Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer

 

Riester-Verträge werden vom Staat auf zwei verschiedene Arten gefördert. Mit Wohn-Riester werden die eigenen vier Wände mit 175 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro Zuschuss für jedes Kind gefördert. Das Eigenheim steht nach wie vor ganz oben auf der Wunschliste und ist heute Teil der privaten Altersvorsorge. Neben den Zulagen können viele Sparer außerdem mit einer jährlichen Steuererstattung rechnen. Die förderfähigen Ausgaben für die Altersvorsorge von bis zu 2.100 Euro (inklusive Zulagen) werden in der Anlage AV der Einkommenssteuerklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Die tatsächliche Erstattung ist durch die Verrechnung der Zulagen immer niedriger. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch ist. Ist die Steuervergünstigung höher, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.

 

Eine Familie mit einem 2010 geborenen Kind und einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 65.000 Euro erhält insgesamt 650 Euro Zulagen und eine Steuerersparnis von annäherungsweise 198 Euro. Hierzu müssen insgesamt 2.600 Euro als Vorsorgebeitrag aufgebracht werden. Damit übernimmt der Staat 848 Euro an der Altersversorgung.

 

Für einen Single mit einem Bruttoeinkommen von 39.000 Euro ergibt sich neben der Grundzulage zusätzlich eine Steuerentlastung von rund 384 Euro. In der Steuererklärung können als Sonderausgabe 574 Euro berücksichtigt werden. Der Staat übernimmt hier 749 Euro der Altersvorsorge

 

Die Steuervorteile sind je nach Familienstand und Einkommen sehr unterschiedlich. "Familien profitieren bei der Riester-Förderung vor allem von den Zulagen, Alleinstehende haben oft einen höheren Steuervorteil", so Werner Schäfer, Vorsitzender des Vorstandes der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG.

 

Doppelprovisionen: Riester-Sparer können Geld zurückfordern

 

Verbraucherzentrale Hamburg stellt kostenlosen Musterbrief zur Verfügung

 

Mit Hilfe eines Musterbriefs der Verbraucherzentrale Hamburg können Verbraucherinnen und Verbraucher mehrfach gezahlte Abschluss- und Vertriebskosten auf Riester-Rentenversicherungen von ihrer Versicherung zurückerhalten. Jahrelang hatten viele Versicherer eine falsche Rechtsauffassung vertreten und doppelte Provisionen erhoben. Nach Einschätzung der Hamburger Verbraucherschützer sind zehntausende Kunden davon betroffen. Vor allem Riester-Sparer mit Kindern und Verbraucher, die ihre Riester-Eigenbeiträge etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Verringerung der Arbeitszeit schon einmal gesenkt und wieder angehoben haben. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die doppelte Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten auf Riester-Rentenversicherungsverträge verboten ist.

 

Millionen Euro von Verbrauchern zu viel gezahlt

 

„Wir gehen davon aus, dass Riester-Sparer in den letzten Jahren einen dreistelligen Millionenbetrag zu viel an die Versicherungswirtschaft gezahlt haben“, sagt Christian Biernoth, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Sämtliche Riester-Rentenversicherungsverträge, auf die noch Beiträge entrichtet werden, können mit höheren Kosten belegt worden sein. Aber auch für bereits gekündigte, beitragsfrei gestellte oder sich in der Rentenphase befindende Verträge können Versicherer zu viel Geld verlangt haben. „Besonders ärgert uns, dass Verbraucher gar nicht erkennen können, ob sie betroffen sind.“ Die doppelte Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten findet praktisch im Verborgenen statt. Die Doppelprovisionen werden weder im Versicherungsvertrag noch in sonstigen Vertragsunterlagen erwähnt.

 

Verbraucher sollten Versicherer anschreiben

 

Betroffene müssen zu viel gezahlte Provisionen selbst von den Versicherungsgesellschaften zurückfordern. „Wir begrüßen das Verbot des Ministeriums“, lobt Biernoth. „Es geht aber nicht weit genug. Wir hätten uns von der Aufsicht gewünscht, dass sie die Unternehmen dazu verpflichtet, alle betroffenen Kunden unaufgefordert zu informieren und zu entschädigen.“

 

Dass sich eine Beschwerde lohnt, zeigt ein Fall aus dem Saarland: Herr H. hatte, als er arbeitslos wurde, den Eigenbeitrag seiner Riester-Rentenversicherung vorübergehend gesenkt und noch im gleichen Jahr wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht. Daraufhin verlangte die Versicherungsgesellschaft erneut Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von über 3.500 Euro. Der Betrag wurde Herrn H. mittlerweile wieder gutgeschrieben.

 

„Wir raten allen Verbrauchern, die den Eigenbetrag ihrer Riester-Rentenversicherung verändert haben, ihre Versicherung aufzufordern, mögliche Ansprüche zu prüfen und zurückzuzahlen“, so Biernoth.

 

Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg hatten die Praxis der Doppelprovisionen aufgedeckt und öffentlich gemacht.

 

Weitere Informationen zum Thema und der dazugehörige Musterbrief sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/riester-abzocke

 

So klappt die Altersvorsorge mit dem Eigenheim - Fragen und Antworten zur Wohnriester-Förderung

 

Gerade weil die Zinsen niedrig sind, ist es wichtig, für das Alter vorzusorgen. Dabei bietet sich besonders ein Eigenheim an. Die Finanzierung ist im jetzigen Umfeld günstig. Statt von Zinsen profitieren Immobilienfinanzierer im Ruhestand von der ersparten Miete. Und auf dem Weg in die eigenen vier Wände gibt es dank Wohnriester Geld vom Staat - sowohl beim Ansparen von Eigenkapital als auch beim Abzahlen eines Darlehens. Wie die Förderung funktioniert, erklärt die LBS Bayern.

 

Bei einem Immobilienkauf geht es um große Summen. Bringt die Wohnriester-Förderung da einen spürbaren Vorteil? Die Wohnriester-Förderung kann bei einer Immobilienfinanzierung Vorteile von mehreren zehntausend Euro bringen. Jeder förderberechtigte Erwachsene erhält 175 Euro Grundzulage im Jahr vom Staat, erklärt die Bayerische Landesbausparkasse. Das gilt für diejenigen, die Eigenkapital für eine selbstgenutzte Immobilie ansparen, genauso wie für diejenigen, die ihr Darlehen abzahlen. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 185 Euro und für ab 2008 Geborene sogar jeweils 300 Euro Kinderzulage oben drauf. In vielen Fällen kommen Steuervorteile dazu. Das alles trägt dazu bei, dass der Immobilienkredit schneller abbezahlt werden kann. So spart man Zinsen und ist früher schuldenfrei. Die geförderten Spar- und Tilgungsbeiträge müssen zwar ab dem Renteneintritt versteuert werden. Doch das zahlt sich aus. Denn in der Regel liegt der Steuersatz im Ruhestand weit unter dem der Berufstätigkeit. Und dafür fällt die Belastung durch die Miete komplett weg.

 

Was muss man tun, um an die Förderung zu kommen?

 

Die Wohnriester-Förderung ist nicht an Einkommensgrenzen gebunden. Sie bekommt, wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens in den Wohnriester-Vertrag einzahlt, maximal 2100 Euro inklusive Zulagen. Teilweise reichen auch schon 60 Euro eigene Einzahlungen pro Jahr aus, um die Förderung zu erhalten. Die Berater in den Geschäftsstellen von LBS und Sparkassen klären im Einzelfall, wie Wohnriester optimal genutzt werden kann.

 

Kann man Wohnriester auch nutzen, wenn man schon eine laufende Finanzierung hat?

 

Mittlerweile können auch Immobilienbesitzer profitieren, die schon vor 2008 ihr Haus oder ihre Wohnung erworben haben - also bevor es Wohnriester überhaupt gab, erklärt die LBS Bayern. Bei einer Anschlussfinanzierung können sie ebenfalls die Förderung einbinden.

 

Riester-Rentenversicherungen: Doppelte Kosten wegen Kinderzulage

 

Marktwächter-Umfrage: Fast die Hälfte der befragten Versicherer belastet Riester-Sparer mit Kindern mit doppelten Abschluss- und Vertriebskosten.

 

Verbraucher mit Riester-Rentenversicherungen, die zulagenbedingt ihre Beiträge senken oder wieder erhöhen, zahlen doppelt: Laut einer Umfrage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg geben 15 von 34 Versicherern an, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben – entweder auf Zulagen und/oder auf Beitragswiedererhöhungen.

 

Betroffen sind insbesondere Riester-Sparer, die für bereits laufende Verträge Kinderzulagen erhalten und entsprechend ihren Eigenbeitrag senken. Wenn sie nach dem Wegfall der Kinderzulagen den Eigenbeitrag wieder erhöhen, werden sie ein weiteres Mail zur Kasse gebeten. Die Gesamtbeitragssumme bleibt dabei gleich. Die Versicherer verlangen zuerst für die Zulagen nochmals Abschluss- und Vertriebskosten, später für die Beitragswiedererhöhungen, obwohl das alles bereits zu Beginn bezahlt worden war.

 

Das Problem: Lebensversicherer interpretieren eine Senkung des Eigenbeitrags als Teilbeitragsfreistellungen nach § 165 VVG. Jede Wiedererhöhung des Beitrags wird dann wie ein Neuabschluss des Vertrags behandelt und führt zu neuen Kosten. Das steht im Widerspruch zu der politisch intendierten Flexibilität der Altersvorsorge mit Riester-Verträgen.

 

BELASTUNG FÜR RIESTER-SPARER MIT KINDERN

 

„Riester-Verträge sollen vor allem für Sparer mit Kindern lukrativ sein. Diese Gruppe wird vom Gesetzgeber daher zu Recht besonders gefördert. Die doppelte Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten belastet aber vor allem Riester-Sparer mit Kindern“, kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg.

 

„Diese Praxis zeigt, wie ungeeignet versicherungsförmige Altersvorsorge ist, angemessen auf Veränderungen in der Lebenswirklichkeit zu reagieren. Das Standardprodukt Extrarente wäre in der Ansparphase demgegenüber völlig flexibel und würde solche absurden und verbraucherschädigenden Kosten nicht erzeugen“, ergänzt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt im Verbraucherzentrale Bundesverband.

 

ÜBER 360 EURO MEHRKOSTEN PRO KIND

 

Ausgangspunkt der Marktwächterumfrage war der Fall eines Verbrauchers mit einem Riester-Rentenversicherungsvertrag bei der Württembergischen Versicherung. Hier hätten sich die Mehrkosten für die Kinderzulage und anschließender Wiedererhöhung des Eigenbeitrages auf mehr als 360 Euro belaufen .

Ziel der Marktwächter-Experten war es, mit einer Umfrage unter Versicherern mit Riester-Rentenangeboten herauszufinden, wie verbreitet dieses Vorgehen in der Branche tatsächlich ist. Von den 34 Versicherern, die solche Verträge anbieten und dem Marktwächter geantwortet haben, räumten 15 ein, erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben.

 

Ähnliche Doppelbelastungen ergeben sich auch für Riester-Sparer mit schwankenden Einkünften und sich entsprechend ändernden Riester-Eigenbeiträgen sowie für alle Riester-Sparer, sofern sie nach der jüngst erhöhten Grundzulage ihren Eigenbeitrag entsprechend abgesenkt haben.

 

Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

 

Bundesfinanzhof -Urteil vom 9.7.2019 - X R 35/17

 

Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhof s(BFH) vom 9. Juli 2019 - X R 35/17 kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an.

 

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.

 

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen - jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage - nicht eingriffen. Insbesondere komme eine Rückforderung über den Anbieter (vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die Klägerin oder - wie sie behaupte - ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.

 

Rentiert sich die geförderte Altersvorsorge?

Die Rentenlücke steigt. Nach neuesten Studien gehen jedem Rentner rund 700 Euro monatlich ab. Viele Menschen haben eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen, doch diese erwirtschaften aufgrund der niedrigen Zinsen zur Wiederanlage immer weniger Rendite. Was soll man als Verbraucher tun? Wie rechnet sich die geförderte Altersversorgung wie Riester oder Rürup-Rente wirklich?

 

Zu diesen Themen diskutieren Stephan Schinnenburg, Geschäftsführer des unabhängigen Analysehauses Morgen&Morgen, bekannt aus einer Vielzahl medialer Veröffentlichungen von Versicherungsvergleichen und Ansgar Eckert, Geschäftsleitungsmitglied der WWK Versicherungen aus München. Moderiert wird die Diskussionsrunde von Friedrich A. Wanschka, Chefredakteur Verbraucherfinanzen-Deutschland.de.

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