Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Neuerungen für Verbraucher in Europa – von neuen Bankdienstleistungen bis hin zu nachhaltigen Lösungen im Alltag. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
Kostenfreie Sofortüberweisungen in Euro
Ab dem 9. Januar 2025 müssen Banken in allen 20 Euro-Ländern Echtzeitüberweisungen ohne Zusatzgebühren entgegennehmen. Ab dem 9. Oktober 2025 wird auch der Versand von Sofortüberweisungen kostenlos sein. Verbraucher können dann rund um die Uhr in Sekundenschnelle Geld überweisen – ohne zusätzliche Kosten. Für Länder mit anderen Währungen wie Polen oder Schweden gilt eine längere Übergangsfrist (Verordnung (EU) 2024/88).
Einheitliches Ladekabel: USB-C wird Standard
Seit dem 28. Dezember 2024 ist der USB-C-Anschluss der Standard für alle neuen Kleingeräte wie Smartphones, Tablets, Kopfhörer und E-Reader. Ab Frühjahr 2026 gilt die Regelung auch für Laptops. Diese Entscheidung soll nicht nur das Leben der Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtern, sondern auch die Umwelt entlasten (Richtlinie (EU) 2022/2380).
Verbot von Amalgam in der Zahnmedizin
Ab dem 1. Januar 2025 wird Dentalamalgam EU-weit verboten, es sei denn, ein Zahnarzt hält seine Verwendung in sehr seltenen Fällen für zwingend notwendig. Für bereits vorhandene Amalgamfüllungen ändert sich nichts. Gesetzlich Versicherte können auf moderne, zahnfarbene Alternativen ohne zusätzliche Kosten zurückgreifen. In Ausnahmefällen können sich Mitgliedstaaten bis 30.06.2026 vom Dentalamalgam-Verbot befreien lassen (Verordnung (EU) 2024/1849).
Elektronische Einreisegenehmigung für Großbritannien
Ab dem 2. April 2025 benötigen Reisende aus Deutschland und anderen EU-Staaten für die Einreise nach Großbritannien eine elektronische Einreisegenehmigung (ETA). Die ETA kostet 10 Pfund (ca. 12 Euro), ist zwei Jahre gültig und digital mit dem Reisepass verknüpft. Die Beantragung erfolgt online. Die Genehmigung wird innerhalb von 72 Stunden erteilt. Wichtig: Beantragen Sie die ETA nur über die offizielle Seite gov.uk, um erhöhte Gebühren durch Vermittler zu vermeiden.
Nachhaltigkeit im Alltag: Alttextilien dürfen nicht mehr in den Restmüll
Ab Januar 2025 tritt eine neue EU-Vorschrift in Kraft, die Verbraucher verpflichtet, alte Kleidung und andere Textilien wie Bettwäsche, Handtücher etc. nicht mehr in den Hausmüll zu werfen. Stattdessen müssen sie über Altkleidercontainer gesammelt und recycelt werden. Damit sollen die enormen Mengen an Textilabfällen reduziert werden, die bisher überwiegend verbrannt oder deponiert wurden (Richtlinie 2008/98/EG).
Barrierefreiheit wird verpflichtend: Der European Accessibility Act
Mit dem European Accessibility Act (EAA) müssen ab dem 28. Juni 2025 bestimmte Produkte und Dienstleistungen wie Webseiten, Apps, E-Books oder Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Die Regelung betrifft Unternehmen, die solche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro sind von der Verpflichtung ausgenommen. Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten, müssen mit Sanktionen rechnen, so das EVZ.
Der EuGH hat die Rechte von Millionen Verbrauchern enorm gestärkt (Rs. C-340/21). Wurden eigene Daten infolge eines Hackerangriffs missbraucht, stehen die Chancen, dafür immateriellen DSGVO-Schadensersatz zu erhalten, besser denn je. Zum einen kann bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs ausreichen, um Schadensersatz zu erhalten. Zum anderen können Unternehmen, deren Systeme gehackt wurden, sich praktisch kaum noch von einem Schuldvorwurf entlasten.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS.LEGAL: "Wir vertreten zehntausende Betroffene im Fall des Facebook- und Deezer-Datenlecks. Ihre Chancen auf bis zu 1000 Euro Schadensersatz wurden mit diesem EuGH-Urteil enorm gestärkt. Das motiviert uns, auch zukünftig Verbraucher, deren Daten bei Hackerangriffen und Datenlecks abhandengekommen sind, zu unterstützen und dadurch zu mehr Datensicherheit in Deutschland und Europa beizutragen."
Der wichtigste Punkt des EuGH-Urteils: Es kann bereits einen "immateriellen Schaden" darstellen, wenn eine von einem Hackerangriff betroffene Person befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbraucht werden.
Christian Solmecke: Auch die weiteren Vorlagefragen hat der EuGH sehr verbraucherfreundlich entschieden und damit die Geltendmachung von Schadensersatz erleichtert. Im Fall eines Hackerangriffs tragen die vom Angriff betroffenen Behörden bzw. Unternehmen die Beweislast dafür, dass ihre Schutzmaßnahmen geeignet waren. Und nicht nur das: Sie müssen nachweisen, dass sie "in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich" sind.
Christian Solmecke: "Unternehmen, die Kundendaten nicht ausreichend gegen Hackerangriffe gesichert haben, werden es infolge des EuGH-Urteils sehr schwer haben, sich zu entlasten. Schon jetzt zeigt unsere Praxiserfahrung, dass diese Beweisführung Unternehmen kaum gelingt. Dass sie 'in keinerlei Hinsicht' verantwortlich sind, ist praktisch fast unmöglich, nachzuweisen."
Das sind die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Flugstreichungen
Aufgrund von Personalmangel haben einige Fluggesellschaften etliche Flüge in den Sommermonaten gestrichen. Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher haben, deren Flug nicht durchgeführt wird.
Anderweitige Beförderung muss gewährleistet werden
Wird ein Flug annulliert, sind die betroffenen Fluggäste anderweitig zu befördern. Dies kann beispielsweise durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Fahrt per Bahn erfolgen. Für die Organisation ist die Fluggesellschaft verantwortlich.
Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher selbst neue, teurere Flugtickets buchen, weil ihnen keine andere Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen angeboten wird, können sie gegebenenfalls Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend machen und die Differenz des Ticketpreises verlangen. „Der Verkauf von Flügen, ohne dass genügend Personal für deren Durchführung zur Verfügung steht, fällt in den Risikobereich der Airline. Sie muss also dafür geradestehen, wenn es zu Problemen kommt“, so Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Ist der stornierte Flug Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Er muss für eine Ersatzbeförderung sorgen. Dabei darf sich der Reisepreis durch die neue Flugverbindung nicht erhöhen, auch wenn der Veranstalter aufgrund der Streichung kurzfristig teurere Flüge einkaufen muss.
Führen die neuen Flugverbindungen zur Beeinträchtigung der Reise, zum Beispiel weil man erst einen Tag später am Urlaubsort ist, können Pauschalreisende gegebenenfalls Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen.
Erstattung des Ticketpreises ebenfalls möglich
Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Reise weder mit einem anderen Flugzeug noch mit einer anderen Fluggesellschaft oder per Bahn antreten, haben sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen. Die Airline muss die bereits geleistete Geldsumme dann zurückzahlen. Für Pauschalreisen gilt dies nicht.
Besserer Schutz bei unlauteren Geschäftspraktiken
Bringen Unternehmen mit unlauteren Methoden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu, ihre Produkte zu kaufen oder Dienstleistungen zu nutzen, haben Betroffene ab sofort einen Anspruch auf Schadensersatz. Lockt etwa ein Verkäufer Kunden mit Schnäppchenangeboten in sein Geschäft, obwohl die Ware schon nach kurzer Zeit nicht mehr vorrätig ist, können Verbraucher nun gegebenfalls die Fahrtkosten verlangen. Auch wenn unwirksame Produkte, wie etwa Salben und Tabletten, als heilend beworben werden und nicht halten, was sie versprechen, haben Kunden das Recht auf Schadensersatz. Und wer künftig in einem Verkaufsgespräch unter Druck gesetzt wird, kann sich ebenfalls wehren. Entsteht Betroffenen dabei ein Schaden, kann das Geld zurückverlangt werden. Die neuen Regelungen zum Schadensersatz gelten seit dem 28. Mai 2022.
Verbraucherzentrale sieht Nachbesserungsbedarf
„Wir begrüßen, dass Verbraucher nun eine Erstattung verlangen können, wenn Unternehmen sich unrechtmäßig verhalten,“ sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, „allerdings sehen wir noch Nachbesserungsbedarf, denn die neue Regelung gilt nicht für alle Arten von Verstößen.“ Bei unerlaubter Werbung etwa, steht Verbrauchern dieser Anspruch nicht zu. Dazu zählen Werbeanrufe, die Verbraucher erhalten, obwohl sie ihre Einwilligung nicht gegeben haben. „Leider konnte sich der Gesetzgeber auch nicht zu einer dreijährigen Verjährungsfrist durchringen. Stattdessen haben Geschädigte nur ein Jahr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so die Expertin.
Die Europäische Union (EU) hat den neuen Schadensersatzanspruch als Reaktion auf den Dieselskandal eingeführt. So sollen Verbrauchern vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden. Bei individuellen Fragen hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Die unterschiedlichen Beratungswege und die Möglichkeit der Terminvereinbarung sind zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de. Allgemeine Auskünfte gibt es am Servicetelefon unter (089) 55 27 94-0.
Verbraucherzentrale und Polizei Bremen geben Tipps im Umgang mit Diebstählen und Kartenklau
Schnelles Handeln ist wichtig
Die Sperrnotrufnummer 116 116 immer griffbereit haben
Kartendieben die Tour vermiesen
Oh Schreck, wo sind mein Smartphone und die Geldbörse hin? Bis die Sachen ganz unten in der Tasche wiederauftauchen, ist der Puls auf 180. Leider findet sich nicht alles wieder. Verloren oder gestohlen? Die Bremer Polizei und die Verbraucherzentrale Bremen geben Tipps für diese Fälle.
Achtlos abgestellte Taschen auf Picknickdecken oder in Fahrradkörben laden Taschendiebe in diesen sommerlichen Tagen wieder vermehrt dazu ein, nach Herzenslust zuzugreifen. Von Corona und Abstandsregeln lassen sie sich dabei nicht abschrecken. Auch die Tatsache, dass Verbraucher:innen immer öfter bargeldlos unterwegs sind, stört die Diebe nicht. Ulrike Dunecke von der Polizei Bremen weiß: „Da mittlerweile auch ohne PIN-Eingabe mit der Zahlungskarte gezahlt werden kann, ist diese für Kriminelle sehr wertvoll. Die übermittelten Daten werden beispielsweise für Identitätsdiebstähle genutzt. So werden umfangreich Waren mit den Bezahldaten des Opfers bestellt, Kriminelle nehmen diese entgegennehmen, aber die Rechnungen erhalten die Geschädigten. Nutzen Sie RFID-Blocker zum Schutz Ihrer Daten!“
„Haben Sie Ihre Zahlungskarte verloren oder wurde sie gestohlen? Dann lassen Sie diese umgehend über den Sperrnotruf 116 116 sperren “, rät Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Bremen.
„Außerdem sollten Sie den Verlust der Karte bei der Polizei anzeigen. Denn wir können über das Kartensperrsystem Kuno die Sperrung des elektronischen Lastschriftverfahrens per Unterschrift veranlassen“, sagt Ulrike Dunecke. „Denn eine Kartenzahlung mit Unterschrift, also ohne PIN, ist trotz Sperrung über den Sperrnotruf weiterhin möglich.“
„Wurde die Zahlungskarte bereits genutzt, können Verbraucher:innen unberechtigte Abbuchungen bei ihrer Bank reklamieren“, weiß Sonja Welzel.
Smartphone weg – oh Schreck!
Was viele Verbraucher:innen nicht wissen: wie jedes Fahrzeug eine Fahrgestellnummer hat, anhand derer es eindeutig identifiziert werden kann, so hat jedes Smartphone eine sog. IMEI-Nummer. Diese ist für die Polizei wichtig. Denn ohne IMEI-Nummer kann die Polizei nicht nach dem Gerät fahnden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Geräte, die gefunden oder beschlagnahmt werden, nicht zugeordnet werden können.
Verbraucher:innen sollten sich daher ihre IMEI-Nummer notieren, z.B. auf dem Smartphone Flyer, der von der Bremer Polizei ausgegeben wird oder auf der SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Die Nummer kann jede:r durch Eingabe der Tastenfolge *#06# in der Telefon-App auf seinem Smartphone in Erfahrung bringen.
„Wir möchten Sie gern informieren, bevor in eine Falle mit bösen finanziellen Folgen für Sie tappen“, wendet sich Sonja Welzel direkt an die Verbraucher:innen und Ulrike Dunecke ergänzt: "Gemeinsam wollen wir Sie vor Vermögens-, Eigentums- und Internetkriminalität sowie vor Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften schützen.“
Mit Beginn des ersten Lockdowns im März 2020 erhielt die Verbraucherzentrale NRW massiv Beschwerden zur CTS Eventim AG & Co. KGaA. Verbraucher:innen beklagten, dass Eventim die Erstattung von Tickets für coronabedingt verschobene Veranstaltungen verweigere. Außerdem behielt Eventim bei ersatzlos abgesagten Veranstaltungen in nicht nachvollziehbarer Weise Gebühren ein und erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht München I und erstritt einen Teilerfolg.
In den vorliegenden Fällen war Eventim von den Veranstaltern mit der Rückerstattung beauftragt worden. Das Gericht bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Eventim bei abgesagten Veranstaltungen die Rückzahlung des vollen Kaufpreises nicht pauschal unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigern durfte. Jedenfalls in den Fällen, in denen Eventim im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt (Kommissionsgeschäft), sei den Ticketkäufer:innen grundsätzlich der gesamte Ticketpreis inklusive der Vorverkaufsgebühren zu erstatten.
Die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Rückerstattung der Vorverkaufsgebühr im Falle der Absage oder Verlegung ausschloss, benachteilige Verbraucher:innen deshalb unangemessen – zumindest bei Kommissionsgeschäften. Zudem sei die Klausel intransparent, da die Höhe der Vorverkaufsgebühren beim Ticketkauf oftmals nicht angegeben wurde.
„Wir gehen davon aus, dass in einer Vielzahl der Fälle Eventim zu Unrecht Geldbeträge einbehalten hat, statt Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen“, so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde Eventim bei Veranstaltungsabsagen mit der Rückzahlung beauftragt, können Betroffene mit Verweis auf das Urteil nun Eventim zur Zahlung der ausstehenden Beträge auffordern. Das ist ein großer Erfolg.“
Das Landgericht München hält allerdings den Verweis, dass Tickets für Nachholtermine ihre Gültigkeit behalten und deswegen nicht zurückgegeben werden können, für eine zulässige Rechtsmeinung und folgt nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. „Wir werden diesbezüglich die Urteilsgründe prüfen und voraussichtlich in Berufung gehen“, kündigt Schuldzinski an. „Nach unserer Auffassung handelt es sich bei termingebundenen Veranstaltungen um relative Fixgeschäfte, die mit dem Termin stehen oder fallen, so dass es keinen Raum für eine Vertragsanpassung gibt.“
FOLGEN DES URTEILS
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Sollten sich Verbraucher:innen jedoch aktuell in einem Rechtsstreit mit Eventim befinden, können sie auf das Urteil verweisen und Eventim anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen“, rät Schuldzinski. „Denn bereits der Verweis auf das Urteil kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.“ Hierzu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief an.
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW:
„Wir gehen davon aus, dass in einer Vielzahl der Fälle Eventim zu Unrecht Geldbeträge einbehalten hat, statt Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen. Mit Verweis auf das Urteil können Betroffene Eventim nun zur Zahlung der ausstehenden Beträge auffordern. Das ist ein großer Erfolg.“
Wichtige Aufbewahrungsfristen für Verbraucher
Im Laufe eines Jahres sammeln sich jede Menge Dokumente und Belege an. Vielen stellt sich da zum Jahresende die Frage: Was davon kann weg und was gehört in die Ablage? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß, welche Aufbewahrungsfristen bei Handwerkerrechnungen, Steuerunterlagen, Kassenbelegen und Kontoauszügen zu beachten sind und in welchen Fällen eine digitale Ablage ausreicht.
Notfallordner
Handwerkerrechnungen: Mindestens zwei, manchmal besser fünf Jahre
Mieter und Eigentümer müssen Rechnungen und Zahlungsbelege über Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnung oder im Haus zwei Jahre aufbewahren. „Diese Frist ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt und dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit“, erklärt Michaela Rassat. Sollte der Kunde die Belege auf Nachfrage des Finanzamtes innerhalb dieser Zeitspanne nicht vorweisen können, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Handwerker die Rechnung gestellt hat. So sollten Verbraucher beispielsweise eine im November 2020 ausgestellte Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2022 vernichten“, so die Rechtsexpertin. Auch um Gewährleistungsansprüche wahrnehmen zu können, empfiehlt sich die Aufbewahrung von Rechnungen als Beweismittel. Bei Renovierungen oder kleineren Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei Arbeiten an der Bausubstanz oder an Dingen, die fest mit dem Haus verbunden sind – etwa einer Dachsanierung – sind es sogar fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeit durch den Kunden. Haben die Vertragspartner die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart, gelten abweichende Gewährleistungsfristen.
Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons: Mindestens zwei Jahre
Da der Gewährleistungsanspruch bei beweglichen Gegenständen in der Regel nach zwei Jahren endet, sollten auch Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons mindestens für diese Zeitspanne in die private Ablage wandern. „Denn im Falle einer Reklamation sind die Unterlagen dringend erforderlich“, so Rassat. Falls der Händler dem Käufer eine freiwillige Extragarantie gewährt hat, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist entsprechend. Bei teuren Anschaffungen empfiehlt Rassat, die Unterlagen dauerhaft aufzubewahren. Denn im Fall eines Verlustes oder bei Beschädigung können sie ein wichtiger Nachweis über den Wert des Gegenstandes sein.
Steuerunterlagen: Mindestens vier Jahre, besser zehn Jahre
„Enthält der Steuerbescheid den Vermerk ‚vorläufig‘ oder ‚unter Vorbehalt der Nachprüfung‘, sollte er auf jeden Fall in die private Ablage“, empfiehlt die Rechtsexpertin. Dann laufen womöglich noch Gerichtsverfahren um steuerliche Grundsatzfragen. An einem vorläufigen Steuerbescheid kann das Finanzamt erst dann nichts mehr ändern, wenn die Ungewissheit geklärt und ein weiteres Jahr vergangen ist. Zudem wichtig zu wissen: Das Finanzamt kann selbst einen Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk noch bis zu vier Jahre rückwirkend ändern, falls es ihn nachträglich für fehlerhaft hält. Besteht der Verdacht auf leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung, endet die sogenannte Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf das Finanzamt nichts mehr ändern darf, sogar erst nach zehn Jahren. Daher rät Rassat, nicht nur Steuererklärungen, sondern auch Belege so lange aufzubewahren.
Kontoauszüge: Drei Jahre
Häufig herrscht Unsicherheit bei der Aufbewahrung von Kontoauszügen. „Gesetzliche Aufbewahrungsfristen gibt es hier nicht“, so die ERGO Expertin. Sie rät, die Auszüge drei Jahre zu behalten. Das entspricht der Verjährungsfrist für Kaufpreiszahlungen. Das heißt: Verkäufer haben für diesen Zeitraum einen Zahlungsanspruch. Sollte es zu einem Streit mit dem Händler über die Bezahlung kommen, können Käufer so belegen, dass sie die Zahlung tatsächlich geleistet haben. Die Auszüge können in ausgedruckter Form oder digital abgelegt werden.
Digital oder auf Papier?
Kassenbons sind meist noch auf Papier gedruckt, während viele Verbraucher beispielsweise Kontoauszüge online abrufen. Was gilt daher für die Ablage? „Wer ein Dokument digital erhält, kann es auch digital speichern“, informiert Rassat. Bei wichtigen Unterlagen am besten mehrere Sicherheitskopien auf unterschiedlichen Speichermedien anlegen. Die Papierform ist bei Verträgen, etwa bei einer Lebensversicherungspolice, oder Urkunden wie zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunden zwingend. Denn nur die Originale gelten beispielsweise vor Gericht.
Angebliche Handelsplattformen locken Verbraucher mit Traumrenditen
Werbeanzeigen mit Prominenten versprechen schnelle und hohe Gewinne. Professionell aussehende, falsche Handelskonten spielen den Verbrauchern Gewinne vor. Am Ende verlieren die betrogenen Verbraucher das gesamte eingezahlte Geld.
Handelsplattformen im Internet versprechen satte Gewinne mit geringem Risiko durch den Handel von Differenzkontrakten (CFD) sowie Währungen und Kryptowährungen. Offenbar mit Erfolg: Allein in den vergangenen zwölf Monaten erreichten die Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Beschwerden zu über 50 verschiedenen Plattformen. Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich darauf einlassen, droht der Verlust ihres gesamten eingezahlten Geldes. Denn das Geld fließt nicht in irgendwelche Handelsaktivitäten oder Kapitalanlagen, sondern verschwindet über dunkle Kanäle auf Nimmerwiedersehen.
Angelockt werden die Verbraucher zumeist mit irreführender Werbung im Internet oder via Social Media. Dort wird etwa über den angeblichen Erfolg des Handelssystems bei der Start-up-Show „Die Höhle der Löwen“ berichtet oder prominente Personen schwärmen über ihre tollen Erfahrungen damit. Diese Statements und Erfolgsbelege sind aber alle gefälscht – weder haben sich die Prominenten jemals positiv über die beworbene Handelsplattform geäußert, noch gab es einen Auftritt in der bekannten Fernsehshow.
Die Plattformen fordern in der Regel anfangs nur ein kleines Startkapital von 250 Euro. Dieser Betrag vermehrt sich sehr schnell mit Hilfe der persönlichen Betreuer, die sich von da an per Telefon intensiv um die Verbraucher kümmern. So beschreiben es betroffene Verbraucher. Die persönlichen Berater geben sich am Telefon als kompetente Finanzbroker mit jahrelanger Handelserfahrung aus und erschleichen sich so das Vertrauen der Neukunden. Sie spielen die zugehörige Software auf deren heimische Computer, führen die gewinnbringenden Trades aus und animieren mit großem Druck dazu, größere Beträge einzuzahlen, damit es sich für ihn selbst und für den Verbraucher wirklich lohne.
Dabei wirken die Kontobewegungen und die steigenden Guthaben, die man online in seinem Anlagekonto sehen kann, auf viele durchaus überzeugend. „Das sieht für Normalbürger auch wirklich professionell aus und ist gut gemacht – aber es ist alles nur Fake. Es findet keinerlei Handel statt“, sagt Jörn Rehren, Referent im Team Marktbeobachtung Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Das eingezahlte Geld und der Gewinn kommen nicht zurück
Das Problem wird für Verbraucher erst sichtbar, wenn sie ihr Geld ausgezahlt bekommen möchten. Denn eine Rückzahlung findet nicht statt. Im Gegenteil: Äußern die Verbraucher einen solchen Wunsch, sollen sie zunächst weitere Tausende Euro überweisen – sei es für einen „Liquiditätsnachweis“, für die Vorabzahlung von Gewinnsteuern am ausländischen Handelsplatz oder für den Abschluss einer Versicherung zur Absicherung des bisher erreichten Gewinns. In anderen Fällen kehrt sich der Aufwärtstrend im Depot jetzt plötzlich um, bis kein Geld mehr übrig ist. „Die Auszahlung von Guthaben wird immer wieder verschleppt und irgendwann sind die persönlichen Ansprechpartner nicht mehr erreichbar“, sagt Rehren. Verbraucher, die sich bei den Verbraucherzentralen beschwert haben, hätten so bis zu sechsstellige Beträge verloren. „Der Schaden insgesamt aus derartigem Betrug beläuft sich allein in Deutschland auf zig Millionen Euro jedes Jahr.“
Vorsicht bei hohen Gewinnversprechen mit angeblich niedrigem Risiko
Neben den Verbraucherschützern warnen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamt (BKA) immer wieder vor diesen betrügerischen Internet-Handelsplattformen. Verbraucher sollten bei hohen Renditeversprechen besonders vorsichtig sein und sich vorab umfassend informieren. Gibt es ein Impressum, wer ist der genaue Anbieter und wo hat er seinen Sitz? In der Unternehmensdatenbank der BaFin können Verbraucher zum Beispiel erfahren, ob der Anbieter eine Zulassung für die EU hat und damit sein Geschäft überhaupt in Deutschland betreiben darf. Verbraucher sollten fremden Personen niemals den direkten Zugriff auf ihren heimischen Computer durch entsprechende Software wie zum Beispiel AnyDesk oder Teamviewer erlauben. Die angeblichen Broker wünschen dies zumeist beim Überspielen der Handelssoftware. „Uns sind Fälle bekannt, bei denen später die Bankkonten der Verbraucher kompromittiert waren und Geld ohne Zustimmung von dort abgeflossen ist“, sagt Jörn Rehren. Wer sich bereits als Geschädigter sehe, solle unbedingt Anzeige bei der Polizei erstatten sowie seinen Fall der Verbraucherzentrale und/oder der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) melden.
„Sammeln Sie Payback-Punkte?“ Die Frage ist an der Kasse im Supermarkt, in der Drogerie und vielen anderen Geschäften schon fast Standard geworden. Viele Verbraucher machen mit, sammeln eifrig die Punkte und freuen sich, wenn sie die Payback-Punkte einlösen. Das geht natürlich nur, wenn ihr Payback-Konto nicht gehackt wurde.
Doch genau das passiert. Im August berichtete beispielsweise die Verbraucherzentrale NRW über gehackte Payback-Konten. So ist es auch einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte ergangen. Er musste im September feststellen, dass sein gesamtes Payback-Konto von Unbekannten leergeräumt wurde. „Wir fordern das Geld von der Payback GmbH zurück. Wenn nötig, ziehen wir auch vor Gericht“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
„Payback-Konten wurden gehackt. Dafür steht die Payback-GmbH in der Verantwortung, da sie offensichtlich nicht für angemessene Sicherheitsbarrieren gesorgt hat. Dadurch wurde es den Hackern möglich, auf die Konten zuzugreifen und die gespeicherten Daten einzusehen. Daher hat Payback gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen und muss unserem Mandanten den Schaden ersetzen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Es geht jedoch nicht nur um Schadenersatz für die gestohlenen Payback-Punkte, sondern auch um den immateriellen Schaden. Denn auch dafür besteht bei Verstößen gegen die DSGVO ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen. Ein solcher Schaden ist dadurch entstanden, dass Payback die Kunden nicht über die gehackten Konten informiert hat. „Dadurch hat unser Mandant die Kontrolle über seine bei Payback gespeicherten Daten verloren. Es ist völlig unklar, wer nun Zugriff auf diese Daten hat und wofür sie verwendet werden. Für diesen immateriellen Schaden machen wir Schadenersatzansprüche in Höhe von 4.500 Euro geltend“, so Rechtsanwalt Cocron.
Das Arbeitsgerichts Düsseldorf hat erst kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber habe, weil dieser gegen seine Auskunftspflicht nach § 15 DSGVO verstoßen und den Kläger nur unvollständig über seine gespeicherten personenbezogenen Daten informiert hatte. Das Gericht betonte zudem, dass eine Bagatellschwelle nicht erforderlich sei und die Höhe des Schadensersatzes auch abschreckend sein solle. „Daher halten wir unsere Forderung nur für angemessen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Weihnachten steht vor der Tür – und damit auch die alljährliche Paketflut. Nicht immer treffen Paketboten den Empfänger zu Hause an. Viele Nachbarn erweisen dann einen Freundschaftsdienst und nehmen die Sendung an. Aber sind sie dazu verpflichtet? Kann der Empfänger bestimmen, wohin seine Päckchen kommen? Und wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn die Lieferung verschwindet oder beschädigt ist? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf.
Müssen Nachbarn Pakete annehmen?
Wer viel zu Hause ist, dessen Flur ähnelt – vor allem in der Vorweihnachtszeit – gerne mal einer Poststation: Es stapeln sich Päckchen und Pakete für die Nachbarn. Davon ist nicht jeder begeistert. „Niemand ist verpflichtet, Pakete oder andere Lieferungen für Nachbarn anzunehmen”, informiert Michaela Rassat. Wer das Paket aber in Empfang nimmt, muss es sorgfältig aufbewahren und dem Empfänger persönlich übergeben – einfach vor die Tür stellen geht nicht, denn: „Wenn die Lieferung verloren geht, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden”, erläutert die ERGO Juristin. Ist das Paket beschädigt, sollte der Nachbar die Annahme verweigern. Denn mit einer Unterschrift quittiert er, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war.
Was steckt hinter der „Ersatzzustellung“?
Grundsätzlich darf ein Paketbote eine Lieferung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Absenders jemand anderem als dem eigentlichen Empfänger zustellen. Allerdings haben die meisten Paketdienstleister die sogenannte Ersatzzustellung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Sie erlaubt, das Paket auch an anderer Stelle abzugeben, zum Beispiel bei Nachbarn des Empfängers. Die Geschäftsbedingungen der verschiedenen Paketdienste können sich hier in Details unterscheiden. Für alle gilt: Der Zusteller ist verpflichtet, den Adressaten mit einer gut lesbaren Karte im Briefkasten darüber zu informieren, wo sein Paket liegt. „Dieser Ersatzzustellung kann nur der Absender widersprechen”, weiß Rassat. Denn er schließt mit dem Zustelldienst einen Beförderungsvertrag ab, wenn er beispielsweise das Paket bei der Post aufgibt.
Was kann der Empfänger bestimmen?
Möchte der Empfänger nicht, dass der Zusteller seine Pakete bei einem bestimmten Nachbarn abgibt, sollte er mit ihm darüber sprechen. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen. „Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise in einer Garage”, so die ERGO Rechtsexpertin. Legt der Bote das Paket ohne eine solche Regelung etwa vor die Haustür, haftet der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht oder Wind und Wetter sie beschädigen. Allerdings kann der Empfänger seine Ansprüche nur geltend machen, wenn er die Ablage am falschen Ort beweisen kann, also beispielsweise ein Nachbar den Paketboten beobachtet hat. Weitere Möglichkeiten sind die mit dem Paketdienst abgesprochene Abgabe bei einem bestimmten, ausdrücklich dazu bevollmächtigten Nachbarn oder das Hinterlegen des Pakets in einer Packstation. Für letztere müssen sich Kunden registrieren. Übrigens: Bei manchen Online-Händlern kann der Besteller auch die, allerdings kostenpflichtige, Option für eine persönliche Zustellung der Lieferung wählen. Generell ist es empfehlenswert, sich mögliche Versand-Optionen bei den Händlern anzusehen, um die optimale Variante auszuwählen.
Tatort Schule: Tagtäglich verschwinden in Klassenräumen und auf Pausenhöfen Smartphones. Doch in der Regel besteht bei Verlust oder Diebstahl kein Versicherungsschutz, warnt das Infocenter der R+V Versicherung. Schülerinnen und Schüler sind selbst für die Geräte verantwortlich.
Besondere Vorsicht im Sportunterricht
Schon mehr als die Hälfte der Grundschulkinder besitzt ein eigenes Smartphone. Bei 13-jährigen Mädchen und Jungen sind es sogar fast einhundert Prozent. Die Schule erlaubt zwar den Schülern oft, die Geräte mitzubringen. „Diese müssen jedoch selbst darauf aufpassen“, sagt Nicole Günter, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. Weder die Schule noch die Hausratversicherung kommt für den Verlust eines Smartphones auf. Das gilt auch, wenn das Handy nur kurz unbeaufsichtigt bleibt, sei es im Klassenraum, in der Umkleidekabine oder auf dem Pausenhof. Ausnahme: Die Hausratversicherung springt ein, wenn das Handy beispielsweise aus einem verschlossenen Schrank entwendet wurde. „Dann handelt es sich um sogenannten Einbruchdiebstahl, und der ist versichert.“ Und auch wer eine spezielle Handyversicherung abgeschlossen hat, kann auf Erstattung hoffen.
Besondere Vorsicht ist im Sportunterricht geboten. Hier müssen die Schüler Smartphones und andere Wertgegenstände meist ablegen. Doch die Lehrkräfte brauchen sie nicht verwahren oder beaufsichtigen. „Nur wenn die Schule oder eine Lehrkraft aktiv anbietet, auf das Handy aufzupassen, übernehmen sie auch die Verantwortung – und haften im Fall eines Diebstahls“, erläutert R+V-Expertin Günter. Am sichersten ist es, wenn das Handy und andere Wertgegenstände an Tagen mit Sportunterricht zu Hause bleiben.
Wichtige Daten im Handypass notieren
Es gibt Möglichkeiten, die Folgen eines Handydiebstahls abzumildern. Dazu müssen die Nutzer die Individualnummer (IMEI) kennen, einige Einstellungen vornehmen und entsprechende Apps installieren. „Dann lässt sich das Gerät orten und persönliche Daten können per Fernzugriff gelöscht werden“, sagt Nicole Günter. Die Polizei empfiehlt, wichtige Daten in einem Handypass zu notieren und bietet das Dokument im Internet zum Herunterladen an.
Wer privat ein Paket an eine andere Person verschickt, muss für eine stabile und sichere Verpackung sorgen. Kommt der Inhalt durch unzureichende Polsterung beschädigt beim Empfänger an, haftet der Versender. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Köln entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein privater Käufer hatte von einem ebenfalls privaten Verkäufer bei einer Internetauktion eine gebrauchte Geldzählmaschine erstanden. Der Verkäufer polsterte das Paket innen mit Styroporplatten und Zeitung. Trotzdem kam die Maschine beschädigt an. Offenbar war sie wesentlich kleiner als der Karton. Durch ihr Gewicht drückte sie die Polstermaterialien zusammen und es entstand noch mehr Raum zum Hin- und Herrutschen. So nahm das Gerät auf dem Versandweg erheblichen Schaden. Darüber hinaus trug der Karton keine Warnaufschrift wie „Vorsicht zerbrechlich“. Der Käufer forderte nun vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises plus die Versandkosten. Dieser weigerte sich: Es handle sich um einen sogenannten Versendungskauf, bei dem die Transportgefahr in dem Moment auf den Käufer überginge, in dem das Paket beim Versanddienstleister abgegeben werde.
Das Urteil
Das Gericht bestätigte zunächst, dass es sich hier um einen Versendungskauf im Sinne von § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelte. Da beide Seiten Verbraucher seien, kämen die besonderen Regeln über den Versand zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern nicht zur Anwendung. Beim Versendungskauf trage der Käufer das Risiko eines zufälligen Transportschadens, sobald das Paket an den Transporteur übergeben sei. Allerdings handle es sich hier gerade nicht um einen „zufälligen“ Schaden. Denn der Verkäufer sei durch die unzureichende Verpackung dafür verantwortlich, dass die Ware nicht heil angekommen sei. „Er hätte das Gerät so verpacken müssen, dass es nicht in dem viel zu großen Karton herumrutschen konnte. Außerdem hätte er einen Warnhinweis außen am Paket anbringen können“, erläutert Michaela Rassat. Der Schaden sei also nicht durch Zufall, sondern durch eine unzureichende Verpackung entstanden. Der Käufer habe diese auch durch Fotos dokumentiert. So könne er in diesem Fall als Schadenersatz den Kaufpreis und die Versandkosten zurückverlangen.
Was bedeutet das für Käufer?
Wer privat etwas verkauft und versendet, sollte unbedingt auf eine solide Verpackung mit ausreichender Polsterung achten. „Käufer bleiben in solchen Fällen nicht auf ihrem Schaden sitzen, denn für ausreichende Verpackung ist nur der Verkäufer verantwortlich“, so Michaela Rassat. Sie rät: „Kommt Ware beschädigt an, sollten Käufer die schadhaften Stellen des Produkts, die Verpackung und das Paket fotografieren, um Beweise zu haben.“
Amtsgericht Köln, Urteil vom 9. September 2019, Az. 112 C 365/19
Auch wenn die Trauer groß ist: Nach dem Tod eines Angehörigen sollten sich die Hinterbliebenen schnell einen Überblick über dessen Verträge verschaffen. Denn nicht jeder Vertrag endet automatisch mit dem Tod. Und selbst wenn keine Kündigung notwendig ist, müssen die jeweiligen Vertragspartner über den Tod informiert werden. Die rechtlichen Hintergründe beleuchtet Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie weiß auch, was bei Versicherungsverträgen zu beachten ist.
Verträge kündigen
Ob ein Mietvertrag, der Rundfunkbeitrag, ein Zeitungsabo oder das Fitnessstudio: „Eine einheitliche Regelung im Todesfall des Vertragspartners gibt es nicht“, informiert Michaela Rassat. Manche Verträge laufen weiter, einige enden, bei manchen gilt im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht. Daher ist es wichtig, sich trotz der Trauer schnell einen Überblick über die Verträge des Verstorbenen zu verschaffen. Dabei können auch die Kontoauszüge helfen. Denn nicht immer finden sich alle Verträge in den Unterlagen. Abgebuchte Beiträge oder Gebühren können dann ein Hinweis sein. „Um den Tod nachzuweisen, sollte allen Kündigungsschreiben eine Kopie der Sterbeurkunde beiliegen“, weiß Rassat. Je nach Vertrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Gibt es für manche Verträge kein Sonderkündigungsrecht, können die Hinterbliebenen auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Notfalls müssen sie den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Bis dahin können dann jedoch weitere Zahlungen auf die Erben zukommen.
Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung: Hier ist Eile geboten
Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen sollten Hinterbliebene besonders schnell reagieren. Denn viele Versicherer verlangen eine Benachrichtigung innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach dem Ableben des Versicherten. „Die Frist steht in der Versicherungspolice“, informiert Rassat. Auch eine Unfallversicherung erbringt oft Leistungen im Todesfall. Bei einem Unfalltod gilt auch für sie eine kurze Benachrichtigungsfrist von meist 48 Stunden. Selbst dann, wenn die Police keine genaue Frist nennt, sollten die Angehörigen den Todesfall schnellstmöglich melden. Dies kann in der Regel telefonisch erfolgen. Für die Auszahlung der Versicherungsleistung sind bei allen drei Versicherungen neben der Sterbeurkunde in der Regel der Versicherungsschein und die ärztliche Bescheinigung über die Todesursache („Totenschein“) einzureichen. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Im Original eingeschickte Papiere sollten Angehörige zuvor fotokopieren. Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen aus. Darum kümmert sich auf Wunsch auch das Bestattungsunternehmen. Wenn erforderlich, kann das Standesamt mehrere Ausfertigungen der Urkunde erstellen.
Was gilt bei Privathaftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?
„Bei der Privathaftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob der Verstorbene alleiniger Versicherter war oder eine Familienhaftpflicht bestand“, so die ERGO Expertin. Für einen einzelnen Versicherten endet die Police mit seinem Tod. Die Hinterbliebenen müssen die Versicherung über den Tod informieren. Übernimmt bei einer Familienversicherung der mitversicherte Partner die Beiträge, wird er Versicherungsnehmer. Eine Hausratversicherung ist an den Versicherungsnehmer gebunden. Übernimmt ein Erbe die Wohnung oder das Haus, kann er den Vertrag fortführen. Allerdings muss er das vorab mit dem Versicherer klären. „Bei der Wohngebäudeversicherung besteht in der Regel beim Tod des Versicherungsnehmers eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres“, erklärt Rassat. Ohne ausdrückliche Kündigung geht der Vertrag auf die Erben über. Ihn beizubehalten, kann sinnvoll sein, wenn die Erben die Immobilie übernehmen. Der Bund der Versicherten bietet hilfreiche Hinweise zur Kündigung von Versicherungen im Todesfall. Auch manche Bestattungsunternehmen unterstützen die Hinterbliebenen bei der Kündigung von Versicherungen.
Ein Telefonverkäufer für Stromlieferverträge muss gegenüber den Kunden am Telefon seinen echten Namen angeben. Die Angabe eines Pseudonyms stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Telefonverkäufer hatte im Auftrag eines Energieversorgers Privatpersonen angerufen, um diesen Stromlieferverträge zu verkaufen. Bei den Anrufen nannte er nicht seinen richtigen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Auch die Kundin eines Mitbewerbers erhielt einen solchen Anruf. Daraufhin ging das Konkurrenzunternehmen gerichtlich dagegen vor. Es war der Ansicht, dass hier unlautere Werbung stattfinde. Das werbende Unternehmen verstand die Aufregung nicht: Der Name des Anrufers habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Stromliefervertrag. Auch nutze der betreffende Mitarbeiter bei allen Anrufen das gleiche Pseudonym, sodass sich jederzeit feststellen lasse, welche Anrufe er getätigt habe.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Stromanbieter. Danach dürfen dessen Werbeanrufer künftig keine falschen Namen mehr verwenden. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. „Das Gericht war der Ansicht, dass die Nennung des korrekten Namens des Verkäufers durchaus von entscheidender Bedeutung ist“, so Michaela Rassat. „Denn kommt es später zum Streit über den Vertragsinhalt, muss der Kunde die Möglichkeit haben, den Telefonverkäufer als Zeugen für den Inhalt des Gesprächs heranzuziehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn dieser einen Fantasienamen benutzt.“ Ob der Auftraggeber selbst das Pseudonym einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen könne, sei in diesem Zusammenhang belanglos. Das Gericht betonte auch, dass der Stromanbieter für das Verhalten des Werbers verantwortlich sei, obwohl dieser für ein beauftragtes Unternehmen beziehungsweise sogar für dessen Subunternehmer arbeite. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Unternehmen seien eng, der Vertrieb sei durch detaillierte Verträge geregelt. „Wie das Gericht erklärte, ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so konzipiert, dass sich werbende Unternehmen nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können“, erläutert die D.A.S. Juristin.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Verbraucher können sich in Deutschland normalerweise darauf verlassen, dass ihnen auch Telefonverkäufer ihren korrekten Vor- und Zunamen nennen. „Bei Vertragsverhandlungen am Telefon empfiehlt es sich, den Namen auch zu notieren. Denn so kann der Kunde den Verkäufer später im Streitfall als Zeugen benennen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 6 U 3/19
Neuer Online-Service deckt unberechtigte Inkassoforderungen auf
5,8 Millionen Personen haben schon mal eine Inkassoforderung erhalten, 65 Prozent davon halten sie für unberechtigt. Ein neuer Online-Service der Verbraucherzentralen ermöglicht Verbrauchern nun die kostenlose Überprüfung solcher Forderungen. Nutzer des „Inkasso-Checks“ erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung zu ihrer Forderung und können auf der Internetseite bei Bedarf gleich den passenden Brief an das Unternehmen generieren. Der neue Service steht ab sofort auf www.inkasso-check.de bereit. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) fördert das innovative Projekt.
Neun Prozent aller Deutschen haben laut Forsa-Umfrage bereits eine oder mehrere Inkassoforderungen erhalten. Umgerechnet sind das 5,8 Millionen Empfänger. „Mit dem „Inkasso-Check“ stellen die Verbraucherzentralen den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein neues Instrument zur Verfügung, das online Sofort-Hilfe und weiterführende Tipps beim Umgang mit Inkassoschreiben bietet. Damit nutzt die Verbraucherinformation innovative digitale Möglichkeiten“, so Gerd Billen, Staatssekretär im BMJV.
Häufig drohen Unternehmen mit gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche, unseriöse Unternehmen gar mit Lohn- und Gehaltspfändung oder Haus-besuch zur Pfändung von Wertsachen. Empfänger fühlen sich dadurch genötigt zu zahlen – obwohl laut der Repräsentativbefragung 65 Prozent der Betroffenen die Forderung als unberechtigt einstufen.
Dem wollen die Verbraucherzentralen mit dem „Inkasso-Check“ begegnen und damit eine erste Hilfestellung im Netz anbieten. „Mit dem Inkasso-Check bieten wir Verbrauchern eine schnell zugängliche und jederzeit verfügbare Hilfestellung für ein akutes Problem“, sagt Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle rechtliche Erstinformation zu ihrem Fall sowie, falls nötig, einen eigens generierten Brief an das Inkassounternehmen. Handelt es sich um komplexe Sachverhalte oder bleiben nach Nutzung von www.inkasso-check.de Fragen offen, können Verbraucher sich zum Beispiel direkt an ihre Verbraucherzentrale vor Ort wenden und dort eine unabhängige, persönliche Beratung in Anspruch nehmen.
Viele Verbraucher nehmen sich jährlich einen „Frühjahrsputz“ ihrer Finanz-Unterlagen vor. Eine wichtige Frage dabei ist jedes Jahr: Wie lange müssen Kontoauszüge eigentlich aufbewahrt werden? Die Antwort: Eine einheitliche Frist oder Verpflichtung für Verbraucher, Kontoauszüge aufzubewahren, gibt es nicht. Denn gesetzlich sind Privatpersonen nicht verpflichtet, Zahlungsbelege aufzubewahren. Eine Ausnahme sind Handwerker- oder Dienstleistungsrechnungen, die ein Grundstück betreffen. Diese Belege müssen generell zwei Jahre archiviert werden. Wer einen Gärtner oder eine Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen will, muss die entsprechenden Kontoauszüge mindestens so lange aufbewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Grundsätzlich sollte man Kontoauszüge aber auch ohne gesetzliche Verpflichtung einige Jahre aufbewahren. Zumindest für die dreijährige Verjährungsfrist, die für Alltagsgeschäfte gilt. Denn im Streitfall kann man damit beweisen, dass eine bestimmte Rechnung (Miete, Versicherungsbeitrag oder ähnliches) tatsächlich auch bezahlt wurde oder eine Garantiefrist noch gilt. Für Privatpersonen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz) mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt, gilt eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren.
Wer Kontoauszüge nicht mehr hat oder findet, kann diese bei der Bank anfordern. Was das kostet, steht im jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Bei einem Onlinebanking-Konto können die Kontoinhaber zumeist selbst für mehrere Jahre rückwirkend auf die Auszüge zugreifen und diese ausdrucken. Viele Banken bieten an, Kontoauszüge digital in einem Online-Postfach bzw. Online-Archiv zu speichern.