Verkaufsplattformen wie eBay, Kleinanzeigen, Vinted und Co. erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch Vorsicht: Seit Ende März 2024 gelten neue steuerliche Regelungen, die Privatverkäufer kennen sollten. Worauf sie außerdem bei ihrer Anzeige achten sollten und welche rechtlichen Regelungen für Bezahlung, Versand sowie Haftung gelten, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Privatverkäufe bei eBay, Kleinanzeigen und Co.
Online-Marktplätze müssen Verkäufe an das Finanzamt melden
Anfang 2023 trat das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Bis spätestens 31. März 2024 müssen digitale Plattformen die entsprechenden Regeln umgesetzt haben und ihrer Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 nachkommen. Sie sind ab dann verpflichtet, einmal pro Jahr Einkünfte und weitere Daten von Verkäufern – etwa Name, Geburtstag und Bankverbindung – an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. „Das Gesetz soll den Finanzbehörden helfen, gewerbliche Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie eBay, Vinted und Co. zu identifizieren, die dort als Privatverkäufer auftreten, um keine Steuern zahlen zu müssen“, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Wer nur gelegentlich Artikel verkauft, müsse sich jedoch keine Sorgen machen. „Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Nutzer, die innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe abschließen oder mindestens 2.000 Euro Umsatz erzielen“, erklärt Brandl. Privatverkäufer, die diese Grenzen überschreiten, verstoßen nicht automatisch gegen das Gesetz. Das Finanzamt kann jedoch prüfen, ob sie nicht doch steuerlich als Gewerbetreibende zu behandeln sind, sollten sie zum Beispiel regelmäßig mit Gewinnabsicht Waren verkaufen. Der gelegentliche private Verkauf von selbst genutzten alltäglichen Gebrauchsgegenständen wie etwa getragener Kleidung ist steuerfrei. Bei Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten wird das Finanzamt jedoch schnell hellhörig. „Was Verkäufer innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen müssen sie in der Steuererklärung angeben, wenn der Gewinn pro Jahr über 600 Euro liegt“, so die ERGO Juristin. „Um zu beweisen, dass keine Steuerpflicht besteht, sollten Privatverkäufer ihre Verkäufe gut dokumentieren und möglichst auch die Kaufbelege aufbewahren.“
Privatverkäufer können Haftung ausschließen
Während gewerbliche Händler innerhalb der zweijährigen Gewährleistung für Mängel an verkauften Waren haften müssen, können Privatverkäufer die Haftung ausschließen. Eine mögliche Formulierung für einen solchen Gewährleistungsausschluss lautet: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“. Aber Vorsicht: „Die Artikelbeschreibung muss der Wahrheit entsprechen. Verschweigen Privatverkäufer bekannte Mängel oder machen sie bewusst Angaben, die nicht stimmen, haften sie trotz Gewährleistungsausschluss“, so Brandl. „Das bedeutet, sie sind verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“
Vorsicht vor Urheberrechtsverletzungen
Auch bei der Auswahl von Bildern und Texten für Verkaufsanzeigen ist Vorsicht geboten. Denn wer aus dem Internet heruntergeladene Produktfotos und -beschreibungen verwendet beziehungsweise kopiert, begeht schnell eine Urheberrechtsverletzung und riskiert eine teure Abmahnung sowie Schadensersatzforderungen. „Privatverkäufer sollten ihre angebotenen Waren daher selbst fotografieren und sämtliche Texte eigenhändig verfassen“, so der Rat der Rechtsexpertin.
Käufer müssen gekaufte Gegenstände bezahlen
Kommt es zu einem Kaufabschluss, steht die Bezahlung an. „Käufer müssen ihre Artikel innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen, die je nach Plattform unterschiedlich ist. Bei eBay sind es zum Beispiel vier Tage“, so Brandl. Ist bis dahin kein Geld eingegangen, empfiehlt die ERGO Juristin, den Käufer über die Plattform zu kontaktieren und ihm eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Bei eBay können Verkäufer nach Ablauf von vier Tagen und innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Bestellung den Kauf abbrechen, wenn der Käufer nicht zahlt, und den Artikel neu einstellen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten Kleinanzeigen, Vinted und Co. oft Funktionen wie „Sicheres Bezahlen“ an, bei denen der Online-Marktplatz die Zahlungsabwicklung, teilweise gegen einen Aufpreis, übernimmt. Dann ist häufig auch ein Käufer- und Verkäuferschutz inklusive.
Der Käufer trägt das Versandrisiko
Immer wieder kommt es vor, dass Pakete auf dem Weg verschwinden. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, trägt das Versandrisiko. Geht das Paket verloren, können Käufer kein Geld zurückverlangen. Ist der Artikel vom Verkäufer unzureichend verpackt und deshalb beschädigt, kann er allerdings Schadensersatz fordern. Brandl rät daher, einen versicherten Versand anzubieten. Bei den meisten Versanddienstleistern ist dieser bei Paketen bis zu einem Warenwert von circa 500 Euro inklusive. „Handelt es sich um hochpreisige Waren, kann zudem eine Transportversicherung sinnvoll sein“, so die Rechtsexpertin von ERGO. „Außerdem hat ein Paketversand den Vorteil, dass eine Sendungsverfolgung möglich ist, mit der Verkäufer notfalls beweisen können, dass sie das Paket tatsächlich abgeschickt haben.“
Verbraucherverbände überprüfen mehr als 800 Unternehmen: Frappierende Anzahl mit unzulässigen Kündigungsklauseln
Gemeinsam haben die Verbraucherzentralen mit dem VerbraucherService Bayern ihre Kräfte gebündelt und die Kündigungsfristen in Verträgen von über 800 Unternehmen überprüft. Für diese gelten bereits seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen. Ergebnis des Marktchecks: Jeder siebte Anbieter verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben Firmen, die gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen, abgemahnt und falls erforderlich verklagt.
Wenn das spannend aufgemachte Hochglanzmagazin mit einem dreimonatigen Schnupperabo lockt, ist das Jahresabonnement schnell abgeschlossen. Umso ärgerlicher, wenn die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit verpasst wird und die teuren Abo-Beiträge dann ein weiteres Jahr bezahlt werden müssen. Seit dem 1. März 2022 gehören solche Dauerschuldverhältnisse der Vergangenheit an. Wer einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat seitdem das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sowohl für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als auch für Altverträge.
„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verspricht mehr Flexibilität bei langfristigen Verträgen. Unser Marktcheck zeigt jedoch, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen“, appelliert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“ Insgesamt stellten die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.
Gravierende Mängel aufgedeckt
Von Kiel bis Stuttgart hatten die Verbraucherschützer:innen eine lange Liste mit Langzeitverträgen aus fast allen Lebensbereichen auf ihren Tischen: Allen voran Strom- und Gasverträge, Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, aber auch von Streamingdiensten und Spielekonsolenherstellern, Partnerbörsen und Datingplattformen, Fitnessstudios, Carsharing-Unternehmen, Anbietern digitaler Dienstleistungen und vielen mehr. Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Expert:innen ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenständen (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskursen (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent). Auffällig: Im Bereich Telekommunikation wurden mit nur zwei Prozent vergleichsweise wenig Verstöße festgestellt.
Verbraucherverbände bewirken Verbesserungen
Weil Verstöße gegen Verbraucherrechte nicht nur aufgedeckt, sondern auch abgestellt werden müssen, mahnten die Verbraucherverbände bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen ab. Rund 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen zeigten Einsehen, änderten die AGB und gaben eine Unterlassungserklärung ab. Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.
„Dass 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen anpassen, ist ein erster Erfolg unseres gemeinsamen Marktchecks. Wir bleiben dran und bringen die noch offenen Verfahren zu Ende, um noch mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen“, erklärt Schuldzinski und ergänzt in Richtung Wirtschaft: „Wir werden auch ein Auge darauf haben, ob alle Unterlassungserklärungen in Zukunft erfüllt werden.“
Tipp für Betroffene
Unwirksame Regelungen zu Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen haben zwar keine Wirkung, führen aber oft dazu, dass sich Verbraucher:innen einschüchtern lassen. Anbieter pochen oftmals recht erfolgreich auf ihre Geschäftsbedingungen. „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Dabei ist egal, was in den AGB steht“, so Schuldzinski. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe wenden und dort unabhängigen Rat einholen.
Alles Wichtige zu Zustellung, Widerruf und Garantie
Zwar fehlen beim Internet-Kauf das Bummeln durch die Einkaufsstraße und der Besuch im Café als Verschnaufpause – trotzdem können unzählige Online-Shops mit vielen Vorzügen punkten. So findet man im Internet ein nahezu unbegrenztes Angebot. Welche Rechte Verbraucher beim Online-Shopping haben und welche Pflichten sie erfüllen müssen, weiß ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln.
Vor dem Kauf
Um Kunden beim Shopping im Internet zu schützen, unterliegen Online-Händler einer Informationspflicht: „Käufer müssen vor Kaufabschluss über den Preis und die Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht aufgeklärt werden“, erklärt Anwalt Bigge. „Privatpersonen können die Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Grund zurücksenden und dadurch den Vertrag widerrufen. Diese Frist verlängert sich, wenn Verkäufer nicht ausreichend aufklären oder dies sogar unterlassen“, so der Anwalt weiter.
Umgekehrt sind Händler nicht dazu verpflichtet, mit jeder Person einen Kaufvertrag abzuschließen. „Wenn ein Kunde sich schon vor der Bestellung auffällig verhält, beispielsweise indem er Waren häufig zurücksendet oder unbegründet moniert, können Händler einen Kaufvertragsabschluss ablehnen.“ Übrigens kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Shop separat zustimmt. Das kann laut Partneranwalt Bigge „eine automatisierte Bestellbestätigung oder Zahlungsforderung im Bestellvorgang sein.“
Nach dem Kauf: verspätete Lieferung
Bei den meisten Händlern wird der Liefertermin beim Kauf explizit genannt. Denn durch das Fernabsatzrecht sind Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer transparent über die Lieferdauer der Produkte zu informieren. Dazu gehört auch eine Lieferfrist“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Das Lieferdatum kann dennoch von externen Faktoren beeinflusst werden. „Verspätet sich die Lieferung, so können Verbraucher den Kaufvertrag rückgängig machen“, sagt Ansgar Bigge. „Wenn die Käufer dem Verkäufer vergeblich eine letzte Lieferfrist gesetzt haben, können sie vom Vertrag zurücktreten und gezahltes Geld zurückfordern. Die Lieferfrist muss eine eindeutige Aufforderung zur Lieferung erkennen lassen. Eine bloße Bitte, sich innerhalb der Frist zurückzumelden, reicht nicht aus.“ Die Rückmeldung sollte nachweisbar sein, beispielsweise durch ein Einwurf-Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung. Anwalt Bigge rät zur Vorsicht: „Erst nachdem die gesetzte Lieferfrist verstrichen ist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.“
Das Paket kommt nicht an: Wer haftet?
Wer haftet, wenn die Ware beschädigt oder gar nicht beim Käufer ankommt? Anwalt Bigge betont, dass die Verkäufer das Risiko beim Waren-Versand tragen und dementsprechend für Schäden haften: „Der Käufer sollte ein offensichtlich beschädigtes Paket gar nicht erst annehmen, da er hiermit die ordnungsgemäße Paketübergabe bestätigt. Fallen Schäden erst beim Auspacken auf, sollte der Käufer dies dem Online-Shop umgehend mit Fotos als Nachweis mitteilen. Sind andere Menschen beim Öffnen anwesend, können Käufer diese sogar als Zeugen benennen.“ Übrigens: „Eine Klausel in den AGB des Shops, dass der Kunde das Transportrisiko trägt, ist unzulässig.“
Das Produkt gefällt nicht: Umtauschrecht
Prinzipiell gilt beim Online-Handel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Ware erhält. Händler können die Frist freiwillig verlängern, allerdings nicht verkürzen. „Sie müssen Käufer über das Widerrufsrecht informieren, ansonsten akzeptieren sie, dass der Kaufvertrag bis zu maximal zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann“, klärt Anwalt Bigge auf.
Zusätzlich kann der Händler ein Umtauschrecht gewähren. Hier kann es zum Vorteil der Verbraucher sein, dass der Händler die Retoure-Kosten übernimmt. Muss er die Versandkosten übernehmen? Nein, sagt der ROLAND-Anwalt: „Eine derartige Pflicht besteht nicht. Grundsätzlich sollten Verbraucher bei der Rückgabe jedoch sicherstellen, dass das Produkt im gleichen Zustand beim Händler ankommt, wie es losgeschickt wurde.“
Defekte Produkte: Garantie-Anspruch
Verbraucher haben innerhalb des Gewährleistungszeitraums von zwei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte „Nacherfüllung“ durch den Online-Shop. „Falls die Ware in diesem Zeitraum einen Mangel hat, können Käufer einen geminderten Kaufpreis zahlen oder Schadenersatz verlangen. Innerhalb eines Jahres gilt sogar die gesetzliche Vermutung, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war“, sagt der ROLAND-Partneranwalt.
Hersteller können auch einen freiwilligen Garantiezeitraum nennen, dessen Bedingungen und Dauer sie selbst bestimmen. Verkaufen gewerbliche Händler gebrauchte Ware, ist es für sie möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr zu vermindern.
Burger, Pizza oder der Wochenendeinkauf – Lieferdienste bringen heute so gut wie alles ins Haus. Doch welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn etwas schief geht? Frank Preidel, Rechtsanwalt von der Kanzlei Preidel.Burmester in Hannover sowie Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, klärt auf:
1. Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit?
Sofern keine bestimmte Zeit vereinbart wurde, besteht auch kein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit. Gibt der Lieferant aber ein genaues Zeitfenster an, wann er liefern wird und schließt man daraufhin den Vertrag, besteht auch ein Anspruch auf Lieferung innerhalb der Zeitspanne. Liefert der Bestellservice das Essen später, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Kommt das Essen gar nicht, kann er sogar das Geld zurückverlangen.
2. Besteller ist noch nicht zuhause
Ist man selbst noch nicht zuhause, wenn die Bestellung eintrifft, befindet man sich in einem sogenannten „Annahmeverzug“ und der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten. „Hierbei kommt es auf das Verhalten des Lieferanten an“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtschutz, „und ob die Bezahlung bereits erfolgt ist oder ob möglicherweise ein Ablageort vereinbart wurde“.
3. Was, wenn das Essen kalt ist?
Wenn das Essen offensichtlich kalt ist, kann der Besteller eine Minderung verlangen. Allerdings muss der Kunde diesen Missstand beweisen. Er sollte daher am besten noch im Beisein des Lieferanten die Temperatur prüfen.
4. Was gilt für Lebensmittel?
Der Kunde sollte die Ware immer bei Empfang und im Beisein des Lieferanten überprüfen. Sollte die Lieferung falsch oder unvollständig sein, könnte er unter Umständen sofort verlangen, dass der Lieferant eine neue Ware liefert. Sofern es sich nur um ein oder wenige Produkte handelt, kann die Neulieferung unangemessen für den Lieferanten sein, sodass der Kunde möglicherweise auch akzeptieren muss, dass der Lieferant vom Vertrag zurücktritt. Da der Kunde in der Regel erst nach der Lieferung bezahlt, ist es unproblematisch nur das zu bezahlen, was man letztlich behält“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.
5. Falschlieferung
Der Lieferant muss das liefern, was der Kunde bestellt hat. Da der Kunde eine fehlerhafte Lieferung beweisen muss, sollte er im Beisein des Lieferanten die Lieferung auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren.
6. Bei Barzahlung passend zahlen
Bei Barzahlung ist der Kunde nicht verpflichtet, passend zu zahlen. In der Regel sollte der Lieferant das nötige Wechselgeld dabei haben, allerdings ist er dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Er ist aber zur Annahme des ihm angebotenen Geldes verpflichtet. „Zur Not muss der Lieferant mit dem erforderlichen Wechselgeld erneut kommen“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.
Ungeliebte Weihnachtsgeschenke, gut erhaltene Kleidung, Kinderspielzeug, Bücher, Teller und Besteck: Ein Großteil der Bundesbürger verkauft ausrangierte Dinge im Netz. 72 Prozent der Menschen in Deutschland veräußern mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online, gut jeder Vierte (27 Prozent) sogar mindestens einmal pro Monat. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde. Demnach trennen sich die meisten Online-Verkäufer via Internet vor allem von Kleidung, Schuhen und Accessoires für Erwachsene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent). 43 Prozent inserieren Kinderspielzeug und 40 Prozent Haushaltsartikel. Zu lange an Bildern oder originellen Kerzenständern sattgesehen? Das geht rund jedem Dritten (32 Prozent) so, der Kunst oder Dekorationsartikel online verkauft. 30 Prozent sind schon elektronische Haushaltsgeräte über das Internet losgeworden und jeder Vierte (26 Prozent) alte Musik-CDs oder Platten. 25 Prozent verkaufen Spiele oder Puzzle online, 24 Prozent Filme auf DVD oder BluRay. 23 Prozent haben Smartphones oder Handys im Netz verkauft, ebenso viele (23 Prozent) werden auf diesem Wege alte Möbel los. Dabei können auch kaputte Fernseher oder Waschmaschinen Geld bringen. 8 Prozent haben schon einmal ein defektes Gerät online verkauft. „Im Netz gibt es nichts, was es nicht gibt – und für fast alles findet sich ein Abnehmer. Gebrauchte Sachen online zu verkaufen, macht mittlerweile kaum noch Aufwand und ist häufig kostenlos“, sagt Dr. Christophe Meinecke, Leiter Digitale Transformation beim Bitkom.
Jeder Fünfte verkauft über soziale Netzwerke
Große Plattformen wie eBay bzw. ebay Kleinanzeigen oder Amazon Marketplace werden dafür von den meisten Online-Verkäufern (62 Prozent) genutzt. Fast jeder Zweite (49 Prozent) setzt auf Plattformen zum An- und Verkauf etwa von Büchern, Filmen oder Games, zum Beispiel Momox oder rebuy. Auch soziale Netzwerke ersetzen zunehmend den klassischen Flohmarkt: Mehr als jeder fünfte Online-Verkäufer (22 Prozent) ist seine ausrangierten Dinge zum Beispiel bei Facebook Marketplace losgeworden. Ein ebenso großer Anteil (22 Prozent) inseriert seine Artikel bei regionalen Plattformen wie Hood.de oder Yatego. Mobile Marktplätze bzw. Marktplatz-Apps wie Sphock oder letgo werden ebenfalls von rund jedem fünften Online-Verkäufer (21 Prozent) genutzt. „Für so gut wie jeden Artikel und jeden Bedarf gibt es ein passendes Angebot. Die Plattformen und Portale haben das klassische Kleinanzeigen-Geschäft in Zeitungen mittlerweile fast komplett ersetzt“, sagt Meinecke.
Zugleich ärgern sich Online-Verkäufer mitunter über zu geringe Preise, die sie für ihre Artikel erzielen: 69 Prozent geht es so. 52 Prozent sehen als Nachteil, dass sie teilweise zu viele Daten wie etwa die Handynummer oder ihre Adresse preisgeben müssen, wenn Sie sich mit einem Käufer einig werden wollen. Zugleich sagt mehr als jeder Dritte (37 Prozent), dass nicht immer gewährleistet ist, dass ein Verkaufspartner vertrauenswürdig ist – und 34 Prozent sehen auch das Risiko, durch Käufer betrogen zu werden. Wie groß, wie schwer – und geht es doch noch etwas günstiger? Mehr als jeder fünfte Online-Verkäufer (22 Prozent) beklagt sich über teilweise nervige Fragen von Käufern. 16 Prozent sorgen sich auch um ihre Reputation im Online-Verkaufsgeschäft und haben Angst vor negativen Bewertungen.
23 Prozent geben an, mit krimineller Absicht betrogen worden zu sein
Unerwünschte Werbung und verspätete Lieferung zählen zu den häufigsten negativen Erfahrungen der Online-Shopper
Gefälschte Produkte, keine Warenlieferung trotz Vorkasse, Fake-Shops: Schon mehr als jeder fünfte Online-Shopper (23 Prozent) in Deutschland ist beim Einkauf im Netz schon einmal in krimineller Absicht betrogen worden. Den meisten (21 Prozent) ist dies allerdings bislang nur selten passiert – lediglich 2 Prozent geben an, bereits häufig einem Betrüger beim Online-Shopping aufgesessen zu sein. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.024 Online-Shoppern ab 16 Jahren in Deutschland. Demnach geben außerdem 13 Prozent an, ihre Bezahldaten seien im Anschluss an einen Online-Kauf schon einmal missbraucht worden: 10 Prozent ist dies aber erst selten passiert und nur 3 Prozent häufig. „Grundsätzlich gilt beim Online-Kauf wie im stationären Handel auch: Verbraucher sollten auf die Seriosität der Shops und Verkäufer achten“, sagt Florian Lange, Bitkom-Referent für Handel und Logistik. „Vertrauenswürdige Shops sind unter anderem an Gütesiegeln wie Trusted Shops, TÜV oder EHI erkennbar.“ Weitere Zeichen für die Seriosität seien auch ein Impressum mit Nennung und Anschrift des Geschäftsführers sowie klare Geschäftsbedingungen (AGB).
Zu den häufigsten negativen Erfahrungen beim Online-Shopping zählt allerdings eine verspätete Lieferung der Ware: 84 Prozent kennen dieses Problem, darunter erleben 12 dies häufig und 72 Prozent selten. Insgesamt 79 Prozent beschweren sich darüber, nach einem Online-Kauf mit unerwünschter Werbung überhäuft worden zu sein: 34 Prozent haben die Erfahrung nach eigenen Angaben schon häufig gemacht, 45 Prozent selten. Drei von vier Internet-Käufern (75 Prozent) kennen die Enttäuschung, wenn die bestellte Ware in der Realität nicht den Abbildungen und Beschreibungen im Netz entspricht (häufig: 8 Prozent; selten: 67 Prozent). Fehlerhafte oder beschädigte Ware haben schon 73 Prozent der Befragten erhalten, darunter 68 Prozent aber immerhin nur selten und 5 Prozent häufig. Auch ein unzureichender Kundenservice ist für mehr als jeden Zweiten Online-Shopper (57 Prozent) mitunter ein Ärgernis: 7 Prozent erleben diesen negativen Umstand häufig, 50 Prozent jedoch nur selten. „Guter Kundenservice ist auch beim Online-Shopping wichtig“, sagt Lange, „Händler sollten diesen Umstand nicht auf die leichte Schulter nehmen.“
Wir alle sind Online-Shopper und kennen uns mit unseren Rechten und Pflichten in der digitalen Welt aus. Regelungen zu Rückgabefristen, Zahlungsbedingungen und Stornierungen sind uns bestens bekannt - denken wir zumindest. Tatsächlich gibt es einige Rechte, die Online-Shoppern zustehen, von denen nur die wenigsten wissen. Hier sind die 5 häufigsten Wissenslücken, vorgestellt von Mustafa Uçar, Trusted Shops GmbH:
1. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (bei Marktplätzen wie Amazon oder eBay oft 30 Tage), im Anschluss hat man aber noch einmal 14 Tage Zeit, um die Ware zurückzusenden. Der Widerruf (z.B. per E-Mail) und die Rücksendung können also auseinander fallen, so dass man insgesamt noch länger als 14 Tage Zeit hat, die Ware zu testen
2. Werden zwei Waren auf einmal bestellt, aber getrennt geliefert, läuft die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der zweiten Ware. Erscheint also etwa das zweite bestellte Buch erst in drei Monaten, kann ich auch das erste, sofort gelieferte noch nach drei Monaten und 14 Tagen widerrufen. Anders ist dies aber bei regelmäßiger Lieferung im Rahmen von Abos (z.B. Rasierklingen, Katzenfutter etc.): hier läuft die Frist ab Erhalt der ersten Ware.
3. Nur die wenigsten Waren sind Hygieneartikel, die vom Widerruf ausgenommen sind. Auch probegeschlafene Matratzen kann ich laut EuGH zurückgeben, ebenso getragene Badeanzüge oder Schuhe. Aber Achtung: bei Nutzung über eine Prüfung hinaus muss ich u.U. sog. Wertersatz leisten, so dass nicht der volle Kaufpreis erstattet wird. Hierfür ist allerdings eine korrekte Belehrung des Händlers über diesen Wertersatz Voraussetzung.
4. Auch wenn die Originalverpackung fehlt, kann ich die Ware im Rahmen des Widerrufs zurücksenden. Die häufig verwendete AGB-Klausel: "Rücksendung nur in Originalverpackung" ist unwirksam. Habe ich den Karton des Toasters nicht mehr, kann ich ihn auch in einem Schuhkarton zurücksenden, ohne dass der Kaufpreis gemindert werden darf. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verpackung Teil des (hochwertigen) Produktes ist, wie z.B. bei einer Rolex-Uhr oder einem Parfüm. Hier darf ich zwar auch widerrufen, muss aber mit Abzügen bei fehlender Verpackung rechnen.
5. Wenn ein Vertrag geschlossen ist, kann der Händler nicht seinerseits einfach die Bestellung "stornieren". Immer wieder wollen Händler, wenn die Ware ausverkauft ist oder ein falscher Preis ausgezeichnet war, von sich aus stornieren. Das geht nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einem gültigen Selbstbelieferungsvorbehalt oder unverzüglicher Anfechtung nach einem anerkannten Preisirrtum. Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Ein Vertrag ist meist schon mit Bestellung geschlossen, wenn diese mit der sofortigen Bezahlung (z.B. Paypal) zusammenfällt, auch wenn der Shop in seinen AGB schreibt, ein Vertrag komme erst mit Lieferung zustanden.
„Sie sparen 100 Euro (50 Prozent) gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP).“ Wer auf Shoppingtour geht, stößt garantiert auf solche Vergleiche. Dabei haben UVP häufig keinen Wert für Kunden, weil sie gern als Mondpreis kalkuliert werden. Jedes dritte Angebot in einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW mochte auf die fragwürdigen Preise nicht verzichten. Besonders ärgerlich: In mehr als jedem vierten Fall war die angegebene UVP falsch.
Seit nunmehr 46 Jahren liebt der Handel die Unverbindlichkeit bei Preisen, die der Hersteller empfiehlt. Bei vielen dagegen sind UVP eher als Mondpreise verschrien. Denn die Empfehlungen der Hersteller dienen den Verkäufern zumeist nur dazu, sie sofort durchzustreichen - und so ein attraktives Sonderangebot zu suggerieren.
Unverhohlen bekennt beispielsweise der Hersteller eines Sport-Laufbands auf Anfrage, dass der „Marktpreis bei ca. 50 Prozent“ seiner UVP von 399 Euro liege - „um den Händlern hohe Rabatte zu ermöglichen“. Verboten ist solche Kundenverführung nicht - unter zwei Bedingungen: Die UVP muss beim Hersteller existieren, und sie muss richtig sein. Doch selbst an diesen Mini-Hürden scheitern viele Händler. Das belegt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW. Für den Check wurden 20 beliebte Produkte aus verschiedenen Kategorien gewählt, die der Hersteller mit einer UVP versehen hatte.
Darunter waren Toaster und TV, Fernglas und Fahrradhelm. Mit Hilfe von Preissuchmaschinen wurden zu jedem Produkt die jeweils zehn günstigsten Onlineshops ermittelt. Und die bekamen virtuellen Besuch der Verbraucherschützer. Das Ergebnis vermittelte das Bild einer geteilten Welt. Auf der einen, größeren Seite waren 129 Offerten, die mit Preisen ohne jeglichen Verweis auf die UVP versehen waren. Auf der anderen Seite standen 71 Angebote mit durchgestrichener UVP. Auffällig war, dass oftmals kleinere Shops zu den UVP-Verweigerern gehörten, während Platzhirsche wie etwa Amazon und Otto auf die Herstellerempfehlung nicht verzichten mochten. Doch ein Blick ins weitere Sortiment zeigte, dass die meisten Shops ihre Angebote offenbar willkürlich einstellten: mal mit, mal ohne UVP-Bezug.
Weitere Überraschung der Stichprobe: Mehr als jede vierte benannte UVP (19 von 71) war schlicht falsch. Beispiel: Eine Kühl-/Gefrierkombination des Herstellers AEG mit einer UVP von 1769 Euro. In den Shops von Amazon und Otto, bei den Anbietern AO und Neckermann fand sich hingegen eine UVP von 2229 Euro: satte 460 Euro mehr. So was macht die scheinbaren Preisnachlässe noch spektakulärer. Es lief aber auch umgekehrt: wenn falsche UVP-Angaben unter der korrekten Hersteller-UVP lagen. Das hinderte einige Shops aber nicht daran, gleichwohl Reduzierungen von 50 oder fast 60 Prozent zu feiern.
Deshalb sollten Kunden UVP-Werbung besser nicht blind vertrauen. Preise vergleichen zahlt sich aus. Bei jedem zweiten der 20 Stichproben-Produkte, eruierte eine Preissuchmaschine einen Onlineshop ohne UVP-Nennung als billigsten Anbieter. Mal waren es wenige Euro, die sich sparen ließen, mal einige Hundert.
Ärgerlich obendrein: Wer die werbewirksamen Preise fix auf Richtigkeit überprüfen will, kann scheitern - wie in einigen Fällen die Verbraucherschützer. Wünschenswert wäre etwa ein Link von der UVP-Angabe des Verkäufers zur Hersteller-Quelle. Doch den suchten die Tester vergeblich.
Das erschwert die Kontrolle. So ist bei Herstellern mit Sitz im Ausland immer wieder mal eine UVP partout nicht aufzutreiben. Aber auch bei heimischen Waren kann Frust aufkommen. Denn Hersteller geben ihre Preisempfehlungen bisweilen nur in Warenkatalogen oder per Pressemitteilung bei der Produkteinführung bekannt. Andere wiederum beschränken die Informationen darüber auf den Handel.
Lebensmittel preiswerter Handelsmarken von Aldi, Lidl, Edeka & Co sind im Schnitt genau so gut wie die von klassischen Marken. Große Unterschiede gibt es aber beim Preis. Für den Warenkorb, den die Tester exemplarisch mit je zehn Produkten gefüllt haben, zahlt der Handelsmarken-Käufer etwa die Hälfte weniger als der Marken-Käufer. Das ist die Bilanz aus 72 Tests mit 1739 Lebensmitteln, die die Stiftung Warentest jetzt veröffentlicht hat.
Schlichtes Design, niedriger Preis: Ja, Gut & Günstig, Tip, aber auch Alnatura und Dennree aus dem Biohandel zählen zu den Handelsmarken. Ihr Marktanteil im Lebensmittelhandel beträgt inzwischen mehr als 40 Prozent. Discounter verkaufen in Deutschland den Großteil der Handelsmarken, den Rest setzen vor allem Supermärkte und Drogeriemärkte ab. Einige Handelsmarken werden von Herstellern traditioneller Marken produziert. Das heißt aber nicht, dass Rezepturen und Rohstoffe identisch mit der bekannten Marke sind.
Die test-Qualitätsurteile für 643 Marken- und 627 Handelsmarkenprodukte verteilen sich ähnlich – Marken und Handelsmarken lagen also gleichauf. Große Unterschiede gibt es aber beim Preis. Die Tester addierten die Preise für je zehn Produkte – jeweils die beste sehr gute oder gute Marke bzw. Handelsmarke aus ihren Tests. Während dieser Warenkorb bei den klassischen Markenprodukten 36,03 Euro kostete, bezahlte man für den mit Handelsmarken nur 19,68 Euro und spart 45 Prozent.