. Teurere Gegenden müssten jedoch nicht zwangsläufig unattraktiver sein, da die Löhne und somit auch die Renten dort tendenziell höher seien als in günstigeren Regionen. „Einbußen beim Lebensstandard drohen überall dort, wo die Alterseinkünfte im Verhältnis zum regionalen Preisniveau sehr niedrig ausfallen“, so Burret.

 

Süden Deutschlands ist teuer, Norden und Osten preiswert

 

Besonders teuer ist das Leben für Rentner in Bayern. Gleich sieben der bundesweit zehn teuersten Altersruhesitze befinden sich im Freistaat. Hinter der Landeshauptstadt liegen die Landkreise München und Starnberg auf den weiteren Plätzen im deutschlandweiten Ranking. Generell ist der wirtschaftsstarke Süden der Republik eher kostenintensiv: Gleich 40 der 50 teuersten Regionen verteilen sich auf Bayern, Baden-Württemberg und Hessen.

 

Preiswert ist das Rentnerleben dagegen meist in Nord- und Ostdeutschland, wo nur vier (Hamburg, Nordfriesland, Berlin, Potsdam) der 50 teuersten Regionen liegen. Günstigstes Bundesland ist Sachsen-Anhalt: In allen 14 Kreisen und kreisfreien Städten liegen die Lebenshaltungskosten unter dem Bundesdurchschnitt, elf davon liegen gar um mehr als zehn Prozentpunkte darunter. Kein anderes Land hat einen so hohen Anteil besonders günstiger Regionen.

 

Kaufkraftvergleich basiert auf Warenkorb von Senioren

 

Für die Auswertung hat Prognos die Lebenshaltungskosten der Rentner in 401 Kreisen und kreisfreien Städten verglichen. Eigens dafür passte das Institut die Gewichtung des allgemeinen Warenkorbs des Statistischen Bundesamtes an das Konsumverhalten der über 65-Jährigen an. Gesundheitsausgaben und Mieten haben in dieser Altersgruppe beispielsweise ein höheres Gewicht. Kosten für Bildung spielen dagegen eine geringere Rolle.

 

Lebenskostenplaner gibt Überblick über typische Alltagsausgaben

 

Wie hoch die Lebenshaltungskosten nicht nur im Alter sind, können viele Menschen nur grob abschätzen. Hilfe bietet dabei der Lebenskostenplaner auf 7jahrelaenger.de. Das Tool listet die durchschnittlichen Ausgaben der Deutschen für 24 alltägliche Dienstleistungen und Produkte auf und ermittelt die Gesamtausgaben für einen Zeitraum von einem Jahr bis maximal 35 Jahre.

 

Grundsicherung: Hohe Rate der Nichtinanspruchnahme deutet auf hohe verdeckte Altersarmut

 

Rund 60 Prozent der anspruchsberechtigten Seniorinnen und Senioren nehmen Grundsicherung nicht in Anspruch – Einkommen würden bei voller Inanspruchnahme im Schnitt um 30 Prozent steigen – Antragsverfahren müssten vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden

 

Mehr als die Hälfte der Seniorinnen und Senioren, denen Grundsicherung im Alter zusteht, nehmen diese nicht in Anspruch. Dies ergibt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), die vom Forschungsnetzwerk Alterssicherung (FNA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gefördert wurde.

 

Verdeckte Altersarmut lässt sich nur schwer quantifizieren. Die DIW-Ökonom,Innen Peter Haan, Hermann Buslei, Johannes Geyer und Michelle Harnisch haben den Versuch gewagt. Anhand von Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) haben sie in unterschiedlichen Szenarien geschätzt, wie vielen Haushalten in der älteren Bevölkerung die Grundsicherung im Alter zustünde. Mithilfe der Angaben über den tatsächlichen Leistungsbezug ließ sich die Gruppe identifizieren, die zwar einen Anspruch hätte, diesen aber nicht geltend macht: Im Basisszenario sind es knapp 62 Prozent oder hochgerechnet etwa 625 000 Privathaushalte, die ihren Anspruch nicht wahrnehmen.

 

Besonders hoch ist die Quote bei Personen, die älter als 76 Jahre (73 Prozent) oder verwitwet (77 Prozent) sind. Auch ein niedriger Bildungsstatus geht damit einher, dass die Grundsicherung seltener in Anspruch genommen wird. Vor allem aber nehmen diejenigen, die monatliche Beträge bis 200 Euro aus der Grundsicherung zu erwarten haben, diese häufig nicht in Anspruch (80 Prozent). „Vielen ist das Verfahren vermutlich zu aufwendig – gerade bei kleinen Beträgen – oder sie wissen gar nicht, dass sie den Rechtsanspruch haben“, vermutet Studienautor Hermann Buslei. Auch die Angst, als „Almosenempfänger“ abgestempelt zu werden, könne eine Rolle spielen.

 

Altersvorsorgepolitik ist nur scheinbar erfolgreich

 

Um durchschnittlich rund 30 Prozent würde das Einkommen der Haushalte steigen, wenn sie Grundsicherung in Anspruch nähmen. Dies entspricht einer absoluten durchschnittlichen Einkommensänderung von 2 650 Euro pro Jahr oder etwa 220 Euro im Monat. Profitieren würde erwartungsgemäß vor allem die untersten zehn Prozent der Einkommen. Nähmen tatsächlich alle Grundsicherungsberechtigten ihre Ansprüche wahr, würde dies den Staat rund zwei Milliarden Euro pro Jahr zusätzlich kosten, haben die DIW-ÖkonomInnen errechnet.

 

„Viele Menschen wissen nicht, dass sie anspruchsberechtigt sind oder erwarten nur geringe Beträge. Andere trauen sich nicht zuzugeben, dass sie bedürftig sind, und wieder anderen ist das Verfahren zu bürokratisch und aufwendig“ Peter Haan

 

„Verdeckte Altersarmut ist ein weitverbreitetes Phänomen, dem man eigentlich mit der Einführung der Grundsicherung im Jahr 2003 entgegenwirken wollte“, berichtet Studienautor Johannes Geyer. Tatsächlich hat sich die Zahl der GrundsicherungsbezieherInnen seitdem von 260.000 auf 566.000 im Juni 2019 mehr als verdoppelt. Allerdings ist die Quote mit nur gut drei Prozent aller Personen ab der Regelaltersgrenze weiterhin niedrig. „Die niedrige Grundsicherungsquote ist schon deswegen kein guter Indikator für eine erfolgreiche Armutsbekämpfung, weil die Nichtinanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen hoch ist“, ergänzt Geyer.

 

Gleicher Job, weniger Rente: Frauen erhalten 26 Prozent weniger gesetzliche Rente als Männer

 

Von wegen Gleichberechtigung: 26 Prozent – so hoch ist die zu erwartende durchschnittliche Rentenlücke von Frauen im Vergleich zu Männern in Deutschland. Das heißt: Frauen erhalten mehr als ein Viertel weniger gesetzliche Rente vom Staat als ihre männlichen Kollegen.

 

In absoluten Zahlen bedeutet das: Im Schnitt hätte eine Frau, die mit 67 Jahren in den Ruhestand geht, nach heutiger Berechnung im Monat 140 Euro weniger gesetzliche Rente als ein Mann. Bezieht diese Frau noch 15 Jahre Rente, fehlen ihr demnach rund 25.000 Euro. Das ist das Ergebnis der wissenschaftlichen Studie „The Gender Pension Gap in Germany“ von Prof. Alexandra Niessen-Ruenzi, Universität Mannheim, und Prof. Christoph Schneider, Tilburg University, im Auftrag von Fidelity International.

 

Um die geschlechtsspezifische Rentenlücke zu berechnen, haben die Professoren eine repräsentative Datenbank des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) herangezogen und basierend hierauf die gesetzlichen Rentenansprüche von über 1,8 Millionen Arbeitnehmern berechnet. Somit konnten die Autoren die bisher umfangreichste Analyse der unterschiedlichen gesetzlichen Rentenansprüche von Frauen und Männern in Deutschland durchführen.

 

Ab 35 Jahren öffnet sich die Rentenschere

 

Je nach Alter sind Frauen unterschiedlich stark vom „Gender Pension Gap“ betroffen: Bis zum Alter von 35 Jahren gibt es kaum einen Unterschied bei den erwarteten Rentenansprüchen von Frauen und Männern. Die geschlechtsspezifische Rentenlücke beträgt bei den 26- bis 35-Jährigen nahezu 0 Prozent. Doch ab etwa 35 Jahren öffnet sich die Schere (vgl. Grafik 1). Danach erwerben Männer deutlich mehr Rentenpunkte als Frauen und erwarten später folglich höhere Rentenzahlungen. In der Altersgruppe der 36- bis 45-jährigen Frauen liegt die geschlechtsspezifische Rentenlücke bei 15 Prozent, bei den 46- bis 55-Jährigen sogar bei 27 Prozent.

 

Alexandra Niessen-Ruenzi, Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Corporate Governance an der Universität Mannheim, sagt: „Der wahrscheinlichste Grund für diese Entwicklung ist, dass viele Paare in den Dreißigern eine Familie gründen. Da Frauen häufiger als Männer nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeiten reduzieren, beginnt sich das geschlechtsspezifische Lohngefälle genau in dieser Altersgruppe zu entwickeln – mit drastischen Folgen für die Finanzen von Frauen und ihre spätere Rente. In der Literatur hat sich hierfür der Begriff ,Motherhood Penalty‘ durchgesetzt.“

 

Die gute Nachricht: Der „Gender Pension Gap“ lässt sich mit zusätzlicher privater Vorsorge schließen: Eine 40-jährige Frau müsste bei einer erwarteten Rendite von 3 Prozent und einer jährlichen Inflationsrate von 1,5 Prozent beispielsweise 77 Euro jeden Monat zusätzlich zurücklegen. Bei einer erwarteten Rendite von 5 Prozent reduziert sich der monatliche Vorsorgebetrag auf 57 Euro. Das entspricht 2,3 Prozent des Bruttojahresgehalts.

 

Claudia Barghoorn, Leiterin Privatkundengeschäft bei Fidelity International, sagt: „Es gibt noch immer große Defizite bei der finanziellen Gleichberechtigung unter den Geschlechtern – trotz der Bemühungen in Gesellschaft, Politik und Unternehmen. Dafür gibt es Gründe, die unmittelbar mit den Lebensverläufen vieler Frauen zusammenhängen. Frauen müssen sich bewusst sein, dass sie diese Unterschiede stärker kompensieren müssen als Männer. Deshalb wollen wir Frauen dazu ermutigen, zu investieren und sie auf dem Weg zur finanziellen Absicherung begleiten. Die Botschaft: Fangt mit kleinen Schritten an.“

 

Rentenberatung im Test: Altersvorsorgeberatung mit großen Mängeln

 

Die Beratung der Deutschen Rentenversicherung zur Altersvorsorge zeigt deutliche Schwächen. „Das Ergebnis hat nicht überzeugt. Mehr als ein Ausreichend konnten wir nicht vergeben“, sagte der Vorstand der Stiftung Warentest, Hubertus Primus, bei der Vorstellung der Untersuchung in Berlin. „Das muss im Interesse der 55 Millionen gesetzlich Rentenversicherten besser werden“. 80 Tester hatten Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung aufgesucht, um sich zu ihrer Altersvorsorge beraten zu lassen.

 

Rentenversicherte haben einen Anspruch darauf, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos zu allen Renten beraten zu lassen. Dazu gehören neben den gesetzlichen auch Riester- und Rürup-, betriebliche sowie private Rentenanwartschaften. Versicherte sollen so die Möglich­keit bekommen, ihre Renteneinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben einzuschätzen und Auskünfte erhalten, wie sie darüber hinaus Rentenlücken schließen können.

 

Es waren vor allem die Informationen zum eigenen gesetzlichen Rentenanspruch, die im Test noch akzeptabel waren. Viel zu selten ermittelten die Berater aber das Gesamtrenteneinkommen aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge und gaben Rat zum Ausbau der Renten­ansprüche. Den Teilbereich „Lösen des Beratungsanliegens“ bewerteten die Tester deshalb mit mangelhaft. In 80 Beratungen bezogen nur 15 Berater alle Renten – gesetzlich, betrieblich, privat – mit in die Analyse ein, benutzten nur 15 Berater für die systematische Erfassung der Rentenansprüche den hauseigenen Analysebogen, sprachen nur 14 Berater überhaupt das Thema Rentenlücke an.

Alternativen zur Beratung durch die Rentenversicherung gibt es allerdings kaum. Die Stiftung Warentest rät, sich vor dem Beratungstermin selbst ein Bild über die eigene Vorsorge zu machen.

 

Früher in Rente: Wer wann in Rente gehen kann

 

Mehr als die Hälfte aller Neurentner verlassen jedes Jahr vor dem regulären Rentenalter ihren Job. Wer lange genug gearbeitet hat, kann in vielen Fällen ohne Kürzung früher aufhören. Die Zeitschrift Finanztest erklärt, welche Zeiten dafür angerechnet werden. Außerdem rechnen die Finanzexperten vor, wie hoch die Abschläge bei Rentnern sind, die noch nicht genug Versicherungsjahre haben und trotzdem eher aufhören möchten zu arbeiten.

 

Wer 45 Versicherungsjahre vorweist, kann heute mit 63 Jahren und 8 Monaten vorzeitig ohne Kürzung in den Ruhestand gehen, ab dem Jahrgang 1964 erst mit 65 Jahren. Noch früher geht es nur mit Abschlag. Für die Rente angerechnet werden dafür neben den Pflichtbeiträgen auch die Zeiten für Wehr- und Zivildienst, die Pflege anderer, Erziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder Übergangsgeld.

 

Mit 63 in Rente gehen kann jeder, wenn er auf die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren kommt. Allerdings muss man dann Abschläge hinnehmen. Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt vom Geburtsdatum ab. Eine Tabelle listet die Höhe der Abschläge für die Geburtsjahre 1954 bis 1964 und folgende auf. Die 60 Jahre alte Musterrentnerin von Finanztest bekommt netto 194 Euro monatlich weniger, wenn sie mit 63 anstatt regulär mit 66 Jahren und zwei Monaten in den Ruhestand geht.

 

In vielen Fällen lohnt es sich, solche Abschläge durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse zu vermeiden. Die Musterrentnerin würde eine Rente von 1127 Euro bekommen. Mit freiwilligen Zahlungen kann sie aber die volle Rente in Höhe von 1321 Euro erhalten. Dafür muss sie insgesamt 40.964 Euro an die Rentenkasse überweisen und bekommt etwa ein Viertel durch Steuererstattung wieder zurück, wenn sie in Raten überweist. Nach knapp 13 Jahren hat sie die Ausgleichszahlungen wieder heraus.

 

Fast ein Drittel der Frauen geht später als geplant in den Ruhestand

 

Ältere erwerbstätige Frauen planen zwar im Durchschnitt einen etwas früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben als Männer, arbeiten dann aber häufig doch länger als geplant. Dies zeigt eine Untersuchung des Deutschen Zentrums für Altersfragen mit Daten mehrerer Befragungswellen des Deutschen Alterssurveys.

 

Wie groß ist die Übereinstimmung von zuvor geäußerten Ruhestandsplänen und tatsächlichem Übergangsalter in den Ruhestand? Zu dieser Frage vergleicht die Studie die Ruhestandspläne von 55- bis 64-jährigen Berufstätigen im Jahr 2008 mit dem tatsächlichen Alter des Austritts aus dem Arbeitsleben bis zum Jahr 2014.

 

Dabei zeigt sich: Die Chancen, die Dauer ihres Arbeitslebens wie geplant zu gestalten, sind nicht für alle gleich. Sowohl ein schlechter Gesundheitszustand als auch ein geringes Ausbildungsniveau erhöhen die Wahrscheinlichkeit, früher als geplant aus dem Berufsleben auszuscheiden.

 

Hingegen ist das Risiko länger als geplant erwerbstätig zu sein, je nach Geschlecht unterschiedlich. Im Vergleich zu Männern haben Frauen dieser Generationen eine höhere Wahrscheinlichkeit länger zu arbeiten als geplant. Während von den Männern nur 18 Prozent über den ursprünglich geplanten Zeitpunkt hinaus erwerbstätig blieben, haben von den Frauen 28 Prozent länger als beabsichtigt weitergearbeitet.

 

Heribert Engstler, Wissenschaftler am Deutschen Zentrum für Altersfragen und Autor der Studie, benennt mögliche Gründe hierfür. Bei den befragten Frauen handelt es sich um jene Jahrgänge, die von der Anhebung der Altersgrenzen und dem Wegfall der speziellen vorgezogenen Altersrente für Frauen betroffen waren. Sie weisen seltener mindestens 35 Rentenversicherungsjahre auf als Männer und erfüllen damit auch seltener die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente. Zugleich verfügen die Frauen durchschnittlich über geringere Rentenanwartschaften als Männer. Die Notwendigkeit und der Anreiz aus finanziellen Gründen länger zu arbeiten und Rentenabschläge zu vermeiden oder klein zu halten, sind deswegen wahrscheinlich stärker ausgeprägt. Diese rentenrechtlichen und finanziellen Gründe tragen wahrscheinlich dazu bei, dass Frauen häufiger als Männer feststellen, dass sie ihre Ausstiegspläne revidieren müssen und länger als geplant erwerbstätig bleiben.

 

Insgesamt zeigt die Studie, dass die Hälfte (50%) der Befragten ihre zeitlichen Ausstiegs- oder Weiterarbeitspläne ziemlich genau (+- 6 Monate) verwirklichte; besonders gut gelang dies Personen im Beamtenstatus (61%). 23 % aller älteren Erwerbstätigen arbeiteten länger als geplant und 27% waren mindestens sieben Monate früher als geplant ausgeschieden, im Durchschnitt mehr als 3 Jahre früher.

 

Ruhestand unter Palmen

 

Mallorca, Toskana, Teneriffa: Immer mehr Ruheständler entscheiden sich dafür, ihren Lebensabend jenseits der deutschen Grenzen zu genießen.

 

Doch was muss man tun, damit man im Ruhestandsparadies auch auf die Rente aus Deutschland zugreifen kann?

 

Die gute Nachricht: Gesetzliche Renten werden in jedes Land der Welt überwiesen. Wer in Deutschland rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Laut Deutscher Rentenversicherung beziehen aktuell rund 1,5 Millionen im Ausland lebende Rentner Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenkasse. Wie hoch diese im Ausland ausfallen, hing lange davon ab, ob der Rentner vorübergehend oder dauerhaft außerhalb Deutschlands lebt. Doch diese Zeiten sind seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 vorbei. Rentner, die in Deutschland Ansprüche haben, erhalten ihre Rente auch bei dauerhaftem Umzug ins Ausland in voller Höhe. Einschränkungen bestehen lediglich bei Erwerbsminderungsrenten und Rentenansprüchen, die außerhalb der Bundesrepublik erworben worden sind.

 

Rechtzeitig informieren

 

Wird die Rente auf ein Konto innerhalb Europas überwiesen, hat der Empfänger dank SEPA-Verfahren keinerlei Nachteile. Die Kosten für die Überweisung übernimmt die Rentenversicherung. Außerhalb der EU können allerdings Zeitverzögerungen, Gebühren oder Verluste durch Wechselkurse entstehen, die der Empfänger zahlen muss. Stefan Haag von der Postbank erklärt: „Die Währungskurse schwanken und man erhält stets den Kurs, der am Tag des Zahlungseingangs gilt.“ Damit die Überweisung reibungslos läuft, braucht die Rentenversicherung rechtzeitig die neue Anschrift, die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Empfängers.

 

Auf die Kosten achten

 

Rentner, die regelmäßige Einnahmen oder Ausgaben in Deutschland haben, sollten ein Konto in Deutschland behalten, um eine unkomplizierte und schnelle Zahlungsabwicklung zu gewährleisten, auch wenn sie dauerhaft im Ausland leben. „Das Konto bei einer deutschen Bank kann man in der Regel auch behalten, wenn man seinen Wohnsitz dauerhaft und komplett ins Ausland verlagert hat“, so Stefan Haag. „Auch ein Zweitwohnsitz in Deutschland ist dafür nicht nötig.“ Hebt man mit der Giro- oder Kreditkarte der deutschen Bank die Rente an einem ausländischen Geldautomaten ab, können allerdings Kosten entstehen: Die eigene Bank verlangt meist Gebühren, der Betreiber des Geldautomaten ebenso und auch beim Umrechnen in eine fremde Währung können Kosten entstehen. Stefan Haag rät: „Für Rentner kann sich deshalb die Eröffnung eines zweiten Kontos im Aufenthaltsland lohnen.“

 

Studie: Jeder fünfte Deutsche versteht bei der Renteninformation nur Bahnhof

21 Prozent der Berufstätigen halten die jährliche Renteninformation für unverständlich

 

Einmal pro Jahr erhalten Berufstätige eine Renteninformation der Gesetzlichen Rentenversicherung. Doch nur zwei von drei Berufstätigen (65 Prozent) helfen die Angaben dabei, die Höhe ihrer späteren Rente einzuschätzen. Jeder Fünfte (21 Prozent) hält die Renteninformation für unverständlich. Das zeigt eine aktuelle Studie von Fidelity International unter 1.000 Berufstätigen, durchgeführt von Kantar Emnid.

 

Ein weiteres Ergebnis: Mehr als jeder zweite Berufstätige (55 Prozent) hält es für sehr wichtig oder wichtig, einen Online-Zugang zu einem System zu haben, das die individuellen Altersvorsorgeeinkünfte aus allen drei Säulen (gesetzliche, private und betriebliche Rente) komplett abbildet. Am wichtigsten ist mit Abstand eine verständliche Sprache der Renteninformation. 94 Prozent halten dies für sehr wichtig oder wichtig. Beispielrechnungen dagegen finden nur zwei Drittel (69 Prozent) der Befragten sehr wichtig oder wichtig.

 

Alexander Leisten, Leiter des Deutschlandgeschäfts von Fidelity International, sagt: „Wir brauchen dringend mehr Transparenz in der Altersvorsorge. Eine säulenübergreifende Renteninformation ist deshalb ein sinnvoller Schritt. Aber das reicht nicht aus. Die Information muss eingängig aufbereitet sein. Jeder Arbeitnehmer muss sofort erkennen, warum es für ihn persönlich notwendig ist, vorzusorgen und welche Maßnahmen er ergreifen kann. Politik und Finanzdienstleister stehen hier gleichermaßen in der Verantwortung, an Lösungen zu arbeiten.“

 

Pflegezeit ist Arbeitszeit: Rentenansprüche richtig geltend machen

Wer einen Angehörigen pflegt, kann in dieser Zeit oft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten. Um mögliche Nachteile für die Rente auszugleichen, werden Pflegezeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt - allerdings müssen Betroffene selbst aktiv werden. Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften hin. Die Rentenversicherungsbeiträge übernimmt in dieser Zeit unter bestimmten Voraussetzungen die zuständige Pflegekasse. Dazu muss der "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" bei der Beratungsstelle der Kranken- oder Pflegekasse oder des Rentenversicherungsträgers ausgefüllt werden. Der Anspruch auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist an mehrere Bedingungen geknüpft: Dazu gehört, dass die Pflegeperson den Angehörigen nicht erwerbsmäßig und wenigstens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung pflegt. Neben der Pflege darf sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

 

Außerdem muss die Notwendigkeit der Pflege vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder der Gesellschaft für medizinische Gutachten festgestellt werden. Um wie viel höher die gesetzliche Rente dann später einmal ausfällt, hängt vom zeitlichen Aufwand und der Pflegestufe ab.

 

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