Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen werden ab 2024 mehr als verdoppelt

 

Deutsche Bausparkassen: "Es ist gut, dass der Staat wieder mehr Menschen zum Sparen motivieren will"

 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber wird verbessert. Der Bundestag stimmte heute dem kurzfristig von den Ampel-Fraktionen eingebrachten und von der Unionsfraktion mitgetragenen Vorschlag zu. Die Einkommensgrenzen werden schon ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen. "Dieser Schritt war überfällig", so die Bewertung der beiden Bausparkassenverbände.

 

Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt für beide förderfähigen Sparformen: das Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Die Anpassung erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Mit diesem will die Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausbauen und die Gründung von Start-ups erleichtern. Durch die Reform werden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparen und für Anlagen in Vermögensbeteiligungen angeglichen.

 

"Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen", begrüßen der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Privaten Bausparkassen (VdPB), Christian König, und der Verbandsdirektor der Landesbausparkassen (LBS), Axel Guthmann, die Initiative des Parlaments. Dies sei unerlässlich, um später über genug Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum zu verfügen. Das Signal sei gerade für die junge Generation wichtig, die in einem Umfeld sehr niedriger Zinsen aufgewachsen ist und vorsorgendes Sparen oft erst wieder lernen muss.

 

Die aktuellen Einkommensgrenzen von 17.900 und 35.800 Euro beim Bausparen stammen aus dem Jahr 1999. 2023 sind daher laut einer Untersuchung von empirica nur noch knapp 8 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitert sich jetzt auf fast 14 Millionen. "Damit der Sparanreiz Früchte trägt, ist es jetzt wichtig, dass auch die Arbeitgeber ihren Beitrag leisten und vermögenswirksame Leistungen anbieten", erklärten König und Guthmann.

 

Info

 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Lohn gewähren oder aber aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits, zum anderen Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent, die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst. Dort liegen die Einkommensgrenzen heute bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.

 

Ins Fitnessstudio mit Arbeitgeberzuschuss

 

Die Tage werden endlich wieder länger. Seit der Zeitumstellung ist es auch abends noch möglich, bei Tageslicht zu joggen. Doch Joggen ist nicht so jedermanns Sache. Viele besuchen lieber ein Fitnessstudio und vertrauen sich einem Trainer an, der ein Programm für eine Rundumstraffung aufzeigt. Stichwort: Bikinifigur. Der Sommer rückt näher und der Winterspeck muss weg. Wäre es nicht schön, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten fürs Fitnessstudio beteiligt? Das geht steuer- und sozialabgabenfrei. Die Lohnsteuerhilfe Bayern zeigt zwei unterschiedliche Wege auf, die miteinander kombinierbar sind. Somit ist für Beschäftigte ein steuerfreier Bonus von 1.200 Euro pro Jahr drin.

 

1. Gesundheitsförderung in Höhe von 600 Euro jährlich

 

Gleich vorweg, mit der betrieblichen Gesundheitsförderung ist keine Kostenübernahme für einen individuellen Fitnessstudiovertrag eines Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber machbar. Aber der Arbeitgeber kann Vertragspartner eines Fitnessstudios werden, sodass seine Beschäftigten eine Auswahl von Gesundheitskursen nutzen dürfen.

 

Welche Kurse begünstigt werden, legt das Fünfte Sozialgesetzbuch fest. Sie müssen bestimmten Anforderungen entsprechen und trainieren meist den gesamten Bewegungsapparat. Angebote wie Yoga, Pilates, Stretching, Tai-Chi, Qigong oder Rückentraining erfüllen diese Kriterien. Ein klares Indiz ist die Bezuschussung der Krankenkasse für solche Kurse. Reines Gerätetraining oder einseitige Sportarten sind nicht förderfähig.

 

Pro Arbeitnehmenden können jährlich gesundheitliche Präventionsmaßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei übernommen werden. Die Leistungen müssen aber zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen. Manche Arbeitgeber bieten das an ihrem Standort für alle ihre Mitarbeitenden als attraktiven Benefit an.

 

Beschäftigte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auch andere Studios mit zertifizierten Kursen besuchen und sich die Kurskosten auf Antrag im Nachhinein steuerfrei erstatten lassen, sofern die Krankenkasse keinen Zuschuss gezahlt hat. Erforderlich dafür ist die Aushändigung einer Teilnahmebescheinigung über den Kurs beim zertifizierten Anbieter an den Arbeitgeber als Beleg für die Deklaration in der Lohnabrechnung.

 

2. Steuerfreibetrag in Höhe von 50 Euro monatlich

 

Auch der bloße Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio kann durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Die Lösung hierfür bietet der steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezug. Dieser kann zusätzlich zum regulären Gehalt bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich durch den Arbeitgeber gewährt werden. Hierbei handelt es sich um zweckgebundene Dienstleistungen oder Sachgutscheine. Dann sind das freie Training an Geräten, alle möglichen Group-Fitness-Kurse ohne Einschränkungen und individuelle Sportarten, z.B. Squash, in einem festgelegten Fitnessstudio auf Kosten des Arbeitgebers drin.

 

Günstigere Monatsbeiträge können eventuell ausgehandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit einem bestimmten Studio einen Firmen-Fitnessvertrag für seine Beschäftigten abschließt. Liegt der Monatsbeitrag im Fitnessstudio dann immer noch über der 50-Euro-Freigrenze, muss lediglich ein geringer Aufpreis vom Mitarbeitenden selbst getragen werden.

 

Für die Umsetzung kommen zwei Varianten infrage. Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber den monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlt, bei dem die Beschäftigten trainieren können. Bei der zweiten Variante händigt er seinen Mitarbeitenden einen monatlichen Gutschein in dieser Höhe aus, welcher bei bestimmten Fitnesscentern eingelöst werden kann. Hier kooperieren Gutscheinanbieter am Markt mit Fitnesscenterketten.

 

"Die Sachbezugsgrenze gilt aber für jegliche Sachbezüge", weist Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, hin. Wird das steuerfreie Maximum z.B. bereits mit Tank- oder Shoppinggutscheinen ausgereizt, dann wird die zusätzliche Übernahme des Fitnessstudios steuerpflichtig. Jedoch kann der Arbeitgeber die Steuer in diesem Fall pauschal mit 30 Prozent plus Soli und Kirchensteuer abgelten. "So bleibt die Zuwendung zumindest sozialversicherungsfrei", so Gerauer weiter.

 

Beide Förderungen können gleichzeitig genutzt werden

 

Eine Kombination von betrieblicher Gesundheitsförderung und Sachbezügen durch den Arbeitgeber ist zulässig. So profitieren nicht nur Arbeitnehmende doppelt, sondern der Arbeitgeber ebenfalls. Denn es kann nur in seinem eigenen Interesse liegen, gesunde und fitte Mitarbeitende im Unternehmen zu haben. Dadurch lassen sich Arbeitsausfälle, z.B. aufgrund von chronischen Rückenkrankheiten, deutlich reduzieren. Neben dem Gesundheitsaspekt spart der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein. Der finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmenden liegt darin, dass er diese Summe dank der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung netto wie brutto erhält. Bei einer regulären Lohnzahlung kommt vergleichsweise häufig nicht einmal die Hälfte davon auf dem Gehaltskonto an.

 

Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

 

Die neue, vom Bundesrat kürzlich beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Ob die Prämie auch gestaffelt ausgezahlt werden kann, bis wann sie steuerfrei ist und was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zwei Dienstverhältnissen wissen sollten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Am 7. Oktober, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen.

 

Sonderzahlung schon ab Oktober 2022 möglich

 

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können folglich die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereits ab Oktober erhalten.

 

Prämie gedeckelt bei 3.000 Euro

 

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten - und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer in diesem Jahr bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

 

Wichtig: Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.

 

Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich

 

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Aber hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 keine Prämienzahlung überwiesen, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.

 

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

 

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

 

Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich

 

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

 

Steuerbegünstigtes Urlaubsgeld mit der Erholungsbeihilfe

 

Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden

 

Die großen Sommerferien sind in vollem Gange. Während Familien aus dem Norden der Bundesrepublik meistens schon wieder aus dem Urlaub zurück sind, sind Familien mit Schulkindern aus den südlichen Bundesländern gerade unterwegs oder haben ihren Jahresurlaub noch vor sich. Nach Zeiten mit teilweise geschlossenen Grenzen ist die Reisefreudigkeit bei den meisten Bundesbürgern sehr groß. Da auch die Preise in der Hotellerie und im Tourismus stark angezogen haben, ist eine Aufbesserung der Urlaubskasse bei Beschäftigten sehr willkommen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Arbeitnehmenden kann daher eine Erholungsbeihilfe zusätzlich zum Urlaubsgeld gewährt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die dafür anfallende Pauschalversteuerung, fließt die Erholungsbeihilfe in voller Höhe dem Beschäftigten zu. Besonders für Familien mit Kindern ist diese jährliche Einmalzahlung sehr attraktiv.

 

Bis zu 728 Euro Erholungsbeihilfe für eine vierköpfige Familie

 

Dieses Gehaltsextra ist für jeden Arbeitnehmenden bis zu einer Höchstgrenze von 156 Euro pro Jahr steuerbegünstigt möglich. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können bis zu 104 Euro hinzukommen und für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich noch maximal 52 Euro. Das ergibt für eine vierköpfige Familie 364 Euro. Sind beide Elternteile berufstätig und erhalten beide die maximale steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe, stehen der Familie somit 728 Euro insgesamt zusätzlich für den Urlaub zur Verfügung. Einen Anspruch auf diesen satten Bonus haben Beschäftigte jedoch nicht, denn es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

 

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden den Urlaub effektiv versüßen

 

Nur, wenn die gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge überschritten werden, muss der gesamte Betrag regulär mit dem Gehalt versteuert werden. Werden die Höchstgrenzen aber eingehalten, können die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Es fallen nur 25 Prozent pauschale Steuern an. In der Regel übernimmt diese der Arbeitgeber, so dass die volle Summe, netto wie brutto, beim Mitarbeitenden ankommt. Der Betrieb kann sie aber rechtlich gesehen auf den Arbeitnehmenden abwälzen, so dass von den 364 Euro im Beispiel knapp 100 Euro weniger auf dem Familienkonto landen. Aber mal ehrlich, selbst dann ist die Erholungsbeihilfe noch immer attraktiv.

 

Auch für Minijobber ohne Konsequenzen geeignet

 

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten also mit einem sehr reizvollen Kosten-Nutzen-Aufwand den Urlaub versüßen. Ist die Anerkennung außerordentlicher Leistungen der vergangenen Monate kein Grund? Für Mitarbeitende bietet es sich an, diesen Bonus in einer Gehaltsverhandlung anzubringen. Der volle Umfang gilt übrigens auch für Teilzeitkräfte oder Minijobber. Diese müssen sich nicht wegen der monatlichen 450-Euro-Grenze sorgen, da die Erholungsbeihilfe bei dieser nicht eingerechnet wird.

 

Hat die Erholungsbeihilfe einen Haken?

 

Sie muss nur zweckgebunden für Erholung genutzt und zeitnah zum Urlaub ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass die Erholungsbeihilfe in einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten vor bzw. nach dem Urlaub gewährt werden muss. Im Urlaub in die Ferne zu verreisen, ist möglich, aber nicht notwendig. Erholung auf Balkonien oder Terrassien ist genauso okay. Der Bonus kann beispielsweise auch für den Eintritt in einen Freizeitpark, in ein Thermal- oder Erlebnisbad oder für eine Schifferlfahrt genutzt werden. Da die Erholungsbeihilfe noch nachträglich gewährt werden kann, ist es für diejenigen, die bereits aus dem Urlaub schon wieder zurück sind, nicht zu spät, ihr Urlaubsbudget jetzt noch aufzubessern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

 

Mit dem Elterngeld werden Eltern jetzt noch besser unterstützt

 

Seit dem Jahr 2007 erhalten Familien in Deutschland das Elterngeld. Eine großartige Unterstützung, die frisch gebackene Familien finanziell absichert. Im Jahr 2015 wurde das Basiselterngeld um das ElterngeldPlus erweitert, um Familien mehr Gestaltungsspielraum zu gewähren. Während der Corona-Pandemie gab es für die Jahre 2020 und 2021 vorübergehend kleinere Ausnahmeregelungen. Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren sind, sind neue Regelungen in Kraft getreten, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Sie bringen Millionen Eltern noch mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Elternzeit, bessere Möglichkeiten, um Familie und Beruf zu vereinbaren sowie einen ausgeweiteten Schutz. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gilt weiterhin das alte Recht.

 

Ausweitung des Arbeitszeitkorridors für Teilzeit

 

Der familiäre Trend geht immer mehr in die Richtung, dass beide Eltern trotz Kleinkind berufstätig sind und sich die Kindesbetreuung aufteilen. Denn Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeit. Für den Anspruch auf das Elterngeld ist eine bestimmte Wochenarbeitszeit erforderlich. Der entsprechende Stundenkorridor wurde mit der Neuregelung von 25 bis 30 Stunden auf 24 bis 32 Stunden ausgeweitet. Das entspricht bis zu vier Arbeitstagen zu jeweils acht Stunden und macht das Erstellen von Schichtplänen für Arbeitgeber sowie die Integration durch die Arbeitnehmer leichter. Der Arbeitszeitkorridor für den Partnerschaftsbonus wurde auch neu geregelt und beträgt jetzt ebenfalls zwischen 24 und 32 Wochenstunden, was drei oder vier vollen Arbeitstagen entspricht.

 

Flexiblere Bezugsdauer für den Partnerschaftsbonus

 

Arbeiten beide Eltern parallel in Teilzeit und teilen sich die Kinderbetreuung, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den zusätzlichen Partnerschaftsbonus erhalten. Somit werden Väter in die Familienorganisation besser miteinbezogen und zur vermehrten Teilhabe an der Kinderbetreuung motiviert. Waren bisher vier Monate am Stück im Bundeselterngeldgesetz starr vorgeschrieben, so sind jetzt zwischen zwei und vier Monate flexibel möglich. Ein kurzfristiges Beenden oder Verlängern wurde durch die Gesetzesreform ermöglicht. Eltern müssen nun nicht mehr vorab festlegen, wie lange wie viele Partnermonate sie beanspruchen möchten. Es können z.B. vier Monate beantragt werden und dann auf zwei verkürzt oder zwei beantragt und auf bis zu vier Monate verlängert werden.

 

Zudem spielt die tägliche Arbeitszeit für den Partnerschaftsbonus keine Rolle mehr. Schwankungen beim täglichen Arbeitsanfall haben keine Konsequenzen, solange die Wochenarbeitszeit stimmt. Kommt es bei dieser zu einer Unter- oder Überschreitung des gesetzlich vorgegebenen Korridors in einem Bezugsmonat, muss der Bonus nur mehr für jenen Monat zurückgezahlt werden. Auf den weiteren Elterngeldbezug bzw. Bonuszahlungen wirkt sich das zukünftig nicht mehr aus. Auch der Partnerschaftsbonus für die Monate davor darf jetzt behalten werden. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil unvorhergesehen aufgrund eines Projekts wieder von der Teilzeit in Vollzeit gehen muss. Die Partnerschaftsmonate können dann einfach beendet werden.

 

Weniger Bürokratie bei der Elterngeldstelle

 

Nach Ablauf des Bezugszeitraums vom Elterngeld mussten Eltern bisher das tatsächliche Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Der nachträgliche Nachweis über die Arbeitszeit entfällt künftig. Er muss nur noch in Ausnahmefällen erbracht werden. Dennoch ist es ratsam, Nachweise parat zu haben.

 

Zusätzliche Frühchen-Monate eingeführt

 

Die Elterngeldmonate werden jetzt in Abhängigkeit davon, wie viele Wochen das Kind zu früh im Vergleich zum errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt, aufgestockt. So erhalten Eltern, wenn das Kind 16 Wochen zu früh das Licht der Welt erblickt, vier weitere Basis-Elterngeldmonate als Unterstützung. Bei zwölf Wochen sind es drei Basiselterngeldmonate, bei acht Wochen zwei Basiselterngeldmonate und bei sechs Wochen ein Basiselterngeldmonat mehr. Bei der Elterngeldplus-Variante können sich die Elterngeldmonate jeweils verdoppeln. Rund 17.000 betroffene Eltern profitieren davon jährlich und haben in dieser besonderen Situation jetzt eine bessere finanzielle Absicherung.

 

Wahl des Bemessungszeitraums bei Mischeinkünften

 

Setzt sich das Einkommen für den Bemessungszeitraum von 12 Monaten vor der Geburt aus Einkünften aus einer selbstständigen und einer nichtselbständigen Tätigkeit zusammen, liegen Mischeinkünfte vor. Ist das Einkommen aus der Selbstständigkeit so gering, dass es im Schnitt 35 Euro pro Monat nicht übersteigt, kann aufgrund der Elterngeldreform beantragt werden, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nicht herangezogen wird. Dann gilt der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbständige. Für die Mutter sind dies die 12 Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. der Geburt, ansonsten die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt.

 

Die Höchsteinkommensgrenze wurde gesenkt

 

Bisher waren nur Top-Verdiener mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen über 500.000 Euro vom Elterngeld ausgeschlossen. Jetzt wurde die Einkommensgrenze für Paare auf 300.000 Euro abgesenkt. Denn es wird davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen darüber eine eigenständige Versorgung der Familie machbar ist und es keiner staatlichen Unterstützung bedarf. Für Alleinerziehende wurde die Einkommenshöchstgrenze unverändert bei 250.000 Euro belassen.

 

Anrechnung der Mutterschutzmonate möglich

 

Bei der Berechnung des Elterngeldes wurden zuletzt einzelne Monate aus dem Bemessungszeitrum automatisch ausgeklammert. Darunter fielen die Monate mit Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot, sofern eine Einkommenseinbuße vorlag. Diese Monate wurden übersprungen und stattdessen weiter zurückliegende Monate zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Dies war nicht in allen Fällen zum Vorteil der Eltern. Eltern, die z.B. ihre Steuerklasse im Bemessungszeitrum zu spät gewechselt haben, mussten dadurch unter Umständen mit weniger Elterngeld auskommen. Die Reform erlaubt jetzt wieder auf die Ausklammerung der Mutterschutzfrist zu verzichten, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Elterngeld: die richtige Strategie und ihre Folgen

 

Wird Nachwuchs erwartet, sollten sich die Eltern in spe über ihre künftigen Finanzen und die berufliche Organisation rechtzeitig Gedanken machen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Fehlendes Einkommen in den Monaten nach der Geburt wird durch das Elterngeld ausgeglichen. Es gibt verschiedene Arten von Elterngeld, die miteinander kombiniert werden können. Tritt der Vater zusätzlich zur Mutter eine Zeit lang beruflich kürzer oder geht ganz in Elternzeit, wird die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung vom Staat mit einem verlängerten Elterngeldbezug belohnt. Wer die optimale Elterngeldstrategie für die eigenen Verhältnisse finden möchte, muss sich gut informieren. Zudem wirkt sich das Elterngeld steuerlich auf das übrige Einkommen aus, obwohl dessen Bezug steuerfrei ist.

 

Familienförderung in vielen Varianten

 

Das Elterngeld ist eine tolle Sache. Es sorgt dafür, dass in den Monaten nach der Geburt Einkünfte zur Verfügung stehen, wenn beim Job eine Pause eingelegt oder beruflich kürzergetreten wird. Die Flexibilität des Bezugs und der Variantenreichtum machen es möglich, dass frischgebackene Eltern Familie und Beruf in vielen Fällen vereinbaren können. Neben dem Basiselterngeld gibt es seit einigen Jahren das ElterngeldPlus zur Auswahl. Während das Basiselterngeld in der Regel höher ist, wird das ElterngeldPlus dafür länger ausbezahlt. Die verschiedenen Formen des Elterngelds können für jeden Monat frei miteinander kombiniert werden. Die Eltern können es wahlweise abwechselnd oder gleichzeitig beziehen, was die Bezugsdauer verkürzt.

 

Werdende Eltern sollten sich rechtzeitig damit befassen, um ihre optimale Kombination auszutüfteln und so gegebenenfalls die Partnermonate oder den Partnerbonus mitzunehmen. Die Aufteilung der Kinderbetreuung durch die Eltern und der Umfang, in dem die berufliche Tätigkeit zurückgefahren wird, entscheiden nämlich über die Dauer und die Höhe des Elterngeldes. Der Bezug ist unabhängig vom Familienstand und davon, ob im Jahr vor der Geburt gearbeitet wurde. Auch Studierende und Auszubildende, die eine Familie gründen, werden mit dem Mindestbetrag finanziell unterstützt.

 

Nach spätestens 28 Monaten ist Schluss

 

Das Elterngeld gibt es rein rechnerisch ab dem Geburtsdatum des Kindes. Es wird nicht nach Kalendermonaten, sondern den Lebensmonaten des Babys berechnet. Direkt nach der Geburt gibt es jedoch eine Überschneidung mit dem Mutterschaftsgeld. Da diese Ausgleichszahlung die gleiche Funktion hat, wird nicht doppelt gezahlt. Das Elterngeld wird deswegen in den ersten beiden Monaten mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet und fließt erst nach dessen Ende tatsächlich. Um sich finanziell nicht zu verplanen, müssen daher von den Elterngeldbezugsmonaten zwei Monate abgezogen werden.

 

Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate ausbezahlt, wenn beide Elternteile sich die Elternzeit aufteilen. Dafür muss ein Elternteil mindestens zwei Monate und der andere maximal 12 Monate eine Einkommenseinbuße vorweisen. Mit dem ElterngeldPlus verlängert sich der Bezug auf 24 Monate. Zusätzlich kann noch der Partnerschaftsbonus mit weiteren vier Monaten am Stück genutzt werden, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit von beiden muss zwischen 25 und 30 Stunden liegen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Alleinerziehende ebenfalls den Partnerbonus mitnehmen. Nach 28 Monaten ist es dann spätestens mit dem Elterngeld vorbei.

 

Die Höhe des Elterngeldes ist beeinflussbar

 

Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, erhält den jeweiligen Mindestsatz. Beim Basiselterngeld beträgt er 300 Euro, beim ElterngeldPlus 150 Euro. Selbiges trifft auch für Eltern zu, die nach der Geburt genauso viel verdienen wie zuvor.

 

Fällt das Gehalt nach der Geburt geringer aus, gleicht das Elterngeld die Einbußen teilweise aus. Es wird normalerweise anhand des Netto-Einkommens in den 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Wechseln Ehepaare die Steuerklasse während des Bemessungszeitraums, gilt pauschal die Steuerklasse, die in den meisten Monaten gegolten hat. Der Bemessungszeitraum von Angestellten schließt aber Mutterschutz- und Elterngeldmonate für ein älteres Kind aus und beginnt entsprechend früher. Bei Selbstständigen stellt das Einkommen aus dem steuerlichen Veranlagungsjahr vor der Geburt die Bemessungsgrundlage dar.

 

Dabei werden netto höchstens 2.770 Euro an Einkommen berücksichtigt. Von dem Durchschnittsgehalt im Bemessungszeitraum wird ein prozentualer Anteil an die Eltern ausbezahlt. Der Prozentsatz hängt von der Einkommenshöhe vor der Geburt ab. Echte Geringverdiener können bis zu 100 Prozent ihres Gehalts vor der Geburt bekommen, wenn sie hinterher erstmal nicht arbeiten. Betrug das Nettoeinkommen vor der Geburt 1.240 Euro oder mehr, werden 65 Prozent vom früheren Gehalt ausbezahlt. Es gibt aber auch Höchstsätze. Das Basiselterngeld beträgt maximal 1.800 Euro und das ElterngeldPlus 900 Euro pro Monat ohne Zuschläge. Wird gleich nach dem Mutterschutz wieder in Teilzeit gearbeitet, kommt es darauf an, wie groß der Gehaltsunterschied vor und nach der Geburt ist. Eine Teilzeittätigkeit wirkt sich also auf die Höhe des Elterngeldes aus.

 

Lebt ein weiteres Kind unter drei Jahren im Haushalt oder zwei Kinder unter sechs Jahren oder ein behindertes Kind bis 14 Jahre, erhöht sich das Elterngeld um den Geschwisterbonus. Das ist ein Zuschlag um zehn Prozent und mindestens 75 Euro monatlich beim Basiselterngeld bzw. 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Wird für Geschwister gleichzeitig Elterngeld bezogen, so wird die Höhe des Elterngeldes vom älteren Kind auf das Elterngeld des jüngsten angerechnet. Eltern mit Zwillingen erhalten den Mehrlingszuschlag in der Höhe vom jeweiligen Mindestsatz (150 bzw. 300) on top.

 

Auswirkungen auf den Steuersatz

 

Das Elterngeld ist wie alle anderen Lohnersatzleistungen vom Staat an sich steuerfrei. Es wird weder bei Auszahlung, noch im Nachhinein besteuert. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also steuerlich betrachtet dennoch aus. Denn es wird hinzugezogen, wenn der persönliche Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen berechnet wird. So kann es passieren, dass der Steuersatz aufgrund des Elterngeldes nachträglich noch ansteigt. Dies wiederum kann zu einer Steuernachzahlung von mehreren hunderten Euro führen, die mit dem Steuerbescheid fällig wird. Aus diesem Grund müssen Bezieher von Elterngeld eine Steuererklärung abgeben und das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angeben. Da die Behörden heutzutage digital vernetzt sind und eine elektronische Übermittlung von der Elterngeldstelle an das Finanzamt vorgenommen wird, macht es keinen Sinn, dieses zu verschweigen.

 

Strategieänderung jederzeit möglich

 

Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden, obwohl die Planung möglicherweise schon lange vorher steht. Dies sollte unbedingt innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt erledigt werden, da es nur bis zu drei Monate rückwirkend ausbezahlt wird. Wurde es bereits ausgezahlt, sind Änderungen rückwirkend ausschließlich Corona-bedingt oder in besonderen Härtefällen möglich. Eine Ausnahme ist die nachträgliche Umwandlung vom ElterngeldPlus in das Basiselterngeld. Die ist immer möglich. Ebenfalls ist für künftige Monate, in denen noch kein Elterngeld bezogen wurde, jederzeit und sogar eine mehrmalige Änderung der Kombination durchführbar. Und das ohne Formularkram. Ein einfaches Schreiben genüg, falls sich die Pläne ändern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Kurzarbeitergeld: Das sollten Arbeitnehmer wissen

 

Die Verbreitung von Covid-19 rund um den Globus macht der heimischen Wirtschaft ganz schön zu schaffen. Viele Branchen sind schwer getroffen und ansässige Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Für Millionen von Angestellten hatte das eine Reduzierung des Arbeitsentgelts zur Folge. Einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts kompensiert das Kurzarbeitergeld. Der Bezug kann jedoch im Folgejahr zu einem bösen Erwachen führen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn dadurch kann eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung fällig werden.

 

Steuererklärung wird zur Pflicht

 

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine sogenannte Lohnersatzleistung für einen Teil seines Gehalts bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Der Bezug einer Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr führt zur Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Das Unterlassen kann übrigens von den Finanzbehörden sanktioniert werden. Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber und nicht von der Agentur für Arbeit überwiesen wurde, ist dessen Höhe auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und kann somit leicht abgelesen werden.

 

Erhöhung der Steuerprogression

 

Hat das Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 Lohnausfälle teilweise aufgefangen, führt es 2021 möglicherweise zu einer Steuernachzahlung. Obwohl Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert werden, d.h. keine Einkommensteuer darauf fällig wird, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

 

Als der Arbeitgeber die Lohnsteuer laufend monatlich abgeführt hat, um das Gehalt auszuzahlen, wurde das Kurzarbeitergeld dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt holt sich die fehlenden Steuereinnahmen daher im Folgejahr zum Teil wieder zurück. Auch eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend steuerfrei gestellt. Diese kann bis zu einer Höchstgrenze von 80 Prozent des Lohnausfalls zusammen mit dem Kurzarbeitergeld gewährt werden. Jedoch unterliegen diese Zuschüsse ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.

 

Steuernachzahlungen als Folge

 

Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird. Damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt, kann man sich schon vorab, z.B. von der Lohi, das Steuerergebnis berechnen lassen. Ob tatsächlich eine Nachzahlung an das Finanzamt notwendig wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei vom Chef

 

Arbeitgeber können ihren Angestellten bestimmte Gesundheitskurse finanzieren - steuerfrei. Früher lag die Grenze bei 500 Euro im Jahr, seit 2020 sind bis zu 600 Euro möglich. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

 

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Schutz der Gesundheit noch mehr zu einem der wichtigsten Themen geworden - auch für Arbeitgeber. Unterstützt werden sie dabei von Krankenkassen, die verschiedene Gesundheitskurse für Arbeitnehmer anbieten. Und von der Finanzverwaltung, die seit 1. Januar 2020 Arbeitgeberzuschüsse von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei anerkennt. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip.

 

Zwei Voraussetzungen gelten für die betriebliche Gesundheitsförderung

 

Folgende Bedingungen sind an die steuer- und sozialversicherungsfreie betriebliche Gesundheitsförderung geknüpft - erste Bedingung: Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeitenden die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn.

 

Die zweite Bedingung ist, dass Mitarbeitende nur Zuschüsse für Kurse erhalten, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Dazu gehören:

 

-  Bewegungsprogramme, zum Beispiel Rückenkurse

-  Ernährungsangebote, zum Beispiel zur Reduktion von Übergewicht

-  Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum, zum Beispiel Rauchentwöhnung

-  Kurse zur Stressbewältigung, zum Beispiel autogenes Training 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht den Mitarbeitenden ein Freibetrag von bis zu 600 Euro pro Jahr zu. Erhält ein Mitarbeitender mehr Geld von seinem Arbeitgeber, muss er nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber 650 Euro für die Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.

 

Kurse im Unternehmen sind Sachleistungen

 

In großen Firmen fanden Kurse zur Gesundheitsförderung vor Ausbruch der Corona-Pandemie häufig im eigenen Gebäude statt. Unter Wahrung der aktuell geltenden Abstands- und Hygiene-Regeln ist das prinzipiell auch jetzt wieder möglich. Der Arbeitgeber übernimmt dann die Kosten direkt. Steuerlich gesehen erhalten Mitarbeitende eine Sachleistung - und genau wie bei der Geldleistung gilt: Die Gesundheitsförderung ist bis zu 600 Euro steuerfrei. Und alles, was darüber liegt, muss versteuert werden.

 

Bestimmte Maßnahmen werden nicht gefördert

 

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat aufgelistet, welche Kosten und Maßnahmen nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen und deshalb keine Steuererleichterung bringen:

 

-  Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen

-  Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart

-  Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen

-  Massagen

-  Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben - zum Beispiel Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel

-  Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren 

Auf den Internetseiten der Krankenkassen finden Interessierte die förderfähigen Kursangebote in ihrer Region.

 

Corona-Hilfen für Familien

 

Familien trifft die Corona-Krise besonders hart, das zeigen die Ergebnisse einer aktuellen Postbank Umfrage.

 

Gut, dass der Staat ihnen finanziell unter die Arme greift. Hier ein Überblick.

 

Jede zweite Familie (57 Prozent) erleidet durch die Folgen der Pandemie Einkommensverluste, so das Ergebnis einer repräsentativen Kantar-Umfrage im Auftrag der Postbank. Jeder Neunte (11 Prozent), der in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen lebt, beschreibt die Verluste sogar als erheblich. Einpersonenhaushalte verbuchen im Vergleich dazu deutlich seltener Einbußen: Jeder sechste Single (18 Prozent) verdient im Zuge der Krise weniger, ebenso jeder sechste Befragte aus einem Zweipersonenhaushalt (17 Prozent). „Durch die zeitweilige Schließung von Schulen und Kindertagesstätten sowie die Kürzung der Betreuungsdauer sind viele Eltern mit kleinen Kindern gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder ihre Tätigkeit zeitweise ganz einzustellen“, erklärt Iris Laduch von der Postbank. Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste will der Staat mit Hilfsprogrammen für Familien ausgleichen:

 

Kinderbonus

 

Alle Familien und Alleinerziehenden erhalten einmalig einen Bonus von 300 Euro pro Kind, der im September und Oktober in zwei Raten zu je 150 Euro pro Kind ausgezahlt wird. Auch Ungeborene sollen vom Bonus profitieren, vorausgesetzt, sie kommen noch in diesem Jahr zur Welt. „Bei besser verdienenden Familien wird der Bonus im nächsten Jahr in der Steuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet“, erläutert die Postbank Expertin. Zum Hintergrund: Eltern steht für jedes Kind entweder Kindergeld oder ein jährlicher Freibetrag bei der Einkommensteuer zu. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist. Bei höherem Einkommen überwiegt der steuerliche Vorteil des Kinderfreibetrags. Ist dies der Fall, wird der Freibetrag im Rahmen der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und im Gegenzug der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Auf die Grundsicherung wird der Kinderbonus nicht angerechnet; Empfängern von Sozialleistungen wie Hartz IV kommt der gesamte Zuschuss zugute.

 

Lohnfortzahlung wegen Schul- und Kita-Schließung

 

Eltern, die wegen der Pandemie ihre Kinder mangels anderer zumutbarer Möglichkeiten zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen können, haben Anspruch auf eine staatliche Lohnfortzahlung. Dieser besteht zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten, Alleinerziehenden stehen bis zu 20 Wochen zu. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalles, maximal jedoch 2.016 Euro monatlich. Die Regelung soll rückwirkend zum 30. März in Kraft treten. Voraussetzung ist, dass das zu betreuende Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat.

 

Notfall-Kinderzuschlag

 

Bedürftige Eltern erhalten einen monatlichen Notfall-Zuschuss in Höhe von bis zu 185 Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag gezahlt wird, ist vor allem abhängig von der Höhe des Einkommens, den Wohnkosten, der Familiengröße und dem Alter der Kinder. „Berechnungsgrundlage ist das Einkommen des letzten Monats vor Antragstellung, sodass auch Familien unterstützt werden, die kurzfristig in einen finanziellen Engpass geraten“, sagt Iris Laduch. Anspruch auf den Notfall-Zuschlag haben nicht nur Mittellose. Denn verwertbare Vermögenswerte werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als erheblich eingestuft werden. Bei einer vierköpfigen Familie wäre dies ab einer Summe von über 150.000 Euro der Fall.

 

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