Umschulung: So lassen sich alle Kosten absetzen

 

Sämtliche Kosten für eine Umschulung können in der Steuererklärung angegeben werden. Doch was muss dabei beachtet werden? Was gilt im Steuerrecht als "Umschulung"? Und wann kann man die Kosten für einen Sprachkurs von der Steuer absetzen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

 

Wer die Kosten für eine Umschulung als Werbungskosten von der Steuer absetzen möchte, muss zwei wichtige Bedingungen erfüllen:

 

1. Eine abgeschlossene Erst-Ausbildung

 

Die Kosten für eine Umschulung lassen sich dann als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde - also eine Lehre oder ein Studium.

 

Seit 2015 ist gesetzlich festgelegt, wann eine Erstausbildung tatsächlich vorliegt, um sämtliche Werbungskosten abziehen zu können: "Wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird" (Auszug aus § 9 Abs. 6 S. 2 EStG). Genau diese Praxis bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München kürzlich erneut in einem Urteil zu einer "Umschulung": Ein Steuerpflichtiger ohne abgeschlossene Ausbildung hatte etliche Jahre als Tontechniker und Eventmanager gearbeitet und nebenher eine Pilotenausbildung absolviert. Die Kosten dafür wollte er als Werbungskosten absetzen. Die Richter des BFH lehnten das ab und erklärten, dass selbst eine langjährige Tätigkeit keine Ausbildung ersetzt.

 

Übrigens: Vor 2015 war noch strittig, ob eine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung gilt. Denn die Dauer dieser Ausbildung beträgt lediglich drei bis vier Monate. Seit der Gesetzesänderung ist klar, dass es sich dabei nicht um eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne handelt.

 

2. Die Fort- oder Weiterbildung ist beruflich veranlasst

 

Eine Umschulung gehört im Steuerrecht zum Bereich Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie den Abendkurs, eine Schulung oder das Fernstudium. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs - dann gilt sie als Fortbildung - oder darüber hinaus - dann gilt sie steuerrechtlich als Weiterbildung.

 

Eine Fortbildung muss es einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ermöglichen, die eigene "berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen" (Berufsbildungsgesetz, BBiG § 1). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Steuerfachangestellte eine Steuerschulung zu aktuellen gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht besucht.

 

Eine Weiterbildung hingegen kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein - zum Beispiel vom Gastronomie-Fachmann zum Altenpfleger.

 

VLH-Tipp: Die Kosten für einen privaten Sprachkurs lassen sich nicht als Werbungskosten angeben - ein Sprachkurs aus beruflichen Gründen dagegen schon. Kennzeichen dafür sind zum Beispiel berufliches Fachvokabular und ein homogener Teilnehmerkreis. An einem Englisch-Sprachkurs für Mediziner nehmen dementsprechend vor allem Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und -pfleger und ähnliches medizinisches Fachpersonal teil.

 

Diese Kosten lassen sich absetzen

 

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme als Werbungskosten abgesetzt werden (Anlage N):

 

Kurs- und Prüfungsgebühren etc.

Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. VLH-Tipp: Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte das genau dokumentieren. Dazu gehört, wann die Lerngemeinschaft stattgefunden und wer teilgenommen hat. Außerdem sollten alle Teilnehmer/innen eine Teilnahmeliste unterschreiben.

Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel.

Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus.

Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.

Den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung daheim vor- oder nachbereitet werden muss; dann kann hierfür die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Wichtig: Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer darf die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nur dann in der Steuererklärung angeben, wenn der Arbeitgeber nichts erstattet oder übernimmt. Falls der Arbeitgeber Kosten teilweise erstattet, darf nur die Differenz angesetzt werden.

 

Vorsicht vor Studienfinanzierung über private Anbieter

 

Der Beginn des Wintersemesters 2021/22 rückt näher. Viele Studierende machen sich derzeit Gedanken, wie das kommende Semester finanziert werden soll. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Auch private Anbieter sogenannter Studien- oder Bildungsfonds bieten ihre Leistungen an. Doch hier ist Vorsicht angebracht, denn es handelt sich nicht um eine öffentliche Förderung. „Das Gegenteil ist der Fall“, warnt Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Diese Angebote unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Es gilt, was vertraglich vereinbart wird und das birgt Gefahren.“

 

Die Anbieter finanzieren Studierende, die sehr gute Schulnoten mitbringen und ehrgeizig erscheinen. Zudem wählen sie Fachrichtungen, bei denen eine spätere Karriere sehr wahrscheinlich ist. „Sobald es um die Rückzahlung geht, kann es für Studierende jedoch teuer werden“, warnt Susanne Götz. Der Grund dafür liegt im vereinbarten Zinssatz. Dieser orientiert sich bei Studienfonds privater Anbieter nicht wie bei einem Bankkredit am Darlehensbetrag, sondern am späteren Bruttoeinkommen. Das bedeutet: Wer gut verdient zahlt viel zurück. „Der Vertrag lässt sich später schwer angreifen, auch wenn die Verzinsung im Wucherbereich liegt“, erläutert die Expertin. „Hier gelten nicht die gesetzlichen Regelungen wie für ein Verbraucherdarlehen“.

 

Beworben wie ein Studium

 

Ein weiteres Problem sieht Susanne Götz in den Vertragsbedingungen. Diese nennen sich „Förderrichtlinien“ und erwecken den Eindruck, es handele sich um eine Art Begabtenförderung wie bei einem Stipendium. Studierende rechnen deshalb möglicherweise nicht mit einer hohen Belastung nach Abschluss ihres Studiums. Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, die sogenannten Förderrichtlinien genau zu studieren. Ein Studienkredit bei der Bank oder die staatliche Förderung durch Bafög können die bessere Wahl bei der Finanzierung des Studiums sein.

 

Studie der Finanztip Stiftung offenbart große Defizite bei praktischem Finanzwissen in Deutschland

 

Egal ob bei Krediten, Versicherungen oder bei der Geldanlage - wer Finanzprodukte verstehen will, benötigt dafür praktisches Finanzwissen. Das ist jedoch bei einem großen Teil der Bevölkerung nur mangelhaft ausgeprägt, wie eine aktuelle repräsentative Studie der Finanztip Stiftung zeigt. Bei der groß angelegten Untersuchung wurden mehr als 3.000 Menschen im Alter von 16-69 Jahren zu konkreten alltäglichen Finanzentscheidungen befragt. Umgerechnet in Schulnoten, hätte dabei rund jeder Zweite mit einer Vier minus oder schlechter abgeschnitten.

 

Insgesamt bekamen die Studienteilnehmer zwölf Fragen zu alltäglichen Finanzthemen wie etwa Versicherungen, Kredite oder Aktien gestellt. "Wir haben genau solches Finanzwissen erfragt, das nötig ist, um ganz alltägliche Finanzprodukte richtig zu beurteilen", sagt Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur von Finanztip. "Wir wollten etwa wissen, wann bei einem Girokonto Dispozinsen anfallen." Das Ergebnis: Jeder Zweite weiß nicht, dass Dispozinsen sofort anfallen. Rund 25 Prozent sind stattdessen der Meinung, dass der Dispo kostenlos ist, wenn das Konto am Monatsende wieder ausgeglichen wird. Wer alle Fragen richtig beantwortet hat, konnte maximal 12,5 Punkte erreichen. Mehr als die Hälfte schaffte jedoch maximal 6 Punkte - in der Schule wäre das eine Vier minus oder schlechter.

 

Erfahrungswissen macht den Unterschied

 

Die Studie zeigt, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen schlechter abschneiden als andere. So erreichen nur rund 38 Prozent der unter 30-Jährigen 6,5 Punkte oder mehr. Zum Vergleich: Bei den über 30-Jährigen beträgt der Anteil rund 52 Prozent. Beim Einkommen ist es ähnlich: Von den Haushalten, die im Monat nur bis zu 1.500 Euro zur Verfügung haben, erreichen lediglich rund 30 Prozent mindestens 6,5 Punkte, bei Haushalten mit mehr als 3.800 Euro sind es rund 69 Prozent. "Erfahrunsgwissen macht einen echten Unterschied", erklärt Tenhagen. "Wer mal einen Kredit aufgenommen hat, kennt sich eher mit Zins und Tilgung aus, als diejenigen, die sich noch nie Geld von der Bank geliehen haben." Jüngere stehen meist am Anfang ihres Berufslebens und beginnen erst, größere finanzielle Entscheidungen zu treffen. Und wer wenig Geld zur Verfügung hat, der hat sich oft noch nicht mit Sparprodukten für die Altersvorsorge beschäftigt.

 

Unter 30-Jährige setzen vor allem auf Aktien

 

Auffällig ist, dass die unter 30-Jährigen zwar grundsätzlich weniger über Finanzen wissen als die älteren Jahrgänge, sie aber beim Thema Aktien punkten. So wissen fast 54 Prozent der Jüngeren, dass ein weltweiter Aktienfonds grundsätzlich ein geringeres Risiko darstellt als die Investition in eine Einzelaktie oder in einen Fonds mit Unternehmen aus nur einem Land. Bei den über 30-Jährigen wissen das nur rund 46 Prozent. "Die unter 30-Jährigen sind mit stetig sinkenden Zinsen und einem langanhaltenden Boom an den Aktienmärkten groß geworden", erklärt Tenhagen. "Hinzu kommen neue Apps wie Trade Republic, die den Zugang zu den Börsen nicht nur günstiger, sondern auch einfacher machen." Allerdings sind die Jüngeren zu unbedarft im Umgang mit Aktien. So würden rund 38 Prozent auch dann in Aktien investieren, wenn sie wissen, dass sie ihr Geld nach zwei Jahren wieder benötigen. "Das kann gutgehen, birgt aber ein Verlustrisiko, wenn die Kurse genau dann in den Keller gehen."

 

Frauen wissen weniger über Finanzen als Männer

 

Die Studie zeigt auch, dass Frauen im Vergleich zu Männern weniger über Finanzen wissen. So erreicht fast jede vierte Frau nur maximal drei Punkte. Bei den Männern sind das nur rund 20 Prozent. Auf der anderen Seite kommen mehr als die Hälfte der Männer auf mehr als 6 Punkte. Bei den Frauen schaffen das nur knapp 43 Prozent. "Auch hier spielt geringeres Erfahrungswissen eine Rolle, denn noch immer verdienen Frauen weniger Geld als Männer", sagt Tenhagen. "Hinzu kommt, dass sich im traditionellen Rollenbild der Mann auch um die Finanzen kümmert. Dieses Rollenbild verliert zwar immer mehr an Bedeutung, doch auch jüngere Studien zeigen, dass Finanzangelegenheiten in vielen Haushalten noch immer Männersache sind."

 

Privatschulen: Eltern bezahlen im Schnitt 2 000 Euro pro Jahr für einen Platz

 

Die Schulen in Deutschland sollen nach den Sommerferien zum Regelbetrieb zurückkehren - auch die Privatschulen. In der Zeit der Schulschließungen wegen der Corona-Pandemie mussten Eltern von Privatschülerinnen und -schülern in den meisten Fällen das Schulgeld weiterbezahlen. Es ist Bestandteil der Schulverträge und ein wichtiges Element der Finanzierung dieser Schulen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf der Basis einer Sonderauswertung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik mitteilt, bezahlten Eltern im Jahr 2016 im Durchschnitt 2 000 Euro jährlich für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz ihrer Kinder. Für einen Großteil (59 %) dieser Kinder kostete der Platz weniger als 1 500 Euro an Schulgebühren und für ein knappes Viertel (23,5 %) sogar weniger als 500 Euro im Jahr.

 

Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf die 562 000 Schülerinnen und Schüler zwischen 6 und 23 Jahren, die eine kostenpflichtige Privatschule besuchten und deren Eltern das Schulgeld in der Steuererklärung des Jahres 2016 angegeben haben. Diese Zahl entspricht etwa 57 % aller Kinder, die in Deutschland eine Privatschule besuchten. Die restlichen 43 % der Privatschülerinnen und -schüler waren entweder auf kostenfreien Privatschulen, aus bestimmten Gründen vom Schulgeld befreit oder die Eltern haben das Schulgeld steuerlich nicht geltend gemacht. Weitere Informationen zum Thema stellt das Statistische Bundesamt (Destatis) in dem Dossier "Privatschulen in Deutschland - Fakten und Hintergründe" zur Verfügung.

 

Zahl der Privatschulen steigt seit vielen Jahren

 

Allgemeinbildende und berufliche private Schulen in Deutschland erfahren einen starken Zulauf: Ihre Zahl hat sich seit 1992/93 um 80 % auf 5 811 Privatschulen bis zum Schuljahr 2018/19 erhöht. Entsprechend ist die Zahl der Privatschülerinnen und -schüler gestiegen - absolut, wie auch anteilig. Im Schuljahr 2018/19 besuchten rund 1,0 Millionen Schülerinnen und Schüler von insgesamt 10,8 Millionen eine Privatschule, das sind 9,3 % der gesamten Schülerschaft. 1992/93 hatte der Anteil noch bei 4,9 % gelegen (574 000 Privatschüler/-innen von insgesamt 11,8 Millionen Schüler/-innen). Das liegt vor allem daran, dass in den ostdeutschen Bundesländern und Berlin nach der deutschen Vereinigung ein Aufholprozess eingesetzt hat. Dagegen reduzierte sich dort seit 1992/93 die Zahl der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen von 12 400 auf 6 700 bis zum Schuljahr 2018/19. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die im Osten allgemeinbildende Privatschulen besuchten, stieg in diesem Zeitraum von 0,9 auf 10,3 %, im Westen von 6,1 auf 8,9 %.

 

Die Privatschullandschaft in Deutschland ist sehr vielfältig und umfasst nicht nur Gymnasien. So entfällt ein Großteil der Neugründungen auf Grundschulen. 1992/93 gab es in Deutschland nur 226 private Grundschulen, ihre Zahl erhöhte sich auf 894 im Schuljahr 2018/19. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der Grundschülerinnen und Grundschüler, die eine Privatschule besuchten, von 0,8 auf 3,6 %. Aktuell besuchen 100 300 Grundschulkinder Privatschulen.

 

Die Ausgaben für kostenpflichtige Privatschulen variieren regional stark Auf Kreisebene war das steuerlich geltend gemachte Schulgeld 2016 im Rhein-Kreis Neuss mit jährlich durchschnittlich 7 400 Euro je Kind am höchsten. Es folgten die Stadt Düsseldorf (6 600 Euro) und der Hochtaunuskreis (6 300 Euro). Am niedrigsten war das durchschnittlich steuerlich geltend gemachte Schulgeld im Landkreis Unterallgäu mit rund 400 Euro.

 

Die großen regionalen Unterschiede sind unter anderem auf landesrechtliche Besonderheiten zurückzuführen, da die Regelungen zur Schulgeldpraxis in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen. So erhalten beispielsweise Privatschulen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nur dann staatliche Zuschüsse in vollem Umfang, wenn sie kein Schulgeld erheben. Daher verzichten viele Privatschulen in diesen Ländern auf Gebühren. Bei denen, die es dennoch tun, sind sie durch fehlende staatliche Zuschüsse verhältnismäßig hoch. In den Kreisen dieser Bundesländer waren dementsprechend die Anteile der Kinder mit steuerlich geltend gemachtem Schulgeld an der gleichaltrigen Bevölkerung eher gering: Im Rhein-Kreis Neuss lag er bei 1,4 % aller dort lebenden Kinder, in Köln bei 1,6 % und in Neustadt an der Weinstraße bei 2,8 %. Anders sieht es in vielen Kreisen im Süden und Osten Deutschlands aus, in denen es überwiegend kostenpflichtige Privatschulen gibt. In der kreisfreien Stadt Schwerin sowie im Landkreis Oder-Spree lag der Anteil mit 11,8 % beziehungsweise 11,7 % bundesweit am höchsten, gefolgt vom Landkreis Dachau (11,2 %) und dem Hochtaunuskreis (10,9 %).

 

Weiterbildung jetzt steuerbefreit

 

Bildung muss nicht mehr rein im Interesse des Arbeitgebers liegen

 

Technische Entwicklungen schreiten in einem rasanten Tempo voran und die Corona-Krise beschleunigt die Ausbreitung der digitalen Kommunikation und digitaler Arbeitsprozesse zusätzlich. Um am Puls der Zeit und als Arbeitnehmer weiterhin attraktiv zu bleiben, ist lebenslanges Lernen unerlässlich. Finanzieren Arbeitgeber neuerdings Weiterbildungen für Mitarbeiter, die keinen Bezug zu deren Arbeitsplatz haben, aber dennoch deren allgemeine Beschäftigungsfähigkeit verbessern, so müssen Arbeitnehmer die Kosten des Arbeitgebers nicht mehr als Arbeitslohn versteuern, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 1.1.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 1.1.2019.

 

Bisher war die Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen nur gegeben, wenn diese Bildungsmaßnahmen rein im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lagen. Vermittelten Weiterbildungen allgemein nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten wurde regelmäßig ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer festgesetzt, der vom Arbeitslohn einbehalten wurde. Nun wurden die Möglichkeiten für Weiterbildung gesetzlich erweitert. Alle Bildungsmaßnahmen, die die Chancen für Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt verbessern, sind ab sofort garantiert steuerfrei, sofern es sich nicht um eine Belohnung für den Mitarbeiter handelt.

 

Unter die neuen steuerfreien Weiterbildungsmaßnahmen können z.B. allgemeine PC- und Softwareschulungen fallen, die nicht für den Arbeitsplatz benötigt werden, aber auch Benimm- oder Sprachkurse oder jegliche Fortbildungen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung im Jahr 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019, die zu viel bezahlten Steuern zurückholen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

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