Minijob: Höhere Verdienstgrenzen, mehr Steuerfreiheit

 

Seit 1. Oktober 2022 dürfen Menschen im Minijob mehr verdienen, nämlich bis zu 520 Euro im Monat. Wie häufig und aus welchen Gründen die Grenze überschritten werden darf, ohne dass gleich Steuern und Sozialabgaben fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Verenigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Der Mindestlohn steigt, die Minijob-Verdienstgrenze auch

 

Der Deutsche Bundestag hatte im Sommer beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen.

 

Gleichzeitig steigt auch die Minijob-Grenze, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.

 

Die Verdienstgrenze für Minijobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin bekannt gibt.

 

Minijobber dürfen jetzt zweimal im Jahr mehr verdienen

 

Laut der Deutschen Rentenversicherung arbeiten rund 6,7 Millionen Menschen in Deutschland als geringfügig Beschäftigte in einem Minijob (Stand Oktober 2022). Wer das ganze Jahr über als Minijobber beschäftigt ist, kann mit dem neu geltenden monatlichen Höchstverdienst von 520 Euro insgesamt bis zu 6.240 Euro im Jahr einnehmen.

 

Seit Oktober dieses Jahres gilt: Minijobber dürfen ihre jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschreiten. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf ein Minijobber mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist also möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt.

 

Als "unvorhersehbar" gilt hier zum Beispiel, wenn eine Arbeitskollegin kurzfristig aus Krankheitsgründen ausfällt und der Minijobber für sie einspringt. Was allerdings nicht erlaubt ist: Wenn der Minijobber als Urlaubsvertretung einspringt. Eine solche Mehrarbeit würde dann als vorhersehbar gelten.

 

Wichtig: Zur Berechnung der Jahressumme werden nicht nur die laufenden, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzugerechnet.

 

Minijobs sind prinzipiell steuerpflichtig

 

Einnahmen aus dem Minijob können entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet der/die Arbeitgeber/in. Die wahrscheinlich häufigste Variante ist die Pauschalbesteuerung, denn dann sind für den Minijobber keine Steuern fällig.

 

In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Der Minijobber muss seinen Verdienst nicht in seiner Steuererklärung angeben. Dafür kann er allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

Übrigens: Arbeitgeber können den Minijobbern nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zusätzlich zum Gehalt Fahrtkosten zur Arbeit erstatten oder bezuschussen.

 

Günstiges ÖPNV-Ticket durch Steuervorteil

 

Bis zu 30 Prozent können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Jahreskarte des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sparen: Zahlt das Unternehmen zum Beispiel das Jobticket direkt vom Bruttogehalt der Angestellten, entstehen ihnen keine weiteren Kosten und gleichzeitig wird das Ticket - dank eines Steuervorteils - um die Hälfte günstiger. Für Arbeitnehmende heißt das: Sie sparen beim Ticketpreis und senken ihre Steuerlast. Wie diese Steuerspar-Tickets und die Pendlerpauschale dabei zusammenhängen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

 

Günstiges ÖPNV-Ticket durch Steuervorteil

 

Seit 2020 gilt: Die Kosten für ÖPNV-Jahreskarten können pauschal versteuert werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitgeber

 

die Bezahlung direkt mit dem Verkehrsanbieter abwickelt und

dem Arbeitnehmer (also dem Nutzer des Job-Tickets) den Betrag plus Pauschalversteuerung vom Bruttogehalt abzieht.

Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten: mit oder ohne Pendlerpauschale

Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine sogenannte Gehaltsumwandlung – und die kann zu 25 oder zu 15 Prozent versteuert werden. Im ersten Fall kann der Arbeitnehmer weiterhin die Pendlerpauschale als Werbungskosten absetzen, also 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeit (Stand 2020).

 

Im zweiten Fall, also bei der 15-Prozent-Variante, wird die Entfernungspauschale um den Betrag des Job-Tickets reduziert.

 

Job-Ticket vom Brutto zahlen und Steuerlast senken

 

Wer durch die Pauschalversteuerung des Job-Tickets seine Brutto-Einnahmen reduziert, senkt damit seine Steuerlast. Für Arbeitnehmer mit einem persönlichen Steuersatz über 15 oder 25 Prozent kann sich das lohnen. Und wenn der Arbeitgeber die Steuer übernimmt, lohnt es sich auch bei höheren Steuersätzen.

 

Erstes Beispiel: Daniel ist ledig, hat keine Kinder, verdient 3.000 Euro brutto im Monat und arbeitet in Mannheim, wo das Job-Ticket 45,20 Euro im Monat kostet. Weder zahlt er Kirchensteuer, noch genießt er besondere Steuervorteile. Am Ende des Monats bekommt er netto rund 1.970 Euro raus.

 

Bei der Option der 25-Prozent-Pauschalversteuerung zieht Daniels Arbeitgeber den Ticket-Preis von 45,20 Euro im Monat von Daniels Bruttogehalt ab und verrechnet die Pauschalsteuer mit Daniels Nettolohn. Netto erhält Daniel dann rund 1.934 Euro, also effektiv 36 Euro weniger im Monat – bekommt dafür aber ein Ticket, das 45,20 Euro wert ist. Aufs Jahr gerechnet, spart er so 110 Euro.

 

Zweites Beispiel: Bei Daniels Arbeitgeber gibt es kein Job-Ticket. Deswegen nutzt Daniel das Rhein-Neckar-Ticket für monatlich 89,80 Euro mit dem gleichen Steuervorteil. Netto erhält Daniel dann rund 1.899 Euro, also effektiv rund 70 Euro weniger im Monat. Ein Sparvorteil von 237,60 Euro pro Jahr.

 

Grundsätzlich gilt also: Je teurer die ÖPNV-Jahreskarte, desto stärker der Steuerspareffekt.

 

15 oder 25-Prozent-Option? Mit oder ohne Entfernungspauschale?

 

Welche Art der Pauschalversteuerung für den einzelnen Arbeitnehmenden günstiger ist, kommt auf die Entfernung zur Arbeit an. Denn wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale als ein Arbeitnehmer, der nah an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das heißt: Wer keine oder nur wenige Kosten über die Entfernungspauschale geltend machen kann, für den ist die 15-Prozent-Pauschalversteuerung steuerlich günstiger. Wer hingegen viele Kilometer pro Jahr in die Steuererklärung eintragen kann, ist mit der 25-Prozent-Option im Vorteil.

 

Rentenkiller Minijob? Das sollten Geringbeschäftigte jetzt wissen

 

Seit mehr als sieben Jahren sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Geringverdiener haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch spart man - zumindest für die Zeit der Beschäftigung - einige Euro. Dieser Schritt sollte allerdings wohl durchdacht sein. Die Experten der DVAG erklären, wann genau man von einem Minijob spricht und weshalb es in den meisten Fällen ratsam ist, trotz des geringen Einkommens in die Rentenversicherung einzuzahlen.

 

Was genau sind eigentlich Minijobber? Minijobber werden auch als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Beim 450-Euro-Minijob darf der Lohn monatlich 450 Euro beziehungsweise jährlich 5.400 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

 

Nein zur Rentenversicherung? Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann den vom Arbeitgeber gezahlten Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,7 Prozent aufstocken. So setzt sich der aktuelle Beitragssatz von 18,7 Prozent zusammen. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der Eigenanteil bei 16,65 Euro monatlich. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Wer monatlich mehr Geld bekommen möchte, kann sich per Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen; eine Option, für die sich nach Angaben der Minijob-Zentrale mehr als 70 Prozent aller derzeit gemeldeten Minijobber entschieden haben. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

 

An die Zukunft denken! Die Experten der DVAG raten dazu, nichts zu überstürzen und sich beraten zu lassen. "Viele wissen gar nicht, dass die Zeit im Minijob später für die Rente mit angerechnet wird", so die Versicherungsprofis. "Und das gilt nicht nur für die klassische Altersrente, sondern auch für die Erwerbsminderungs- und die Hinterbliebenenrente." Neben der Rentenerhöhung sichern sich geringfügig Beschäftigte vor allem durch die Zahlung der Pflichtbeiträge einen Schutz vor Erwerbsminderung.

 

Auch Studierende profitieren davon, bereits während des Studiums durch einen 450-Euro-Job in die Rentenversicherung einzuzahlen. So können schon vor dem eigentlichen Einstieg ins Berufsleben Beitragszeiten für die Rente und erstmalig der Schutz vor Erwerbsminderung erworben werden.

 

Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung

 

Mitarbeiter an Passagierflughäfen, Verkäufer von Textilketten, Angestellte in einem Friseursalon oder die Bedienungen der Restaurants, sie alle haben etwas gemeinsam: Sie sind derzeit in Kurzarbeit. Das ist besser als eine betriebsbedingte Kündigung und nur vorübergehend, bis die Wirtschaft wieder hochgefahren werden darf.

 

Damit die Beschäftigten nicht ohne Lohn dastehen, gibt es das Kurzarbeitergeld. Bis zu einem festgelegten Niveau gleicht es die Lohnausfälle aus. Das ist eine feine Sache, wenn da nicht die Steuer wäre. Denn das Kurzarbeitergeld könnte bald einen Nachteil mit sich bringen: eine Steuernachzahlung, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Warum muss jetzt eine Steuererklärung gemacht werden?

 

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Wer sonst darauf verzichtet, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen, der muss sich in den nächsten Wochen wohl oder übel die Arbeit machen. Diejenigen, die keine Ahnung von Steuern oder keine Lust haben, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, können auch einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen und sich die Steuerunterlagen erstellen lassen.

 

Wie kommt es zu einer Steuernachzahlung?

 

Lohnersatzleistungen werden grundsätzlich nicht besteuert. Sie sind sozusagen steuerfrei. Das gleiche gilt zurzeit für Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Grenze. Dennoch werden sie bei der Steuererklärung berücksichtigt und nachträglich zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet. Das hat zur Folge, dass der persönliche Steuersatz ansteigt. Dann wird der höhere Steuersatz auf das reguläre Gehalt und alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. So entsteht schnell eine Steuernachzahlung.

 

Muss wirklich jeder Kurzarbeiter Steuern nachzahlen?

 

Nicht jeder. Ob es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommt, hängt von mehreren Gegebenheiten ab. In erster Linie entscheiden die Zeitdauer der Kurzarbeit und der Anteil der Verkürzung darüber. Kurzarbeit null, wenn die Arbeit für mehrere Monate komplett entfällt, in den anderen Monaten wieder voll gearbeitet wird, führt sogar regelmäßig zu einer Steuererstattung. Eine Arbeitszeitverkürzung um 50 Prozent hingegen führt eher zu einer Nachzahlung. Zusätzlich kann die Steuererklärung über entstandene Ausgaben beeinflusst werden. Mit absetzbaren Posten kann eine Nachzahlung reduziert werden oder sogar ins Gegenteil umschlagen. Ob Erstattung oder Nachzahlung, mit dem Eintreffen des Steuerbescheids weiß man dann Bescheid. Wer nicht so lange warten will, kann es sich bereits vorher von der Lohnsteuerhilfe Bayern ausrechnen lassen.

 

Trendberufe 2021: Diese Berufe sind besonders gefragt

 

Wie wird sich der Arbeitsmarkt im Jahr 2021 entwickeln? Welche Berufe rücken aufgrund der Corona-Pandemie besonders in den Fokus? Die Vergütungsexpert*innen von Gehalt.de haben auf Basis von Marktbeobachtungen, Sucheinträgen von Usern sowie Informationen aus Kunden- und Beratungsgesprächen die Trendberufe für das Jahr 2021 definiert. Das Ergebnis: Virolog*innen, Cloud-Architekt*innen und Performance-Marketing-Manager*innen mit Spezialisierung im Social Commerce werden besonders gefragt sein. Außerdem ermittelten die Analyst*innen von Gehalt.de aus 2.308 Daten die Jahresbruttogehälter der jeweiligen Berufe.

 

Für die Vernetzung im Home-Office wichtiger denn je: Cloud-Architekt*innen

 

Da sich das Arbeiten von Zuhause aus vermehrt durchsetzt, ist es sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen wichtig, agil und flexibel zu bleiben. Die Vernetzung und der Zugriff auf externe Server funktioniert am effizientesten mit Cloud-Technik. Dafür greifen, laut einer Studie, 97 Prozent aller Unternehmen nicht nur auf eine, sondern gleich auf mehrere Cloud-Anbieter zurück. Um die Verwaltung der komplexen Cloud-Strukturen kümmern sich Cloud-Architekt*innen. Sie verdienen jährlich rund 64.900 Euro.

 

E-Commerce-Branche rechnet auch in 2021 mit anhaltendem Umsatzboom

 

Das Einkaufsverhalten der Menschen hat sich im vergangenen Jahr zunehmend ins Internet verlagert, dadurch rechnet die E-Commerce-Branche mit Rekordumsätzen. Dieser Boom soll auch in diesem Jahr anhalten. Beschäftigte verdienen als E-Commerce Manager*innen im Median derzeit rund 39.900 Euro jährlich. Da immer mehr Unternehmen ihre Onlinepräsenz auf- oder ausbauen, wird die Positionierung der Produkte besonders wichtig. Ein Trend im Onlinehandel geht deutlich in Richtung Social Commerce, also der Verkauf von Produkten über Social-Media-Plattformen. Um das Management der Anzeigen kümmern sich Performance-Marketing-Manager*innen mit dem Schwerpunkt Social Commerce. Diese verdienen jährlich rund 50.500 Euro.

 

Im Kampf gegen Corona: Pflegefachkräfte in der Intensivpflege und Virolog*innen

 

Mit Hinblick auf die kritischen Corona-Fallzahlen werden weiterhin Pflegefachkräfte mit Spezialisierung auf Beatmungs- und Intensivpflege gebraucht. Ihr Jahresverdienst beträgt 44.200 Euro. Zudem werden Virolog*innen und Laborassistent*innen für die Erforschung des Virus benötigt. Sie verdienen 62.200 Euro (Virolog*innen) beziehungsweise 36.400 Euro (Laborassistent*innen). "Der Bedarf an Pflegefachkräften wird in Deutschland nicht nur aufgrund des demografischen Wandels steigen. Beschäftigte in dringend benötigten Spezialisierungsgebieten, wie in der Alten- oder Intensivpflege, könnten in Zukunft mehr Mitspracherecht bei Arbeitszeiten und Gehaltsvorstellungen haben", so Philip Bierbach, Geschäftsführer von Gehalt.de.

 

Zukunftssichere Berufe auch ohne Studium: Lebensmitteltechnik und Spieleentwicklung

 

Während Konzert- oder Kinobesuche derzeit nicht möglich sind, profitiert weltweit ein anderer Teil der Unterhaltungsindustrie: Die Videospiel-Branche. Die Umsätze steigen und die Branche kann gut mit digitalen Herausforderungen und Home-Office umgehen. Auch wenn die Gaming-Branche in Deutschland noch klein und mittelständisch geprägt ist, geben sich deutsche Spieleentwickler*innen zuversichtlich. In Deutschland beziehen Beschäftigte in dieser Berufsgruppe rund 42.700 Euro jährlich. Der anhaltende Trend zur bewussten Ernährung kommt wiederrum der Lebensmittelbranche zugute. Die Ansprüche der Verbraucher*innen steigen und Lebensmittelprodukte müssen produziert und weiterverarbeitet werden. Mit diesem Aufgabengebiet befassen sich Lebensmitteltechniker*innen und verdienen dabei rund 40.300 Euro im Jahr.

 

"Das vergangene Jahr hat uns gezeigt, dass Flexibilität sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber definitiv eine Kernkompetenz auf dem Arbeitsmarkt ist. Dabei ist ein Studium nicht zwangsläufig erforderlich, um zukunftssichere Berufe auszuüben. Auch mit einer Ausbildung können Beschäftigte lukrative und krisensichere Berufe ergreifen", so Bierbach abschließend.

 

Arbeitgeber insolvent – wer zahlt den Lohn?

 

Welche Rechte Arbeitnehmer bei einer Firmenpleite haben

 

Die Corona-Krise setzt der Wirtschaft enorm zu. Vor allem kleine und mittlere Betriebe trifft es in manchen Branchen heftig und eine Insolvenz lässt sich manchmal nicht mehr vermeiden. Was steht den betroffenen Arbeitnehmern dann zu? Und wer zahlt den Lohn? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, kennt die Antworten und klärt auf, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist.

 

Auswirkungen einer Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis

 

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, bekommt es einen sogenannten Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Dieser soll die Geschäfte weiter lenken und bei einer möglichen Rettung der Firma unterstützen. „Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen. Das heißt, sie müssen weiterhin zur Arbeit erscheinen“, erläutert Michaela Rassat. Einziger Unterschied: Jetzt ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, beispielsweise Arbeitszeugnisse auszustellen, Gehalt zu zahlen oder Kündigungen auszusprechen. Bei Arbeitszeugnissen gilt übrigens: Endet das Arbeitsverhältnis noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist in der Regel der bisherige Arbeitgeber für das Zeugnis zuständig.

 

Anspruch auf Lohn und Insolvenzgeld

 

Während der Insolvenz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn. „Bleibt der Lohn aus oder kommt er nur unvollständig, sollten sich Arbeitnehmer schriftlich an den Insolvenzverwalter wenden und ihn zur Zahlung auffordern“, erklärt Rassat. „Arbeitnehmer zählen zu den Gläubigern und können daher ihre Ansprüche ihm gegenüber geltend machen.” Da die Belegschaft häufig schon vor Insolvenzeröffnung von Zahlungsrückständen betroffen war, erhalten Arbeitnehmer Unterstützung durch das Arbeitsamt. Es fängt Lohnrückstände für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz durch das sogenannte Insolvenzgeld auf. „Damit Angestellte das Insolvenzgeld erhalten, müssen sie innerhalb von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Antrag bei der Arbeitsagentur stellen“, so die ERGO Expertin. Dann erhalten sie eine einmalige Zahlung. Ein wichtiger Tipp der Rechtsexpertin: „Niemals freiwillig auf Teile des Gehalts oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichten. Denn die Kürzungen wirken sich auf die Höhe des Insolvenzgeldes aus.“

 

Insolvenzgeld – und dann?

 

Wie geht es für Arbeitnehmer nach Zahlung des Insolvenzgeldes weiter? „Weitere offene Lohnforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung werden wie alle anderen offenen Forderungen gegen das Unternehmen behandelt. Wie viel der Arbeitnehmer bekommt, hängt von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse – also dem Vermögen des Unternehmens – ab“, erläutert Rassat. Das Vermögen wird unter den Gläubigern, dazu zählen Mitarbeiter, Banken, Lieferanten und Dienstleister, aufgeteilt. „Damit die Ansprüche des Arbeitnehmers dabei berücksichtigt werden, muss er seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies gilt zumindest für Lohnansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Die Formulare für die Auflistung seiner Ansprüche erhält der Arbeitnehmer beim Insolvenzverwalter“, so die ERGO Juristin. Er informiert die Mitarbeiter in der Regel auch über die dafür geltende Frist. Lohnforderungen, die während des laufenden Insolvenzverfahrens entstehen, sind jedoch sogenannte Masseforderungen: Der Insolvenzverwalter muss sie bevorrechtigt und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bezahlen. Immer vorausgesetzt, es ist genug Masse vorhanden.

 

Wenn die Insolvenz zur Kündigung führt

 

Auch wenn die Insolvenz an sich nicht als Kündigungsgrund ausreicht, kann es dennoch im Laufe einer Insolvenz zu Kündigungen von Mitarbeitern kommen. Allerdings muss sich auch der Insolvenzverwalter an die üblichen Regeln halten und zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn der Betrieb mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter hat. „Während eines Insolvenzverfahrens gelten spezielle gesetzliche Kündigungsfristen“, so Rassat. „Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende – das gilt auch dann, wenn längere Fristen zum Beispiel in Tarif- oder Arbeitsverträgen vereinbart wurden.“ Steht im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist, so ist diese wirksam. Bleibt der Lohn aus und möchten Arbeitnehmer daher selbst kündigen, sollten sie darauf achten, dem Insolvenzverwalter vorab eine schriftliche Abmahnung mit Fristangabe zur Gehaltszahlung zu schicken und abwarten, bis diese Frist erfolglos verstrichen ist. Aber: Vor der Kündigung sollte der Arbeitnehmer unbedingt Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit halten. Es ist nämlich nicht einheitlich geregelt, wie viele ausstehende Gehaltszahlungen ausreichen, damit die Arbeitsagentur eine Kündigung als berechtigt ansieht und auf eine dreimonatige Sperrzeit verzichtet. „Bei diesem Schritt ist fachkundige Beratung zu empfehlen“, weiß die ERGO Juristin.

 

Übernahme des Unternehmens: Folgen für die Beschäftigten

 

Ein Insolvenzverfahren kann auch mit der Sanierung des Betriebes enden – vielleicht findet sich während des Verfahrens auch ein Käufer für das Unternehmen. Bietet dieser den Beschäftigten neue Arbeitsverträge zu veränderten Konditionen an, ist es ebenfalls sinnvoll, fachkundigen Rat einzuholen, etwa von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Eine Kündigung allein anlässlich des Betriebsübergangs ist nicht zulässig. Allerdings können sich danach betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung ergeben, wenn das Geschäft nicht besser läuft.

 

Ferienjobs - Worauf ist zu achten? 

 

Nach dem Ende des Lockdown nutzen wieder viele Schüler und Studenten die Ferien, um sich etwas dazu zu verdienen.

 

Kurzfristige Beschäftigung

 

„Arbeiten Schüler oder Studenten lediglich in den Schul- bzw. Semesterferien, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Exakte Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass entweder verteilt übers Jahr nicht mehr als 70 Tage gearbeitet wird oder der Job auf drei Monate befristet ist. Aufgrund der Corona-Pandemie sind diese Zeitgrenzen übergangsweise neu geregelt worden und zwar gelten für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.10.2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage. „Der Verdienst bleibt dann unabhängig von der Höhe und unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl sozialversicherungsfrei auch für den Arbeitgeber“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Lohnsteuer führt er entweder pauschal mit 25 Prozent ab oder aber die ganz normale Lohnsteuer, die sich der Schüler bzw. Student über die Einkommensteuererklärung 2020 regelmäßig erstatten lassen kann.“ Bei Ledigen fällt bis zu einem Monatsverdienst von ca. 1.090 Euro noch keine Lohnsteuer an.

 

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

 

Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien arbeiten wollen oder müssen, und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden regelmäßig vom Arbeitgeber in der Minijobzentrale angemeldet. Für den Minijob fallen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung an. Sie können sich mit einem schriftlichen

Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder erwerben bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung. Dafür müssen sie eine Reduzierung des Nettolohns um 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Sie können auch weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.

 

Aufpassen müssen Schüler und Studenten, dass die jährliche Verdienstobergrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird zum Beispiel wegen Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder bei mehreren Minijobs. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei der regulären Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge für das gesamte Jahr auch im Nachhinein zu entrichten.

 

Werkstudent (mit Steuerkarte)

 

Liegt weder ein kurzfristiges noch geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können sich

Studenten als Werkstudent anstellen lassen.

 

Während des Semesters ist die Arbeitszeit dann auf 20 Stunden pro Woche begrenzt, in den Semesterferien gilt diese zeitliche Begrenzung nicht. Dann müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Student Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, während die übrigen Sozialabgaben für die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Bleibt der monatliche Verdienst unter 538.33 Euro, können auch Werkstudenten unter 25 Jahren familienversichert bleiben.

 

Sofern monatlich Einkommensteuer einbehalten wurde, lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr, die regelmäßig zu einer Erstattung führt.

 

Bundesweit 22 900 Einkommensmillionärinnen und -millionäre im Jahr 2016

 

Millionärsdichte in Hamburg am höchsten, in Sachsen-Anhalt am niedrigsten

 

Im Jahr 2016 hatten knapp 22 900 aller in Deutschland erfassten Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen Einkünfte von mindestens einer Million Euro - das waren knapp 1 700 Steuerpflichtige mehr als 2015. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, betrug das Durchschnittseinkommen dieser Gruppe 2,7 Millionen Euro. In Hamburg war die Millionärsdichte am höchsten. Dort hatten zwölf von Zehntausend unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen (1,2 Promille) Jahreseinkünfte jenseits der Millionengrenze. In Sachsen-Anhalt war es dagegen nur ein Steuerpflichtiger von Zehntausend (0,1 Promille).

 

41,1 Millionen Steuerpflichtige erzielten 1,6 Billionen Euro Einkünfte

 

Insgesamt erzielten die 41,1 Millionen Steuerpflichtigen im Jahr 2016 Einkünfte in Höhe von 1,6 Billionen Euro, das waren 69 Milliarden Euro mehr als 2015. Zusammen veranlagte Personen werden dabei als ein Steuerpflichtiger gezählt. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer summierte sich zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2016 auf 287 Milliarden Euro. Gegenüber 2015 bedeutete dies eine Steigerung um 11 Milliarden Euro.

 

102 000 Steuerpflichtige zahlten sogenannten Reichensteuersatz von 45 %

 

In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der Steuersatz steigt also mit zunehmendem Einkommen. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. 2016 wurden Jahreseinkommen ab 254 447 Euro (beziehungsweise ab 508 894 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen) mit einem Steuersatz von 45 % besteuert. Bei rund 102 000 Steuerpflichtigen kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Auf sie entfielen 6,5 % der gesamten Einkünfte und 13,0 % der Steuersumme.

 

Corona-Sonderzahlungen sind für alle Beschäftigten steuerfrei

 

Unzählige Arbeitnehmer sind aufgrund der Corona-Krise seit Wochen unter erschwerten Bedingungen im Einsatz und arbeiten bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Die Arbeitgeber können das außerordentliche Engagement ihrer Mitarbeiter, z.B. Extra-Schichten, in dieser Zeit durch steuerfreie Sonderzahlungen honorieren. Dies gilt nicht nur für systemrelevante Berufe, sondern unabhängig von Beruf oder Branche, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Damit außerordentliche Zuschüsse, Prämien oder Sachbezüge unter normalen Umständen steuerfrei gewährt werden können, sind sie an sehr enge Voraussetzungen gebunden. Aktuell, in der Corona-Krise, gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht. Jeder Arbeitnehmer kann laut einem Erlass vom BMF von einem Corona-Bonus seines Arbeitgebers eins zu eins profitieren.

 

Keinerlei Abzüge für Corona-Boni

 

Alle Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Prämie kann einmalig oder auch über mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden.

 

Einzige Bedingung ist, dass der Arbeitgeber diesen Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlt. Formell wird verlangt, dass der Arbeitgeber die Corona-Prämie im Lohnkonto aufzeichnet und auf der Gehaltsabrechnung gesondert ausweist.

 

Auch Minijobber profitieren

 

Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit können diese auch an geringfügig Beschäftigte ohne Konsequenzen für deren Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. In diesem Fall ist es egal, ob das monatliche Entgelt die 450-Euro-Grenze übersteigt.

 

Weitere steuerfreie Zahlungen durch den Arbeitgeber werden durch die Corona-Prämie nicht tangiert und können daneben gewährt werden. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit Überstunden. Sie sind regulär zu vergüten. Eine Abgeltung durch den Bonus ist nicht zulässig, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

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