Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

 

Richtig saftig Steuern sparen zum Jahresende? Das geht!

 

Mit einem Trick können je nach persönlicher Situation bis zu 5.000 Euro Steuervorteil herausgeholt werden. Allerdings profitieren nur Haushalte mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig gesetzlich Versicherte von diesem Steuersparmodell und können ihre Vorsorgeaufwendungen in die Höhe schrauben. Wie das geht, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Spielraum im Gesetz

 

Das Einkommensteuergesetz erlaubt Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge bis zum dreifachen Jahresbetrag. Somit können die Beiträge bis einschließlich zum Jahr 2026 noch in diesem Jahr vorgezogen werden. Deadline ist der 21. Dezember, damit der Steuerbonus für dieses Jahr durch den Fiskus eintritt. Die Versicherungen setzen hier eine frühere Frist für den Zahlungseingang an, meist den 15. Dezember. Die variable Gestaltung der Zahlung von Basiskrankenversicherungsbeiträgen ist jedoch Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten und Angestellten, die privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind, vorbehalten.

 

Der doppelte Steuerspareffekt

 

Durch Vorauszahlungen der PKV-Beiträge lassen sich gleich zwei wunderbare Steuereffekte erzielen. Die erste Steuerersparnis ergibt sich für das Jahr der Vorauszahlung, indem die Krankenversicherungsbeiträge gebündelt werden. Sie hat einen erheblichen Steuereffekt, da die Beiträge in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Der zweite Steuerbonus betrifft die Folgejahre, indem zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge, die ansonsten steuerlich unter den Tisch fallen würden, bis zur steuerlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden können. Durch diesen simplen Steuerkniff lassen sich Versicherungsbeiträge optimal absetzen und zweistellige Renditen erzielen. Wie groß die Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz, der Veranlagungsart und dem Beitragsmodell bei der PKV ab.

 

Vorsorgeaufwendungen unter der Lupe

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Basisbeiträgen zur Kranken - und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgebeiträgen. Darunter fallen alle Versicherungen, die Leib und Leben betreffen, wie eine Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Pflege-, Krankenzusatz-, Zahnzusatz- oder Risikolebensversicherung. Auch Wahlleistungen bei der PKV sind hier verankert. Prinzipiell ist es zulässig, diese als Sonderausgaben bei der Steuer abzusetzen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer und den Soli. Aber die Praxis sieht leider anders aus.

 

Grund dafür ist, dass der Sonderausgabenabzug in Summe bei Angestellten mit Arbeitgeberzuschuss und Beamten mit Beihilfe auf 1.900 Euro und bei Selbstständigen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infolgedessen wird der Höchstbetrag regelmäßig schon mit der Basiskrankenversicherung, die steuerlich vorrangig behandelt wird, aufgebraucht und die anderen Vorsorgeversicherungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Basisbeiträge zur Krankenversicherung sind von diesen Höchstgrenzen ausgenommen und können in der tatsächlichen Höhe der Ausgaben angesetzt werden. Und genau da setzt der Steuertrick an. Mit ihm kann umgangen werden, dass die Basisbeiträge die anderen Versicherungsbeiträge blockieren.

 

Die Umsetzung des Steuersparmodells

 

Wer eine Vorauszahlung ins Auge fasst, sollte sich rechtzeitig darum kümmern. Abgesehen von den genannten Fristen, müssen die eigene Liquidität überprüft und der persönliche Steuervorteil kalkuliert werden. Aufgrund der vielzähligen Komponenten, wie Steuersatz, Veranlagungsart, Höhe der KV-Beiträge und Anzahl der zusätzlichen Versicherungen lässt sich der Steuervorteil vorab von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe berechnen.

 

Rentiert es sich im Individualfall, ist die eigene Krankenkasse unbedingt vorab zu kontaktieren, welche Möglichkeiten und Konditionen sie anbietet. Im günstigen Fall kann nämlich noch mehr gespart werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen Beitragsnachlass oder Skonto bei einer Vorauszahlung an. Je nach PKV sind bis zu fünf Prozent drin. Dieser Rabatt umfasst auch den Arbeitgeberanteil. Eine spätere Beitragsanpassung der PKV macht dem Steuersparmodell nichts aus. Im Fall einer Kündigung der Versicherung werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet, also auch kein Problem.

 

Der Arbeitgeberanteil muss ebenfalls erstmal vorausbezahlt werden. Es ist also ein gewisses Eigenkapital notwendig, um es mit dem Finanzamt aufzunehmen. Ansonsten ändert sich beim Arbeitgeberzuschuss nichts. Er wird wie bisher monatlich ausbezahlt und kommt so zurück ins Portemonnaie. Er bleibt wie bisher steuerfrei und muss von den Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden, damit es zu keiner doppelten Steuerfreiheit kommt.

 

Ebenso sind Mehrleistungen der PKV, die über die Basisversorgung hinausgehen, im Vorauszahlungsjahr herauszurechnen, da ausschließlich der Basistarif unbegrenzt absetzbar ist. Wahlleistungen wie das Einbettzimmer, Chefarzt- oder Heilpraktikerbehandlungen sind sonstige Vorsorgebeiträge und machen sich bei diesem Steuersparmodell nicht mehr bemerkbar, da sie nur im Jahr der Zahlung ansetzbar wären. Den Großteil des Versicherungsbetrags machen ohnehin die Basisleistungen mit circa 80 Prozent aus. Sie müssen von der Krankenkasse getrennt ausgewiesen werden, damit das Finanzamt sie anerkennt.

 

Wann rentiert sich das Steuersparmodell?

 

Dieses Sparmodell ist für Ledige oder Verheiratete, bei denen beide Ehepartner PKV-versichert sind, interessant. Damit es vollständig umgesetzt werden kann, müssen beide Ehegatten von der Möglichkeit der Vorauszahlung Gebrauch machen. Es rentiert sich besonders in Jahren, in denen der Grenzsteuersatz hoch ist, z.B. ausgelöst durch eine Abfindung oder Sonderzahlung.

 

Wenig rentabel ist es, wenn in der Ehe ein Ehegatte privat, der andere gesetzlich versichert ist. Beim gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge nämlich monatlich vom Arbeitgeber abgeführt und befüllen somit den steuerlichen Höchstbetrag in den weiteren Jahren wie gehabt. Die Steuerersparnis beschränkt sich somit auf das Jahr der Vorauszahlung. Grundsätzlich müssen die Beiträge auch nicht für drei Jahre im Voraus gestemmt werden, wenn es die eigene Liquidität nicht zulässt. Auch eine Vorauszahlung für nur ein oder zwei Jahre ist denkbar. Allerdings mindert sich der Steuervorteil dann erheblich.

 

Wechsel in die private Krankenversicherung?

 

Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein

 

Immer wieder klagen Kassenpatientinnen und -patienten darüber, dass sie hohe Beiträge zahlen müssen, obwohl sie mit den Leistungen ihrer Krankenkasse nicht zufrieden sind. Das Angebot privater Krankenversicherungen klingt daher verlockend: Sie versprechen die Übernahme großer Anteile der Rechnung etwa für hochwertigen Zahnersatz, alternative Heilmethoden oder eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus. Und das alles für einen moderaten Beitrag. Doch lohnt sich ein Wechsel in das private System auch auf lange Sicht?

 

In der GKV Kinder kostenlos mitversichern

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach den Einnahmen des Versicherten. „Gerade bei finanziellen Engpässen kann sich das besonders günstig auswirken“, sagt Bastian Landorff, Krankenversicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Zudem wird das Einkommen nur bis zu einem gewissen Maximum zur Beitragsberechnung herangezogen, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Kinder und Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden. Das macht das gesetzliche System für Familien umso attraktiver. Wechselt zumindest einer der beiden Ehegatten in das private System, wird in vielen Fällen plötzlich auch ein eigener Beitrag für die Kinder notwendig. „Das hängt vom Einkommen der Eltern ab“, so der Experte. „Diese finanzielle Mehrbelastung sollte man in die Entscheidung miteinbeziehen.“

 

Beiträge in der PKV können sich stark erhöhen

 

Die Angebote der privaten Krankenversicherer richten sich in erster Linie an Angestellte mit hohem Einkommen, Selbständige und Beamte. Der anfängliche Beitrag hängt ab von Alter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang. Durch gesundheitliche Vorbelastungen und ein fortgeschrittenes Alter können sich die Beiträge erhöhen. „Wer in das private System wechseln möchte, sollte berücksichtigen, dass der Beitrag im Lauf der Jahre stark erhöht werden kann“, so Bastian Landorff. Oft reduzieren privat Krankenversicherte ihren Leistungsumfang im Laufe der Zeit, um Geld zu sparen. Aus dem anfänglich guten Versicherungsschutz wird dann eine abgespeckte Leistungspalette. Einige privat Krankenversicherte bereuen ihren Entschluss daher. „Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse ist in vielen Fällen nicht möglich oder mit erheblichen Umstellungen verbunden“, gibt Bastian Landorff zu Bedenken. Deshalb sollten vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung die langfristigen Vor- und Nachteile beider Krankenversicherungssysteme abgewogen werden. Eine Rolle spielen die jeweiligen Leistungsunterschiede, die berufliche und familiäre Entwicklung und Besonderheiten im Ruhestand.

 

DFSI-Qualitätsrating Privater Krankenversicherungen 2021/22 

 

93 Prozent der privat Versicherten sind einer Umfrage zufolge, mit dessen Leistung zufrieden oder sehr zufrieden. Damit wurde der Wert aus dem vergangenen Jahr noch einmal um 8 Prozentpunkte übertroffen. Die Zufriedenheit mit dem Preis erreicht ebenfalls einen neuen Rekordwert: 77 Prozent sind zufrieden oder sehr zufrieden. Das sind 7 Prozentpunkte mehr als im vergangenen Jahr.

 

Wer möchte nicht privat krankenversichert sein? Die Leistungen sind im Gegensatz zur GKV garantiert und in vielen Fällen wesentlich umfangreicher und besser. Man denke nur an die freie Arzt- und Krankenhauswahl, Chefarztbehandlung, Zahnersatz oder z.B. Heilpraktikerleistungen.

Doch welchen Versicherer sollte man auswählen? Es sind ja längst nicht alle Anbieter finanziell gut aufgestellt. Viele kämpfen mit der anhaltenden Niedrigzinsphase. Dies hat Auswirkungen auf die Kalkulation von PKV-Tarifen. Deshalb sind attraktive Kapitalanlagerenditen sehr wichtig. Wenn hier zu wenig erwirtschaftet wird, zahlt am Ende der Versicherte dauerhaft höhere Beiträge.

 

Für viele bleibt es attraktiv in die Private Krankenversicherung zu wechseln.

 

Wer bietet hier die besten Produkte? Wer besticht in der Service-Qualität? Welche Unternehmen sind finanziell sehr gut ausgestattet, um künftige Herausforderungen im Sinne ihrer Kunden am besten zu meistern?

 

Antworten darauf gibt dieses Qualitätsrating der Privaten Krankenversicherung 2021/22.

PKV-Beitragserhöhung steht erneut vor der Tür: Was Versicherungsnehmer jetzt tun können, um ihren Betrag zu senken

 

Schon seit Jahren steigen die Beiträge für die private Krankenversicherung - auch 2022 reißen entsprechende Anpassungen vielen Menschen ein Loch ins Budget. "Statt etwas dagegen zu unternehmen, finden sie sich größtenteils mit den Beitragserhöhungen ab", weiß Dieter Homburg. Doch was steckt dahinter?

 

Die meisten privaten Krankenversicherer arbeiten ähnlich wie Strom-, Gas- oder Telekommunikationsanbieter. Regelmäßig werden neue Tarife aufgelegt und Neukunden bekommen die besseren Konditionen. Anders als bei einem Telefonanbieter kann ein privat Krankenversicherter jedoch nicht einfach seinen Anbieter kündigen und wechseln. Stattdessen würde man bei einem Versichererwechsel große Teile seiner Ansparungen verlieren. Zudem müsste man eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen und würde noch in das höhere, teurere Eintrittsalter eingestuft werden, was ein großer Nachteil für die Versicherten ist.

 

"Zum Glück kann man aber per Gesetz innerhalb der Versicherung, in der man schon ist, jederzeit die Tarife wechseln. Und da auch der eigene Versicherer sehr wahrscheinlich schon längst neuere, günstigere Tarife im Angebot hat, sollten Verbraucher das auf jeden Fall prüfen", so der Experte. Das geht auch mit Vorerkrankungen und in jedem Alter.

 

Wichtig ist nur, besonders sorgfältig dabei vorzugehen: "Hier geht es um die eigene Gesundheit und darum, dass die Versicherung auch weiterhin zahlt, wenn's drauf ankommt!"

 

Zuletzt hat Dieter Homburg zusammen mit dem Focus über 1.500 Privat-Krankenversicherten im Schnitt 2.500 Euro pro Jahr eingespart. Im Folgenden gibt der Bestsellerautor einige Tipps, was Versicherungsnehmer jetzt tun können, um ihren jetzigen Beitrag intelligent und sofort um 2.000 bis 5.000 EUR im Jahr zu senken.

 

1. Neue Tarife suchen

 

Im ersten Schritt sollten Versicherte ihren Versicherungsvertrag und vor allem das Kleingedruckte sorgfältig durchlesen: Was genau ist versichert, welchen Selbstbehalt haben sie und was ist ihnen besonders wichtig, auch weiterhin zu behalten? Danach sollten sich Versicherte erkundigen, welche neuen Tarife ihr Versicherer im Laufe der Zeit aufgelegt hat, die ihrem derzeitigen Schutz am nächsten kommen. Helfen kann hier das Internet oder auch ein versierter Berater, der auf Stundenbasis honoriert wird.

 

"Keinesfalls darf ein externer Berater ausschließlich an einer möglichen Ersparnis verdienen, weil er für Versicherte sonst nur einen möglichst billigen Tarif raus sucht", klärt Dieter Homburg auf. Anschließend sollten die Wechselbeiträge der interessantesten Alternativen beim Versicherer angefragt werden. Sobald dann die Antworten und Preise der möglichen Alternativtarife vorliegen, können sie verglichen werden - und in vielen Fällen so auch zu Ersparnissen führen. Übrigens: Versicherte sollten sich nicht bei einem Tarifwechsel von den Abhaltestrategien der Versicherer verunsichern lassen. Dieter Homburg: "Natürlich wollen sie nicht, dass Versicherte für gleiche Leistungen und ähnliche Selbstbehalte künftig weniger bezahlen."

 

2. Überflüssige Tarife streichen

 

Zudem sollten Versicherte prüfen, ob sie gegebenenfalls überflüssige oder zu teure Zusatztarife in ihrer Krankenversicherung haben. Das könnte zum Beispiel ein teures Krankenhaustagegeld sein, das sie nahezu nie brauchen, aber immer mitbezahlen. Oder auch zusätzliche Pflegetarife, die aber kein gutes Preis-Leistungsverhältnis aufweisen.

 

Im schlimmsten Fall zahlen Versicherte sogar einen Risikozuschlag für eine Erkrankung mit, die sie schon längst nicht mehr haben. Auch hier winken Einsparpotenziale, erklärt der Experte Dieter Homburg. Er zeigt, dass es sich lohnt, den eigenen Tarif auf diese teuren Extras abzuklopfen.

 

3. Steuern sparen

 

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind ein erheblicher Kostenfaktor, bei dem es sich lohnt, ihn steuerlich geltend zu machen. Wie Experte Homburg zeigt, lassen sich die größten Potenziale ausnutzen, wenn auch der Turnus der Beiträge optimiert wird.

 

Eine monatliche Zahlung beschränkt nicht nur die Steuererstattung - auch lassen sich die Versicherten dadurch die Vergünstigungen entgehen, welche von den meisten Versicherern für die jährliche Zahlung angeboten werden.

 

4. Leistungen vollständig abrufen

 

Zu einem guten Verhältnis von Preis und Leistung zählt auch, dass die angebotenen Leistungen vollumfänglich beansprucht werden. Im Kleingedruckten nimmt sich mancher Versicherer jedoch oftmals das Recht heraus, die Leistungen stark einzuschränken.

 

So, wenn etwa eine Absprache mit dem Versicherten im Vorfeld einer Behandlung ausgeblieben ist oder ein bestimmter vorgegebener Weg vom Versicherten nicht eingehalten wurde. Aus diesen Gründen rät Dieter Homburg seinen Kunden, die Mitwirkungspflichten stets genau zu prüfen, um solche Einschnitte zu vermeiden. Oftmals lauern erhebliche Tretminen im Kleingedruckten. "Wenn Sie die nicht kennen und sich im Leistungsfall richtig verhalten, geben Sie Ihrem Versicherer die Legitimation, teure Behandlungskosten gar nicht oder nur eingeschränkt zu übernehmen", so der Experte.

 

Dank Kurzarbeit raus aus der privaten Krankenversicherung?

 

Kurzarbeit bedeutet nur eine vorübergehende Unterschreitung der Jahresentgeltgrenze

 

Der bisherige Höchstwert an Kurzarbeit vom Mai 2009 mit 1,47 Millionen Kurzarbeitern wurde im April 2020 mit sechs Millionen Kurzarbeitern um das Vierfache übertroffen. Kurzarbeit auf Rekordniveau. Betroffen waren besonders die Monate März bis August 2020 und Dezember bis Mai 2021. Ursächlich waren die Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.

 

Dennoch führte das Kurzarbeitergeld bei zahlreichen privat krankenversicherten Arbeitnehmern dazu, dass sie unter die Pflichtversicherungsgrenze fielen. Eine vermeintliche Chance, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln? „Leider nein. Kurzarbeitergeld berechtigt nicht zum Austritt aus der PKV“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi.

 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Nur Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt über der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt, dürfen sich freiwillig privat krankenversichern. Die Grenze lag für das Jahr 2021 bei 64.350 Euro Bruttoentgelt im Jahr. Das reguläre monatliche Entgelt muss somit 5.362,50 Euro übersteigen. Ist die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung einmal gefallen, gibt es oft kein Zurück mehr. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn das Arbeitsentgelt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

 

Kurzarbeit verändert den Versicherungsstatus nicht

Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau zurückgeht, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der PKV aussteigen zu können. Positiv ausgedrückt bedeutet das, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Das gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird, erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit.

 

Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit nicht tangiert. Auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung. Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das reduzierte Budget des Arbeitnehmers.

 

Gerichte verurteilen private Krankenversicherungen wegen unrechtmäßige Beitragserhöhung

 

Private Krankenversicherungen passen in regelmäßigen Abständen die Beiträge ihrer Versicherten an – in der Regel werden sie erhöht. Das ist nicht ungewöhnlich und solange keine Willkür herrscht sind Beitragserhöhungen auch nicht unrechtmäßig. Allerdings dürfen die Versicherungsunternehmen nicht Schalten und Walten wie sie wollen. Sie müssen Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen und sich an gesetzliche Vorgaben halten. Sonst sind die Erhöhungen nicht rechtmäßig und damit unwirksam.

 

 

Das hat das Oberlandesgericht Köln mit einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Januar 2020 bestätigt (Az.: 9 U 138/19). Konkret erklärte das OLG Köln die Beitragserhöhungen in zwei Tarifen der Axa Private Krankenversicherung für unwirksam und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überhöhter Beiträge.

 

Für die Begründung der Prämienanpassung sei es notwendig, die Rechnungsgrundlage zu nennen, die die Anpassung ausgelöst habe, stellte das OLG klar. Dabei müsse die Benennung der Rechnungsgrundlage bezogen auf die konkrete Anpassung erfolgen, allgemeine Informationen seien nicht ausreichend. Die Axa habe in den konkreten Tarifen die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet, stellte das Gericht weiter fest. Die Erläuterungen seien allgemein gehalten und es folge keine klare Bezugnahme darauf, welche Rechnungsgrundlage die Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die Informationen seien „missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch“, stellte das OLG Köln fest. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Beiträge. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Das letzte Wort wird der BGH sprechen.

 

Ähnlich wie das OLG Köln entschied jetzt auch das Landgericht Frankfurt a.M. mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2020 (Az.: 2-23 O 198/19). In diesem Fall ging es um Beitragserhöhungen der Barmenia Krankenversicherung. Das LG Frankfurt verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge. Die Barmenia habe die Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet. Daher sei die Erhöhung unwirksam, so das Gericht.

 

„Die Urteile zeigen deutlich, dass Private Krankenversicherungen ihre Beitragserhöhungen gut begründen müssen und allgemeine Informationen nicht ausreichen. Viele privat Krankenversicherte habe gute Chancen, ihre überzahlten Beiträge zurückzufordern – das gilt nicht nur für Kunden der Axa und Barmenia. Auch bei anderen Krankenversicherungen lohnt es sich zu prüfen, ob sie Beitragserhöhungen hinreichend begründet haben“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Krankenversicherung des Kindes steuerlich absetzen

 

Bei 56,5 Millionen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse sind die Kinder üblicherweise im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert. Ist ein Kind durch die Eltern aber privat versichert, so sind monatlich Beiträge an die Versicherung zu entrichten. Die Beiträge für die Kranken- und auch Pflegeversicherung eines Kindes sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. "Auch dann noch, wenn das Kind später selbst der Versicherungsnehmer ist", erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi).

 

Die Eltern sind die Versicherungsnehmer

 

Damit die Versicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern anerkannt werden, muss zum einen der Anspruch auf Kindergeld und zum andern die Verpflichtung bestehen, Unterhalt zu zahlen. Bei Klein- und Schulkindern oder Studenten ohne eigene Einkünfte ist die Sache einfach. Die Eltern als Versicherungsnehmer können die von ihnen gezahlten Beiträge an die Versicherung in der Anlage Kind eintragen und absetzen. Die Beiträge für die Basisabsicherung, d. h. ohne Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung, können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Das Kind ist der Versicherungsnehmer

 

Komplizierter wird es, wenn das Kind eine Ausbildung macht, dafür eine Ausbildungsvergütung erhält und die Versicherungsbeiträge selbst übernimmt. Dann könnte das Kind die Beiträge selbst absetzen. "Da jedoch bei der üblichen Höhe einer Ausbildungsvergütung keine Einkommensteuer anfällt, kann das Kind in der Praxis diese Beiträge auch nicht steuermindernd geltend machen", so die Steuerexpertin der Lohi.

 

Bisher konnten Eltern die vom Kind bezahlten Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung ohne Nachweise geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Veröffentlichung leider eingeschränkt und den Abzug in der Steuererklärung der Eltern an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Die Eltern müssen ihrem Kind die Beiträge erstatten. Da das Finanzamt für die Kostenerstattung einen Nachweis verlangen kann, wird eine Banküberweisung empfohlen. "Für 2018 können die gesamten Monatsbeiträge noch rückwirkend in einer Summe überwiesen werden, so dass der Steuerabzug bei den Eltern gelingt", rät Gudrun Steinbach.

 

Unrechtmäßige Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung – Jetzt Geld zurückholen

 

Eine private Krankenversicherung bietet diverse Vorteile. Der Beitrag, den die Versicherungsnehmer zu zahlen haben, ist aber nicht garantiert, sondern wird regelmäßig angepasst. Die Beitragsanpassungen (BAP) gehen auf verschiedene Faktoren zurück, die sich im Lauf der Zeit immer wieder ändern können. Aktuare oder Versicherungsmathematiker kalkulieren unter Berücksichtigung dieser Faktoren die Beiträge in der privaten Krankenversicherung. Dabei müssen sie verschiedene gesetzliche Vorgaben berücksichtigen. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, sind die Beitragserhöhungen unwirksam und die Versicherungsnehmer können die zu viel gezahlten Beträge zzgl. Zinsen rückwirkend für drei Jahre zurückfordern.

 

 Die Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung fallen von Versicherer zu Versicherer oder auch von Tarif zu Tarif unterschiedlich aus. Der Versicherer muss die Erhöhung der Prämien begründen. Ansonsten kann eine Beitragserhöhung unwirksam sein. Zudem muss die Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung von einem unabhängigen Treuhänder abgesegnet werden. Zuletzt bezweifelten verschiedene Gerichte, dass die Unabhängigkeit der Treuhänder gegeben ist und erklärten die Beitragserhöhungen für unwirksam. In den Fokus gerieten dabei besonders die Axa und die DKV.

 

Das Landgericht Potsdam entschied, dass die Axa Krankenversicherung über Jahre die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unrechtmäßig erhöht habe (Az.: 6 S 80/16). Der Treuhänder, der die Beitragserhöhung bewilligen muss, sei nicht unabhängig gewesen, da er einen überwiegenden Teil seiner Einkünfte von dem Versicherungskonzern bezogen habe. Damit bestätigte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az.: 29 C 122/16). Auch das Landgericht Berlin hielt die Prämienerhöhungen der Axa Krankenversicherung für unzulässig und erklärte sie für unwirksam, weil der Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei (Az.: 23 O 264/16 und 23 O 78/16).

 

Das Landgericht Frankfurt/Oder urteilte schließlich, dass die Beitragserhöhungen der DKV-Krankenversicherung unwirksam seien und begründete dies mit der mangelnden Unabhängigkeit des Treuhänders (Az.: 14 O 203/16).

 

 „Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie zeigen allerdings die klare Tendenz auf, dass die Treuhänder häufig in einer gewissen Abhängigkeit zu den Versicherungskonzernen stehen und die Prämienerhöhungen deshalb unwirksam sind. Das betrifft sicher nicht nur die Axa oder DKV, sondern auch andere private Krankenversicherer“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Privat Krankenversicherte haben daher gute Aussichten, sich zu viel gezahlte Prämien von den Versicherungsunternehmen zurückzuholen – und zwar rückwirkend für einen Zeitraum von drei Jahren. „Die Verjährungsfrist von drei Jahren muss dabei im Auge behalten werden. Wurden die Beiträge z.B. im Jahr 2015 zu Unrecht erhöht, müssen die Forderungen auf Rückerstattung noch bis Ende 2018 geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Branchenbericht zeigt maßvolle Beitragsentwicklung in der PKV

Die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung steigen langfristig bei weitem nicht so stark, wie von Kritikern oft behauptet. Das belegen aktuelle Zahlen des Map-Reports. Der unabhängige Analysedienst hat die Beitragsentwicklung zahlreicher PKV-Unternehmen zwischen den Jahren 2000 und 2018 untersucht.

 

Gerade für Senioren fallen die Beitragssteigerungen in der PKV gering aus

 

Gerade für ältere Versicherte sind die Beitragssteigerungen besonders gering. So zahlten Senioren in den letzten 18 Jahren im Branchenschnitt lediglich 2,3 Prozent mehr pro Jahr. Das zeigt, dass die Alterungsrückstellungen in der PKV ihre positive Wirkung entfalten. Die Kunden der von Map untersuchten Tarife waren im Jahr 2018 über 70 Jahre alt.

 

Bei den Angestellten lag die durchschnittliche Beitragserhöhung im selben Zeitraum bei durchschnittlich 3,8 Prozent pro Jahr. „Seit dem Jahr 2000 weisen wir zumindest für die Ratingteilnehmer nach, dass die Bestandsbeitragsentwicklungen der PKV und der GKV […] konkurrenzfähig bleiben“, kommentiert Map-Report-Chefredakteur Reinhard Klages die Ergebnisse.

 

Die Zahlen des Map-Reports bestätigen damit andere Untersuchungen zur Beitragsentwicklung. So zeigen Daten des Bundesgesundheitsministeriums und des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP), dass sich die Beitragseinnahmen von PKV und GKV in den Jahren 2008 bis 2018 sehr ähnlich entwickelt haben: In der GKV stiegen sie demnach pro Kopf um 3,28 Prozent pro Jahr, in der PKV um 3,05 Prozent.

 

Gleichzeitig zeigt ein Blick auf die Map-Daten zu den einzelnen Jahren, warum es in der Öffentlichkeit oft zu einer verzerrten Wahrnehmung über die tatsächliche Höhe von PKV-Beitragssteigerungen kommt: Selbst im Branchenschnitt sind für die Einzeljahre deutliche Sprünge zu verzeichnen. Der Grund dafür sind die strengen gesetzlichen Kalkulationsvorschriften, die den Unternehmen eine Beitragsanpassung nur dann erlauben, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif um mindestens 10 Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert (In manchen Tarifen gilt abweichend ein Schwellenwert von 5 Prozent). So gibt es häufig eine jahrelange Beitragsstabilität, der dann ein plötzlicher Beitragssprung folgt, so der Verband der privaten Krankenversicherungen.

 

BdV warnt vor PKV-Deckungslücken im außereuropäischen Ausland

Für viele ist der Urlaub die schönste Zeit des Jahres. In diesem Zusammenhang möchte niemand an Krankheit denken. Doch eine Erkrankung auf Reisen ist nicht nur ärgerlich, sondern kann bei unzureichendem Versicherungsschutz auch richtig teuer werden – sogar für Privatversicherte. „Wir treffen immer wieder auf Privatversicherte, die der irrigen Meinung sind, privat versichert heißt, gegen alles versichert zu sein“, so BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. Doch das ist nicht der Fall und nicht gedeckte Kosten können im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) empfiehlt daher Privatversicherten, genau zu überprüfen, wie der Versicherungsumfang im außereuropäischen Ausland aussieht und ob es Lücken zu schließen gilt.

 

Im Urlaub durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit auf ärztliche Hilfe angewiesen zu sein, ist kein schöner Gedanke. Dennoch sollten sich Reisewillige mit diesem Risiko befassen und vor etwaigen finanziellen Folgen schützen. „Das gilt nicht nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV), für die eine Auslandsreisekrankenversicherung unbedingt zu empfehlen ist. Auch Privatversicherte sollten ihren Versicherungsschutz prüfen“, erläutert BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. Das können sie zum einen durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen tun, zum anderen können sie sich direkt an ihre Versicherung wenden. Bei dieser Gelegenheit sollten sie sich den vereinbarten Schutz am besten noch einmal schriftlich bestätigen lassen.

 

Grundsätzlich besteht in der privaten Krankenversicherung (PKV) europaweit ein zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz – für das außereuropäische Ausland unterscheiden sich die Leistungen der Tarife. Die Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sehen vor, dass der Versicherungsschutz auch ohne besondere Vereinbarung während des ersten Monats „eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland“ besteht. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung darüber hinaus verlängert werden, besteht demnach Versicherungsschutz, solange die Versicherten „die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten" können – längstens aber für weitere zwei Monate. „In ihren Bedingungswerken weichen die Versicherer zwar häufig positiv für die Versicherten von den Musterbedingungen ab, Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dennoch klären, ob Versicherungsschutz in gewünschtem Umfang besteht, sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen“, so Boss.

 

„Auch wenn ausreichender Schutz im außereuropäischen Ausland besteht, kann sich eine Auslandsreisekrankenversicherung für Privatversicherte lohnen“, erläutert die Verbraucherschützerin. So ist in einigen Bedingungswerken die Übernahme der Kosten für einen Auslandsrücktransport nicht vorgesehen. Zudem behalten Privatversicherte ihren Anspruch auf eine mögliche Beitragsrückerstattung, wenn sie ihre PKV nicht in Anspruch nehmen. Außerdem greift die Auslandsreisekrankenversicherung auch dann, wenn die im Urlaub entstandenen Krankheitskosten unter die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fallen würden.

 

BdV moniert nicht erfüllte Leitlinien zum PKV-Tarifwechsel

Ärger über mangelnde Transparenz und lange Bearbeitungszeiten

 

Seit dem 1. Januar 2016 haben sich einige PKV-Unternehmen den sogenannten „Leitlinien zum unternehmensinternen Tarifwechsel“ unterworfen. Damit sollte unter anderem gewährleistet werden, dass im Falle eines Tarifwechsels Anfragen zeitig beantwortet werden und der Versicherte transparent und individuell beraten wird. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) musste in den letzten Monaten jedoch feststellen, dass sich einige Unternehmen nicht an die Leitlinien halten. „Der Tarifwechsel erfolgt bei einigen Gesellschaften meist nur schleppend. Verbraucher müssen oft wochenlang auf Angebote warten“, so BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

 

In den vergangenen Monaten gab es vermehrt Rückmeldungen aus der Mitgliederschaft des Verbraucherschutzvereins, dass einige PKV-Anbieter die selbst gesteckten Ziele hinsichtlich Bearbeitungszeit und Beratungsqualität beim unternehmensinternen Tarifwechsel nicht erfüllen.

 

Privatversicherte haben das Recht, jederzeit in andere Tarife ihrer Versicherungsgesellschaft zu wechseln (§204 VVG). Dadurch können sie mitunter Beiträge sparen, ohne dass ihnen bis dahin erworbene Rechte und Altersrückstellungen verloren gehen. Sind die Leistungen im angestrebten Tarif besser als im bisherigen, kann der Versicherer jedoch einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit für Mehrleistungen verlangen. Da sich die Versicherungsgesellschaften mit der Durchführung in der Vergangenheit oftmals schwer taten, hat der PKV-Verband Leitlinien erarbeitet, die die „Kriterien einer guten Praxis des Tarifwechselrechts“ beschreiben. Diesen Leitlinien haben sich einige Versicherer unterworfen.

 

Unter anderem ist darin festgeschrieben, dass Anfragen von Privatversicherten innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet werden sollen und ihnen eine individuelle Beratung durch das Versicherungsunternehmen zusteht. „Leider werden die Versicherer ihren eigenen Vorgaben regelmäßig nicht gerecht – zu Lasten der Versicherten, die viel zu lange auf konkrete Tarifwechselangebote warten und in dieser Zeit weiterhin höhere Beiträge ihres alten Tarifs zahlen müssen“, erklärt BdV-Pressesprecherin Boss.

 

Doch auch wenn die Unternehmen fristgerecht antworten, ist es für die Wechselwilligen nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Denn ein Tarifwechsel ist sehr komplex und Privatversicherte erhalten zu Beginn meist eine Flut an Informationen vom Versicherer. Wenn Verbraucher Unterstützung benötigen, können sie sich an unabhängige Beratungsstellen wie etwa die Verbraucherzentralen wenden.

 

Tarifwechsel in der PKV - aber richtig!

Viele Versicherte werden sich demnächst wieder verwundert die Augen reiben, wenn Sie von ihren PKV-Versicherungen die Beitragsrechnungen für das kommende Jahr erhalten. Saftige Erhöhungen bei evtl. reduzierten Leistungen. Was die wenigsten Versicherten wissen: Auch in der PKV ist ein Tarifwechsel möglich. Der Paragraf 204 (VVG) sagt zusammenfassend aus, dass die Versicherten das gesetzlich verbriefte Recht haben, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife unter Mitnahme ihrer vollen Alterungsrückstellung zu wechseln. Bietet der Zieltarif jedoch Mehrleistungen als der bestehende Tarif, so kann der Versicherer für diese, eine erneute Gesundheitsprüfung und ggf. einen Risikozuschlag verlangen. Verzichtet der Versicherte auf diese Mehrleistung, bleibt er diesbezüglich auf dem jetzigen Niveau. Der Versicherer muss dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen Alternativvorschlag unterbreiten. Nach § 6, Abs. 2 VVGInfoV, können es sogar bis zu zehn sein.

 

Beraten und verkauft

 

Viele Verbraucher wollen oder können sich jedoch aus Unwissen, Desinteresse oder einfach auch aus zeitlichen Gründen damit nicht selbst beschäftigen und verlassen sich auf Ihren Versicherungsvertreter bzw. -makler des Vertrauens oder auf ein Vergleichsportal im Internet. In beiden Fällen sollte der Verbraucher nach Aussage des PKV-Experten und Marktbeobachters Gerd Güssler von KVpro.de, die jeweiligen Angebote jedoch stets kritisch hinterfragen, sich nicht blind darauf verlassen und nur nach dem billigsten Angebot / Tarif suchen! Viele unseriöse Berater nutzen diese Situation leider oftmals zu ihren Gunsten schamlos aus, da der Berater / Verkäufer vom Versicherer für seine Beratungsleistung bei einem Tarifwechsel innerhalb des Hauses kein Geld erhält – seine Arbeit wird nicht entlohnt. Deshalb wird oft zum Neuabschluss, also zum Stallwechsel gegriffen – nur dafür bekommt der Verkäufer eine Provision. Jedes Jahr werden so unzählige Versicherte getreu dem Motto „Ihre Kasse erhöht schon wieder die Beiträge, nichts wie weg“ regelrecht zum Kassenwechsel getrieben, oftmals mit der Folge, dass die bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlten Prämien / die Altersrückstellungen sowie wertvoll erworbene Rechte für immer verloren sind. Im Internet dagegen wird oft mit billigen Lock-Angeboten geworben, die nur ein Ziel haben, nämlich Adressen und persönliche Daten zu generieren um diese wiederum an Produktvermittler zu verkaufen.

 

Checkliste für einen Versicherungswechsel

 

Versicherte / Verbraucher sollten bei einem Tarifwechsel auf Folgendes achten:

 

1. Der seriöse, qualifizierte Berater / Makler lässt sich die Unterlagen des bestehenden Versicherungstarifs geben (die Versicherungspolice). 

 

2. Er wird mit Ihnen darüber sprechen, wie lange sie schon in diesem Tarif versichert sind. In diesem Zusammenhang sollte er Sie über das Thema „Altersrückstellungen“ und zustehende Rechte informieren. 

 

3. Er wird mit Ihnen über Ihre Wünsche und Erwartungen an Ihre Krankenversicherung sprechen, die gemachten Erfahrungen mit dem aktuellen Versicherungstarif analysieren und wird Fragen zur aktuellen gesundheitlichen, familiären und finanziellen Situation stellen. 

 

4. Er wird mit Ihnen ausführlich besprechen, inwiefern der bestehende Versicherungstarif Ihren ermittelten Bedürfnissen entspricht. Dabei wird er insbesondere nicht nur darauf eingehen, welche Leistungen versichert sind, sondern auch – und besonders wichtig – feststellen, „Von was wie viel“ Sie versichert haben (Erstattungsniveau), welche Kostenrisiken Sie momentan eingegangen sind und evtl. vorhandene Risikozuschläge auf ihre Berechtigung hin mit Ihnen überprüfen.

 

5. Er wird Sie darüber aufklären, dass grundsätzlich ein adäquater und jederzeit ergänzender Versicherungsschutz bei einem Monatsbeitrag ab ca. 400 € beginnt. Angebote darunter sind i. d. R. nur für Personen geeignet, die finanziell in der Lage sind, große Teile ihrer Krankheitskosten selbst zu tragen.

 

6. Auf Basis dieser Informationen wird er eine Empfehlung aussprechen, ob es sinnvoll ist, den bestehenden Versicherungsschutz so zu belassen, einen Tarifwechsel innerhalb des Versicherers durchzuführen oder den Versicherer ganz zu wechseln.

 

7. Bei einer Wechselempfehlung wird er Ihnen genau aufzeigen, worin sich Ihr künftiger Versicherungsschutz von dem bestehenden unterscheidet, z. B. höheres oder niedrigeres Erstattungsniveau, Gewinn oder Verlust bei einem „Stallwechsel“, also einem Wechsel des Versicherers und mit Ihnen einen tragfähigen Kompromiss erarbeiten, der Sie finanziell nicht überfordert. Besseren oder gleichen Schutz für weniger Geld gibt es jedoch nicht.

 

8. Er wird eine ausführliche Beratungsdokumentation nach den Vorschriften des VVG anfertigen, das Ihre Wünsche und Bedürfnisse verbunden mit seinem Rat und seiner Empfehlung sowie Ihrer Entscheidung dokumentiert. Er wird Sie nicht dazu auffordern, auf die Dokumentation schriftlich zu verzichten.

 

Versicherte müssen Rechnung prüfen

Ein privat Krankenversicherter ist verpflichtet, bei der Versicherung einzureichende Rechnungen darauf zu überprüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Behandlung abgerechnet wird. So erhielt beispielsweise eine privat versicherte Dame eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. In der Rechnung wurden vom Arzt zudem eine Akupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein, ohne dies zu monieren. Die Behandlungskosten wurden ihr von ihrer Krankenversicherung erstattet.

Nachdem die Krankenversicherung Jahre später davon Kenntnis erlangte, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie argumentierte, als medizinischer Laie habe sie nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren, als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Laut Gericht muss sie den Betrag zurückzahlen. Denn für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Denn dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 282 C 28161/12).

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