Krankschreibung: Digitale Krankmeldung, Genesungsurlaub & Co. – was Arbeitnehmer wissen müssen

 

Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: ROLAND-Partneranwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Thienhaus von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln klärt die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmer: Wie funktioniert eine Krankmeldung seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Dürfen Angestellte trotz Krankschreibung arbeiten oder sogar verreisen? Dürfen sie trotz der Krankschreibung ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen?

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – das digitale Abrufverfahren

 

Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland eine neue Regelung – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lassen. „Der feststellende Arzt übermittelt die Daten sodann elektronisch an die Krankenkasse des Patienten. Die Krankenkasse erstellt ihrerseits eine Meldung, die der Arbeitgeber elektronisch abrufen kann. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, um im Streitfall die Erfüllung seiner Feststellungspflicht nachweisen zu können,“ sagt Rechtsanwältin Thienhaus. Sie weist außerdem darauf hin, dass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen, zum Beispiel ab dem ersten Krankheitstag.

 

Von der Feststellungspflicht der Arbeitsunfähigkeit ist die vorherige Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu unterscheiden, sagt die ROLAND-Partneranwältin: „Der erkrankte Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer weiterhin unverzüglich, wenn möglich vor Beginn der persönlichen Arbeitszeit, mitteilen.“

 

Dies bedeutet, so Anwältin Thienhaus, dass sich für Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nichts ändert. Lediglich die Nachweispflicht durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform wird durch eine Feststellungspflicht abgelöst. Der Arbeitnehmer muss das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nur noch feststellen lassen und sich aus Beweisgründen eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen, zum Beispiel für den Fall einer technischen Störung im digitalen Abrufverfahren.

 

Krankschreibung gleich Arbeitsverbot?

 

Der Husten hat sich gebessert und das Fieber gehört der Vergangenheit an: Jetzt schnell zurück an die Arbeit. Darf ein Arbeitnehmer trotz der Krankschreibung vom Arzt wieder zur Arbeit kommen? Dazu gibt es von Anwältin Kathrin Thienhaus eine klare Antwort: „Eine Krankschreibung ist nicht mit einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen, sondern gibt nur eine Prognose über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf. Trotz Krankschreibung zu arbeiten ist daher grundsätzlich erlaubt. Nimmt der Mitarbeiter seine Arbeit frühzeitig wieder auf, ist er auch unfall- und krankenversichert.“

 

Was Arbeitnehmer jedoch beachten müssen, ist die Einschätzung des Arbeitgebers über ihren Gesundheitszustand. „Der Arbeitgeber kann, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, den eigenen Arbeitnehmer auch wieder nach Hause schicken, wenn nach seiner Einschätzung der Gesundheitszustand nicht für die auszuführende Tätigkeit ausreicht“, so die ROLAND-Partneranwältin.

 

Genesungsurlaub dient der Erholung?

 

Was dürfen Arbeitnehmer während der Krankschreibung? Das ist laut Fachanwältin Kathrin Thienhaus nicht pauschal zu beantworten, eines ist jedoch klar: „Die Genesung sollte bei einem krankgeschriebenen Menschen im Mittelpunkt stehen. Je nachdem, welche Erkrankung vorliegt, ist etwa ein Besuch im Restaurant durchaus gesundheitsfördernd und damit erlaubt. Das kann auch heißen, Lebensmittel zu besorgen, ein Konzert zu besuchen oder je nach Erkrankung auch ein paar Tage am Meer - zu Erholungszwecken und damit zur Krankheitslinderung - zu verbringen. Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer, die sich an die Anweisung ihres behandelnden Arztes halten.“

 

Mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Abmahnung bis hin zum Ausspruch einer Kündigung sei laut Thienhaus zu rechnen, wenn Betroffene Aktivitäten durchführen, die der Genesung entgegenstehen. „Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an,“ weiß die Fachanwältin für Arbeitsrecht zu berichten.

 

Vorstellungsgespräch trotz Krankschreibung?

 

Das ist laut Kathrin Thienhaus durchaus möglich: „Wenn die Genesung des Angestellten durch die Vorstellung bei einem anderen Unternehmen nicht beeinträchtigt wird, ist dies unter Umständen auch während einer Krankschreibung unbedenklich, beispielsweise bei Knochenbrüchen oder vergleichbaren Krankheitsgründen. Dann kann der Mitarbeiter ggf. nicht arbeiten, aber ein Gespräch führen. Entscheidend ist, dass sich Mitarbeiter während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gesundheitsschädigend verhalten dürfen. Ansonsten können sie eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung riskieren.“

 

Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

 

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten, so das Bundesarbeitsgericht.

 

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (zB Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

 

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser - etwa zum Gang auf die Toilette - Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.

 

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte - nach Aktenlage - nicht fernliegend sein.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020 - 21 Sa 1900/19 –

 

Wann gibt es eine Verdienstausfallentschädigung?

 

Warten auf das Testergebnis

 

Verdienstausfälle gibt es im Zuge der Corona-Pandemie viele. Eine sogenannte Verdienstausfallenentschädigung gibt es jedoch nur für einzelne Personen, die nicht an Covid-19 erkrankt sind, aber unter Quarantäne gestellt werden und daher nicht ihrer Tätigkeit nachgehen können. Dabei muss die Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch die zuständige Behörde, aktuell das Gesundheitsamt, angeordnet worden sein, so die Lohnsteuerhilfe Bayern ( lohi).

 

Quarantäne muss behördlich angeordnet sein

 

Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, gegen die ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde, haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls nach dem IfSG. Das Tätigkeitsverbot begründet sich auf den Verdacht hin, dass eine Person durch den Kontakt mit einer infizierten Person selbst ansteckend sein könnte. Die Quarantäne gilt solange, bis durch das medizinische Testergebnis sichergestellt ist, dass diese Person nicht infiziert wurde.

 

Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, von zu Hause aus weiter zu arbeiten, sind sie dazu verpflichtet, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen und erhalten ihre übliche Entlohnung. Personen, die aus Risikogebieten im Ausland heimgekehrt sind und aufgrund der Empfehlung 14 Tage während der Inkubationszeit zu Hause geblieben sind, sind weder behördlich in Quarantäne geschickt worden noch arbeitsunfähig gewesen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, sofern sie während der freiwilligen Quarantäne nicht von zu Hause aus arbeiten.

 

Lohnfortzahlung während Quarantäne

 

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, soweit nicht tarifvertraglich anders geregelt, für längstens sechs Wochen die Entschädigung in Höhe des Nettogehalts auszuzahlen. Die ausbezahlten Entgelte und Sozialversicherungsbeiträge kann sich der Arbeitgeber von der jeweils zuständigen Landesbehörde erstatten lassen. Ab der siebten Woche würde das Krankengeld greifen, aber eine Quarantäne aufgrund eines Corona-Verdachts endet in der Praxis deutlich früher.

 

Selbständige müssen aktiv werden

 

Selbstständige haben ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen in der Höhe ihres Verdienstausfalls, die sie direkt beantragen müssen. Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Der Antrag kann spätestens bis zu drei Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbotes eingereicht werden. Eine weitere Entschädigung für entgangene Aufträge gibt es nicht.

 

In diesen Fällen gibt es keine Verdienstausfallentschädigung

 

Bei bereits an Covid-19 erkrankten und arbeitsunfähigen Personen greift der übliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Eltern von erkrankten, gesetzlich krankenversicherten Kindern erhalten Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Für Eltern, die von ihrer Arbeit fernbleiben, um ihre Kinder zu Hause zu betreuen, weil diese ihre Betreuungseinrichtung nicht mehr aufsuchen dürfen, besteht derzeit kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es liegt schließlich kein Tätigkeitsverbot der Eltern vor.

 

Steuererklärung kann verpflichtend werden

 

Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall nach dem IfSG und Krankengeld sind beides Lohnersatzleistungen, auf die weder Lohnsteuer, noch Sozialabgaben anfallen. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sie bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes miteinbezogen werden. Übersteigt die Lohnersatzleistung den Betrag von 410 Euro pro Kalenderjahr, kommt es nach dem Einkommensteuergesetz zu einer Pflichtveranlagung und es muss eine Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem die Leistungen bezogen wurden, beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

 

Hilfsmaßnahmen bei Betriebsschließung

 

Schließt ein Betrieb freiwillig aus Sicherheitsgründen, geschieht dies nicht nach dem IfSG. Auch die vorübergehende Schließung von Betreuungseinrichtungen, nicht systemrelevanten Geschäften oder Dienstleistungsbetrieben, Freizeiteinrichtungen oder das Veranstaltungsverbot basieren nicht auf dem IfSG und stellen keine Quarantänemaßnahme dar. Sie wurden jeweils im Rahmen einer Allgemeinverfügung durch die Landesregierung erlassen. Für diese Fälle haben die Bundesregierung und die Landesregierungen unter Hochdruck spezielle Corona-Pakete an Hilfsmaßnahmen erarbeitet, so die lohi.

 

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