Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen bis Ende Januar 2024 die Umsätze von Privatverkäufen melden

 

Seit diesem Jahr gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Heißt: Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen den Finanzbehörden bis zum 31. Januar 2024 die Umsätze von privaten Anbieterinnen und Anbietern des Jahres 2023 melden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Verkäufe an die Finanzverwaltung gemeldet und ab wann Einnahmen versteuert werden.

 

Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen bis Ende Januar 2024 die Umsätze von Privatverkäufen meldenWas verbirgt sich hinter dem Begriff Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

 

Zum 1. Januar 2023 ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Hinter dem etwas sperrigen Namen verbirgt sich Folgendes: Betreibende von Internetplattformen, auf denen private Verkäufe oder private Vermietungen getätigt werden, sind dazu verpflichtet, den Finanzbehörden die Umsätze von Anbieterinnen und Anbietern zu melden.

 

Mit der Einführung des Gesetzes hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umgesetzt. Stichtag für die Meldung der im Jahr 2023 von Anbieterinnen und Anbietern auf der jeweiligen Plattform getätigten Umsätze ist der 31. Januar 2024: Bis dahin müssen die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung geliefert haben.

 

Was bedeutet das PStTG für Privatverkäufe und private Vermietungen?

 

Grundsätzlich gilt: Wer dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibende/r eingestuft. Das bedeutet, dass Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer anfallen. Das betrifft sowohl Verkäufe als auch Vermietungen.

 

Wer nur ab und zu etwas auf Internetplattformen verkauft, was er nicht mehr benötigt, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Zum Beispiel getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Zumal dadurch in der Regel kein Gewinn erzielt wird, da der Anschaffungspreis höher war als der Verkaufspreis als Gebrauchtware.

 

Aber: Hat eine Anbieterin oder ein Anbieter auf einer Internetplattform beispielsweise im Jahr 2023 mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mindestens 2.000 Euro eingenommen, muss die Plattform bis zum 31. Januar 2024 darüber Meldung machen. Davon sind auch private Anbieterinnen und Anbieter betroffen, die regelmäßig auf Plattformen verkaufen. Für Vermietungen auf Plattformen wie beispielsweise Airbnb, 9flats oder Wimdu gilt ebenfalls die Grenze von 30 Vorgängen und mindestens 2.000 Euro an Einnahmen.

 

Welche Daten erhalten die Finanzämter von den Plattformen?

 

Erstmals für das Jahr 2023 müssen digitale Verkaufs- und Vermietungsplattformen folgende Informationen über Anbieterinnen und Anbieter an die Finanzverwaltung melden: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, Transaktionen und Verkaufserlöse, für die Nutzung der Plattform angefallene Gebühren sowie, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

Ziel dieser mit dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz eingeführten Verpflichtung ist eine verbesserte Sichtbarkeit von Geschäftsaktivitäten auf Onlineplattformen. Oder anders ausgedrückt: Die Finanzbehörden erkennen leichter, ob jemand sehr aktiv ist und möglicherweise seine Einnahmen, die er auf digitalen Plattformen generiert, versteuern müsste.

 

Gutscheine unterm Weihnachtsbaum: Das sollten Verbraucher wissen

 

Gültigkeit, Befristung, insolvente Händler

 

Gutscheine zählen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Sie sind praktisch, häufig kurzfristig verfügbar und der Beschenkte kann sich sein Geschenk selbst aussuchen. Doch wie lange gelten sie eigentlich? „Wird kein Ablaufdatum genannt, ist der Gutschein grundsätzlich drei Jahre lang gültig“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Gerechnet wird dabei ab dem Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde. Diesjährige Weihnachtsgutscheine können also bis spätestens 31. Dezember 2026 eingelöst werden.“

 

Vorsicht bei befristeten Gutscheinen

 

Es gibt auch befristete Gutscheine. Eine Frist von weniger als einem Jahr ist allerdings in den meisten Fällen nicht zulässig. Manchmal ergibt sich die Einlösefrist auch aus der Art der Leistung. Bei einem Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung etwa kann der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden.

 

Schutz vor Insolvenz

 

Wer nicht weiß, was er schenken soll, macht auch mit Geldgeschenken nichts verkehrt. Auf diese Weise ist man auch nicht dem Risiko einer Insolvenz ausgesetzt. Denn was viele nicht im Blick haben: Wird ein Händler insolvent, kann ein gekaufter Gutschein nicht mehr eingelöst werden.

 

Marktcheck: Jeder siebte Anbieter mit rechtswidrigen AGB

 

Verbraucherverbände überprüfen mehr als 800 Unternehmen: Frappierende Anzahl mit unzulässigen Kündigungsklauseln

Gemeinsam haben die Verbraucherzentralen mit dem VerbraucherService Bayern ihre Kräfte gebündelt und die Kündigungsfristen in Verträgen von über 800 Unternehmen überprüft. Für diese gelten bereits seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen. Ergebnis des Marktchecks: Jeder siebte Anbieter verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben Firmen, die gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen, abgemahnt und falls erforderlich verklagt.

 

Wenn das spannend aufgemachte Hochglanzmagazin mit einem dreimonatigen Schnupperabo lockt, ist das Jahresabonnement schnell abgeschlossen. Umso ärgerlicher, wenn die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit verpasst wird und die teuren Abo-Beiträge dann ein weiteres Jahr bezahlt werden müssen. Seit dem 1. März 2022 gehören solche Dauerschuldverhältnisse der Vergangenheit an. Wer einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat seitdem das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sowohl für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als auch für Altverträge.

 

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verspricht mehr Flexibilität bei langfristigen Verträgen. Unser Marktcheck zeigt jedoch, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen“, appelliert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“ Insgesamt stellten die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.

 

Gravierende Mängel aufgedeckt

 

Von Kiel bis Stuttgart hatten die Verbraucherschützer:innen eine lange Liste mit Langzeitverträgen aus fast allen Lebensbereichen auf ihren Tischen: Allen voran Strom- und Gasverträge, Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, aber auch von Streamingdiensten und Spielekonsolenherstellern, Partnerbörsen und Datingplattformen, Fitnessstudios, Carsharing-Unternehmen, Anbietern digitaler Dienstleistungen und vielen mehr. Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Expert:innen ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenständen (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskursen (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent). Auffällig: Im Bereich Telekommunikation wurden mit nur zwei Prozent vergleichsweise wenig Verstöße festgestellt.

 

Verbraucherverbände bewirken Verbesserungen

 

Weil Verstöße gegen Verbraucherrechte nicht nur aufgedeckt, sondern auch abgestellt werden müssen, mahnten die Verbraucherverbände bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen ab. Rund 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen zeigten Einsehen, änderten die AGB und gaben eine Unterlassungserklärung ab. Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.

 

„Dass 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen anpassen, ist ein erster Erfolg unseres gemeinsamen Marktchecks. Wir bleiben dran und bringen die noch offenen Verfahren zu Ende, um noch mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen“, erklärt Schuldzinski und ergänzt in Richtung Wirtschaft: „Wir werden auch ein Auge darauf haben, ob alle Unterlassungserklärungen in Zukunft erfüllt werden.“

 

Tipp für Betroffene

 

Unwirksame Regelungen zu Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen haben zwar keine Wirkung, führen aber oft dazu, dass sich Verbraucher:innen einschüchtern lassen. Anbieter pochen oftmals recht erfolgreich auf ihre Geschäftsbedingungen. „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Dabei ist egal, was in den AGB steht“, so Schuldzinski. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe wenden und dort unabhängigen Rat einholen.

 

Online-Shopping: Alles Wichtige zu Zustellung, Widerruf und Garantie

 

Alles Wichtige zu Zustellung, Widerruf und Garantie

 

Zwar fehlen beim Internet-Kauf das Bummeln durch die Einkaufsstraße und der Besuch im Café als Verschnaufpause – trotzdem können unzählige Online-Shops mit vielen Vorzügen punkten. So findet man im Internet ein nahezu unbegrenztes Angebot. Welche Rechte Verbraucher beim Online-Shopping haben und welche Pflichten sie erfüllen müssen, weiß ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln.

 

Vor dem Kauf

 

Um Kunden beim Shopping im Internet zu schützen, unterliegen Online-Händler einer Informationspflicht: „Käufer müssen vor Kaufabschluss über den Preis und die Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht aufgeklärt werden“, erklärt Anwalt Bigge. „Privatpersonen können die Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Grund zurücksenden und dadurch den Vertrag widerrufen. Diese Frist verlängert sich, wenn Verkäufer nicht ausreichend aufklären oder dies sogar unterlassen“, so der Anwalt weiter.

 

Umgekehrt sind Händler nicht dazu verpflichtet, mit jeder Person einen Kaufvertrag abzuschließen. „Wenn ein Kunde sich schon vor der Bestellung auffällig verhält, beispielsweise indem er Waren häufig zurücksendet oder unbegründet moniert, können Händler einen Kaufvertragsabschluss ablehnen.“ Übrigens kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Shop separat zustimmt. Das kann laut Partneranwalt Bigge „eine automatisierte Bestellbestätigung oder Zahlungsforderung im Bestellvorgang sein.“

 

Nach dem Kauf: verspätete Lieferung

 

Bei den meisten Händlern wird der Liefertermin beim Kauf explizit genannt. Denn durch das Fernabsatzrecht sind Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer transparent über die Lieferdauer der Produkte zu informieren. Dazu gehört auch eine Lieferfrist“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

 

Das Lieferdatum kann dennoch von externen Faktoren beeinflusst werden. „Verspätet sich die Lieferung, so können Verbraucher den Kaufvertrag rückgängig machen“, sagt Ansgar Bigge. „Wenn die Käufer dem Verkäufer vergeblich eine letzte Lieferfrist gesetzt haben, können sie vom Vertrag zurücktreten und gezahltes Geld zurückfordern. Die Lieferfrist muss eine eindeutige Aufforderung zur Lieferung erkennen lassen. Eine bloße Bitte, sich innerhalb der Frist zurückzumelden, reicht nicht aus.“ Die Rückmeldung sollte nachweisbar sein, beispielsweise durch ein Einwurf-Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung. Anwalt Bigge rät zur Vorsicht: „Erst nachdem die gesetzte Lieferfrist verstrichen ist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.“

 

Das Paket kommt nicht an: Wer haftet?

 

Wer haftet, wenn die Ware beschädigt oder gar nicht beim Käufer ankommt? Anwalt Bigge betont, dass die Verkäufer das Risiko beim Waren-Versand tragen und dementsprechend für Schäden haften: „Der Käufer sollte ein offensichtlich beschädigtes Paket gar nicht erst annehmen, da er hiermit die ordnungsgemäße Paketübergabe bestätigt. Fallen Schäden erst beim Auspacken auf, sollte der Käufer dies dem Online-Shop umgehend mit Fotos als Nachweis mitteilen. Sind andere Menschen beim Öffnen anwesend, können Käufer diese sogar als Zeugen benennen.“ Übrigens: „Eine Klausel in den AGB des Shops, dass der Kunde das Transportrisiko trägt, ist unzulässig.“

 

Das Produkt gefällt nicht: Umtauschrecht

 

Prinzipiell gilt beim Online-Handel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Ware erhält. Händler können die Frist freiwillig verlängern, allerdings nicht verkürzen. „Sie müssen Käufer über das Widerrufsrecht informieren, ansonsten akzeptieren sie, dass der Kaufvertrag bis zu maximal zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann“, klärt Anwalt Bigge auf.

 

Zusätzlich kann der Händler ein Umtauschrecht gewähren. Hier kann es zum Vorteil der Verbraucher sein, dass der Händler die Retoure-Kosten übernimmt. Muss er die Versandkosten übernehmen? Nein, sagt der ROLAND-Anwalt: „Eine derartige Pflicht besteht nicht. Grundsätzlich sollten Verbraucher bei der Rückgabe jedoch sicherstellen, dass das Produkt im gleichen Zustand beim Händler ankommt, wie es losgeschickt wurde.“

 

Defekte Produkte: Garantie-Anspruch

 

Verbraucher haben innerhalb des Gewährleistungszeitraums von zwei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte „Nacherfüllung“ durch den Online-Shop. „Falls die Ware in diesem Zeitraum einen Mangel hat, können Käufer einen geminderten Kaufpreis zahlen oder Schadenersatz verlangen. Innerhalb eines Jahres gilt sogar die gesetzliche Vermutung, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war“, sagt der ROLAND-Partneranwalt.

 

Hersteller können auch einen freiwilligen Garantiezeitraum nennen, dessen Bedingungen und Dauer sie selbst bestimmen. Verkaufen gewerbliche Händler gebrauchte Ware, ist es für sie möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr zu vermindern.

 

Zu spät, zu kalt oder falsch geliefert! Sechs Rechtstipps zu Lieferdiensten

 

Burger, Pizza oder der Wochenendeinkauf – Lieferdienste bringen heute so gut wie alles ins Haus. Doch welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn etwas schief geht? Frank Preidel, Rechtsanwalt von der Kanzlei Preidel.Burmester in Hannover sowie Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, klärt auf:

 

1. Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit?

 

Sofern keine bestimmte Zeit vereinbart wurde, besteht auch kein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit. Gibt der Lieferant aber ein genaues Zeitfenster an, wann er liefern wird und schließt man daraufhin den Vertrag, besteht auch ein Anspruch auf Lieferung innerhalb der Zeitspanne. Liefert der Bestellservice das Essen später, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Kommt das Essen gar nicht, kann er sogar das Geld zurückverlangen.

 

2. Besteller ist noch nicht zuhause

 

Ist man selbst noch nicht zuhause, wenn die Bestellung eintrifft, befindet man sich in einem sogenannten „Annahmeverzug“ und der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten. „Hierbei kommt es auf das Verhalten des Lieferanten an“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtschutz, „und ob die Bezahlung bereits erfolgt ist oder ob möglicherweise ein Ablageort vereinbart wurde“.

 

3. Was, wenn das Essen kalt ist?

 

Wenn das Essen offensichtlich kalt ist, kann der Besteller eine Minderung verlangen. Allerdings muss der Kunde diesen Missstand beweisen. Er sollte daher am besten noch im Beisein des Lieferanten die Temperatur prüfen.

 

4. Was gilt für Lebensmittel?

 

Der Kunde sollte die Ware immer bei Empfang und im Beisein des Lieferanten überprüfen. Sollte die Lieferung falsch oder unvollständig sein, könnte er unter Umständen sofort verlangen, dass der Lieferant eine neue Ware liefert. Sofern es sich nur um ein oder wenige Produkte handelt, kann die Neulieferung unangemessen für den Lieferanten sein, sodass der Kunde möglicherweise auch akzeptieren muss, dass der Lieferant vom Vertrag zurücktritt. Da der Kunde in der Regel erst nach der Lieferung bezahlt, ist es unproblematisch nur das zu bezahlen, was man letztlich behält“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.

 

5. Falschlieferung

 

Der Lieferant muss das liefern, was der Kunde bestellt hat. Da der Kunde eine fehlerhafte Lieferung beweisen muss, sollte er im Beisein des Lieferanten die Lieferung auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren.

 

6. Bei Barzahlung passend zahlen

 

Bei Barzahlung ist der Kunde nicht verpflichtet, passend zu zahlen. In der Regel sollte der Lieferant das nötige Wechselgeld dabei haben, allerdings ist er dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Er ist aber zur Annahme des ihm angebotenen Geldes verpflichtet. „Zur Not muss der Lieferant mit dem erforderlichen Wechselgeld erneut kommen“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.

 

Ebay und Co melden Privatverkäufe ab 1.1.2023 ans Finanzamt

 

Still, heimlich und leise hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern?

 

Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen

 

Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.

 

Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 1. Januar und 31. Dezember werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen.

 

Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.

 

Die Höchstgrenze ist schnell überschritten

 

Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Kleider für den kommenden Sommer zum Verkauf eingestellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haushaltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht schaden. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt?

 

Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen?

 

„Nein“, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will.“ Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt ist nichts weiter zu befürchten.

 

Steuerfalle Spekulationsfrist beachten

 

Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die Muttis in der Regel aber nicht!

 

Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?

 

Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg.

 

Gasknappheit: Sind Elektroheizungen eine Alternative?

 

Verbraucherinnen und Verbraucher decken sich vor dem Hintergrund der drohenden Gasknappheit mit Heizlüftern und anderen elektrisch betriebenen Direktheizungen ein. Diese sind bestenfalls eine sehr teure Notlösung. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fasst die wichtigsten Fakten zusammen.

 

Ein Haushalt hat jährlich typischerweise einen Stromverbrauch von 2.000 – 3.500 Kilowattstunden zuzüglich eines Wärmeverbrauchs von 10.000 – 35.000 Kilowattstunden. Die Verbräuche variieren im Einzelfall stark. Würde der komplette Wärmeverbrauch über die Steckdose abgedeckt werden, steigt die Stromrechnung auf ein Fünf- bis Zehnfaches an. Dabei ist es unerheblich, ob Heizlüfter, Elektro-Radiatoren oder Infrarotheizungen genutzt werden, um die Räume zu erwärmen. Der Energieaufwand ist für alle direkten elektrischen Wärmeanwendungen grundsätzlich gleich: Es bedarf einer Kilowattstunde Strom, um eine Kilowattstunde Wärme zu erhalten.

 

Daraus folgt:

 

Für Kunden mit Altverträgen, die einen Gaspreis von etwa 14 Cent pro Kilowattstunde und für Strom um die 41 Cent pro Kilowattstunde zahlen, ist es ökonomisch nicht sinnvoll, mit Strom zu heizen, so lange Gas verfügbar ist.

 

Die Kosten pro Kilowattstunde Nutzwärme würden sich nahezu verdreifachen.

Im Gegensatz zu elektrischen Direktheizungen verhält es sich bei Wärmepumpen anders: Sie gewinnen die gleiche Menge an Wärme aus einem Viertel des Stroms und gelten daher ökonomisch wie ökologisch als empfehlenswerte Heiztechnik. Die Installation einer Wärmepumpe geht jedoch mit zeitlichem Vorlauf wie auch erheblichen Investitionskosten einher. Aus diesem Grund ist ihre Anschaffung eine mittel- bis langfristige Lösung.

Investitionen

Mit einem Preis von etwa 25 Euro sind Heizlüfter die günstigste Anschaffung. Nachteilig ist einerseits ihre Geräuschentwicklung und andererseits die Verbrennung von Staub an den Heizdrähten. Diese so genannte Staubverschwelung beeinträchtigt die Luftqualität erheblich.

 

Infrarotheizgeräte sind ab etwa 300 Euro im Handel erhältlich. Sie sind leise und optisch weniger auffällig. Entgegen vieler Werbeaussagen verbrauchen sie nicht nennenswert weniger Strom als andere Stromheizgeräte.

 

Mit Investitionskosten ab etwa 100 Euro liegen Elektro-Radiatoren im Preis-Mittelfeld der elektrischen Heizungen. Sie sind mit einem „Thermo-Öl“ gefüllte, elektrisch beheizte Heizkörper, die üblicher Weise für den mobilen Einsatz mit Möbelrollen ausgestattet sind. Sie geben Wärme ab wie ein Heizkörper einer Zentralheizung, zielen auf die Erwärmung ganzer Räume ab und sind weniger gezielt auf Personen zu richten.

 

Geld ist nicht alles…

 

Aus ökologischer Sicht schneiden Gasheizungen besser ab als elektrische Direktheizungen. Auch wenn elektrische Heizungen sukzessive besser werden, da der Anteil regenerativen Stroms im Netz steigt, verursachen Gasheizungen aktuell weniger Treibhausgase. Steigt der Strombedarf durch den Gasmangel stark an, sinkt der Anteil des regenerativen Stroms wieder, da der Mehrbedarf kurzfristig mit mehr Kohlestrom aufgefangen wird. Damit verschlechtert sich die Ökologie der Stromheizungen weiter.

 

Fazit

 

Trotz der vielen Nachteile können Stromheizungen ein Teil der persönlichen „Notfallstrategie“ sein. Tina Götsch, Expertin der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, empfiehlt: „Verzichten Sie möglichst auf elektrisch betriebene Direktheizungen. Falls das nicht geht, setzen Sie Stromheizungen nur punktuell in den Räumen ein, in denen Sie sich gerade aufhalten und wenn es sich wirklich zu kalt anfühlt.“ Richten Sie die Heizquelle dann gezielt auf die Personen, die sich im Raum befinden. Auch Infrarot-Heizplatten sollten so installiert werden, dass die Personen direkt davorsitzen.

 

Seit 1. Juli gilt der Kündigungsbutton

 

Verträge sind dann leichter im Internet zu kündigen

 

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich seit dem 1. Juli mit dem Kündigungsbutton schnell und unkompliziert von Verträgen lösen. Mit der neuen Schaltfläche können kostenpflichtige Laufzeitverträge, die sich über eine Webseite abschließen lassen, gekündigt werden. Dazu gehören etwa Zeitschriftenabos, Streamingabos oder Fitnessstudioverträge. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. „Lange hat eine einheitliche und einfache Möglichkeit gefehlt, Verträge zu kündigen,“ sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Viele Anbieter haben Kündigungen besonders kompliziert gestaltet, um Verbraucher davon abzuhalten. Das ist jetzt dank des Kündigungsbuttons für viele Bereiche nicht mehr möglich.“

 

Bei fehlendem Button fristlose Kündigung möglich

 

Der Kündigungsbutton muss auf der Webseite schnell und einfach zugänglich sowie eindeutig beschriftet sein. Nach Klicken des Buttons können Verbraucher ihre Daten und den gewünschten Endtermin auf einer weiteren Seite eingeben. Anschließend erhalten sie eine Bestätigung, dass die Kündigung abgeschickt wurde. Stellt ein Unternehmen keinen Kündigungsbutton zur Verfügung, obwohl es das müsste, kann der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Weitere Informationen zum Kündigungsbutton gibt es in unserer neusten Podcastfolge „Was bringt der Kündigungsbutton?“ unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/podcast-by oder überall dort, wo es Podcasts gibt.

 

Ab Ende Mai 2022: Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel

 

Welche Informationen zukünftig bei der Kaufentscheidung helfen sollen

 

Modernisierung des Verbraucherschutzes sowie mehr Transparenz im Onlinehandel: Das sind die Ziele einer EU-Richtlinie, die der Gesetzgeber ab Ende Mai 2022 in Deutschland umsetzt. Onlinehändler, aber auch Marktplätze wie Amazon, e-Bay und Co. müssen ihre Angebote dann transparenter gestalten. Welche Informationspflichten die neuen Regelungen vorschreiben und welche Vorteile Verbraucher dadurch haben, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH zusammen.

 

Informationspflichten Onlinemarktplätze

 

Grundlage: EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften

Bereits letztes Jahr hat der Bundestag im Rahmen der Schuldrechtsreform 2022 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften zugestimmt. Diese sogenannte Omnibus-Richtlinie erforderte die Änderung mehrerer Gesetze, die der Onlinehandel ab 28. Mai 2022 beachten muss. Die Ziele: den Verbraucherschutz modernisieren und die Regeln besser durchsetzbar machen. „Die Änderungen betreffen Onlinehändler, aber auch Online-Marktplätze wie Amazon und e-Bay“, so Michaela Rassat. Diese müssen Verbrauchern zukünftig bestimmte Informationen über von ihnen angewendete Methoden zur Verfügung stellen, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können. Rassat erläutert: „Damit ist zum Beispiel gemeint: Welche Faktoren spielen für das Ranking der Angebote eine Rolle? Welche Anbieter werden bei Vergleichen berücksichtigt? Verkaufen Warenanbieter gewerblich oder privat? Oder: Bestehen geschäftliche Abhängigkeiten zwischen Anbieter und Marktplatz?“

 

Neuerungen auf Online-Marktplätzen

 

Die zusätzlich geforderten Informationen sollen Onlineshoppern eine höhere Transparenz beim Kauf von Waren und Dienstleistungen bieten und sie damit bei der Kaufentscheidung unterstützen. Michaela Rassat fasst die wichtigsten Neuerungen für Online-Marktplätze zusammen:

 

Ranking von Suchergebnissen

 

Käufer müssen erkennen können, wie die Reihenfolge der angezeigten Suchergebnisse zustande gekommen ist und welche Kriterien bei dem Ranking eine Rolle gespielt haben. Das soll verhindern, dass Kunden ihre Kaufentscheidung aufgrund eines Rankings treffen, welches durch versteckte Werbung oder Zahlungen beeinflusst ist. Dazu können Online-Marktplätze Kunden beispielsweise folgende Informationen zur Verfügung stellen: Datum der Einstellung, Anzahl der Aufrufe, Anzahl der Verkäufe bei Produkten oder der Nutzung bei Dienstleistungen sowie Provisionen oder Entgelte.

 

Informationen über Anbieter

 

Online-Markplätze müssen außerdem darauf hinweisen, ob mit einem Anbieter eine wirtschaftliche Verbindung besteht, ob es sich um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt und ob der Anbieter das Produkt selbst vertreibt. Denn dies hat Einfluss darauf, welche Rechte Verbraucher zum Beispiel bei Mängeln oder bei einem Widerruf haben und an wen sie sich dafür wenden müssen. Stammt das Angebot von einer Privatperson, muss das Portal darauf hinweisen, dass die Regeln des Verbraucherschutzes nicht gelten.

 

Weitere Regelungen für mehr Verbraucherschutz

 

Aber nicht nur Online-Marktplätze müssen sich in Zukunft an strengere Regelungen halten. Auch auf Vergleichsportale und Onlinehändler kommen neue Informationspflichten zu. Für Vergleichsportale heißt das zum Beispiel: Sie müssen Nutzer künftig darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden. Darüber hinaus gelten ab Ende Mai neue Regelungen für Ticketbörsen: Portale, die Eintrittskarten weiterverkaufen, sind dann dazu verpflichtet, den Originalpreis vom Veranstalter anzugeben. Hinzu kommen folgende Regelungen, an die sich alle Onlinehändler halten müssen:

 

Bewertungen

 

Veröffentlichen Händler Bewertungen, müssen sie Auskunft darüber geben, wie sie deren Echtheit sicherstellen. Außerdem sind gefälschte Bewertungen künftig ausdrücklich verboten.

 

Preisgestaltung

 

Ist der Preis personalisiert, das heißt mithilfe von persönlichen Daten durch einen Algorithmus berechnet worden, müssen Online-Händler Käufer klar darauf aufmerksam machen.

 

Strafen

 

Online-Marktplätzen, die sich nicht an die neuen Informationspflichten halten, sollen empfindliche Strafen drohen: „Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bei großen Unternehmen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich“, so die ERGO Juristin. „Neben der Verletzung von Hinweispflichten kann dann beispielsweise auch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen geahndet werden.“ Außerdem drohen bei vielen Verstößen teure Abmahnungen, da sie nun ausdrücklich auch das Wettbewerbsrecht verletzen. Dies gilt zum Beispiel für die Regelung über Bewertungen.

 

Zukünftig Schadenersatzansprüche?

 

Außerdem neu sind individuelle Schadenersatzansprüche für Verbraucher bei bestimmten Wettbewerbsverstößen. Das bedeutet: Wurden sie durch unlautere geschäftliche Handlungen des Online-Marktplatzes geschädigt, können sie Schadenersatz verlangen. Dies wäre zum Beispiel bei unzulässigen Lockangeboten oder falschen Angaben zu Gütezeichen möglich. „In der Praxis könnte diese Regelung allerdings schwierig umzusetzen sein. Denn die Verbraucher müssen beweisen, dass der Schaden durch den Verstoß des Online-Marktplatzes entstanden ist“, sagt Rassat.

 

Sind private ebay-Verkäufe steuerpflichtig?

 

Im Lockdown werden gerne die Schränke ausgemistet

 

Der Secondhand-Markt boomt wie noch nie. Während des Lockdowns haben viele Leute die Zeit genutzt, um ihre Kleiderschränke und Keller auszumisten, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Infolgedessen ist das Angebot auf ebay, Kleinanzeigen und anderen Online-Verkaufsplattformen groß. Aber nicht nur das. Während der Einzelhandel geschlossen bleibt, wachsen die Kinder weiter. Der Bedarf an Kinderbekleidung und Spielsachen ist geblieben. Ebenso die Lust für sich und seine Lieben zu shoppen und schöne Dinge zu ergattern. Die Nachfrage ist nicht nur beim Online-Einzelhandel gestiegen, auch flohmarktähnliche Plattformen im Internet gehören zu den Gewinnern der Corona-Pandemie.

 

Doch hinter den Verkäufern stehen häufig Privatleute, die sich für ihre ausrangierten Sachen ein paar Euros erhoffen. Da kommt ein aktuelles BFH-Urteil gerade zur rechten Zeit, das zur Abgrenzung zwischen privat und gewerblich Stellung bezieht.

 

Private Verkäufe sind steuerfrei

 

Werden gebrauchte Alltagsgegenstände aus dem privaten Hausstand verkauft, so sind diese Einnahmen grundsätzlich steuerfrei. Das gilt nicht nur für Kleidungsstücke, sondern auch für das alte Smartphone, den PC oder Pkw. Da darf auch mal Schmuck aus einer Erbmasse dabei sein. Denn wurden Gegenstände rein zur privaten Nutzung angeschafft, ist es den Eigentümern erlaubt, diese zu verkaufen, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie besonderem Schmuck, muss allerdings die Spekulationsfrist von 12 Monaten abgewartet werden.

 

Absicht bei Kauf entscheidend

 

Für den Bundesfinanzhof ist zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln auf ebay und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen die Kaufabsicht entscheidend. Werden Gegenstände privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später wieder verkauft, handelt es sich um ein Privatgeschäft. Die Nutzung einer von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform an sich macht aus einem privaten Verkauf noch keinen gewerblichen. Selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum genutzt wird, argumentierten die obersten Richter.

 

Abgrenzung zum Gewerbe

 

Problematisch wird es, wenn Gegenstände eigens erworben werden, um sie auf Verkaufsplattformen weiter zu verkaufen. Das fällt unter gewerbliches Handeln. Wird eine größere Menge an gleichartigen, neuen Gegenständen verkauft, wird es ebenfalls unmöglich sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass diese zum Zweck der privaten Nutzung angeschafft wurden. Neben der Besteuerung kommen dann zahlreiche Pflichten auf den Verkäufer zu, wie z.B. ein Widerrufsrecht oder eine Gewährleistung. Zudem sollten gewerbliche und private Geschäfte strikt getrennt werden. Werden private Veräußerungen über ein gewerbliches Konto im Internet abgewickelt, ist es nahezu unmöglich die privaten von den gewerblichen Geschäften abzugrenzen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

7 von 10 Bundesbürgern verkaufen Gebrauchtes im Netz

 

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke, gut erhaltene Kleidung, Kinderspielzeug, Bücher, Teller und Besteck: Ein Großteil der Bundesbürger verkauft ausrangierte Dinge im Netz. 72 Prozent der Menschen in Deutschland veräußern mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online, gut jeder Vierte (27 Prozent) sogar mindestens einmal pro Monat. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde. Demnach trennen sich die meisten Online-Verkäufer via Internet vor allem von Kleidung, Schuhen und Accessoires für Erwachsene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent). 43 Prozent inserieren Kinderspielzeug und 40 Prozent Haushaltsartikel. Zu lange an Bildern oder originellen Kerzenständern sattgesehen? Das geht rund jedem Dritten (32 Prozent) so, der Kunst oder Dekorationsartikel online verkauft. 30 Prozent sind schon elektronische Haushaltsgeräte über das Internet losgeworden und jeder Vierte (26 Prozent) alte Musik-CDs oder Platten. 25 Prozent verkaufen Spiele oder Puzzle online, 24 Prozent Filme auf DVD oder BluRay. 23 Prozent haben Smartphones oder Handys im Netz verkauft, ebenso viele (23 Prozent) werden auf diesem Wege alte Möbel los. Dabei können auch kaputte Fernseher oder Waschmaschinen Geld bringen. 8 Prozent haben schon einmal ein defektes Gerät online verkauft. „Im Netz gibt es nichts, was es nicht gibt – und für fast alles findet sich ein Abnehmer. Gebrauchte Sachen online zu verkaufen, macht mittlerweile kaum noch Aufwand und ist häufig kostenlos“, sagt Dr. Christophe Meinecke, Leiter Digitale Transformation beim Bitkom.

 

Jeder Fünfte verkauft über soziale Netzwerke

 

Große Plattformen wie eBay bzw. ebay Kleinanzeigen oder Amazon Marketplace werden dafür von den meisten Online-Verkäufern (62 Prozent) genutzt. Fast jeder Zweite (49 Prozent) setzt auf Plattformen zum An- und Verkauf etwa von Büchern, Filmen oder Games, zum Beispiel Momox oder rebuy. Auch soziale Netzwerke ersetzen zunehmend den klassischen Flohmarkt: Mehr als jeder fünfte Online-Verkäufer (22 Prozent) ist seine ausrangierten Dinge zum Beispiel bei Facebook Marketplace losgeworden. Ein ebenso großer Anteil (22 Prozent) inseriert seine Artikel bei regionalen Plattformen wie Hood.de oder Yatego. Mobile Marktplätze bzw. Marktplatz-Apps wie Sphock oder letgo werden ebenfalls von rund jedem fünften Online-Verkäufer (21 Prozent) genutzt. „Für so gut wie jeden Artikel und jeden Bedarf gibt es ein passendes Angebot. Die Plattformen und Portale haben das klassische Kleinanzeigen-Geschäft in Zeitungen mittlerweile fast komplett ersetzt“, sagt Meinecke.

 

Zugleich ärgern sich Online-Verkäufer mitunter über zu geringe Preise, die sie für ihre Artikel erzielen: 69 Prozent geht es so. 52 Prozent sehen als Nachteil, dass sie teilweise zu viele Daten wie etwa die Handynummer oder ihre Adresse preisgeben müssen, wenn Sie sich mit einem Käufer einig werden wollen. Zugleich sagt mehr als jeder Dritte (37 Prozent), dass nicht immer gewährleistet ist, dass ein Verkaufspartner vertrauenswürdig ist – und 34 Prozent sehen auch das Risiko, durch Käufer betrogen zu werden. Wie groß, wie schwer – und geht es doch noch etwas günstiger? Mehr als jeder fünfte Online-Verkäufer (22 Prozent) beklagt sich über teilweise nervige Fragen von Käufern. 16 Prozent sorgen sich auch um ihre Reputation im Online-Verkaufsgeschäft und haben Angst vor negativen Bewertungen.

 

Auswertung: Energielabel A+++ rechnet sich nicht immer

 

Der Kauf energieeffizienter Haushaltsgeräte spart langfristig Geld. Meist dauert es im Schnitt nur wenige Jahre bis die niedrigeren Stromkosten den höheren Kaufpreis ausgleichen. Das zeigt eine Auswertung des Vergleichsportals Verivox in Zusammenarbeit mit Testberichte.de. Aber: Innerhalb der Energieklassen kann der Stromverbrauch stark schwanken. Und auch das eigene Nutzungsverhalten spielt eine Rolle.

 

A+++ lohnt sich besonders bei Waschmaschine und Kühl-Gefrier-Kombi

Effiziente Haushaltsgeräte sind in der Anschaffung teurer, im Gegenzug benötigen sie weniger Strom. Um den Mehrpreis über die geringeren Stromkosten auszugleichen, dauert es je nach Geräteklasse unterschiedlich lange.

 

Der Kauf einer Waschmaschine mit A+++ rechnet sich gegenüber A++ durchschnittlich nach 4,5 Jahren (220 Waschzyklen). Berücksichtigt man zusätzlich die Wasserkosten, die die laufenden Ausgaben nahezu verdoppeln, geht es deutlich schneller: Das Preisplus haben Käufer dann bereits nach 2,8 Jahren raus. Ähnlich lange dauert es bei der Kühl-Gefrier-Kombination. Wer sich für A+++ entscheidet, amortisiert den Mehrpreis gegenüber A++ durchschnittlich innerhalb von 2,7 Jahren.

 

Beim Geschirrspüler ist Energieeffizienz teuer

 

Auch beim Trockner lohnt sich die Anschaffung der höchsten Energieklasse. Rund 8,2 Jahre benötigt ein Haushalt im Schnitt bis sich der Aufpreis eines A+++ Geräts über die Einsparung bei den Stromkosten wieder ausgleicht.

 

Verhältnismäßig lange dauert es beim Geschirrspüler. Hier verstreichen 20,6 Jahre bzw. 18,9 Jahre inkl. Wasserkosten. Der Aufpreis für das energieeffizientere Gerät lässt sich damit nicht innerhalb der durchschnittlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren „raussparen“. Das liegt vor allem an dem großen Preisunterschied zwischen den beiden Energielabels: Während dieser bei Waschmaschine, Kühl-Gefrier-Kombi und Trockner zwischen 9 und 22 Prozent liegt, müssen Verbraucher beim Geschirrspüler im Schnitt 51 Prozent mehr für A+++ auf den Tisch legen.

 

Stromverbrauch und Preise variieren stark

 

Die Daten zeigen: Mit energieeffizienten Geräten lässt sich im Durchschnitt fast immer sparen. Dennoch sollten Verbraucher beim Kauf genau hinschauen. Denn auch innerhalb der Energieklassen unterscheidet sich der Stromverbrauch stark. So benötigt die „stromfressende“ Waschmaschine mit A+++ viermal mehr Strom je Kilogramm Wäsche als das sparsamste Gerät in derselben Energieklasse. Bei Kühl-Gefrier-Kombinationen ist der Unterschied geringer, mit dem doppelten Strombedarf je 100 Nutzinhalt aber immer noch sehr deutlich.

 

Bei den Preisspannen innerhalb des Energielabels A+++ zeigt sich ein ähnliches Bild. Die Preise je gerätespezifischer Maßeinheit variieren um das Sechs- bis Neunfache. Darüber hinaus spielt das eigene Nutzungsverhalten eine große Rolle. Wer seine Wäsche nur selten elektrisch trocknet, schafft es kaum, die Mehrkosten für das effizientere teurere Gerät über die Stromersparnis reinzuholen. Haushalte, in denen der Geschirrspüler hingegen täglich läuft und die ein vergleichsweise günstiges Gerät erwerben, können auch mit A+++ unterm Strich besser fahren.

 

„Viele Haushaltsgeräte schaffen die Vorgaben des Energielabels A+++ mittlerweile spielend“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox. „Aus Kostensicht kann sich aufgrund großer Preis- und Verbrauchspannen dennoch ein Gerät mit geringerer Energieeffizienz lohnen“, so Storck weiter.

 

A-Plusklassen fallen 2021 weg

 

Ab März 2021 werden die Energieeffizienzklassen für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Lampen und Fernseher umgestellt. Die Kategorisierung der Effizienzklassen beginnt dann mit dem Buchstaben A (beste) und endet mit dem Buchstaben G (schlechteste). Die Klasse A wird zunächst jedoch freigehalten, um Spielraum für weitere Verbesserungen zu lassen. Die A-Pluskategorien werden abgeschafft.

 

Methodik

Verivox und Testberichte.de haben über 1.900 Haushaltsgroßgeräte bezüglich der Energieklasse, des Stromverbrauchs sowie des Kaufpreises ausgewertet. Die Geräte-Daten stammen aus der Testberichte.de-Datenbank. Zur Berechnung der jährlichen Stromkosten wurde der Verivox-Verbraucherpreisindex von 29,86 Cent pro kWh zugrunde gelegt. Die durchschnittliche Nutzungsdauer der genannten Haushaltsgeräte beträgt nach Marktstudien der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) jeweils rund 12 Jahre.

 

Fake-Shops auf dem Vormarsch

 

Die Anzahl an Beschwerden, die im Jahr 2020 bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über Fake-Shops im Internet eingingen, ist alarmierend: Rund viermal so viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben sich über Fake-Shops beschwert als im Jahr zuvor, beispielsweise weil sie ihre bestellten Produkte nie bekommen haben.

 

Das Phänomen der Fake-Shops beschäftigt die Verbraucherzentralen schon lange – leider werden sie jedoch immer besser gemacht und sind auf den ersten Blick kaum als solche zu erkennen. Oft sind sie Kopien von echten Shops, wirken seriös und lassen mit gut kopierten Produktbildern, Informationen und Erscheinungsbild keine Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen. Mit guten Preisen locken sie so jedes Jahr viele Menschen in die Falle: Nach geleisteter Vorauszahlung wird das bestellte Produkt häufig gar nicht geliefert. Um die Leute bei der Stange zu halten, täuschen Händler dann Lieferschwierigkeiten vor und vertrösten Betroffene, damit sie keine weiteren Schritte einleiten. In anderen Fällen wird zwar geliefert, es handelt sich dabei aber nicht selten um minderwertige Ware zu überhöhtem Preis.

 

Die meisten Fakes bei Bekleidung und Elektroartikeln

 

Auch im Jahr 2020 haben sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher an die Verbraucherzentrale gewandt, um sich über Abzocke zu beschweren. Im Gegensatz zum Jahr 2019 hat sich die Zahl der eingegangenen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fake-Shops dieses Jahr etwa vervierfacht. In den Bereichen Bekleidung und Elektroartikel kam es hierbei zu besonders vielen Fällen der Online-Abzocke. Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, ist sich sicher: „Vorkasse macht diesen Betrug erst möglich. Mit einer Abschaffung der Vorkasse wäre das Problem Fake-Shop schnell gelöst. Besonders in den Bereichen Bekleidung und Elektroartikel wurden Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Jahr massiv abgezockt.“

 

Da nach den Shopping-Marathon-Wochen rund um den sogenannten „Black Friday“ oder den verkaufsfördernden „Cyber-Wochen“ nun Weihnachten vor der Türe steht und viele stationäre Händler wegen des Corona-Lockdowns geschlossen sind, warnt die Verbraucherzentrale vor Online-Abzocken in Fake-Shops beim Geschenkekauf. „Die Shops sind für Verbraucher immer schwerer zu erkennen. Unser Tipp: Vermeiden Sie Vorkasse!“, rät Oliver Buttler.

 

Wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser im Netz vor Fake-Shops und Abzocke im Internet schützen können, sowie viele weitere Informationen rund ums Thema „Sicher online shoppen“ haben wir in zahlreichen Artikel auf unserer Seite zusammengestellt. Eine kleine Auswahl finden Sie hier:

 

Abzocke online: Wie erkenne ich Fake-Shops im Internet?

 

https://www.vz-bw.de/node/13166

 

Was muss ich beim Onlineshopping im Ausland beachten?

 

https://www.vz-bw.de/node/6781

 

Trusted Shops, TÜV & Co.: Welche Gütesiegel bei Onlineshops sind seriös?

 

https://www.vz-bw.de/node/6740

 

Was tun, wenn meine Online-Bestellung nach dem Versand nicht ankommt?

 

https://www.vz-bw.de/node/28083

 

 

Jahresrückblick: Jeder Deutsche wirft etwa 8.857 Euro im Jahr zum Fenster hinaus

 

Die Plattform für Geldanlage WeltSparen hat eine Studie durchgeführt, die veranschaulicht, wie sich weit verbreitete und leicht vermeidbare Ausgaben im Alltag summieren. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Deutschen – ein Volk der Sparer und Erfinder der Discounter-Kultur – rund 1,01 Euro pro Stunde für vermeidbare Ausgaben verschwenden. Ein kleiner Geldbetrag, der bereits nach einem Tag dem eines kleinen Einkaufs entspricht und sich innerhalb eines Jahres auf etwa 8.857 Euro hochrechnet.

 

Die Deutschen werfen jährlich rund 538 Milliarden Euro für vermeidbare Dinge aus dem Fenster. Als eine der größten Ausgaben schlägt der tägliche Gang zum Business-Lunch zu Buche. Auch wenn der Kostenpunkt aufgrund der Corona-Regelungen in diesem Jahr kleiner ausfallen wird, läppern sich die Ausgaben für das auswärtige Mittagessen bei durchschnittlich 249 Arbeitstagen gewöhnlich auf 3.927 Euro im Jahr.

Im direkten Vergleich ist sogar Rauchen billiger. Das ungesunde Laster kostet Raucher im Schnitt 3,25 Euro am Tag oder 1.186 Euro im Jahr. Deutsche verqualmen insgesamt 14,2 Milliarden Euro.

 

Ein anderes schweres Laster ist der verschwenderische Umgang mit Lebensmitteln. Genießbares und verdorbenes Essen im Wert von 235 Euro landen statistisch je Bundesbürger innerhalb eines Jahres in der Tonne. Insgesamt schmeißen die Deutschen auf diese Weise 17,3 Milliarden Euro weg. Hinzu kommen die grundsätzlich nicht notwendigen Ausgaben für Trinkwasser. Im Schnitt schleppt jeder Deutsche jährlich Wasserflaschen im Wert von 437 Euro nach Hause, dabei kostet die gleiche Menge Leitungswasser nur 1,50 Euro im Jahr.

 

“Es ist einfach ärgerlich, wenn sich Tag für Tag 24 Euro aus dem Portemonnaie in Luft auflösen würden. Vielen passiert das aber tagtäglich, ohne dass sie es bemerken”, sagt Dr. Tamaz Georgadze, Mitgründer und CEO von Raisin. “Die meisten Menschen könnten ganz einfach Geld sparen, doch viele unterschätzen das Sparpotenzial im Alltag. Oft sind es nur ganz kleine Veränderungen mit minimalem Aufwand und schon hat man am Ende des Jahres deutlich mehr auf der hohen Kante liegen.”

Wer sich die Steuererklärung spart, spart vielleicht Nerven, aber unter Umständen auch eine satte Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern. Die durchschnittliche Steuererstattung liegt derzeit bei 1.027 Euro.

Bargeldvermögen verliert täglich an Wert. Grund ist die Inflationsrate von 1,4 Prozent (Statistisches Bundesamt), die den Inhalt der Spardose im Wert schrumpfen lässt. Alternativen bietet ein Festgeldkonto mit Zinsen von rund 1,8 Prozent oder ein Tagesgeldkonto für 0,2 Prozent Zinsen.

Kundentreue lohnt sich bei den lokalen Grundversorgern in der Regel nicht. Wer den Tarif trotzdem nicht wechselt, verschwendet im Schnitt 243 Euro für Strom und 575 Euro für Gas. Ein teurer Handytarif bei einem der drei großen Netzbetreiber kostet zusätzlich 179 Euro mehr als nötig.

 

Dubiose Haustürgeschäfte mit Feuerlöschern

 

Feuerlöscher sollten in keinem Haushalt fehlen – gesetzlich vorgeschrieben sind sie jedoch nicht. Das Infocenter der R+V Versicherung warnt deshalb vor unseriösen Händlern, die von Haus zu Haus ziehen und das Gegenteil behaupten.

 

Feuerlöscher sind wichtig, aber keine Pflicht

 

Die Vorstellung, dass das Eigenheim in Flammen aufgeht, ist ein Albtraum für alle Hausbesitzer. Mit dieser Angst spielen Betrüger, die meist überteuerte Feuerlöscher und Wartungsverträge an der Haustür verkaufen. Das Hauptargument dieser selbsternannten „Brandschutzexperten“: Die Feuerlöscher und deren regelmäßige Wartung seien Pflicht. „Das stimmt nicht – und zwar unabhängig davon, ob die Hausbesitzer mit Gas oder Öl heizen. Nur in Ausnahmefällen schreiben die Behörden Feuerlöscher in Privathaushalten vor“, sagt Torge Brüning, Brandschutzingenieur bei der R+V Versicherung. „Genauso wenig hängt der Versicherungsschutz im Schadenfall davon ab, ob es einen Feuerlöscher im Haushalt gibt oder nicht.“

 

Weitere Tipps:

 

- Für Haustürgeschäfte gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Damit können sich Verbraucher von einem übereilt abgeschlossenen Vertrag in den meisten Fällen wieder lösen – ganz ohne Begründung.

- Die zweijährliche Wartung ist nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch für alle Feuerlöscher.

- Kommen Feuerlöscher im Brandfall zum Einsatz, übernehmen die Versicherungen die Kosten für die neue Füllung beziehungsweise den Ersatz.

- Auch wenn er regelmäßig gewartet wurde: Spätestens nach 25 Jahren ist es Zeit für einen neuen Feuerlöscher. Der alte Feuerlöscher sollte fachgerecht entsorgt werden, zum Beispiel auf dem Wertstoffhof.

 

Handy, Strom oder Zeitung: Jeder Fünfte hat ungewollte Verträge

 

Umfrage: Vertragsverlängerungen wider Willen kosten betroffene Verbraucher im Schnitt 335 Euro in zwei Jahren

 

Untergeschobene Verträge, ungewollte Vertragsverlängerungen und Probleme bei der Kündigung sind für Verbraucherinnen und Verbraucher ein mitunter teures Ärgernis. Das belegt eine repräsentative Umfrage von forsa im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Demnach sitzt knapp jeder Fünfte auf Verträgen für beispielsweise Telefon, Streamingdienst oder Strom, die er überhaupt nicht abschließen wollte. Von ungewollten Vertragsverlängerungen ist fast jeder Vierte betroffen. Gleichzeitig spricht sich die jeweils deutliche Mehrheit für Lösungen wie kürzere automatische Vertragsverlängerungen, eine Pflicht zur Kündigungsbestätigung oder unkompliziertere Kündigungsmöglichkeiten aus.

 

„Es ist höchste Zeit, dass die Bundesregierung Verbraucher besser vor teuren Kostenfallen wie ungewollten Verträgen für Handy, Strom oder Streamingdienste schützt. Viele Verbraucher stehen derzeit durch Corona finanziell unter Druck. Gleichzeitig entstehen Betroffenen allein durch ungewollte Vertragsverlängerungen ein Schaden von durchschnittlich 335 Euro. Das ist mehr als der einmalige 300-Euro-Kinderbonus, den die Bundesregierung über das Corona-Konjunkturpaket gezahlt hatte. Schwarz-Rot sollte die Auseinandersetzungen rund um das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz deshalb beilegen und das Gesetz noch in dieser Legislatur verabschieden. Dies würde viele Menschen entlasten und gleichzeitig die Wirtschaft durch mehr Wettbewerb stärken“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

 

Mehrheit für verbraucherfreundliche Reformen

 

Die aktuelle Umfrage belegt, dass sich die Verbraucher mehrheitlich pragmatische Lösungen wie einen kürzeren Zeitraum bei automatischen Vertragsverlängerungen, die Verpflichtung der Unternehmen zur Einführung eines unkomplizierten Kündigungsbuttons oder ein Widerrufsrecht bei im Laden abgeschlossenen Verträgen auf Dauer wünschen.

 

„Während Anbieter Vertragsabschlüsse einfach gestalten, machen sie es Verbrauchern bei Kündigungen und Widerrufen oft sehr schwer. Das ist ärgerlich und unnötig. Die Verbraucher wünschen sich sehr deutlich einen besseren Schutz durch einfache und rechtssichere Lösungen wie einen Kündigungsbutton oder ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen im Laden. Die Politik sollte dem nachkommen und das Leben vieler Menschen einfacher, sicherer und kostengünstiger machen“, so Müller weiter.

 

Die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage im Überblick

 

Fast jeder fünfte Befragte (19 Prozent) hat in den vergangenen 24 Monaten mindestens einen Vertrag abgeschlossen, den er in der Form nicht abschließen wollte. Am häufigsten kommen ungewollte Abschlüsse im Bereich Telekommunikation (Telefon, Internet, Mobilfunk) vor, gefolgt von Streamingdiensten und Printmedien.

Beinahe jeder Vierte (24 Prozent) hatte in den letzten zwei Jahren mindestens einen Vertrag, dessen Laufzeit sich ungewollt verlängert hat. Unter 45-Jährige sind deutlich häufiger betroffen.

Fast jeder Vierte (23 Prozent), der einen Vertrag widerrufen hat, berichtet von Problemen bei der Ausübung des Widerrufsrechts. Am häufigsten (8 Prozent), weil der Anbieter behauptete, den Widerruf nicht erhalten zu haben.

In mehr als sechs von zehn Fällen (62 Prozent) entstand aus Verbrauchersicht ein finanzieller Nachteil durch ungewollte Vertragsverlängerungen. Diesen Schaden schätzen die Verbraucher im Durchschnitt mit 335 Euro in zwei Jahren ein.

Wer einen Vertrag auf Dauer in einem Ladengeschäft abschließt, hat aktuell kein Widerrufsrecht. Dabei wünschen sich 87 Prozent der Verbraucher dieses Recht.

65 Prozent wünschen sich eine Verkürzung des Zeitraums automatischer Vertragsverlängerungen.

95 Prozent wollen, dass Unternehmen einen Widerruf oder eine Kündigung per E-Mail automatisch bestätigen müssen.

Neun von zehn Befragten (90 Prozent) wünschen sich einen Kündigungs-Button auf einer Unternehmenswebseite.

70 Prozent der Befragten präferieren kurze Vertragslaufzeiten vor längerfristigen Verträgen.

 

Für die Umfrage von forsa im Auftrag des vzbv wurden 1.000 Personen ab 18 Jahren in der Zeit vom 24. September bis 9. Oktober 2020 telefonisch befragt.

 

Konsumgüter auf Pump - Immer gut vermittelt?

 

Die Finanzierung für eine Küche, einen neuen PC oder die angesagte Unterhaltungselektronik schließen Verbraucherinnen und Verbraucher häufig direkt beim Kauf - am "Point of Sale" - ab. Welche Finanzierungsangebote bieten Händler wie an? Anhand von 91 Testkäufen haben die Marktwächterexperten in ihrer aktuellsten Untersuchung die Kreditvermittlung vor Ort analysiert und zeigen auf: Schwachstellen und Probleme finden sich sowohl bei den Finanzierungsprodukten selbst als auch in der Vermittlungssituation und bei den beteiligten Vermittlern.

 

Die Untersuchung des Marktwächterteams ergab, dass die Werbung für die Finanzierung mitunter irreführend war: Bei einem der untersuchten Anbieter handelte es sich bei den als Nullprozentfinanzierungen beworbenen Produkten sogar in 12 von 14 Fällen in Wirklichkeit um kreditkartengestützte Finanzierungen. So wurden zum Beispiel Verträge für Kreditkarten statt einer reinen Absatzfinanzierung abgeschlossen. Bei Abschluss von Zusatzprodukten wie Ratenschutzversicherungen und Kreditkarten klärten Verkäufer und Finanzvermittler in 10 Fällen die Tester anfangs nicht eindeutig darüber auf, ob diese Zusatzprodukte freiwillig oder verpflichtend sind.

 

Während der Kreditvermittlung im Rahmen der Testkäufe wurde die Zusammenarbeit mit Auskunfteien in 35 Fällen nicht klar thematisiert. Nur in etwas mehr als der Hälfte der Fälle (56 Fälle) sprachen Verkäufer und Finanzierungsvermittler eine entsprechende Zustimmung zur Datenweitergabe an.

 

Keine Ausnahmeregelungen mehr für Kredite, die der Einzelhandel vergibt, um Konsum zu finanzieren

 

Verbraucher, die beim Händler einen Kredit abschließen, um Konsum zu finanzieren, müssen sich darauf verlassen, dass Informationen stimmen und Fragen zum Kredit fachlich korrekt beantwortet werden. "Die Untersuchung wirft ein schlechtes Bild auf die Qualität der Kreditvermittlung im Handel", sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt im Verbraucherzentrale Bundesverband. "Es darf keine Ausnahmen von den Pflichten zur Kreditvermittlung für Händler geben", fordert Mohn. Auch für den Vertrieb von teuren Restschuldversicherungen oder komplizierten Kreditkarten dürfe es keinen Platz geben, wenn Verbraucher nur ihren Einkauf finanzieren.

 

Betrugswelle mit falschen Inkasso-Schreiben

 

Betrüger versenden falsche Inkasso-Schreiben, mit Namen wie "Portex", "Proex", "Expro", "Plus Inkasso" oder "Mon Expert Inkasso AG" werden Verbraucher verunsichert. Besonders tückisch: Auf den Briefköpfen verwenden sie sogar das Logo des Inkassoverbandes BDIU, welches eigentlich für Qualität bürgt.

 

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) warnt: Diese Inkassounternehmen gibt es nicht! Auf die Mahnschreiben sollte keinesfalls bezahlt oder direkt reagiert werden. Der BDIU rät Betroffenen zu einer Anzeige bei der Polizei.

 

In einigen Briefen werden Forderungen aus Gewinnspielen, teilweise auch aus Sex-Dienstleistungen aufgeführt. Sie sind meist überschrieben mit "Letzte Außergerichtliche Mahnung".

 

Auf den ersten Blick wirken die Schreiben wie die eines Inkassodienstleisters. Auch auf eine behördliche Registrierung wird verwiesen, aber diese gibt es selbstverständlich nicht. Gefordert werden in der Regel mittlere Geldbeträge von etwa 200 Euro. Für die Überweisung ist ein Konto mit einer IBAN-Kennung aus Frankreich (FR) oder Griechenland (GR) angegeben.

 

Seriöse Inkassounternehmen sind mit wenigen Tipps gut zu erkennen. Zunächst einmal müssen Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister (www.rechtsdienstleistungsregister.de) registriert sein. Nur wer hier eingetragen ist, darf überhaupt Inkasso betreiben. Grundsätzlich ist auch die Mitgliedschaft im BDIU ein Qualitätsmerkmal. Leider verwenden die Betrüger unerlaubterweise das Verbandslogo, die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb bereits. Eine echte Liste der BDIU-Mitglieder ist im Internet unter www.inkasso.de abrufbar.

 

Schon jeder Fünfte hat Betrug beim Online-Shopping erlebt

 

23 Prozent geben an, mit krimineller Absicht betrogen worden zu sein

 

Unerwünschte Werbung und verspätete Lieferung zählen zu den häufigsten negativen Erfahrungen der Online-Shopper

 

Gefälschte Produkte, keine Warenlieferung trotz Vorkasse, Fake-Shops: Schon mehr als jeder fünfte Online-Shopper (23 Prozent) in Deutschland ist beim Einkauf im Netz schon einmal in krimineller Absicht betrogen worden. Den meisten (21 Prozent) ist dies allerdings bislang nur selten passiert – lediglich 2 Prozent geben an, bereits häufig einem Betrüger beim Online-Shopping aufgesessen zu sein. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.024 Online-Shoppern ab 16 Jahren in Deutschland. Demnach geben außerdem 13 Prozent an, ihre Bezahldaten seien im Anschluss an einen Online-Kauf schon einmal missbraucht worden: 10 Prozent ist dies aber erst selten passiert und nur 3 Prozent häufig. „Grundsätzlich gilt beim Online-Kauf wie im stationären Handel auch: Verbraucher sollten auf die Seriosität der Shops und Verkäufer achten“, sagt Florian Lange, Bitkom-Referent für Handel und Logistik.  „Vertrauenswürdige Shops sind unter anderem an Gütesiegeln wie Trusted Shops, TÜV oder EHI erkennbar.“ Weitere Zeichen für die Seriosität seien auch ein Impressum mit Nennung und Anschrift des Geschäftsführers sowie klare Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Zu den häufigsten negativen Erfahrungen beim Online-Shopping zählt allerdings eine verspätete Lieferung der Ware: 84 Prozent kennen dieses Problem, darunter erleben 12 dies häufig und 72 Prozent selten. Insgesamt 79 Prozent beschweren sich darüber, nach einem Online-Kauf mit unerwünschter Werbung überhäuft worden zu sein: 34 Prozent haben die Erfahrung nach eigenen Angaben schon häufig gemacht, 45 Prozent selten. Drei von vier Internet-Käufern (75 Prozent) kennen die Enttäuschung, wenn die bestellte Ware in der Realität nicht den Abbildungen und Beschreibungen im Netz entspricht (häufig: 8 Prozent; selten: 67 Prozent). Fehlerhafte oder beschädigte Ware haben schon 73 Prozent der Befragten erhalten, darunter 68 Prozent aber immerhin nur selten und 5 Prozent häufig. Auch ein unzureichender Kundenservice ist für mehr als jeden Zweiten Online-Shopper (57 Prozent) mitunter ein Ärgernis: 7 Prozent erleben diesen negativen Umstand häufig, 50 Prozent jedoch nur selten. „Guter Kundenservice ist auch beim Online-Shopping wichtig“, sagt Lange, „Händler sollten diesen Umstand nicht auf die leichte Schulter nehmen.“

 

Drei Viertel der Deutschen kaufen Technik zu Weihnachten

 

Gutscheine für Online-Shops liegen bei 40 Prozent der Deutschen unter dem Baum

 

Wie eine aktuelle Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.003 Bundesbürgern ab 16 Jahren zeigt, stehen Elektronik-Produkte auf den Wunschzetteln ganz oben. So geben fast drei Viertel (73 Prozent) an,  zu Weihnachten Elektronik-Produkte zu verschenken oder sich selbst anzuschaffen. Dabei sind Fitnesstracker, also intelligente Armbänder, die Körperfunktionen aufzeichnen, mit 37 Prozent das beliebteste smarte Geschenk unter dem Baum. Dahinter folgen Tablet-PCs mit 28 Prozent, Spielkonsolen (24 Prozent) und Smart-TVs (22 Prozent), also Fernseher, die sich mit dem Internet verbinden lassen. Auf dem fünften Platz liegen Smartphones, die mit 20 Prozent immerhin noch jeder Fünfte verschenkt oder für sich selbst kauft.

 

„Elektronik-Produkte sind als Geschenk seit vielen Jahren beliebt und haben ihren festen Platz unter dem Weihnachtsbaum. Smarte und vernetzte Geräte wie Fitnesstracker oder smarte Fernseher liegen im Moment besonders im Trend“, sagt Sebastian Klöß, Bitkom-Referent für Consumer Technology. So folgen Smartwatches mit 17 Prozent auf Platz sechs, smarte Sicherheitskameras (15 Prozent) auf Platz sieben und Virtual-Reality-Brillen mit 14 Prozent auf Platz acht. Digitale Sprachassistenten werden auch zunehmend beliebt: 14 Prozent wollen zum Beispiel Google Home oder Amazon Echo verschenken oder für sich selbst erwerben.

 

Viele Deutsche setzen aber auch auf Gutscheine. So geben 40 Prozent an, zu Weihnachten einen Gutschein für einen Online-Shop wie Amazon oder Zalando zu verschenken. Mehr als jeder Vierte (26 Prozent) verschenkt Guthaben für Prepaid-Karten für Mobiltelefone und 9 Prozent ein Abo für Online-Unterhaltungsangebote wie Netflix, Spotify oder ein E-Paper-Abo. Bei den Unterhaltungsmedien liegen Computerspiele mit 35 Prozent vorn, dahinter folgen Hörbücher auf CD (16 Prozent), Musik-CDs (15 Prozent) und schließlich Filme oder Serien auf Blu-Ray oder DVD (8 Prozent). „Computerspiele sind seit Jahren ein beliebtes Geschenk. CDs, DVDs und Blu-Rays werden hingegen immer seltener verschenkt, weil Musik und Filme vermehrt gestreamt werden“, sagt Klöß.

 

Deutsche erledigen knapp ein Drittel ihrer Einkäufe im Netz

 

Online-Shopping ist weiter auf dem Vormarsch. Fast jeder vierte Deutsche erledigt mehr als die Hälfte seiner Einkäufe online. Im Schnitt erfolgen 29 Prozent der Besorgungen und Anschaffungen der Deutschen im Netz. Bei den jüngeren Bundesbürgern unter 40 Jahren sind es 36 Prozent. Vor allem die bequeme Zustellung nach Hause, die günstigen Preise und die Unabhängigkeit von Ladenöffnungszeiten schätzen die Deutschen am Online-Shopping. Fragen des Umweltschutzes spielen bei den Kunden zunehmend eine Rolle: 46 Prozent sagen, sie würden nur noch Produkte bestellen, die sie wahrscheinlich nicht zurückschicken müssen. 42 Prozent achten darauf, Produkte möglichst gesammelt und in einer Lieferung zu bestellen. Allerdings wollen nur zehn Prozent ihre Online-Käufe künftig der Umwelt zuliebe einschränken. Dies sind Ergebnisse der repräsentativen Postbank-Studie „Die digitalen Deutschen 2019“, für die 3.126 Deutsche befragt wurden.

 

Besonders viele Vorteile im Online-Shopping sehen die unter 40-Jährigen. Dazu zählen die sogenannten Digital Natives mehrheitlich auch die größere Auswahl und die bessere Vergleichbarkeit von Produkten und Angeboten im Netz. Jeder Zweite empfindet es zudem als Vorteil, bei der Online-Bestellung Warteschlangen und Gedränge zu entgehen. Ein gutes Drittel kauft online ein, weil es etwa über Apps auch mobil von unterwegs möglich ist. Diesen Vorteil sehen dagegen nur zwölf Prozent der älteren Deutschen ab 40 Jahren. „Online-Shops kennen keinen Ladenschluss, Smartphones machen das Einkaufen zudem ortsunabhängig. Das kommt vor allem der jüngeren Generation entgegen, deren ständiger Begleiter das Handy ist“, sagt Thomas Brosch, Chief Digital Officer der Postbank. Laut Postbank Studie nutzen die Jüngeren vorzugsweise das Smartphone, um online einzukaufen, während die Älteren lieber den Laptop aufklappen. „Ob unterwegs in Bus und Bahn, in der Mittagspause oder im Park – Einkaufen ist jederzeit auch nebenbei möglich. Die mobile Nutzung verändert Konsumgewohnheiten grundlegend“, sagt Brosch.

 

Bücher und Filme werden überwiegend im Netz bestellt

 

Kaum noch im Laden, sondern überwiegend im Netz kaufen die Deutschen Bücher, DVDs und Videospiele. Zwei Drittel der Bundesbürger geben an, für diese Produkte eher das Internet anzusteuern. Auch Unterhaltungselektronik wie Notebooks oder Spielekonsolen kauft die Mehrheit der Deutschen lieber online. Knapp jeder Zweite shoppt zudem Haushalts- und andere Elektrogeräte eher per Mausklick. Bevorzugt im Geschäft vor Ort kaufen die Menschen dagegen Lebensmittel und Drogerieartikel. Auch Möbel und Wohnaccessoires besorgt eine klare Mehrheit lieber im Laden.

 

Die unter 40-Jährigen sind noch stärker in der Online-Einkaufswelt vertreten: 73 Prozent der Digital Natives kaufen Bücher, Filme und Spiele eher im Internet, 60 Prozent wählt Unterhaltungselektronik online aus. Wenn es um Uhren, Sonnenbrillen und Taschen geht, steuern 42 Prozent der Digital Natives eher einen Webshop an. Dagegen sind es bei den Digital Immigrants nur 30 Prozent. Umgekehrt verhält es sich bei Haushaltswaren wie Porzellan, Besteck oder Staubsaugerbeutel: Während sich 38 Prozent der älteren Deutschen ab 40 Jahren dafür den Gang ins Geschäft sparen und im Netz bestellen, sind es bei den Jüngeren nur 33 Prozent. Auch Gesundheits- und Medizinprodukte kaufen die Älteren eher im Internet als die Jüngeren: 35 Prozent der Generation 40 plus ordert Hilfsmittel oder Medikamente lieber online. Unter den unter 30-Jährigen sind es nur 25 Prozent, die den Onlinehandel der Apotheke oder Drogerie am Ort vorziehen.

 

Amazon dominiert die Online-Einkaufswelt

 

Es gibt kaum jemanden, der nicht bei Amazon einkauft: 85 Prozent der Online-Shopper bestellen zumindest manchmal beim US-Versandhändler, 56 Prozent bei Ebay. Bei den Deutschen unter 40 sind es sogar 92 Prozent, die auf die Dienste von Amazon zurückgreifen. Auch Online-Shops einzelner Marken wie H&M, Esprit oder Apple punkten besonders bei den Jüngeren.

 

Shopping per Mausklick verändert das Konsumverhalten

 

Die Nutzung mobiler Geräte und die einfachen Online-Shopping-Möglichkeiten verändern das Konsumverhalten der Jüngeren, wie die Studie belegt. Jeweils mehr als die Hälfte der Digital Natives gibt an, häufiger in Versuchung zu geraten, etwas zu kaufen, was sie eigentlich nicht brauchen und durch Online-Bezahlverfahren deutlich weniger Bezug zum Geld zu haben. 47 Prozent räumen ein, dass das Rückgaberecht bei Online-Einkäufen sie eher dazu verleitet zu bestellen. Das ökologische Bewusstsein ist in diesem Punkt bei den Jüngeren ganz offensichtlich schwächer ausgeprägt als bei der Generation 40 plus. Nur 38 Prozent der Digital Natives bemühen sich darum, nur noch Produkte zu bestellen, die sie voraussichtlich nicht zurückschicken. Bei den älteren Deutschen sind es 49 Prozent.

 

Vorsicht vor Mahnungen per E-Mail!

 

Woran Verbraucher gefälschte Inkassomails erkennen

 

 „Letzte Mahnung“ – bei diesen Worten in der Betreffzeile oder in einer E-Mail selbst heißt es: Vorsicht! Denn immer häufiger sind gefälschte Inkassomails im Umlauf. Für den Empfänger ist es oft schwer nachzuvollziehen, ob die Zahlungsaufforderung gerechtfertigt ist. Diesen Umstand machen sich Abzocker zunutze: Mit Drohungen und Einschüchterungen wollen sie ihre Opfer zur Zahlung drängen. Woran Betroffene Mails von Betrügern erkennen, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

 

Telefongespräch

 

Besonders ältere Menschen und unerfahrene Internetnutzer fallen schnell auf sie herein: Betrüger, die mit Inkassomails Druck aufbauen. Sie drohen mit Hausbesuchen, Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollziehern oder Pfändungen, um an das Geld der Betroffenen zu kommen. In solchen Fällen gilt es, Ruhe zu bewahren. Besonders wichtig: Solange der Verdacht besteht, dass es sich um Betrug handeln könnte, keinesfalls bezahlen. „Zwangsvollstreckungen sind erst mit einem sogenannten vollstreckungsfähigen Titel möglich. Dies kann zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid nach einem gerichtlichen Mahnverfahren oder ein Gerichtsurteil sein“, so Michaela Rassat. „Das Bestehen einer Forderung allein reicht nicht aus. Seriöse Inkassobüros würden im ersten Schreiben auch keine derartigen Drohungen aussprechen.“ So mancher Betrüger behauptet auch, dass ein gerichtlicher Vollstreckungstitel gegen den Empfänger existiert. Bei Nichtzahlung kündigen sie dann den Besuch des Gerichtsvollziehers zu einem bestimmten Termin an. Aber ohne ein gerichtliches Verfahren, bei dem der angebliche Schuldner Gelegenheit zum Einspruch gegen die Forderung hat, gibt es keinen Vollstreckungstitel. Wer nie Post von einem Gericht bekommen hat, gegen den gibt es auch keine Zwangsvollstreckung. Gut zu wissen: Obwohl Inkassoschreiben nach dem Gesetz durchaus per Mail verschickt werden dürfen, wählt die Mehrzahl der seriösen Firmen nach wie vor den Postweg. Manchmal verschicken sie zusätzlich eine SMS oder Mail.

 

Inkassomail bekommen: was tun?

 

Grundsätzlich gilt: Niemals Links anklicken oder Anhänge öffnen. Dahinter könnte sich Schadsoftware verstecken. Auf potenzielle Spam-Mails sollten Empfänger niemals antworten, denn auf diese Weise verifizieren sie die eigene Mailadresse. Das heißt, sie bestätigen dem Absender, dass ihre Mailadresse existiert und machen sich so zur Zielscheibe für weitere Betrugsversuche. Abzocker fordern bevorzugt angeblich angefallene Kosten für Abonnements oder Gewinnspiele ein. „Betroffene sollten in einem ersten Schritt überlegen, ob sie in der Vergangenheit einen Vertrag eingegangen sind, bei dem sie die Rechnung nicht beglichen haben“, so die D.A.S. Expertin. Wer sich unsicher ist, kann seine Kontoauszüge mit den Onlinebestellungen der letzten Zeit abgleichen. In einem vertrauenswürdigen Schreiben muss das Inkassobüro den Auftraggeber sowie den Grund für die Forderung nennen und Angaben zur Höhe der Inkassokosten machen. Inkassobüros, die diese Angaben nicht machen, riskieren ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

 

Hinweise auf Betrüger

 

Manchmal hilft schon eine kurze Internetrecherche nach dem Namen der Firma und den Begriffen „Erfahrungen“ oder „Betrug“, um unseriösen Absendern auf die Schliche zu kommen. Allerdings muss Ärger von Schuldnern über das Eintreiben von Geldforderungen nicht immer heißen, dass diese unberechtigt sind. Auch ein Blick auf die Kontodaten kann aufschlussreich sein: „Hat der Absender sein Konto im Ausland, sollten Empfänger misstrauisch werden“, rät die D.A.S. Juristin. Hierzu genügt es, die IBAN zu kontrollieren. Bei deutschen Konten beginnt diese mit „DE“. Rechtschreibfehler oder inhaltliche Ungereimtheiten sind weitere Hinweise auf einen Betrugsfall. Empfänger sollten zudem prüfen, ob sie namentlich angeschrieben wurden oder etwa mit „Sehr geehrter Kunde von XY“. Ausländische Betrüger können zudem durch falsch dargestellte Umlaute, die unter Umständen auch als “ae”, “oe” und “ue” erscheinen, enttarnt werden.

 

Inkassofirmen überprüfen

 

Unter www.rechtsdienstleistungsregister.de können sich Betroffene informieren, ob die betreffende Firma oder der Rechtsanwalt registriert ist und somit die Berechtigung besitzt, Zahlungen für andere einzutreiben. „Aber auch hier gibt es schwarze Schafe: Viele Betrüger agieren unter dem Namen registrierter Inkassobüros“, warnt Rassat. Um das zu überprüfen, können Betroffene die im Rechtsdienstleistungsregister angegebene Nummer des Inkassobüros anrufen und dort nachfragen. Sobald feststeht, dass es sich um eine Spam-Mail handelt: am besten sofort löschen.

 

Widerrufsrecht verletzt - Marktwächter mahnen ab

 

Erfolg gegen unzulässige Widerrufsregelungen im Online-Handel

 

Durch Verbraucherbeschwerden spüren die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Brandenburg regelmäßig Verstöße gegen das gesetzlich festgelegte Widerrufsrecht im Online-Handel auf. Drei Anbieter mahnte das Team nun ab. Sie hatten das Recht ihrer Kunden, gekaufte Waren innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, auf unzulässige Weise beschränkt. Die Abmahnungen zeigten Erfolg: Mittlerweile haben alle drei Online-Händler die fraglichen Passagen in ihren Webshops korrigiert.

 

Schließen Verbraucher Verträge per Telefon oder über das Internet ab, haben sie nach deutschem Recht die Möglichkeit, diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Anbieter muss dann den Kaufbetrag inklusive der Lieferkosten erstatten. Doch immer wieder haben Verbraucher Probleme, ihre Rechte beim Online-Shopping durchzusetzen. So berichteten Verbraucher beispielsweise, dass ein Online-Schuhhändler nach Widerruf lediglich den Artikelpreis, nicht jedoch die Lieferkosten, erstatte - eine klare Verletzung der Käuferrechte, die das Marktwächter-Team nun abmahnte.

 

EINIGE HÄNDLER BERUFEN SICH WIDERRECHTLICH AUF VERMEINTLICHE AUSNAHMEN

 

Nicht für jede Ware gilt das Widerrufsrecht. "Versiegelte Datenträger sind beispielsweise vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn der Käufer sie bereits entsiegelt hat", erklärt Dunja Neukamp, Rechtsexpertin der Marktwächter in der Verbraucherzentrale Brandenburg. "Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung verhindern, dass die Daten vor der Rückgabe einfach kopiert werden."

 

Doch immer wieder weiten Online-Händler solche Ausnahmen auf eigene Faust aus. So bezeichnete ein Anbieter von Büro- und Elektroartikeln einen Tablet-PC als versiegelten Artikel, dessen Kauf nach dem Öffnen der Verpackung nicht mehr zu widerrufen sei. Auch hier mahnte die Verbraucherzentrale Brandenburg ab. Die Begründung: "In Anlehnung an ein früheres Gerichtsurteil handelt es sich bei Software, wie dem aufgespielten Betriebssystem, nicht um Daten, die vor illegaler Vervielfältigung geschützt werden müssten", so Neukamp.

 

Ein Online-Händler für Motorradzubehör interpretierte eine andere Ausnahme vom Widerrufsrecht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen: Diese besagt, dass Verkäufer keine Ware zurücknehmen müssen, die so an die persönlichen Bedürfnisse eines Kunden angepasst wurde, dass sie eigentlich nicht wiederverkäuflich sei. Der Anbieter stufte jedoch selbst solche Artikel als "angepasst" ein, die lediglich zum Bestellungszeitpunkt nicht in seinem Lager verfügbar waren. Auch dieses Vorgehen wurde abgemahnt. Mit Erfolg.

 

Nach den Abmahnungen haben alle drei Online-Händler die unzulässigen Bestimmungen geändert.

 

Garantie und Gewährleistung

 

Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2018 haben Berater der Verbraucherzentralen im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ bundesweit 100 Beratungsfälle zu Problemen bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten ausgewertet.

 

Dabei wurde untersucht, in welchen Fällen Gewährleistungsfälle auftreten und wie Händler mit diesen umgegangen sind. Relevant für die Auswertung waren die Produktart, das Kaufdatum, sowie die Schwierigkeit bei der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte. In 92 der 100 Beratungsfälle konnte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte feststellen.

 

Größster Ärger mit Elektronikprodukten

 

Den meisten Ärger hatten Verbraucher laut Untersuchung mit großen und kleinen Elektronikprodukten (44%), gefolgt von Möbeln (29%), Fahrzeugen (11%), Sonstigem (12%) und Bekleidung (4%).

 

Händler tauchen ab um Zeit zu schinden

 

Weiter gaben Verbraucher an, dass Händler schwer oder gar nicht erreichbar gewesen seien, um sie mit dieser Verzögerungstaktik davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Daneben wurden Kunden oft vertröstet oder absurde Mitwirkungspflichten gefordert. Einige Händler gaben an, dass sie erst die Entscheidung des Herstellers abwarten müssten, wie mit dem beschädigten Produkt verfahren werde.

 

Ablehnung von Gewährleistungsansprüchen

 

Rund zwei Drittel der untersuchten Beratungsfälle betraf einen Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftrat. Händler behaupten gegenüber Verbrauchern dann häufig, sie hätten den Defekt selbst verursacht und versuchen so, die Gewährleistungsansprüche abzuwenden. Dabei ist im Gewährleistungsrecht klar geregelt, dass in den ersten sechs Monaten der Verkäufer im Zweifelsfall beweisen muss, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde (Beweislastumkehr).

 

Nach sechs Monaten allerdings ist dann der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Doch gerade bei Elektronikprodukten ist es für Verbraucher schwer, zu beweisen, dass sie nichts für einen Schaden können.

 

„Verbraucher sitzen in diesen Fällen oft am „kürzeren Hebel“ – nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Einige Anbieter nutzen hier ihren Wissensvorsprung aus und informieren Verbraucher nicht oder falsch über ihre Rechte. Außerdem ist eine Reklamation oftmals sehr zeit- und nervenaufwändig“.

 

Um sich vor Reparaturkosten oder Austausch der Ware zu drücken, verwiesen einige Händler auch auf „abgelaufene Garantien“ oder behaupteten, dass überhaupt kein Gewährleistungsrecht bestünde. Das ist falsch: Verbrauchern steht laut Gesetz eine zweijährige Gewährleistungszeit zu.

 

Mehr Rechtssicherheit durch Verlängerung der Beweislastumkehr

 

Die Verlängerung der Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren würde zu einer echten Gewährleistungsfrist führen und enorm zur Rechtssicherheit für Kunden beitragen. Damit wäre außerdem festgelegt, wie lange ein Produkt mindestens halten muss. So wären Unternehmen auch angehalten, nachhaltiger zu produzieren.

 

Hätten Sie's gewusst? Von diesen Online-Shopping-Rechten wissen die wenigsten

 

Wir alle sind Online-Shopper und kennen uns mit unseren Rechten und Pflichten in der digitalen Welt aus. Regelungen zu Rückgabefristen, Zahlungsbedingungen und Stornierungen sind uns bestens bekannt - denken wir zumindest. Tatsächlich gibt es einige Rechte, die Online-Shoppern zustehen, von denen nur die wenigsten wissen. Hier sind die 5 häufigsten Wissenslücken, vorgestellt von Mustafa Uçar, Trusted Shops GmbH:

 

1. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (bei Marktplätzen wie Amazon oder eBay oft 30 Tage), im Anschluss hat man aber noch einmal 14 Tage Zeit, um die Ware zurückzusenden. Der Widerruf (z.B. per E-Mail) und die Rücksendung können also auseinander fallen, so dass man insgesamt noch länger als 14 Tage Zeit hat, die Ware zu testen

 

2. Werden zwei Waren auf einmal bestellt, aber getrennt geliefert, läuft die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der zweiten Ware. Erscheint also etwa das zweite bestellte Buch erst in drei Monaten, kann ich auch das erste, sofort gelieferte noch nach drei Monaten und 14 Tagen widerrufen. Anders ist dies aber bei regelmäßiger Lieferung im Rahmen von Abos (z.B. Rasierklingen, Katzenfutter etc.): hier läuft die Frist ab Erhalt der ersten Ware.

 

3. Nur die wenigsten Waren sind Hygieneartikel, die vom Widerruf ausgenommen sind. Auch probegeschlafene Matratzen kann ich laut EuGH zurückgeben, ebenso getragene Badeanzüge oder Schuhe. Aber Achtung: bei Nutzung über eine Prüfung hinaus muss ich u.U. sog. Wertersatz leisten, so dass nicht der volle Kaufpreis erstattet wird. Hierfür ist allerdings eine korrekte Belehrung des Händlers über diesen Wertersatz Voraussetzung.

 

4. Auch wenn die Originalverpackung fehlt, kann ich die Ware im Rahmen des Widerrufs zurücksenden. Die häufig verwendete AGB-Klausel: "Rücksendung nur in Originalverpackung" ist unwirksam. Habe ich den Karton des Toasters nicht mehr, kann ich ihn auch in einem Schuhkarton zurücksenden, ohne dass der Kaufpreis gemindert werden darf. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verpackung Teil des (hochwertigen) Produktes ist, wie z.B. bei einer Rolex-Uhr oder einem Parfüm. Hier darf ich zwar auch widerrufen, muss aber mit Abzügen bei fehlender Verpackung rechnen.

 

5. Wenn ein Vertrag geschlossen ist, kann der Händler nicht seinerseits einfach die Bestellung "stornieren". Immer wieder wollen Händler, wenn die Ware ausverkauft ist oder ein falscher Preis ausgezeichnet war, von sich aus stornieren. Das geht nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einem gültigen Selbstbelieferungsvorbehalt oder unverzüglicher Anfechtung nach einem anerkannten Preisirrtum. Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Ein Vertrag ist meist schon mit Bestellung geschlossen, wenn diese mit der sofortigen Bezahlung (z.B. Paypal) zusammenfällt, auch wenn der Shop in seinen AGB schreibt, ein Vertrag komme erst mit Lieferung zustanden.

 

Verbraucherzentrale NRW warnt vor Produkttest-Suche

 

Digitale Shopping-Seuche auf Google

 

Sie schöpfen das Wort "link" voll aus - professionell wirkende "Nischen"- und Vergleichsseiten gehen per Google auf Kundenfang: vor allem für Amazon. Eine Armada von vorgeblichen Testern benotet und empfiehlt, zumeist ohne Labor und frei von Fachwissen, zahllose Produkte. Per Link werden unbedarfte Leser zu großen Shops befördert, die die Betreiber für jeden Besuch oder Kauf entlohnen. Die Masche hat sich zur digitalen Shopping-Seuche entwickelt, warnt die Verbraucherzentrale NRW.

 

So viel Test war nie. Wer bei Google "Test" und "Teekanne" eintippt, trifft auf eine Heerschar an Testern. Über sieben Seiten ziehen sich die Ergebnisse. Das Wort "Teekanne" kann auch durch 1000 andere Produkte ersetzt werden: von "Allesreiniger" über "Nasenklammer" bis zu "Zwiebelschneider" - die Checker-Kohorte ist schon da.

 

Das Erstaunliche: Sie verdrängt oft sogar bekannte Platzhirsche wie etwa die Stiftung Warentest oder Ökotest von den Spitzenplätzen. Ganz offensichtlich kennen sie die Algorithmen, die Google liebt.

 

Dabei wäre es weitaus wichtiger, dass Onlineshopper um das dubiose Treiben in der Suchmaschine wissen. Denn getestet wird hier allenfalls, wie leicht Leute zum Kauf verführt werden können.

 

Der Ort dafür ist blendend gewählt: 72 Prozent der deutschen Internetkäufer ziehen laut einem Statistik-Portal einen Produktvergleich zu Rate. Den liefern - natürlich via Google - die vorgeblichen Tester. Nahezu jeder beteuert, "unabhängig" oder "100% neutral" zu sein.

 

Die Auftritte ähneln einem Baukasten. Da laden lange "Ratgeber"-Stücke zum Stöbern. Blogs, Checklisten und aufwändige Tabellen mit Infos zu den Artikeln dürfen durchklickt, Videos geschaut werden.

 

Ziel ist jedoch die Empfehlung: Das können mal drei, mal sechs oder auch 29 Produktvarianten sein, die direkt per Link zum Kauf scharf gemacht sind. Zumeist führt der Klick zum Branchenprimus Amazon, mitunter auch zu Otto, eBay oder kleineren Shops.

 

So was zu bauen ist relativ leicht und billig. Das gilt vor allem für Nischenseiten, die gerade mal eine Handvoll Modelle aus einer Produktgruppe (etwa "Zwiebelschneider") promoten.

 

Amazon verscherbelt Do-it-Yourself-eBooks zum Thema gratis. Auf eBay lassen sich halb eingerichtete Domains für unter 15 Euro kaufen, lediglich Luxusversionen samt kassierfertiger Webseite kosten schon mal über 500 Euro.

 

So richtig ab geht es allerdings auf YouTube. Dort trommeln diverse Coaches für den digitalen Nebenverdienst. Ihre "Schritt für Schritt"-Tutorials zeigen, wie Laien "automatisch Käufe generieren" und mal eben "die ersten 1000" oder gleich "20.000 Euro mit einem Produkt" einsacken können.

 

"Du musst nicht selbst testen", heißt es in den Motivations-Videos, Grundlage für eine Benotung könnten auch "Amazon-Rezensionen" sein.

 

Und so finden sich denn auf den Seiten verschwurbelte Sätze wie: Im "Gegensatz zu den klassischen Test-Magazinen haben wir die Produkte nicht selber in der Hand" oder: "Wir testen die einzelnen Produkte nicht im eigentlichen Sinne".

 

Oder gern mal ganz ohne Sinn und Verstand - wie ein "Milka Schokolade Vergleich" nahelegt. Den letzten Platz im Feld belegte die "Milka Alpenmilch" mit "83,5 Prozent" deutlich hinter der "100-Prozent"-Siegerin "Milka Alpenmilch". Der Unterschied: Statt fünf wie bei der Verliererin waren gleich 24 Tafeln im Sieger-Gebinde.

 

Wichtig, lehren die YouTube-Coaches, sei hingegen die "Suchmaschinenoptimierung" (SEO): Produktadresse finden ("das Wort "Test" sollte unbedingt vorkommen!") und beim "Webhoster" sichern, "Keywort-Dichte" prüfen, "coole Buttons" implementieren, Besucher über Facebook generieren, "Backlinks" setzen und warten... bis die eigene "Test"-Seite nach Wochen im Google-Ranking "unter den Top 10 auftaucht".

 

Dauerhaft befeuert wird dieser Unfug von großen Shops, zuvorderst Amazon. Der Konzern fährt ein großes "Partnerprogramm", das Provisionen von "bis zu 12 Prozent" für Käufe über "Nischenseiten" ausschüttet.

 

"Als Amazon-Partner musst Du kein Webmaster oder Entwickler sein - Dank unserer Tools reicht es schon aus, wenn Du kopieren und einfügen kannst." Auf ein ähnliches Vergütungs-Programm setzt auch Otto, getoppt von bis zu vier Prozent obendrauf für einen Neukunden.

 

Die Folge: Via Google versuchen Nischen- und Vergleichsseiten massenhaft, Reibach zu machen. Unter der Anmutung eines Tests oder Vergleichs sowie durch Aufzählen banaler Infos und Weglassen wichtiger Fakten jubeln sie die von ihnen bespielten Warengruppen regelmäßig hoch.

 

So fand die Verbraucherzentrale bei einem Check von einem Dutzend prominent bei Google platzierter Vergleichsseiten, die mehrere Produktbereiche (etwa "Haushalt", "Kosmetik") ins Visier nehmen, fast ausschließlich "gute" und "sehr gute" Noten. Nur hin und wieder gab es ein "befriedigend". Ganz anders sah das in der Regel der Primus unter den Produktcheckern: die Stiftung Warentest.

 

Drei Beispiele von vielen: Ein Saugroboter, gefeiert als "Beste Empfehlung" ("sehr gut"), musste sich bei der Stiftung mit einem "befriedigend" begnügen. Ein Haarglätter ("befriedigend") fing sich gar ein "mangelhaft" ein. Diese Note pappten die seriösen Profi-Tester auch auf eine Heißluftfritteuse. Das Gerät mit Sicherheitsrisiko wurde auf einer Vergleichsseite dagegen mit "gut" (1,61) bewertet.

 

Bei insgesamt 20 begutachteten Artikeln entdeckte die Verbraucherzentrale überwiegend höher gepuschte Noten gegenüber der Stiftung.

 

Stichprobe im Onlinehandel: Unverbindliche Preisempfehlungen oft falsch

„Sie sparen 100 Euro (50 Prozent) gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP).“ Wer auf Shoppingtour geht, stößt garantiert auf solche Vergleiche. Dabei haben UVP häufig keinen Wert für Kunden, weil sie gern als Mondpreis kalkuliert werden. Jedes dritte Angebot in einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW mochte auf die fragwürdigen Preise nicht verzichten. Besonders ärgerlich: In mehr als jedem vierten Fall war die angegebene UVP falsch.

 

Seit nunmehr 46 Jahren liebt der Handel die Unverbindlichkeit bei Preisen, die der Hersteller empfiehlt. Bei vielen dagegen sind UVP eher als Mondpreise verschrien. Denn die Empfehlungen der Hersteller dienen den Verkäufern zumeist nur dazu, sie sofort durchzustreichen - und so ein attraktives Sonderangebot zu suggerieren.

 

Unverhohlen bekennt beispielsweise der Hersteller eines Sport-Laufbands auf Anfrage, dass der „Marktpreis bei ca. 50 Prozent“ seiner UVP von 399 Euro liege - „um den Händlern hohe Rabatte zu ermöglichen“. Verboten ist solche Kundenverführung nicht - unter zwei Bedingungen: Die UVP muss beim Hersteller existieren, und sie muss richtig sein. Doch selbst an diesen Mini-Hürden scheitern viele Händler. Das belegt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW. Für den Check wurden 20 beliebte Produkte aus verschiedenen Kategorien gewählt, die der Hersteller mit einer UVP versehen hatte.

 

Darunter waren Toaster und TV, Fernglas und Fahrradhelm. Mit Hilfe von Preissuchmaschinen wurden zu jedem Produkt die jeweils zehn günstigsten Onlineshops ermittelt. Und die bekamen virtuellen Besuch der Verbraucherschützer. Das Ergebnis vermittelte das Bild einer geteilten Welt. Auf der einen, größeren Seite waren 129 Offerten, die mit Preisen ohne jeglichen Verweis auf die UVP versehen waren. Auf der anderen Seite standen 71 Angebote mit durchgestrichener UVP. Auffällig war, dass oftmals kleinere Shops zu den UVP-Verweigerern gehörten, während Platzhirsche wie etwa Amazon und Otto auf die Herstellerempfehlung nicht verzichten mochten. Doch ein Blick ins weitere Sortiment zeigte, dass die meisten Shops ihre Angebote offenbar willkürlich einstellten: mal mit, mal ohne UVP-Bezug.

 

Weitere Überraschung der Stichprobe: Mehr als jede vierte benannte UVP (19 von 71) war schlicht falsch. Beispiel: Eine Kühl-/Gefrierkombination des Herstellers AEG mit einer UVP von 1769 Euro. In den Shops von Amazon und Otto, bei den Anbietern AO und Neckermann fand sich hingegen eine UVP von 2229 Euro: satte 460 Euro mehr. So was macht die scheinbaren Preisnachlässe noch spektakulärer. Es lief aber auch umgekehrt: wenn falsche UVP-Angaben unter der korrekten Hersteller-UVP lagen. Das hinderte einige Shops aber nicht daran, gleichwohl Reduzierungen von 50 oder fast 60 Prozent zu feiern.

 

Deshalb sollten Kunden UVP-Werbung besser nicht blind vertrauen. Preise vergleichen zahlt sich aus. Bei jedem zweiten der 20 Stichproben-Produkte, eruierte eine Preissuchmaschine einen Onlineshop ohne UVP-Nennung als billigsten Anbieter. Mal waren es wenige Euro, die sich sparen ließen, mal einige Hundert.

 

Ärgerlich obendrein: Wer die werbewirksamen Preise fix auf Richtigkeit überprüfen will, kann scheitern - wie in einigen Fällen die Verbraucherschützer. Wünschenswert wäre etwa ein Link von der UVP-Angabe des Verkäufers zur Hersteller-Quelle. Doch den suchten die Tester vergeblich.

Das erschwert die Kontrolle. So ist bei Herstellern mit Sitz im Ausland immer wieder mal eine UVP partout nicht aufzutreiben. Aber auch bei heimischen Waren kann Frust aufkommen. Denn Hersteller geben ihre Preisempfehlungen bisweilen nur in Warenkatalogen oder per Pressemitteilung bei der Produkteinführung bekannt. Andere wiederum beschränken die Informationen darüber auf den Handel.

 

Handelsmarke gegen Marke:  Teure Markenprodukte nicht besser als günstige Handelsmarken

Lebensmittel preiswerter Handelsmarken von Aldi, Lidl, Edeka & Co sind im Schnitt genau so gut wie die von klassischen Marken. Große Unterschiede gibt es aber beim Preis. Für den Warenkorb, den die Tester exemplarisch mit je zehn Produkten gefüllt haben, zahlt der Handelsmarken-Käufer etwa die Hälfte weniger als der Marken-Käufer. Das ist die Bilanz aus 72 Tests mit 1739 Lebensmitteln, die die Stiftung Warentest jetzt veröffentlicht hat.

 

 

Schlichtes Design, niedriger Preis: Ja, Gut & Günstig, Tip, aber auch Alnatura und Dennree aus dem Biohandel zählen zu den Handelsmarken. Ihr Marktanteil im Lebensmittelhandel beträgt inzwischen mehr als 40 Prozent. Discounter verkaufen in Deutschland den Großteil der Handelsmarken, den Rest setzen vor allem Supermärkte und Drogeriemärkte ab. Einige Handelsmarken werden von Herstellern traditioneller Marken produziert. Das heißt aber nicht, dass Rezepturen und Rohstoffe identisch mit der bekannten Marke sind.

 

Die test-Qualitätsurteile für 643 Marken- und 627 Handelsmarkenprodukte verteilen sich ähnlich – Marken und Handelsmarken lagen also gleichauf. Große Unterschiede gibt es aber beim Preis. Die Tester addierten die Preise für je zehn Produkte – jeweils die beste sehr gute oder gute Marke bzw. Handelsmarke aus ihren Tests. Während dieser Warenkorb bei den klassischen Markenprodukten 36,03 Euro kostete, bezahlte man für den mit Handelsmarken nur 19,68 Euro und spart 45 Prozent.

 

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