Getrennte Eltern: Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen, und was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

 

Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist, wenn Eltern getrennt leben: Darf dann nur eine/r die Kosten absetzen, obwohl beide dafür aufkommen und sich die Kosten teilen? Warum sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen muss und welche Regeln aktuell gelten, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Entscheidende Frage: In welchem Haushalt lebt das Kind?

 

Eltern können Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für eine Kindertagesstätte, einen Hort, Babysitter, Tagesmütter oder Au-Pair. Leben die Eltern getrennt und teilen sich dennoch die Kosten, darf allerdings nur derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Kosten in der Steuererklärung angeben. Soll heißen: Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, geht der Vater steuerlich gesehen leer aus, selbst wenn er die Hälfte der Betreuungskosten trägt.

 

Gegen diese im Einkommensteuergesetz verankerte Vorschrift hat ein Vater geklagt. Er wollte die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil seine Tochter in dem betreffenden Jahr zum Haushalt der Mutter gehörte. Damit wollte er sich nicht abfinden und erhob Klage beim Finanzgericht.

 

Vater scheitert mit Klage vor Finanzgericht und BFH

 

Das zuständige Thüringer Finanzgericht stellte dann zwar fest, dass der Mann tatsächlich die Hälfte der Kinderbetreuungskosten getragen hat, und zwar 299 Euro, die er der Mutter seines Kindes erstattete. Dennoch entschied auch das Finanzgericht, dass keine abzugsfähigen Sonderausgaben vorliegen, da das Kind bei der Mutter lebte. Das Gericht wies die Klage ab, ließ aber Revision zu (Aktenzeichen 3 K 210/21).

 

Somit landete der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH). Doch auch dort hatte der Vater keinen Erfolg: Die BFH-Richter bestätigten in ihrem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts (Aktenzeichen III R 9/22). Und sie wiesen in ihrer Begründung auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hin, nach denen die Nichtanerkennung von Kinderbetreuungskosten bei einer fehlenden Haushaltszugehörigkeit keinesfalls verfassungswidrig sei.

 

Beschwerde: Sind die steuerlichen Vorgaben verfassungswidrig?

 

Doch auch nach der Entscheidung des BFH, der höchsten deutschen Instanz in Sachen Steuerrecht, will der betroffene Vater nicht aufgeben. Er pocht auf eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und hat deshalb Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil eingelegt. Diese läuft unter dem Titel "Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 3 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG" und dem Aktenzeichen 2 BvR 1041/23. "Sollte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben, könnten auch getrennt lebende Elternteile Kinderbetreuungskosten geltend machen", erläutert VLH-Vorstand Uwe Rauhöft.

 

Ein interessanter Fall also, der viele Bürgerinnen und Bürger betreffen könnte: Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums leben von den 13 Millionen minderjährigen Kindern in Deutschland etwa 18 Prozent mit nur einem Elternteil in einem Haushalt - also mehr als 2,3 Millionen (Stand: Dezember 2023).

 

Kinderbetreuungskosten absetzen: Das gilt grundsätzlich

 

Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben - und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro. Zu den absetzbaren Betreuungsausgaben zählen Kosten für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.

 

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Und diese muss per Überweisung beglichen worden sein, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein.

 

Dienstwagenfahrten: Finanzamt schaut genau hin

 

Wer einen Dienstwagen fährt und auch privat nutzen darf, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern. Je nach Berechnungsart ist dabei eine lückenlose Dokumentation der privaten Fahrten sowie der Fahrten zur Arbeit erforderlich. Und in bestimmten Fällen schaut das Finanzamt genau hin. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

 

Dienstwagen: Achtung beim Wechsel der Berechnungsart

 

Immer zum Jahresbeginn können Arbeitnehmende mit Firmenwagen entscheiden, wie der geldwerte Vorteil für das Auto berechnet werden soll - pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung.

 

Im Nachhinein besteht die Möglichkeit, die Berechnungsart in der Steuererklärung für das betreffende Jahr umzuwandeln in die jeweils andere Variante. Zum Beispiel weil man feststellt, dass man aufgrund von aufgezeichneten Fahrten zur Arbeitsstelle steuerlich doch besser mit dem Fahrtenbuch als mit der Pauschalberechnung fährt.

 

Aber Achtung: Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat in ihrer "Liste der zentralen und dezentralen Prüffelder" darauf hingewiesen, dass unter anderem bei einem solchen Wechsel der Berechnungsart für Dienstwagen in diesem Jahr besonders genau hingeschaut wird. Heißt: Wer von der pauschalen auf die tatsächliche Nutzung wechselt, sollte eine lückenlose und ganzjährige Dokumentation aller Fahrten vorlegen können - sowohl der privaten als auch der zur Arbeit. Das kann zum Beispiel über die Zeiterfassung des Unternehmens erfolgen.

 

Zur Erklärung: Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gibt - im Gegensatz zu den anderen Bundesländern - regelmäßig eine Liste heraus mit den jährlichen Prüfungsschwerpunkte der dortigen Finanzämter. Und darin ist in diesem Jahr das Thema zu Firmenwagen enthalten.

 

Pauschalberechnung oder Fahrtenbuch

 

Ein Dienstwagen oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, gilt steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Das heißt: Das Auto wird zu etwas Ähnlichem wie Lohn - und muss somit auch versteuert werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die Pauschalberechnung oder die detaillierte Aufstellung aller Fahrten in einem Fahrtenbuch.

 

Bei der Pauschalberechnung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeden Monat ein Prozent des Neuwagen-Listenpreises versteuern (0,25 Prozent bei Elektroautos bis 60.000 Euro). Dazu kommen 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder, falls die erste Tätigkeitsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird, 0,002 Prozent für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.

 

Für wen lohnt sich ein Fahrtenbuch?

 

Ein Fahrtenbuch ist sinnvoll für Arbeitnehmende, die das Fahrzeug privat wenig nutzen, dafür aber aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Dienstwagen unterwegs sind. Zum Beispiel um Kunden, Filialen oder Baustellen zu besuchen. Im Fahrtenbuch müssen alle Fahrten notiert werden - sowohl die beruflichen als auch die privaten. Am Ende des Jahres wird dann zusammengezählt, und für die privaten Fahrten muss anteilig Einkommensteuer gezahlt werden.

 

VLH-Tipp: Das Fahrtenbuch lohnt sich umso mehr, je niedriger die Gesamtkosten für den Firmenwagen sind. Wenn beispielsweise das Auto bereits abgeschrieben wurde oder ein Gebrauchtwagen ist, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Benzinkosten selbst zahlen muss oder eine Zuzahlung zur Anschaffung des Dienstwagens geleistet hat, dann sollte aus steuerlichen Gründen auf jeden Fall ein Fahrtenbuch geführt werden. Letzteres wird übrigens auch bei der Pauschalmethode angerechnet.

 

Fahrtenbuch für Dienstwagen: Unbedingt korrekt führen

 

Abgesehen von dem besagten Hinweis der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen sollte grundsätzlich immer auf eine korrekte Führung des Fahrtenbuchs geachtet werden. Denn ist das Finanzamt damit nicht einverstanden, weil eine Anforderung nicht erfüllt ist, kann es das Fahrtenbuch ablehnen. In diesem Fall wird der Dienstwagen automatisch mit der 1-Prozent-Regelung versteuert.

 

VLH-Tipp: Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für das Führen eines Fahrtenbuchs, sollte sie/er dies vorab mit der/dem Arbeitgeber/in besprechen. Denn für die Ermittlung des geldwerten Vorteils mittels Fahrtenbuchmethode müssen sämtliche Kosten des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Selbst bei einem vorbildlich geführten Fahrtenbuch kann das Finanzamt den Wechsel der Berechnungsart ablehnen, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nicht alle Belege zur Verfügung stellt.

 

Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung

 

Zehn Monate mehr Zeit für die Steuererklärung des Jahres 2022

 

Die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 ist am Montag, den 2. Oktober 2023 fällig. Dank dem vierten Coronahilfegesetz hatten Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind, in diesem Jahr immerhin noch zwei Monate mehr Zeit. Doch bei stark ausgeprägter Abneigung gegen Steuererklärungen und Aufschieberitis vermag das auch nicht unbedingt helfen. Der Stress kommt oft zum Schluss, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, noch mehr Zeit zu gewinnen?

 

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte sich überwinden und ranhalten. Die Zeit läuft. Wird die Deadline 2. Oktober überschritten, muss gegebenenfalls mit Verspätungszuschlägen von mindestens 25 Euro pro Monat gerechnet werden. Um das zu vermeiden, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. In begründeten Fällen, z.B. einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einem Umzug, kann dies erfolgreich sein. Alternativ kann Hilfe aus dem steuerberatenden Gewerbe in Anspruch genommen werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein, wie die Lohi, ist hierbei meist die günstigste Variante. Damit weitet sich das Zeitfenster bis Ende Juli 2024.

 

Steuererklärung: Kirchensteuer und Kirchenaustritt - das sollten Sie wissen

 

Die Welle der Kirchenaustritte reißt nicht ab, die Gründe sind unterschiedlich. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was Austrittswillige sowie Kirchenmitglieder in Sachen Kirchensteuersatz und Höhe der Kirchensteuer wissen sollten - und was passiert, wenn ein Partner Mitglied ist und der andere nicht (mehr).

 

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

 

Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft müssen Kirchensteuer zahlen. Anerkannte Religionsgemeinschaften gelten im Steuerrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben bestimmten Auflagen - zum Beispiel mindestens 30 Jahre Bestehen vor der Anerkennung als Körperschaft - sind viele Rechte damit verbunden: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darf Beamte bzw. Beamtinnen beschäftigen, ist von der Grundsteuer befreit und kann vor allem mit Hilfe der Finanzämter (Kirchen-)Steuer eintreiben. Für anerkannte Religionsgemeinschaften macht die Kirchensteuer den mit Abstand größten Anteil ihrer Einnahmen aus.

 

Welche sind die anerkannten Religionsgemeinschaften?

 

Zu den Religionsgemeinschaften, die in Deutschland eine Kirchensteuer erheben dürfen, gehören laut Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) vor allem:

 

die Evangelischen Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse)

die Römisch-Katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, zum Teil auch Ordensgemeinschaften)

einzelne jüdische Gemeinden

die Altkatholiken und Altlutheraner

die Baptisten

die Mennoniten

 

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

 

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Wohnort. In Baden-Württemberg und Bayern fließen acht, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab:

 

Bundesland               Kirchensteuer

 

Bayern                   8 Prozent

Baden-Württemberg        8 Prozent

Berlin                   9 Prozent

Brandenburg              9 Prozent

Bremen                   9 Prozent

Hamburg                  9 Prozent

Hessen                   9 Prozent

Mecklenburg-Vorpommern   9 Prozent

Niedersachsen            9 Prozent

Nordrhein-Westfalen      9 Prozent

Rheinland-Pfalz          9 Prozent

Saarland                 9 Prozent

Sachsen-Anhalt           9 Prozent

Sachsen                  9 Prozent

Schleswig-Holstein       9 Prozent

Thüringen                9 Prozent

 

So sieht die Rechnung mit jeweils acht bzw. neun Prozent Kirchensteuer aus (für 2023):

 

Rechenbeispiel für 2023:

 

Zu versteuerndes Einkommen:          30.000 Euro im Jahr

Einkommensteuer (Grundtabelle):       4.700 Euro

Solidaritätszuschlag:                     0 Euro

Kirchensteuer:                          376 Euro (8 %) oder 423 Euro (9%)                   

                                    

Außer in Bayern - dort erheben drei kircheneigene Steuerämter die Kircheneinkommensteuer und die Kirchengrundsteuer - setzt das Finanzamt die Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Arbeitgeber/innen behalten Lohn- und Kirchensteuer ein. Im Anschluss wird die Kirchensteuer an die Kirche weitergeleitet. Diese Transaktion tätigt die Finanzverwaltung allerdings nicht umsonst: Die jeweilige Kirche muss eine Gebühr in Höhe von 3 bis 4,5 Prozent der eingezogenen Kirchensteuern zahlen.

 

Übrigens: Liegt das eigene Einkommen 2023 unter 10.908 Euro im Jahr bzw. rund 909 Euro, müssen keine Lohnsteuer, keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer gezahlt werden. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gilt der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 21.816 Euro.

 

Kann man die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?

 

Ja - allerdings gilt das nur für die auf die tarifliche Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer: Diese kann als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Eingetragen wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter "Kirchensteuer".

 

Nicht absetzbar ist dagegen die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer von der betreffenden Bank einbehalten wurde. Diese Kirchensteuerzahlung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

 

Was, wenn nur ein Ehe- oder Lebenspartner Kirchenmitglied ist?

 

Gibt ein Ehe- oder Lebenspaar seine Steuererklärung als gemeinsame Veranlagung ab und ist nur eine/r von beiden Kirchenmitglied, dann greift das besondere Kirchgeld (siehe unten).

 

Wenn die Ehe- oder Lebenspartner/innen verschiedenen Konfessionen angehören und nur eine/r von beiden verdient, ziehen der/die Arbeitgeber/in und das Finanzamt die Kirchensteuer ein, nämlich zur Hälfte für die Kirche des Ehemannes bzw. der Ehefrau und zur Hälfte für die Kirche der Ehefrau bzw. des Ehemannes.

 

Was ist das besondere Kirchgeld?

 

Diese Form der Kirchensteuer betrifft nur verheiratete bzw. verpartnerte Personen, die für ihre Steuererklärung die Zusammenveranlagung nutzen. Wie das besondere Kirchgeld funktioniert, erklären wir anhand eines Beispiels:

 

Nehmen wir an, ein leitender Angestellter ist kürzlich aus der Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau ist Hausfrau und weiterhin Mitglied einer staatlich anerkannten Kirche. Geben beide eine Steuererklärung zusammen als gemeinsame Veranlagung ab, muss die Ehefrau das besondere Kirchgeld zahlen - und zwar entsprechend des gemeinsamen Einkommens. Es fällt allerdings niedriger aus als bei einer Kirchenzugehörigkeit beider Ehepartner.

 

Berechnet wird das besondere Kirchgeld vom zuständigen Finanzamt, so der VLH.

 

Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen

 

Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen

 

Endlich Frühling! Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen oder Sonnenbrillen zu shoppen. Andere stöhnen bei dem Gedanken an Heuschnupfen oder Frühjahrsputz. Wie Sie bei alldem auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

 

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neugestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon so manches nicht selbst erledigt werden kann. Hier helfen Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Und handelt es sich dabei um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.

 

Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt dafür keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10) entschieden. An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück.

 

Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (BStBl I 2016 S. 1213) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im innereuropäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

Zweitens: Maximal 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr kann man absetzen und das bis zu einer Grenze von 1.200 Euro im Jahr. Wichtig ist: Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg – also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Und lediglich die Lohnkosten sind absetzbar, keine anderen Kosten wie für Material.

 

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

 

Im Garten gibt es immer viel zu tun. Viele Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – sie können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent.

 

Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt die Finanzverwaltung aber nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere erhalten Steuerzahler keine Steuervergünstigung.

Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

 

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

 

Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

 

Hierfür gilt steuerlich gesehen Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel die Putzmittel der Reinigungskraft oder das Streugut beim Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

 

4. Blüten, Pollen, Gräser: Kosten gegen Heuschnupfen als außergewöhnliche Belastung absetzen

 

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur: Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume – die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für viele bedeutet es Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Der Klassiker unter den Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen, um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Allergiker können jedoch alles, was der Arzt ihnen verordnet und ihre Krankenkasse nicht bezahlt, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt dabei nur die unmittelbaren Krankheitskosten anerkennt. Das sind Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können dagegen in der Regel nicht abgesetzt werden.

 

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

 

Erstens: Die Patientin oder der Patient kann die medizinische Notwendigkeit mit einem  amtsärztlichen Attest oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes belegen.

Zweitens: Das Attest wurde vor dem Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

 

5. Frühling, Sonne, Sonnenschein: Sonnenbrille von der Steuer absetzen

 

Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke benötigt, der kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine Brille ohne getönte Gläser: Eine Sehhilfe muss zumindest in der Vergangenheit vom Arzt verschrieben worden sein. Dann genügt in der Folgezeit die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker – und die Kosten der Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel sind steuerlich absetzbar.

 

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine "zumutbare Belastungsgrenze" überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden Steuerfall individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

 

Wann ist die Steuererklärung in diesem Jahr fällig?

 

Früher war alles leichter. Wer kennt diesen Spruch nicht? Auf die Steuerfristen trifft er seit dem Jahr 2019 zu. Bis dahin konnte alljährlich der 31. Mai im Kalender zuverlässig und konstant angemarkert werden. Auch hatten die meisten diesen Termin im Kopf. Seit der Corona-Pandemie gelten jedes Jahr andere Termine und kaum einer hat noch einen Überblick. Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert über die drei unterschiedlichen Abgabefristen, die im Jahr 2023 auf uns zukommen.

 

1. Die Abgabefrist für Selbstersteller

 

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss das im Folgejahr erledigen. Das vierte Coronahilfegesetz verschafft den Steuerpflichtigen im Jahr 2023 immer noch mehr Zeit dafür. Als Abgabefrist wurde der 30. September 2023 für das Veranlagungsjahr 2022 festgelegt. Da dies ein Samstag ist, muss die Steuererklärung de facto erst am Montag, 2. Oktober 2023 beim Finanzamt vorliegen. Noch ist für die lästige Aufgabe also noch genügend Zeit. Packt man es früher an, gibt es aber auch früher ein Ergebnis. So kann eine Steuerrückzahlung als zusätzliches Urlaubsgeld für den Sommer genutzt und die gebuchte Reise damit gegebenenfalls schon angezahlt werden.

 

2. Die Deadline für steuerlich Beratene

 

Alle, die sich mit der Steuer nicht auseinandersetzen oder sich Vorteile durch das umfangreiche Steuerwissen eines Profis verschaffen möchten, können entweder eine Steuerkanzlei beauftragen oder die kostengünstige und spezialisierte Alternative Lohnsteuerhilfeverein ansteuern und dort eine Mitgliedschaft eingehen. Für das steuerfachliche Gewerbe gilt nämlich der 31. August 2023 als letztmöglicher Termin für die Abgabeverpflichteten. Aufgehorcht, dieser Termin bezieht sich aber nicht auf das vergangene Veranlagungsjahr, sondern auf die Steuererklärung für das Jahr 2021. Wer hier also noch eine Rechnung offen hat, kann die kommenden Wochen noch dafür nutzen.

 

3. Der letztmögliche Termin bei freiwilliger Abgabe

 

Glücklich darf sich schätzen, wer keine Steuererklärung abgeben muss. Rentabel ist es aber in vielen Fällen die entsprechenden Formulare auszufüllen und an das Finanzamt zu schicken. Weshalb? Eine durchschnittliche Steuererstattung liegt bei über 1.000 Euro. Klar, es handelt sich hierbei um einen statistischen Durchschnittswert, der nicht in jedem individuellen Fall zutrifft. Dennoch lohnt sich für die meisten Steuerzahler die Mühe. Wer jetzt noch unschlüssig ist, für das Veranlagungsjahr 2019 ist noch bis Jahresende Zeit. Die freiwillige „2019er“ muss bis 31. Dezember 2023 beim Finanzamt liegen.

 

Steuererklärung 2022: An diese Steuervorteile sollten Arbeitnehmer/innen denken

 

Wer jetzt an der Steuererklärung für 2022 sitzt, sollte die dafür geltenden Steuervorteile kennen. Welche Regeln gelten für die Homeoffice-Pauschale, die erhöhte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie für Geringverdienende? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

 

Homeoffice-Pauschale 2022: So wird gerechnet

 

Ursprünglich war die Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Die Bundesregierung hat die Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer inzwischen unbefristet verlängert und ab der Steuererklärung 2023 erhöht.

 

Für das Steuerjahr 2022 gelten allerdings noch die alten, niedrigeren Werte: Bis zu 120 Tage werden mit 5 Euro pro Tag anerkannt. Das ergeben maximal 600 Euro im Jahr.

 

Pendlerpauschale 2022: Mehr Geld für längere Strecken

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen Teil ihrer Fahrtkosten zur Arbeit ("erste Tätigkeitsstätte") in ihrer Steuererklärung angeben: Pro Arbeitstag (an dem sie zur Arbeit fahren) und Kilometer der einfachen Wegstrecke erkennt das Finanzamt 30 Cent an, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es seit dem Veranlagungsjahr 2022 sogar 38 Cent (vorher: 35 Cent).

 

Wer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, kann die Pendlerpauschale (steuerdeutsch: Entfernungspauschale) unbegrenzt nutzen - sofern die berechneten Kilometer der einfachen Wegstrecke auch tatsächlich gefahren wurden. Für Pendler/innen, die andere Verkehrsmittel nutzen, werden über die Entfernungspauschale maximal 4.500 Euro im Jahr an Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anerkannt. Die Grenze gilt allerdings nicht für nachgewiesene Ticketkosten.

 

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin pendelt an 220 Tagen des Jahres 40 Kilometer zur Arbeit. Für den Veranlagungszeitraum 2022 kann sie insgesamt 2.992 Euro Pendlerpauschale geltend machen:

 

220 Arbeitstage x 20 (Kilometer) x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro sowie

220 Arbeitstage x 20 (Kilometer) x 0,38 Euro Pendlerpauschale = 1.672 Euro.

Mobilitätsprämie 2022: Ausgleich für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg

 

Für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags greifen in Sachen Fahrtkosten besondere Regeln. Der Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2022 beträgt 10.347 Euro für Singles und 20.694 Euro für Verheiratete.

 

Sogenannte Geringverdienende erhalten (zunächst befristet bis 2026) eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der Entfernungspauschale. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch die erhöhte Pendlerpauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten überschritten wird - und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmenden steuerentlastend auswirken würde.

 

Einfaches Beispiel: Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 8.000 Euro. Damit liegt er unterhalb des Grundfreibetrags und muss deshalb keine Einkommensteuer zahlen. Dadurch profitiert er nicht von der erhöhten Pendlerpauschale. Weil er aber an 200 Tagen des Jahres 35 Kilometer zu Arbeit fährt, wird er trotzdem entlastet - und bekommt insgesamt knapp 160 Euro Mobilitätsprämie.

 

Wichtig: Geringverdienende sind nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen sie es aber doch tun - und darin die Mobilitätsprämie beantragen.

 

Steuererklärung 2022: Wissenswertes für Vorsorge-Sparer im Überblick

 

Für die Einreichung der Steuer beim Finanzamt gilt auch für das Steuerjahr 2022 eine verlängerte Abgabepflicht: erneut haben Steuerpflichtige dafür bis zum 2. Oktober 2023 Zeit. Wer professionelle Unterstützung vom Steuerberater oder Lohnhilfeverein erhält, darf sich sogar bis zum 31. Juli 2024 Zeit lassen. Bei der Abgabe der Steuererklärung muss einiges beachtet werden, um von Rückerstattungen zu profitieren und Geld nicht zu verschenken. Gerade bei privaten Vorsorgethemen wie dem Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge ist besondere Aufmerksamkeit geboten, empfiehlt der Finanzdienstleister MLP.

 

Die Abgabe der Steuererklärung gehört für viele Menschen naturgemäß zu den Dingen, die gerne aufgeschoben werden. Rückt aber die Abgabefrist näher, wird es Zeit, sich des Themas anzunehmen. Denn nur wer gut informiert ist und sorgfältig vorgeht, kann von Steuerrückzahlungen profitieren. Mit einigen Hinweisen lässt sich zudem die Komplexität der Steuererklärung reduzieren. So entlasten Versicherungsunternehmen Kundinnen und Kunden durch das automatische Versenden von Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – an das Finanzamt. Seit einigen Jahren sind sie dazu vom Gesetzgeber verpflichtet. Hierzu ist lediglich die Einwilligung zur Datenübermittlung sowie die Hinterlegung der Steuernummer des Versicherten beim Unternehmen notwendig. Vorteilhaft ist es auch, von der Möglichkeit einer komplett digitalen Steuererklärung Gebrauch zu machen. Dabei werden Vorjahresdaten bei der nächsten Anwendung meist automatisch übernommen, dank der hohen Benutzerfreundlichkeit ist das Ausfüllen des digitalen Antrags deutlich vereinfacht.

 

Hier ist Sorgfalt geboten

 

Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen für Vorsorge-Sparer. Vor allem auf die Anlagen AV (für Riester-Verträge) und Vorsorgeaufwand (z. B. für Basis-Renten) sollten Sparer achten und sie zur Steuererklärung beifügen, um eine entsprechende Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten. Damit wird sichergestellt, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.

 

Ein beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen oftmals beim Eintragen der Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Korrekt einzutragen ist der Jahresgesamtbeitrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 8.

 

Fälschlicherweise glauben viele, dass dieser in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. In Zeile 47 gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Die Zahlung der Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angeben werden, denn diese erfolgt direkt über die Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2023: 7.008 Euro p. a.). Vier Prozent der BBG DRV (2023: 3.504 Euro p. a.) sind sozialversicherungsfrei. Bietet der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege an, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Zudem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

 

So können Sie noch mehr absetzen

 

In der Steuererklärung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Erwerbstätige in Höhe der Basisabsicherung vollständig ansetzbar. Einzutragen sind diese in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag. Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern als Sonderausgaben ansetzen – sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

 

Zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können von Steuerpflichtigen in den Zeilen 47 bis 50 angegeben werden, sofern die Beiträge von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegen. Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP erklärt: „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Versicherer weisen diesen Beitrag oftmals explizit in der Beitragsrechnung aus.“ Dieser Beitragsanteil kann in der Anlage N unter Werbungskosten angeben werden.

 

Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

 

Welche Versicherungsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen? In welcher Höhe? Und welche nicht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist und wie's funktioniert.

 

Das Steuerrecht besagt: Bestimmte Kosten der Lebensführung, die unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, gelten als Sonderausgaben. Aus diesem Grund werden Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs steuerlich begünstigt. Reine Sachversicherungen lassen sich dagegen nicht in der Steuererklärung angeben.

 

Welche Versicherungsbeiträge kann man absetzen?

 

a) Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Berufsständische Versorgungswerke / landwirtschaftliche Alterskasse

Private Rentenversicherung: Rürup-Verträge

Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es eine Maximalgrenze: Für das Steuerjahr 2022 liegen die Höchstbeträge bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner (2021 waren es noch 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro).

 

Für 2022 berücksichtigt das Finanzamt jedoch nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen, das sind 24.152 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Wer rentenversicherungspflichtig angestellt ist, für den wird der Abzug außerdem um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

 

Übrigens: Beiträge zur Rentenversicherung sind ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bereits im Januar 2022 angekündigt hatte. Diese Entlastung soll einen Beitrag zur Vermeidung einer "doppelten Besteuerung" von Renten leisten.

 

b) Riester-Verträge (Zusatzversorgung)

 

Versicherte können die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Zulage.

 

c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 

Eine Auswahl der häufigsten:

 

Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Krankenzusatzversicherung (z. B. Zahnzusatzversicherung)

Krankentagegeldversicherung / Krankenhaustagegeldversicherung

Auslandsreisekrankenversicherung

Pflegezusatzversicherung

Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)

Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung

Risikolebensversicherung

Kapitallebensversicherung (wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde)

Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Leistung nur im Todesfall)

Hier gilt: Bis maximal 1.900 Euro an "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können Arbeitnehmer/innen und Beamte jährlich in ihrer Steuererklärung angeben; 2.800 Euro sind es für Selbstständige. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

 

Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering ist, werden die Steuerzahler/innen nur wenig entlastet: Mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag oft schon erreicht. Diese beiden Versicherungen bilden aber eine Ausnahme und werden vom Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

 

d) Berufliche Policen

 

Unfallversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit)

Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsschutzversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Diese Versicherungen können unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Welche Nachweise sind nötig?

 

Alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen nicht nachgewiesen werden. Für alle anderen Versicherungen gilt: Versicherte dürfen nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.

 

Wo trägt man die Versicherungen ein?

 

Die meisten Versicherungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt - Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gibt es zusätzlich die Anlage AV.

 

Diese Versicherungen sind NICHT abzugsfähig:

 

Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung

Hausratversicherung

Kfz-Kaskoversicherung

Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte

Kapitallebensversicherung (wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen, so der VLH.

 

Eine Steuererklärung für Auszubildende kann sich lohnen

 

Erstes Gehalt – erste Steuererklärung?

 

Der erste September war für rund eine halbe Million Jugendliche ein besonderer Tag. Ihre Ausbildung, Lehre oder duales Studium bei einem Betrieb hat begonnen. Die Mehrzahl hat für ihren Beruf die Industrie, gefolgt von Handel und Handwerk gewählt. Je nach Branche und Betriebsgröße fällt bald das erste Ausbildungsgehalt unterschiedlich hoch aus. Neben dem erhebenden Gefühl, den ersten Lohnzettel in Händen zu halten, sollten die Azubis nicht vergessen, dass für das Erlernen ihres Berufs verschiedene Kosten im Alltag entstehen. Werden diese ordentlich dokumentiert, können sie beim Fiskus eingereicht werden. So lassen sich vom Auszubildendengehalt abgezogene Steuern wieder zurückholen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Mit der Ausbildungsvergütung erzielen Azubis Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das Besondere an der Vergütung ist, dass sie in der Regel mit jedem Ausbildungsjahr ansteigt. Ab einer monatlichen Einkunftshöhe von rund 1.200 Euro werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, kann der monatlichen Lohnabrechnung oder der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung am Anfang des Folgejahres entnommen werden. Gab es Abzüge, ist es an der Zeit, die Gegenrechnung für den Fiskus zu eröffnen.

 

„Selbst wenn keine Steuern einbehalten wurden, weil das Auszubildendengehalt nicht üppig ausfiel, kann ein Azubi mit der Mobilitätsprämie noch etwas vom Finanzamt holen“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Fahrten über 20 Kilometer zum Betrieb, sofern dieser arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde, können Geringverdienende immer geltend machen. Allerdings gibt es erst tatsächlich Geld erstattet, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro überschritten wird und höchstens die Differenz des Azubigehalts zum Grundfreibetrag.

 

Auszubildende müssen keine Steuererklärung abgeben

 

Eine Steuerklärung ist in der Regel für Auszubildende nicht verpflichtend. Es sei denn, ein Azubi verdient nebenbei noch weiteres Geld. Das kann z.B. ein Nebenjob mit Steuerklasse VI oder eine selbstständige Tätigkeit mit Einkünften sein, so dass die Steuerfreigrenze von derzeit 10.347 Euro überschritten wird. Auch Mieteinnahmen aus einer Immobilie verpflichten. Allerdings ist es eine Mär, dass die einmalige freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für die Folgejahre dazu verpflichtet. Auszubildende können sich jedes Jahr von neuem entscheiden, ob sie eine Erklärung einreichen möchten und ob es sich für sie rentiert.

 

Ausbildungskosten können ohne Limit abgesetzt werden

 

Ausgaben werden gerade zu Beginn der Ausbildung, aber auch laufend getätigt. Schnell verliert man aus den Augen, was alles für die Ausbildung drauf geht. „Alle Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden, sind jedoch absetzbar“ betont Gerauer. Je nach Berufsbild handelt es sich um Fachbücher- oder Zeitschriften, allgemeine Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung.

 

Und dann muss man noch in den Betrieb bzw. die Berufsschule kommen. Egal welches Verkehrsmittel genutzt wird, für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale angesetzt werden, für weitere berufliche Fahrten Reisekosten und bei mehrstündiger Abwesenheit unter Umständen ein Verpflegungsmehraufwand. Es ist daher ratsam, genau zu erfassen, an welchen Tagen der Betrieb und an welchen die Berufsschule aufgesucht wurde.

 

Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, kann die Umzugskostenpauschale für Auszubildende von 177 Euro angesetzt werden. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, dann gibt es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 Euro. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen können gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung - samt Möbeln und Hausrat - sowie regelmäßige Familienheimfahrten geltend gemacht werden.

 

Nicht zu vergessen, am Anfang standen die Bewerbungskosten. Natürlich können die Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Portokosten und Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch angesetzt werden. Falls es erforderlich war und vom Betrieb nicht übernommen wurde, kommen die Übernachtungskosten und ein Verpflegungsmehraufwand dazu.

 

Sind gegen Ende der Ausbildung Gebühren für die Prüfungszulassung zu zahlen, kommen die auch in die Steuererklärung rein. Wenn Unterlagen an die Berufsschule versendet wurden, sind die Portokosten ansetzbar. Auch Telefonkosten und Internetkosten sind unter Umständen möglich. Für das Gehaltskonto können 16 Euro pauschal geltend gemacht werden.

 

Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Und wie bei jedem anderen Arbeitnehmer können Spenden, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für eine neue Brille, eine Augenlaserung oder Zahnfüllung aus Kunststoff, angesetzt werden.

 

Lieber nicht auf die lange Bank schieben

 

Für eine freiwillige Steuererklärung kann sich der Steuerpflichtige vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit nehmen. Die Steuererklärung für das Jahr 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekommt seine Steuererstattung aber früher. Dafür ist es erforderlich, alle Belege und Rechnungen gesammelt und in petto zu haben. Das bedarf einer gewissen Disziplin.

 

Anhand der aufsummierten Quittungen kann entschieden werden, ob die jährliche Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro mit beruflichen Ausgaben geknackt wurde und tatsächlich etwas absetzbar ist. Denn diese Pauschale für berufsbezogene Aufwendungen wird automatisch bei jedem Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt. Somit können neben den ersten Erfahrungen in der Berufswelt mit Erstellung der Steuererklärung zugleich neue Erfahrungen in der Welt der Finanzen erworben werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Abgabe der Steuererklärung 2021 rückt näher

 

Für all jene, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, tickt die Uhr.

 

Der Tanz mit dem zuständigen Finanzamt für die Steuererklärung 2021 steht bevor. Der aufgeschobene Termin läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab. In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Der Schuh für die Steuerpflichtigen drückt also. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Magische Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatende Gilde noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.

 

Auch auf die Abgabe der Grundsteuererklärung für Grundstücksbesitzer trifft diese verlängerte Frist nicht zu. Die geforderten Grundstücksdaten müssen nach derzeitiger Lage am 31. Oktober 2022 oder bei den acht Bundesländern mit evangelischem Feiertag 24 Stunden später am nächsten Werktag bei den Finanzbehörden vorliegen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Auszahlung des Kinderbonus 2022: Wer bekommt wieviel?

 

Familien wurden in den Jahren 2020 und 2021 mit einem einmaligen Kinderbonus aufgrund der besonderen finanziellen Belastungen während der Pandemie außer der Reihe steuerlich entlastet. Im Juli 2022 folgt nun ein dritter Kinderbonus aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs-, Energie- und Spritkosten. Grundlage dafür ist das Entlastungspaket 2022 der Bundesregierung. Es soll neben den anderen Maßnahmen, wie der Senkung der Spritsteuer, dem günstigen 9-Euro-Ticket und der einmaligen Energiekostenpauschale, Familien mit Kindern unterstützen und die höheren Ausgaben durch die Zahlung von 100 Euro je Kind teilweise ausgleichen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Eltern sowie Pflegeeltern erhalten die einmalige Sonderzahlung für jedes Kind, für das sie im Jahr 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben. Die Voraussetzungen sind dieselben wie für das Kindergeld. Wird das Kindergeld monatlich von der Familienkasse auf das Konto eines Elternteils überwiesen, kommt die Sonderzahlung bei demselben Elternteil automatisch an. Der Kinderbonus muss nicht extra beantragt werden. Er wird aber nicht gemeinsam mit dem Kindergeld für den Monat Juli ausgezahlt, sondern ein paar Tage nach der regulären Zahlung gesondert überwiesen. Es sei denn, das Kindergeld wird für ein Neugeborenes erst später in diesem Jahr beantragt und bewilligt. Dann wird der Kinderbonus mit dem Kindergeld gemeinsam nachträglich ausbezahlt.

 

Profitieren alle Eltern uneingeschränkt vom Kinderbonus?

 

Die Sonderzahlung für Familien wird bei Sozialleistungsempfängern nicht angerechnet, so dass das Geld voll und ganz zur Verfügung steht. Auch ist die Familienunterstützung im Falle einer Insolvenz vor einer Pfändung sicher. Alle Familien mit einem geringeren Einkommen profitieren zu hundert Prozent vom Kinderbonus, da er nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt.

 

Nur bei besserverdienenden Eltern verrechnet der Fiskus im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs den Bonus mit dem Kinderfreibetrag. Fahren Eltern bei der Vergleichsrechnung auf Basis der Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag steuerlich besser als mit dem Kindergeld, wirkt sich der Kinderbonus steuerlich betrachtet nicht mehr entlastend aus. „Den ausbezahlten Bonus bekommt man zwar zunächst aufs Konto, über die Verrechnung mit der Steuerlast wird er aber praktisch wieder zurückbezahlt“, erklärt Sue Abenthum, Vorstand der Lohi.

 

Diese Bürgerentlastungen treten in Kraft

 

Die Regierung will die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern

 

Die Kosten für Sprit, Heizung und Lebensmittel sind infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine stark angestiegen. Ob Vollbetankung an der Tankstelle oder Wocheneinkauf im Supermarkt, die Auswirkungen auf den Geldbeutel sind für viele Bürger spürbar. Daher hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt, welche in die laufenden Gesetzgebungsverfahren eingebunden wurden. Jetzt haben sie den Bundesrat passiert. Sie beinhalten Steuerentlastungen, Sonderzahlungen und Zuschüsse, die in fünf verschiedenen Gesetzen festgehalten werden, so die Lohnsteuerjilfe Bayern.

 

Mit diesen Maßnahmen sollen die Bürger kurzfristig finanziell entlastet werden.

 

Steuerentlastungen aus dem ersten Entlastungspaket

 

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum Jahresbeginn um 363 Euro auf 10.347 Euro. Somit sinkt die Einkommensteuerbelastung. Davon profitieren alle Bürger, auch Rentner. Der bislang gleich hohe Unterhaltshöchstbetrag wurde jedoch nicht angeglichen.

 

Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 1. Januar um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Somit fällt die bis Ende 2022 geltende Homeoffice-Pauschale mit maximal 600 Euro noch weniger ins Gewicht.

 

Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer und die Mobilitätsprämie steigen rückwirkend zum 1. Januar um 3 Cent auf jeweils 38 Cent, vorerst befristet bis 2026.

 

Die EEG-Umlage über die Stromrechnung fällt ab 1. Juli 2022 weg. Es bleibt zu hoffen, dass die Stromanbieter dies in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben, denn eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht.

 

An Wohngeldberechtigte wird ein einmaliger Heizkostenzuschuss ausbezahlt. Alleinstehende erhalten 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro und für jedes weitere Familienmitglied gibt es 70 Euro. Auszubildende und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 Euro.

 

Maßnahmen und Sonderzahlungen aus dem zweiten Entlastungspaket

 

Einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind gibt es für Familien, die für ihre Kinder Kindergeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt automatisch über die Familienkassen im Juli. Der Kinderbonus ist bei der Steuererklärung anzugeben, da er auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Bei Sozialleistungsempfängern wird er nicht als Einkommen berücksichtigt, sodass er in voller Höhe zur Verfügung steht.

 

Bezieher von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II erhalten im Juli anstatt der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 Euro weitere 100 Euro pro Person dazu. Zudem ist davon auszugehen, dass der Hartz-IV-Regelsatz entsprechend der hohen Preissteigerungen zum 01.01.2023 erhöht wird.

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird in den Monaten Juni, Juli und August auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU abgesenkt. Die Mineralölkonzerne sollen an den Zapfsäulen die Rabatte an die Endverbraucher direkt weitergeben: knapp 30 Cent für den Liter Benzin, 14 Cent pro Liter für Diesel. Erdgas (CNG und LNG) soll um gut 6 Cent je Kilogramm und Flüssiggas (LPG) um knapp 13 Cent je Liter billiger werden.

 

Zeitgleich mit dem Tankrabatt kommt von Juni bis einschließlich August das 9-Euro-Ticket im öffentlichen Personennahverkehr. Es soll bundesweit für alle regionalen Busse und Bahnen, mit Ausnahme von IC- und ICE-Zügen, gelten.

 

Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, pauschalbesteuerte Minijobber, Gewerbetreibende und Selbständige erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Angestellte sollen sie zusammen mit der Lohnauszahlung im September über ihren Arbeitgeber erhalten. Allerdings hängt der Auszahlungszeitpunkt von der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers ab. Die Auszahlung kann daher auch erst im Oktober oder schlimmstenfalls mit der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr erfolgen. Diese Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, wobei Geringverdienern mehr von der Energiepauschale bleibt als Besserverdienern. Rentner erhalten diese Unterstützung nicht, es sei denn, sie gehen in der Rente noch einem Minijob nach, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

 

Steuerlast drücken: Acht Tipps für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

 

Hohe Spritpreise, enorme Energiekosten, teure Lebensmittel: Für viele wird es immer schwerer, die steigenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wenigstens steuerlich so viel wie möglich zurückholen können.

 

1. Pendlerpauschale optimal ausschöpfen

 

Egal, welches Verkehrsmittel eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nutzt, um zur Arbeit ("erste Tätigkeitsstätte") zu gelangen: Für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke - also entweder die Hin- oder die Rückfahrt - gibt es 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 35 Cent (gültig seit 2021).

 

Gut zu wissen: Da die Spritpreise so hoch sind, plant die Bundesregierung eine Erhöhung. Das bedeutet, aus den 35 Cent könnten rückwirkend ab Januar 38 Cent werden. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrgemeinschaft unterwegs sind - ob mit dem Auto oder beispielsweise dem Motorrad.

 

2. Jobticket durch Gehaltsumwandlung bekommen

 

Schon seit 2019 ist das Jobticket für den öffentlichen Regionalverkehr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin es zusätzlich zum regulären Lohn zahlt. Das Jobticket gilt dann allerdings als geldwerter Vorteil und reduziert die Pendlerpauschale.

 

Eine Alternative gibt es seit 2020: Das Jobticket kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert und per Gehaltsumwandlung angeboten werden - entweder zu 25 oder zu 15 Prozent Pauschalversteuerung. Im ersten Fall können die Beschäftigten die Pendlerpauschale voll absetzen. Im zweiten Fall, also bei der 15-Prozent-Variante, wird die Entfernungspauschale um den Betrag des Job-Tickets reduziert.

 

Wichtig: Welche Variante im individuellen Fall steuerlich günstiger ist, hängt von der Entfernung zur Arbeit ab: Wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale - für ihn ist die 25-Prozent-Variante günstiger. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nah an der eigenen Arbeitsstelle wohnen, sind mit der 15-Prozent-Pauschalversteuerung in der Regel besser dran.

 

3. Dienstrad steuerfrei nutzen

 

Sowohl das klassische Fahrrad - also ohne Elektroantrieb - als auch das betriebliche Elektrofahrrad mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometern pro Stunde sind seit 2019 steuerfrei, sowohl für die berufliche als auch die private Nutzung. Gleichzeitig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem solchen Dienstfahrrad die Pendlerpauschale nutzen.

 

Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn die Chefin oder der Chef dem Beschäftigten das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt sie bzw. er das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeitenden, werden Steuern fällig.

 

4. Alle Werbungskosten wie Homeoffice oder Dienstreise zusammenrechnen

 

Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind unter bestimmten Umständen absetzbar, genauso das Arbeiten im Homeoffice selbst. Und wer aus beruflichen Gründen umzieht oder eine Dienstreise unternimmt, kann gegenüber dem Finanzamt bestimmte Pauschalen geltend machen. Auch die Kosten für Berufskleidung, Fachliteratur, Weiterbildungskosten oder eine beruflich bedingte Zweitwohnung sind absetzbar.

 

Wichtig: Es gibt noch etliche weitere sogenannte Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen und steuerlich geltend gemacht werden. Die meisten sind an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft. In jedem Fall lohnt es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, all ihre Werbungskosten in ihrer Steuererklärung anzugeben und die entsprechenden Belege aufzubewahren, falls das Finanzamt Rückfragen hat.

 

5. Steuerklasse checken

 

Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann mehrmals im Jahr die Lohnsteuerklasse wechseln. Das geht über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es zum Beispiel online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium gibt. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Wer seine Steuerklassen zum Beispiel am 25. April ändert, für den gilt die neue Kombination ab dem 1. Mai.

 

Wichtig: Sinnvoll ist ein Steuerklassenwechsel für diejenigen Paare, bei denen sich das Gehalt verändert hat: Verdient der eine deutlich mehr als der andere, ist die Kombination Steuerklasse III (3) und Steuerklasse V (5) steuerlich am besten. Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination Steuerklasse IV (4) und IV (4) behalten - wer heiratet, erhält diese Kombination automatisch. Die dritte Kombination ist IV und IV mit Faktor und soll Steuernachzahlungen weitgehend vermeiden.

 

6. Abgeltungsteuer drücken

 

Wer in Aktien investiert, immer noch ein Sparbuch pflegt oder Gewinne aus anderen Geldanlagen generiert, muss auf diese Kapitalerträge Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen. Einen Teil der Abgeltungsteuer kann man sparen, denn jeder Sparerin und jedem Sparer steht ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr zu ("Sparerpauschbetrag"). Für Ehepaare sind es sogar 1.602 Euro pro Jahr. Das heißt: Zinsen oder Dividenden sind bis zu dieser Höhe steuerfrei.

 

Wichtig: Um den Sparerpauschbetrag zu erhalten, erteilt man seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag und übermittelt dazu auch die eigene Steuer-ID.

 

Eine weitere Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu senken: die Sparerin oder der Sparer beantragt in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung durch das zuständige Finanzamt. Das ist dann möglich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt - also unter dem Prozentsatz der Abgeltungsteuer. Zu viel bezahlte Steuern erhalten Sparer/innen dann vom Finanzamt zurück.

 

7. Kosten für Profis absetzen

 

Übernimmt ein Handwerker oder eine Handwerkerin solche Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Malerarbeiten oder Möbelaufbau, dann können Immobilienbesitzerinnen und -besitzer 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von ihrer Steuerlast abziehen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr dürfen sie abrechnen, was eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro im Jahr ergibt.

 

Ähnliches gilt für Dienstleister, die Arbeiten im Haushalt übernehmen wie beispielsweise Babysitting, Gartenarbeiten, Fenster putzen oder Pflegedienste. Zu diesen Arbeiten zählt alles, was auch Mitglieder des eigenen Haushalts übernehmen könnten, aber stattdessen von einem Dienstleister getätigt werden. Die Kosten für entsprechende "haushaltsnahe Dienstleistungen" können von der Steuer abgezogen werden: Arbeits- und Fahrtkosten bis zu maximal 20 000 Euro pro Jahr können zu einem Fünftel in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein direkter Steuerabzug von maximal 4.000 Euro pro Jahr.

 

Wichtig: Auch Mieterinnen und Mieter können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerkosten geltend machen.

 

8. Individuell beraten lassen

 

Es gibt noch etliche Möglichkeiten, Kosten steuerlich anerkennen zu lassen. Doch ob und welche Kosten wie beispielsweise für Medikamente oder Zahnersatz, Unterhalt oder Pflege, Kinder oder Handwerker, Ausbildung oder Studium jemand absetzen kann, das hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.

 

Gut zu wissen: Immerhin über 1.300 Euro in Erstattungsfällen erhalten VLH-Mitglieder vom Finanzamt zurück, gut 1.000 Euro sind es im Durchschnitt für die mehr als eine Million VLH-Mitglieder bundesweit.

 

Verlängerte Abgabefristen: Wann Sie jetzt Ihre Steuererklärungen abgeben müssen

 

Der Gesetzgeber bringt nun ein „Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) auf den Weg. Darin enthalten sind auch verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen. Die Verlängerung tritt nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 01.04.2022 schonmal klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt. Welche Fristen jetzt für wen gelten, das erklärt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig.

 

Welche Fristen ändern sich jetzt?

 

Für die Abgabe aller Jahressteuererklärungen gelten künftig verlängerte Fristen. Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig, erklärt: „Das bedeutet: Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen, haben vorübergehend etwas mehr Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung.“

 

Was gilt für Personen, die sich steuerlich beraten lassen?

 

Wer beispielsweise eine Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung abgeben muss und sich dafür von einem Steuerberater beraten lässt, hat dafür jetzt zwei bis vier Monate mehr Zeit – je nach Veranlagungszeitraum.

 

Veranlagungszeitraum         Bisherige Abgabefrist          Neue Abgabefrist

 

2020   31. Mai 2022  31. August 2022

2021   Ende Februar 2023   30. Juni 2023

2022   Ende Februar 2024   30. April 2024

 

Was gilt für Personen, die ihre Steuererklärung selbst machen?

 

„Wer bei der Erstellung seiner Steuererklärungen auf die Mitwirkung eines Steuerberaters verzichtet, für den gelten schon immer verkürzte Fristen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Berner. Bisher war der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Der Gesetzgeber gewährt auch hier eine Verlängerung, allerdings in geringerem Umfang.

 

Veranlagungszeitraum         Bisherige Abgabefrist          Neue Abgabefrist

 

2020   31. Juli 2021  31. Oktober 2021 (unverändert)

2021   31. Juli 2022  30. September 2022

2022   31. Juli 2023  31. August 2023

 

Was gilt darüber hinaus?

 

Die Verlängerung der Abgabefristen gilt nur vorübergehend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten wieder die ursprünglichen Fristen.

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Prüfen Sie, welche Fristen jetzt für Sie gelten.

Beginnen Sie rechtzeitig alle notwendigen Dokumente zu sammeln.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater – besonders, wenn Sie mehr Zeit für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen benötigen.

 

Oma und Opa lassen sich von der Steuer absetzen

 

Familien mit Kindern ohne Großeltern in der Nähe haben es schwer. Großeltern können ein wahrer Segen sein, wenn es kurzfristig um die Kinderbetreuung geht. Meistens sind die Älteren sofort zur Stelle und kümmern sich rührend um ihre Enkelkinder. Nur ein kurzes Signal und schon sind sie unterwegs, um die Enkel abzuholen, wenn es im Beruf kurzfristig mal wieder länger dauert, eine geplante Dienstreise bevorsteht, wichtige Arzttermine bei den Eltern anstehen oder die Schulen beispielsweise am Buß- und Bettag die Tore geschlossen halten.

 

Viele Familien würden ohne Oma und Opa nicht so reibungslos funktionieren, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dass die Betreuung der Liebsten kostenlos erfolgt, ist selbstredend. Aber was ist mit den Kosten, die Oma und Opa durch Chauffeurdienste und Verpflegung entstehen?

 

Fahrtkosten sind absetzbar, Verpflegungskosten nicht

 

Als Kinderbetreuungskosten können die Eltern bis zu 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben und so ihre Steuerlast mindern. Für die Fahrtkosten werden 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt. Der Abzug der Betreuungskosten gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Vom Fiskus pauschal anerkannt werden zwei Drittel der Kosten. Bei dem übrigen Drittel der angefallenen Kosten unterstellt der Gesetzgeber eine private Veranlassung. Bekocht die Oma ihre Enkel und versorgt sie mit Mahlzeiten, so sind diese Kosten wie auch Kosten für eine Mensa oder Mittagsverpflegung nicht absetzbar, da die Verpflegung zu Hause genauso angefallen wäre. Ebenso gibt es keinen Fahrtkostenabzug, wenn die Eltern das Kind zu den Großeltern bringen und wieder abholen.

 

Vertrag zwischen Eltern und Großeltern notwendig

 

Um „Oma und Opa in der Steuererklärung abzusetzen“, müssen allerdings einige Formalien erfüllt sein. Es geht nicht ohne Weiteres. Zuallererst muss ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern in Schriftform geschlossen werden. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag mit Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten fürs Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern an die Großeltern nicht bar erfolgen. Für die Zahlungen verlangt das Finanzamt Nachweise in Form von Kontoauszügen.

 

Es ist nur derjenige Elternteil zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Das gilt im Besonderen bei getrenntlebenden Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, leben aber im selben Haushalt, kann jeder seine Ausgaben, die für die Kinderbetreuung angefallen sind, geltend machen. Sie sind dann grundsätzlich auf den halben Höchstbetrag von 2.000 Euro begrenzt. Eine abweichende Verteilung kann jedoch gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Die Eltern sollten sich die Kosten also im Hinblick auf die höchstmögliche Steuerentlastung sinnvoll aufteilen.

 

Auch die Tante und die Nachbarin lassen sich absetzen

 

Für die Großeltern hat der Steuervorteil der Eltern keinen finanziellen Nachteil. Die erstatteten Fahrtkosten sind nicht zu versteuern, da es sich um Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, welche die durchgeführten Fahrten auflistet. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für die Großeltern. Auch die Tante oder andere Verwandte und sogar die Nachbarin können die Kinderbetreuung übernehmen und „steuerlich geltend gemacht werden“. Die Regeln sind dieselben, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Weihnachtsgeld ist steuerpflichtig

 

Weihnachtsgeld, Bonuszahlung oder Gewinnbeteiligung: Bestimmte Geldleistungen des Arbeitgebers gelten als Sonderzahlung und sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert.

 

Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten in Deutschland (87,2 Prozent) erhalten im Jahr 2021 Weihnachtsgeld, wie das Statistische Bundesamt am 1. November mitteilte. Durchschnittlich handelt es sich dem Bundesamt zufolge um 2.677 Euro Weihnachtsgeld brutto und damit 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr.

 

Die Hans-Böckler-Stiftung, das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), kommt in ihrer aktuellen Auswertung (12. November 2021) auf andere Zahlen: Demnach erhalten 77 Prozent der Tarifbeschäftigten und 41 Prozent der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. In der Gesamtheit erhalten der Stiftung zufolge 52 Prozent der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld.

 

Sonderzahlung treibt Steuersatz in die Höhe

 

Ob mit Tarifvertrag oder ohne - für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, gilt: Durch das höhere Monatsgehalt - Gehalt und Sonderzahlung werden gemeinsam überwiesen - steigt auch der Steuersatz. Das bedeutet, dass in diesem Monat höhere Abzüge zum Beispiel bei der Lohnsteuer und der Kirchensteuer fällig werden - und unterm Strich bleibt weniger Netto vom Brutto.

 

Geld mit Abgabe der Steuererklärung zurückholen

 

Haben Arbeitnehmende in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, können sie sich unter bestimmten Umständen das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen. Der Weg: Rechtzeitig und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen.

 

Was ist das "Ehegatten-Splitting"?

 

"Schatz, lass uns heiraten - und Steuern sparen!" Wie das Ehegattensplitting funktioniert und welchen Paaren es am meisten nutzt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Wer verheiratet oder verpartnert ist, wird in der Regel automatisch "zusammen veranlagt". Das heißt, dass die beiden Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und nur ein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird, das sich aus beiden Einkommen zusammensetzt. Das spart Zeit und meistens auch Steuern, nämlich durch die Art, wie die Einkommensteuer nun berechnet wird. Das Rechenverfahren dafür nennt sich Splittingbesteuerung oder umgangssprachlich "Ehegattensplitting".

 

Verheiratete oder verpartnerte Paare haben auch die Wahl, sich "einzeln veranlagen" zu lassen. Das heißt, dass die beiden Partner jeweils eine eigene Steuererklärung abgeben. Dafür müssen sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass sie die Einzelveranlagung wünschen. Vom Splittingtarif profitiert das Ehe- oder Lebenspartnerpaar dann allerdings nicht mehr.

 

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

 

Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berechnet. Das funktioniert für verheiratete und verpartnerte Paare folgendermaßen:

 

Das Finanzamt zählt die Jahreseinkünfte beider Partner zusammen. Steuerlich wird das Paar jetzt in der Regel gemeinsam wie ein Steuerpflichtiger behandelt.

Die Beamten halbieren das danach ermittelte gemeinsame Einkommen und berechnen für diese eine Hälfte die Einkommensteuer.

Die errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die ein Paar zahlen muss.

In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt.

 

Übrigens: Wer nach seiner Eheschließung die Steuererklärung macht und das Ehegattensplitting nutzen möchte, der kreuzt auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens - dem Hauptformular der Steuererklärung - das Kästchen "Zusammenveranlagung" an.

 

Wer spart besonders viel Steuern mit dem Ehegattensplitting?

 

Steuern sparen vor allem Paare, bei denen der eine eher viel und der andere eher wenig verdient.

 

Ein Beispiel mit Stand 2020: Ein Partner arbeitet Vollzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der eine 10.244 Euro und der Andere 1.085 Euro Einkommensteuer zahlen (ohne Soli und Kirchensteuer). Für ein gemeinsames Einkommen von 60.000 Euro zahlen beide 955 Euro weniger Steuern, wenn sie nur eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.

 

Ein weiteres Beispiel mit Stand 2020: Beide konfessionslosen Ehepartner arbeiten Vollzeit, einer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 Euro im Jahr, der andere von 25.000 Euro im Jahr. Macht jeder der beiden seine Steuererklärung selbst, zahlt der eine 6.767 Euro Steuern, der andere 3.714 Euro (Beträge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle). Auch sie sparen Steuern über das Ehegattensplitting, wenn auch nur 107 Euro.

 

Wie kann man seinen Splitting-Vorteil berechnen?

 

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle des Bundesfinanzministeriums ablesen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie vorher ihr zu versteuerndes Einkommen exakt ermittelt haben.

 

Während bei der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer-Splittingtabelle zum Einsatz kommt, erfolgt bei der Einzelveranlagung die Berechnung der Einkommensteuer nach der Einkommensteuer-Grundtabelle. Auch diese findet man beim Bundesfinanzministerium unter folgendem Link: www.bmf-steuerrechner.de. Hat man dort die Werte für sich und seine Partnerin oder seinen Partner abgelesen und vergleicht sie mit dem gemeinsamen Wert aus der Splittingtabelle, kann man schnell ausrechnen, wie groß der eigene Splitting-Vorteil ist.

 

Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Steuerzinsen?

 

Zinsen gibt es für Sparer seit der Finanzkrise kaum mehr. Beim Finanzamt war das bisher anders. Hier wurden noch üppige sechs Prozent p.a. gezahlt und einkassiert. Damit ist Schluss. Dieser überhöhte Zinssatz lässt sich nicht mehr rechtfertigen, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Infolgedessen müssen alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide ab dem Jahr 2019 von den Finanzämtern nachkorrigiert werden. Allerdings steht der neue Zinssatz noch nicht fest und lässt auf sich warten.

 

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das seit Ende September abrufbar ist, regelt die Umsetzung des Gerichtsurteils für die Finanzämter, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Warum werden überhaupt Steuerzinsen fällig?

 

Die Verzinsung ist für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung vorgesehen. Sie betrifft die Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft-, Umsatz- und Vermögenssteuer. Die Einkommensteuerschuld beispielsweise entsteht mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, obwohl monatliche Vorauszahlungen geleistet werden. Die endgültige Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt jedoch später, nach Abgabe der Steuererklärung. Liegen mehr als 15 Monate dazwischen, beginnt der Zinslauf für die Wartezeit auf das Geld. Der Grund für die lange Wartezeit spielt dabei keine Rolle.

 

Die Zinsen haben die Funktion, entgangene Gewinne am Kapitalmarkt auszugleichen, die in der Wartezeit auf die Steuerfestsetzung mit dem Geld hätten erzielt werden können. Mit Strafzinsen hat das nichts zu tun. Als Zinssatz wurde von den Finanzämtern bislang 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zugrunde gelegt. Das entspricht ganzen sechs Prozent im Jahr. Dieser Zinssatz stammt aus dem Jahr 1961. Er ist in der Abgabenordnung hinterlegt. Doch in dieser Höhe ist am Kapitalmarkt schon lange nichts mehr zu erzielen. Diese sechs Prozent sind seit langem realitätsfern.

 

Was besagt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

 

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Zinssatz angesichts der lange anhaltenden Niedrigzinsperiode für überhöht und ab 2014 als nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Dennoch ordneten die Karlsruher Richter keine rückwirkende Zinskorrektur für die Jahre 2014 bis 2018 an. Dies ist dem damit verbundenen enormen bürokratischen Arbeitsaufwand geschuldet. Der neue Zinssatz ist erstmalig ab dem 01.01.2019 für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend anzuwenden.

 

Wie hoch wird der neue Zinssatz sein?

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Gesetzgeber keinen neuen Zinssatz vorgegeben. Dies ist Aufgabe der künftigen Bundesregierung. Daher wurde das Bundesfinanzministerium verpflichtet, bis Ende Juli 2022 den Zinssatz verfassungsgemäß neu festzulegen.

 

Wie geht es für die Steuerzahler weiter?

 

Auf inzwischen bestandskräftige Bescheide wirkt sich der neue Zinssatz nicht mehr aus. Hier ist also nichts zu erwarten. Viele Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren sind aber noch offen. Zum einen, weil viele Steuerzahler fristgerecht Einspruch gegen den Zinssatz erhoben haben, zum anderen, weil die Finanzbehörden aufgrund der laufenden Verfahren seit Mai 2019 die Zinsen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen haben.

 

Offene Steuerbescheide, die Zinsen ab 2019 erhalten, werden nachträglich abgeändert, sobald der neue Zinssatz feststeht. Bis dahin werden sie liegen gelassen. Beantragte Aussetzungen der Zinsvollziehung bleiben so lange bestehen, bis der neue Zinssatz feststeht. Aussetzungszinsen entstehen dabei ausnahmsweise nicht. Wird eine Steuererklärung für das Jahr 2019 oder früher erst jetzt eingereicht, wird die Festsetzung von Zinsen sowohl für den Erstattungs- als auch Nachzahlungsfall erstmal ausgesetzt. Sie wird ebenfalls nachgeholt, wenn der neue Zinssatz steht.

 

Getätigte Einsprüche gegen den Zinssatz für die Steuerjahre 2014 bis einschließlich 2018 werden jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Steuerzahler, die auf Antrag hin erfolgreich Zinszahlungen ausgesetzt haben, sind nun quasi gekniffen. Denn die Aussetzung der Zinsvollziehung wird jetzt aufgehoben und die Zinszahlungen für die vergangen Jahre fällig. Das bedeutet, dass bis einschließlich für das Jahr 2018 die sechsprozentigen Zinsen nachzuzahlen sind.

 

Wer profitiert von der Zinsänderung?

 

Im Falle von Erstattungszinsen konnten sich in der Vergangenheit die Steuerzahler über die hervorragende Verzinsung freuen. Mit der prächtigen Verzinsung beim Fiskus ist künftig Schluss.Wer ab dem 01.01.2019 noch die sechs Prozent bekommen hat, muss noch eine Rückzahlung fürchten, wenn der Bescheid noch vorläufig ist. Wie das die Finanzämter handhaben, ist noch ungewiss. Es wird nämlich darüber diskutiert, ob hier ein Vertrauensschutz besteht und die Erstattungszinsen behalten werden dürfen. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass von Rückzahlungsforderungen abgesehen wird.

 

Im anderen Fall hat der Fiskus bisher profitable Geschäfte gemacht und die öffentlichen Haushaltskassen befüllt. Von Milliarden auf Kosten der Steuerzahler ist hier die Rede. Insofern können alle Steuerpflichtigen, die eine ab 2019 verzinste Steuernachzahlung leisten mussten, aufatmen. Sie bekommen nach Festlegung des neuen Zinssatzes die Zinsdifferenz zurückgezahlt. Vorausgesetzt, der Bescheid ist noch offen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was Sie künftig noch von der Steuer absetzen können

 

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorschriften geändert, wie sich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen lassen. Ecovis-Steuerberater Kevin Dusel in Volkach erklärt, was jetzt neu ist und worauf Steuerpflichtige beim Thema haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich achten sollten.

 

Was ist jetzt neu?

 

Auch wenn Bürgerinnen und Bürger dafür zum Teil tief in die Tasche greifen müssen: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, sind nicht begünstigt und damit auch nicht von der Steuer absetzbar. Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben vom 01.09.2021 ihr ursprüngliches Schreiben vom 09.11.2016 nach Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert.

 

Straßenreinigung und Winterdienst hat die Finanzverwaltung nun weiter untergliedert. „Wenn Sie jemanden fürs Fegen Ihrer Gehwege bezahlen, dann können Sie das als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Wenn Ihr Reinigungsdienst auch die Fahrbahn fegt, dann können Sie die Kosten dafür nicht absetzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Kevin Dusel in Volkach.

 

Was genau zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?

 

Bürgerinnen und Bürger können Kosten für Arbeiten rund um Haushalt und Garten von der Steuer absetzen, wenn sie dafür ein Unternehmen beauftragen. Zu den Arbeiten gehören:

 

Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen oder bügeln

Reinigung im Haus und im Garten

Gärtner und Gartengestaltung (bei Neuanlage des Gartens ist der Einzelfall zu prüfen)

Gehweg-Reinigung und Winterdienst

Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege

Arbeitskosten Handwerker am oder im Haus (bei Neubau Prüfung des Einzelfalls)

Eine detaillierte Aufzählung enthält Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.

 

Wie wirken sich haushaltsnahe Dienstleistungen auf die Steuer aus?

 

Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleitungen sind Steuerermäßigungen. Das bedeutet: Der Betrag mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sondern wird von der errechneten Einkommensteuerschuld abgezogen.

 

Bis zu welcher Höhe lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

 

Bürgerinnen und Bürger können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Aber es gibt eine Deckelung pro Jahr:

 

bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen 510 Euro,

bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen 4.000 Euro und

bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 1.200 Euro.

„Die Höchstbeträge gelten je Haushalt und nicht je Steuerpflichtigem. Wohngemeinschaften oder Familien können die Höchstbeträge also nur einmal geltend machen“, erklärt Dusel. Materialaufwand lässt sich nicht berücksichtigen.

 

Beispiel zur Absetzung der haushaltsnahen Dienstleistungen

Für die erneuerte Elektrik im Haus stellt ein Elektriker eine Rechnung von 10.000 Euro für die Arbeitszeit. Die Materialkosten belaufen sich auf 2.500 Euro.

 

Die Berechnung geht so:

 

20 % der Aufwendungen     20 % von 10.000 € = 2.000 €

Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen    1.200 €

Abzusetzender Betrag         1.200 €

„Da in diesem Fall die 20 Prozent der Aufwendungen höher sind als der Höchstbetrag, lässt sich nur der Höchstbetrag von 1.200 Euro ansetzen“, sagt Steuerberater Dusel.

 

Tipp: Geld unbedingt überweisen!

 

„Damit das Finanzamt die Aufwendung in der Steuererklärung akzeptiert, müssen Sie das Geld auf das Konto des Erbringers überweisen“, rät Kevin Dusel, „wer bar bezahlt, kann die Kosten nicht absetzen.“

 

12 teure Fehler in der Steuererklärung

 

Ja, die Steuererklärung für 2020 ist aufgrund etlicher Corona-Sonderregeln für viele komplexer als sonst – und gleichzeitig machen unzählige Steuerzahler immer wieder dieselben folgenschweren Fehler und verlieren dadurch Geld. Immerhin muss die Einkommensteuererklärung erst Ende Oktober beim Finanzamt sein, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt zwölf teure Steuerfehler.

 

12 teure Fehler in der SteuererklärungSteuerfehler Nummer 1: Nachweise verschlampen

 

Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt, falls das Finanzamt nachfragen sollte.

 

Der einfachste Weg aus dem Chaos: Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.

 

Steuerfehler Nummer 2: Dauerzulagenantrag für die Riester-Rente vergessen

 

Nicht für jeden rentabel, aber immerhin über 16 Millionen Deutsche haben einen Riestervertrag (Stand erstes Quartal 2021; „Anzahl der abgeschlossenen Riester-Verträge von 2001 bis zum 1. Quartal 2021“, Statista 2021). Die Beiträge für die Riester-Rente lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das geschieht, müssen Sie als Riester-Versicherter eine Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Einkommensteuerdaten ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter Ihrer Riester-Rente zurückschicken. Das erfolgt meist mit dem sogenannten Dauerzulagenantrag beim Anbieter, womit auch die Zulagen vom Staat beantragt werden.

 

Wichtig ist das Ganze deshalb, weil die Versicherung erst mit Ihrer Einwilligung Ihre Daten an das zuständige Finanzamt sendet. Und erst mit diesen Daten wird das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge als absetzbar anerkennen – egal, ob und was Sie selbst in Ihrer Steuererklärung in puncto Riester-Rente eintragen.

 

Steuerfehler Nummer 3: Rechnungen bar zahlen

 

Es ist einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung: Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen. Dabei lassen sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.

 

Steuerfehler Nummer 4: Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung vergessen

 

Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, am Aufzug oder an der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen.

 

Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie „Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG“. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen.

 

Steuerfehler Nummer 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben

 

Bislang galt: Nur die Krankheits- oder Pflegeheimkosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft allerdings derzeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung gegen das Grundgesetz verstößt. Deshalb sind Pflege- und Krankheitskosten in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen – heißt: Die Steuer wird nicht endgültig festgesetzt. Der Steuerbescheid kann später noch durch das Finanzamt geändert werden, und der Steuerpflichtige muss nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einlegen.

 

VLH-Tipp: Während das Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein. Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen im Steuerbescheid nicht aufführen und der Vorläufigkeitsvermerk fehlen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 1936/17) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Werden die Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann könnten die vollen Kosten für zum Beispiel das Zahnimplantat oder die Brille nachträglich anerkannt werden.

 

Steuerfehler Nummer 6: Energetische Sanierungsmaßnahmen nicht fördern lassen

 

Insgesamt 40.000 Euro Steuerersparnis für energetische Sanierung lassen sich erzielen und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind sieben Prozent der Kosten von der Steuer absetzbar; im dritten Kalenderjahr noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen. Die maximale Steuerersparnis beträgt in den 1. beiden Jahren bis zu 14.000 Euro und im 3. Jahr bis zu 12.000 Euro. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren oder die Erneuerung einer Heizungsanlage bzw. die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

 

Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes in deutscher Sprache beschrieben sein. Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

 

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn für die Maßnahme nicht bereits andere steuerfreie Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen in Anspruch genommen wurden.

 

Steuerfehler Nummer 7: Corona-Sonderregeln ungenutzt lassen

 

Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Steuererleichterungen zu verschaffen. So können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, mit der im letzten Winter neu beschlossenen Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Konkret darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro.

 

Ebenfalls neu sind die Corona-Bonuszahlungen: Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Regel gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

 

Nicht ganz neu, aber seit 2020 verbessert worden sind die Regeln für das Kurzarbeitergeld. Seither bekommen Arbeitnehmer leichter und teilweise auch etwas mehr Kurzarbeitergeld, und zwar zunächst befristet bis 31. Dezember 2021. Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen, die grundsätzlich steuerfrei sind. Die Leistung fällt jedoch unter den sogenannten Progressionsvorbehalt und hat somit Auswirkung auf die Steuer(belastung) für das übrige Einkommen. Wichtig: Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Steuerfehler Nummer 8: Einträge vertauschen

 

Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.

 

Steuerfehler Nummer 9: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestalten

 

Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht bis zum Veranlagungszeitraum 2020 aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens, die Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Sind derlei Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter aberkennen.

 

Steuerfehler Nummer 10: Fristen verstreichen lassen

 

Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen errechnet? Statt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Einspruch einzulegen, unternehmen die meisten in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein, schließlich sollten Sie prüfen, weshalb das Ergebnis im Steuerbescheid von Ihren Berechnungen abweicht. Nehmen Sie den Bescheid genauer unter die Lupe oder engagieren Sie einen Profi, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.

 

Steuerfehler Nummer 11: Bankverbindung falsch angeben

 

Sie haben die Bank gewechselt, ohne auf Ihrer Steuererklärung die neuen Daten anzugeben? Sie haben sich scheiden lassen, doch beim Finanzamt ist noch die Konto-Nummer Ihres Ex-Gatten hinterlegt? Oder es hat sich ganz einfach ein Zahlendreher in Ihre BIC- bzw. IBAN-Angaben eingeschlichen? Dann werden Sie Ihre Steuerrückerstattung verspätet oder gar nicht erhalten. Prüfen Sie deshalb genau Ihre Angaben zu Ihrer Bank- und Kontoverbindung.

 

Steuerfehler Nummer 12: Steuererklärung nicht machen

 

Eine Steuererklärung lohnt sich – und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erhielten im Jahr 2017 insgesamt 12,3 Millionen Steuerbürger eine Steuerrückerstattung, nämlich durchschnittlich 1.051 Euro. Im Vergleich dazu mussten mehr als 1,5 Millionen Deutsche an den Staat nachzahlen, im Schnitt 1.175 Euro. Mitglieder der VLH erhalten in Erstattungsfällen durchschnittlich 1.300 Euro vom Finanzamt zurück.

Arbeitnehmer und Rentner müssen ihre Steuererklärung 2020 regulär bis 31. Juli, coronabedingt bis zum 01. November 2021 abgeben. Wer einen Steuerprofi – Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – beauftragt, hat mehr Zeit. Dann kann die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2022 abgegeben werden.

 

Parteimitglied, Wahlkampfhelfer, Parteispender: Politik unterstützen und Steuern sparen

 

Geschönte Lebensläufe, unpassende Lacher, durchsuchte Ministerien einerseits, Coronakrise, Klimafrage, demoskopische Achterbahn andererseits: Der diesjährige Bundestagswahlkampf ist der vielleicht turbulenteste seit langem. Wer sich trotzdem oder gerade deswegen politisch engagieren will, sollte wissen: Parteimitglieder, Wahlkampfhelfer oder Parteispender können Steuern sparen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie das geht.

 

Parteien finanziell unterstützen: Mitgliedsbeiträge und Geldspenden von der Steuer absetzen

 

Mitglieder einer Partei können ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Auch Spenden an Parteien bringen Steuervorteile. Generell werden finanzielle Zuwendungen an eine Partei - ob Mitgliedsbeitrag oder Geldspende - in zwei Schritten berücksichtigt:

 

Beiträge und Spenden in Höhe von bis zu 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, also maximal 825 Euro oder 1.650 Euro.

Jeder Euro, der über den jährlichen Betrag von 1.650 Euro (Singles) bzw. 3.300 Euro (Eheleute und eingetragene Lebenspartner) hinausgeht, kann in der Regel als Sonderausgabe abgesetzt werden - zumindest bis zu einer Höhe von weiteren 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern.

Ein Beispiel: Herr Schmidt ist alleinstehend und zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 Euro an eine politische Partei, zusammengesetzt aus seinem Mitgliedsbeitrag und einer Geldspende. Er macht 1.650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt im Jahr der Mitgliedsbeitrags- bzw. Spendenzahlung entsprechend 825 Euro - also die Hälfte - weniger an Steuern. Und er kann zusätzlich noch 350 Euro als Sonderausgabe geltend machen (2.000 Euro - 1.650 Euro = 350 Euro). Doch wie und wo bringt er das alles in den Steuerformularen unter? Ganz einfach: Herr Schmidt trägt 2.000 Euro in der Anlage Sonderausgaben ein - alles andere übernimmt das Finanzamt.

 

Fazit: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind also für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bis 6.600 Euro.

 

Gut zu wissen: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 Euro reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung, um den Betrag in der Steuererklärung anzugeben. Ab dem Steuerjahr 2021 sind es sogar 300 Euro. Eine amtliche Spendenquittung - also ein schriftlicher Nachweis über die Spendensumme, umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt - ist nicht nötig. Generell müssen die Nachweise übrigens nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

 

Und: Der Betrag von 200 Euro bzw. 300 Euro gilt für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden.

 

Plakate kleben, Flyer verteilen, Wahlkampfpartys organisieren: Arbeitszeit schenken und mit der Vergütungsspende geltend machen

 

Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann die erbrachte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

 

Der Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe eintragen.

Wahlkabinen aufstellen, Wähler identifizieren, Wahlurnen beaufsichtigen: Ehrenamtliche Wahlhelfer müssen Erfrischungsgeld nicht versteuern

 

Als Anerkennung für einen Einsatz am Tag der Wahl erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer das sogenannte Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 Euro pro Wahlhelfer und bis zu 35 Euro für Wahlvorstände. Zwischen 15 Euro und 50 Euro erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände, die bei Landes- und Kommunalwahlen helfen. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld auf Kosten der Kommune aufgestockt werden.

 

Wie hoch das Erfrischungsgeld auch ausfällt: Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit und ist deshalb steuerfrei. Wahlhelfer müssen das Erfrischungsgeld nicht in ihrer Steuererklärung angeben.

 

Ferienwohnung privat an Urlauber vermieten: Welche steuerlichen Varianten gibt es?

 

Die Nachfrage nach Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Inland boomt, nachdem wieder einige EU-Länder in Risikogebiete eingestuft wurden. Viele Objekte in beliebten Regionen an der Küste, in Seengebieten oder den Bergen sind auf Online-Buchungsplattformen rasch ausgebucht. Die Anreise im eigenen Pkw, der Verbleib im deutschen Gesundheitssystem und eine eigene Wohneinheit, bei der kein Speisesaal mit anderen Gästen im Hotel geteilt werden muss, verheißen Sicherheit in einer von Corona geprägten Zeit. Wer darüber nachdenkt, seine vorhandene Ferienwohnung zu vermieten, sollte über die steuerlichen Aspekte genauso Bescheid wissen wie über die speziellen Corona-Auflagen im Bundesland des Feriendomizils, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Wird eine Ferienunterkunft vermietet, ist das meist eine private Angelegenheit und nicht automatisch ein Gewerbe. Jeder darf seinen privaten Besitz verwalten und damit Geld erwirtschaften. Dabei ist es maßgeblich, in welchem Umfang vermietet wird, wie hoch die Mieteinkünfte sind und ob der Vermietung eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt.

 

Liebhaberei interessiert den Fiskus nicht

 

Wird die vorhandene Ferienwohnung in erster Linie selbst genutzt oder nur ab und zu vermietet, sieht das Finanzamt dies normalerweise als Liebhaberei, also als reine Privatangelegenheit an. In diesem Fall bleiben die Mieteinnahmen steuerfrei und der Eigentümer kann vollständig darüber verfügen. Den Fiskus interessieren weder die Einnahmen noch die Ausgaben des Eigentümers. Die Anschaffungskosten können ebenso wenig steuerlich abgeschrieben werden, wie entstandene Verluste. Die üblichen Posten von Privathaushalten bei der Einkommensteuererklärung können natürlich steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen die Steuerermäßigungen für Handwerkerkosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Vermietung als Steuersparmodell

 

Wer alle möglichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie als Werbungskosten geltend machen möchte, muss dem Finanzamt glaubhaft machen, dass die Wohnung fast ausschließlich vermietet wird. Dies ist plausibel, wenn eine Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen wird. Verträge können z.B. mit einem Verwalter oder einer Agentur geschlossen werden. Muss der Vermieter in der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen, darf er vorübergehend darin wohnen, aber nur solange die Arbeiten andauern. Liegt die zu vermietende Einliegerwohnung im Haus des Eigentümers, ist nachzuweisen, dass der Eigentümer diese nicht benötigt. Dies kann angenommen werden, wenn die selbst bewohnte Wohnung von der Größe her für den Eigentümer und seine Familie ausreichend ist.

 

Zudem erkennt das Finanzamt eine ausschließliche Vermietung an, wenn die Vermietungszeit mindestens 75 Prozent der ortsüblichen durchschnittlichen Auslastung erreicht. Das kann eine hohe Hürde darstellen. Aber es ist in Deutschland nicht überall ganzjährig Saison. Auskünfte über die Länge der Saison und die durchschnittliche Bettenbelegungszahl können beim regionalen Tourismusverband eingeholt werden. Liegt der Grund des Nichterreichens dieser Quote nicht beim Vermieter, weil z.B. Baulärm in der unmittelbaren Nachbarschaft über einen längeren Zeitraum zu Beeinträchtigungen geführt hat, ist das gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

 

Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, sind die Mieteinnahmen steuerpflichtig. Sie werden mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert. Im Gegenzug können alle Kosten der Immobilie abgesetzt werden. Dazu zählen Schuldzinsen der Finanzierung, Grundsteuer, Versicherungen, Abschreibung des Gebäudes, der Küche und der Einrichtungsgegenstände, Nebenkosten, Reparaturen, gebührenpflichtige Annoncen, Vermittlungskosten, Verwaltungskosten und Reinigungskosten. Selbst Kosten, die in der Zeit von Leerständen entstanden sind. Zeitweilige Verluste erkennt das Finanzamt ebenfalls an und verrechnet sie mit späteren Einkünften.

 

Selbstnutzung und trotzdem Steuern sparen

 

Besteht der Wunsch, die Ferienwohnung selbst zu nutzen und die restliche Zeit dennoch zu vermieten, fordert das Finanzamt einen Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch eine langfristige Gewinnprognose. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in der Regel für einen Zeitraum von 30 Jahren geplant werden. Insgesamt muss am Ende dieses Zeitraums ein Mietüberschuss angefallen sein, damit das Finanzamt die Ausgaben und Verluste anerkennt. So ein Plan kann ebenfalls eingefordert werden, wenn die Eigennutzung ausgeschlossen ist und die Vermietungszeit erheblich von der Vorgabe abweicht.

 

Zudem müssen bei einer gemischten Nutzung die Zeiten der Fremdnutzung und Eigennutzung genau dokumentiert werden. Die Ermittlung der Anteile ist notwendig, um die Kosten bei der Einkommensteuererklärung entsprechend aufzuteilen. Leerstände werden dann nur anteilig berücksichtigt. Zeiträume, in denen die Ferienwohnung Familienangehörigen oder Freunden kostenlos überlassen wird, werden zur Eigennutzung gerechnet. Kann das Nutzungsverhältnis nicht nachvollzogen werden, wird das Finanzamt eine hälftige Aufteilung vornehmen, vorausgesetzt, die Gewinnprognose war positiv. War sie das nicht, gilt die Ferienwohnung wiederum nur als Liebhaberei.

 

Wenn die Vermietung wie geschmiert läuft

 

Während im Einkommensteuergesetz die Liebhaberei existiert, kennt das Umsatzsteuerrecht diesen Sachverhalt nicht. Fallen die jährlichen Einnahmen aus der Vermietung höher als 22.000 Euro aus, wird Umsatzsteuer fällig. Und zwar unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet wurde. Wer Umsatzsteuer zahlt, darf die Vorsteuer im Gegenzug abziehen. Liegen die jährlichen Einnahmen darunter, darf von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Dann wird die Umsatzsteuer nicht fällig, aber es gibt auch keinen Vorsteuerabzug.

 

So mancher private Vermieter hat gute Geschäftsideen. Aber Vorsicht, gehen die Leistungen über die reine Vermietung einer Ferienwohnung hinaus, ist die Grenze zum Gewerbe mit einem Mal überschritten. Sonderleistungen, wie die tägliche Reinigung der Wäsche, ein Zimmerservice, ein Frühstücksangebot oder der Verleih von Fahrrädern machen aus dem Privatvergnügen einen Gewerbebetrieb. Dann schlagen gesetzliche Buchhaltungs- und Aufbewahrungspflichten sowie ab einem Gewinn von 24.500 Euro die Gewerbesteuer zu.

 

Es ist heutzutage leicht geworden, seine Ferienwohnung fremd zu vermieten. Mit geringem Aufwand und Kosten kann diese über Online-Buchungsportale oder Social-Media-Gruppen angepriesen werden. Damit sind hohe Zugriffszahlen verbunden und mögliche Urlauber finden sie. Die Vermietung kann durchaus lukrativ sein, aber als Vermieter kommt man nicht darum herum, die Steuergesetze zu kennen. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Ferienwohnungen sollte unbedingt ein Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft aufgesucht werden. Eine kostengünstige Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ist gesetzlich leider nicht zulässig, so die lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Steuererklärung für das Corona-Jahr: Homeoffice, Pendlerpauschale, Arbeitszimmer

 

Die Steuererklärung für 2020 ist komplexer als sonst. Gut, dass sie erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Sie bei Ihrer "Corona-Steuererklärung" besonders achten sollten, wenn es ums Thema Arbeiten geht.

 

Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale

 

Die meisten Angestellten hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer oder sogar regelmäßiges Arbeiten von zu Hause steuerlich geltend zu machen. Denn bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer hatte, konnte seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mit der neuen, im Dezember 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale ändert sich das: Jetzt können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro. Und auch wer 130 oder 150 Tage von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.

 

600 Euro im Jahr, das klingt zunächst viel. Etliche Angestellte werden von der Pauschale aber gar nicht profitieren, denn sie fällt unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Und die steht jedem Angestellten schon immer zu. Steuern spart also nur, wer die Grenze von 1.000 Euro überschreitet, weil noch weitere Werbungskosten hinzukommen. Das sind beispielsweise Ausgaben für Büromaterialien, Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten, eine Weiterbildung oder - und das ist in der Regel der größte Posten - die Fahrtkosten.

 

Da für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings für die betreffenden Tage die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt. Wenn es sich also sozusagen um einen Homeoffice-Zuschlag handeln würde.

 

Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich für alle Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommen: Hat ein Arbeitnehmer im Jahr Werbungskosten von beispielweise 1.200 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1.800 Euro als Werbungskosten angeben (1.200 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.800 Euro).

 

Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er - trotz Homeoffice - über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag summieren.

 

Ein Arbeitszimmer, zwei Möglichkeiten

 

Für Berufstätige, die zu Hause einen separaten Raum zum Arbeiten nutzen können, gibt es grundsätzlich zwei Varianten, wie viel Kosten sie für das heimische Büro absetzen können. Entscheidend ist dabei die berufliche Tätigkeit:

 

1. Wer angestellt ist und keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung hat, der kann bis zu 1.250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer zu Hause absetzen - auch zu Corona-Zeiten. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag, können Sie auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eintragen.

 

Von dieser Regel profitieren zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrer. Letztere haben in der Schule oft keinen eigenen Arbeitsplatz und müssen dementsprechend das Homeoffice zur Korrektur von Klausuren oder zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen.

 

Damit das Finanzamt die Kosten für Einrichtung, Strom oder Miete auch tatsächlich anerkennt, muss der Raum büromäßig eingerichtet sein und darf - anders als bei der Homeoffice-Pauschale - nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

 

Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personenbezogen. Haben Sie eventuell zwei oder mehr Arbeitszimmer an verschiedenen Orten, können Sie dennoch maximal und einmalig den Höchstbetrag in der Steuererklärung angeben. Gleichzeitig gilt: Verschiedene Personen, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, können jeweils 1.250 Euro geltend machen, sofern Sie die jeweiligen Aufwendungen auch getragen haben.

 

2. Wer überwiegend von zu Hause aus arbeitet - dass betrifft manche EDV-Fachleute oder Journalisten -, kann die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Job nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird.

 

Grundsätzlich sind alle Kosten, die Sie direkt oder anteilig Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, auch von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel der Teppich oder das Fensterrollo fraglos zum Arbeitszimmer, sind also direkt zuzuordnen und können in voller Höhe abgesetzt werden. Bei Kosten wie Miete, Strom oder Heizung sieht das etwas anders aus: Diese Kosten fallen für die gesamte Wohnung an - dementsprechend müssen Sie ausrechnen, wie hoch die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer sind. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe zählen zu den Arbeitsmitteln und können somit unabhängig und zusätzlich zum Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

 

Übrigens: Manche Angestellte haben 2020 mal vor allem im Homeoffice gearbeitet und dann wieder im Büro - dann muss man beides detailliert angeben. Für eine Lehrerin, die für einige Monate mal im Distanz- und einige Monate im Präsenzunterricht ihre Schülerinnen und Schüler unterrichtet hat, kann das so aussehen: Für die Monate, in denen sie voll oder überwiegend im Homeoffice tätig war, kann sie vorübergehend ihr Arbeitszimmer vollständig absetzen. In den Monaten, in denen sie teilweise in Präsenzlehre unterrichtet hat, wählt sie die beschränkte Absetzbarkeit. In der Steuererklärung muss sie monatsweise unterscheiden und die Zeiten der beschränkten und der vollständigen Abziehbarkeit getrennt aufführen.

 

Wichtig: Die Mischung von begrenzter und vollständiger Absetzbarkeit ist nur mit einem eigenen Arbeitszimmer möglich. Hat die Lehrerin lediglich eine Arbeitsecke, wählt sie besser die Homeoffice-Pauschale und führt für die Tage im Präsenzunterricht die Fahrtkosten auf.

 

Kaum Interesse an digitalem Steuerbescheid

 

Nur drei Prozent der Steuerpflichtigen verzichten auf Brief vom Finanzamt - Neues Angebot bislang wenig bekannt

 

Nur ein Bruchteil der Bürger nutzt bisher die neue Möglichkeit, den Steuerbescheid nur noch in digitaler Form zu erhalten. Das geht aus einer Befragung der FDP-Bundestagsfraktion zur Digitalisierung in der Steuerverwaltung hervor, deren Ergebnisse dem Wirtschaftsmagazin Capital (Heft 7/2021, EVT 17. Juni) vorliegen. Demnach verschicken die Finanzämter im Schnitt gerade einmal rund drei Prozent der Steuerbescheide elektronisch. Am höchsten ist die Quote mit 4,5 Prozent in Hamburg, gefolgt von Bayern mit 4,3 Prozent. In Schleswig-Holstein nutzten bisher sogar nur 1,6 Prozent der Steuerpflichtigen die Option. In die Umfrage flossen Daten aus zehn Bundesländern ein.

 

Seit Frühjahr 2020 bieten die Finanzämter einen papierlosen Steuerbescheid an. Steuerpflichtige können diese Variante bei ihrer Steuererklärung über das Programm Elster oder eine andere Steuersoftware wählen. Später wird der Bescheid als digitaler Verwaltungsakt in der genutzten Software bereitgestellt.

 

Die geringe Resonanz dürfte auch daher rühren, dass viele Bürger das Angebot nicht kennen. Bislang werben die Bundesländer kaum dafür - obwohl sich damit Portokosten und Papier sparen lassen. Zudem gibt es für Steuerpflichtige keine Anreize zum Umsteigen, wie es etwa bei der Einführung des Portals Elster ab 2001 der Fall war. Damals hieß es, dass eine elektronische Steuererklärung zügiger bearbeitet wird.

 

Die Steuerverwaltung habe ihre digitale Vorreiterrolle dank Elster längst verspielt, sagte die FDP-Finanzexpertin Katja Hessel dem Magazin. Derzeit werde trotz des hohen Maßes an Standardisierung nur rund jeder zehnte Steuerfall automatisiert bearbeitet. Durch die föderale Struktur mit 17 Entscheidungsträgern aus Bund und Ländern sei die deutsche Steuerverwaltung im internationalen Vergleich "nicht konkurrenzfähig", sagte Hessel. "Deutschland ist geprägt ist durch eine heterogene und zerklüftete IT- und e-Government-Landschaft mit vielen Insel-Lösungen und einsamen Leuchttürmen." Die Vorsitzende des Bundestags-Finanzausschusses forderte, dass der Bund die führende Rolle für die Digitalisierungsprozesse in der Steuerverwaltung übernimmt.

 

Die Umfrage der FDP-Bundestagsfraktion ergab auch, dass sich die Steuerbehörden schwertun, externe IT-Experten zu rekrutieren. Um Spezialisten aus der Privatwirtschaft anzulocken, setzen viele Länder auf Zulagen und höhere Eingruppierungen. Dabei variierte die Zahl der neuen IT-Spezialisten je nach Bundesland stark. Seit 2017 stellte Bayern 126 Fachkräfte ein, Baden-Württemberg 71 und Schleswig-Holstein 55. In Rheinland-Pfalz waren es 37, in Niedersachsen 34 und in Hessen 15. Die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin kamen auf 28, 14 und neun Neueinstellungen. Nordrhein-Westfalen und die ostdeutschen Bundesländer lieferten keine Daten für die Befragung.

 

Studie: Einkommensteuerbelastung der Spitzenverdiener seit 1998 deutlich gestiegen

 

Das deutsche Steuersystem sorgt für eine enorme Einkommensumverteilung. Dieses Jahr werden die oberen 1 Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler voraussichtlich 22,8 Prozent der gesamten Einkommensteuereinnahmen (inkl. Soli) tragen, die oberen 10 Prozent sogar 53,4 Prozent. Verglichen mit der Aufkommensverteilung vor der großen Steuerreform der rot-grünen Bundesregierung ist die Belastung dieser Einkommensgruppen spürbar angestiegen. Der Anteil der restlichen 90 Prozent hat sich entsprechend reduziert. Das führt dazu, dass die unteren 50 Prozent nur noch 6,2 Prozent des Einkommensteueraufkommens (inkl. Soli) zahlen. Das ist das Ergebnis einer umfangreichen Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM).

 

Die Analyse mit einer zeitlich konsistenten Datenbasis zur Einkommensverteilung im Zeitraum von 1998 bis 2021 widerlegt eine weitverbreitete Meinung über steuerliche Be- und Entlastungen während der vergangenen zwei Jahrzehnte. Zwar sank die durchschnittliche Steuerbelastung der Bruttoeinkommen durch Einkommensteuer und Soli für die oberen 10 Prozent und die oberen 1 Prozent der Einkommensverteilung unmittelbar nach der Reform Anfang des Jahrtausends. In der Phase wirtschaftlichen Aufschwungs zwischen 2014 und 2019 führten jedoch ausbleibende Anpassungen des Einkommensteuertarifs sowie vieler Freibeträge an die Realeinkommens-entwicklungen dazu, dass im Jahr 2019 die Steuerbelastung der Bruttoeinkommen aller Einkommensgruppen - auch die der oberen 1 Prozent - höher lag als im Jahr 1998. Auch die Gruppe der unternehmerisch Tätigen und Selbstständigen wies im Jahr 2019 eine deutlich höhere Steuerbelastung als 1998 auf.

 

Mit Blick auf die Studienergebnisse fordert der Geschäftsführer der INSM, Hubertus Pellengahr, die schädliche und überflüssige Debatte über Steuererhöhungen umgehend zu beenden. "Wenn mehr als jeder zweite Euro der Lohn- und Einkommensteuer von lediglich zehn Prozent der Steuerzahlerinnen und -zahler erbracht wird, sollten die Politik das anerkennen, statt es kleinzureden. Die Einkommen in Deutschland wurden und werden kräftig umverteilt. Was wir jetzt brauchen, ist neues und zusätzliches Wachstum. Wer Steuererhöhungen androht, bewirkt das Gegenteil. Umso schneller wir wieder zurück zu alter Stärke finden, desto schneller entsteht Spielraum für Steuererleichterungen für alle Einkommensgruppen. Das haben wir uns alle verdient."

 

Aktien und Steuererklärung: Mit Verlusten die Steuerlast senken

 

Wirecard, Air Berlin oder SAP: Der Wert von Unternehmens-Aktien kann aus den unterschiedlichsten Gründen einbrechen. Für Anleger bedeutet das: Sie müssen teilweise hohe Verluste hinnehmen. Immerhin lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften verrechnen, so dass sich der zu versteuernde Gewinn verringert und der Anleger weniger Steuern zahlt. Wie das funktioniert, welche Neuerungen es seit 2020 gibt und wann Anleger selbst tätig werden sollten, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Aktiengewinne müssen versteuert werden

 

Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Das sind in Deutschland üblicherweise zwischen 26,38 Prozent und 27,99 Prozent Steuern - je nachdem, ob der Anleger Mitglied einer Kirche ist und in welchem Bundesland er lebt.

 

Immerhin steht Anlegern ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei behalten und Verheiratete den doppelten Betrag, also 1.602 Euro. Dafür sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag eingeräumt haben. Ansonsten werden die Steuern zunächst abgezogen, können aber über die Steuererklärung wieder zurückgeholt werden.

 

Gewinn oder Verlust berechnen

 

Nur auf Aktiengewinne sind Steuern fällig. Ein Gewinn entsteht, wenn eine Aktie zu einem höheren Kurs verkauft wird, als sie ursprünglich gekostet hat. Machen Anleger mit ihren Aktien Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Das übernimmt das Kreditinstitut und verrechnet direkt Gewinne und Verluste, so dass Anleger nur auf die Differenz Steuern zahlen müssen.

 

Bei Verlusten ist der Verkaufskurs niedriger als der Kaufkurs. Und in manchen Fällen muss der Anleger selbst tätig werden, um Steuern zu sparen. Doch zunächst die Berechnung für den Gewinn oder Verlust bei einem Aktienverkauf:

 

Verkaufserlös der Aktie

 

- minus Veräußerungskosten (wie Bankspesen)

 

- minus Anschaffungskosten

 

- minus Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren)

 

= Veräußerungsgewinn oder -verlust der Aktie

 

Verlust: Aktien mit Aktien verrechnen

 

Hat ein Anleger seine Aktien mit Verlust verkauft, kann er die Veräußerungsverluste mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen - allerdings ausschließlich mit anderen Aktien, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Dieses Vorgehen nennt sich "horizontaler Verlustausgleich", da Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.

 

Die Verrechnung ist möglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen des gleichen Jahres und auch der Folgejahre. Das Ganze nennt sich "Verlustvortrag". Der Vorteil dabei: Die Verluste, die sich im gegenwärtigen Jahr steuerlich nicht auswirken, werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

 

Verlustverrechnung übernimmt bei einem Depot die Bank

 

Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut für den Anleger, ohne dass er sich selbst darum kümmern muss: Von positiven Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.

 

Bei mehreren Depots muss der Anleger selbst aktiv werden

 

Hat ein Anleger bei mehreren Banken in Aktien investiert, muss er selbst tätig werden. Ist zum Beispiel eine Kapitalanlage für den Anleger zum Verlustgeschäft geworden und eine andere hat Gewinne gebracht, muss er eine Verlustbescheinigung von seiner Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage lag. Diese Bescheinigung muss dem Finanzamt in der Regel vorgelegt werden. Das Finanzamt wird den Verlust von den Gewinnen abziehen und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern.

 

Wichtig: Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Dafür gibt es Vordrucke, in der Regel erhältlich beim eigenen Kreditinstitut.

 

Neu seit 2020: Aktienverluste bis 10.000 Euro verrechnen

 

Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar - die Aktien sind wertlos. Seit 2020 gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, nämlich bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Ganze gilt für Aktienverluste, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind.

 

VLH-Tipp: Wurden die Aktien als wertlos von der Bank ausgebucht, sollten derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden (Az VIII R 5/19).

 

Unterhalt an den Ex-Partner – Steuer erfordert Einvernehmen

 

Trennungsunterhalt versteuern: Wenn es um die Steuer geht, ist Kooperation gefragt

 

Die Lohnsteuerhilfe Bayern (lohi) klärt auf: Scheiden tut nicht nur weh, sondern kostet eine Stange Geld. Trennen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, so zieht meistens einer von beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Umzug, neue Einrichtung, separate Versicherungen, unumgängliche Gerichtskosten, in vielen Fällen Anwaltskosten und dazu verlorene Steuervorteile durch den wegfallenden Splittingtarif. Verständlicherweise wollen viele nach der Trennung den Kontakt zum Ex-Partner am liebsten abbrechen, das Steuerrecht erfordert aber Einvernehmen, damit die Steuerlast maximal reduziert werden kann.

 

Trennungsunterhalt bis zur Scheidung

 

Ab dem ersten Tag des Getrenntlebens hat der finanziell schlechter gestellte Ehepartner ein Anrecht auf Trennungsunterhalt. Dieses erlischt mit der Scheidung. Verdienen beide Eheleute in etwa gleich viel und blieb die Ehe kinderlos, gibt es keine Unterhaltsansprüche. Unterhalt ist regelmäßig fällig, wenn der Mann der Allein- oder Besserverdiener ist und sich die Frau entweder voll und ganz um den Haushalt und die Kinder kümmert oder deswegen beruflich zurückgesteckt hat und nur mehr in Teilzeit arbeitet. Sind Kleinkinder im Spiel oder hat die Ehe länger angedauert, kann es nach dem verbindlichen Trennungsunterhalt zusätzlich zu einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des finanziell besser gestellten Ehepartners kommen.

 

Im ersten Trennungsjahr soll der eheliche Lebensstandard trotz Trennung übergangsweise weiter aufrechterhalten werden. Der Trennungsunterhalt ist hierfür gedacht. Gibt es neben der Ehefrau noch unterhaltsberechtigte Kinder, muss geprüft werden, wie es um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ex-Partners steht. Zumal diesem ein Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht. Von der Rangfolge her sind die Unterhaltsansprüche der Kinder zuerst zu bedienen, erst dann kommt der Ex-Partner, falls nicht alle Ansprüche bedient werden können.

 

Ehegattensplitting in den letzten Monaten nutzen

 

Im Jahr der Trennung ist es für alle Beteiligten meistens vorteilhafter, wenn das sogenannte Ehegattensplitting durch gemeinsame Veranlagung für dieses letzte Jahr beibehalten wird. Sollte der Unterhaltsempfänger auf eine Einzelveranlagung bestehen, kann der Unterhaltszahler einen Sonderausgabenabzug vornehmen. Allerdings ist dafür die Zustimmung des Unterhaltsempfängers notwendig. Im zweiten Kalenderjahr nach der endgültigen Trennung ist dann nur mehr die Einzelveranlagung möglich. Von da an kann der Unterhaltszahlende gezahlten Unterhalt mit der Zustimmung des Ex-Partners steuerlich als Sonderausgabe geltend machen.

 

Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben

 

Unterhaltszahlungen können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Maximalgrenze erhöht sich um den Betrag, der für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des dauernd getrenntlebenden Partners aufgewendet wurde, sofern der Unterhaltszahler diese Kosten noch getragen hat. Er kann diesen Betrag allerdings nur ansetzen, wenn der Unterhaltsempfänger damit einverstanden ist und seinerseits denselben Betrag als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung in der Anlage SO angibt und versteuert. In der Praxis ist das durch die Unterschrift des Ex-Partners auf der Anlage U, die der Unterhaltszahler seiner Steuererklärung beifügen muss, nachzuweisen.

 

Der Ex-Partner kann seine Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt widerrufen. Die Zustimmung muss auch nicht bis zum Höchstbetrag erteilt werden, sondern kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Infolgedessen ist auch nur dieser Teilbetrag zu versteuern, wenn Unterhalt in dieser Höhe bezahlt wurde und der Unterhaltszahler die Sonderausgaben abzieht.

 

Fehlt der Wille zu kooperieren

 

Will der Ex-Ehegatte dem sogenannten steuerlichen Realsplitting nicht zustimmen, kann die Genehmigung gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Allerdings ist der Unterhaltszahler auch ohne Gerichtsbeschluss bereits dazu verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger sämtliche entstandenen finanziellen Nachteile durch die Versteuerung regelmäßig auszugleichen. Dies betrifft nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern unter Umständen auch die Kürzung von Sozialleistungen.

 

Der Unterhaltsempfänger hat also keinen finanziellen Nachteil, wenn er dem Ex-Partner das Realsplitting ermöglicht. Es ist eher so, dass der Unterhaltszahlende prüfen sollte, ob sich das für ihn unterm Strich überhaupt lohnt. Rentabel ist es nur dann, wenn die steuerliche Entlastung die Mehrbelastung durch den Nachteilsausgleich übersteigt.

 

Kommt es nach der Scheidung zu einer nachehelichen Unterhaltspflicht, so decken sich die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten im Grundsatz mit denen des Trennungsunterhalts. Sind die Ex-Ehegatten völlig zerstritten, gestaltet sich der steuerliche Abzug also schwierig, so die lohi.

 

E-Daten: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

 

Importierte Daten und die Beträge im Steuerbescheid sollten überprüft werden, da Fehler möglich sind

 

Der Trend zum papierlosen Büro ist bei den Finanzbehörden angekommen. Das Steuermodernisierungsgesetz bringt die Digitalisierung der Steuererklärung richtig in Fahrt. Steuererklärungen werden idealerweise online eingereicht, vorhandene Daten elektronisch verwaltet und eingespeist, Belege in Papierform nur mehr vorgehalten und die Prüfung erfolgt überwiegend automatisiert mittels Software. Der personelle Einsatz beschränkt sich auf Unstimmigkeiten und komplexe Steuerfälle. Viele Daten fließen somit nicht nur an den Sachbearbeitern im Finanzamt vorbei, sondern auch am Steuerpflichtigen, wenn er sich nicht die Mühe macht, sie auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Fehler sind nicht nur menschlich, sondern bei jedem automatisiertem Vorgang möglich. Bei der Eingabe, Übermittlung und Einbindung der e-Daten können Fehler passieren. Im Ergebnis ist der Steuerpflichtige jedoch für seine Daten verantwortlich. Zahlen, die Institutionen an das Finanzamt übermitteln, werden so behandelt, als ob sie der Steuerpflichtige selbst in die Erklärung eingetragen hat. Daher sollte der Digitalisierung nicht blindes Vertrauen geschenkt werden, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Abgabenordnung regelt Informationspflicht

 

Jedes Institut, das e-Daten einer Person an das Finanzamt übermittelt, ist verpflichtet, derjenigen Person diese Daten entweder in Briefform oder online im Kundenportal zukommen zu lassen. Das betrifft auch spätere Änderungen der Daten. Schriftstücke des Arbeitgebers, der Rentenversicherungen, der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der Elterngeldstelle, der Banken und Bausparkassen sollten also unbedingt aufbewahrt und, falls sie nicht vorliegen, zur Kontrolle eingeholt werden. Sind die Beträge auf den Bescheinigungen falsch, so ist der Fehler zunächst direkt beim Aussteller des Schriftstückes zu reklamieren.

 

Abgleich der importierten e-Daten in ELSTER

 

Die erste Gelegenheit zur Überprüfung der für die Steuer verwendeten Zahlen ist der Datenimport in ELSTER. Die importierten Beträge sollten mit den vorhandenen Schriftstücken abgeglichen werden. Gibt es Differenzen, hat der Steuerzahler sofort die Möglichkeit, die e-Daten zu korrigieren, indem er sie überschreibt. Der manuelle Eintrag in Feldern von e-Daten führt dazu, dass diese Steuererklärung aus dem automatisierten Prozess herausgenommen und von einem Finanzbeamten geprüft wird. e-Daten werden zwar automatisch übernommen, sind aber für das Finanzamt nicht bindend. Bei einer Abweichung der Angabe durch den Steuerpflichtigen ist der Sachverhalt aufzuklären.

 

Prüfung der Daten im Steuerbescheid

 

Wird die Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt eingereicht, so muss auf den Bescheid gewartet werden. Aber dann sollten die vom Finanzamt verwendeten e-Daten unbedingt überprüft werden. Auch Elster-Nutzern wird empfohlen, die Daten auf dem Steuerbescheid nochmals dahingehend zu überprüfen, ob die eigenen Eingaben im Steuerformular auch tatsächlich übernommen wurden und die Vorausberechnung mit dem Ergebnis im Bescheid übereinstimmt. Wurde z. B. die Arbeitnehmersparzulage nicht gewährt, kann es daran liegen, dass der Bausparkasse keine Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt wurde.

 

Fehlen Daten oder wurden Beträge fehlerhaft übernommen, kann beim Finanzamt ein Einspruch eingelegt oder eine Änderung beantragt werden. Als Nachweis für die beantragte Änderung sind die entsprechenden gesammelten Schriftstücke einzureichen. Der geringere Zeitaufwand bei der Erstellung der Steuererklärung wird so wieder wettgemacht, indem das Prüfen des Steuerbescheids intensiver ausfallen sollte, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. 

 

Steuern sparen mit Smartphone, Notebook & Co.

 

Ob dienstliche E-Mails auf dem privaten Smartphone, Webinare zur Weiterbildung auf dem eigenen Notebook oder ein letzter Feinschliff an der Präsentation am Abend vor dem nächsten großen Meeting: Wer private IT-Geräte und Software beruflich nutzt, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung können sowohl die Anschaffungskosten als auch die monatlichen Kosten für die Telefon- und Internetnutzung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der dienstliche Nutzungsanteil zumindest zehn Prozent umfasst. IT-Ausgaben können dabei helfen, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro zu überschreiten und die Steuerrückerstattung zu erhöhen. Erstattungsberechtigte Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt nach Daten des Statistischen Bundesamtes 1.027 Euro vom Fiskus zurück. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

 

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

 

Smartphone, Notebook, Drucker etc.: Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich (mindestens 90 Prozent) beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierfür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) können im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputt geht oder eine Reparatur nötig wird, können die Ersatzkosten sofort (entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugehörigen Geräts) abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.

 

Software: Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro (netto), kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) als Werbungskosten absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist berufliche Nutzung sogar weiter gefasst als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von seiner Familie getrennt ist. Für Telefongebühren ist ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel durch die Nutzung von Flatrates kein Einzelnachweis möglich. Daher überträgt die Rechtsprechung die Grundsätze für die Aufteilung von Hardware und nimmt bei fehlenden sonstigen Anhaltspunkten eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.

 

Fortbildungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Aufgrund einer Rechtsänderung in § 3 Nr. 19 EStG sind mit Wirkung ab 1. Januar 2019 Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung des Arbeitnehmers (zum Beispiel Computer- oder Programmierkurse) auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

 

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer also nicht eigene Geräte beruflich, sondern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, gibt es übrigens keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer. Schon 2012 hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass sich die Steuerfreiheit auch auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, also Apps, erstreckt, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen.

 

Steuerliche Berücksichtigung des Homeoffice: Steht dem Arbeitnehmer in seinem Privathaushalt ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung und hat er daneben keinen weiteren Arbeitsplatz – etwa weil der Arbeitgeber wegen der Corona-Epidemie das Büro geschlossen hat –, so können auch die Kosten für das private Arbeitszimmer als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel anteilige Mietkosten, anteilige Finanzierungskosten bei Wohneigentum, anteilige Nebenkosten für Reinigung, Energie, Entsorgung, Versicherung und Grundsteuer sowie Abschreibungen für Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Allerdings kann nur der Nutzungsanteil für berufliche Zwecke geltend gemacht werden. In seinen Vorschlägen für einen Digitalpakt Deutschland regt Bitkom eine Vereinfachung und Erweiterung des Werbungskostenabzugs für das Homeoffice an.

 

1.000-Euro-Grenze beachten: Die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten für IT und Fortbildung lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2019 angefallenen berufsbedingten Kosten (inklusive der Kosten für den Weg zur Arbeit) 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

 

23,8 Millionen Bürger machen Steuererklärung im Internet

 

Steuern sparen ganz ohne Papierkram: Immer mehr Bundesbürger machen Schluss mit der Zettelwirtschaft und reichen ihre Steuerklärung einfach online beim Finanzamt ein. 23,8 Millionen Steuerzahler gaben ihre Einkommenssteuererklärung für das Steuerjahr 2018 über das Internet ab. Das ist ein Anstieg um 3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr mit 23,1 Millionen Online-Steuererklärungen. Das berichtet der Digitalverband Bitkom auf Basis von Daten der Finanzverwaltung, die den Online-Dienst Elster betreibt. „Während die Digitalisierung der Verwaltung insgesamt nur langsam vorankommt, ist die Online-Steuererklärung ein Vorzeigebeispiel für einen bürgerorientierten digitalen Staat. Wer mit dem Finanzamt elektronisch kommuniziert, spart Aufwand, Zeit und Nerven – so sollte es bei allen Verwaltungsdienstleistungen sein“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. Bei Gewerbetreibenden akzeptieren die Finanzbehörden mittlerweile ausschließlich elektronische Steuererklärungen. Bei Privatpersonen ist das dagegen grundsätzlich keine Pflicht. Ein großer Teil nutzt Software-Angebote kommerzieller Anbieter oder schaltet Steuerberater ein. „Um Elster weiter voranzubringen, sollte die Finanzverwaltung intensiver mit privaten Anbietern zusammenarbeiten, insbesondere bei den Schnittstellen zur Datenübermittlung“, ergänzt Berg.

 

Wer zu spät abgibt, muss mit Sanktionen rechnen

 

Ende Juli endet die Abgabefrist für Einkommenssteuererklärungen für das Steuerjahr 2019. Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat bis zum 1. März 2021 Zeit, weil der 28. Februar auf ein Wochenende fällt. Wer die Frist verpasst, dem droht ein Verspätungszuschlag. Wer jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist, die Abgabefrist einzuhalten, kann beim zuständigen Finanzamt mit formlosem Schreiben eine Fristverlängerung beantragen. Das Schreiben sollte die eigene Steuernummer und eine Begründung für die Fristverlängerung enthalten.

 

Belege müssen nur noch auf Nachfrage eingereicht werden

 

Belege und separate Aufstellungen müssen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr an das Finanzamt versenden. Es reicht aus, wenn diese für mögliche Rückfragen aufbewahrt werden. Denn die meisten für die Besteuerung wichtigen Nachweise werden von Dritten, etwa Arbeitgebern, Banken und Sozialversicherungen, in digitaler Form an die Finanzverwaltung übermittelt und können automatisch in die Steuererklärung übernommen werden. Damit ist die Bearbeitung der Steuererklärung in der Regel durchgängig elektronisch und automatisch möglich.

 

Verschiedene Wege zur Online-Steuererklärung

 

Bei der Online-Steuererklärung haben Verbraucher die Wahl zwischen Steuerprogrammen, die von klassischer Download-Software über mobile Apps bis zu browserbasierten Lösungen reichen. Privatwirtschaftliche Anbieter legen großen Wert auf Nutzerorientierung und geben zusätzliche Tipps zum Steuersparen. Aktuell können außerdem das Programm Elster-Formular oder Mein Elster von der Finanzverwaltung genutzt werden. Das Programm Elster-Formular bietet die Finanzverwaltung in diesem Jahr zum letzten Mal an. Dieser Service wird eingestellt, so Bitkom.

 

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung

 

Korrektur von Steuererklärung: Manchmal stellt man erst nach der Abgabe fest, dass man etwas vergessen hat

 

Die Steuererklärung ist bereits abgegeben und dann stellt man fest, dass einem ein Fehler unterlaufen ist. Beispielsweise wurde eine Stelle zu viel bei einer Zahl angehängt, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit vergessen, ein Ausgabenbeleg aus einem anderen Jahr eingerechnet oder zu einem späteren Zeitpunkt sind noch steuerrelevante Einnahmen aufgetaucht. Wird ein Fehler erkannt, ist es die gesetzliche Pflicht des Bürgers, diesen zu melden und richtigzustellen. Das muss nicht ausschließlich die letzte Steuererklärung betreffen, es kann sich auch um frühere Steuererklärungen handeln.

 

Ansprechpartner bei falschen Angaben ist immer das Finanzamt, egal, ob der Fehler versehentlich oder vorsätzlich passiert ist. Werden Angaben absichtlich falsch eingetragen, um einen Steuervorteil zu erlangen, macht sich der Steuerpflichtige strafbar. Wird einem ein Fehler bewusst, sollte diese Information umgehend an die zuständige Finanzbehörde gemeldet werden. Meldet man den erkannten Fehler nicht an das Finanzamt, macht man sich ebenfalls strafbar, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Korrekturen bei einem ausstehenden Steuerbescheid

 

Ist der Steuerbescheid noch nicht zugestellt worden, sind Korrekturen ganz einfach. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wird der zuständige Sachbearbeiter die Bearbeitung der Steuererklärung normalerweise auf Eis legen und eine Frist für die Nachbesserung benennen. Die Richtigstellung kann formlos, wie bei einem simplen Zahlendreher, oder komplett als korrigierte Steuererklärung eingereicht werden.

 

Korrekturen bei zugestellten Steuerbescheiden

 

Lag der Steuerbescheid schon im Briefkasten, gilt ab Zustellung eine Frist von vier Wochen, um Einspruch einzulegen. In diesem Zeitraum kann eine Nachbesserung zusammen mit einem Antrag auf Änderung vorgenommen werden. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen der Steuerzahler seine Steuerlast nach der Abgabe noch zum eigenen Vorteil mindern möchte, z.B. weil er noch verschollene Rechnungen gefunden hat. Nach Ablauf der vier Wochen kann der Steuerpflichtige keinen vergessenen Steuervorteil mehr geltend machen.

 

Korrekturen von Angaben zum eigenen Nachteil

 

Hat eine fehlerhafte Angabe von vornherein die Steuerschuld gemindert, ist nicht die vierwöchige Einspruchsfrist, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist für kleinere Fehler maßgebend. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Kommt der Finanzbeamte zu dem Entschluss, dass es sich um echte Steuerhinterziehung handelt, weil man die Angaben vorsätzlich falsch gemacht hat, führt das zu einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre. Die Fristen beginnen mit dem auf die jeweilige Steuerklärung folgenden Jahr.

 

Hat ein Steuerbetrüger Angst, dass seine Täuschung auffliegen könnte, wird geraten, die falschen Angaben beim Finanzamt selbst anzuzeigen. Wird die daraufhin festgestellte Steuerschuld nach dem Erlass des geänderten Steuerbescheids unverzüglich beglichen, kann eine Strafe noch abgewendet werden. Dafür ist es entscheidend, dass wirklich alle Fehler berichtigt wurden, sonst kann trotz einer Nacherklärung eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug drohen. Bei einer Nacherklärung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Versicherungsbeiträge richtig von der Steuer absetzen

 

Für viele Steuerpflichtige bestehen Unklarheiten, welche Versicherungsbeiträge sie wie von der Steuer absetzen können. Beiträge werden daher in der Steuererklärung oft nicht bzw. nicht hinreichend als Sonderausgaben oder Werbungskosten deklariert. „Altersvorsorgeaufwendungen und Beiträge zu anderen Versicherungen haben jedoch das Potenzial, das zu versteuernde Einkommen und damit die individuelle Steuerlast erheblich zu verringern“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

 

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung

 

Steuerpflichtige können Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Unter die Basisversorgung fallen u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Für das Jahr 2019 erkennt das Finanzamt 88 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

 

Beiträge zur Riester-Rente

 

Die Riester-Rente kennen viele. Diese wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2.100 Euro wird jedoch nur gewährt, wenn er sich für den Steuerpflichtigen gegenüber der Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammenveranlagten Ehegatten, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 Euro pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt dabei automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 

Dem Steuerpflichtigen steht auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Haftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.

 

Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Ehepartner jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Höchstbeträge werden allerdings oftmals durch die Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall eintreten.

 

Andere Versicherungen

 

Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.

 

Die Beiträge zu einer Hausrats- oder privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar. Letztlich muss für jede Versicherung individuell geprüft werden, ob eine steuerliche Entlastung möglich ist.

 

Fazit

 

Wer sich nicht sicher ist, ob und wie Versicherungsbeiträge steuerlich zu berücksichtigen sind, sollte sich Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung besorgen. Bei Fragen und Unsicherheiten rund um die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen stehen Steuerberater als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Steuerberater werden dabei immer auch die steuerlichen Auswirkungen in der Auszahlungsphase prüfen. 

 

Energetische Gebäudesanierung: Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen

 

Neue Fenster, neue Heizung, Wärmedämmung: Seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für diese und ähnliche Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Um welche Maßnahmen es dabei geht und wie es funktioniert, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Im Herbst 2019 beschloss das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030. Wer eine Immobilie besitzt und selbst bewohnt, kann demnach seit diesem Jahr folgende Maßnahmen steuerlich absetzen:

 

   - Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

   - Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

   - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

   - Erneuerung einer Heizungsanlage,

   - Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und

     Verbrauchsoptimierung,

   - Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

 

Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro, und zwar verteilt über drei Jahre. In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

 

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein. Außerdem erkennt das Finanzamt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

 

Drei Viertel der Deutschen zahlen gern Steuern

 

Neue repräsentative Umfrage für das Bundesfinanzministerium

 

Die Einstellung der Deutschen zu Steuern und Steuersystem ist nach einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Bundesfinanzministeriums deutlich positiver als allgemein angenommen: Drei Viertel oder 76 Prozent der Bürger geben in der Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Kantar Public an, persönlich gern Steuern zu zahlen und damit einen Beitrag zum Gemeinwesen zu leisten. Die Umfrageergebnisse liegen der Düsseldorfer "Rheinischen Post" (Donnerstag) exklusiv vor. Eine breite Mehrheit von 77 Prozent ist zudem der Meinung, der Staat solle für gute Lebensbedingungen sorgen und seine Bürger absichern, "auch wenn dies mit höheren Steuern verbunden ist".

 

Die breite Mehrheit von 87 Prozent befürwortet die einkommensabhängige Steuerprogression, die Besserverdienende proportional stärker belastet als Geringverdiener. Allerdings ist auch eine knappe Mehrheit von 53 Prozent der Befragten der Meinung, sie müssten persönlich zu viel Steuern und Abgaben zahlen. Acht von zehn Befragten (82 Prozent) sind der Auffassung, dass es keine Steuergerechtigkeit gebe, "weil die Reichen doch immer einen Weg finden, um weniger Steuern zu zahlen als sie müssten".

 

Steuerhinterziehung müsse hart bestraft werden, findet die überwältigende Mehrheit der Bürger - egal, ob es sich dabei um Unternehmen (97 Prozent) oder Privatpersonen (92 Prozent) handelt. Allerdings sind nur 38 Prozent der Befragten der Meinung, dass Steuergeld im Allgemeinen sinnvoll verwendet wird.

 

Wenn sie selbst entscheiden könnten, würden die Bürger diese Prioritäten setzen: Auf Platz eins der wichtigsten finanzpolitischen Handlungsfelder rangieren mit 90 Prozent Zustimmung mehr Investitionen in Bildung und Erziehung. Auf Platz zwei folgen mit 87 Prozent Mehrausgaben für die Pflege. Investitionen in mehr bezahlbaren Wohnraum nennen 80 Prozent der Befragten. Dagegen rangiert der Schuldenabbau auf dem vorletzten Platz (23 Prozent) und Ausgaben für Rüstung und Verteidigung mit nur acht Prozent Unterstützung sogar auf dem letzten Platz der Skala. Die Befragten sollten jeweils vier finanzpolitische Ziele nennen und diese dann nach ihrer Wichtigkeit einordnen.

 

Gesetzesnovelle ermöglicht mehr Bürgern kostengünstige Einkommensteuerberatung

 

Gute Nachrichten zu Jahresbeginn

 

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) gibt in Deutschland vor, bei welchen Einkunftsarten und bis zu welchen Einkommensgrenzen in einen Veranlagungsjahr ein Lohnsteuerhilfeverein helfend tätig werden darf. Mussten in der Vergangenheit zum Beispiel Steuerpflichtige mit höheren Mieteinnahmen von Lohnsteuerhilfevereinen aufgrund der begrenzten Beratungsbefugnis abgewiesen werden, so bringt das Dritte Bürokratieabbaugesetz ab dem 01.01.2020 für die Bürger Verbesserungen.

 

Die Grenzbeträge für andere Einkunftsarten wurden für Einzelveranlagte um 5.000 Euro jährlich auf 18.000 Euro und für Zusammenveranlagte auf 36.000 Euro erhöht. Sie betreffen in erster Linie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber z. B. auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit diese nicht abgeltend besteuert wurden. Aufgrund der hohen Mietpreise in Großstädten war die gesetzlich beschlossene Erweiterung der Einkommensgrenzen längst überfällig.

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Unterhaltsleistungen, Renten oder andere Altersbezüge, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen stehen einer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein niemals entgegen. Darüber hinaus dürfen Übungsleiter, ehrenamtliche Helfer und kommunale Mandatsträger auch dann betreut werden, wenn sie selbstständig tätig sind, die Einnahmen aber aufgrund von Freibeträgen steuerfrei sind. Betreiber von Photovoltaikanlagen sind weiterhin ausgeschlossen, da sie steuerlich als Unternehmer gelten.

 

Die neuen Einkommensgrenzen gelten ab sofort auch rückwirkend für Steuerjahre vor 2020. So mancher Arbeitnehmer, Rentner oder Pensionär kann daher ab sofort von den Vorteilen eines Lohnsteuerhilfevereins, die ihm in der Vergangenheit verwehrt blieben, profitieren. Die Gesetzesnovelle macht es möglich, sich z. B. bei der Lohi umfassend, aber kostengünstig steuerlich beraten zu lassen und die lästige Erstellung einer Steuererklärung und Prüfung des Steuerbescheids in die Hand von Profis zu übergeben, die meistens ein paar Euros mehr an steuerlicher Rückerstattung herausholen können.

 

Steuererklärung: So berechnen Berufstätige ihre Arbeitstage

 

Das Jahr hat 365 Tage, doch an wie vielen Tagen hat ein Arbeitnehmer gearbeitet? Die Antwort darauf ist entscheidend für die Berechnung der Pendlerpauschale: Je mehr Arbeitstage umso höher die Pendlerpauschale und umso größer die zu erwartende Steuerrückerstattung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie Arbeitstage korrekt berechnet werden und warum das so wichtig ist.

 

Korrekte Berechnung der Arbeitstage: So geht's

 

   1. Ziehen Sie die Wochenenden von den 365 Tagen ab. Übrig bleiben etwa 260 Arbeitstage.

   2. Rechnen Sie die Feiertage, Urlaube, Krankheitstage, Fortbildungen, Dienstreisen und Betriebsausflüge heraus.

   3. Das Ergebnis ist die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie als Arbeitnehmer gearbeitet haben.

 

Sie sind unsicher, wie viele Wochenend- und Feiertage es in Ihrem Bundesland gibt? Der VLH-Arbeitstage-Rechner hilft weiter: https://www.vlh.de/wissen-service/steuerrechner/arbeitstage-berechnen.html

 

Zu viel oder zu wenig Arbeitstage berechnet: das passiert

 

Finanzbeamte schauen gerne genau hin: Sind in der Steuerklärung zum Beispiel viele Fortbildungskosten eingetragen? Oder etliche Arztrechnungen? Passt das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage?

 

Im Zweifel kann das zuständige Finanzamt Sie dazu auffordern, die Anzahl Ihrer Arbeitstage nachzuweisen. Zum Beispiel durch ein Schreiben vom Arbeitgeber. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Strafverfahren drohen, beispielsweise wenn wiederholt zu viele Arbeitstage angegeben wurden.

 

Umgekehrt gilt: Wer zu wenige Arbeitstage angibt, hat Pech gehabt und erhält für seine Fahrten zur Arbeit weniger Steuern zurück als ihm zustehen.

 

Seit 1. Januar 2020: Steuerklasse kann mehrmals im Jahr gewechselt werden

 

Ehegatten und Lebenspartner konnten bislang einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln. Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern und damit die für sie steuergünstigste Kombination wählen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Details im Kurz-Überblick.

 

Steuerklassenwechsel: Das ist neu ab 1. Januar 2020

 

   - Ehepartner und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrfach pro Jahr wechseln.

   - Das geht über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es in Papierform bei jedem Finanzamt gibt oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium.

   - Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den gilt die neue Kombination ab dem 1. April.

   - Wichtig: Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft wäre.

 

Steuerklassenwechsel: So war es früher

 

   - Ehepaare und Lebenspartner konnten einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln, nämlich 3 und 5 oder 4 und 4  (mit oder ohne Faktor).

   - Ein zweiter Wechsel war nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:

o wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstarb,

 

o bei einer dauerhaften Trennung oder

 

o wenn ein Ehepartner bzw. Lebenspartner arbeitslos wurde oder nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte.

 

   - Wer seine Steuerklassen bis zum 30. November änderte, für den galt die neue Kombination rückwirkend fürs ganze Jahr.

 

Auch Sachspenden lassen sich steuerlich absetzen

 

Weihnachtspäckchen für eine wohltätige Organisation können als Sachspende geltend gemacht werden

 

In der Vorweihnachtszeit nehmen die Spendenaufrufe in den Medien und die Anzahl der Aktionen, die für wohltätige Zwecke ins Leben gerufen werden, beachtlich zu. Und auch die Bereitschaft zu geben oder zu helfen ist angesichts des bevorstehenden größten Festes der Christen höher als unterm Jahr. Meistens werden Spenden in Form einer Geldspende getätigt, aber gerade im Advent werden viele Päckchen mit Sachspenden bestückt und z. B. in Konvois in Richtung Rumänien, Ukraine oder Moldawien gefahren. Die Lohnsteuerhilfe Bayern klärt auf wie Sachspenden steuerlich behandelt werden:

 

Geldspende oder Sachspende?

 

Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die freiwillig und ohne Gegenleistung an zugelassene Organisationen getätigt werden. Ergo sind Sachspenden ebenfalls steuerlich begünstigt! Jedoch muss bei milden Gaben aus dem Privatvermögen in Form von Gegenständen durch die begünstigte Organisation eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis für die Spende ausgestellt werden. Diese sollte aufgrund der Belegvorhaltepflicht parat liegen und muss neben dem Empfänger genaue Angaben über den gespendeten Gegenstand und dessen Wert enthalten.

 

Neue gekaufte Sachspenden

 

Als Wert der Spende ist der Marktwert des Gegenstands maßgebend. Die Ermittlung ist bei neu gekauften Gegenständen unkompliziert, da der Marktwert dem Einkaufspreis entspricht, welcher auf dem Kassenbon steht. Dieser muss an die begünstigte Organisation als Nachweis übergeben werden. Nur so darf diese die Zuwendungsbestätigung ausstellen. Damit können Sachspenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

 

Gebrauchte Sachspenden

 

Bei gebrauchten Artikeln ist der Marktwert schwieriger zu ermitteln. Der Marktwert ist der Preis, zu dem dieser Artikel aktuell verkauft werden könnte. Hierbei spielt der Zustand des Artikels eine Rolle und ob überhaupt eine Nachfrage für diesen existiert. Ob es einen Markt für besagten Artikel gibt kann z. B. über Kleinanzeigen im Internet ermittelt werden. Auch lassen sich so Anhaltspunkte für den Wert finden. Im Zweifelsfall muss die begünstigte Organisation eine Schätzung anhand des historischen Kaufpreises, des Alters und des Zustands vornehmen.

 

Spendenpakete

 

Werden mehrere Gegenstände gespendet, tun es eine Pauschalbewertung oder Sammelzuwendungsbestätigung leider nicht, denn es muss für jeden einzelnen Gegenstand der Marktwert ermittelt und in der Zuwendungsbestätigung festgehalten werden. Eine übersichtliche Aufstellung, die die einzelnen Artikel, den ursprünglichen Kaufpreis, das Kaufdatum, den Zustand und den Marktwert enthält, ist für das Erstellen der Zuwendungsbestätigung erforderlich.

 

Wann lohnt sich ein Steuerabzug?

 

Der Steuerabzug ist also nur bei neu gekauften Artikeln, bei denen der Rechnungsbetrag recht einfach auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesen werden kann, mit einem geringen Aufwand verbunden. Gebrauchte Gegenstände zu spenden rentiert sich – rein steuerlich betrachtet – nur bei teuren Gegenständen, bei denen die Zusammenstellung aller erforderlichen Belege für die begünstigte Organisation die Mühe und den damit verbundenen Zeitaufwand wert sind. Menschlich betrachtet lohnt sich zu spenden natürlich immer, denn es wird anderen Menschen damit geholfen und das sorgt für ein gutes Gefühl.

 

Trotz Baukindergeld können Familien Steuervorteile für Handwerkerleistungen nutzen

 

Gut fürs Familienbudget: Baukindergeld beantragen und Handwerkerleistungen absetzen

 

Viele Familien träumen von einem Eigenheim. In Großstädten bleibt der Wunsch für die Mittelschicht aufgrund der hohen Grundstückspreise auch bei Niedrigzinsen meist unerreichbar. In ländlichen Gebieten ist das Eigenheim eher greifbar, weil dort die Grundstückspreise meist deutlich günstiger sind. Ob in der Stadt oder auf dem Land, der Staat gewährt u. a. über die KfW einen Zuschuss in Form des Baukindergelds. Im Normalfall schließen sich staatliche Bauförderung und Steuervorteile aus. Bei Bezug von Baukindergeld können Familien dennoch Handwerkerleistungen mit der Einkommensteuererklärung geltend machen und somit ihre finanzielle Belastung nach dem Hausbau senken, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Das Baukindergeld unterstützt Familien und Alleinerziehende beim erstmaligen Erwerb von Wohneigentum, indem für jedes kindergeldberechtigte Kind 1.200 Euro pro Jahr zufließen. Die Förderung erstreckt sich über zehn Jahre und ist an das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor dem Antrag gebunden. Dieses darf 75.000 zuzüglich 15.000 je Kind nicht übersteigen. Als Nachweis müssen die Einkommensteuerbescheide der geforderten Vorjahre vorgelegt werden. Sollten keine Einkommensteuererklärungen bis dahin abgegeben worden sein, müssen diese für das Baukindergeld nachträglich erstellt und eingereicht werden.

 

Da die Auszahlung der Fördermittel erst nach dem Einzug in die Immobilie beginnt und in jährlichen Raten erfolgt, ist das Baukindergeld als Eigenkapital zum Erwerb oder für den Bau nicht verwendbar. Vielmehr kann es für die Tilgung des Darlehens eingesetzt werden. Kinder sind förderfähig, wenn sie bei Antragstellung bereits geboren waren und noch nicht volljährig sind. Eine förderberechtigte Familie mit drei Kindern, die zusammen in der Immobilie wohnen, erhält so über zehn Jahre verteilt insgesamt 36.000 Euro von der KfW für ihr Eigenheim.

 

Der Antrag kann ausschließlich online bei der KfW und frühestens nach dem Einzug gestellt werden, da hierfür die Meldebestätigungen der Gemeinde vorliegen müssen. Die Antragsfrist endet bereits sechs Monate nach dem Einzug in das Wohneigentum. Die Baugenehmigung für einen Neubau oder der Kaufvertrag für die eigene Immobilie müssen indes zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 ausgestellt worden sein. Der Einzug muss spätestens im Jahr 2023 erfolgen, denn letzte Anträge bei der KfW werden nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2023 angenommen.

 

Das Baukindergeld kann mit weiteren der zahlreichen Förderprogrammen des Staates, der KfW oder der einzelnen Bundesländer kombiniert werden, diese können jedoch für die Nutzung von Steuervorteilen schädlich sein. Denn Handwerkerleistungen lassen sich jährlich mit 20 Prozent der Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten bis 1.200 Euro absetzen und reduzieren direkt die Steuerlast. Dies ist nicht nur bei Renovierung, Sanierung oder Modernisierung einer gekauften Immobilie möglich, sondern auch bei Neubauten, wenn die Handwerkerleistungen nach dem Einzug in Anspruch genommen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Welche Versicherungen können in die Steuererklärung?

 

Die Deutschen lieben Versicherungen und sichern sich gerne gegen mögliche Risiken ab. Im Durchschnitt zahlte jeder Einwohner 2.438 Euro in private Versicherungen im Jahr 2018 ein. Insgesamt ergibt der Bestand an privaten Versicherungsverträgen ein Volumen von rund 202,4 Milliarden Euro. Das sind knapp 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, die in die Versicherungen fließen. Im Interesse jedes einzelnen Steuerzahlers ist es, seine Steuerlast durch die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu reduzieren.

 

Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

 

Der Fiskus unterscheidet generell zwischen Sachversicherungen und personenbezogenen Versicherungen, die entweder berufliche Risiken ausgleichen oder das Einkommen absichern. "Während berufsbezogene Versicherungen in voller Höhe abgesetzt werden können, können die Ausgaben für Vorsorgeversicherungen nur beschränkt abgesetzt werden", erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

 

Überhaupt nicht abgesetzt werden können reine Sachversicherungen, wie eine Hausrat-, Gebäude-, Fahrrad-, KFZ-Kasko- oder Reisegepäckversicherung. Ebenso nicht absetzbar sind der private Rechtsschutz und Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Letztere werden als Geldanlage bewertet.

 

Berufsbezogene Versicherungen als Werbungskosten

 

Versicherungen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurden, können in die Anlage N als Werbungskosten eingetragen werden. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht- oder Berufsunfallversicherung sowie ein Rechtsschutz für Arbeitsrecht. Wurde die Versicherung in einem Bündel mit anderen Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, ist der berufliche Anteil herauszurechnen und zu belegen.

 

Private Vorsorgeversicherungen als Sonderausgaben

 

Die meisten Versicherungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand. Jeder Steuerpflichtige kann Kosten bis zur Höchstgrenze von 1.900 Euro, Ehepaare bis 3.800 Euro geltend machen. "Die Krux dabei ist, dass dieser Höchstbetrag oftmals schon mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht ist, so dass weitere private Versicherungsaufwendungen sich leider nicht mehr steuerlich auswirken", so der Steuerexperte der Lohi. Übersteigen die gesetzlichen Versicherungen den Höchstbetrag, werden diese immerhin in voller Höhe anerkannt. Beitragserstattungen privater Krankenversicherungen sind abzuziehen.

 

Lässt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch Spielraum übrig, können private Versicherungen wie Haftpflicht-, KFZ-Haftpflicht-, Tierhalterhaftplicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Auslandskranken-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Sterbegeld- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, abgesetzt werden.

 

Versicherung von Kindern

 

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern können, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in die Anlage Kind eingetragen werden. Ist der Bezug von Kindergeld beendet, können sie als Sonderausgaben bei den Eltern abgezogen werden, sofern das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat und die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich übernommen haben.

 

Weihnachtsgeld ist steuerpflichtig

 

Ob Weihnachtsgeld, Bonuszahlung oder Gewinnbeteiligung: Bestimmte Geldleistungen des Arbeitgebers gelten als Sonderzahlung und sind für den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert.

 

Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten in Deutschland (86,9 Prozent) erhalten im Jahr 2019 Weihnachtsgeld, wie das Statistische Bundesamt kürzlich mitteilte. Durchschnittlich handle es sich dem Bundesamt zufolge um 2.632 Euro Weihnachtsgeld brutto und damit 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr.

 

Nach den aktuellen Daten des WSI-Internetportals "Lohnspiegel.de" der Hans-Böckler-Stiftung sind es allerdings nur 76 Prozent der Tarifbeschäftigten und 42 Prozent der übrigen Arbeitnehmer. In der Gesamtheit erhalten der Stiftung zufolge 53 Prozent der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld.

 

Sonderzahlung treibt Steuersatz in die Höhe

 

Für alle Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, gilt: Durch das höhere Monatsgehalt - Gehalt und Sonderzahlung werden gemeinsam überwiesen - steigt auch der Steuersatz. Das bedeutet, dass in diesem Monat höhere Abzüge bei zum Beispiel der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer fällig werden. Es bleibt unterm Strich weniger Netto vom Brutto.

 

Geld mit Abgabe der Steuererklärung zurückholen

 

Hat ein Arbeitnehmer in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, kann er sich unter bestimmten Umständen das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen. Der Weg: Rechtzeitung und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen.

 

Nobelpreis ist steuerfrei, andere Preisgelder nicht

 

Preisgelder versteuern

Preisgelder für ein Lebenswerk sind steuerfrei

 

Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert:

Seit dem Jahr 1901 werden im Monat Oktober Menschen, die einen großen Beitrag für die Menschheit geleistet haben, mit dem Nobelpreis ausgezeichnet. Insgesamt wurden bislang exakt einhundert Deutsche mit einem Nobelpreis belohnt. Zuletzt wurde er im Jahr 2017 an den Deutschen Joachim Frank für die Entwicklung der Kryo-Elektronenmikroskopie vergeben. Wer diesen Preis bekommt, erhält neben einer hochkarätigen Goldmedaille, einer Urkunde und einer Einladung zu einem Bankett auch in diesem Jahr einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet 830.000 Euro.

 

Von diesem Preisgeld zwackt die Bundesrepublik nichts ab. Der Nobelpreisträger darf das Geld komplett behalten und muss es nicht versteuern. Diese Steuerbefreiung trifft jedoch auf viele andere Preisgelder im wissenschaftlichen und künstlerischen Metier nicht zu. Die Finanzbehörden unterscheiden zwischen nicht steuerpflichtigen und steuerpflichtigen Preisgeldern. Maßgebend sind die Ausschreibungsbedingungen und die Ziele, die eine Preisverleihung verfolgt.

 

Steuerpflichtige Preisgelder

 

Preisgelder müssen immer dann versteuert werden, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausgezeichneten stehen. Das ist der Fall, wenn ein spezielles Werk geschaffen wurde, um einen Preis zu gewinnen bzw. der Preis den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Wird an einem Ideenwettbewerb teilgenommen, bewirbt man sich dafür und erschafft etwas, um zu gewinnen. Auch Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen diese als Arbeitslohn angeben, da ein klarer Zusammenhang mit ihrer beruflichen Forschungstätigkeit an der Universität gegeben ist.

 

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zudem, wenn der Preis die berufliche Tätigkeit fördert oder dadurch Mehreinnahmen generiert. Wird z. B. ein Kunstwerk im Zusammenhang mit der Preisverleihung ausgestellt, stellt der Preis eine positive Werbung dar, so dass ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Preisverleihung gezogen werden kann. Erschafft ein Regisseur einen Film, der mit einem Preis ausgezeichnet wird, ist das Preisgeld in der Regel zu versteuern. Denn einerseits ist der Film ein einzelnes Werk aus seiner beruflichen Tätigkeit und andererseits wird die Ehrung publikumswirksam Mehreinnahmen in die Kasse spielen.

 

Steuerfreie Preisgelder

 

Wird jemand für sein Lebenswerk oder gesamtes Schaffen ausgezeichnet oder erfolgt die Ehrung aufgrund seiner Vorbildfunktion, Persönlichkeit oder Grundeinstellung, steht dieses Preisgeld nicht im Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften, die das Einkommensteuergesetz kennt. Daher sind diese Preisgelder steuerfrei. Hierunter fallen die Nobelpreise, denn sie werden für die herausragende Persönlichkeit des Preisträgers im Zusammenhang mit seinen bahnbrechenden Gesamtleistungen vergeben – sei es im Rahmen einer führenden wissenschaftlichen Forschungstätigkeit in Physik, Chemie oder Medizin, des vorbildlichen politischen Engagements für Weltfrieden oder Menschenrechte oder eines literarischen Lebenswerks.

 

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