Steuerklärung: Das Wichtigste zu Kryptowährungen

 

Ob es sich lohnt, in Bitcoin, Ethereum oder Ripple zu investieren oder nicht - Anleger sollten die Antworten auf folgende Fragen kennen: Wann muss man sich selbst um die Abgeltungsteuer kümmern? Was übernimmt die Bank? Und wie lassen sich Verluste verrechnen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Privatanleger zu achten haben. Denn auf Gewinne aus dem Kryptohandel muss Einkommensteuer gezahlt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

 

Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer

 

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab.

 

Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.

 

Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern

 

Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt, sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den Kryptowährungen einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne laut BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R 3/22) in der Steuererklärung angeben. Das hat die Finanzverwaltung bereits vor dem BFH-Urteil so gehandhabt, allerdings gab es dazu sowohl Kritik wie auch Klagen. Mit seinem Urteil hat der BFH das Thema abschließend geklärt.

 

Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei Szenarien:

 

1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

 

Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

 

2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig

 

Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Grenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

 

Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten Verkäufe steuerfrei.

 

Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode

 

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem: Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also, welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort: Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen.

 

Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein/e Privatanleger/in tätigt, ganz genau zu dokumentieren. So kann sie oder er im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.

 

Verluste können verrechnet werden

 

Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden - und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.

 

Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der Steuererklärung muss eine Privatanlegerin mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen machen. Dadurch wird für sie vom Finanzamt in einem "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert festgestellt, ob ein Verlustvortrag möglich ist und auch wie hoch dieser ausfällt.

 

Dieser Verlustfeststellungsbescheid wird bei Ehepaaren getrennt erteilt, und zwar in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid. Die Folge: Das Finanzamt "merkt sich" die Höhe des Verlusts und zieht diesen im kommenden Jahr von den betreffenden Einkünften ab. Vorsorglich sollte zusätzlich ein Eintrag zum Verlust in die Anlage "Sonstiges" erfolgen. Dann kann das zu versteuernde Einkommen im kommenden Jahr gemindert werden.

 

VLH-Tipp: Gewinne und Verluste saldieren lassen

 

Das Thema Kryptowährung und Steuern ist hochkomplex, gerade für steuerlich Ungeübte. Deshalb: Wer in Kryptowährung investiert, der sollte sich von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, dokumentieren und saldieren lassen. Mit diesen Nachweisen können Privatanleger die relevanten Summen in ihrer Steuererklärung angeben oder das Ganze einem VLH-Berater bzw. einer VLH-Beraterin übertragen.

 

Kryptowährungen: Zehnjährige Haltefrist fällt

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt nur noch ein Jahr Haltefrist für alle, die privat Kryptowährungen haben. Die steuerliche Behandlung für Kryptowährungen, wie Bitcoin, Etherium und Co. hatte aufgrund des Entwurfs eines BMF-Schreibens für Diskussionen gesorgt. Hauptkritikpunkt war die Dauer der Spekulationsfrist: Sie war teilweise auf zehn Jahre angesetzt. Doch am 10.05.2022 hat das BMF sein endgültiges Schreiben veröffentlicht. Jetzt lassen sich Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei verkaufen.

 

Was ist die Spekulationsfrist?

 

Wer innerhalb eines Jahres privat Kryptowährungen kauft und verkauft, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft. Dies ist als Spekulationsgeschäft bekannt. Die Jahresfrist verlängert sich jedoch auf zehn Jahre, wenn der Eigentümer mit dem Wirtschaftsgut, wie beispielsweise Kryptowährungen Einnahmen erzielen möchte. Dann ist der Verkauf des Wirtschaftsguts nicht schon nach einem Jahr steuerfrei, sondern erst nach zehn Jahren.

 

Was hat sich an der Sichtweise des BMF geändert?

 

Der bisherige Entwurf des BMF-Schreibens betrachtete fast alle mit Kryptowährungen verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise Lending oder Staking, als schädlich. Die bisherige Meinung: Wer dadurch Einnahmen erzielt, bei dem verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Sichtweise hat der BMF nun in seinem aktuellen Schreiben vom 10.05.2022 geändert. Es betrachtet nicht mehr den Einsatz der Kryptowährung zur Erzielung von Einnahmen. „Vielmehr führt jetzt eine bestimmte persönliche Handlung zu Einnahmen“, sagt Ecovis-Steuerberater Ulf Knorr in Rostock. Durch diese Sichtweise fehlt es am Einsatz der Kryptowährung zur Einnahmeerzielung. Nach einem Jahr kann man steuerfrei verkaufen.

 

Ab wann gilt das BMF-Schreiben?

 

„Die neue Sichtweise ist in allen offenen Fällen anzuwenden“, sagt Steuerberater Knorr. Das heißt: Solange noch kein Steuerbescheid vom Finanzamt ergangen ist oder man noch eine Steuererklärung abgeben muss, kann man sich auf die einjährige Haltefrist berufen. „Aber man profitiert auch von dem neuen BMF-Schreiben, wenn man gegen die bisherige Auffassung des Finanzamts Einspruch eingelegt hat.“

 

Was steht sonst noch im BMF-Schreiben?

 

Das Schreiben ist fast 24 Seiten lang. Es befasst sich mit vielen steuerlichen Fragen rund um virtuelle Währungen und sonstige Token. Bei fast der Hälfte des Schreibens geht es nicht um Steuern, sondern um Technik. Das BMF erklärt viele Begriffe wie beispielsweise was genau Mining, Forging und Lending ist.

 

Mit Kryptowährung steuerfreie Gewinne erzielen

 

Kryptowährung steuerfrei traden

Nach einem Jahr Haltedauer sind Kryptowährungen steuerfrei

 

Unglaublich hohe Gewinne locken immer mehr Anleger an. Wer im März 2020 einen Bitcoin gekauft und im April 2021 verkauft hat, hat mit einem einzigen Coin einen Gewinn von über 40.000 Euro gemacht. Der schnelle Reichtum bedarf aber des richtigen Timings und starker Nerven. Ein einziger Tweet kann schon einen Absturz verursachen. Zudem stehen private Anleger in Kryptowährungen alljährlich vor einer Herausforderung, wenn es um die Steuererklärung geht. Sie wird zur Pflicht, wenn steuerpflichtige Gewinne aus Transaktionen erzielt wurden. Allerdings können private Anleger der Steuerpflicht leicht entgehen, indem sie die Kryptowährung erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Anschaffung wieder veräußern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Um die 6.500 virtueller Währungen grassieren derzeit im Internet. An der Spitze liegt Bitcoin, gefolgt von Ethereum, Cardano und Tether. Um gesetzliche Währungen und generell anerkannte Zahlungsmittel handelt es sich dabei nicht. Sie werden steuerrechtlich als digitale Werteinheiten behandelt. Der reine Handel zählt überwiegend zu den privaten Veräußerungsgeschäften und ist im Einkommensteuerrecht geregelt.

 

Wann fallen beim Traden Steuern an?

 

Wird eine Kryptowährung verkauft, sind die Regeln mit denen des Verkaufs eines Oldtimers oder von kostbarem Schmuck vergleichbar. Wird innerhalb eines Jahres ge- und verkauft, kommt die gesetzliche Spekulationsfrist zum Tragen. Beträgt der Gewinn 600 Euro oder mehr, fallen Steuern auf Welteinkommen an. Anders als bei Spekulationsgeschäften am Kapitalmarkt, deren Gewinne in der Regel mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, werden Trading-Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der kann bis zu 45 Prozent betragen. Gegebenenfalls kommen Kirchensteuer und Soli noch dazu.

 

Aufgepasst, bei den 600 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bereits ab einem Gewinn von 600 Euro der volle Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Zudem gilt diese Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Die Gewinne aus weiteren Verkäufen werden zusammengerechnet. Bleiben die jährlichen Gewinne schön unter der 600-Euro-Marke, fallen selbst für ungeduldige Zocker keine Steuern an.

 

Welche Transaktionen können steuerfrei sein?

 

Die Besteuerung bei der Veräußerung kann aber auch auf eine andere Art umgangen werden. Die virtuellen Coins müssen einfach nur länger als ein Jahr im Wallet, dem digitalen Portemonnaie, liegen gelassen werden. Eine zwischenzeitliche Nutzung ist nicht erlaubt. Danach können sie steuerfrei verwendet werden. Zurück zum Beispiel in der Einleitung: Wurden letztes Jahr im März fünf Bitcoins für in etwa 25.000 bis 30.000 Euro erworben, ergab das bei Verkauf im April dieses Jahres einen sagenhaften Gewinn von mehr als 200.000 Euro. Und dieser Gewinn ist nicht zu versteuern!

 

Unter private Veräußerungsgeschäfte fallen der Verkauf von Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung und der Kauf von realen Waren oder Dienstleistungen mit Bezahlung in Kryptowährung. Dem Finanzamt ist es egal, ob der Gewinn durch Verkauf, Tausch oder Bezahlung entstanden ist. Hauptsache, der Ankauf liegt länger als ein Jahr zurück. Für Einnahmen aus anderen Transaktionen, wie dem Mining, Lending oder Staking, gelten jeweils andere Regeln. Die Spekulationsfrist kann sich auf zehn Jahre erhöhen und die Freigrenze auf 256 Euro absinken. Weiterhin können sonstige Einkünfte oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte herauskommen, so dass z.B. Gewerbesteuern zu zahlen sind.

 

Müssen Gewinne in die Steuererklärung?

 

Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis zuzüglich Werbungskosten. Werden zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen Kryptowährungen angeschafft, muss eine Einzelbewertung durchgeführt werden. Am einfachsten ist es, die FIFO-Methode anzuwenden. Mit ihr werden die zuerst gekauften Coins als erstes wieder verkauft. Das wirkt sich oft auf die Spekulationsfrist günstig aus. Die Gewinnberechnung erfordert daher eine Dokumentation der Ein- und Verkäufe. Es sollten die Art der Transaktion, das Transaktionsdatum, die Menge und der Preis erfasst werden.

 

Die Aufzeichnungen sind vorzuhalten und bei Nachfrage durch das Finanzamt als Nachweis vorzulegen. Aber werden die Coins länger als ein Jahr gehalten, müssen sie bei einem Verkauf noch nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden, da sie unter keine gesetzliche Einkunftsart fallen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern!

 

Bitcoin, Ethereum & Co: Steuerfalle Kryptowährung

 

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple galten lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger interessant. Aber Achtung: Nicht nur der Handel, auch Tausch oder Einkauf mit Kryptowährung kann steuerlich relevant sein. Worauf Privatanleger noch achten sollten und was Haltefrist, Fifo-Methode oder Verluste verrechnen im Zusammenhang mit Kryptowährung und Steuern bedeuten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer

 

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab.

 

Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.

 

Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern

 

Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt, sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne unter Umständen in der Steuererklärung angeben.

 

Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei Szenarien:

 

1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

 

Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

 

Übrigens: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur Besteuerung von Einnahmen aus Proof of Stake (PoS) Stellung nimmt. Demnach käme beim Staking eine Spekulationsfrist von zehn Jahren zur Anwendung, wenn das Halten von Kryptowährungen zu einer Zuteilung weiterer Einheiten führt. Das heißt: Für das Staking eingesetzte Kryptocoins können nach Ansicht des BMFs erst zehn Jahre nach Anschaffung steuerfrei verkauft werden. Da das Thema recht komplex ist und auch kontrovers diskutiert wird, empfiehlt die VLH, sich in diesem Fall steuerlich beraten zu lassen.

 

2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig

 

Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

 

Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten Verkäufe steuerfrei.

 

Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode

 

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem: Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also, welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort: Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen. Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein Privatanleger tätigt, ganz genau zu dokumentieren. So kann er im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.

 

Verluste können verrechnet werden

 

Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden - und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.

 

Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der Steuererklärung muss ein Privatanleger mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen machen. Dadurch wird für ihn vom Finanzamt in einem "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert festgestellt, ob ein Verlustvortrag möglich ist und auch wie hoch dieser ausfällt. Dieser Verlustfeststellungsbescheid wird bei Ehepaaren getrennt erteilt und zwar in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid. Die Folge: Das Finanzamt merkt sich quasi im aktuellen Jahr die Höhe des Verlusts und zieht den Verlust im kommenden Jahr von den Einkünften ab. Das mindert das zu versteuernde Einkommen im kommenden Jahr.

 

VLH-Tipp: Gewinne und Verluste saldieren lassen

 

Das Thema Kryptowährung und Steuern ist hochkomplex, gerade für steuerlich Ungeübte. Deshalb: Wer in Kryptowährung investiert, der sollte sich von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, dokumentieren und saldieren lassen. Mit diesen Nachweisen können Privatanleger die relevanten Summen in ihrer Steuererklärung angeben oder das Ganze einem VLH-Berater bzw. einer VLH-Beraterin übertragen.

 

 

Was ist eine Blockchain?

 

"Eine Blockchain – wörtlich übersetzt „Blockkette“ – ist einfach ausgedrückt eine dezentrale Datenbank. Dabei liegen die Daten nicht auf einem Server oder Rechner einer Institution, sondern auf mehreren Computern, oft sind es Hunderte oder Tausende. Sie sind über ein verschlüsseltes Verfahren miteinander verknüpft. Jede abgeschlossene Transaktion wird in einem sogenannten Block gesammelt. Ist ein Block voll, hängt er sich automatisch – wie ein Kettenglied – an den vorherigen Block. So entsteht eine Kette aus Transaktionsblöcken. Bevor eine Transaktion – beispielsweise eine Geldüberweisung – stattfinden kann, müssen sie alle beteiligten Rechner bestätigen. Das heißt auch: Alle Rechner, die an eine Blockchain angeschlossen sind, können jederzeit die Informationen einer Transaktion einsehen. Damit ist die neuartige Technologie nicht nur transparent, sondern auch fälschungssicher. Hacker müssten alle Computer einer Blockchain gleichzeitig angreifen, um an Daten zu gelangen. Bekannt wurde die Blockchain als Grundlage für Kryptowährungen wie etwa Bitcoin. Die Technologie ist aber sehr vielseitig einsetzbar. Beispielsweise könnte die Blockchain dazu beitragen, Aktien ohne Börsen und Großrechner zu handeln. In der Versicherungsbranche könnten so etwa Verträge, Prämien oder Leistungsauszahlungen verwaltet werden", erklärt Nicole Nebelung, Digitalexpertin von ERGO.

 

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