Getrennte Eltern: Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen, und was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

 

Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist, wenn Eltern getrennt leben: Darf dann nur eine/r die Kosten absetzen, obwohl beide dafür aufkommen und sich die Kosten teilen? Warum sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen muss und welche Regeln aktuell gelten, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Entscheidende Frage: In welchem Haushalt lebt das Kind?

 

Eltern können Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für eine Kindertagesstätte, einen Hort, Babysitter, Tagesmütter oder Au-Pair. Leben die Eltern getrennt und teilen sich dennoch die Kosten, darf allerdings nur derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Kosten in der Steuererklärung angeben. Soll heißen: Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, geht der Vater steuerlich gesehen leer aus, selbst wenn er die Hälfte der Betreuungskosten trägt.

 

Gegen diese im Einkommensteuergesetz verankerte Vorschrift hat ein Vater geklagt. Er wollte die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil seine Tochter in dem betreffenden Jahr zum Haushalt der Mutter gehörte. Damit wollte er sich nicht abfinden und erhob Klage beim Finanzgericht.

 

Vater scheitert mit Klage vor Finanzgericht und BFH

 

Das zuständige Thüringer Finanzgericht stellte dann zwar fest, dass der Mann tatsächlich die Hälfte der Kinderbetreuungskosten getragen hat, und zwar 299 Euro, die er der Mutter seines Kindes erstattete. Dennoch entschied auch das Finanzgericht, dass keine abzugsfähigen Sonderausgaben vorliegen, da das Kind bei der Mutter lebte. Das Gericht wies die Klage ab, ließ aber Revision zu (Aktenzeichen 3 K 210/21).

 

Somit landete der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH). Doch auch dort hatte der Vater keinen Erfolg: Die BFH-Richter bestätigten in ihrem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts (Aktenzeichen III R 9/22). Und sie wiesen in ihrer Begründung auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hin, nach denen die Nichtanerkennung von Kinderbetreuungskosten bei einer fehlenden Haushaltszugehörigkeit keinesfalls verfassungswidrig sei.

 

Beschwerde: Sind die steuerlichen Vorgaben verfassungswidrig?

 

Doch auch nach der Entscheidung des BFH, der höchsten deutschen Instanz in Sachen Steuerrecht, will der betroffene Vater nicht aufgeben. Er pocht auf eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und hat deshalb Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil eingelegt. Diese läuft unter dem Titel "Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 3 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG" und dem Aktenzeichen 2 BvR 1041/23. "Sollte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben, könnten auch getrennt lebende Elternteile Kinderbetreuungskosten geltend machen", erläutert VLH-Vorstand Uwe Rauhöft.

 

Ein interessanter Fall also, der viele Bürgerinnen und Bürger betreffen könnte: Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums leben von den 13 Millionen minderjährigen Kindern in Deutschland etwa 18 Prozent mit nur einem Elternteil in einem Haushalt - also mehr als 2,3 Millionen (Stand: Dezember 2023).

 

Kinderbetreuungskosten absetzen: Das gilt grundsätzlich

 

Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben - und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro. Zu den absetzbaren Betreuungsausgaben zählen Kosten für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.

 

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Und diese muss per Überweisung beglichen worden sein, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein.

 

Dienstwagenfahrten: Finanzamt schaut genau hin

 

Wer einen Dienstwagen fährt und auch privat nutzen darf, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern. Je nach Berechnungsart ist dabei eine lückenlose Dokumentation der privaten Fahrten sowie der Fahrten zur Arbeit erforderlich. Und in bestimmten Fällen schaut das Finanzamt genau hin. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

 

Dienstwagen: Achtung beim Wechsel der Berechnungsart

 

Immer zum Jahresbeginn können Arbeitnehmende mit Firmenwagen entscheiden, wie der geldwerte Vorteil für das Auto berechnet werden soll - pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung.

 

Im Nachhinein besteht die Möglichkeit, die Berechnungsart in der Steuererklärung für das betreffende Jahr umzuwandeln in die jeweils andere Variante. Zum Beispiel weil man feststellt, dass man aufgrund von aufgezeichneten Fahrten zur Arbeitsstelle steuerlich doch besser mit dem Fahrtenbuch als mit der Pauschalberechnung fährt.

 

Aber Achtung: Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat in ihrer "Liste der zentralen und dezentralen Prüffelder" darauf hingewiesen, dass unter anderem bei einem solchen Wechsel der Berechnungsart für Dienstwagen in diesem Jahr besonders genau hingeschaut wird. Heißt: Wer von der pauschalen auf die tatsächliche Nutzung wechselt, sollte eine lückenlose und ganzjährige Dokumentation aller Fahrten vorlegen können - sowohl der privaten als auch der zur Arbeit. Das kann zum Beispiel über die Zeiterfassung des Unternehmens erfolgen.

 

Zur Erklärung: Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gibt - im Gegensatz zu den anderen Bundesländern - regelmäßig eine Liste heraus mit den jährlichen Prüfungsschwerpunkte der dortigen Finanzämter. Und darin ist in diesem Jahr das Thema zu Firmenwagen enthalten.

 

Pauschalberechnung oder Fahrtenbuch

 

Ein Dienstwagen oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, gilt steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Das heißt: Das Auto wird zu etwas Ähnlichem wie Lohn - und muss somit auch versteuert werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die Pauschalberechnung oder die detaillierte Aufstellung aller Fahrten in einem Fahrtenbuch.

 

Bei der Pauschalberechnung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeden Monat ein Prozent des Neuwagen-Listenpreises versteuern (0,25 Prozent bei Elektroautos bis 60.000 Euro). Dazu kommen 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder, falls die erste Tätigkeitsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird, 0,002 Prozent für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.

 

Für wen lohnt sich ein Fahrtenbuch?

 

Ein Fahrtenbuch ist sinnvoll für Arbeitnehmende, die das Fahrzeug privat wenig nutzen, dafür aber aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Dienstwagen unterwegs sind. Zum Beispiel um Kunden, Filialen oder Baustellen zu besuchen. Im Fahrtenbuch müssen alle Fahrten notiert werden - sowohl die beruflichen als auch die privaten. Am Ende des Jahres wird dann zusammengezählt, und für die privaten Fahrten muss anteilig Einkommensteuer gezahlt werden.

 

VLH-Tipp: Das Fahrtenbuch lohnt sich umso mehr, je niedriger die Gesamtkosten für den Firmenwagen sind. Wenn beispielsweise das Auto bereits abgeschrieben wurde oder ein Gebrauchtwagen ist, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Benzinkosten selbst zahlen muss oder eine Zuzahlung zur Anschaffung des Dienstwagens geleistet hat, dann sollte aus steuerlichen Gründen auf jeden Fall ein Fahrtenbuch geführt werden. Letzteres wird übrigens auch bei der Pauschalmethode angerechnet.

 

Fahrtenbuch für Dienstwagen: Unbedingt korrekt führen

 

Abgesehen von dem besagten Hinweis der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen sollte grundsätzlich immer auf eine korrekte Führung des Fahrtenbuchs geachtet werden. Denn ist das Finanzamt damit nicht einverstanden, weil eine Anforderung nicht erfüllt ist, kann es das Fahrtenbuch ablehnen. In diesem Fall wird der Dienstwagen automatisch mit der 1-Prozent-Regelung versteuert.

 

VLH-Tipp: Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für das Führen eines Fahrtenbuchs, sollte sie/er dies vorab mit der/dem Arbeitgeber/in besprechen. Denn für die Ermittlung des geldwerten Vorteils mittels Fahrtenbuchmethode müssen sämtliche Kosten des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Selbst bei einem vorbildlich geführten Fahrtenbuch kann das Finanzamt den Wechsel der Berechnungsart ablehnen, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nicht alle Belege zur Verfügung stellt.

 

Steuererklärung: Kirchensteuer und Kirchenaustritt - das sollten Sie wissen

 

Die Welle der Kirchenaustritte reißt nicht ab, die Gründe sind unterschiedlich. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was Austrittswillige sowie Kirchenmitglieder in Sachen Kirchensteuersatz und Höhe der Kirchensteuer wissen sollten - und was passiert, wenn ein Partner Mitglied ist und der andere nicht (mehr).

 

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

 

Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft müssen Kirchensteuer zahlen. Anerkannte Religionsgemeinschaften gelten im Steuerrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben bestimmten Auflagen - zum Beispiel mindestens 30 Jahre Bestehen vor der Anerkennung als Körperschaft - sind viele Rechte damit verbunden: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darf Beamte bzw. Beamtinnen beschäftigen, ist von der Grundsteuer befreit und kann vor allem mit Hilfe der Finanzämter (Kirchen-)Steuer eintreiben. Für anerkannte Religionsgemeinschaften macht die Kirchensteuer den mit Abstand größten Anteil ihrer Einnahmen aus.

 

Welche sind die anerkannten Religionsgemeinschaften?

 

Zu den Religionsgemeinschaften, die in Deutschland eine Kirchensteuer erheben dürfen, gehören laut Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) vor allem:

 

die Evangelischen Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse)

die Römisch-Katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, zum Teil auch Ordensgemeinschaften)

einzelne jüdische Gemeinden

die Altkatholiken und Altlutheraner

die Baptisten

die Mennoniten

 

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

 

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Wohnort. In Baden-Württemberg und Bayern fließen acht, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab:

 

Bundesland               Kirchensteuer

 

Bayern                   8 Prozent

Baden-Württemberg        8 Prozent

Berlin                   9 Prozent

Brandenburg              9 Prozent

Bremen                   9 Prozent

Hamburg                  9 Prozent

Hessen                   9 Prozent

Mecklenburg-Vorpommern   9 Prozent

Niedersachsen            9 Prozent

Nordrhein-Westfalen      9 Prozent

Rheinland-Pfalz          9 Prozent

Saarland                 9 Prozent

Sachsen-Anhalt           9 Prozent

Sachsen                  9 Prozent

Schleswig-Holstein       9 Prozent

Thüringen                9 Prozent

 

So sieht die Rechnung mit jeweils acht bzw. neun Prozent Kirchensteuer aus (für 2023):

 

Rechenbeispiel für 2023:

 

Zu versteuerndes Einkommen:          30.000 Euro im Jahr

Einkommensteuer (Grundtabelle):       4.700 Euro

Solidaritätszuschlag:                     0 Euro

Kirchensteuer:                          376 Euro (8 %) oder 423 Euro (9%)                   

                                    

Außer in Bayern - dort erheben drei kircheneigene Steuerämter die Kircheneinkommensteuer und die Kirchengrundsteuer - setzt das Finanzamt die Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Arbeitgeber/innen behalten Lohn- und Kirchensteuer ein. Im Anschluss wird die Kirchensteuer an die Kirche weitergeleitet. Diese Transaktion tätigt die Finanzverwaltung allerdings nicht umsonst: Die jeweilige Kirche muss eine Gebühr in Höhe von 3 bis 4,5 Prozent der eingezogenen Kirchensteuern zahlen.

 

Übrigens: Liegt das eigene Einkommen 2023 unter 10.908 Euro im Jahr bzw. rund 909 Euro, müssen keine Lohnsteuer, keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer gezahlt werden. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gilt der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 21.816 Euro.

 

Kann man die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?

 

Ja - allerdings gilt das nur für die auf die tarifliche Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer: Diese kann als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Eingetragen wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter "Kirchensteuer".

 

Nicht absetzbar ist dagegen die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer von der betreffenden Bank einbehalten wurde. Diese Kirchensteuerzahlung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

 

Was, wenn nur ein Ehe- oder Lebenspartner Kirchenmitglied ist?

 

Gibt ein Ehe- oder Lebenspaar seine Steuererklärung als gemeinsame Veranlagung ab und ist nur eine/r von beiden Kirchenmitglied, dann greift das besondere Kirchgeld (siehe unten).

 

Wenn die Ehe- oder Lebenspartner/innen verschiedenen Konfessionen angehören und nur eine/r von beiden verdient, ziehen der/die Arbeitgeber/in und das Finanzamt die Kirchensteuer ein, nämlich zur Hälfte für die Kirche des Ehemannes bzw. der Ehefrau und zur Hälfte für die Kirche der Ehefrau bzw. des Ehemannes.

 

Was ist das besondere Kirchgeld?

 

Diese Form der Kirchensteuer betrifft nur verheiratete bzw. verpartnerte Personen, die für ihre Steuererklärung die Zusammenveranlagung nutzen. Wie das besondere Kirchgeld funktioniert, erklären wir anhand eines Beispiels:

 

Nehmen wir an, ein leitender Angestellter ist kürzlich aus der Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau ist Hausfrau und weiterhin Mitglied einer staatlich anerkannten Kirche. Geben beide eine Steuererklärung zusammen als gemeinsame Veranlagung ab, muss die Ehefrau das besondere Kirchgeld zahlen - und zwar entsprechend des gemeinsamen Einkommens. Es fällt allerdings niedriger aus als bei einer Kirchenzugehörigkeit beider Ehepartner.

 

Berechnet wird das besondere Kirchgeld vom zuständigen Finanzamt, so der VLH.

 

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung

 

Korrektur von Steuererklärung: Manchmal stellt man erst nach der Abgabe fest, dass man etwas vergessen hat

 

Die Steuererklärung ist bereits abgegeben und dann stellt man fest, dass einem ein Fehler unterlaufen ist. Beispielsweise wurde eine Stelle zu viel bei einer Zahl angehängt, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit vergessen, ein Ausgabenbeleg aus einem anderen Jahr eingerechnet oder zu einem späteren Zeitpunkt sind noch steuerrelevante Einnahmen aufgetaucht. Wird ein Fehler erkannt, ist es die gesetzliche Pflicht des Bürgers, diesen zu melden und richtigzustellen. Das muss nicht ausschließlich die letzte Steuererklärung betreffen, es kann sich auch um frühere Steuererklärungen handeln.

 

Ansprechpartner bei falschen Angaben ist immer das Finanzamt, egal, ob der Fehler versehentlich oder vorsätzlich passiert ist. Werden Angaben absichtlich falsch eingetragen, um einen Steuervorteil zu erlangen, macht sich der Steuerpflichtige strafbar. Wird einem ein Fehler bewusst, sollte diese Information umgehend an die zuständige Finanzbehörde gemeldet werden. Meldet man den erkannten Fehler nicht an das Finanzamt, macht man sich ebenfalls strafbar, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Korrekturen bei einem ausstehenden Steuerbescheid

 

Ist der Steuerbescheid noch nicht zugestellt worden, sind Korrekturen ganz einfach. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wird der zuständige Sachbearbeiter die Bearbeitung der Steuererklärung normalerweise auf Eis legen und eine Frist für die Nachbesserung benennen. Die Richtigstellung kann formlos, wie bei einem simplen Zahlendreher, oder komplett als korrigierte Steuererklärung eingereicht werden.

 

Korrekturen bei zugestellten Steuerbescheiden

 

Lag der Steuerbescheid schon im Briefkasten, gilt ab Zustellung eine Frist von vier Wochen, um Einspruch einzulegen. In diesem Zeitraum kann eine Nachbesserung zusammen mit einem Antrag auf Änderung vorgenommen werden. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen der Steuerzahler seine Steuerlast nach der Abgabe noch zum eigenen Vorteil mindern möchte, z.B. weil er noch verschollene Rechnungen gefunden hat. Nach Ablauf der vier Wochen kann der Steuerpflichtige keinen vergessenen Steuervorteil mehr geltend machen.

 

Korrekturen von Angaben zum eigenen Nachteil

 

Hat eine fehlerhafte Angabe von vornherein die Steuerschuld gemindert, ist nicht die vierwöchige Einspruchsfrist, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist für kleinere Fehler maßgebend. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Kommt der Finanzbeamte zu dem Entschluss, dass es sich um echte Steuerhinterziehung handelt, weil man die Angaben vorsätzlich falsch gemacht hat, führt das zu einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre. Die Fristen beginnen mit dem auf die jeweilige Steuerklärung folgenden Jahr.

 

Hat ein Steuerbetrüger Angst, dass seine Täuschung auffliegen könnte, wird geraten, die falschen Angaben beim Finanzamt selbst anzuzeigen. Wird die daraufhin festgestellte Steuerschuld nach dem Erlass des geänderten Steuerbescheids unverzüglich beglichen, kann eine Strafe noch abgewendet werden. Dafür ist es entscheidend, dass wirklich alle Fehler berichtigt wurden, sonst kann trotz einer Nacherklärung eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug drohen. Bei einer Nacherklärung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Steuererklärung: So berechnen Berufstätige ihre Arbeitstage

 

Das Jahr hat 365 Tage, doch an wie vielen Tagen hat ein Arbeitnehmer gearbeitet? Die Antwort darauf ist entscheidend für die Berechnung der Pendlerpauschale: Je mehr Arbeitstage umso höher die Pendlerpauschale und umso größer die zu erwartende Steuerrückerstattung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie Arbeitstage korrekt berechnet werden und warum das so wichtig ist.

 

Korrekte Berechnung der Arbeitstage: So geht's

 

   1. Ziehen Sie die Wochenenden von den 365 Tagen ab. Übrig bleiben etwa 260 Arbeitstage.

   2. Rechnen Sie die Feiertage, Urlaube, Krankheitstage, Fortbildungen, Dienstreisen und Betriebsausflüge heraus.

   3. Das Ergebnis ist die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie als Arbeitnehmer gearbeitet haben.

 

Sie sind unsicher, wie viele Wochenend- und Feiertage es in Ihrem Bundesland gibt? Der VLH-Arbeitstage-Rechner hilft weiter: https://www.vlh.de/wissen-service/steuerrechner/arbeitstage-berechnen.html

 

Zu viel oder zu wenig Arbeitstage berechnet: das passiert

 

Finanzbeamte schauen gerne genau hin: Sind in der Steuerklärung zum Beispiel viele Fortbildungskosten eingetragen? Oder etliche Arztrechnungen? Passt das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage?

 

Im Zweifel kann das zuständige Finanzamt Sie dazu auffordern, die Anzahl Ihrer Arbeitstage nachzuweisen. Zum Beispiel durch ein Schreiben vom Arbeitgeber. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Strafverfahren drohen, beispielsweise wenn wiederholt zu viele Arbeitstage angegeben wurden.

 

Umgekehrt gilt: Wer zu wenige Arbeitstage angibt, hat Pech gehabt und erhält für seine Fahrten zur Arbeit weniger Steuern zurück als ihm zustehen.

 

Nobelpreis ist steuerfrei, andere Preisgelder nicht

 

Preisgelder versteuern

Preisgelder für ein Lebenswerk sind steuerfrei

 

Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert:

Seit dem Jahr 1901 werden im Monat Oktober Menschen, die einen großen Beitrag für die Menschheit geleistet haben, mit dem Nobelpreis ausgezeichnet. Insgesamt wurden bislang exakt einhundert Deutsche mit einem Nobelpreis belohnt. Zuletzt wurde er im Jahr 2017 an den Deutschen Joachim Frank für die Entwicklung der Kryo-Elektronenmikroskopie vergeben. Wer diesen Preis bekommt, erhält neben einer hochkarätigen Goldmedaille, einer Urkunde und einer Einladung zu einem Bankett auch in diesem Jahr einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet 830.000 Euro.

 

Von diesem Preisgeld zwackt die Bundesrepublik nichts ab. Der Nobelpreisträger darf das Geld komplett behalten und muss es nicht versteuern. Diese Steuerbefreiung trifft jedoch auf viele andere Preisgelder im wissenschaftlichen und künstlerischen Metier nicht zu. Die Finanzbehörden unterscheiden zwischen nicht steuerpflichtigen und steuerpflichtigen Preisgeldern. Maßgebend sind die Ausschreibungsbedingungen und die Ziele, die eine Preisverleihung verfolgt.

 

Steuerpflichtige Preisgelder

 

Preisgelder müssen immer dann versteuert werden, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausgezeichneten stehen. Das ist der Fall, wenn ein spezielles Werk geschaffen wurde, um einen Preis zu gewinnen bzw. der Preis den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Wird an einem Ideenwettbewerb teilgenommen, bewirbt man sich dafür und erschafft etwas, um zu gewinnen. Auch Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen diese als Arbeitslohn angeben, da ein klarer Zusammenhang mit ihrer beruflichen Forschungstätigkeit an der Universität gegeben ist.

 

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zudem, wenn der Preis die berufliche Tätigkeit fördert oder dadurch Mehreinnahmen generiert. Wird z. B. ein Kunstwerk im Zusammenhang mit der Preisverleihung ausgestellt, stellt der Preis eine positive Werbung dar, so dass ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Preisverleihung gezogen werden kann. Erschafft ein Regisseur einen Film, der mit einem Preis ausgezeichnet wird, ist das Preisgeld in der Regel zu versteuern. Denn einerseits ist der Film ein einzelnes Werk aus seiner beruflichen Tätigkeit und andererseits wird die Ehrung publikumswirksam Mehreinnahmen in die Kasse spielen.

 

Steuerfreie Preisgelder

 

Wird jemand für sein Lebenswerk oder gesamtes Schaffen ausgezeichnet oder erfolgt die Ehrung aufgrund seiner Vorbildfunktion, Persönlichkeit oder Grundeinstellung, steht dieses Preisgeld nicht im Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften, die das Einkommensteuergesetz kennt. Daher sind diese Preisgelder steuerfrei. Hierunter fallen die Nobelpreise, denn sie werden für die herausragende Persönlichkeit des Preisträgers im Zusammenhang mit seinen bahnbrechenden Gesamtleistungen vergeben – sei es im Rahmen einer führenden wissenschaftlichen Forschungstätigkeit in Physik, Chemie oder Medizin, des vorbildlichen politischen Engagements für Weltfrieden oder Menschenrechte oder eines literarischen Lebenswerks.

 

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