Private Haushalte zahlten 2023 insgesamt 6,3 Mrd. Euro weniger für Strom als 2022

 

Check24: Sparpotenzial durch Anbieterwechsel: Über 1.500 Euro der Stromkosten sparen

 

Private Haushalte haben 2023 weniger für ihren Strom gezahlt als im Rekordjahr 2022. Insgesamt waren die Stromkosten von Privathaushalten 6,3 Mrd. Euro bzw. elf Prozent geringer als im Vorjahr. Stromkund*innen mussten bei einem durchschnittlichen Strompreis von ca. 38 Cent pro Kilowattstunde insgesamt 50,5 Mrd. Euro an Stromkosten aufwenden.1 Im Jahr 2022 lagen die Kosten noch bei 56,8 Mrd. Euro.

 

Ab Januar 2023 gab es in Deutschland die Strompreisbremse, wobei für 80 Prozent des Jahresverbrauchs der Kilowattstundenpreis auf 40 Cent gedeckelt wurde. Dadurch haben private Haushalte insgesamt 2,3 Mrd. Euro bzw. vier Prozent an Kosten gespart. Ohne die Preisbremse hätten Verbraucher*innen insgesamt 52,8 Mrd. Euro zahlen müssen.

 

„Die Strompreisbremse, geringere Strompreise bei alternativen Stromanbietern und ein niedrigerer Stromverbrauch haben dafür gesorgt, dass private Haushalte ihre Stromkosten 2023 reduzieren konnten“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Dennoch mussten Verbraucher*innen, insbesondere Grundversorgungskund*innen, im vergangenen Jahr viel für Strom zahlen. Im Vergleich zu 2021 waren die Kosten 2023 um fast zehn Milliarden Euro höher.“

 

Kund*innen zahlten 2023 bei Alternativanbietern 23 Prozent weniger als in der Grundversorgung

 

Im vergangenen Jahr sind die Strompreise an der Börse deutlich gesunken. Davon profitierten vor allem Kund*innen von alternativen Anbietern. Im Schnitt zahlten Verbraucher*innen bei alternativen Versorgern im Jahr 2023 rund 33 Cent pro Kilowattstunde Strom. Kund*innen der Grundversorgung mussten für eine Kilowattstunde Strom durchschnittlich 43 Cent zahlen, inkl. Strompreisbremse. Das ist ein Unterschied von 23 Prozent.

 

Für einen vierköpfigen Musterhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh Strom im Jahr bedeutet dies ein Unterschied von 500 Euro. Die Musterfamilie hätte im vergangenen Jahr in der Grundversorgung im Schnitt 2.150 Euro gezahlt, bei alternativen Anbietern wären durchschnittlich nur 1.650 Euro fällig geworden.

 

Sparpotenzial durch Anbieterwechsel: Über 1.500 Euro der Stromkosten sparen

 

Durch einen Wechsel aus der Grundversorgung zu alternativen Anbietern können Stromkund*innen aktuell viel Geld sparen. In einzelnen Städten ist eine Ersparnis von bis zu 1.500 Euro für eine vierköpfige Familie möglich.2

 

Im Bundesschnitt kann ein vierköpfiger Haushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh Strom durch den Wechsel zu Alternativanbietern 724 Euro im Jahr sparen. Das sind 34 Prozent der Stromkosten.

 

„Während alternative Anbieter die höheren Netzentgelte durch eine Preisgarantie abgedeckt haben, verfügen Grundversorgungstarife nicht über eine solche Garantie", sagt Steffen Suttner. „Aus diesem Grund rechnen wir mit einer Preisanpassungswelle bei den Grundversorgungstarifen in den nächsten Monaten. Ein Wechsel lohnt sich!“

 

1Quelle Strompreise: Der CHECK24-Strompreisindex berücksichtigt pro Netzgebiet den Preis des Grundversorgungstarifs, den jeweils günstigsten Tarif des Grundversorgers sowie den je günstigsten Tarif der zehn preiswertesten Alternativanbieter. Die Preisberechnung basiert auf dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Musterhaushalts (5.000 kWh) und erfolgt einmal im Monat. Die Gewichtung wird jährlich anhand des Monitoringberichts der Bundesnetzagentur angepasst. Die Berechnung ist inklusive der Strompreisbremse; Datenbasis Stromverbräuche: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft „Die Energieversorgung 2023 – Jahresbericht –“, S. 41, 2023 entfielen rund 28 Prozent des Stromverbrauchs in Deutschland auf private Haushalte. Das entspricht 131,4 Milliarden Kilowattstunden.

2Quelle: https://www.check24.de/strom-gas/stadt/

 

Neues Jahr, neue Gesetze – das ändert sich 2024 bei Energie und Mobilität

 

Zum Jahreswechsel greifen zahlreiche neue Regelungen. Die Verbraucherzentrale Bayern gibt einen Überblick, was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Themen Energie und Mobilität ändert.

 

Zum 1. Januar 2024 ist die Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Gebäude in Neubaugebieten müssen künftig Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien produzieren. Als erneuerbare Energiequelle zählen dabei:

 

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen und Biomasseheizungen

 

Fernwärme, wenn der Wärmenetzbetreiber garantiert, dass die Wärme aus erneuerbaren Energien stammt oder darauf umgestellt wird

 

Hybridheizungen – dies sind Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen, die mit einer Gas-, Öl-, oder Biomasseheizung kombiniert sind

Wasserstoffheizungen – dies sind Gasheizungen, die zu 65 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können. Aktuell sind jedoch keine Wasserstoffheizungen erhältlich.

Je nachdem ob es sich um Häuser in Außenbereichen, in kleineren Kommunen oder in Großstädten handelt, gelten unterschiedliche Fristen und Ausnahmen.

 

Unterschiedliche Zeiträume gelten auch für den Austausch bestehender Öl- oder Gasheizungen. Ab 2029 müssen sie jedoch einen stetig steigenden Anteil der Heizwärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen. „Es ist nicht abzusehen, ob Wasserstoff oder Biomasse bis dahin zum Heizen von Wohngebäuden flächendeckend zur Verfügung stehen wird“, sagt die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. „Wir raten daher aktuell dringend von einem solchen Tausch ab.“

 

Erdgas, Heizöl und Kraftstoffe werden teurer

 

Mit dem Jahreswechsel sind die Strom- und Gaspreisbremsen ausgelaufen. Verbraucher müssen nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis zahlen. Ab März 2024 gilt auf Erdgas und Fernwärme zudem wieder der volle Mehrwertsteuersatz von 19%.

 

Ab dem 1. Januar 2024 ist auch der Preis für den Ausstoß von CO2 pro Tonne von 30 auf 45 Euro gestiegen. Damit verteuern sich auch Heizöl und Erdgas sowie Benzin und Diesel.

 

Mehr Leistung und weniger Bürokratie bei Balkonkraftwerken

 

Ab 2024 soll das Solarpaket I den Betrieb von privaten Solaranlagen vereinfachen. Die Anmeldung ist jetzt weniger kompliziert und die Geräte können direkt nach dem Kauf und noch vor dem Austausch des Stromzählers in Betrieb genommen werden. Zudem dürfen Balkonkraftwerke mit dem Jahreswechsel bis zu 800 Watt leisten. Für die Umsetzung in der Praxis stehen dann allerdings noch Änderungen der entsprechenden elektrotechnischen Norm aus.

 

Mit dem Jahreswechsel sind Stecker-Solargeräte zudem in den Katalog privilegierter Maßnahmen des Miet- und Wohneigentumsrechts aufgenommen worden. Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften können Mietern und Wohnungseigentümern den Betrieb dieser Anlagen nicht mehr untersagen.

 

Ende der Prämie für Elektroautos

 

Die staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-Neuwagen wurde im Dezember 2023 kurzfristig beendet. Bereits zugesagte Förderungen sind davon nicht betroffen und werden wie geplant ausgezahlt.

 

Mehr Transparenz beim Stromverbrauch von Haushaltsgeräten

 

Ab März 2024 steigen die Energieeffizienzanforderungen für Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner in Privathaushalten. Der Stromverbrauch muss dabei auf dem Energielabel als Jahresverbrauch beziehungsweise pro 100 Waschgänge dargestellt werden. „Bei der Neuanschaffung von Haushaltsgeräten sollten Verbraucher die sparsamsten Modelle wählen“, rät die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. „Denn Mehrkosten werden häufig im Laufe des Betriebs durch geringere Stromkosten ausgeglichen.“

 

Über 550 Grundversorger senken zum 1. Januar 2024 die Preise für Strom und Gas

 

Verlängerung der Preisbremsen und Stabilisierung der Netznutzungsentgelte wackeln

 

Die Energiepreise an der Börse sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken. Während alternative Anbieter die gesunkenen Preise zügig an Verbraucher*innen weitergegeben haben, waren die Grundversorger zurückhaltender. Nun senken jedoch auch die Grundversorger die Preise für Strom und Gas. Über 550 Grundversorger haben angekündigt, die Energiepreise zum 1. Januar 2024 zu senken.

 

Nach dem BVerfG-Urteil zum Klimafonds sieht Wirtschaftsminister Robert Habeck auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Gefahr.  Dadurch wackelt die Verlängerung der Preisbremsen für Strom und Gas und die Stabilisierung der Netznutzungsentgelte für 2024. Das könnte die Energiepreise für Verbraucher*innen steigen lassen.

 

Verbraucher*innen sollten sich nicht auf finanzielle Unterstützung durch den Staat bei den Energiepreisen verlassen“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Sollte die Bundesregierung die Verlängerung der Preisbremsen und vor allem die Stabilisierung der Netznutzungsentgelte nicht mehr finanzieren können, würden die Energiepreise zu Beginn des Jahres nochmal deutlich steigen. Für eine echte Ersparnis sollten Verbraucher*innen die Preise vergleichen und den Anbieter wechseln.“

 

CHECK24 fasst die wichtigsten Entwicklungen der Energiepreise für Verbraucher*innen zusammen:

 

255 Fälle von Preissenkungen in der Gasgrundversorgung zum 1.1.2024 angekündigt

Verbraucher*innen sparen aktuell durch einen Wechsel von der Grundversorgung zu alternativen Anbietern 1.011 Euro

Gaspreisbremse: Eine Verlängerung würde um 44 Euro entlasten, Mehrwertsteuererhöhung sorgt jedoch für Mehrkosten

340 Strompreissenkungen in der Grundversorgung zum 1.1.2024 angekündigt

Sparpotenzial durch Wechsel von der Grundversorgung zu alternativen Anbietern liegt aktuell bei 771 Euro

Verlängerung der Strompreisbremse würde Verbraucher*innen um 13 Euro entlasten

 

1. Gaspreise

 

– Zum 1. Januar 2024 gibt es 255 Fälle von Gaspreissenkungen in der Grundversorgung. Davon profitieren 2,4 Millionen Haushalte. Im Schnitt betragen die Senkungen 13 Prozent. Das entspricht einer Entlastung von 356 Euro bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (vierköpfige Familie).

 

– Insgesamt gibt es seit dem 1. September 2023 430 Fälle von Preissenkungen in der Gasgrundversorgung. Davon profitieren rund 4,5 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt elf Prozent im Vergleich zum 31.8.2023. Eine vierköpfige Familie spart dadurch durchschnittlich 285 Euro.

 

– Aktuell liegen in der Grundversorgung noch 75 Prozent der Gastarife über der Gaspreisbremse. In der Alternativversorgung sind bereits 98 Prozent der Tarife günstiger als die Preisbremse.

 

– Seit dem 1. September 2023 gibt es 25 Fälle von Gaspreiserhöhungen in der Grundversorgung – allein 19 Fälle davon sind Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2024. Betroffen davon sind insgesamt 766.000 Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt neun Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 189 Euro.

 

– Ein Musterhaushalt (20.000 kWh) zahlt in der alternativen Versorgung im November im Schnitt 1.875 Euro jährlich für Gas. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 9,4 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.886 Euro (14,4 ct pro kWh). Ein Wechsel zur günstigen Alternativversorgung spart 1.011 Euro im Jahr.

 

Gaspreisbremse und Mehrwertsteuererhöhung:

 

– Eine Verlängerung der Gaspreisbremse um drei Monate entlastet Verbraucher*innen durchschnittlich um 38 Euro (netto). Ein Musterhaushalt (Familie) würde ohne Preisbremse im kommenden Jahr im Schnitt 2.239 Euro netto für 20.000 kWh Gas zahlen. Durch die Deckelung des Gaspreises bis Ende März hat die Familie nur 2.201 Euro an Gaskosten (netto). Inklusive der Mehrwertsteuer von 19 Prozent liegt die Entlastung für Gaskund*innen bei 44 Euro im Jahr

 

– Die Bundesregierung will allerdings auch die Mehrwertsteuer auf Gas ab März 2024 wieder erhöhen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer für Gas von sieben auf 19 Prozent lässt die Gaskosten jedoch stark steigen. Der Musterhaushalt hätte bei sieben Prozent Mehrwertsteuer und einer Preisbremse bis Ende März Gaskosten von durchschnittlich 2.355 Euro im Jahr. Diese Kosten steigen aufgrund der Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 2.576 Euro jährlich.

 

– Würde die Gaspreisbremse nicht verlängert werden, hätte ein Musterhaushalt im kommenden Jahr aufgrund der höheren Mehrwertsteuer ab März 2024 Mehrkosten von 220 Euro im Jahr. Eine Verlängerung der Gaspreisbremse bis Ende März würde die Kosten auf 176 Euro jährlich minimieren.

 

– „Die Gaspreise für Neukund*innen sind aktuell besonders niedrig“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Bei fast allen alternativen Anbietern sind die Preise so günstig, dass die Gaspreisbremse nicht mehr greift. Verbraucher*innen sollten jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln. So können sie beim Gas im Schnitt 1.011 Euro sparen.“

 

2. Strompreise

 

– Zum 1. Januar 2024 gibt es 340 Fälle von Strompreissenkungen in der Grundversorgung. Davon profitieren rund 4,8 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt vier Prozent im Vergleich zum 31.8.2023. Das entspricht einer Entlastung von durchschnittlich 99 Euro bei einem Verbrauch von 5.000 kWh (vierköpfige Familie).

 

– Seit dem 1. September 2023 gibt es insgesamt 464 Fälle von Strompreissenkungen in der Grundversorgung. Davon profitieren rund acht Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt fünf Prozent im Vergleich zum 31.8.2023. Das entspricht eine Ersparnis von durchschnittlich 119 Euro für eine vierköpfige Familie (Verbrauch: 5.000 kWh).

 

– Aktuell liegen in der Grundversorgung noch 57 Prozent der Stromtarife über der Strompreisbremse. Bei alternativen Anbietern liegen bereits 97 Prozent der Tarife unterhalb der Preisbremse.

 

– Seit dem 1. September 2023 gibt es 34 Fälle von Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung. Betroffen davon sind 480.000 Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt vier Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 85 Euro.

 

– Ein Musterhaushalt (5.000 kWh) zahlt bei alternativen Versorgern im November im Schnitt 1.488 Euro jährlich für Strom - so wenig wie zuletzt im Herbst 2021. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 29,8 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.259 Euro (45,2 ct pro kWh). Ein Wechsel zur günstigen Alternativversorgung spart 771 Euro im Jahr.

 

Strompreisbremse:

 

– Stromkund*innen könnten sich durch die Verlängerung der Strompreisbremsen um drei Monate über eine kleine Entlastung freuen. Ein Musterhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh würde durch die Verlängerung der Preisbremse bis Ende März 2024 um 13 Euro (inkl. MwSt.) entlastet. Ohne Preisbremse würde der Haushalt im kommenden Jahr 1.897 Euro zahlen, mit Bremsen liegen die Kosten bei 1.884 Euro.

 

– Kund*innen in der Grundversorgung würden am meisten von der Verlängerung der Bremse profitieren, da dort viele Tarife noch über der Strompreisbremse liegen. Insgesamt würden Verbraucher*innen in der Grundversorgung um 34 Euro entlastet.

 

– „97 Prozent der alternativen Tarife liegen aktuell unter der Preisbremse", sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Verbraucher*innen sollten jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln, um mit dem Ende der Preisbremse nicht von hohen Kosten überrascht zu werden. Es können aktuell im Schnitt 771 Euro beim Strom gespart werden – ein Wechsel lohnt sich.“

 

 

Photovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Einkommensteuerbefreiung zugunsten vieler PV-Anlagen-Betreiber

 

Bereits Ende Dezember 2022 hatte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen geschaffen. Viele offene und ungeklärte Fragen, wann genau die Steuerbefreiung gilt und in welchen Fällen nicht, führten zu Unsicherheiten bei der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 Klarheit geschaffen. Die Details erklärt Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München.

 

Wann ist eine Anlage begünstigt?

 

Begünstigt sind Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Maßgebliche Leistung der PV-Anlage ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (kWp).

 

PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie nicht über der Grenze von 30 kWp installierter Bruttoleistung liegen. Bei sonstigen gewerblichen, Wohnzwecken dienenden oder gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Anzahl der vorhandenen, selbstständig und unabhängig nutzbaren Einheiten an. Dort zählt die Grenze von 15 kWp pro Einheit. Überschreitet eine PV-Anlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Was umfasst die Steuerbefreiung?

 

Werden die persönlichen Voraussetzungen des Betreibers und die sachlichen Voraussetzungen der PV-Anlagen erfüllt, sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere

 

die Einspeisevergütung,

Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,

Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,

Zuschüsse sowie

bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

 

Eine Entnahme liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet, beispielsweise der teilweisen Nutzung in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betreiber aus einer anderen Einkunftsquelle Einkünfte erzielt und dafür den Strom nutzt. Nutzt er den Strom zum Aufladen eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Betriebs gehört, der die PV-Anlage betreibt, liegt dagegen keine Entnahme vor.

 

Beschränkung der Steuerbefreiung durch Freigrenze

 

Die Summe aller Anlagen, die begünstigt sind, darf eine Freigrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu diesem oder ab diesem Zeitpunkt Anwendung.

 

Ein Beispiel: Würde man bei einem Zweifamilienhaus, auf dem eine PV-Anlage mit 32 kWp betrieben wird, eine Wohneinheit teilen, steigt die maximal mögliche maßgebliche Leistung der dort betriebenen PV-Anlage auf 45 kWp (3 x 15 kWp statt 2 x 15 kWp).

 

Während diese Anlage vor dem Umbau des Hauses die Grenze überschritt, wäre diese nun bei einzelner Betrachtung steuerbefreit und in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze einzubeziehen. Hat der Steuerpflichtige noch drei weitere PV-Anlagen auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern mit jeweils 30 kWp maßgeblicher Leistung, liegt die Summe der begünstigten PV-Anlagen über 100 kWp (1 x 32 kWp und 3 x 30 kWp), wodurch die Steuerbefreiung insgesamt keine Anwendung findet.

 

Da der Betreiber der PV-Anlage nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes sein muss, lassen sich auf einem Gebäude durch mehrere Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften begünstigte PV-Anlagen unabhängig voneinander betreiben. Betreibt ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage mit 50 kWp auf einem Dreifamilienhaus, ist dessen Anlage nicht begünstigungsfähig, da diese 45 kWp übersteigt (3 x 15 kWp). Betreibt ein anderer Steuerpflichtiger auf derselben Immobilie eine Anlage mit 20 kWp, ist diese dagegen begünstigt. Freiflächen-PV-Anlagen sind jedoch – unabhängig von ihrer Größe – nicht begünstigt.

 

Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Vorschriften des Steuerrechts

 

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, können Anlagenbetreiber keine Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen (Paragraph 7g Einkommensteuergesetz, EStG). In einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2022 endet, sind Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, wenn diese noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden.

 

Die Nichtbesteuerung der PV-Anlagen umfasst grundsätzlich auch deren Betriebsausgaben. Trotzdem kommt für Instandhaltungskosten der Anlage die Steuerermäßigung des Paragraphen 35a EStG infrage. Der Betreiber kann demnach beantragen, dass 20 Prozent dieser Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Anlage stehen, die tarifliche Einkommensteuer senken, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Bedingung ist, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraphen 35a EStG vorliegen.

 

Bisher konnten Betreiber kleiner PV-Anlagen einen Antrag auf Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 stellen, um eine Besteuerung aufgrund von Liebhaberei zu vermeiden („Liebhaberei-Wahlrecht“, BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021). Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist dies nun nicht mehr möglich. Die Frist zur Antragstellung für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Fristende für diese Anlagen war bisher der 31. Dezember 2022. Anträge für solche Anlagen, die wegen Verfristung dieses Jahr bereits abgelehnt wurden, können Betreiber nun nochmals bis zum 31. Dezember 2023 stellen.

 

Das sollten Anlagenbetreiber jetzt machen

 

„Wir begrüßen, dass sich das Finanzministerium endlich klarstellend zur Anwendung der Steuerbefreiung geäußert hat. Allerdings kann die Umsetzung komplex sein. Daher empfehlen wir, dass sich Betreiber für ihre bereits bestehenden Anlagen sowie für alle weiteren geplanten Anlagen steuerlichen Rat einholen“, sagt Ecovis-Steuerberater Simon Gossert in München.

 

Sparpotenzial durch Wechsel aus Grundversorgung auf Rekordniveau: Börsenpreise für Strom und Gas steigen wieder

 

Nur rund ein Fünftel der Grundversorger hat beim Strom bzw. Gas Preise gesenkt

 

Das Sparpotenzial für Verbraucher*innen durch einen Wechsel aus der Grundversorgung zu alternativen Energieversorgern ist aktuell auf Rekordniveau. Grund: Die Tarife der alternativen Anbieter liegen mehrheitlich unterhalb der Preisbremsen. In der Grundversorgung liegen dagegen noch 90 Prozent der Gastarife über der Preisbremse, beim Strom sind es 76 Prozent.

 

„Millionen Haushalte erhalten aktuell Post ihres Grundversorgers mit Preissenkungen", sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Jedoch sollten sich Verbraucher*innen nicht in falscher Sicherheit wiegen: Die Grundversorger haben trotz Preissenkungen nach wie vor mit Abstand die höchsten Preise im Markt. Verbraucher*innen mit einem Grundversorgungsvertrag sollten jetzt aktiv werden und zu einem alternativen Anbieter wechseln. Im Vergleich zur Grundversorgung lassen sich so beim Strom im Schnitt 641 Euro sparen, bei Gas sind es 819 Euro.“

 

CHECK24 fasst weitere wichtige Entwicklungen der Energiepreise für Verbraucher*innen zusammen:

 

Strom

Strom ist so günstig wie seit über einem Jahr nicht – Wechsel zu Alternativversorger spart Musterfamilie durchschnittlich 641 Euro im Jahr

86 Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung seit Einführung der Preisbremse, 155 Senkungen – nur knapp ein Fünftel der Grundversorger hat Preise gesenkt

Strompreis an der Börse im Juni 2023 auf niedrigem Niveau – im Vergleich zur Vorwoche jedoch um knapp ein Drittel gestiegen

 

Gas:

Sparpotenzial durch Wechsel aus Grundversorgung im Schnitt bei 819 Euro

50 Preiserhöhungen in der Gasgrundversorgung seit Januar 2023, 149 Senkungen – nur rund jeder fünfte Grundversorger hat seit Januar 2023 Preise gesenkt

Börsenpreis für Gas seit Anfang Juni um 91 Prozent gestiegen – aktuell bei 44 Euro die Megawattstunde

 

Strompreise

– Ein Musterhaushalt (5.000 kWh) zahlt bei alternativen Versorgern im Juni 2023 im Schnitt 1.517 Euro jährlich für Strom – so wenig wie zuletzt im Herbst 2021. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 30,3 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.158 Euro (43,2 ct pro kWh). Ein Wechsel zu günstigen Alternativversorgern spart 641 Euro im Jahr. Damit ist das Sparpotenzial aktuell so hoch wie noch nie.

 

– Der Grund: Bei alternativen Versorgern sind bereits 88 Prozent der Tarife günstiger als die Preisbremse. In der Grundversorgung liegen jedoch noch 76 Prozent der Stromtarife über der Strompreisbremse.

 

– „In der Energiekrise mussten Verbraucher*innen so viel für Strom bezahlen wie nie zuvor“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Nun sinken vor allem bei alternativen Versorgern die Preise wieder. Deswegen sollten Kund*innen jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln."

 

– Seit Beginn des Jahres haben 86 Grundversorger die Preise erhöht – trotz Strompreisbremse. Betroffen von den Erhöhungen sind rund 4,9 Millionen Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt 24 Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 425 Euro.

 

– Seit Januar 2023 gibt es 155 Fälle von Strompreissenkungen in der Grundversorgung. Davon profitieren rund 3,9 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt fünf Prozent im Vergleich zum 1.1.2023. Das entspricht einer Ersparnis von durchschnittlich 114 Euro bei einem Verbrauch von 5.000 kWh (vierköpfige Familie). Damit haben nur knapp ein Fünftel der Grundversorger die Preise seit Beginn des Jahres gesenkt.

 

– Der Strompreis an der Börse (EEX, Day Ahead Auktion volumengewichtet) ist in den vergangenen Monaten stetig gesunken. Im Juni 2023 kostet eine Megawattstunde Strom durchschnittlich 78 Euro. Seit zwei Wochen steigt der Preis jedoch wieder. So kostete eine Megawattstunde Strom Anfang Juni noch 57 Euro. In der vergangenen Woche lag der Preis schon bei 76 Euro. In der aktuellen Woche kostet eine Megawattstunde Strom durchschnittlich 100 Euro. Im Vergleich zur Vorwoche ist das ein Anstieg von 32 Prozent und zu Anfang Juni von 75 Prozent.

Gaspreise

 

– Ein Musterhaushalt (20.000 kWh) zahlt bei alternativen Versorgern im Juni 2023 im Schnitt 1.845 Euro jährlich für Gas – so wenig wie zuletzt im Herbst 2021. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 9,2 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.664 Euro (13,3 ct pro kWh). Ein Wechsel zur günstigen Alternativversorgern spart 819 Euro im Jahr. Damit ist das absolute Sparpotenzial bei Gas so hoch wie noch nie.

 

– Grund dafür: Bei alternativen Versorgern sind bereits 80 Prozent der Tarife günstiger als die Preisbremse. In der Grundversorgung liegen jedoch noch 90 Prozent der Gastarife über der Gaspreisbremse.

 

– „Gas war für Verbraucher*innen in den vergangenen Monaten extrem teuer“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Nun sind allerdings die Großhandelspreise seit einigen Wochen auf niedrigem Niveau und die alternativen Anbieter reagieren darauf mit günstigen Angeboten für Neukund*innen. Deswegen sollten Verbraucher*innen jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln."

 

– Seit Beginn des Jahres haben 50 Grundversorger die Preise erhöht – trotz Gaspreisbremse. Betroffen von den Erhöhungen sind rund 1,2 Millionen Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt elf Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 257 Euro.

 

– Seit Januar 2023 gibt es 149 Fälle von Gaspreissenkungen in der Grundversorgung.  Davon profitieren rund 2,1 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt neun Prozent im Vergleich zum 1.1.2023. Das entspricht einer Ersparnis von durchschnittlich 251 Euro bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (vierköpfige Familie). Nur ein Fünftel der Gasgrundversorger hat demnach seit der Einführung der Preisbremse ihre Preise gesenkt.

 

– Der Gaspreis im Großhandel steigt seit Beginn des Monats stetig. Während der Gaspreis an der Börse Anfang Juni mit 23 Euro die Megawattstunde Gas ein Zweijahrestief erreichte, steigt er seitdem stark an. Aktuell kostet die Megawattstunde 44 Euro. Das ist ein Plus von 91 Prozent im Vergleich zum Beginn des Monats. Grund für den Anstieg ist die Hitzewelle in Asien. Die vermehrte Nachfrage nach LNG-Gas auf dem Weltmarkt zur Stromproduktion lässt die Börsenpreise steigen.

 

Energie: Über 200 Grundversorger haben seit Beginn des Jahres Preise gesenkt

 

CHECK24 fasst die wichtigsten Entwicklungen der Energiepreise für Verbraucher*innen zusammen:

Strom ist so günstig wie seit über einem Jahr nicht – 102 Preissenkungen seit Januar in der Grundversorgung

Wechsel zum Alternativversorger spart Musterfamilie 512 Euro im Jahr

Börsenpreis für Gas liegt bei unter 30 Euro die Megawattstunde – 109 Preissenkungen seit 1.1.2023 in der Grundversorgung

Verbraucher*innen sparen 603 Euro durch Wechsel von Grundversorger zu alternativen Anbietern

 

1. Strompreise

 

– Seit Januar 2023 gibt es 102 Fälle von Strompreissenkungen in der Grundversorgung. Davon profitieren rund 3,3 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt fünf Prozent im Vergleich zum 1.1.2023. Das entspricht einer Ersparnis von durchschnittlich 108 Euro bei einem Verbrauch von 5.000 kWh (vierköpfige Familie).

 

– Seit Beginn des Jahres haben 85 Grundversorger die Preise erhöht – trotz Strompreisbremse. Betroffen von den Erhöhungen sind rund 4,9 Millionen Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt 24 Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 425 Euro.

 

– Trotz Senkungen liegen in der Grundversorgung noch 76 Prozent der Stromtarife über der Strompreisbremse. In der Alternativversorgung sind bereits 88 Prozent der Tarife günstiger als die Preisbremse.

 

– Ein Musterhaushalt (5.000 kWh) zahlt in der alternativen Versorgung im Mai im Schnitt 1.654 Euro jährlich für Strom - so wenig wie zuletzt im Herbst 2021. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 33,1 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.166 Euro (43,3 ct pro kWh). Ein Wechsel zur günstigen Alternativversorgung spart 512 Euro im Jahr.

 

– Der Strompreis an der Börse (EEX, Day Ahead Auktion volumengewichtet) sinkt seit Monaten stetig. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Börsenstrompreis bei 231 Euro. Zu Beginn des Jahres 2023 kostete eine Megawattstunde Strom durchschnittlich 116 Euro. Im Mai liegt der Preis bei nur 86 Euro. Das ist ein Minus von 63 Prozent zu 2022 und 26 Prozent zum Beginn des Jahres.

 

– „In der Energiekrise mussten Verbraucher*innen so viel für Strom bezahlen wie nie zuvor“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Nun sinken vor allem bei alternativen Versorgern die Preise wieder. Deswegen sollten Kund*innen jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln. Im Vergleich zur Grundversorgung lassen sich so zusätzlich zur Strompreisbremse im Schnitt 512 Euro sparen."

 

2. Gaspreise

 

– Seit Januar 2023 gibt es 109 Fälle von Gaspreissenkungen in der Grundversorgung.  Davon profitieren rund 1,9 Millionen Haushalte. Die Senkungen betragen im Schnitt neun Prozent im Vergleich zum 1.1.2023. Das entspricht einer Ersparnis von durchschnittlich 253 Euro bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (vierköpfige Familie).

 

– Seit Beginn des Jahres haben 44 Grundversorger die Preise erhöht – trotz Gaspreisbremse. Betroffen von den Erhöhungen sind rund 1,2 Millionen Haushalte. Die Erhöhungen betragen im Schnitt elf Prozent. Das entspricht Mehrkosten von durchschnittlich 259 Euro.

 

– Trotz Senkungen liegen in der Grundversorgung noch 90 Prozent der Gastarife über der Gaspreisbremse. In der Alternativversorgung sind bereits 80 Prozent der Tarife günstiger als die Preisbremse.

 

– Ein Musterhaushalt (20.000 kWh) zahlt in der alternativen Versorgung im Mai im Schnitt 2.077 Euro jährlich für Gas – so wenig wie zuletzt im Herbst 2021. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 10,4 ct. pro kWh. In der Grundversorgung zahlen Verbraucher*innen für dieselbe Menge 2.680 Euro (13,4 ct pro kWh). Ein Wechsel zur günstigen Alternativversorgung spart 603 Euro im Jahr.

 

– Der Gaspreis im Großhandel ist auf den niedrigsten Stand seit über einem Jahr gefallen. Im Jahresdurchschnitt 2022 kostete eine Megawattstunde Gas 125 Euro. Heute kostet eine Megawattstunde Gas rund 29 Euro (Dutch TTF Natural Gas Futures für Juni). Das ist ein Minus von 77 Prozent.

 

– „Gas war für Verbraucher*innen in den vergangenen Monaten extrem teuer“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Nun sind allerdings die Großhandelspreise deutlich gesunken und die alternativen Anbieter reagieren darauf mit günstigen Angeboten für Neukund*innen. Deswegen sollten Verbraucher*innen jetzt aktiv werden und ihren Anbieter wechseln. Im Vergleich zur Grundversorgung sparen Familien so zusätzlich zur Gaspreisbremse im Schnitt 603 Euro."

 

Photovoltaikanlagen: Bessere Konditionen für Privathaushalte

 

Betreiber:innen von Haus-Photovoltaikanlagen beschert die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz seit Anfang 2023 attraktivere Rahmenbedingungen: Die Förderung wurde erweitert und die Vergütungssätze stiegen, während bürokratische Hürden abgebaut und Steuern abgeschafft wurden.

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verbessert die Konditionen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihren eigenen Solarstrom erzeugen, berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die beschriebenen Änderungen konzentrieren sich auf Anlagen, in einer Größe von drei bis zwanzig Kilowatt Leistung, wie sie typisch sind für Einfamilienhäuser. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien deutlich voranzutreiben. So soll bundesweit die Photovoltaik-Anlagenleistung bis zum Jahresende um neun Gigawatt erhöht werden, bis zum Jahr 2026 soll die Anlagenleistung um weitere 22 Gigawatt steigen. Etwa die Hälfte der Anlagen soll auf Dächern entstehen, während die andere Hälfte als Freiflächenanlagen geplant ist.

 

Die Verbesserungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Detail:

 

Eine Änderung aus dem EEG wurde bereits vorgezogen: Seit Mitte 2022 gelten höhere Vergütungssätze für Strom aus Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen wurden. Es wird zwischen Anlagen zur Eigenversorgung und Anlagen zur Volleinspeisung unterschieden:

 

Für die Einspeisung der Überschüsse aus Anlagen zur Eigenversorgung gilt folgende Vergütung:

 

bei bis zu 10 Kilowatt Leistung: 8,2 Cent pro Kilowattstunde

bei 10 bis 40 Kilowatt Leistung: 7,1 Cent pro Kilowattstunde

bei 40 bis 100 Kilowatt Leistung: 5,8 Cent pro Kilowattstunde

 

 

Für die Einspeisung des Stroms aus Anlagen zur Volleinspeisung gilt diese Vergütung:

 

bei bis zu 10 Kilowatt Leistung: 13,0 Cent pro Kilowattstunde,

bei 10 bis 40 Kilowatt Leistung: 10,9 Cent pro Kilowattstunde,

bei 40 bis 100 Kilowatt Leistung: 10,9 Cent pro Kilowattstunde

 

Nicht vergessen: Für die dauerhafte höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme sowie jährlich bis zum 30. November als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.

 

Tina Götsch, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betont jedoch auch vor diesem Hintergrund: „Für die meisten Verbraucher:innen ist es am wirtschaftlichsten, ihren Solarstrom selbst zu nutzen.“ Auch eine Kombination von beispielsweise einer kleinen Anlage mit hohem Eigenverbrauchsanteil sowie einer großen Anlage zur Volleinspeisung ist möglich.

 

Neu ist zudem, dass neu in Betrieb genommene Anlagen mit einer Leistung von bis zu 25 Kilowatt sowie ältere Anlagen mit einer Leistung von bis zu sieben Kilowatt nun ihr volles Potenzial ausschöpfen dürfen. Das bedeutet: Die Anlagen können ab sofort den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen und müssen nicht wie bis Ende 2022 auf 70 Prozent der Nennleistung gedrosselt werden.

 

Finanzierung von PV

 

Mit Krediten aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard können Kauf und Installation einer neuen Photovoltaikanlage sowie die Anschaffung eines Stromspeichers finanziert werden. Einzelne Bundesländer und Kommunen unterstützen die Anschaffung von Batteriespeichern mit Förderprogrammen. Wichtig: Förderanträge müssen stets vor dem Beginn einer Maßnahme gestellt werden.

 

Weitere Erleichterungen

 

Weitere Erleichterungen bei der Erzeugung von Solarstrom gibt es für Verbraucher:innen bei der Einkommensteuer ab 2023: Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt sind ab 2023 steuerfrei, damit müssen weder Einkommenssteuer noch Mehrwertsteuer gezahlt werden. Das gilt sowohl für Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern, Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

 

Vom Bundeskabinett beschlossen: Eckdaten für Heizungstausch ab 2024 stehen fest

 

20 bis 30 Jahre lang werden neu eingebaute Heizungen genutzt – deshalb liegt der Fokus des Gesetzesentwurfes des Bundeskabinetts für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen. Dadurch soll eine Modernisierungsoffensive gestartet und die Umsetzung der Wärmewende beschleunigt werden, berichtet der Haustechnikshop Selfio.

 

Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Für bestehende Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe gilt, dass sie weiterlaufen und bei Schäden auch repariert werden können. Übergangsfristen und Ausnahmen, sozialer Ausgleich und Förderung sollen die Verbraucher beim Heizungstausch entlasten.

 

So ist die zukünftige Förderung gestaltet

 

Wird eine alte Gas- oder Ölheizung gegen eine neue, klimafreundliche Heizung ausgetauscht, so können alle Bürger für selbst genutztes Wohneigentum eine Grundförderung beantragen. Der Fördersatz der Grundförderung soll 30 % betragen.

 

Zusätzlich zur Grundförderung soll es Klimaboni geben. Diese werden bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich zur Grundförderung gezahlt. 20 % Klimabonus soll Eigentümern gewährt werden, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Dazu gehört zum Beispiel der Bezug von Wohngeld. Ebenso 20 % Bonus erhalten die Eigentümer, die ihre alte fossile Heizung tauschen, ohne dass sie dazu verpflichtet wären. Das ist der Fall, wenn eine Ausnahme von der Austauschpflicht der alten Heizung besteht, wie zum Beispiel für Besitzer von Kohleöfen oder Gas- oder Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Wenn die Eigentümer vor 2002 in die Immobilie eingezogen oder älter als 80 Jahre sind, fallen sie nicht unter die Austauschpflicht. Tauschen Sie dennoch, wird das mit dem 20-%-Bonus gefördert.

 

Ein weiterer Klimabonus in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung wird gewährt, wenn Kohleöfen oder Gas- und Öl-Konstanttemperaturkessel mindestens 5 Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht gewechselt werden. Ebenso ein Klimabonus von 10 % wird bei nicht reparablen Schäden einer nicht austauschpflichtigen Heizung gewährt. Das gilt für den Austausch von Kohleöfen sowie Öl- und Gaskesseln jeglicher Art. Dabei muss die Mindestanforderung erfüllt sein, dass die neue Heizung mindestens zu 65 % erneuerbare Energien nutzt.

 

Die Klimaboni können ausschließlich mit der Grundförderung, nicht aber untereinander kombiniert werden.

 

Gibt es ein Verbot für den Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen?

 

Aktuell und auch nach 2024 ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen weiterhin zulässig, wenn zum Heizen mindestens 65 % erneuerbarer Energie eingesetzt werden. Aber tatsächlich wurde ein Enddatum für fossile Heizungen festgelegt: Heizungen auf Basis fossiler Energien dürfen bis maximal 31. Dezember 2044 genutzt werden. Ab 2045 müssen Gebäude klimaneutral auf Basis erneuerbarer Energien beheizt werden.

 

Klimafreundliche Wärmepumpen, die aus Umweltwärme Heizenergie gewinnen, erhalten Sie u.a. beim Haustechnikshop Selfio. Auch solarthermische Anlagen zur Ergänzung des Heizungssystems sowie Hybridheizungen, die Gas- oder Ölheizung mit einer Wärmepumpe oder Solar kombinieren, bieten vielfältige Umsetzungsmöglichkeiten für den Heizungstausch im Bestand, die die zukünftigen gesetzlichen Vorgaben erfüllen und förderfähig sind.

 

TÜV-Verband: Worauf bei elektrischen Heizquellen zu achten ist

 

Mit einer elektrischen Heizung günstig durch den Winter kommen - das denken sich viele Menschen, seitdem die Energiepreise in die Höhe schießen. Laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox erwägen 30 Prozent der deutschen Haushalte den Kauf einer elektrischen Zusatzheizung. Und 10 Prozent der Befragten heizen bereits elektrisch. Radiatoren, Heizlüfter und Co. sind also schon jetzt weit verbreitet und sollen im kommenden Winter in vielen Haushalten für Wärme sorgen. Jedoch können sie bei falscher Bedienung schnell zu einem Sicherheitsrisiko werden. "Mobile Elektro-Heizgeräte rechnen sich nur in Sonderfällen und sind keine sinnvolle Alternative zur herkömmlichen Heizung. Sie können sehr hohe Temperaturen erreichen und bei falscher Nutzung schnell zum Brandherd werden", sagt Dr. Hermann Dinkler, Experte für Brand- und Explosionsschutz beim TÜV-Verband.

 

Der TÜV-Verband zeigt, worauf es bei der Nutzung in der kalten Jahreszeit ankommt.

 

Entgegen der Erwartung vieler Verbraucher:innen lohnt sich der Kauf einer elektrischen Heizung in finanzieller Hinsicht nur in Einzelfällen. Zwar sind die Anschaffungskosten einer elektrischen Heizung oft wesentlich niedriger als die einer konventionellen Gasheizung, die Betriebskosten sind allerdings deutlich höher, denn Strom ist für die Wärmeerzeugung wenig effizient. "Gas ist im Gegensatz zu Strom ein Primärrohstoff, der direkt verbrannt werden kann und dann sofort für Wärme sorgt", sagt Dinkler. "Um mit Strom Wärme zu erzeugen, muss hingegen zwei Mal Energie aufgebracht werden. Erst, um den Strom herzustellen und dann, um den Strom in Wärme umzuwandeln." Außerdem ist eine Kilowattstunde Gas derzeit trotz der Krise mit circa 24 Cent immer noch halb so teuer wie eine Kilowattstunde Strom mit 56 Cent.

 

Neben dem finanziellen Aspekt schneiden elektrische Heizungen aber auch beim Wirkungsgrad, beim CO2-Ausstoß und bei der Sicherheit schlechter ab. Deshalb sollten sie nur in Sonderfällen Gebrauch finden. Sinnvoll sind sie zum Beispiel übergangsweise, falls die Hausheizung defekt ist, vorübergehend ein deutlich erhöhter Heizbedarf besteht oder für Räume, die nicht an die Zentralheizung angebunden sind, wie Keller oder Gartenhütten.

 

Verbraucher:innen sollten sich bewusst sein, dass elektrische Heizungen wie Radiatoren, Infrarotstrahler oder Heizlüfter bei falscher Inbetriebnahme und Nutzung ein

 

Sicherheitsrisiko darstellen können. Während herkömmliche Heizkörper häufig so eingestellt werden, dass sie eine Temperatur von 70 bis 90 Grad Celsius nicht überschreiten, können sich Infrarotheizungen und Heizlüfter auf über 120 Grad aufheizen. "Bei sehr hohen Heiztemperaturen verbrennen Staubpartikel, wodurch giftige Gase entstehen können. Sie verteilen sich in der Raumluft und werden mit eingeatmet", sagt Dinkler. "Bei einem längeren Betrieb kann es dadurch zu Atemwegserkrankungen kommen." Darüber hinaus bestehe bei diesen Temperaturen immer die Gefahr von Verbrennungen und Bränden. Die Geräte sollten daher immer frei, möglichst umkippsicher und fern von Wasserquellen stehen. "Wenn Geräte umkippen oder von einem Gegenstand wie einer Gardine, einem Sessel oder einer Decke bedeckt werden, können sie schnell überhitzen und einen Brand auslösen", sagt Dinkler. "Beim Kontakt der Heizgeräte mit Wasser kann es zum Kurzschluss kommen." Wichtig sei auch, die Geräte unzugänglich für kleine Kinder aufzustellen und auf die allgemeine elektrische Sicherheit zu achten. Fehlende Kabelisolierungen an der Stromeinführung können Kurzschlüsse verursachen oder bei Kontakt einen lebensgefährlichen Elektroschock abgeben. Dinkler: "Mehrfachsteckdosen sollten nicht überlastet werden. Die gleichzeitige Nutzung von Geräten mit hohem Stromverbrauch oder eine Hintereinanderschaltung können sonst zu Überhitzungen führen."

 

Beim Kauf sollten Verbraucher:innen zumindest auf eine CE-Kennzeichnung achten. Der Hersteller bestätigt damit, dass sein Produkt die in der EU geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Das CE-Zeichen ist aber kein Prüfsiegel. Um auf 'Nummer sicher' zu gehen, verweist der Experte auf Kennzeichnungen von Drittprüfer:innen. "Käufer sollten bei der Auswahl einer elektrischen Heizung auf das GS-Zeichen für 'Geprüfte Sicherheit' und das TÜV-Siegel achten", rät Dinkler. "Geräte mit diesen Zeichen werden von unabhängigen Prüforganisationen geprüft und erfüllen meist höhere Sicherheitsanforderungen."

 

Können Rentnerinnen und Rentner die Energiepauschale doppelt bekommen?

 

Jetzt bekommen auch Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale. Sind sie zusätzlich zur Rente angestellt, haben sie vielleicht schon von ihrem Arbeitgeber die Energiepauschale bekommen. Andreas Islinger, Leiter der Rentenberatung bei Ecovis in München, kennt die Details und weiß, warum diese Rentner die Energiepauschale doppelt bekommen.

 

Nach den Beschäftigten bekommen jetzt auch Rentnerinnen und Rentner 300 Euro Energiepauschale. Das ist eine der Entlastungen, die der Bundestag mit dem dritten Entlastungspaket auf den Weg gebracht hat. Dabei handelt es sich um eine steuerfinanzierte Einmalzahlung aus Bundesmitteln.

 

Welche Rentnerinnen und Rentner bekommen die Energiepauschale und wie?

 

Anspruch auf 300 Euro Energiepauschale haben alle Renten- und Versorgungsbeziehenden,

 

die am 01.12.2022 Anspruch auf eine (Teil-)Rente oder einen Versorgungsbezug als Beamte haben,

unbeschränkt steuerpflichtig sind und

einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Dies gilt unabhängig von der Rentenart. Bekommt jemand mehrere Leistungen wie zum Beispiel Altersrente und Hinterbliebenenrente oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und landwirtschaftlichen Alterskasse gleichzeitig, bekommen diese die Energiepreispauschale nur einmal.

 

Wie erfolgt die Auszahlung?

 

Geplant ist die Auszahlung bis zum 15. Dezember 2022 in Form einer Einmalzahlung – also nicht zusammen mit der laufenden Rente. Rentenbeziehende bekommen das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. „Dafür muss niemand einen Antrag stellen, das funktioniert automatisch“, sagt Rentenberater Andreas Islinger.

 

Was ist, wenn jemand die Energiepauschale wegen einer Beschäftigung doppelt bekommt?

 

Rentnerinnen und Rentner, die Rente bekommen und sich noch etwas dazu verdienen, haben möglicherweise die Energiepreispauschale bereits über diese Beschäftigung bekommen. „Diese Personengruppe hat aber trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember“, weiß Islinger. „Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Arbeitgeber noch beschäftigte Rentenbeziehende müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale bekommen haben.“

 

Ist die Energiepauschale zu versteuern?

 

Die Energiepreispauschale ist voraussichtlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung hierzu wird laut Bundesarbeitsministerium noch geschaffen. Ob und in welcher Höhe eine Steuerfestsetzung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. „Menschen mit einem geringen Einkommen müssen davon nichts oder weniger versteuern als Menschen mit einem hohen Einkommen. Die Pauschale wirkt also bei niedriger Rente stärker und sorgt so für einen sozialen Ausgleich“, sagt Islinger.

 

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale für Rentenbeziehende:

Fragen und Antworten zur „Energiepreispauschale“ gibt es zusätzlich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/energiepreispauschale

 

Gaspreisbremse könnte Gaskosten um über 40 Prozent senken

 

Die von der Expertenkommission Gas und Wärme vorgeschlagene Gaspreisbremse würde nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox die Gaskosten für Haushalte um rund 41 Prozent senken. Wer ein Einfamilienhaus heizt, wird um rund 1.700 Euro entlastet.

 

„Die Gaspreisbremse sorgt für eine deutliche Entlastung der Haushalte und dämpft die Heizkostenexplosion ab“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox. „Dennoch stehen die Haushalte vor einem sehr teuren Winter, denn der Großteil der Entlastung greift erst ab nächstem März.“

 

Die Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Marktpreise: Anfang Oktober liegen die bundesweit durchschnittlichen Gaskosten für ein Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bei 4.108 Euro (20,54 Cent/kWh). Vor zwölf Monaten lagen die Durchschnittskosten noch bei 1.402 Euro. Das bedeutet Mehrkosten von 2.706 Euro und einen Anstieg von 193 Prozent.

 

Dezember-Abschlag bei durchschnittlich 342 Euro

 

Legt man die aktuellen Marktpreise zugrunde, liegt die durchschnittliche Abschlagszahlung für ein Einfamilienhaus derzeit bei rund 342 Euro. Übernimmt der Staat eine Rate, sinken die jährlichen Kosten von 4.108 Euro auf 3.766 Euro, was einer Entlastung von rund 8 Prozent entspricht.

 

Jahreskontingent senkt Gaskosten der Haushalte um rund ein Drittel

 

Eine Familie mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden müsste ohne Preisbremse derzeit 4.108 Euro für Gas bezahlen. Werden 80 Prozent des Basisverbrauchs auf 12 Cent pro kWh gedeckelt, sinkt die Gasrechnung bei den aktuellen Marktpreisen auf 2.742 Euro – das entspricht einer Entlastung von 1.366 Euro pro Jahr (33 Prozent).

 

Gaspreise auf historisch hohem Niveau

 

Gasversorger müssen derzeit deutlich höhere Beschaffungskosten tragen als noch vor einem Jahr. Der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhobene Importpreis für Erdgas stieg im Jahresvergleich um 387 Prozent. Lag der Grenzübergangspreis im Juli 2021 für eine Megawattstunde Erdgas bei 21,29 Euro, so kostet eine Megawattstunde ein Jahr später bereits 103,72 Euro.

 

Im kurzfristigen Spotmarkthandel sind die Gaspreise jüngst zwar wieder gesunken, das Preisniveau ist jedoch nach wie vor hoch. Aktuell steht der Preis für eine Megawattstunde bei rund 150 Euro. Zum Vergleich: Im langjährigen Mittel bewegt sich der Preis je Megawattstunde zwischen 10 und 25 Euro.

 

Methodik

Die Durchschnittspreise basieren auf dem Verivox-Verbraucherpreisindex für Gas, der die Preise der örtlichen Grundversorger sowie die Neukundenpreise der wichtigsten überregionalen Versorger berücksichtigt.

 

Kleinwindanlagen: Ein neuer Trend?

 

Das müssen Verbraucher:innen beachten

 

Schon in den zurückliegenden Jahrzehnten waren private Haushalte die Treiber der Energiewende. Sie haben die Hälfte des regenerativen Stroms geliefert, lange bevor sich die Erkenntnis in der Politik durchsetzte, dass Photovoltaik und Windkraft die Hauptrolle in der Energieerzeugung zukommt. Beim Versuch, möglichst jedes Potenzial auszuschöpfen, fällt der Blick auf kleine Anlagen wie Stecker-PV-Geräte („Balkon-Kraftwerke“) und kleine Windanlagen.

 

Während jedoch auf, an oder neben die meisten Häuser eine Photovoltaik-Anlage passt und guten Ertrag liefert, sieht es bei geeigneten Standorten für Kleinwindanlagen deutlich schlechter aus.

 

Die schlichte Erkenntnis ist, dass ein Windrad vor allem ordentlich Wind braucht, um viel Strom zu erzeugen: So liefert ein guter Standort den achtfachen Ertrag gegenüber einem schlechten Standort mit einer nur halb so hohen mittleren Windgeschwindigkeit.

 

Und während bei großen Windanlagen an guten Standorten ein hoher Mast den Rotor in eine Höhe bringt, wo an sehr vielen Tagen im Jahr brauchbare Windgeschwindigkeiten anzutreffen sind, herrscht auf den typischen zehn Metern Maximalhöhe von Kleinanlagen auf Privatgrundstücken die meiste Zeit Flaute.

 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät ernsthaft Interessierten, zunächst zu prüfen, in welcher Windzone sie ihr Windrad aufstellen können. Generell ist Küstennähe oder eine Höhenlage von Vorteil, aber auch freie Flächen vor und hinter dem Windrad müssen vorhanden sein. Denn jeder Strauch und jedes Haus in der Hauptwindrichtung sind nachteilig. Schon ein Wäldchen in 50 Metern Entfernung macht den Standort ungünstig. Der Wind sollte mit wenig Widerstand „Anlauf nehmen“ können.

 

Kleinwindanlage fürs Dach?

 

Das Gleiche gilt für die zunehmend beworbenen Anlagenkonzepte, die eine Montage am Giebel des Hauses oder in Dachrinnennähe vorsehen: Das Gebäude selbst verwirbelt die Windströmung und das Resultat ist ein schlechter Ertrag. Am Wohnhaus können sich außerdem Vibrationen der Rotoren im Betrieb sehr störend bemerkbar machen.

 

Über diese Bedingungen sollte Klarheit herrschen, bevor man zum Bauamt geht und klärt, ob am geplanten Standort ein kleines Windrad zulässig ist.

 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist außerdem darauf hin, dass kleine Windräder pro Watt Leistung gut dreimal so teuer sind wie die technisch ausgereiften Megawatt-Maschinen aus der Großserie.

 

Wer dennoch zur Tat schreiten will, sollte sich Zeit nehmen und beispielsweise einen Energieberater hinzuziehen beim Vergleich verschiedener, angebotener Windräder: Hier ist wiederum entscheidend, ob sie zum Windangebot des Standortes passen und bei welchen Windgeschwindigkeiten die im Herstellerprospekt angegebene Nenn-Leistung gemessen wurde: Denn im Garten inmitten der Apfelbäume nützt es wenig, wenn die Anlage eine gute Wahl für die kahle Bergspitze wäre.

 

Wer alle Hürden erfolgreich nimmt und auch bereits eine PV-Anlage betreibt, wird belohnt mit mehr Unabhängigkeit – im Sommer vor allem durch Photovoltaik, im Winter durch viel Wind: Eine gute Kleinwindanlage von 1,5 Kilowatt Nennleistung kann an einem Standort mit gutem Wind (mittlere Windgeschwindigkeit 4 Meter pro Sekunde) etwa 1.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr erzeugen.

 

Gaspreisexplosion beschert dem Staat 3,6 Milliarden zusätzlich

 

Die Gaspreise für Haushalte sind auf historisch hohem Niveau. Dadurch steigen auch die Einnahmen des Staates aus der Mehrwertsteuer. Die deutschen Haushalte werden für Gas im Jahr 2022 über 3,6 Milliarden Euro mehr Umsatzsteuer bezahlen als im Jahr 2021. Würde Gas mit dem geringeren Steuersatz von 7 Prozent besteuert, könnten Haushalte um 4,4 Milliarden Euro entlastet werden. Das zeigen Berechnungen des Vergleichsportals Verivox.

 

Verdoppelte Preise verdoppeln Steuereinnahmen

 

Im Jahr 2021 haben die deutschen Haushalte laut dem Branchenverband BDEW rund 310 Milliarden Kilowattstunden (kWh) Gas verbraucht. Der durchschnittliche Bruttopreis für eine Kilowattstunde Gas lag 2021 bei 6,56 Cent/kWh. Die Mehrwertsteuereinnahmen aus dem Gasverbrauch beliefen sich auf rund 3,3 Milliarden Euro.

 

Im ersten Halbjahr 2022 lag der durchschnittliche Gaspreis für Haushalte laut Verivox bereits bei 14 Cent pro Kilowattstunde – und weitere Erhöhungen sind abzusehen. Legt man den Gasverbrauch von 2021 zugrunde, bezahlen die Haushalte bei diesem Preis über 6,9 Milliarden Euro Mehrwertsteuer. Der Staat erhält so zusätzliche Einnahmen von über 3,6 Milliarden Euro.

 

„Die Heizkosten erreichen angesichts der aktuellen Entwicklung eine Höhe, die viele Haushalte nur noch schwer tragen können“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox. „Die Regierung könnte Gas zum lebensnotwendigen Gut erklären und den Mehrwertsteuersatz darauf von 19 auf 7 Prozent absenken. Dadurch würden die Haushalte im Jahr 2022 um 4,4 Milliarden Euro entlastet .“

 

Neue Gas-Umlage könnte 1,4 Milliarden zusätzlich bringen

 

Zum 1. Oktober 2022 wird zusätzlich eine neue Gas-Umlage eingeführt. Über die Umlage werden die stark gestiegenen Einkaufspreise der Gasversorger an alle Gasverbraucher weitergegeben. Noch ist unklar, ob auch auf diese Umlage die Mehrwertsteuer erhoben wird. Wird die Mehrwertsteuer darauf fällig, erhält der Staat bei einer Umlagenhöhe von 2,419 Cent/kWh (netto) aufs Jahr gerechnet zusätzlich 1,4 Milliarden Euro von den Haushalten.

 

Methodik

Die durchschnittlichen Gaskosten wurden anhand des Verivox-Verbraucherpreisindex für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 20.000 kWh Erdgas ermittelt. Der Verivox-Verbraucherpreisindex berücksichtigt die Preise der örtlichen Grundversorger sowie die Neukundenpreise der wichtigsten überregionalen Versorger. Der durchschnittliche Gasverbrauch stammt vom Branchenverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) (Seite 19).

 

Kosten für Warmwasser senken

 

In einem Durchschnittshaushalt werden etwa 14 Prozent der Energie zur Erwärmung des Wassers genutzt. Besonders Eigentümer:innen können beim Warmwasser viel sparen, da sie Zugriff auf ihre Haustechnik haben.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt Tipps und bewertet Maßnahmen in ihrer Effektivität.

 

1. Senken Sie die Warmwassertemperatur

 

Warmes Wasser wird mit einer Temperatur von bis zu 70 Grad Celsius bereitgestellt. Beim Duschen wird warmes Wasser allerdings auf 38 Grad Celsius runtergemischt. Bis es so weit ist, verursacht die hohe Temperatur große Verluste in Speicher und Leitungen. Sie werden deutlich verringert, indem die Temperatur in der Warmwasserbereitung gesenkt wird.

 

2. Verkürzen Sie die Zeiten der Bereitstellung von warmem Wasser

 

Wer die Bereitschaftszeiten der Warmwasserbereitung minimiert, senkt seinen Energieverbrauch deutlich: Denn wird kein warmes Wasser benötigt, muss kein warmes Wasser vorgehalten werden.

 

3. Zirkulation optimieren: zeitlich begrenzen oder abschalten

 

Je nach Gebäudezustand kann die Zirkulation des Warmwassers zu großen Energieverlusten führen: Zirkuliert das warme Wasser rund um die Uhr, können bis zu zehn Prozent des gesamten Energieverbrauchs auf die Warmwasserzirkulation zurückgehen. Der Energieverbrauch wird geringer, wenn die Zirkulation zeitlich begrenzt oder ganz abgeschaltet wird. Zudem lässt sich manchmal die Zirkulationstemperatur senken, was ebenfalls den Energieverbrauch verringert. Bei kurzen Wegen ist sogar eine Deinstallation der Zirkulationsleitung möglich

 

4. Nutzen Sie wassersparende Duschköpfe

 

Ein Sparduschkopf kostet etwa 20 Euro und spart bis zu 50 Prozent des Warmwasserverbrauchs. Beim Kauf ist zu beachten, dass der Duschkopf einen Wasserdurchfluss von weniger als 9 Liter pro Minute hat: Standard-Duschköpfe schütten 12 bis 15 Liter pro Minute aus, gute Spar-Duschköpfe nur sechs bis sieben Liter. Das Duschen bleibt dabei genauso angenehm und das Strahlbild erhalten, obwohl weniger Wasser verbraucht wird.

 

Was bringen Absenkung, Zirkulation und wassersparende Duschköpfe?

 

Das Absenken der Trinkwassertemperatur von 60 auf 45 Grad Celsius spart bis zu 30 Prozent der Netto-Energie ein. Auch Leitungsverluste im Unbeheizten und Speicherverluste werden verringert. Ist eine Zirkulation vorhanden, kann sie je nach Dämmung und Betriebsdauer den Netto-Energiebedarf für Warmwasser verdoppeln. Das Sparpotenzial liegt hier bei bis zu 50 Prozent. Der Einsatz wassersparender Duschköpfe und „Perlatoren“ spart bis zu weitere 10 Prozent des Netto-Energiebedarfs.

 

Risiken und Nebenwirkung

 

Wichtig: Das Risiko von Legionellen im Warmwasser kann sich erhöhen. Legionellen vermehren sich bei niedrigen Wassertemperaturen und können beim Einatmen zur lebensbedrohlichen Lungenentzündung führen. Eine wöchentlich einmalige, kurzzeitige Speichertemperatur von 70 Grad Celsius ist daher zwingend zu empfehlen. Eine weniger gravierende, aber nicht zu vernachlässigende Nebenwirkung ist der eingeschränkte Komfort außerhalb der angepassten Zirkulations- und Warmwasserbereitschaftszeiten.

 

Aus Sorge vor Gasmangel: Ein Drittel der Deutschen erwägt Kauf von Elektroheizung

 

Angesichts knapper Gaslieferungen aus Russland erwägen laut einer aktuellen Umfrage des Vergleichsportals Verivox 30 Prozent aller Haushalte den Kauf von elektrischen Heizungen wie Heizlüftern, Radiatoren oder Heizstrahlern. 10 Prozent der Befragten haben sich bereits ein solches Gerät angeschafft. Einen realistischen Blick auf die Stromkosten haben sie dabei offenbar nicht. Denn nur gut ein Drittel (35 Prozent) der Befragten geht davon aus, dass der Betrieb der elektrischen Geräte teurer ist als der einer herkömmlichen Gas- oder Ölheizung.

 

Nachfrage nach mobilen elektrischen Heizungen ist groß

 

Rund 10 Prozent der Befragten geben an, sich in den letzten sechs Monaten eine elektrische Heizung wie einen Heizlüfter oder einen Radiator angeschafft zu haben. Weitere 11 Prozent planen die Anschaffung einer Elektroheizung, 19 Prozent haben über die Anschaffung eines solchen Gerätes nachgedacht.

 

Der Kauf der Geräte erfolgt vor allem aus Sorge, im kommenden Winter den eigenen Heizbedarf nicht mehr decken zu können (41 Prozent).

 

„Die Sorge vor einer kalten Wohnung wegen eines Gas-Mangels ist unbegründet“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox. „Selbst wenn Russland die Gaslieferungen vollständig einstellt, bleiben die Heizkörper zuhause warm. Haushalte gehören zu den geschützten Kunden, die auch dann mit Gas beliefert werden, wenn die Gasversorgung stark eingeschränkt ist.“

 

Kosten für Stromheizung werden falsch eingeschätzt

 

Rund 26 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass eine elektrische Heizung aufgrund der gestiegenen Energiekosten günstiger ist als eine Gasheizung. 39 Prozent der Befragten halten die Kosten für etwa gleich hoch. Damit liegen zwei Drittel (65 Prozent) der Umfrage-Teilnehmenden falsch.

 

„Elektrische Direktheizgeräte verursachen deutlich höhere Kosten als eine Gasheizung“, sagt Thorsten Storck. „Das liegt daran, dass der Preis für eine Kilowattstunde (kWh) Strom deutlich höher ist als für eine kWh Gas. Im August 2022 kostet eine Kilowattstunde Strom im bundesweiten Durchschnitt rund 42 Cent, der durchschnittliche Gaspreis liegt bei rund 18 Cent/kWh. Unterstellt man eine vollständige Umwandlung der Heizenergie in Raumwärme, also einen Wirkungsgrad von 100 Prozent, müsste sich der Gaspreis also noch mehr als verdoppeln, damit die gleichen Kosten wie bei einer Elektroheizung anfallen.“

 

Elektroheizungen stellen Risiko für Stromversorgung dar

 

Elektrische Direktheizungen verursachen nicht nur höhere Kosten, sie stellen auch eine Gefahr dar: Kommen sie massenhaft zum Einsatz, kann dadurch das örtliche Stromnetz überlastet werden und die Gefahr von Stromausfällen steigt. Darauf weisen die Branchenverbände DVGW und VDE hin. Sinnvoller sei es, die Gasheizung maßvoll weiterzubetreiben und ihre Effizienz zu erhöhen.

 

„Mobile elektrische Direktheizungen lohnen sich für Räume, die nur kurz und sporadisch erwärmt werden sollen. Für eine ganze Wohnung sollten sie nicht eingesetzt werden“, sagt Thorsten Storck.

 

Über die Umfrage

Für die vorliegende Studie hat die Innofact AG im Auftrag von Verivox 1.007 Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren online befragt. Die Umfrage ist bevölkerungsrepräsentativ in Bezug auf Alter, Geschlecht und Bundeslandzugehörigkeit. Die Online-Erhebung fand im August 2022 statt.

 

Hintergrund

Sollte das Gas so knapp werden, dass die Nachfrage in Deutschland nicht mehr gedeckt werden kann, wird die Bundesregierung die Notfallstufe des Notfallplans Gas ausrufen. Dann entscheidet die Bundesnetzagentur, welche Industriebetriebe weniger oder kein Gas mehr bekommen. Von der Drosselung der Gasversorgung ausgenommen sind geschützte Kundengruppen, zu denen neben den Haushalten auch soziale Einrichtungen, Krankenhäuser, Fernwärmekraftwerke und Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr zählen. Mehr Informationen dazu gibt es bei der Bundesnetzagentur.

 

Mini-Solaranlage kann über 200 Euro Stromkosten pro Jahr sparen

 

Ökostrom aus Sonnenenergie ist umweltfreundlich – und kann die Stromkosten im Haushalt deutlich senken. Wer kein eigenes Dach für eine große Solaranlage besitzt, kann auf eine kleinere Mini-Solaranlage ausweichen. Nach einigen Jahren können die Anschaffungskosten für die Solaranlage auf dem Balkon wieder drin sein. Das hat eine Auswertung des Vergleichsportals Verivox ergeben.

 

Solaranlage auf dem Balkon lohnt sich bei guten Bedingungen

 

Steckerfertige Solaranlagen bestehen aus ein oder zwei Modulen mit einer Abmessung von je rund 1,6 m x 1 m, die beispielsweise am Balkongeländer angebracht oder im Garten aufgestellt werden können.

 

Unter idealen Bedingungen können zwei Solarmodule dieser Größe jährlich etwa 600 Kilowattstunden (kWh) Strom liefern. Wird der Strom komplett selbst verbraucht, entspricht das einer Einsparung von rund 235 Euro pro Jahr.

 

Eine Balkon-Solaranlage dieser Größe kostet zwischen 1.000 und 1.500 Euro. Die Anschaffungskosten haben sich in dieser Beispielrechnung nach 4 bis 6 Jahren amortisiert. Läuft die Anlage 20 Jahre lang, werden nach aktuellem Preisniveau rund 4.700 Euro Stromkosten eingespart.

 

„Eine Mini-Solaranlage kann Verbrauchern dabei helfen, ein Stück unabhängiger von den explodierenden Strompreisen zu werden“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox.

 

„Entscheidend für den Ertrag der Anlage ist allerdings der Standort. Die beste Ausbeute an Sonnenenergie wird erreicht, wenn der Balkon nach Süden ausgerichtet ist, die Module leicht geneigt angebracht werden und kein Schatten auf die Solarmodule fällt. Wer allerdings einen Balkon Richtung Norden hat und die Module nur senkrecht anbringen kann, erhält weniger als ein Drittel des möglichen Ertrags. Unter solchen Bedingungen lohnt sich die Anschaffung einer Mini-Solaranlage nicht.“

 

Technische Voraussetzungen für die Balkon-Solaranlage

 

Die Anbieter von Balkon-Solaranlagen werben damit, dass die Geräte direkt aufgestellt und an eine herkömmliche Steckdose angeschlossen werden können. Der Verband der Elektrotechnik (VDE) warnt jedoch davor, da sich normale Steckdosen nur für elektrische Verbrauchsgeräte eignen. Daher empfiehlt der Verband spezielle Einspeisesteckdosen, die jedoch ohne großen Aufwand eingebaut werden können. Außerdem muss vorher geprüft werden, ob der aktuelle Stromzähler für den Betrieb einer Balkon-Solaranlage geeignet ist. Hierbei kann der örtliche Netzbetreiber helfen.

 

Photovoltaik - neue Anlage schon nach 10 Jahren bezahlt

 

Selbst erzeugter Solarstrom ist der günstigste. Deswegen galt bisher: Wer eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach hat, sollte den Strom für den Eigenbedarf nutzen. Das ändert sich mit der geplanten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, über das der Bundestag heute berät. Photovoltaik rechnet sich wieder stärker, wenn man den kompletten Strom ins öffentliche Netz einspeist. Nach 10 Jahren ist die Anlage oft abbezahlt. Der Geldratgeber Finanztip erklärt, worauf private Stromerzeuger achten sollten.

 

Aktuell gibt es in Deutschland rund zwei Millionen Solaranlagen zur Stromerzeugung, viele davon in Privathaushalten. Wer den gesamten Strom einer neu gebauten Anlage an das öffentliche Stromnetz abgibt, kann voraussichtlich ab Sommer wieder bis zu 13,8 Cent (statt zuletzt nur 7 Cent) pro Kilowattstunde verdienen. Die Erzeugung einer Kilowattstunde Solarstrom kostet die Anlagenbetreiber aber nur rund 10 Cent. „Den Bau von Photovoltaik-Anlagen wird das voraussichtlich beflügeln“, sagt Finanztip-Expertin Ines Rutschmann. „Hauseigentümer und Gewerbebetriebe können damit Geld verdienen.“

 

Je größer die Solar-Anlage, desto besser

 

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage sollten Hauseigentümer auf den Preis der Anlage schauen. „Der Preis entscheidet vor allem, wann sich die Investition auszahlt,“ erklärt Rutschmann. Betriebskosten und die Lage spielten hingegen eine nachgeordnete Rolle. Auch die Größe der Anlage beeinflusst die Wirtschaftlichkeit. Denn ein Teil der Kosten ist unveränderlich, egal wie groß das System ist – etwa für Planung, Gerüst, Einspeisezähler oder Netzanschluss. Daher gilt: Je größer die Anlage, desto schneller macht sie sich bezahlt. „Wer bereit ist, mehr als 10.000 Euro zu investieren und ein geeignetes Dach hat, sollte dieses am besten komplett mit Solarpanelen bedecken und den gesamten Strom ins öffentliche Netz einspeisen“, sagt Rutschmann. 

 

Wer eine Anlage plant, sollte auf Volleinspeisung setzen

 

Nach 10 bis 11 Jahren mache sich beispielsweise eine Photovoltaik-Anlage mit 10 Kilowatt Leistung bei Volleinspeisung bezahlt. 13 bis 14 Jahre hingegen dauere es bei einer 5-Kilowatt-Anlage, die auf den Strombedarf ihres Besitzers zugeschnitten ist und seiner eigenen Versorgung dient. Wer eine Photovoltaik-Anlage plant, sollte dies abwägen. Die neue Vergütung für Volleinspeisung soll auch für Anlagen gelten, die sich schon im Bau befinden. Rutschmann: „Sobald die neuen Fördersätze in Kraft treten und bevor die Anlage in Betrieb genommen wird, teilt man dazu dem Netzbetreiber mit, dass man 2022 den gesamten Solarstrom einspeisen möchte und dafür die neue Förderung beansprucht.“

 

Eine Umrüstung auf Eigenverbrauch ist möglich

 

Anlagenbetreiber bleiben an den Modus der Volleinspeisung nicht gebunden: Sie können die Photovoltaikanlage auch auf Eigenverbrauch umrüsten. Einmal im Jahr ist ein Wechsel möglich. Doch dann gibt es deutlich weniger für den eingespeisten Strom: 6,93 Cent pro Kilowattstunde. Damit sich das stärker lohnt als die Volleinspeisung, muss die Ersparnis durch den Eigenverbrauch hoch sein: Entweder kann mehr eigener Strom als üblich genutzt werden oder der Strom aus dem Netz kostet mindestens 45 Cent. Der aktuelle Strompreis liegt im Schnitt bei 37 Cent pro Kilowattstunde. 

 

Hohe Energiekosten – jetzt Wohnung nachmessen

 

80 Quadratmeter stehen im Mietvertrag, doch die Wohnung hat nur 75: Angesichts der explodierenden Energiepreise kann das Mieterinnen und Mietern teuer zu stehen kommen. Denn viele Heizkostenabrechnungen richten sich zumindest teilweise nach der Wohnfläche. Nachmessen lohnt sich, empfiehlt das R+V-Infocenter.

 

Bei Mietwohnungen schlagen die Betriebskosten mit mehr als zwei Euro pro Quadratmeter und Monat zu Buche – Tendenz stark steigend. „Wenn der Betriebskostenabrechnung eine zu große Wohnfläche zugrunde liegt, zahlen Mieterinnen und Mieter schnell hundert Euro zuviel im Jahr“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.

 

Zehn-Prozent-Regel gilt nicht mehr

 

Wer eine Wohnung vermietet, darf die Heizkosten bis zur Hälfte nach Quadratmetern abrechnen. Auch die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten ist nach Fläche erlaubt, wenn nicht in allen Wohnungen Wasserzähler installiert sind. Dann wird der Verbrauch des gesamten Hauses auf die jeweilige Wohnfläche umgelegt – je größer die eigene Mietfläche, umso höher ist die Rechnung. „Deshalb lohnt es sich immer nachzumessen und zu überprüfen, ob die Flächenangaben übereinstimmen. Dies gilt vor allem, seit der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat, dass für Betriebskosten die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist“, rät R+V-Experte Rempel. „Davor mussten Mieterinnen und Mieter hier eine zehnprozentige Abweichung tolerieren.“

 

Weitere Tipps:

 

Wichtig: Die Wohnfläche entspricht nicht immer der Grundfläche. Vor allem bei Dachgeschosswohnungen kann die Wohnfläche deutlich geringer sein. Der Raum unterhalb von Schrägen zählt oft nicht oder nur teilweise. Das hängt auch davon ab, welche Art der Flächenberechnung im Mietvertrag festgehalten ist.

Ist keine Berechnungsmethode vereinbart, wenden Gerichte die Wohnflächenverordnung an. Das bedeutet, dass beispielsweise typische Kellerräume, Waschküchen oder Garagen nicht mitzählen.

Ist im Mietvertrag eine Wohnfläche fest vereinbart, kann eine größere Abweichung auch zur Minderung der Miete berechtigen. Die bloße Angabe der Mietfläche – etwa in der Betriebskostenabrechnung – reicht hierfür allerdings in der Regel nicht aus.

Auch für die Hausratversicherung ist es wichtig, die richtige Wohnfläche anzugeben. Sonst sind bei einem Schaden finanzielle Verluste möglich.

 

Strom: Elektrogeräte im Stand-by kosten in Deutschland 504.000 Euro pro Stunde

 

Ungenutzte Elektrogeräte im Stand-by-Betrieb kosten deutsche Haushalte 504.000 Euro in der Stunde. Im Jahr entstehen so leicht vermeidbare Kosten in Höhe von 4,4 Milliarden Euro. Das ergaben Berechnungen des Vergleichsportals CHECK24.1

 

Um Geräte im Stand-by zu betreiben, verbrauchen deutsche Haushalte im Jahr rund 10,5 Milliarden Kilowattstunden Strom. Das entspricht in etwa der Jahresleistung eines mittleren Kernkraftwerks.2

 

Im März zahlt ein Musterhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh Strom bei Neuabschluss im Schnitt 2.098 Euro. Das entspricht Kosten von durchschnittlich 41,97 Cent pro Kilowattstunde.

 

 

„Die Strompreise befinden sich aktuell auf einem absoluten Rekordniveau“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24. „Da lohnt es sich für Verbraucher*innen besonders, nicht benötigte Geräte vom Netz zu trennen. Das schont nicht nur den eigenen Geldbeutel, sondern ist auch noch gut für die Umwelt.“

 

Earth Hour: Nicht nur Licht, sondern Stand-by-Geräte ausschalten und 440.000 kg CO2 sparen

 

Zur Earth Hour am Samstag, dem 26. März, schalten viele Städte weltweit für eine Stunde die Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Wahrzeichen aus, um auf den Klimawandel hinzuweisen.3

 

Verbraucher*innen können sich beispielsweise auch an der Aktion beteiligen, indem sie nicht verwendete Elektrogeräte wie Fernseher, Ladekabel oder Mikrowellen vom Stromnetz trennen. Das spart nicht nur Geld, sondern hilft auch, CO2-Emissionen zu reduzieren.

 

Geräte im Stand-by-Modus verursachen in Deutschland in einer Stunde einen CO2-Ausstoß in Höhe von 440.000 Kilogramm.4 Zum Vergleich: Dafür könnte eine Person knapp 42 Mal die Erde per Flugzeug umrunden. Insgesamt fallen rund 3,8 Millionen Tonnen CO2 im Jahr für den Stand-by-Betrieb an.

 

1Annahmen für die Rechnung: Privathaushalte in Deutschland benötigen pro Jahr 131,5 Mrd. kWh Strom (https://www.bdew.de/media/documents/Jahresbericht_2021_korrigiert_19Jan2022.pdf; S. 37; abgerufen am 10.3.2022). Im Schnitt werden rund acht Prozent des Haushaltsstromverbrauchs auf den Betrieb von Elektrogeräten im Stand-by verwendet (https://www.co2online.de/energie-sparen/strom-sparen/strom-sparen-stromspartipps/stromverbrauch-bei-standby/; abgerufen am 10.3.2022). Die Kilowattstunde Strom kostet durchschnittlich 41,97 Eurocent (Strompreisindex CHECK24 für den März 2022 bei einem Verbrauch von 5.000 kWh).

2Quelle: www.ndr.de/nachrichten/Watt-Das-leisten-die-Anlagen-im-Vergleich,watt250.html [abgerufen am 10.3.2022]

3Quelle: https://www.wwf.de/earth-hour [abgerufen am 10.3.2022]

4Eine kWh verursacht im deutschen Strommix CO2-Emissionen in Höhe von 0,366 kg. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/themen/spezifische-co2-emissionen-im-strommix- [abgerufen am 10.3.2022]

Heizung austauschen – Förderprogramme nutzen

 

Viele Hausbesitzende fragen sich, welches neue Heizsystem sie wählen sollen. Die staatlichen Förderungen mit Zuschüssen bis zu 45 Prozent tragen maßgeblich zur Entscheidung bei. Inse Ewen, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Bremen, erläutert, worauf beim Heizungstausch zu achten ist.

 

„Ein Heizungstausch sollte frühzeitig geplant werden“, sagt Inse Ewen, Energieberaterin bei der Verbraucherzentrale Bremen. Bei Heizungen, die älter als 15 Jahre sind, sollte man auf einen Ausfall vorbereitet sein. Mit einem ausreichend zeitlichen Vorlauf ist ein durchdachter Wechsel der Heiztechnik möglich, zum Beispiel von fossiler zu erneuerbarer Energie.

 

„Bei der Auswahl aktueller Heiztechniken hat man die Qual der Wahl“, weiß Inse Ewen. Das Spektrum reicht von Wärmepumpe über Pelletheizung, Brennstoffzelle oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW) bis hin zu verschiedenen hybriden Systemen. Aber nicht jede Heizung ist für jedes Haus und für jedes vorhandene Verteilsystem geeignet. Um diese individuelle Entscheidung eines Heizungstauschs leichter treffen zu können, hilft eine kotenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen. Auch die derzeitigen Förderungen des Bundes, die durchaus mit Förderprogrammen aus dem Land Bremen kombiniert werden können, machen die Entscheidung für einen frühzeitigen Heizungstausch noch attraktiver.

 

Ein Tipp der Energieberatung der Verbraucherzentrale:

Auch die Optimierung des Heizsystems wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert, wenn die Anlage älter als zwei Jahre ist. Der Heizungsaustausch selbst ist mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig, wenn das Gebäude älter als fünf Jahre ist.

 

Über 50 Prozent: Staatliche Abgaben machen Großteil des Strompreises aus

 

Politiker aller Parteien machen sich im Wahlkampf für sinkende Strompreise stark. Doch der größte Treiber ist und bleibt der deutsche Staat selbst. Allein in diesem Jahr zahlen private Haushalte über 20 Milliarden Euro für Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom. Das entspricht einer Abgabenquote von 53 Prozent. Damit ist der Staatsanteil seit 2006 um 13 Prozentpunkte angestiegen.

 

Staatsanteil um 13 Prozentpunkte gestiegen

 

2021 werden sich die privaten Stromkosten auf rund 38,6 Milliarden Euro belaufen. Geschätzt 9,3 Milliarden Euro (24 Prozent) entfallen dabei auf die Netznutzung, 8,8 Milliarden Euro (23 Prozent) bleiben den Stromversorgern für Beschaffung, Marge und Vertrieb. Die restlichen 20,5 Milliarden Euro – also über die Hälfte - machen staatlich veranlasste Preisbestandteile aus. 2006 lag dieser Kostenblock noch bei 40 Prozent, 2011 bei 46 Prozent und seit 2014 über der 50-Prozent-Marke.

 

„Mehrwertsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, KWKG-Umlage, §19-NEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und die Umlage für abschaltbare Lasten: Acht verschiedene Steuern und Umlagen lasten derzeit auf Strom. Damit ist Elektrizität eines der am stärksten besteuerten Güter in Deutschland“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox.

 

Photovoltaikanlage: mieten oder kaufen?

 

Solarkraft liegt im Trend: Man nutzt den eigenen, grünen Strom, ist damit unabhängiger und kann Stromkosten sparen. Neben dem Kauf von Photovoltaikanlagen etabliert sich seit einiger Zeit ein neues Modell: die Photovoltaikanlage fürs eigene Dach mieten. Damit können hohe Investitionskosten vermieden werden. Interessierte Verbraucher:innen stehen daher vor der Frage: Photovoltaikanlage mieten oder kaufen?

 

Wie das Mietmodell funktioniert

 

Im Prinzip funktioniert das Modell ähnlich wie das Leasing eines Autos. Die Anbieter setzen eine Photovoltaikanlage gegen die Zahlung einer Pacht auf das Hausdach. Hausbesitzer:innen stellen lediglich Dachfläche zur Verfügung und zahlen im Gegenzug für die Nutzung des erzeugten Stroms während der Vertragslaufzeit feste Gebühren.

 

Wie viel das Modell kostet

 

Die Solarstromanlagen-Miete liegt bei Ein- oder Zweifamilienhäuser je nach Anlagengröße und Anbieter zwischen 50 und 150 Euro pro Monat. Meist wird eine konstante Miete für bis zu 20 Jahre vereinbart. Danach können Verbraucher:innen die Anlage häufig für den Zeitwert übernehmen. Wichtig: Auch während der Zeit, in der die monatliche Miete gezahlt wird, kann der produzierte Strom nicht nur ins Netz eingespeist, sondern auch selbst genutzt werden. Bei seriösen Angeboten bekommen die Mieter:innen der Anlagen auch die Vergütung für jenen Teil des Solarstroms, der ins Netz eingespeist wird.

 

Was Verbraucher:innen beachten sollten

 

„Meist ist eine Miete oder Pacht am Ende deutlich teurer als ein Kauf“, sagt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er rät deshalb, die Vertragsbedingungen vorab gründlich zu prüfen, da Angebote sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und teils versteckte Kosten enthalten. „Achten Sie beispielsweise auch darauf, dass die Miete nur dann zu zahlen ist, wenn die Anlage wie versprochen Strom produziert und dass die vermietende Firma allen vertraglichen Verpflichtungen, wie z. B. Wartung und Reparaturen, nachkommt,“ rät Bauer. Verbraucher:innen sollten außerdem beachten, dass sie Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss widerrufen können. „Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn Sie sich bei Ihrer Entscheidung unsicher sind oder wenn Sie Ihre Entscheidung noch einmal überdacht haben“, so der Energieexperte weiter. Bei Fragen rund um die Verträge bei Miet-Photovoltaikanlagen hilft auch die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale.

 

Energieprojekt berät unabhängig

 

Mehr Informationen rund um das Thema Solar gibt es auch in unserer Podcast-Reihe: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik-60295. Generell empfiehlt es sich beim Thema Photovoltaik mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen

 

Kleines Sonnen-Kraftwerk für den Balkon

 

Nicht jeder kann sich eine große Solaranlage aufs Dach setzen. Mit Stecker-Solargeräten bietet sich für Mieter:innen und Wohnungseigentümer:innen eine Alternative der Stromerzeugung für den Balkon oder die Terrasse. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg informiert über Funktion und Nutzung von Stecker-Solargeräten.

 

Viele Namen, ein Prinzip der Stromerzeugung

 

Die Bezeichnung von Stecker-Solargeräten ist vielfältig: Balkonmodule, Mini-Solaranlage, Plug-&-Play-Solaranlage oder Balkonkraftwerk. Allen gemein ist, dass sie im technischen Sinn keine „Anlage“, sondern Strom erzeugende Haushaltsgeräte für den Eigenbedarf sind und maximal 600 Watt elektrische Leistung erzeugen. Sie können von Privatpersonen selbst angebaut, angeschlossen und genutzt werden. Balkonbrüstungen, Außenwände, Dächer, Terrassen und Gärten kommen zum Aufbau oder Anbringen in Frage. Die Geräte setzen sich aus Standard-Solarmodulen und einem Wechselrichter zusammen, der den Gleichstrom der Solaranlage in 230-Volt-Wechselstrom für Haushaltsgeräte umwandelt. So fließt der selbsterzeugte Strom in die Steckdose am Balkon und versorgt von dort Fernseher, Kühlschrank oder Waschmaschine, die an anderen Steckdosen in der Wohnung angeschlossen sind.

 

Mieter:innen nutzen Solarstrom gern selbst

 

Stecker-Solargeräte bestehen aus ein oder zwei Solarmodulen. Ein Modul hat die Größe von zwei kleineren Fußabtreter-Matten (ca. 1 x 1,70 Meter) und generiert eine Leistung von bis zu 300 Watt. „300-Watt-Module samt Wechselrichter sind einschließlich Montagevorrichtung ab 500 Euro erhältlich und erzeugen je nach Standort bis zu 300 Kilowattstunden Strom im Jahr“, erläutert Iris Ege, Expertin der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, vor. Mobiles Arbeiten oder Homeoffice werden attraktiver, der Stromverbrauch im Haushalt steigt. Stecker-Solargeräte bieten somit Mieter:innen und Wohnungseigentümer:innen die Möglichkeit, Solarstrom selbst zu nutzen und den Strombezug aus dem Netz zu reduzieren.

 

Checkliste der Verbraucherzentrale: Nutzung von Stecker-Solargeräten

 

Erlaubnis: Für Miet- und Eigentumswohnungen bedarf es der Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft, um Solarmodule an der Brüstung oder Hauswand anbringen zu können.

Kauf: Kaufen Sie nur steckfertige Geräte und achten Sie auf die Einhaltung des Sicherheitsstandards der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS 0001:2019-10).

Montage: Den besten Ertrag liefern Module, die unverschattet im Winkel von 30 bis 40 Grad zur Südseite ausgerichtet sind. Die Geräte müssen sturmfest montiert sein.

Anmeldung und Betrieb: Stecker-Solargeräte sind beim örtlichen Stromnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) anzumelden. Leider erschweren einzelne Netzbetreiber den Anschluss von Stecker-Solargeräten, indem Sie auf den Einbau neuer Stromzähler mit zusätzlichen Entgelten bestehen oder verlangen, dass spezielle Einspeisesteckdosen am Balkon angebracht werden müssen. Den Betrieb verbieten dürfen sie nicht. Treten diese Probleme auf, kann eine Energieberatung der Verbraucherzentrale weiterhelfen.

Informationen zu Stecker-Solargeräten und zum Energiesparen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät kompetent sowie anbieterneutral, und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

 

Ab Mai neuer Energieausweis für Gebäude Pflicht

 

Ab Mai 2021 muss beim Hausverkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien stets ein Energieausweis vorgelegt werden. Dieser richtet sich nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Was der Nachweis zur energetischen Bewertung eines Gebäudes alles beinhaltet und was es zu beachten gilt, darüber informiert das Serviceportal Intelligent heizen.

 

Der Energieausweis ist ein Dokument, das den energetischen Ist-Zustand eines Gebäudes wiedergibt. Die Vorschriften für den Energieausweis wurden erstmals in der Energiesparverordnung (EnEV) festgelegt und 2020 durch die Überführung der EnEV in das GEG erneuert und verschärft. Nach einer Übergangsfrist gelten ab Mai 2021 die neuen Regelungen. Die Änderungen beim Energieausweis betreffen zum einen Angaben zum Gebäude selbst. Zum anderen wurden die Vorschriften zur Erstellung und zur Vorlage des Energieausweises verschärft. Relevant sind die Änderungen auch für 10 Jahre alte Energieausweise, denn nach Ablauf von zehn Jahren verlieren diese ihre Gültigkeit.

 

Mehr Transparenz durch den neuen Energieausweis

 

Der Energieausweis dient dazu, Käufer, Mieter oder Pächter über den erwartbaren Energieverbrauch eines Gebäudes zu informieren. Alle Personen, die eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten, sind dazu verpflichtet, beim Besichtigungstermin einen Energieausweis vorzulegen, der auch oft als Energiepass bezeichnet wird. Bei Vertragsabschluss erhalten Käufer, Mieter oder Pächter diesen dann im Original oder als Kopie. Da Energieausweise generell nur zehn Jahre gültig sind, müssen alte Energieausweise erneuert werden. Beim Erstellen eines neuen Energieausweises sollte darauf geachtet werden, dass dieser den Vorschriften des GEG entspricht.

 

Neue Vorgaben für den Energieausweis

 

Der Energieausweis nach GEG beinhaltet Informationen zur Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik, zu Treibhausgas-Emissionen sowie zum baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle. Die Vorlage des Energieausweises bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Immobilien gilt künftig auch für Makler. Auch in Immobilieninseraten muss darauf hingewiesen werden. Neben dieser neuen Vorschrift wurden auch die Inhalte des Energieausweises erweitert. Neu hinzugekommen sind:

 

-  Angaben zum jährlichen Ausstoß von Treibhausgasen (in Kilogramm), die durch das Heizen, Belüften und Kühlen des Hauses sowie die Warmwasseraufbereitung verursacht werden.

-  Auskünfte über Sanierungsstand (Inspektionstermine) und Modernisierungsempfehlungen (beispielsweise Dämmung von Heizleitungen, Einbau von Thermostatventilen)

-  Effizienzklassen von A+ bis H, die angeben, wie es um den Energieverbrauch des Hauses bestellt ist: Die Klassen A+ bis B entsprechen dem heute möglichen Neubaustandard. Je weiter hinten im Alphabet der Buchstabe ist, desto höher ist der Energieverbrauch. 

Achtung: Neben Lage, Größe und Ausstattung spielt der energetische Zustand einer Immobilie eine immer wichtigere Rolle. In Inseraten kann neben der Effizienzklasse auch der Endenergieverbrauch angegeben werden, eine Kennzahl, die ebenfalls im Energieausweis dokumentiert ist. Beide Kennzahlen beruhen auf bisherigen Verbräuchen und sind vom individuellen Bedarf abhängig. Sie sagen nichts über die zukünftigen Heizkosten aus, sondern dienen der Orientierung.

 

Berechnungsverfahren des Energieausweises - verbrauchs- oder bedarfsorientiert

 

Beim Ermitteln des energetischen Zustandes kann der Eigentümer zwischen zwei Verfahrensweisen entscheiden: Der Energiebedarfsausweis basiert auf der eingesetzten Heiztechnik und dem baulichen Zustand des Hauses, der Energieverbrauchsausweis auf dem durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der letzten drei Jahre. Ein Energiebedarfsausweis ist aussagekräftiger und zum Ermitteln von Einsparpotenzialen besser geeignet.

 

Erstellung eines neuen Energieausweises

 

Ein neuer Energieausweis wird erforderlich, wenn eine Immobilie aufgrund einer umfangreichen Modernisierung nach GEG neu berechnet wird sowie beim Neubau. Laut GEG dürfen Energieberater oder Personen mit besonderen Aus- oder Weiterbildungen, wie beispielsweise viele Architekten oder Ingenieure, den Nachweis über den energetischen Zustand eines Gebäudes erbringen. Die Liste der Energie-Effizienz-Experten (EEE) für Förderproramme des Bundes hilft bei der Orientierung. Bei allen Daten, die Eigentümer zur Verfügung stellen, tragen diese die Verantwortung für die Richtigkeit. Sie sollten damit sorgfältig umgehen, denn bei falschen Angaben können sie haftbar gemacht werden.

 

Tipp: Der Energieausweis gibt den energetischen Zustand von Gebäuden wieder. Er verpflichtet nicht, die Energiebilanz zu verbessen. Bei einem hohen Energiebedarf lohnt es sich allerdings, durch eine staatlich geförderte energetische Sanierung den energetischen Zustand zu optimieren. Es empfiehlt sich außerdem, die Ausstellung des Energieausweises mit einer Energieberatung zu verknüpfen, aus der am Ende ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hervorgeht. Die Beratung wird mit bis zu 80 Prozent gefördert und kostet am Ende wenige hundert Euro. Für jede Sanierungsmaßnahme, die aus dem iSFP hervorgeht, gibt es einen Zusatzbonus von fünf Prozent der Kosten. So macht sich die Energieberatung schnell bezahlt, außerdem sorgt sie für eine fachlich einwandfreie Sanierung. Und das schlägt sich dann auch in den Bewertungen im Energieausweis nieder, die eine immer wichtigere Rolle beim Hausverkauf spielen.

 

Solarstrom: Bestehende Anlagen eintragen

 

Wer privat Strom erzeugt und ins Netz einspeist, muss seine Photovoltaikanlage, sein Blockheizkraftwerk und gegebenenfalls seinen Batteriespeicher in das Marktstammdatenregister eintragen. Darauf weist die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern hin. Dabei ist es egal, ob es sich um neue oder bestehende Anlagen handelt. Das gilt auch, wenn eine bestehende Anlage bereits an anderen Stellen registriert ist. Wird zusätzlich ein Batteriespeicher für die Eigenversorgung genutzt, muss auch dieser erfasst werden.

 

„Eine neu in Betrieb genommene Anlage muss innerhalb eines Monats online in das Marktstammdatenregister eingetragen werden", erläutert die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Für bereits laufende Anlagen gilt eine Frist bis Ende Januar 2021. Je nach Anlagenart werden unterschiedliche technische Daten abgefragt. Damit schon bei der Registrierung alle benötigten Daten zur Hand sind, stellt die Bundesnetzagentur zur Vorbereitung Registrierungshilfen bereit. Einige Angaben können auch noch nach der Registrierung gemacht werden.

 

„Wer seine Anlage nicht fristgerecht einträgt, verliert einen Teil seines Anspruchs auf EEG-Vergütung und erhält nicht das komplette Geld für den eingespeisten Strom", so die Verbraucherzentrale Bayern. „Deshalb ist der Eintrag unverzichtbar." Auch Anlagen, deren Strom nicht vergütet wird, sind einzutragen. Sonst kann ein Bußgeld drohen. Das Register ist unter www.marktstammdatenregister.de zu finden.

 

Energetische Sanierung: Die fünf wichtigsten Fakten

 

Neue Heizung, neue Fenster, Wärmedämmung: Wer sein Haus energetisch saniert, schont die Umwelt – und spart Steuern. Denn seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Doch welche Bau-Maßnahmen gelten als energetische Sanierung? Wie viel Energie kann man durch eine energetische Sanierung sparen? Und wie setzt man die Kosten dafür ab? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit fünf wichtigen Fakten.

 

 

Energetische Sanierung: Die fünf wichtigsten Fakten

 

 

 

1. Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet…

… erstens, dass der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasseraufbereitung oder Stromversorgung durch bestimmte Baumaßnahmen gesenkt wird. Und zweitens, dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinkt damit nicht nur der CO2-Ausstoß, sondern es verringern sich auch die Kosten für Immobilienbesitzer und Mieter.

 

2. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten:

•    Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

•    Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

•    Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

•    Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen,

•    Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

 

3. Mit energetischer Sanierung Energiekosten sparen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat berechnet, dass der Energieverbrauch durch energetische Modernisierung um 22 Prozent sinkt. Die KfW bezieht sich bei ihren Berechnungen auf die Energie-Einsparung in 275.000 Wohnungen, die im Jahr 2017 durch KfW-Förderkredite energetisch saniert wurden.

 

Konkret konnten 1.441 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) eingespart werden. Eine GWh entspricht einer Millionen Kilowattstunden (KWh). Zum Vergleich: Mit der Energiemenge einer KWh kann man zum Beispiel ungefähr 25 Minuten Staubsaugen oder etwa eine Pizza im Backofen zubereiten.

 

Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand, an der Bausubstanz und an der Größe. Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Sanierungskonfigurator an, um anhand dieser und anderer Faktoren die individuellen Energie-Einsparungsmöglichkeiten für Ihre Immobilie zu berechnen: www.sanierungskonfigurator.de.

 

4. Insgesamt 40.000 Euro für energetische Sanierung lassen sich absetzen…

… und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

 

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.

 

Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss.

 

Und: Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

 

5. Die KfW bietet alternativ Fördermittel zur energetischen Sanierung

Die KfW hat verschiedene Fördermöglichkeiten für die energetische Sanierung einer Wohnung oder eines Hauses:

 

Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinie "Energieeffizient Sanieren" (151/152) beantragt werden.

Investitionszuschüsse gibt es in folgenden Programmen:

 

KfW-Programmlinie "Energieeffizient Sanieren" (430),

Marktanreizprogramm "Wärme aus erneuerbaren Energien" (BAFA),

Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.

 

Alte Kaminöfen: Stichtag beachten!

 

Ab 31. Dezember 2020 gelten strengere Feinstaubregeln für Kaminöfen.

Alle Öfen, die zwischen 1985 und 1994 eingebaut wurden, müssen mit Feinstaubfiltern nachgerüstet, komplett ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt Tipps zur umweltschonenden und energieeffizienten Nutzung von Kaminöfen.

Alte Kaminöfen geben neben wohliger Wärme auch eine erhebliche Menge Feinstaub ab. Neue Feuerstätten verbrennen effizienter als alte Kaminöfen, sie sparen somit Brennholz und produzieren weniger Feinstaub. Ab 2021 müssen daher Öfen, die zwischen 1985 und 1994 eingebaut wurden, mit Feinstaubfiltern nachgerüstet, komplett ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden. Für ältere Anlagen gilt diese Vorgabe schon länger. Darüber hinaus können Gemeinden und Kommunen je nach Luftqualität zeitweise Betriebsverbote für Feuerstätten aussprechen.

 

Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher kann selbst etwas tun, um die Feinstaubemission zu verringern. Zu beachten ist:

 

nur unbehandeltes, gut abgelagertes, trockenes Brennholz verwenden

auf sehr hohe Raumtemperaturen verzichten

Wenn Holz als Brennstoff für eine komplette Heizanlage verwendet werden soll, eignen sich Holzpellets am besten, da sie erheblich weniger Feinstaubemissionen erzeugen. Außerdem werden Holzpellet-Anlagen mit bis zu 45 Prozent Zuschüssen gefördert.

 

Bei einer Neuanschaffung sollten Verbraucher auf eine gute Energieeffizienz achten. Sparsame Kaminöfen erreichen die Energieeffizienzklasse A+, die effizientesten Pelletöfen sogar A++. Wer eine Neuanschaffung plant, sollte auch bedenken, dass Heizen mit Brennholz häufig teurer ist, als gedacht. Der Brennstoff selbst ist zwar meist preiswerter als Erdgas oder Heizöl, Kamine und Öfen haben jedoch oft höhere Wärmeverluste, da sie den Brennstoff schlechter ausnutzen. Somit wird mehr Brennstoff benötigt. Inwiefern es sich lohnt, eine Holzfeuerstätte an das zentrale Heizungsnetz anzuschließen, beantworten die Energieberater der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und geben darüber hinaus viele generelle Empfehlungen zum Einbau einer Holzfeuerstätte. Weitere Informationen gibt es auf verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenlos unter 0800 – 809 802 400.

 

Steuern sparen bei der energetischen Sanierung

 

Die Bundesregierung hat 2020 neue steuerliche Förderungen für die energetische Sanierung eingeführt. Immobilienbesitzer können im Rahmen des „Klimapakets“ Aufwendungen für energetische Sanierungen von selbstgenutztem Wohneigentum in beträchtlicher Höhe steuerlich geltend machen – sofern dem Finanzamt eine Bescheinigung vom ausführenden Fachbetrieb zur Durchführung der Maßnahmen vorgelegt wird. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.

 

Energetische Sanierungen am selbstgenutzten Wohneigentum können – sofern dieses älter als zehn Jahre ist – die Steuerlast eines Immobilienbesitzers um maximal 40.000 Euro senken. Voraussetzung dafür sind eigene Investitionen von bis zu 200.000 Euro – und eine Bescheinigung über die Durchführung der baulichen Maßnahmen durch den ausführenden Fachbetrieb. Dies geschieht auf einem behördlich vorgegebenen Musterformular – gegebenenfalls auch elektronisch. Ohne die Bescheinigung, die dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung vorgelegt wird, gibt es keine Steuerermäßigung.

 

Einen Steuervorteil können Wohneigentümer übrigens auch dann erhalten, wenn sie die Immobilie, die energetisch saniert wird, nur in Teilen selbst bewohnen – etwa bei einem Mehrfamilienhaus. Die Steuerermäßigung fällt dann anteilig aus.

 

Auch im Rahmen einer Wohnungseigentums-gemeinschaft (WEG) können Immobilienbesitzer von Steuererleichterungen profitieren. Bauliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung kann hier der WEG-Verwalter für alle beteiligten Wohnungseigentümer zentral beauftragen – nicht jeder Besitzer muss also gesondert tätig werden. Die ihnen zustehende Steuerförderung aus den Maßnahmen der WEG zur energetischen Sanierung können die einzelnen Wohnungseigentümer dann entsprechend ihrem Miteigentumsanteil prozentual steuerlich geltend machen. Dafür kann der Verwalter den Eigentümern Abschriften der Bescheinigungen zur Verfügung stellen und darauf deren Eigentumsanteil vermerken.

 

Wer die selbstgenutzte Eigentumswohnung allein saniert, profitiert auch allein. Aufwendungen zur energetischen Sanierung, die innerhalb einer WEG klar einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, kommen steuerlich auch nur dem Eigentümer dieser Wohnung zugute. Dessen Steuerlast verringert sich entsprechend.

 

Kosten für energetische Sanierungen absetzen: Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

 

Die Modernisierung des Eigenheims erhöht die Wohnqualität, dient dem Werterhalt des Objekts und kann Energiekosten sparen sowie die Umwelt schützen. Und dank der staatlichen Förderung kann ein spürbarer Teil der Kosten bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

 

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen - also Arbeits- und Materialkosten - verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

 

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

 

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, ist kein Antrag erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden. Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

 

Solarstromanlagen: "Schwarze Schafe" erkennen

 

Immer mehr Eigenheimbesitzer sehen die Vorteile einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach: selbst produzierten Strom verbrauchen, Geld sparen und dazu noch das Klima schützen. Doch das gestiegene Interesse an der Solarenergie lockt auch unseriöse Geschäftemacher an. Diese versuchen vermehrt mit dubiosen Methoden Hausbesitzer zu schnellen Geschäftsabschlüssen bei Photovoltaikanlagen zu bewegen.

 

In den vergangenen Wochen sind vermehrt Beschwerden über Firmen eingegangen, die Verbraucher am Telefon oder an der Haustür Solaranlagen verkaufen wollen. „In unseren Beratungsgesprächen hören wir immer öfter von grenzwertigen Vertriebsmaschen, Verweigerung von Widerrufsrechten und falsch eingebauten Komponenten“, sagt Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen, Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Besondere Vorsicht ist geboten, da die Unternehmen oft vorgeben, im Auftrag von lokalen Stadtwerken oder gar der Landesregierung Baden-Württemberg anzurufen. Das ist aber gar nicht der Fall, solche Firmen sind nicht seriös.

 

Es ist daher wichtig keine sensiblen Daten wie Zählerstände, Informationen zu bestehenden Verträgen oder Kontoverbindungen weiterzugeben. „Wer einen Vertrag am Telefon abschließt, es sich aber anschließend anders überlegt, muss schnell handeln. Denn nur innerhalb von 14 Tagen kann der Vertrag widerrufen werden. Zudem gibt es seit einigen Jahren das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, welches Telefonwerbung und damit zusammenhängende Telefonabzocke verhindern soll. So ist ein Anruf bei fehlender Einwilligung ein unerlaubter Werbeanruf, der von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden und den die Bundesnetzagentur mit bis zu 300.000 EUR Bußgeld ahnden kann.“, so Bauer weiter.

Generell empfiehlt es sich beim Thema Photovoltaik mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet anbieterunabhängige Hilfe bei der Beurteilung von Angeboten an. Termine können unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 809 802 400 vereinbart werden. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.

 

BDH: Jede zweite Heizung in Deutschland ist veraltet

 

56 Prozent der insgesamt ca. 21 Millionen in Deutschland installierten Heizungen sind technisch veraltet und damit unzureichend effizient. Das ist das zentrale Ergebnis der Erhebungen, die der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) und der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) jährlich durchführen. "Über die Hälfte der Heizungsanlagen ist 20 Jahre alt und älter. Wir sollten unsere Kunden darauf hinweisen, dass diese Anlagen mittlerweile als energetisch ineffizient anzusehen sind", so Oswald Wilhelm, Präsident des ZIV. Dem Stand der Technik entsprechen gerade einmal 5,1 Millionen Gas- oder Öl-Brennwertanlagen sowie die Anlagen, die erneuerbare Energien einkoppeln. Dies trifft auf die rund 0,9 Millionen Biomassekessel, eine Million Wärmepumpen sowie 2,4 Millionen Brennwertgeräte in Kombination mit einer solarthermischen Anlage zu. "Der Blick auf den Anlagenbestand macht deutlich, dass die dringend benötigte Wärmewende noch in weiter Ferne liegt", kommentiert BDH-Präsident Uwe Glock. "Im Sinne des Klimaschutzes und der Erreichung der Klimaziele müssen die enormen Potenziale des Wärmemarktes beschleunigt gehoben werden."

 

Weiterfinanzierung der Förderung sicherstellen

 

Der Klimaschutzplan der Bundesregierung sieht vor, dass im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen von 119 Mio. Tonnen (Referenzjahr 2014) bis zum Jahr 2030 auf 72 Millionen Tonnen reduziert werden müssen. Im Rahmen des Green Deal der EU werden diese Ziele gegebenenfalls weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung zu Beginn des Jahres im Rahmen des Klimapakets die Förderung für effiziente Heizsysteme vereinfacht und aufgestockt. "Die neue Förderung zeigt erste positive Markteffekte", erläutert BDH-Hauptgeschäftsführer Andreas Lücke. "Wir brauchen eine verlässliche Ausfinanzierung der beschlossenen Förderprogramme von KfW und BAFA. Ein Förderstopp würde den derzeit noch positiven Marktverlauf abrupt unterbrechen", so Lücke weiter.

 

Studie: Unabhängige Ökostromanbieter 2020

 

In den Ökostromtarifen der Versorger steckt häufig nicht nur "grüner Strom". Für klimabewusste Verbraucher sind besonders unabhängige Anbieter interessant: Diese beziehen Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen. Und gegenüber der Grundversorgung können diese Tarife sogar ein Preistipp sein: Durch einen Wechsel lassen sich die Kosten im Schnitt um fast sechs Prozent senken. Das zeigt die Studie des Deutschen Instituts für Service-Qualität, welches im Auftrag des Nachrichtensenders ntv sechs unabhängige Ökostromanbieter getestet hat.

 

Ökostrom kein Kostentreiber

 

Mit der Wahl eines unabhängigen Anbieters entscheidet sich der Kunde bewusst für einen Stromtarif, der nicht der allergünstigste auf dem Markt ist. Dennoch kann auch "grüner Strom" preislich attraktiv sein, vor allem für Verbraucher, die einen teuren Grundversorger-Tarif nutzen: Mit dem jeweils günstigsten Ökostromanbieter lassen sich die jährlichen Kosten um durchschnittlich 5,6 Prozent senken. In Hamburg liegt das Sparpotenzial gegenüber der Grundversorgung in allen Verbrauchszenarien sogar bei über zehn Prozent. Die Preisunterschiede fallen zwischen den sechs getesteten Ökostrom-Unternehmen in den einzelnen Metropolen insgesamt relativ gering aus. Überregional gibt es beim Preisniveau allerdings Unterschiede: Der Strom ist in Hamburg deutlich teurer als in Berlin und München.

 

Service als Entscheidungshilfe

 

Die getesteten Ökostromversorger bieten einen befriedigenden Service, der aber besser ausfällt als die Leistungen der gesamten Branche der Stromanbieter; immerhin jedes zweite Unternehmen erzielt das Qualitätsurteil "gut". Positiv schneiden die Internetauftritte ab, die oft mit einem hohen Informationswert und Nutzerfreundlichkeit punkten können. Einen guten Service am Telefon oder per E-Mail bieten aber nur jeweils zwei Unternehmen. Auffällig: Die Vertragsbedingungen der unabhängigen Ökostromanbieter sind gegenüber der Gesamtbranche kundenfreundlicher; Mindestlaufzeiten von nur einem Monat sind beispielsweise Standard.

 

Markus Hamer, Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Service-Qualität: "Massive Preisunterschiede sind zwischen den Ökostrom-Spezialisten nicht zu verzeichnen. Umso mehr Gewicht haben die Serviceleistungen der Anbieter, die bei einem geplanten Wechsel mitbedacht werden sollten."

 

Die besten unabhängigen Ökostromanbieter

 

Testsieger der unabhängigen Ökostromanbieter ist Polarstern (Qualitätsurteil: "sehr gut"). Der Versorger erzielt sowohl im Service als auch bei den Konditionen das jeweils beste Ergebnis. Im Schnitt müssen Anrufer nur drei Sekunden auf die Gesprächsannahme warten und somit um ein Vielfaches kürzer als branchenüblich (fast 50 Sekunden). Die Antworten auf E-Mail-Anfragen sind strukturiert und inhaltlich stets korrekt. Polarstern bietet zudem ausgesprochen preisgünstige Konditionen und die im Anbietervergleich kundenfreundlichsten Vertragsbedingungen.

 

Den zweiten Rang belegt Naturstrom (Qualitätsurteil: "gut"). Vor allem die Konditionen überzeugen: Die Tarifpreise liegen stets unter dem Branchenschnitt - gegenüber dem teuersten Mitbewerber sparen Kunden bei Naturstrom bis zu 10,3 Prozent (Szenario: 2.000 kWh, Hamburg). Auch die Vertragsbedingungen fallen aus Verbrauchersicht positiv aus. Im Bereich Service punktet der Versorger mit einem guten Internetauftritt.

 

Bürgerwerke positioniert sich auf Rang drei, ebenfalls mit einem guten Gesamtergebnis. Ausschlaggebend für das positive Abschneiden sind die sehr guten Konditionen und der bester E-Mail-Service im Test. 75 Prozent aller Antworten gehen bereits innerhalb eines Tages beim Kunden ein; die Auskünfte per E-Mail fallen zudem sehr kompetent aus.

 

Das Deutsche Institut für Service-Qualität testete sechs unabhängige Ökostromanbieter. Die Servicequalität wurde bei jedem Unternehmen anhand von je zehn verdeckten Telefon- und E-Mail-Tests, je zehn Prüfungen der Internetauftritte durch geschulte Testnutzer und einer detaillierten Inhaltsanalyse der Website ermittelt. Es flossen 186 Servicekontakte mit den Unternehmen in die Auswertung ein. Die Serviceresultate wurden im Rahmen der vorgeschalteten DISQ-Studie "Stromanbieter 2020" ermittelt (Erhebungszeitraum: 14.11.2019-13.01.2020). Zudem erfolgte eine Analyse der Konditionen mit umfassender Bewertung der Vertragsbedingungen und der Preise/Kosten der jeweils günstigsten Ökostromtarife (Datenstand: 17.03.2020). Die Erhebung wurde in den drei Großstädten Berlin, Hamburg und München auf der Basis verschiedener Nutzerprofile durchgeführt.

 

Tarif-Hopper sind für Energieanbieter oft unerwünschte Kunden

 

Verbraucher, die aus Kostengründen ihren Energieanbieter wechseln wollen, werden immer häufiger als Neukunden abgelehnt.

 

Nach Untersuchungen des Internetportals "Wechselpilot" machen besonders häufig Vattenfall und GASAG von ihrem Recht Gebrauch, Kunden einen Vertrag zu verweigern. "Wechselpilot" hat sich aktuell 20.000 Verträge angeschaut. Demnach lehnt Vattenfall 22 Prozent und die GASAG 27 Prozent der Kunden ab.

 

"Es betrifft vermehrt Kunden, die von sogenannten Billig Energieanbietern kommen und die wenig Energie verbrauchen", sagt der Gründer des Wechselportals "Wechselpilot", Jan Rabe, gegenüber dem rbb-Verbrauchermagazin "SUPER.MARKT" .

 

Für Firmen sind die Bonuszahlungen im ersten Jahr nur ein Lockmittel für Kunden. Gewinne machen sie mit ihnen erst im zweiten und dritten Jahr. "Ein Kunde, der dauernd wechselt, ist nicht der Attraktivste. Der Fokus liegt vielmehr darauf, einen Kunden zu gewinnen, der lange bleibt", so Rabe weiter.

 

Vattenfall betont auf Nachfrage des rbb-Verbrauchermagazins "SUPER.MARKT" , dass es sich nur um Einzelfälle handle, die in der Vertragsführung oder dem Zahlungsverhalten der Kunden begründet seien. Auch die GASAG spricht von nur 15 Prozent Ablehnung. Grund sei, dass man nicht als Discounter am Markt auftreten wolle.

 

Jan Rabe von Wechselpilot hingegen fordert vor allem eine schnellere Information an die Kunden, ob der angestrebte Wechsel des Energieanbieters klappt. Denn zurzeit würden die Unternehmen erst nach bis zu zwei Monaten erklären, ob der neue Vertrag zu Stande kommt. Dann sei der alte Anbieter aber oft schon gekündigt und eine Rückkehr mitunter mit finanziellen Nachteilen verbunden.

 

Smart Meter: Tipps für Verbraucher - Vergleich von Kosten und Sparpotenzial

 

Mieter und Eigentümer können mit Smart Metern ihren Energieverbrauch und ihre CO2-Emssionen deutlich senken. Darauf weist die Kampagne "Meine Heizung kann mehr" der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online hin. Beim Einsatz von Smart Metern ist allerdings einiges zu beachten. Wichtig ist vor allem, die laufenden und einmaligen Kosten für ein Smart Meter zu prüfen - und mit dem persönlichen Sparpotenzial zu vergleichen.

 

Sparpotenzial bei Strom übersteigt Kosten für Smart Meter häufig

 

Ein Strom-Smart-Meter für einen durchschnittlichen Haushalt mit vier Personen im Einfamilienhaus kostet pro Jahr in der Regel maximal 60 Euro. Das Sparpotenzial liegt laut Studien im Schnitt bei 60 bis 150 Euro. Pro Haushalt können zwischen 100 und 260 kg CO2 vermieden werden.

 

Das persönliche Sparpotenzial beim Stromverbrauch kann allerdings auch kleiner sein. Dann rechnet sich ein Smart Meter womöglich nicht. Prüfen können Mieter und Eigentümer ihr Stromsparpotenzial zum Beispiel auf https://www.co2online.de/smart-meter. Außerdem sind zusätzliche Kosten möglich: vor allem durch einen Umbau des Zählerkastens. Das ist laut Verbraucherzentrale bei etwa einem Viertel aller Haushalte nötig.

 

Mit flexiblen Stromtarifen ist das Sparpotenzial von Smart Metern noch größer - vor allem für Nutzer von Wärmepumpen, Elektroautos, Stromspeichern oder anderen Geräten, die viel Strom verbrauchen. Solche Tarife sind allerdings noch vergleichsweise selten und nicht alle Smart Meter dafür geeignet.

 

Mieter können Smart Meter bis Ende 2020 frei wählen

 

Wer Eigentümer oder Mieter einer Wohnung oder eines Hauses ist, kann auch freiwillig ein Smart Meter einbauen lassen. Mieter können das für Strom noch bis Ende des Jahres selbst entscheiden. Danach ist es Sache des Vermieters.

 

Für den freiwilligen Einbau eines Smart Meters gibt es zwei Ansprechpartner:

   - Messstellenbetreiber mit Smart-Meter-Angebot oder

   - Stromanbieter mit Tarifen inklusive Smart Meter.

Allerdings gelten bei einem solchen freiwilligen Wechsel keine gesetzlichen Preisobergrenzen für Smart Meter. Für Umbauten am Zählerkasten oder andere Zusatzleistungen gelten generell keine Preisobergrenzen.

 

Smart Meter: Schnittstellen wichtig - auch Option für Erdgas

 

Bei der Auswahl eines Messstellenbetreibers oder Stromtarifs mit Smart Meter sollten Eigentümer und Mieter auch auf Schnittstellen achten. Denn nur wenige Smart Meter lassen sich bisher mit anderen Geräten wie privaten Ladesäulen für Elektroautos, Wärmepumpen oder Smart-Home-Zentralen verbinden.

Möglich ist der Einsatz von Smart Metern auch für Erdgas. Die Kosten für deren Einbau sind höher, das durchschnittliche Sparpotenzial allerdings auch. Für Wasser und Fernwärme sind Smart-Meter-Angebote für Privathaushalte dagegen noch selten.

 

Smart Meter selber machen

 

Für mehr Überblick beim Strom- oder Gasverbrauch ist ein Smart Meter nicht unbedingt nötig. Die Daten können auch auf anderen Wegen erfasst und ausgewertet werden.

   - Am einfachsten ist das Ablesen per Hand. Voraussetzung dafür ist ein Zugang zum Stromzähler. Apps wie der EnergieCheck von co2online erleichtern das Ablesen, Speichern und Auswerten der Zählerstände.

   - Für das automatische Ablesen an einem herkömmlichen oder digitalen Stromzähler können Sensoren mit Übertragungseinheit angebracht werden. Die Daten landen dann auf einem Display, in einem Speicher oder direkt in einer Online-Anwendung. Bei nach 2008 installierten Gaszählern gibt es eine entsprechende Schnittstelle.

   - Wer keinen Zugang zum Stromzähler hat, kann den Sicherungskasten nutzen: Elektriker können darin manuelle oder automatische Lösungen installieren - zum Beispiel Stromkabel-Sensoren oder Hutschienenzähler.

   - Für das Auswerten von Zählerständen bieten sich auch unabhängige Online-Portale wie das Energiesparkonto (https://www.energiesparkonto.de) an. Dort lassen sich Daten importieren und Veränderungen beim Stromverbrauch sichtbar

     machen.

 

Hintergrund: Pflicht für Strom-Smart-Meter

 

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die allgemeine Zulassung für Smart Meter erteilen. Damit greift die gesetzliche Pflicht zum Einbau von Smart Metern für Strom. Sie gilt

 

   - für Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr,

   - für Betreiber von stromerzeugenden Anlagen wie Solaranlagen mit einer Nennleistung von über 7 Kilowatt (kW)

   - für Nutzer von Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung mit verringertem Netzentgelt.

 

Ab 2020 liegt die Entscheidung über den Einbau von digitalen Stromzählern (Smart Meter ohne Kommunikationsmodul) bei den Messstellenbetreibern, ab 2021 auch bei den Vermietern. Dann ist der Einbau zu dulden, so co2online.

 

Stromverbrauch von E-Mails senken

 

Jonas Weinknecht, Umwelt- und Klimaschutz-Experte von ERGO: Ohne E-Mails ist Kommunikation heute kaum mehr vorstellbar – ob im Job oder privat. Weltweit soll der Mailverkehr sogar noch weiter wachsen. Auf den ersten Blick sind die digitalen Nachrichten ressourcenschonend: kein Papier, kein Stift, keine Post-Logistik.

 

Energiesparen E-Mail-Postfach

 

Für die Übermittlung einer E-Mail ist stattdessen aber Energie notwendig. Zudem benötigen die Server, auf denen die E-Mails aus dem Postfach gespeichert sind, sehr viel Strom – und sind damit für die Produktion von viel CO2 verantwortlich. Aktuellen Forschungen zufolge sind die CO2-Emissionen von Rechenzentren, Computern und auch Smartphones weltweit schon heute höher als die von Flugreisen. Die gute Nachricht:

 

Mit wenigen Handgriffen können die Nutzer von E-Mail-Postfächern dazu beitragen, Energie und damit CO2 einzusparen:

 

Löschen: Das Postfach regelmäßig von Altlasten befreien. Das heißt: Alte Mails löschen und anschließend den Papierkorb leeren. Dabei auch den sogenannten Junk- oder Spam-Ordner nicht vergessen.

 

Keine E-Mails mit großen Anhängen: Sowohl der Versand selbst als auch die Speicherung von Mails mit großen Datei-Anhängen sind sehr energieaufwändig. Im Büro sind die Pfadnamen zu Ordnern auf dem Server eine speicherplatzsparende Alternative. Transferdienste sind eine weitere Möglichkeit: Hier können Nutzer große Dateien einfach an einen oder mehrere Empfänger senden. Die Dateien werden dort nach einer Woche wieder gelöscht.

 

E-Mail-Flut eindämmen: Wer viele Newsletter empfängt, sollte überprüfen, ob er wirklich alle benötigt oder nicht doch einige abbestellen könnte.

 

Umweltfreundliche Anbieter: Manche E-Mail-Anbieter achten besonders auf Nachhaltigkeit und betreiben ihre Rechenzentren mit Ökostrom.

 

Das gute alte Telefon: Manchmal ist es schneller und sparsamer, einfach zum Telefonhörer zu greifen.

 

 

Fünf Tipps zur Heizungsoptimierung

 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen erklärt, welche fünf Maßnahmen bei der Modernisierung der Heizungsanlage am wichtigsten sind.

Ein effizienter Heizkessel: Allein der Austausch eines alten Heizkessels gegen einen modernen Kessel kann den Brennstoffverbrauch um bis zu 15 Prozent reduzieren. In Kombination mit zusätzlichen Maßnahmen kann das Einsparpotenzial um bis zu weitere 15 Prozent gesteigert werden. Daher sollte beim Einbau eines neuen Heizkessels stets die gesamte Anlage optimiert werden.

Der hydraulische Abgleich: Mit dem hydraulischen Abgleich passt der Fachmann den Warmwasserdurchfluss in den Heizkörpern an. Das spart Heizenergie und Pumpenstrom.

Eine effiziente Umwälzpumpe: Der Einbau von Hocheffizienzpumpen verringert den Energieverbrauch weiter. Werden alte Umwälzpumpen ersetzt, reduziert das den Stromverbrauch der Heizung um bis zu 80 Prozent.

Die richtige Einstellung: Ist der Fachmann einmal im Haus, sollte er auch die Regelungseinstellungen optimieren. Statt die Heizung mit Werkseinstellungen laufen zu lassen, sollte die Heiz- und Warmwassertemperatur und die Nachtabsenkung richtig eingestellt werden. Dadurch wird deutlicher weniger Energie verbraucht.

Gut eingepackt: Eine vollständige und ausreichend dicke Dämmung der Rohre und Armaturen erhöht die Effizienz der Heizung ebenfalls. Ist die Dämmung nicht schon beim Einbau der Heizanlage erfolgt, muss nachträglich gedämmt werden. Es gibt Anlagen, bei denen der Wärmeverlust die Hälfte des eingesetzten Brennstoffs ausmacht.

 

Aktuelle Stichprobe zeigt: Vier von fünf Heizkostenabrechnungen enthalten Mängel oder Auffälligkeiten

 

Bei vier von fünf Heizkostenabrechnungen gibt es Auffälligkeiten oder Mängel. Das zeigt eine Stichprobe, bei der die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online rund 100 aktuelle Heizkostenabrechnungen von Finanztip-Lesern geprüft hat. Zudem wird in mehr als der Hälfte der Häuser deutlich mehr Heizenergie verbraucht als nötig. So entstehen unnötig hohe CO2-Emissionen und Kosten.

 

Besonders bei der Abrechnung des Warmwasserverbrauchs und beim Betriebsstrom gab es Unregelmäßigkeiten. „Bei 60 Prozent aller untersuchten Abrechnungen wird der Energieanteil für Warmwasser nicht korrekt, also nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung, gemessen“, erklärt Energie-Expertin Ines Rutschmann von Finanztip. „In solchen Fällen können Mieter die Kosten fürs warme Wasser pauschal um 15 Prozent kürzen.“

 

Ein weiterer Mangel, der häufig auftritt: Bei jeder fünften Abrechnung überschreiten die Kosten für Betriebsstrom vertretbare Werte. „Mieter haben dann das Recht, die entsprechenden Belege einzusehen“, erklärt Rutschmann. „Als Faustregel gilt: Kostet der Betriebsstrom mehr als fünf Prozent der Brennstoffkosten, muss der Vermieter die hohen Ausgaben nachweisen können.“ Macht er das nicht, können Mieter der Abrechnung widersprechen.

 

Heizenergieverbrauch ist oft deutlich zu hoch

 

In vielen untersuchten Gebäuden wird zudem deutlich zu viel Heizenergie verbraucht. Nur bei 13 Prozent der Gebäude entspricht der Verbrauch den Schulnoten „sehr gut“ oder „gut“. Das sind Werte, die im Hinblick auf die zugrunde liegende Gebäudeklasse erreicht werden können. Knapp zwei Drittel der Gebäude waren hingegen nur „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“.

 

Besonders auffällig ist: In einem Drittel der untersuchten Wohnungen liegt der Verbrauch deutlich höher, als es der eigentlichen Wohnungslage entsprechen sollte. Haushalte sollten deshalb immer ihren eigenen Verbrauch online prüfen – zum Beispiel mit dem kostenlosen Heizkostenrechner auf www.heizspiegel.de.

 

„Der hohe Verbrauch zeigt deutlich, dass viele Gebäude ein hohes Sparpotenzial haben – bei den Kosten und bei den CO2-Emissionen“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online. „Die Bewohner können mit Änderungen ihres Nutzerverhaltes den Verbrauch und die Kosten senken. Vermieter und Verwalter sollten stets ihrer Instandhaltungspflicht nachkommen, zusätzlich geringinvestive Maßnahmen umsetzen und energetisch sanieren – im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Mieter.“

 

Brennstoff wird zu teuer eingekauft

 

Die Stichprobe zeigt weiter, dass viele Haushalte zu viel fürs Heizen bezahlen, weil der Einkaufspreis des Brennstoffs zu hoch ist. In mehr als einem Drittel der Fälle lagen die Kosten für Erdgas mehr als 10 Prozent über einem günstigen Tarif. Die höchste Abweichung: dreimal so teuer wie in einem günstigen Tarif. Bei Fernwärme gab es noch häufiger hohe Einkaufskosten. Mehr als die Hälfte der untersuchten Gebäude mit Fernwärme beziehen den Brennstoff zu Kosten, die mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt der jeweiligen Region liegen. Die Ursache: eine zu hohe Anschlussleistung. Durch eine Korrektur könnten die Bewohner eines Gebäudes jedes Jahr mehrere Hundert Euro sparen, bezogen auf eine Wohnung etwa 50 bis 100 Euro jährlich.

 

Betroffene Verbraucher sollten ihren Verwalter oder Vermieter deshalb auffordern, den Brennstoff günstiger einzukaufen oder die Fernwärme-Anschlussleistung anzupassen. Schließlich untersagt das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch Vermietern und Hausverwaltungen, unnötig hohe Kosten an die Mieter weiterzugeben.

 

Die Heiznebenkosten steigen

 

Die Heiznebenkosten der untersuchten Haushalte liegen im Durchschnitt bei 156 Euro pro Jahr. Vor fünf Jahren waren es noch gut 40 Euro weniger. Zu den Heiznebenkosten gehören zum Beispiel die Kosten für die Heizungswartung, die Gebühren für den Messdienstleister sowie die Betriebsstromkosten der Anlage. Ein Grund für die steigenden Kosten: Immer mehr Hausverwaltungen leasen Messgeräte, statt diese zu kaufen. Das ist zwar zulässig, für die Mieter allerdings meist teurer. In der Stichprobe waren drei Viertel aller Geräte geleast.

 

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