Lange Spaziergänge, spielen und toben: Wer einen Hund hat, braucht Zeit - oder eine verlässliche Vertretung. Doch selbst gut erzogene Tiere können Schäden anrichten. Ob die Hundesitterinnen und Hundesitter dafür haften, erklärt das Infocenter der R+V Versicherung.
In gut jedem fünften deutschen Haushalt lebt ein Hund. Die Vierbeiner wollen täglich beschäftigt werden und müssen an die frische Luft. Oft überlassen Herrchen und Frauchen das stundenweise oder während einer Urlaubsreise anderen. Das können Bekannte sein, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes einspringen. Mitunter kommen aber auch professionelle Hundesitterinnen und Hundesitter zum Einsatz.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung greift auch bei privater Hilfe
Doch ob Freundschaftsdienst oder Profi-Betreuung: Hunde können während dieser Zeit Schäden verursachen oder andere Menschen verletzten. "Beim Gassigehen kann es schnell zu einem Verkehrsunfall kommen, etwa weil der Hund sich plötzlich losreißt und auf die Straße rennt", sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. Grundsätzlich haften die Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer für Gefahren, die von ihrem Tier ausgehen - und zwar in unbegrenzter Höhe. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachschaden handelt oder ob ein Mensch verletzt wurde. "Deshalb ist eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung immer eine Überlegung wert. Denn hier sind in der Regel auch Schäden mit abgedeckt, die in der Zeit der Fremdbetreuung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes entstehen", sagt R+V-Experte Barthelmann.
Für gewerbliche Hundesitterinnen und Hundesitter gelten mitunter andere Regeln. "Normalerweise wird mit ihnen ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dann sind viele Schäden über das Unternehmen abgedeckt", erklärt Barthelmann. Das schließt jedoch die Haftung der Tierhalterinnen und Tierhalter nicht immer komplett aus.
Weitere Tipps:
Laut einem Urteil von 2021 haften Hundehalterinnen und Hundehalter auch, wenn sich die Betreuungsperson beim Gassigehen verletzt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hund plötzlich an der Leine zerrt und der Mensch dadurch stürzt.
Geht ein Kind mit einem Hund Gassi, sollte es zumindest bei einem großen Tier mindestens 14 Jahre alt sein. Ansonsten ist eine polizeiliche Verwarnung möglich.
In Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist eine Hundehaftpflicht-Versicherung für alle Rassen vorgeschrieben.
Ob Hunde-Führerschein, Leinenpflicht oder Maulkorbzwang: Hundefans sollten sich über die an ihrem Wohnort geltenden Gesetze und Verordnungen für die Vierbeiner informieren.Denn wer sie ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch den Versicherungsschutz in der Hunde-Haftpflicht.
In Niedersachsen ist ein "Hundeführerschein" bereits seit Jahren für alle Hundehalter verpflichtend, jetzt zieht Baden-Württemberg nach. Wer sich einen Hund anschafft, muss künftig einen Sachkundenachweis erbringen. Das gilt für alle Rassen, egal ob kleiner Pinscher oder riesiger Hütehund. "Viele Menschen fürchten sich vor großen Hunden wie Doggen. Tatsächlich können auch kleine und vermeintlich gutmütige Hunde aggressiv reagieren und einen Schaden verursachen, wenn sie falsch gehalten werden oder in Stress geraten. Das belegen auch unsere Schadenakten", sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung, zum "Tag des Hundes" am 13. Juni.
Wenn der Hundeführerschein vorgeschrieben ist, müssen die Halter in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen, dass sie sich mit dem Sozialverhalten der Hunde auseinandergesetzt haben und in der Lage sind, ihr Tier im Griff zu behalten. "Wer die Prüfung erfolgreich absolviert hat, ist auch im Schadenfall auf der sicheren Seite. Dann zahlt die Hundehalter-Haftpflichtversicherung, wenn beispielweise ein Hund auf die Straße rennt und einen Verkehrsunfall verursacht." Auch wenn ein Hund einen Artgenossen oder gar einen Menschen angreift, springt diese Versicherung ein.
Hundehaltern, die sich vor verbindlichen Prüfungen drücken, drohen Geldbußen bis 10.000 Euro. Außerdem ist dann der Versicherungsschutz gefährdet. "Versicherungsnehmer sind verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Tun sie das nicht, kann die Versicherung im Schadenfall die Leistungen zumindest kürzen", erklärt Barthelmann.
Das gilt auch, wenn Hundebesitzer regionale Bestimmungen wie beispielsweise eine Maulkorbpflicht in Bussen und Bahnen missachten. Oder wenn sie ignorieren, dass die Behörden ihren Hund als besonders aggressiv einstuft haben und deshalb Spaziergänge außerhalb des eigenen Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine erlauben.
"Warnung vor dem Hund" oder "Hier wache ich": Solche Schilder zeigen, dass sich ein Hund frei auf dem Grundstück bewegt. Doch wenn das Tier einen Besucher beißt, kann der Verletzte den Besitzer zur Verantwortung ziehen - trotz Warnung. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Schutz vor freilaufenden Hunden
Viele Hundebesitzer glauben, dass ein Warnschild sie von der Haftung befreit, wenn ihr Vierbeiner unerwünschte Besucher beißt. "Das ist falsch: Ein Hinweisschild reicht als Absicherung nicht aus. Zusätzlich muss das Grundstück so geschützt sein, dass es niemand betreten kann", sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. Hundebesitzer haften sogar dann, wenn sich ihr Gartentor von außen nur durch Übergreifen öffnen lässt.
Der Grund: Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Dazu gehört auch ein freilaufender Hund. Beißt dieser zu, hat der Hundebesitzer diese Pflicht verletzt. Er haftet dann für Schäden und Verletzungen - im schlimmsten Fall ein Leben lang mit seinem gesamten Vermögen. Dabei ist es erst einmal sogar unerheblich, ob eine Person das Grundstück auf Einladung betreten hat oder nicht. "Auch wenn beispielsweise spielende Kinder über den Zaun klettern und gebissen werden, ist der Hundebesitzer verantwortlich", so R+V-Experte Barthelmann. "Allerdings wird der Schadenersatz in einem solchen Fall normalerweise gekürzt." Absichern können sich Hundebesitzer mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Für Hundehalter und für Züchter sollen künftig strengere Regeln gelten. Außerdem will die Bundesregierung den Tierschutz für den Transport von Nutztieren verbessern. Das geht aus einem Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums hervor, der der Düsseldorfer "Rheinischen Post" vorliegt. Wörtlich heißt es: "Einem Hund ist mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren." Man darf künftig Hunde auch nicht mehr den ganzen Tag alleine lassen. Eine Betreuungsperson soll sich der neuen Verordnung zufolge "mehrmals täglich" um das Tier kümmern müssen. Als Begründung nennt der Entwurf "neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden".
Den Tieren soll ein "ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen" ermöglicht werden. Hunde an einer Kette oder Leine zu halten, wird grundsätzlich verboten. Verboten werden sollen zudem Ausstellungen mit Hunden, die derart überzüchtet wurden, dass sie Qualen leiden und sich nicht mehr artgerecht verhalten können, oder denen Körperteile wie Ohren und Rute "tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert" wurden. Strengere Vorgaben gibt es nach den Plänen der Bundesregierung auch für Hundezüchter.
Sie sollen nur noch maximal drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen dürfen. Für die Wurfkisten gibt es neue Vorschriften, was Größe und Temperatur betrifft. Welpen sollen es in den ersten beiden Lebenswochen mindestens 18 Grad warm haben und sollen mindestens einmal täglich Auslauf bekommen. Für Nutztiere sieht die neue Verordnung vor, Transporte innerhalb von Deutschland viereinhalb Stunden nicht mehr übersteigen dürfen, "wenn nicht sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von nicht mehr als 30 Grad herrscht".
Verbraucherfrage von Martin M. aus Wiesbaden:
Immer wieder höre ich, dass Hundebesitzer ihre Tiere im Sommer im Auto zurücklassen. Darf ich in so einem Fall die Scheibe einschlagen, um das Tier zu befreien?
Tiere bei Hitze aus dem Auto befreien
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH: Einige Hundebesitzer lassen auch im Hochsommer ihre Vierbeiner im Auto, um schnell eine Erledigung zu machen. Vielen ist nicht bewusst, dass sich das Autoinnere bereits innerhalb weniger Minuten – auch im Schatten – stark aufheizt. So ist es beispielsweise bereits nach zehn Minuten schon durchschnittlich sieben Grad wärmer als zuvor. Auch ein spaltbreit geöffnetes Fenster bietet wenig Abhilfe. Aber: Wer jetzt einfach die Scheibe einschlägt, um einem fremden Hund zu helfen, macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar und muss den Schaden bezahlen. Die Beschädigung fremden Eigentums ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und der Hund in akuter Lebensgefahr ist. Wer einen offenbar unter Hitze leidenden Hund in einem Auto sieht, sollte also zunächst versuchen, den Besitzer zu finden. Dabei können zum Beispiel Durchsagen in umliegenden Geschäften helfen. Ist er unauffindbar, gilt es, die Polizei zu verständigen. Einen eigenen Befreiungsversuch nur starten, wenn der Halter nicht auffindbar ist, die Polizei auf sich warten lässt und das Tier zum Beispiel Anzeichen eines Hitzschlages wie apathisches Herumliegen, glasige Augen oder Gleichgewichtsstörungen zeigt. Wichtig: Dass ein Hund bei Hitze hechelt, ist normal und kein Zeichen für eine Notsituation. Wer sich zu einer Rettung entschließt, sollte die Ausgangslage und die Aktion an sich umfassend dokumentieren. Dafür zum Beispiel Passanten bitten, die Situation mit dem Handy zu fotografieren oder zu filmen, um später Beweismaterial zu haben. Außerdem sollte der Retter den Grad der Sachbeschädigung möglichst klein halten: Deshalb zunächst prüfen, ob Fenster oder Türen leicht zu öffnen sind. Ist dies nicht möglich und verschlechtert sich die Lage des Tieres, darf er als letztes Mittel ein Fenster einschlagen. Dies sollte vorsichtig geschehen, um nicht sich selbst oder den Hund durch Glassplitter zu verletzen. Nach der Befreiung dem Vierbeiner umgehend etwas zu trinken geben und den Körper wenn möglich zur Kühlung mit Wasser befeuchten.
Provoziert ein nicht angeleinter Hund einen anderen Hund derart, dass der gereizte Hund zubeißt und jemanden schädigt, haftet unter Umständen der Halter des nicht angeleinten Hundes. Die Württembergische Versicherung weist auf zwei aktuelle Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe (7 U 86/18) und des Landgerichts Osnabrück (8 O 1022/19) hin.
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte eine Halterin ihren Terrier nicht angeleint. Als dieser auf eine angeleinte Dogge zurannte, kam es zu einem Kampf zwischen den Tieren. In dessen Verlauf stürzte der Halter der Dogge und wurde von einem der Hunde ins Gesicht gebissen. Der geschädigte Hundehalter, ein Freiberufler, war fünf Tage arbeitsunfähig und trug eine Narbe davon. Laut dem Urteil muss ihm die Halterin des Terriers den Verdienstausfall von 3.100 Euro und Schmerzensgeld von 2.000 Euro bezahlen. Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Halter der Dogge von seinem eigenen Hund oder von dem Terrier gebissen wurde. Darauf komme es aber nicht an, entschied das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aggression von dem nicht angeleinten Terrier ausging.
Anders war der Sachverhalt dagegen bei dem vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall. Die Besitzerin eines Terriers war hingefallen und hatte sich verletzt, nachdem ihr Hund mehrfach um sie herumgelaufen war und sich dabei die Hundeleine verwickelt hatte. Sie war der Ansicht, dass sich ihr Hund deshalb so nervös verhalten habe, weil sich in der Nähe ein angeleinter Rottweiler befand.
Sie verklagte dessen Halter auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Laut dem Urteil würde der Halter nur dann haften, wenn der Rottweiler den Terrier zu seinem Verhalten provoziert hätte. Das war jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall, da der Rottweiler angeleint war und von ihm keine Aggression ausging.
Rauf aufs Rad und den Hund mitnehmen: Das ist laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich erlaubt – der Hund muss nicht einmal angeleint sein. Doch wenn das Tier andere Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet, muss der Besitzer mit einem Verwarngeld rechnen. Zudem haftet er für Schäden, so das R+V-Infocenter.
Keine Leinenpflicht
Auf Deutschlands Wegen und Straßen sind immer mehr Radfahrer unterwegs, auch mit Hund. Dagegen ist laut Straßenverkehrsordnung nichts einzuwenden. „Hunde dürfen mit und ohne Leine neben dem Rad herlaufen“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. In beiden Fällen muss der Radfahrer das Verhalten des Tieres jedoch jederzeit unter Kontrolle haben. „Ansonsten entstehen schnell gefährliche Situationen, in der sich Tier oder Besitzer schwer verletzen können“, erläutert R+V-Experte Földhazi. Wenn andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, muss der Hundebesitzer die Kosten dafür tragen – er haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Vierbeiner verursacht. „Diese übernimmt die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die jeder Tierhalter haben sollte. Inzwischen ist sie ja in fast allen Bundesländern für viele Hunderassen Pflicht.“ Zudem kann die Polizei ein Verwarngeld ab zehn Euro erheben.
Weitere Tipps:
Wer beim Radfahren mit Hund eine Leine bevorzugt, kann diese mit einer speziellen Halterung befestigen. Der Vorteil: Der Radfahrer hat beide Hände frei, der Hund läuft in ausreichendem Abstand zum Rad.
Kleine Hunde können mit dem Rad in der Regel nicht gut Schritt halten. Für sie empfiehlt sich der Transport in einem Lenkerkorb – vorausgesetzt, das Tier ist höchstens fünf Kilogramm schwer.
Für größere Hunde oder bei längeren Touren bietet sich ein Fahrradanhänger an.
Beim Transport müssen die Besitzer sicherstellen, dass der Hund nicht herausspringt.
Hundehaftpflichtversicherung: Die Vorschriften in den Bundesländern
Baden-Württemberg Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Bayern In einzelnen Gemeinden ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Haltung eines Kampfhundes
Berlin Versicherungspflicht für alle Hunde
Brandenburg Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Bremen Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Hamburg Versicherungspflicht für alle Hunde
Hessen Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Mecklenburg-Vorpommern Keine Vorschrift
Niedersachsen Versicherungspflicht für alle Hunde
Nordrhein-Westfalen Versicherungspflicht für gefährliche Hunde und große Hunde
Rheinland-Pfalz Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Saarland Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Sachsen Versicherungspflicht für gefährliche Hunde
Sachsen-Anhalt Versicherungspflicht für alle Hunde
Schleswig-Holstein Versicherungspflicht für alle Hunde
Thüringen Versicherungspflicht für alle Hunde
Wie beliebt der treueste Freund des Menschen, wie Hunde oft genannt werden, in Deutschland ist, zeigen Zahlen aus der offiziellen Statistik. So gibt es in Deutschland rund 11,6 Millionen Hunde in 8,6 Millionen Haushalte, davon sogar 1,4 Millionen Haushalte mit 2 und mehr Hunden.
Was können Hunde denn alles anrichten?
Auf was sollte man aufpassen bei der Auswahl der Versicherungen? Sehen Sie dazu mehr im Videobeitrag.
Pferdesport ist in Deutschland populär wie nie. Schätzungsweise etwas mehr als eine Millionen Pferde und Ponys leben hier.
Pferde zu halten ist aber nicht ganz billig. Das geht schon beim Kaufpreis los. Das Durchschnittspferd kostet zwischen 5.000 - 10.000 Euro, Turnierpferde gehen bei einem Kaufpreis von 10.000 - 20.000 Euro los und noch teurer sind dann die ganz hochwertigen Pferde.
Was können Pferde alles anrichten?
Wer haftet für diese Schäden? Dazu mehr im Videobeitrag.
In Deutschland gibt es 26 Millionen Heimtiere, fast jeder zweite Haushalt hat eines. Jeder kann sich Heimtiere halten. Es gibt aber auch bei manchen Tierarten, z.B. exotische Tiere, bestimmte Vorschriften wie ein Tier gehalten werden muss, die das Tierschutzgesetz regelt.
Tiere können auch Schäden verursachen, für die dann der Tierhalter haften muss. Pferde und Hunde verursachen die meisten Schäden. Welche Versicherungen sind für Heimtiere sinnvoll? Wie kann man exotische Tiere versichern?
Auf was sollte man bei der Auswahl der Versicherungen achten? Die Antworten und weitere Informationen sehen Sie im Video.
Etwa 100.000 Haftpflichtschäden verursachen Hunde laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im Jahr.
Beruhigter dürften da Hundehalter aus Sachsen-Anhalt sein, wenn sie mindestens eine nach dem hiesigen Hundegesetz verpflichtende Hundehaftpflichtversicherung über mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden vorweisen können. Denn verursacht der Vierbeiner einen Schaden, tritt die Hundehaftpflichtversicherung dafür ein.
Diese Versicherung ist spätestens drei Monate nach Geburt des Hundes abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Hundehalter, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder nur unzureichende Deckungssummen in ihren Policen vereinbart haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.
Außerdem sollte sich jeder Hundehalter bewusst sein, dass jeder vom Hund verursachte Schaden ohne passenden Versicherungsschutz im Einzelfall finanziell Existenz bedrohend sein kann. Hundebesitzer sollten deshalb kein finanzielles Risiko eingehen und eine entsprechende Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Dabei geht es nicht nur um Verletzungen, die anderen durch den Vierbeiner zugefügt wurden. Tierhalter können beispielsweise auch für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn jemand erschrickt und sich deshalb verletzt. Auch für Sachschäden an gemieteten Räumen, die durch den Hund versursacht werden, haftet der Hundehalter. Egal, ob dem Hundehalter ein Verschulden trifft oder nicht. Die private Haftpflichtversicherung des Hundehalters deckt solche Schäden nicht ab.
Die Verbraucherzentrale rät zu einer höheren Versicherungssumme als gesetzlich vorgeschrieben. Das sind mindestens 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 50.000 Euro für Vermögensschäden. Damit sind die Hundehalter im Schadenfall auf der sicheren Seite und der jährliche Beitrag ist nicht viel teurer als bei niedrigeren Deckungssummen. Die Versicherungsbeiträge für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung betragen je nach Versicherer und Leistungsumfang ab 60,- Euro im Jahr. Wer eine Selbstbeteiligung vereinbart, zahlt etwas weniger, so die Verbraucherzentrale.