Blüten, Pollen, Gräser: Den Heuschnupfen von der Steuer absetzen

 

Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Wenn der Arzt oder die Ärztin etwas dagegen verschreibt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Wie und wann das geht, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Millionen Deutsche leiden unter Allergien

 

Laut Pollenflugkalender der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst hat die Hauptblütezeit für Hasel und Erle bereits begonnen und zieht sich über den März hinaus. Ebenfalls im März beginnt die Hauptblüte von Pappel, Weide, Esche und Hainbuche, die sich bis in den April erstreckt. Es folgen Birke im April, Buche und Eiche im April und Mai, Kiefer im Mai, anschließend fliegen die Gräserpollen.

 

Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Randgruppe: Laut Statista leiden mehr als 34 Prozent der Frauen und etwa 27 Prozent der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

 

Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

 

Es gibt Medikamente und Therapien, mit denen sich die allergischen Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Diese reichen vom Nasenspray über Augentropfen und Tabletten bis hin zu einer Desensibilisierung beziehungsweise Hyposensibilisierung. Aber Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die von Ärztinnen und Ärzten zur Linderung von Allergien verordnet werden.

 

Die gute Nachricht: Die Kosten für alles, was der Arzt beziehungsweise die Ärztin oder der Heilpraktiker beziehungsweise die Heilpraktikerin verordnet und was nicht von der Krankenkasse übernommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Man spricht dabei von Krankheitskosten oder Gesundheitskosten. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika beziehungsweise Antihistaminika, also beispielsweise für Mittel gegen Heuschnupfen.

 

Ausgaben nur für Heilung und Linderung, nicht für Vorbeugung

 

Unter anderem für Krankheitskosten gibt es in der Steuererklärung die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen". Aber Achtung: Das Finanzamt akzeptiert dabei nur Kosten für verordnete Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung der Folgen einer Krankheit entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

 

Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Dazu werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Wird die Grenze beispielsweise mit den Krankheitskosten überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus. Und auch Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden.

 

Auch Globuli und Akupunktur lassen sich absetzen

 

Von Allergien geplagte Menschen setzen teilweise auf homöopathische oder anthroposophische Heilmittel, beispielsweise Globuli. Oder auch auf Akupunktur. Diese Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 27/13) genügt als Nachweis dafür eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers beziehungsweise einer Heilpraktikerin. Ein vor der Therapie erstelltes Amtsarzt-Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist demnach für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich.

 

Geldsegen durch freiwillige Steuererklärungen

 

Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Die Lohi erklärt, für wen sich das Unterfangen lohnt.

 

Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss?

 

Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen.

 

Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig.

 

Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz

 

Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.

 

Bei diesen Aufwendungen lohnt es sich regelmäßig

 

1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung.

 

2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis.

 

3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis.

 

4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen

 

5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen?

 

6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen

 

7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern

 

8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag.

 

9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag.

 

10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch

 

11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)?

 

12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege?

 

13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen?

 

14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?

 

15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten?

 

16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern.

 

17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

 

18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.

 

19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern.

 

20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren.

 

Und wenn doch eine Nachzahlung herauskommt?

 

Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. Dies geht z.B. mit einem Lohnsteuerhilfeverein.

 

Wichtige Änderungen in der Steuererklärung 2023: Neue Anlagen und Abschnitte

 

Doppelte Haushaltsführung oder Bitcoin, Anlage SO oder Anlage V Sonstiges: Es gibt zahlreiche Erweiterungen und Neuformulierungen sowie zwei komplett neue Anlagen bei den Steuerformularen 2023. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Wichtige Änderungen in der Steuererklärung 2023: Neue Anlagen und AbschnitteDoppelte Haushaltsführung: Zusätzliches Formular, neue Zeilen

 

Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung oder ein Zimmer mietet, um nicht täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln zu müssen, kann einen Teil der damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es eine neue, eigene Anlage mit dem Titel "Anlage N Doppelte Haushaltsführung", um diese Ausgaben zu erfassen. Die Anlage beinhaltet auch neue Zeilen zur doppelten Haushaltsführung im Ausland, um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können.

 

Anlage N "häusliches Arbeitszimmer": Nur noch zwei Varianten

 

Die "normale" Anlage N wurde ebenfalls umstrukturiert, vor allem im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer: Ab 2023 gibt es nur noch zwei Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause in der Steuererklärung anzugeben.

 

Zum einen das häusliche Arbeitszimmer: Sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer sind als Werbungskosten absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist zum Beispiel bei manchen Journalistinnen und Journalisten der Fall. Wollen diese die vollen Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, müssen sie die Ausgaben anteilig ermitteln – also für Gas, Wasser, Strom, Miete oder auch Versicherungen. Ab 2023 kann für das Arbeitszimmer alternativ die Pauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden, so spart man sich das Suchen und Ausrechnen von Belegen.

 

Für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es die zweite Variante, um die Kosten ihres Arbeitsplatzes zu Hause steuerlich geltend zu machen: Sie können ab 2023 die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 Euro ansetzen (2022 waren es 600 Euro). Allerdings darf diese nur für tatsächlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen werden. Pro Tag sind es dann 6 Euro, und anerkannt werden maximal 210 Tage (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro).

 

Virtuelle Währungen: Eigener Abschnitt für Einnahmen

 

Spannend war das Jahr 2023 für alle, die mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum handelten. Denn der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle Währungen sogenannte andere Wirtschaftsgüter sind. Das hat zur Konsequenz, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Haltefrist weniger als zwölf Monate beträgt.

 

Entsprechend gibt es ab der Steuererklärung 2023 einen eigenen Abschnitt in der Anlage SO, der sich mit virtuellen Währungen und anderen sogenannten Tokens befasst. Hier müssen die Anschaffungs- und Veräußerungsdaten genau angegeben werden, ebenso wie die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft entstanden sind.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Neue zusätzliche Anlage

 

Neu ab Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage "V Sonstiges". Darin sollen nun alle Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängert sich auf vier Seiten.

 

Zusammengefasst: Die Formulare der Steuererklärung 2023 sind länger und umfangreicher geworden. Zwar sind einzelne Zeilen im Vergleich zu 2022 weggefallen, wie zum Beispiel der Abschnitt zur Energiepreispauschale oder die Eingabemöglichkeit für die Empfangsvollmacht. Aber insgesamt wurden die Vordrucke eher erweitert.

 

Dazu gehören auch die Anlage Energetische Maßnahmen, die 2023 auf ganze drei Seiten kommt, die Anlage Kind mit jetzt vier Seiten oder die Anlage Vorsorgeaufwand mit nun drei Seiten – 2022 waren es nur zwei.

 

Geld, Zeit, Gegenstände: So setzen Sie Spenden von der Steuer ab

 

Wer Bedürftige mit finanziellen Mitteln, Deutschunterricht oder Kinderkleidung unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf man bei den unterschiedlichen Spendenarten achten muss.

 

Der Klassiker unter den Spenden: Die Geldspende

 

Grundsätzlich gilt für Geldspenden: Sie müssen an eine gemeinnützige Organisation gehen, zum Beispiel Vereine, Kirchen, Universitäten oder staatliche Museen. Bei einer Einzelspende bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis, zum Beispiel ein Ausdruck aus dem Online-Banking. Übersteigt die Spende den Betrag von 300 Euro, ist eine Zuwendungsbestätigung nötig - also ein schriftlicher Nachweis derjenigen Organisation, welche die Geldspende erhalten hat.

 

Tipp: In Zeiten von zunehmendem Online-Banking akzeptiert das Finanzamt bis 300 Euro in der Regel den Ausdruck der Überweisung. Sollte das nicht der Fall sein, kann man die steuerbegünstigte Organisation um eine Spendenbescheinigung bitten.

 

Wer kein Online-Banking nutzt, oder wenn die Spende als Lastschrift eingezogen wird, kann als Nachweis auch eine Kopie des Kontoauszugs vorgelegt werden. Auf dem Kontoauszug müssen der eigene Name und die eigene Kontonummer, sowie der Name des Spendenempfängers bzw. der Spendenempfängerin, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Auch bei der Kopie des Kontoauszuges sollten Sie, wenn möglich, den vorgedruckten Überweisungsträger beilegen.

 

Von der Babykleidung bis zum Elektrogerät: Die Sachspende

 

Zu den typischen Beispielen für eine Sachspende gehören Kleidung, Schulranzen, Rucksäcke, Handys, Spielsachen oder auch Hygiene-Artikel. Unter folgenden Voraussetzungen lassen sich Sachspenden als Sonderausgabe von der Steuer absetzen:

 

Zunächst muss der Spender den Wert seiner Sachspende ermitteln. Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet. Das ist der Preis zum Spendenzeitpunkt. Ist der Gegenstand neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung. Ist der Gegenstand gebraucht, muss der Spender den Marktwert schätzen. Hilfreich ist in vielen Fällen ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in Kleinanzeigen.

 

Wer eine Sachspende von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss vom Spendenempfänger - also der gemeinnützigen Organisation - ausgestellt sein und folgende Informationen enthalten: Die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der Sachspende und schließlich das Datum, an dem der Gegenstand gespendet wurde.

 

Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel einen Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben werden. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen Bezeichnung jedes Gegenstandes sowie Kaufdatum und -preis, Zustand und Marktwert. In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu geheftet werden.

 

Der Wert der Sachspende zählt zu den Sonderausgaben und wird, wie die Geldspende, auf Seite eins der Anlage Sonderausgaben eingetragen.

 

Arbeitszeit schenken: Die Aufwandsspende

 

Sprachunterricht geben, Hausaufgaben betreuen, Jugendliche im Fußball trainieren oder Ausflüge organisieren: Wer sich in einem Verein engagiert, kann die geschenkte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

 

Der ehrenamtliche Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe in der Anlage Sonderausgaben eintragen.

 

Wichtige Änderungen in der Steuererklärung 2023: Neue Anlagen und Abschnitte

 

Doppelte Haushaltsführung oder Bitcoin, Anlage SO oder Anlage V Sonstiges: Es gibt zahlreiche Erweiterungen und Neuformulierungen sowie zwei komplett neue Anlagen bei den Steuerformularen 2023. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Doppelte Haushaltsführung: Zusätzliches Formular, neue Zeilen

 

Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung oder ein Zimmer mietet, um nicht täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln zu müssen, kann einen Teil der damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es eine neue, eigene Anlage mit dem Titel "Anlage N Doppelte Haushaltsführung", um diese Ausgaben zu erfassen. Die Anlage beinhaltet auch neue Zeilen zur doppelten Haushaltsführung im Ausland, um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können.

 

Anlage N "häusliches Arbeitszimmer": Nur noch zwei Varianten

 

Die "normale" Anlage N wurde ebenfalls umstrukturiert, vor allem im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer: Ab 2023 gibt es nur noch zwei Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause in der Steuererklärung anzugeben.

 

Zum einen das häusliche Arbeitszimmer: Sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer sind als Werbungskosten absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist zum Beispiel bei manchen Journalistinnen und Journalisten der Fall. Wollen diese die vollen Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, müssen sie die Ausgaben anteilig ermitteln - also für Gas, Wasser, Strom, Miete oder auch Versicherungen. Ab 2023 kann für das Arbeitszimmer alternativ die Pauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden, so spart man sich das Suchen und Ausrechnen von Belegen.

 

Für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es die zweite Variante, um die Kosten ihres Arbeitsplatzes zu Hause steuerlich geltend zu machen: Sie können ab 2023 die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 Euro ansetzen (2022 waren es 600 Euro). Allerdings darf diese nur für tatsächlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen werden. Pro Tag sind es dann 6 Euro, und anerkannt werden maximal 210 Tage (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro).

 

Virtuelle Währungen: Eigener Abschnitt für Einnahmen

 

Spannend war das Jahr 2023 für alle, die mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum handelten. Denn der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle Währungen sogenannte andere Wirtschaftsgüter sind. Das hat zur Konsequenz, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Haltefrist weniger als zwölf Monate beträgt.

 

Entsprechend gibt es ab der Steuererklärung 2023 einen eigenen Abschnitt in der Anlage SO, der sich mit virtuellen Währungen und anderen sogenannten Tokens befasst. Hier müssen die Anschaffungs- und Veräußerungsdaten genau angegeben werden, ebenso wie die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft entstanden sind.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Neue zusätzliche Anlage

 

Neu ab Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage "V Sonstiges". Darin sollen nun alle Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängert sich auf vier Seiten.

 

Zusammengefasst: Die Formulare der Steuererklärung 2023 sind länger und umfangreicher geworden. Zwar sind einzelne Zeilen im Vergleich zu 2022 weggefallen, wie zum Beispiel der Abschnitt zur Energiepreispauschale oder die Eingabemöglichkeit für die Empfangsvollmacht. Aber insgesamt wurden die Vordrucke eher erweitert.

 

Dazu gehören auch die Anlage Energetische Maßnahmen, die 2023 auf ganze drei Seiten kommt, die Anlage Kind mit jetzt vier Seiten oder die Anlage Vorsorgeaufwand mit nun drei Seiten - 2022 waren es nur zwei.

 

 

Steuererklärung: Garten winterfest machen - was kann man absetzen?

 

Hochbeete, Kübelpflanzen oder den Teich winterfest machen, Hecken kürzen, Bäume schneiden oder Laubhaufen zusammenkehren: Wann darf man die Kosten für Dünger oder Streugut angeben? Muss man selbst in der Immobilie wohnen? Welche Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, welche als Handwerkerleistungen - und warum ist das wichtig? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

 

Von kleineren und größeren Gartenarbeiten

 

Im Steuerrecht gibt es klare Unterscheidungen:

 

Alle Gartenarbeiten, die normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Also kleinere Aufgaben wie Rasenmähen, Pflanzarbeiten, Heckenschneiden, den Teich oder die Kübelpflanzen winterfest machen.

Größere Arbeiten zur Gartengestaltung zählen als Handwerkerleistungen. Das sind Aufgaben wie Erde ausheben, eine Terrasse pflastern oder einen Rollrasen legen.

VLH-Tipp: Auch die Kosten zur Entsorgung des Grünschnitts können angegeben werden, wenn die Gärtnerin oder der Gärtner das in Rechnung stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Genauso können die Kosten für Verbrauchsmittel berücksichtigt werden, die ein Dienstleister einsetzt, wie beispielsweise Dünger oder Streugut.

 

Von der kleinen Wohnung bis zum großen Ferienhaus

 

Es gibt zwei Bedingungen, die an die Gewährung der steuerlichen Vorteile geknüpft sind:

 

Die Immobilie befindet sich auf dem dazugehörigen Grundstück und gilt steuerrechtlich als Haushalt - das bedeutet ganz verkürzt, dass eine einzelne steuerpflichtige Person darin wohnt oder auch eine Gemeinschaft aus mehreren, mindestens aber einer steuerpflichtigen Person. Ist das der Fall, lassen sich die Kosten für entsprechende Gartendienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Das gilt selbst dann, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gar nicht das ganze Jahr über in diesem Haus oder in dieser Wohnung lebt - also für Ferienwohnungen oder -häuser. Die Ferienimmobilie kann auch im europäischen Ausland liegen. VLH-Tipp: Man muss nicht unbedingt selbst in der Immobilie wohnen. Die Steuerermäßigung steht einem auch dann zu, wenn man die Wohnung oder das Haus unentgeltlich dem eigenen Kind überlässt, für das man Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge erhält.

Die Immobilie darf kein Neubau sein. Als Neubau gilt eine Immobilie im Steuerrecht bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie bezugsfertig ist. Sobald die Wohnung oder das Haus so weit fertig gestellt ist, dass man einziehen kann, ist die Neubauphase vorbei.

Von 1.200 bis 4.000 Euro im Jahr

 

Für alle Handwerkerleistungen gilt generell: 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr werden vom Finanzamt anerkannt. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gibt also sämtliche Kosten in der Steuererklärung an, das Finanzamt berechnet den gekürzten Betrag und zieht 20 Prozent bis zur Höchstgrenze von der Steuerschuld ab.

 

Gleiches Prinzip bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, hier werden ebenfalls 20 Prozent der Kosten anerkannt - mit einem Unterschied: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

 

Übrigens: Wer eine Minijobberin oder einen Minijobber im eigenen Haushalt beschäftigt, der die Gartenarbeiten übernimmt, hat ebenfalls eine Höchstgrenze einzuhalten. Hier gilt: Vom Jahresgehalt des Minijobbers werden einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber 20 Prozent, aber maximal 510 Euro steuerlich anerkannt.

 

VLH-Tipp: Rechnungen überweisen

 

Damit das zuständige Finanzamt die Kosten für Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung anerkennt, muss die Rechnung mit Rechnungsnachweis bezahlt werden. Eine Möglichkeit ist die Bank-Überweisung. In Bar bezahlte Rechnungen, selbst mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt nicht an.

 

Außerdem gilt: Die entsprechende Rechnung über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg muss bei einer Nachfrage des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden können. Wichtig ist dabei auch, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind - denn Materialkosten werden nicht anerkannt.

 

Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer

 

Es ist Sommer und die Hochzeitssaison ist in vollem Gange. Brautpaare, die sich zurzeit trauen lassen, dürfen sich über Sonne und warme Temperaturen freuen. Nicht ins Schwitzen kommen sollten sie, wenn es um ihre künftige Steuererklärung geht. Denn Verheiratete haben die Qual der Wahl, ob sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen. Hier kommt die Frage auf, welches Steuermodell für Ehepaare günstiger ist. "Neben dem persönlichen Gusto spielt die Einkommensverteilung bei Ehepaaren die entscheidende Rolle", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Schnell können so ein paar hundert Euro pro Jahr mehr drin sein, bei richtigen Gutverdienern sogar ein paar tausend Euro mehr.

 

Nach der Hochzeit kommt das Ehegattensplitting

 

Haben zwei sich Liebende geheiratet, werden sie als unbeschränkt Steuerpflichtige vom Finanzamt gemeinsam veranlagt. Das heißt sie verschmelzen steuerlich gesehen zu einer Steuerperson. Dies geschieht entweder durch Ankreuzen auf der Steuererklärung oder automatisch, wenn kein Kreuz gesetzt wurde. Der Vorteil liegt darin, dass Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam erstellen können und somit nicht nur Doppelarbeit, sondern in der Regel auch Steuern einsparen können. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting.

 

Es bringt einige Vorteile mit sich und gilt rückwirkend für das ganze Hochzeitsjahr, auch wenn erst Ende Dezember geheiratet wird. So kommen für beide Ehegatten die zwei Grundfreibeträge voll zum Tragen, auch wenn ein Gehalt darunter liegt. Der Wow-Effekt: Gemeinsam werden nicht so hohe Steuersätze erreicht, weil der höhere Steuersatz durch den niedrigeren im Mittel gedrückt wird. Schöpft einer von beiden seine Freibeträge, wie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, nicht aus, kann die Differenz vom anderen Ehepartner genutzt werden.

 

Wie hoch ist die Steuerersparnis?

 

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Der Steuervorteil fällt umso höher aus, je größer die Einkommensdifferenz der beiden ist. Nehmen wir an, ein Mann hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 Euro und eine Frau von 20.000 Euro. Als unverheiratetes Paar wird die Einkommensteuer für den Einzelnen nach der Grundtabelle berechnet. Der Mann muss 11.343 Euro und die Frau 1.956 Euro an Einkommensteuern abführen. Die summierte Steuerlast beträgt folglich 13.299 Euro.

 

Sind die beiden miteinander verheiratet und lassen sich zusammen veranlagen, wird für die Einkommensteuer die Splittingtabelle herangezogen. Dabei wird beider Einkommen erst addiert (macht zusammen 70.000 Euro) und dann halbiert sozusagen wieder aufgesplittet. Von diesen 35.000 Euro wird die Steuer berechnet. Sie beträgt 6.216 Euro pro Person. Mal zwei macht das eine Steuerlast von 12.432 Euro für das Paar aus. Mit dem Ehegattensplitting fallen in diesem Beispiel also 867 Euro weniger an Steuern an. Verdient die Ehefrau im Beispiel nur 15.000 Euro im Jahr, steigt der Steuervorteil auf 1.187 Euro an.

 

Alle Jahre wieder eine neue Wahl

 

Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, ob sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Dies ist unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination. Was im Einzelfall vorteilhafter ist, sollte durchgerechnet werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein berechnet das automatisch bei der Erstellung der Steuererklärung. Die Entscheidung, welche Veranlagungsart gewählt wird, muss jedes Jahr von Neuem getroffen werden. Wird nichts angekreuzt, nimmt das Finanzamt standardmäßig die gemeinsame Veranlagung und nicht die günstigere Variante an. Allerdings sollte man die Entscheidung nicht dem Finanzamt überlassen.

 

In zahlreichen Fällen fahren Eheleute mit einer Einzelveranlagung besser. Bei einer hohen Abfindung, beim Bezug von Entgeltersatzleistungen oder hohen Krankheitskosten eines Ehepartners sollte die einzelne Veranlagung beispielsweise in Erwägung gezogen werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung fällt der Steuerbonus hingegen umso höher aus, je größer das Einkommensgefälle zwischen den Partnern ist. Im Fall eines Alleinverdieners ist das Ehegattensplitting also ideal, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Verschwenden Sie keine Zeit: Diese 10 Dinge sind steuerlich nicht absetzbar!

 

Die Steuererklärung hat gerade Hochsaison. Zumindest bei den Personen, die dazu verpflichtet sind, eine abzugeben, und sie selbst erstellen. Darum hat die Lohnsteuerhilfe Bayern die häufigsten Irrtümer der Steuerzahlenden eruiert und zusammengetragen. „So plausibel die einzelnen Punkte klingen mögen, sie sind es nicht wert, Zeit in das Sammeln, Ordnen und Zusammenrechnen von Belegen zu investieren. Denn diese Posten erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Platz 10: Heimfriseure

 

Obwohl eine mobile Friseurin in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten der Haarpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begründung: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Da es sich um eine personenbezogene Leistung handelt, ist sie nicht absetzbar. Ausnahme: der Hundefriseur, der ist schon absetzbar, sofern er nicht bar bezahlt wurde.

 

Platz 9: Nachhilfeunterricht

 

Für die meisten Schüler kann der Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Stattdessen erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 8.952 Euro, mit denen diese Kosten abgegolten sind. Aber wie so oft, gibt es eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten für die Nachhilfe bis zu 1.181 Euro zu 75 Prozent oder im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.

 

Platz 8: Arbeitskleidung

 

Alle Arten von Arbeitskleidung lassen sich absetzen. Das ist falsch! Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie in der Freizeit getragen werden kann. Dies trifft z. B. auf das weiße Poloshirt der Arzthelferin oder auf den dunklen Anzug eines Bankers zu, ganz egal, ob die Personen ihre Arbeitskleidung auch tatsächlich in der Freizeit anhaben. Absetzbar ist ausschließlich spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze vom Koch, sofern der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt.

 

Platz 7: Führerschein

 

Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 Euro. Leider ist der normale Führerschein so gut wie nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, um in die Arbeit zu kommen! Es sei denn, die Fahrerlaubnis wird für den Beruf und nicht privat benötigt. Bus- und Lkw-Fahrer können ihre Führerscheinkosten daher als Werbungskosten geltend machen. Stark geh- und stehbehinderte Menschen können ihren Führerschein ebenfalls absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre nämlich nicht zumutbar.

 

Platz 6: Diätverpflegung

 

Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten sowie ernährungsbedingte Krankheiten sind weiter auf dem Vormarsch. Sie alle erfordern eine spezielle Ernährung als Medikation. Da vom Arzt verschriebene Medikamente absetzbar sind, könnte man meinen, dass spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln, zuckerfreie Schokolade oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Schließlich sind diese Spezialprodukte teurer als herkömmliche Produkte. ABER: Nahrungsmittel gelten nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.

 

Platz 5: Versicherungen

 

Viele glauben, dass sie mit Versicherungen immer Steuern sparen können. Das stimmt so nicht. Ausgeschlossen sind Sachversicherungen wie die private Gebäude-, Hausrat-, Kasko-, Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Vermieter können die Gebäudeversicherung als Werbungskosten absetzen. Selbiges gilt für beruflich benötigte Versicherungspolicen. Personenbezogene Versicherungen werden in Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro je Arbeitnehmenden anerkannt. In der Realität bleibt aufgrund der Basiskranken- und Pflegeversicherung jedoch kaum mehr ein Spielraum für die private Haftpflicht-, Unfall-, Risikoleben-, Zahnzusatz- und private Krankenzusatzversicherung.

 

Platz 4: Beerdigungskosten

 

Mit den Kosten einer Beerdigung wird fast jeder im Laufe seines Lebens konfrontiert. Man kann sich diesen nicht entziehen und sie reißen meist ein Riesenloch in den Geldbeutel. Bei einer Bestattung ist man je nach Umfang mit mindestens 4.000 Euro bis zu 10.000 Euro dabei. Da muss doch steuerlich etwas gehen? Jein. Der Gesetzgeber hat hier sehr enge Grenzen gesetzt. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ausfällt. Und auch dann wird nur die Differenz abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.

 

Platz 3: Kindesunterhalt

 

Für minderjährige Kinder besteht eine Unterhaltspflicht. Lassen sich Eltern scheiden, fallen in der Regel Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil an. Der Unterhaltsempfänger, z. B. die Mutter, muss den erhaltenen Unterhaltsbetrag weder in der Steuererklärung angeben, noch versteuern. Ergo kann der Unterhaltszahler, im Beispiel der Vater, seine Unterhaltsbeiträge nicht absetzen. Einzig eine Ausnahme kommt in Betracht: wenn für das Kind zwar ein Anspruch auf Unterhalt, nicht aber auf Kindergeld besteht. Dann kann der Kindesunterhalt steuerlich geltend gemacht werden.

 

Platz 2: Frei verkäufliche Arznei

 

Arzneimittel sind steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Also muss man schlichtweg die Rechnungen von der Apotheke sammeln und los geht’s? So einfach ist es nicht. Die Ausgaben für privat angeschaffte, frei verkäufliche Arzneimittel werden ohne ärztliche Verschreibung nämlich leider nicht anerkannt. Von Kopfwehtabletten über Hustensaft bis hin zu Heuschnupfenmittel, unbedingt erst einen Arzt aufsuchen und ein grünes Rezept einholen. Dann klappt es auch bei der Steuer. Allerdings nur, sofern die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.

 

Platz 1: Scheidungskosten

 

Früher war einiges besser. Zumindest was die Kosten einer Scheidung anging. Denn bis zum Jahr 2012 ließen sich die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sowie die Fahrtkosten zu Anwalt oder Gericht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Diese Zeiten sind vorbei. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, weil z. B. ein Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben ist, werden sie zum Privatvergnügen gezählt. Schließlich muss sich ja keiner scheiden lassen und heiraten schon dreimal nicht.

 

Fahrtkosten: Finanzämter verlangen zunehmend Nachweis der Arbeitstage

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in ihrer Steuererklärung genau angeben, an wie vielen Tagen sie beim Arbeitgeber gearbeitet haben und wie oft von zu Hause aus. Denn daraus ergibt sich die Höhe der absetzbaren Fahrtkosten. Und das Finanzamt schaut inzwischen genau hin, ob alle Angaben stimmen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

 

So werden die Fahrtkosten zur Arbeit berechnet

 

Berufstätige dürfen die Kosten für ihre Fahrt zur Arbeit (steuerdeutsch: erste Tätigkeitsstätte) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 30 Cent bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) als Entfernungspauschale vom Staat. Auf den ersten Blick wenig, doch schon wer jeden Tag 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kann allein für die Kosten der Fahrten mehr als 1.230 Euro Werbungskosten absetzen. Das ist deshalb interessant, weil es sich bei diesem Betrag - also 1.230 Euro - um den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag handelt: Er wird allen Angestellten angerechnet, die eine Steuererklärung abgeben, selbst wenn keine Fahrt- bzw. Werbungskosten angegeben werden.

 

Folgendermaßen können Arbeitnehmer/innen die ihnen zustehenden Fahrtkosten berechnen: Die Anzahl der Arbeitstage multipliziert mit der Kilometerzahl und mit 0,30 Cent bzw. 0,38 Cent - das Ergebnis ist die persönliche Pendlerpauschale.

 

Wichtig: Seit 2022 dürfen Arbeitnehmer/innen ab dem 21. Kilometer mit 38 Cent rechnen. Das gilt aber erst für die Steuererklärung 2022.

 

So errechnet man seine Arbeitstage

 

Das Jahr hat 365 Tage. Dazu gehören etwa 104 Samstage und Sonntage. Hinzu kommen je nach Bundesland zwischen neun und 13 Feiertage pro Jahr. Außerdem stehen jedem Angestellten und jeder Angestellten mit einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage Urlaub zu. Die meisten haben mehr, manche sogar bis zu 35 Urlaubstage.

 

Abgezogen werden müssen außerdem Krankheitstage, Betriebsausflüge, Fehltage für eine Fortbildung oder Dienstreisetage - daraus ergibt sich dann die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage.

 

Wichtig: Wer 2022 von zu Hause aus gearbeitet hat und die neue Homeoffice-Pauschale nutzen will, muss diese Tage ebenfalls von seinen Arbeitstagen im Büro abziehen. Maximal 120 Homeoffice-Tage erkennt das Finanzamt für 2022 an, ab 2023 sind es bis zu 210 Tage.

 

Darum schaut das Finanzamt inzwischen genauer nach

 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu angehalten, in ihrer Steuererklärung - genau gesagt in der Anlage N für Werbungskosten - die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Denn nur für diese Tage wird die Pendlerpauschale gewährt.

 

Gleichzeitig war es bis vor kurzem übliche Praxis der Finanzbehörden, bei einer Fünf-Tage-Woche zwischen 220 und 230 Fahrten im Jahr anzuerkennen. Durch die Corona-Pandemie hat sich das allerdings geändert: Unzählige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten seither zumindest teilweise im Homeoffice und fahren nicht mehr täglich ins Büro oder zum Betrieb.

 

Und wer nicht ins Büro fährt, darf für diese Tage auch keine Fahrtkosten angeben. Gerade hierauf achten die Finanzämter nun zunehmend stärker und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt seit 2020 nicht mehr ohne Weiteres.

 

So prüft das Finanzamt die angegebenen Arbeitstage

 

Die Finanzbeamten schauen genau hin: Hat der Arbeitnehmer beispielsweise viele Fortbildungskosten in seiner Steuererklärung eingetragen? Oder etliche Arztrechnungen? Passt das zu der Anzahl seiner Arbeitstage, die er angegeben hat? Wenn nicht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer dazu auffordern, die Anzahl seiner Arbeitstage nachzuweisen. Zum Beispiel durch ein Schreiben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Im schlimmsten Fall - wenn in der Steuererklärung immer wieder zu viele Arbeitstage angegeben werden - droht ein Strafverfahren.

 

Das passiert, wenn man zu wenige Arbeitstage angibt

 

Trägt beispielsweise eine Arbeitnehmerin in ihrer Steuererklärung weniger Fahrten zur Arbeit ein, als sie tatsächlich zurückgelegt hat, dann bekommt sie weniger Steuern erstattet als ihr zustehen. Die Finanzbeamten und -beamtinnen werden sie nicht darauf aufmerksam machen und somit auch nicht für eine höhere Steuerrückerstattung sorgen.

 

So lässt sich die exakte Anzahl der eigenen Arbeitstage berechnen

 

Wer nicht sicher ist, wie viele Wochenend- und Feiertage es im eigenen Bundesland gibt und wie viele Arbeitstage es in einem Jahr gab, kann den VLH- Arbeitstage-Rechner 2023 nutzen: Arbeitstage berechnen.

 

Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen

 

Endlich Frühling! Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen oder Sonnenbrillen zu shoppen. Andere stöhnen bei dem Gedanken an Heuschnupfen oder Frühjahrsputz. Wie Sie bei alldem auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

 

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neugestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon so manches nicht selbst erledigt werden kann. Hier helfen Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Und handelt es sich dabei um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.

 

Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt dafür keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10) entschieden. An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück.

 

Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (BStBl I 2016 S. 1213) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im innereuropäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

Zweitens: Maximal 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr kann man absetzen und das bis zu einer Grenze von 1.200 Euro im Jahr. Wichtig ist: Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg - also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Und lediglich die Lohnkosten sind absetzbar, keine anderen Kosten wie für Material.

 

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

 

Im Garten gibt es immer viel zu tun. Viele Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner - sie können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent.

 

Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt die Finanzverwaltung aber nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden - denn für Letztere erhalten Steuerzahler keine Steuervergünstigung.

 

Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

 

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

 

Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

 

Hierfür gilt steuerlich gesehen Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel die Putzmittel der Reinigungskraft oder das Streugut beim Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

 

4. Blüten, Pollen, Gräser: Kosten gegen Heuschnupfen als außergewöhnliche Belastung absetzen

 

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur: Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume - die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für viele bedeutet es Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Der Klassiker unter den Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen, um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

 

Allergiker können jedoch alles, was der Arzt ihnen verordnet und ihre Krankenkasse nicht bezahlt, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt dabei nur die unmittelbaren Krankheitskosten anerkennt. Das sind Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können dagegen in der Regel nicht abgesetzt werden.

 

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

 

Erstens: Die Patientin oder der Patient kann die medizinische Notwendigkeit mit einem amtsärztlichen Attest oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes belegen.

Zweitens: Das Attest wurde vor dem Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

 

5. Frühling, Sonne, Sonnenschein: Sonnenbrille von der Steuer absetzen

 

Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke benötigt, der kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine Brille ohne getönte Gläser: Eine Sehhilfe muss zumindest in der Vergangenheit vom Arzt verschrieben worden sein. Dann genügt in der Folgezeit die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker - und die Kosten der Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel sind steuerlich absetzbar.

 

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine "zumutbare Belastungsgrenze" überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden Steuerfall individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

 

Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

 

Welche Versicherungsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen? In welcher Höhe? Und welche nicht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist und wie’s funktioniert.

 

Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

 

Das Steuerrecht besagt: Bestimmte Kosten der Lebensführung, die unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, gelten als Sonderausgaben.

 

Aus diesem Grund werden Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs steuerlich begünstigt. Reine Sachversicherungen lassen sich dagegen nicht in der Steuererklärung angeben.

 

Welche Versicherungsbeiträge kann man absetzen?

 

a) Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Berufsständische Versorgungswerke / landwirtschaftliche Alterskasse

Private Rentenversicherung: Rürup-Verträge

Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es eine Maximalgrenze: Für das Steuerjahr 2022 liegen die Höchstbeträge bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner (2021 waren es noch 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro).

 

Für 2022 berücksichtigt das Finanzamt jedoch nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen, das sind 24.152 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Wer rentenversicherungspflichtig angestellt ist, für den wird der Abzug außerdem um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

 

Übrigens: Beiträge zur Rentenversicherung sind ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bereits im Januar 2022 angekündigt hatte. Diese Entlastung soll einen Beitrag zur Vermeidung einer "doppelten Besteuerung" von Renten leisten.

 

b) Riester-Verträge (Zusatzversorgung)

 

Versicherte können die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Zulage.

 

c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 

Eine Auswahl der häufigsten:

 

Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Krankenzusatzversicherung (z. B. Zahnzusatzversicherung)

Krankentagegeldversicherung / Krankenhaustagegeldversicherung

Auslandsreisekrankenversicherung

Pflegezusatzversicherung

Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)

Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung

Risikolebensversicherung

Kapitallebensversicherung (wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde)

Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Leistung nur im Todesfall)

Hier gilt: Bis maximal 1.900 Euro an "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können Arbeitnehmer/innen und Beamte jährlich in ihrer Steuererklärung angeben; 2.800 Euro sind es für Selbstständige. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

 

Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering ist, werden die Steuerzahler/innen nur wenig entlastet: Mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag oft schon erreicht. Diese beiden Versicherungen bilden aber eine Ausnahme und werden vom Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

 

d) Berufliche Policen

 

Unfallversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit)

Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsschutzversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Diese Versicherungen können unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Welche Nachweise sind nötig?

 

Alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen nicht nachgewiesen werden. Für alle anderen Versicherungen gilt: Versicherte dürfen nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.

 

Wo trägt man die Versicherungen ein?

 

Die meisten Versicherungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt – Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gibt es zusätzlich die Anlage AV.

 

Diese Versicherungen sind NICHT abzugsfähig:

 

Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung

Hausratversicherung

Kfz-Kaskoversicherung

Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte

Kapitallebensversicherung (wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

 

Steuern: Das ändert sich 2023

 

Die Homeoffice-Pauschale steigt, Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen beraten, etliche Pauschalen steigen: Das Jahressteuergesetz 2022 sowie drei Entlastungspakete der Bundesregierung im Jahr 2022 bringen etliche Änderungen im Einkommensteuerrecht. Die vielleicht wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) im Überblick.

 

Grundfreibetrag steigt

 

Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Deshalb erhöht die Bundesregierung regelmäßig den Grundfreibetrag. Ab 1. Januar liegt dieser steuerfreie Grundfreibetrag bei 10.908 Euro. Das sind 561 Euro mehr als im Jahr 2022.

 

Übrigens: Für verpartnerte oder verheiratete Paare ist es der doppelte Betrag.

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Mehr Geld für Eltern

 

Das Kindergeld für die ersten drei Kinder erhöht sich auf jeweils 250 Euro pro Monat, und zwar ab dem 1. Januar 2023. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich.

 

Auch der Kinderfreibetrag steigt, nämlich um 404 Euro und damit auf 8.952 Euro (inklusive Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag).

 

Übrigens: Auch der Kinderzuschlag wird nochmals erhöht, nachdem er bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro pro Kind und Monat angestiegen war. Er steht Familien mit niedrigen Einkommen zu und beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro, und zwar bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Die Kindergrundsicherung soll im Laufe des Jahres 2023 kommen.

 

Mini-Job: Bis zu 520 Euro im Monat

 

Im Sommer 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen. Gleichzeitig wurde auch die Mini-Job-Grenze angehoben, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.

 

Übrigens: Die Verdienstgrenze für Minijobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin bekannt gibt.

 

Midi-Job: Bis zu 2.000 Euro im Monat

 

Ab 1. Januar 2023 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midi-Job haben, bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen - und das unter bestimmten Bedingungen bei deutlich geringeren Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.

 

Übrigens: Bereits zum 1. Oktober 2022 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) angehoben worden - von zuvor 1.300 Euro auf 1.600 Euro.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 30 Euro

 

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag - auch Werbungkostenpauschale genannt - steigt von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro.

 

Übrigens: Die höhere Pauschale gilt für die Steuererklärung ab 2023.

 

Sparer-Pauschbetrag steigt

 

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1.000 Euro sowie 2.000 Euro. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 2023.

 

Übrigens: Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu den genannten Beträgen steuerfrei.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4.260 Euro. Die neue Pauschale gilt ab 2023.

 

Übrigens: Als alleinstehend gilt ein/e Steuerpflichtige/r immer nur dann, wenn er bzw. sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

 

Ausbildungsfreibetrag steigt

 

Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro.

 

Übrigens: Der Ausbildungsfreibetrag steht Eltern zu, deren volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt.

 

Homeoffice-Pauschale: Mehr Tage, keine Befristung

 

Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 210 Tage Arbeiten im Homeoffice steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf sechs Euro pro Homeoffice-Tag - also bis zu 1.260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt.

 

Wer keinen Arbeitsplatz in seinem Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er zum Arbeitgeber gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale für die Tage ansetzen, an denen sie überwiegend zuhause gearbeitet haben. Die Entfernungspauschale entfällt dann - nicht jedoch eventuelle Reisekosten.

 

Übrigens: Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus.

 

Bürgergeld: Das neue Arbeitslosengeld II

 

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro.

 

Übrigens: Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird geändert, so dass jeweils die zu erwartende regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So soll die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt werden.

 

Altersvorsorgeaufwendungen sind vollständig absetzbar

 

Bisher galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Alterskassen oder private Basisrentenversicherung ("Altersvorsorgeaufwendungen") waren bis zu einer Maximalgrenze absetzbar. Künftig gilt: Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben angegeben werden.

 

Übrigens: Ursprünglich sollte die vollständige Absetzbarkeit erst ab dem Jahr 2025 möglich sein.

 

Neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

 

Die im Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine neue Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Prämie seit dem 27. Oktober und bis zum 31. Dezember 2024 überweisen. Wichtig ist, dass sie die Prämie als solche in der Abrechnung kenntlich machen.

 

Übrigens: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch gestaffelt ausgezahlt werden, zum Beispiel 1.000 Euro im Jahr 2022, den gleichen Betrag im Jahr darauf und nochmal 1.000 Euro im Jahr 2024.

 

Kleine Photovoltaikanlagen: Einnahmen sind steuerfrei

 

Kleine Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Konkret geht es um Einnahmen von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Für Photovoltaikanlagen je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) liegt die Höchstgrenze der Gesamtbruttoleistung bei 15 kW. Die Steuerbefreiung gilt beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person.

 

Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 - und nicht erst ab Januar 2023.

 

Übrigens: Besitzerinnen und Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen dürfen durch die Gesetzesänderung nun auch von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden.

 

AfA für neue Gebäude steigt auf 3 Prozent

 

Die Absetzung für Abnutzung - kurz: AfA - bedeutet, dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer abgesetzt werden können. Für Immobilien gilt: Ein Gebäude, das bis 1924 gebaut worden ist, kann mit 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes pro Jahr von der Steuer abgeschrieben werden. Und zwar so lange, bis 100 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes erreicht sind. Ist ein Haus nach 1924 gebaut, kann man es für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 Prozent pro Jahr abschreiben.

 

Ab 2023 steigt der Afa-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr.

 

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es

 

Wer sich ehrenamtlich engagiert, unterstützt das Funktionieren der Gesellschaft – und kann bei der Steuererklärung profitieren. Was es mit Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag auf sich hat, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es 

 

Das ehrenamtliche Engagement der Deutschen ist groß, viele Millionen sind hierzulande ehrenamtlich tätig, wie Studien und Untersuchungen regelmäßig belegen.

 

Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige. Hier die unterschiedlichen Steuervorteile im Überblick:

 

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

 

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

 

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:

 

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.

Die Übungsleiterpauschale kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine.

Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann man von der Ehrenamtspauschale profitieren, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.

 

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr abgabenfrei

 

Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

 

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt – also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

 

Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.

Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Das Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.

 

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

 

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

 

Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

 

Was über die Pauschalen hinausgeht, wird versteuert

 

Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 Euro und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 Euro pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden – ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.

 

BAföG: Dieses Geld muss in die Steuererklärung

 

Höheres BAföG, mehr Empfänger: Viele Studierende erhalten ab diesem Wintersemester mehr Unterstützung vom Staat. Wer BAföG bezieht, muss das Geld in der Regel nicht in die Steuererklärung eintragen - mit einer Ausnahme. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die wichtigsten Details.

 

Das Kürzel BAföG steht für "Bundesausbildungsförderungsgesetz" und bezeichnet die finanzielle, zinsfreie Förderung für Schüler/innen und Studierende aus einkommensschwachen Familien.

 

Im Juli 2022 wurde das 27. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit planmäßig in Kraft. So steigt der Förderungshöchstsatz ab dem Wintersemester, das im Oktober 2022 beginnt, um fast neun Prozent von 861 Euro auf 934 Euro.

 

Die Einkommensfreigrenze für Eltern wird um mehr als 20 Prozent angehoben, nämlich von 2.000 Euro auf 2.415 Euro (Netto). Und auch der Vermögensfreibetrag sowie die Altersgrenze für Studierende wird angehoben. Die wichtigsten Änderungen der BAföG-Reform hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung zusammengestellt: BAföG-Reform 2022: Die wichtigsten Änderungen - BMBF

 

Wie viel BAföG Schülern oder Studenten zusteht, hängt von etlichen Faktoren ab. Weitere Informationen gibt es beim Studentenwerk: BAföG berechnen. BAföG berechnen | Deutsches Studentenwerk (studentenwerke.de)

 

1. Lebensunterhalt, Aufstiegs-BAföG, Bildungsdarlehen: Das muss nicht in die Steuererklärung

 

Wer als Student/in oder Schüler/in BAföG erhält, bekommt damit in der Regel einen steuerfreien Bezug - und der muss nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Denn dieses Geld dient hauptsächlich der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts.

 

Ähnliches gilt für das Aufstiegs-BAföG (früher "Meister-BAföG"): Damit unterstützt der Staat sogenannte berufliche Aufstiegsfortbildungen, beispielsweise Meisterkurse - und zwar unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Auch das Geld aus dem Aufstiegs-BAföG muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Konkret geht es um bis zu 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Seit 1. August 2020 fließen laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dabei 50 Prozent der Kosten als Zuschuss und müssen somit nicht zurückgezahlt werden. Für den Rest der Fördersumme ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank möglich, von dem bei bestandener Prüfung ebenfalls 50 Prozent erlassen werden können.

 

Und für das Geld aus einem Bildungsdarlehen, das zurückzuzahlen ist, gilt: Es muss ebenfalls nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Weitere Informationen dazu: Wie wird gefördert? - BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de)

 

Gut zu wissen: Sämtliche Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungskosten, die beispielsweise eine Studentin mit ihrem Bildungskredit bezahlt, kann sie von der Steuer absetzen - egal von wem sie das Darlehen erhält. Ganz wichtig dabei: Die Kosten bei der ersten Ausbildung - also dem ersten Studium oder der ersten Lehre - zählen als Sonderausgaben und bringen so gut wie keine Steuervorteile, außer die Studentin hat steuerpflichtiges Einkommen (zum Beispiel durch einen Nebenjob). Anders ist das, wenn sie ihre zweite Ausbildung macht, denn dann kann sie all ihre Ausbildungskosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen.

 

Auch die Zinsen für ein Darlehen kann die Studentin absetzen, falls sie beispielsweise ein Studiendarlehen bei einer Bank hat. Das gilt auch dann, wenn sie das Darlehen erst nach ihrem Abschluss zurückzahlt. Und auch hier gilt: Ist es die erste Ausbildung, gelten die Kosten als Sonderausgaben, bei der zweiten Ausbildung als Werbungskosten.

 

Wichtig: Die Tilgungsraten für einen Bildungskredit sind steuerlich nicht absetzbar - weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt auch für ein BAföG-Darlehen, wie der Bundesfinanzhof im Februar 2008 entschied (Aktenzeichen VI R 41/05).

 

2. Zuschüsse müssen in die Steuererklärung

 

Erhält beispielsweise ein Lehrling von einer Stiftung Büchergeld oder zahlt mit Hilfe des Aufstiegs-BAföG einen Teil seiner Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss er diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit seinen Kosten verrechnen. Das gilt grundsätzlich für alle Zuschüsse, die explizit für die eigenen Aus- oder Fortbildungskosten gewährt werden und nicht zurückgezahlt werden müssen.

 

Eine Ausnahme gilt in Bayern: Jeder, der sich dort erfolgreich zum Meister weiterbilden lässt, erhält von der Landesregierung einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Für Prüflinge, die das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2018 erhalten, beträgt der Meisterbonus sogar 2.000 Euro. Dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss nicht mit den Kosten verrechnet werden.

 

VLH-Tipp: Der Lehrling erstellt eine Tabelle, in der er zunächst seine Aus- oder Fortbildungskosten innerhalb eines Jahres auflistet und addiert. Von dieser Summe zieht er anschließend alle Bildungszuschüsse ab. Zum Beispiel:

 

520 Euro Fortbildungskosten - 100 Euro Prüfungsgebühr - 20 Euro Büchergeld = 400 Euro

 

Das Ergebnis trägt er je nach Ausbildungsart in seiner Steuererklärung ein. Das heißt: Entweder in der Anlage Sonderausgaben (Stichwort: Berufsausbildungskosten) oder in Anlage N als Werbungskosten (Stichwort: Fortbildungskosten).

 

Übrigens: Wie Interessenten einen Antrag auf BAföG stellen können, darüber informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Internetseite, Stichwort Antragstellung.

 

So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid!

 

Neues BdSt-Ranking der Bundesländer: Wir haben den Bearbeitungs-Check gemacht! Berlin ist top, einige Länder brauchen aber fast 50 Tage

 

Die schnellsten Finanzämter Deutschlands gibt es in Berlin – und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg mussten im Durchschnitt am längsten warten. Dies ist das Ergebnis unseres aktuellen Bearbeitung-Checks 2021 für das Veranlagungsjahr 2020: „So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid!“ Dieser BdSt-Check deckt auf, in welchem Bundesland die Steuererklärungen am zügigsten bearbeitet wurden: Zusätzlich zum „Allgemeinen Durchschnitt“ blicken wir auf die Wartezeiten für die Untergruppen „Arbeitnehmer“ und „Sonstige Personen“ (Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer). Seine Recherche begleitet der Bund der Steuerzahler mit einem Appell. So betont BdSt-Steuerabteilungsleiterin Daniela Karbe-Geßler: „Es darf nicht vom Wohnort abhängen, wann Bürger und Betriebe ihren Steuerbescheid erhalten und möglicherweise sogar Geld zurückbekommen!“

 

Im Einzelnen: Je nach Bundesland unterscheiden sich die Bearbeitungszeiten der Steuererklärungen. Deshalb fragt der Bund der Steuerzahler jedes Jahr bei der Finanzverwaltung nach – für den aktuellen Check wurden alle Steuererklärungen in den Blick genommen, die bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht worden waren. Im Durchschnitt belegt demnach Berlin den Spitzenplatz zum fünften Mal in Folge: Dort mussten die Steuerzahler im Schnitt nur 33 Tage auf ihren Steuerbescheid warten. Mit 35,1 Tagen schaffte es Hamburg vom vierten wieder auf den zweiten Platz. Die meiste Geduld mussten Bürger in Brandenburg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt rund 48 Tage. Damit wurde Brandenburg deutlich langsamer und fiel vom Mittelfeld auf den letzten Platz ab. Bremen, Hessen und Baden-Württemberg waren mit rund 46 Tagen kaum schneller.

 

Lediglich Nordrhein-Westfalen meldete keine konkreten Zahlen: Das Bundesland teilte nur mit, dass es zwischen „2 Wochen und 6 Monaten“ brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

 

Unterschied zwischen erstem und letztem Platz schmilzt – noch 15 Tage

 

Die Bundesländer haben sich bei der Bearbeitungsdauer im Vergleich zum Vorjahr einander angenähert: Zwischen dem Spitzenreiter und dem langsamsten Bundesland beträgt der Unterschied bei der Bearbeitungszeit inzwischen noch 15 Tage – im Jahr zuvor lagen zwischen dem erst- und letztplatzierten Bundesland (damals Berlin bzw. Thüringen) noch 25 Tage. Dennoch halten wir die Unterschiede zwischen den Finanzämtern nach wie vor für zu groß! Konkretes Beispiel: In der Kategorie „Sonstige Personen“ benötigte Brandenburg als letztplatziertes Bundesland im Schnitt 56 Tage und damit 21 Tage länger als der Spitzenreiter Berlin. Somit müssen die Steuerzahler im Brandenburgischen deutlich länger auf eine mögliche Erstattung von zu viel bezahlten Steuern warten als die Hauptstädter. Das darf nicht sein!

 

Bearbeitungszeiten nicht viel kürzer – trotz zunehmend automatisierter Bearbeitung

 

Während die Finanzbeamten im Jahr 2020 (für das Veranlagungsjahr 2019) bundesweit rund 14,5 Prozent der Einkommensteuererklärungen nicht mehr manuell erledigen mussten, betrug die sogenannte Autofall-Quote in unserem aktuellen Check 2021 für das Veranlagungsjahr 2020 schon rund 16,2 Prozent. „Wird eine Erklärung automatisch bearbeitet, erhalten die Steuerzahler ihre Bescheide binnen 10 bis 14 Tagen“, bilanziert Steuerexpertin Karbe-Geßler. „Dies hätte zu einer insgesamt noch kürzeren Bearbeitungsdauer führen müssen.“

 

Erfolgreicher BdSt-Einsatz: Verlängerte Abgabefristen für Steuerberater

 

In vielen Steuerkanzleien war die Zeit knapp, weil die Berater ihre Mandanten zusätzlich bei Anträgen zu diversen Corona-Hilfsprogrammen unterstützt haben. Deshalb hat der Gesetzgeber die Abgabefristen für Steuererklärungen, die das Jahr 2020 betreffen, für Kanzleien bis Ende August 2022 verlängert – dafür hatte sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich eingesetzt. Spätere Fristen gelten auch für die Steuererklärungen 2021, die Steuerberater erst bis Ende August 2023 abgeben müssen.

 

Volle Entfernungspauschale bei einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit abrechnen

 

Sprit sparen und mit Spaß zur Arbeit

 

Fahrgemeinschaften sind eine tolle Sache. Wer denselben Weg in die Arbeit hat, kann sich untereinander verständigen und zusammenschließen. So hat man möglicherweise eine nette Unterhaltung auf dem Weg zur Arbeit. Zudem fallen die Spritkosten für alle Teilnehmenden nur einmal statt mehrfach an. Das macht sich bei den aktuell immer noch hohen Spritpreisen, trotz staatlicher Steuersenkung im Geldbeutel bemerkbar. Bei einer Vierer-Fahrgemeinschaft vierteln sich die Spritkosten. Dazu kann jeder aus der Fahrgemeinschaft den kompletten Steuervorteil für sich mitnehmen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Ein Zukunftsmodell, nachdem viele Beschäftigte nach der Pandemie jetzt wieder in Präsenz im Büro aufschlagen müssen? Gerade in ländlichen Gegenden ist das ÖPNV-Netz nicht so gut ausgebaut und viele Beschäftigte sind auf den Pkw angewiesen.

 

Die Kilometerpauschale bei einer Fahrgemeinschaft

 

Der Fiskus fördert ressourcensparendes Verhalten, indem er allen Beteiligten einer Fahrgemeinschaft die komplette Entfernungspauschale zugesteht. Jeder profitiert von diesem Steuervorteil, egal ob Person am Steuer oder Mitfahrender. Grundsätzlich können die Kosten für den Arbeitsweg mit 30 Cent für den ersten bis 20. Kilometer und mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer seit Januar 2022 bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Für die Berechnung braucht es nur die einfache Wegstrecke ohne Heimweg und die Zahl der Arbeitstage in der Firma.

 

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel nur den kürzesten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit. Eine längere Wegstrecke wird anerkannt, wenn sie für die Arbeitnehmenden verkehrsgünstiger ist und beispielsweise eine Zeitersparnis mit sich bringt. Anstatt quer durch die Innenstadt zu fahren, bieten sich z.B. Umgehungsstraßen an. Das gilt für Fahrgemeinschaften genauso. Die individuellen Umwege, die durch das Abholen der Mitfahrenden entstehen, können aber nicht angesetzt werden.

 

Umwege sind bei der Fahrgemeinschaft versichert

 

Versicherungstechnisch hingegen sind die Umwege, die durch das Abholen und Heimbringen von Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft entstehen, sehr wohl gesetzlich unfallversichert. Wer den Weg zur Arbeit allein nimmt, darf aber keinen Umweg fahren oder Unterbrechungen vornehmen, sonst geht der gesetzliche Versicherungsschutz für seinen Arbeitsweg verloren.

 

Steuerlicher Unterschied zwischen Autofahrenden und Mitfahrenden

 

Die autofahrende Person der Fahrgemeinschaft kann für seinen Pkw die Entfernungspauschale ohne Begrenzung nach oben ansetzen. Mitfahrende rechnen die Entfernungspauschale zwar identisch aus, sind nach oben hin auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspricht einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 km als Mitfahrender. Bei 228 Arbeitstagen müsste man umgerechnet täglich mehr als 65 km einfach chauffiert werden, damit sich dieser Höchstbetrag bemerkbar macht.

 

Steht allen in der Fahrgemeinschaft ein eigener Pkw zur Verfügung, ist es nicht nur steuerlich, sondern auch aus Gründen der Fairness sinnvoll, sich mit dem Fahren untereinander abzuwechseln. So kommen alle Beteiligten nicht so schnell an den steuerlichen Höchstbetrag. Denn die Tage als Fahrdienst werden nicht mitgezählt. Praktisch werden bei der Steuererklärung zwei Entfernungspauschalen berechnet, einmal für die Tage als Person am Steuer und einmal für die Tage als mitfahrende Person. Liegt letztere über 4.500 Euro, muss sie auf das gesetzliche Maximum gekappt werden. Die Summe beider Pauschalbeträge wird in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben und so steuerlich geltend gemacht, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell

 

Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem gewissen Turnus, z.B. wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so weiter. Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten Wechselmodell. Doch aufgepasst, dieses 50:50-Modell findet in der Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, worauf Eltern achten und was sie für eine geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen.

 

Nur einer bekommt die Steuerklasse II

 

Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gibt es infolge keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch kann nur einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags in Höhe von 4.008 Euro jährlich beantragen. Eine Aufteilung zwischen den Eltern ist im Steuerrecht ebenso wenig vorgesehen, wie dass beide Elternteile die Steuerklasse II nutzen können. Der andere muss nach der Scheidung erstmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorlieb nehmen.

 

Steuerklasse II bekommt nach dem Gesetz derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Wechselmodell gehört das Kind üblicherweise beiden Haushalten an, da es sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt. Daher können die Eltern untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird.

 

Kindergeld steht beiden zu, wird aber nur an einen ausbezahlt

 

Da die Familienkasse das Kindergeld aus organisatorischen Gründen nicht an zwei Empfänger auszahlt, erhält praktisch nur ein Elternteil das gesamte Kindergeld auf sein Konto überwiesen. Es geht grundsätzlich an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Das Familiengericht kann beim Wechselmodell einen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils festlegen. Dieser Elternteil ist dann verpflichtet, dem anderen Elternteil seinen Anteil zukommen zu lassen. Häufig wird dieser zwischen den Eltern mit anderen Kindeszahlungen, wie dem Barunterhalt des anderen Elternteils, verrechnet. Denn beim echten Wechselmodell steht beiden Elternteilen aufgrund der gleichwertigen Betreuungsleistung das Kindergeld zu.

 

Halber Kinderfreibetrag für jeden

 

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht ausbezahlt, sondern mindern als Rechengröße im günstigen Fall das zu versteuernde Einkommen. Die beiden Freibeträge umfassen im Jahr 2022 insgesamt 8.388 Euro und werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Vorteil der Freibeträge das Kindergeld übersteigt. Bei jedem Elternteil wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung individuell geprüft, was für ihn günstiger sind. Der besserverdienende Elternteil wird somit steuerlich stärker entlastet.

 

Kindesunterhalt kann nicht abgesetzt werden

 

Grundsätzlich könnten Unterhaltszahlungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Voraussetzung ist aber, dass für das Kind kein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen quasi ausgeschlossen, weil immer ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge besteht. Daher kann keiner der beiden Elternteile Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

 

Bei den Kinderbetreuungskosten sollten sich die Eltern verständigen

 

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Dritteln bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es kann sie derjenige Elternteil abziehen, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Ergebnis kann jeder Elternteil die Hälfte, also bis zu 2.000 Euro, absetzen. Wichtig für die Anerkennung beim Finanzamt ist, dass die Begleichung als Überweisung stattgefunden hat und nachgewiesen werden kann. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

 

Hat ein Elternteil wesentlich höhere Ausgaben als der andere und dieser seinen Höchstbetrag nicht ausgenutzt, können sich die Eltern auf eine abweichende prozentuale Aufteilung einigen und diese mit der Steuererklärung beantragen. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, rät beim Wechselmodell, dass die Verträge mit den Betreuungseinrichtungen von beiden Elternteilen unterschrieben werden, so dass beide Namen auf der Rechnung vermerkt werden.

 

Die Steuergesetzgebung hinkt Familienmodellen hinterher

 

Eltern müssen sich untereinander in steuerlichen Dingen verständigen, egal, wie zerstritten sie sind. Denn nur sie können unter sich regeln, wer das Kindergeld und die Steuerklasse II erhält und wie sie die Kinderbetreuungskosten unter sich aufteilen. Das echte Wechselmodell hat in steuerlicher Hinsicht leider bislang nur bedingt gesetzliche Berücksichtigung gefunden. Anders sieht es in der Sozialgesetzgebung aus, da hat das Wechselmodell bereits Einzug gehalten. So wird das Kind beispielsweise bei jedem Elternteil, das Wohngeld bezieht, berücksichtigt oder die Auszahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende auf beide Elternteile aufgeteilt.

 

Mehrjährige Überstundennachzahlung führt zu Steuerermäßigung

 

Wenn das Arbeitspensum in der normalen Arbeitszeit nicht geschafft wird

 

Die Arbeitszeit ist zu Ende und die Arbeit noch nicht erledigt? Wer kennt das nicht? Oftmals sind Überstunden erforderlich. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mehrjährig angehäufte Überstunden bei einer geballten Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ermäßigtem Steuersatz zu besteuern sind. Die Richter stellten klar, dass die Grundsätze der steuerlichen Fünftel-Regelung nicht nur auf die Nachzahlung von festen Lohnbestandteilen, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie die Auszahlung von Überstunden, anwendbar ist, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Im konkreten Streitfall hatte ein Angestellter über einen Zeitraum von drei Jahren 330 Überstunden geleistet, die erstmal nicht vergütet wurden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, zahlte der Arbeitgeber im vierten Jahr die gesamten Überstunden in einer Summe aus. Das zuständige Finanzamt wandte auf diese Überstundenvergütung den normalen Einkommensteuertarif an. Da sich die Einkommensteuer progressiv mit steigendem Einkommen erhöht, kam es aufgrund der geballten Zahlung im vierten Jahr zu einer höheren Besteuerung. Für den Arbeitnehmer war es somit nachteilig, dass der Arbeitgeber die Überstunden nicht laufend, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt auf einmal ausgezahlt hatte. Er klagte dagegen bis vor das höchste Finanzgericht.

 

Fünftel-Regelung schließt Überstunden nicht aus

 

Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber bei einer Auszahlung von außerordenlichen Einkünften eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diesen ungewollten Progressionseffekt im Einkommensteuertarif mildert. Einer dieser Fälle ist die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Einkünfte werden bei der Berechnung der Steuer dabei rein rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dementsprechend niedriger besteuert.

 

In seinem Urteil folgte der BFH dem Antrag des Klägers und bestätigte, dass dieser steuerliche Sondertarif der Fünftelregelung auf Überstunden übertragbar ist, da die gesetzliche Bedingung in diesem Fall erfüllt ist. Die Vergütung der über einen langen Zeitraum geleisteten Überstunden ist als mehrjährig einzustufen, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.

 

Gestaltungsmissbrauch muss ausgeschlossen werden

 

In ihrer Urteilsbegründung wiesen die höchsten Finanzrichter neben der Mehrjährigkeit auf die Zweckbestimmung der Vergütung hin, welche sie bei den Überstunden vorfanden. Des Weiteren betonten sie, dass es für die Zusammenballung der Vergütung vernünftige wirtschaftliche Gründe geben müsse. Diese sahen sie als gegeben an, da der Lohnnachzahlung für vorangegangene Zeiträume die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorausgegangen war. Durch diesen Aspekt soll ein Missbrauch der Steuerermäßigung in Absprache zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgeschlossen werden.

 

Die Lohi empfiehlt Steuerpflichtigen in ähnlichen Fällen, die angefallenen Überstunden zu dokumentieren und eine nachvollziehbare Begründung für die spätere Auszahlung in einer Summe gegenüber dem Finanzamt anzuführen.

 

Kinderkrankengeld muss in der Steuererklärung angegeben werden

 

Kinderkrankengeld wird auch bei Quarantäne oder Schließung der Betreuungseinrichtung gezahlt

 

Rückblick auf das Jahr 2021: Quarantäne, Lockdown, zeitweise Aufhebung des Präsenzunterrichts in Schulen und pandemiebedingte Schließungen der Kitas sowie weiterer Kinderbetreuungseinrichtungen. Ohne Kinderkrankentage wäre dieses Ausnahmejahr für viele Eltern nicht zu bewältigen gewesen. Galten sie ursprünglich nur bei Erkrankung eines Kindes, wurde der Anspruch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet.

 

Zum Schutz der Kinder und Wohl der Familienorganisation haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zwecks Kinderbetreuung und Zahlung eines Kinderkrankengeldes. Dieses soll den damit verbundenen Einkommensverlust größtenteils ausgleichen. Jedoch kann es sich im Nachhinein steuerlich noch bemerkbar machen und zu einer Steuernachzahlung führen.

 

Wie funktioniert das Kinderkrankengeld?

 

Ist ein Kind unter 12 Jahren krank, muss es in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil von der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahren kann dies auch noch möglich sein, und zwar wenn das Kind mit einer Behinderung belastet oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung besteht auch für Eltern im Homeoffice und unabhängig davon, ob die Eltern gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

 

Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes kann von seiner Krankenkasse zudem das sogenannte Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetzt die Lohnersatzleistung der Krankenkasse zu 90 Prozent das entgangene Nettogehalt. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld, es sei denn es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.

 

Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese betragen 67 Prozent des Nettolohns. Es ist nicht möglich, beide Lohnersatzleistungen parallel zu beziehen. Ein abwechselnder Bezug ist indes erlaubt.

 

Mehr Kinderkrankentage aufgrund der Coronakrise

 

Gab es zuvor nur 10 Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, wurden sie im Verlauf des Jahres mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt. Aktuell gelten 30 Betreuungstage für den Nachwuchs pro Elternteil. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stehen insgesamt 60 Tage für das erste Kind zu.

 

Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöht sich die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil bzw. bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende sind drin. Letztere Zahl kommt einem halben Berufsjahr gleich! Dies gilt für das Ausnahmejahr 2021 und soll in das Jahr 2022 hinein verlängert werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt rückwirkend seit dem 5. Januar 2021. Viele Krankenkassen stellen zur Beantragung Online-Formulare auf ihrer Website bereit.

 

Kinderkrankengeld und die Steuerfolgen

 

Die Auszahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt steuerfrei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird das steuerfreie Kinderkrankengeld jedoch wie alle Lohnersatzleistungen bei der Progression berücksichtigt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen wird. Es kann den Steuersatz für das reguläre Arbeitseinkommen in die Höhe treiben und infolgedessen eine Steuernachzahlung auslösen.

 

„Lag der Auszahlungsbetrag im Jahr 2021 einschließlich anderer Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld über 410 Euro, wird die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend“, weist Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Die Höhe des Kinderkrankengeldes wird von den Krankenkassen bescheinigt und digital an die Finanzämter übermittelt. Die Eintragung in der Steuererklärung bei den Lohnersatzleistungen sollte deshalb nicht unterlassen werden.

 

Tobias Gerauer hat noch einen Rat parat: „In Fällen, in denen ausschließlich ein Elternteil Kinderkrankengeld bezogen hat, ist zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung für die Eltern unter Umständen günstiger wäre.“

 

10 Steuertipps für Eltern nach der Geburt des ersten Kindes

 

Kinder kosten Geld. Es fängt mit einem Kinderwagen und Windeln an und hört mit dem Führerschein und einem Studium möglicherweise auf. Bis zum 18. Lebensjahr sind es im Durchschnitt 148.000 Euro. Allerdings unterstützt der Staat Familien und beteiligt sich teilweise an den Kosten. Denn Eltern bekommen mehrere Steuervorteile, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Diese sollten sie kennen und zeitig für sich nutzen, sodass die finanzielle Last geringer ausfällt. Beginn der Familienvorteile ist der Monat, in dem das Kind geboren wurde.

 

1. Lohnsteuermerkmal Kind bringt Vorteile

 

Das Standesamt übermittelt die Geburt eines Kindes an das Bundeszentralamt für Steuern automatisch. Das Lohnsteuermerkmal Kind wird somit in der zentralen Datenbank hinterlegt, die der Arbeitgeber monatlich abruft. So wird das Kind bei der Lohn- oder Gehaltszahlung berücksichtigt. Das bedeutet etwas weniger Steuern in Bezug auf die Kirchensteuer und gegebenenfalls den Soli. Auch der Zuschlag bei der Pflegeversicherung für Kinderlose fällt mit dem ersten Kind weg. Der Eintrag des Lohnsteuermerkmals Kind hängt von der Steuerklassenkombination der Eltern ab. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV erhalten beide Elternteile den Zähler 1,0. Bei der Kombination III/V wird das Kind nur in der Steuerklasse III mit 1,0 eingetragen, in der Steuerklasse 5 gibt es keinen Eintrag. In den Steuerklassen I und II wird das Kind mit 0,5 berücksichtigt.

 

2. Elterngeld für die ersten Monate

 

Tritt mindestens ein Elternteil durch die Geburt beruflich kürzer und erleidet dadurch eine Einkommenseinbuße, fängt das zu beantragende Elterngeld einen Teil davon auf. Die persönliche Höhe ist vom Nettoeinkommen vor der Geburt und der Betreuungskonstellation abhängig. Letztere beeinflusst auch die Bezugsdauer. Der Mindestsatz beträgt 300 Euro und ist auf maximal 1.800 Euro im Monat gedeckelt. Beim ElterngeldPlus fließen die halbierten Beträge, dafür doppelt so lange. Die maximale Bezugsdauer umfasst 28 Monate. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Bezug wird die Abgabe einer Steuererklärung zur Pflicht.

 

3. Kindergeld rechtzeitig beantragen

 

Sobald der Nachwuchs das Licht der Welt erblickt hat, sollte an das Kindergeld gedacht werden. Und das ist nicht wenig. Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro, fürs dritte 225 Euro und fürs vierte 250 Euro und das steuerfrei. Einmal beantragt, fließt es bis zum 18. Lebensjahr automatisch. Der Antrag muss bei der örtlichen Familienkasse zusammen mit der Geburtsurkunde und der Steueridentifikationsnummer des Kindes eingereicht werden. Das Kindergeld wird längstens sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. Wer es zu spät beantragt, verliert die ersten Monate. Da das Finanzamt weitere Steuervorteile vom Kindergeldanspruch abhängig macht, sollte der Antrag unbedingt gestellt werden.

 

4. Kinderbonus für 2021 einkassieren

 

Dieses Jahr wird zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Er soll die durch die Corona-Pandemie verursachten Zusatzausgaben abdecken. Wer das Kindergeld beantragt hat und mindestens einen Monat im Jahr 2021 regulär erhalten hat, bekommt die Sonderzahlung automatisch. Er wurde zwar schon im Mai überwiesen, kann aber auch nachträglich noch ausbezahlt werden.

 

5. Kinderfreibeträge werden berücksichtigt

 

Ob es über das Kindergeld hinaus eine weitere Steuervergünstigung gibt, prüft das Finanzamt von sich aus. Grundlage dafür ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einer Anlage Kind für jedes Kind. Im Rahmen einer Günstigerprüfung vergleicht der Finanzbeamte, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge höher ist als das jährliche Kindergeld inklusive Kinderbonus. Trifft das zu, kommt es zu einer Einkommensteuererstattung oder eine Nachzahlung wird verringert.

 

Die Freibeträge summieren sich insgesamt auf 8.388 Euro im Jahr pro Kind für beide Elternteile auf. Damit werden das Existenzminimum sowie die Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt. Alleinerziehenden und getrennten Eltern wird der halbe Betrag angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung des Freibetrags von einem Elternteil auf den anderen möglich. In den Genuss des Kinderfreibetrags kommen Alleinerziehende mit einem Kind derzeit ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 40.000 Euro und zusammenveranlagte Eltern ab circa 77.000 Euro. Bei Einkommen darunter bleibt es bei Kindergeld.

 

6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

Wer sein Kind allein in seinen vier Wänden großzieht, hat einen Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerbonus. Voraussetzung ist, dass keine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Für das erste kindergeldberechtigte Kind wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro im Jahr 2021 berücksichtigt. Für jedes weitere erhöht er sich um 240 Euro. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. In Steuerklasse II wird er beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass er sich sofort bemerkbar macht. Ansonsten kann er nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

 

7. Kinderbetreuungskosten sind absetzbar

 

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes können Eltern die angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen. Das können die Ausgaben für eine Tagesmutter, Kinderkrippe, einen Kindergarten, Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung sein. Der Steuerbonus ist nach oben auf 4.000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt. Um diese Sonderausgaben in der Steuererklärung zu belegen, sollten alle zutreffenden Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge gesammelt werden. Sie werden für das Jahr der Zahlung berücksichtigt. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

 

8. Zuschüsse vom Arbeitgeber sind steuerfrei

 

Spätestens im Kindergarten fallen für die Eltern erste Ausgaben für die Kinderbetreuung an. Viele nutzen aber bereits davor eine Tagesmutter oder Kinderkrippe. Solange das Kind noch nicht eingeschult ist, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung zukommen lassen, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Allerdings muss der Zuschuss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt und zweckgebunden für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Haushalts verwendet werden. Betreuen Angehörige die Kinder, muss der Arbeitgeberzuschuss versteuert werden.

 

9. Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes

 

Sind für das Kind Beiträge zur Kranken - oder Pflegeversicherung zu zahlen, lassen sich diese ebenfalls als Sonderausgaben der Eltern absetzen. Und zwar so lange für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind oder die Eltern die Versicherungsnehmer sind.

 

10. Kinderzulage bei Riester einstreichen

 

Liegt ein Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge vor, erhöht sich die staatliche Förderung mit Kindern. Zur Grundzulage in Höhe von 175 Euro kommen für jedes Kind weitere 300 Euro pro Jahr als Kinderzulage dazu. Infolgedessen verringert sich der einzuzahlende Eigenanteil in gleicher Höhe. Für den Erhalt der Kinderzulage ist wiederum ein Anspruch auf Kindergeld notwendig, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Spende im Katastrophenfall: schnell, effektiv und steuerlich absetzbar

 

Die vom Hochwasser Betroffenen sind immer noch auf Hilfe angewiesen

 

Die extremen Unwetter der vergangenen Wochen im Westen und Süden riefen hunderte Helfer auf den Plan. Freiwillige kamen extra angereist, um die von der Naturkatastrophe geschädigte Bevölkerung vor Ort bei den Aufräumarbeiten zu unterstützen. Deutschland steht füreinander ein. Die Notleidenden haben oftmals ihr komplettes Hab und Gut verloren. Ihre Autos wurden weggeschwemmt und sind unbrauchbar, ihre Häuser durch die Flut unbewohnbar geworden und den Geschäftsbesitzern ist die Existenzgrundlage auch noch davongeschwommen. Sie stehen vor dem Nichts. Aber nicht nur die Not, auch die Hilfsbereitschaft ist groß, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Viele möchten gerne helfen und haben Kleidung, Spielsachen und Möbel vorbeigebracht. Die Menge an Sachspenden war überragend und es kam mehr zusammen, als die Hilfsorganisationen vor Ort abnehmen konnten. Mehrere Hilfsorganisationen haben daher inzwischen darum gebeten, von Sachspenden abzusehen, da sie zu wenig Lagermöglichkeiten vor Ort haben. Zudem binden die Sortierung und Verwaltung zeitlich zu viele Personen, die derzeit für dringendere Aufgaben benötigt werden. Auch der Aufwand, eine Spendenbescheinigung für Sachspenden auszustellen, ist zu hoch.

 

Sinnvoll helfen mit Geldspenden

 

Wer den Hochwasseropfern helfen möchte, kann mit einer Geldspende mehr bewirken. Es ist für die Hilfsorganisationen wesentlich leichter, mit dem Geld die notwendigen Lebensmittel, Trinkwasser, Hygieneartikel, Windeln, Medikamente und andere dringend benötigte Dinge zu beschaffen. Um diese Soforthilfe zu leisten, sind die Hilfsorganisationen vor Ort dringend auf Spenden angewiesen. Das kann schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. So erhalten die Menschen, die in den Fluten ihr Zuhause verloren haben, ein wenig Hoffnung und eine kleine Perspektive.

 

Spenden bringt Steuernachlass

 

Eine Spende hilft nicht nur den Notleidenden, sondern hat einen positiven Nebeneffekt: Sie bringt dem Mildtätigen eine Steuerersparnis. Die Spende wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich als Sonderausgaben anerkannt. Somit reduziert sich die Steuerlast. In welcher Höhe Spenden vom Finanzamt anerkannt werden, hängt vom Einkommen ab. Bis zu zwanzig Prozent der gesamten Einkünfte können steuerbegünstigt gespendet werden.

 

Wahl der Hilfsorganisation

 

Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation, wie das DRK, die DLRG oder das THW ist. Hier hilft die Seite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weiter. Sie hat die anerkannten Hilfsorganisationen und Zusammenschlüsse von Hilfsorganisationen, wie z. B. die „Aktion Deutschland hilft“, im Hinblick auf diese Hochwasserkatastrophe mit den Sonderkonten gelistet. Auch an die betroffenen Städte und Kommunen können Spenden getätigt werden, die das Finanzamt anerkennt.

 

Spendennachweis in der Steuerklärung

 

Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen sollte normalerweise eine Zuwendungsbestätigung anfordert und aufbewahrt werden. Die großen Hilfsorganisationen senden die Bescheinigung meist unaufgefordert zu Beginn des nächsten Jahres zu. Seit 2018 ist es zwar nicht mehr erforderlich, seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung beizufügen, das Finanzamt kann diese aber jederzeit anfordern.

 

Vereinfachung im Katastrophenfall

 

Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. So lassen die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern in ihren Katastrophenerlässen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Unabhängig von der Höhe der Spende reicht nun ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug, als Spendennachweis aus. Die Spenden müssen aber auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen fließen. Eine Zuwendungsbestätigung ist in diesem Fall nicht notwendig, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Gewisse Kosten für das Haustier erkennt das Finanzamt an

 

Haustier-Boom in Deutschland. Im Corona-Jahr 2020 wurde ein Zuwachs von einer Million Haustieren registriert. Kein Wunder, die Zeichen standen pro Haustier. Durch Homeoffice, Kurzarbeit und Kontaktreduzierung fühlten sich viele einsam. Da kam die Gesellschaft eines tierischen Mitbewohners gerade recht. Er spendet Trost und reduziert nachweislich Stress. Mehr Zeit zu Hause und nur wenige Freizeitmöglichkeiten taten ihr übriges. Die neu gewonnene Zeit wurde in Haustiere investiert. Sie brachten Abwechslung, Beschäftigung und Zuneigung. Zudem war ein Hund eine Garantie, noch spät abends während der Ausgangssperre das Haus verlassen zu dürfen. Der Lockdown ist vorüber, doch der vierbeinige Freund bleibt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern gibt Tipps, wie das Finanzamt an dessen Kosten beteiligt werden kann.

 

Soviel kosten Haustiere

 

Der beste Freund des Menschen kostet. Betrachtet auf die Lebenszeit kommt ein Hund auf 17.000 Euro, eine Katze auf 10.000 Euro und ein Hase auf 720 Euro. Den größten Teil davon muss der Besitzer selbst tragen. Denn die Anschaffung und Haltung eines Vierbeiners zählt zu den privaten Lebenshaltungskosten. Somit sind die Ausgaben für das tägliche Tierfutter, den Tierarzt und für Zubehör, wie Hundekörbchen, Kratzbaum oder Spielzeug steuerlich nicht begünstigt. Auch die mancherorts verpflichtende Hundesteuer gehört dazu.

 

Dennoch bietet das Einkommensteuergesetz im Rahmen von Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen für jeden Tierbesitzer Möglichkeiten, einen Teil der privaten Ausgaben für das Haustier in die Steuererklärung einzutragen.

 

Diese Kosten sind konkret absetzbar

 

Wer sich z.B. in seinem Garten extra einen Teich für Goldfische und Co. vom Fachmann anlegen lässt, kann zwar nicht die Materialkosten, jedoch den Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen. Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner lassen sich als Handwerkerkosten geltend machen.

 

Schnell ist es passiert, dass der ungestüme Bello eine alte Dame umreißt und diese dabei verletzt wird. Auch Kitty läuft gerne über Nachbars neuen Wagen und hinterlässt Spuren am Lack. Solche Schäden deckt entweder die Haftpflichtversicherung des Besitzers oder eine separate Tierhaftpflichtversicherung ab. Den tierischen Anteil an der normalen Haftplicht oder die Prämienzahlung der Tierhaftpflicht sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung einzutragen. Sie werden im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

 

Kommt der mobile Hundefriseur zu Bello ins Haus, können die Kosten fürs Waschen, Schneiden und Legen als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Das gilt prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt des Tieres erbracht werden. Fährt die Familie von Kitty in Urlaub und kommt täglich jemand zum Füttern und Katzenklo reinigen, gibt es für die Urlaubsbetreuung einen Steuerbonus von 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro. Materialkosten wie das Katzenfutter oder die Katzenstreu sind hier ebenfalls ausgenommen. Nur Anfahrt und Arbeitszeit können geltend gemacht werden. Aber auch der engagierte Hundesitter, der Bello täglich zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zählt seit 2007 zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Bello (noch) nicht richtig gehorcht und einen Hundetrainer benötigt, sind die Erziehungsmaßnahmen, solange sie im Haushalt oder Garten des Besitzers stattfinden, ebenfalls abziehbar.

 

Damit das Finanzamt die Ausgaben für die vierbeinigen Lieblinge akzeptiert, sind unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, muss der Dienstleister, z.B. fürs Hundesitting, sein Business angemeldet haben. Schaut die liebe Nachbarin regelmäßig vorbei und übernimmt die Urlaubsbetreuung von Kitty, werden die Ausgleichzahlungen für ihre Dienste, selbst bei Überweisung, leider nicht anerkannt.

 

Mit Ferienwohnung Steuern sparen

 

 

Eigentümer einer Ferienwohnung können unter Umständen negative Einkünfte aus der Vermietung auch dann steuermindernd geltend machen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer keinen Überschuss aus der Wohnung erzielen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ihre Wohnung ausreichend oft vermieten und dabei die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschreiten. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, IX R 33/19) hin.

 

Im entschiedenen Fall machten Eheleute in Mecklenburg-Vorpommern in ihrer Steuererklärung negative Einkünfte von 9.100 Euro aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da die geltend gemachten Werbungskosten für die Wohnung voraussichtlich auf Dauer die erzielten Mieten übersteigen würden. Es bestehe daher offensichtlich keine Absicht, aus der Wohnung einen Überschuss zu erzielen. Dagegen klagten die Eigentümer erfolgreich.

 

Laut der Entscheidung des BFH reicht es aus nachzuweisen, dass die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschritten wird. Die Eigentümer machten dabei geltend, dass sie ihre Wohnung im Schnitt an 92 Tagen im Jahr vermietet haben und damit die ortsübliche Vermietungszeit bei Ferienwohnungen von 102 Tagen nur unwesentlich unterschritten wurde. Die ortsübliche Vermietungszeit wiesen sie durch eine Auswertung des Statistikamtes Mecklenburg-Vorpommern nach. Der BFH akzeptierte diese Auswertung, auch wenn sie nicht öffentlich zugänglich war, sondern nur auf Nachfrage erteilt wurde. Auf eine Prognose, ob sich aus der Wohnung in absehbarer Zeit ein Überschuss erzielen lasse, komme es bei einer ortsüblichen Vermietungszeit nicht an, so der BFH. Eine solche Prognose sei nur dann notwendig, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 Prozent unterschritten werde oder ein entsprechender Nachweis nicht beschafft werden könne.

 

Drei Steuertipps für Hundebesitzer

 

Homeoffice, Kontaktbeschränkungen, kaum Freizeitmöglichkeiten - da ist das Gassi gehen mit dem geliebten Vierbeiner eine willkommene Abwechslung. Zwar muss man als Hundehalter die Hundesteuer bezahlen, aber dass man mit dem Hund auch noch Steuern sparen kann, wissen die wenigsten. Wie das funktioniert, und was dabei zu beachten ist, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Drei Steuerspartipps für Hundefreunde.

 

1. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar

 

Die Hundehalterhaftpflicht ist - ebenso wie viele andere private Versicherungen - abzugsfähig. Steuerzahler können also die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.

 

Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehalterhaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen - wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit.

 

2. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen

 

Füttern und Fell bürsten, ausführen und austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Dabei handelt es sich um Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter - etwa ein Hundesitter - in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Noch ist das in Anbetracht der Corona-Pandemie und ihren derzeit strengen Kontaktbeschränkungen zwar nicht möglich. Doch sollten im Frühjahr oder Sommer diese Einschränkungen gelockert werden oder gar entfallen, sollten Herrchen oder Frauchen steuerlich gesehen Folgendes dabei beachten:

 

-  20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten erkennt das Finanzamt steuermindernd an. Oder anders gesagt: Frauchen oder Herrchen tragen die Rechnungssummen ihrer haushaltsnahen Dienstleistungen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt haben, in die Steuererklärung ein. Und das zuständige Finanzamt zieht dann 20 Prozent dieser Kosten von der Steuerschuld ab.

-  Allerdings ist der jährliche Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro begrenzt.

-  Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen. 

Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück - unter Beachtung der derzeit oder künftig geltenden Kontakteinschränkungen. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.

 

Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort lautet: ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten - etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen - vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.

 

Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig - erstens die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters und zweitens der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

3. Hundefriseur beim Finanzamt geltend machen

 

Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.

 

Alleinerziehende: So erhalten sie automatisch einen Freibetrag über 4.000 Euro

 

Der Freibetrag für Alleinerziehende ist auf das Doppelte angestiegen, nämlich auf 4.008 Euro. Vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit Mütter und Väter, die ihre Kinder alleine erziehen, den steuerlichen Entlastungsbetrag automatisch von ihrem zuständigen Finanzamt erhalten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

 

Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lag bis 2019 noch bei 1.908 Euro. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Freibetrag mehr als verdoppelt. Für alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung 2020 und 2021 machen, wird also ein Freibetrag von 4.008 Euro eingetragen. Diesen Entlastungsbetrag zieht das zuständige Finanzamt von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert dadurch die Steuerlast.

 

Nur wer steuerlich als alleinerziehend gilt, erhält den Freibetrag

 

Doch diesen Steuervorteil erhalten lediglich Mütter und Väter, die steuerlich gesehen auch tatsächlich als alleinerziehend gelten. Und dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

-  Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.

-  Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.

-  Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.

-  Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen. 

 

VLH-Tipp: Wer mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit WG-Genossen in einem Haushalt lebt, dem steht folglich kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Anders ist das mit eigenen Kindern: Lebt ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter mit einem oder mehreren volljährigen Kindern zusammen, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

 

Rheinland-Pfalz hat die schnellsten Finanzämter

 

Rheinland-Pfalz hatte 2020 die schnellsten Finanzämter Deutschlands, dicht gefolgt vom Saarland. Das geht aus einer Datenerhebung der Online-Steuererklärung Lohnsteuer-kompakt.de hervor. Mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 46,2 Tagen ist Rheinland-Pfalz schneller als der Vorjahressieger Nordrhein-Westfalen, der 2019 im Schnitt 47 Tage brauchte. Auch im bundesweiten Schnitt sind die Finanzämter im Corona-Jahr mit 53,1 Bearbeitungstagen rund einen Tag schneller als 2019 mit einer Bearbeitungsdauer von 54,7 Tagen.

 

"Die im Schnitt trotz Corona gesunkene Bearbeitungsdauer zeigt, dass sich die Digitalisierungsstrategie der Finanzbehörden positiv auswirkt", sagt Felix Bodeewes, Geschäftsführer von Lohnsteuer-kompakt.de. "Ob angesichts der Pandemie in irgendeiner Form anders geprüft wird, lässt sich aus den Daten nicht ablesen."

 

Das 2020 bundesweit schnellste Finanzamt kommt aus dem Saarland. Beim Finanzamt Homburg Außenstelle St. Ingbert mussten Steuerpflichtige im Schnitt 28,7 Tage auf ihren Steuerbescheid warten. Damit ist das Finanzamt allerdings rund zwei Tage langsamer als der Vorjahres-Sieger Herne (Nordrhein-Westfalen) mit einer Bearbeitungsdauer von damals 26,6 Tagen. Das Finanzamt Herne landete 2020 nur auf Platz 175 mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 48,4 Tagen.

 

"Bei sehr großen Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr lässt sich vermuten, dass Corona zumindest in einzelnen Regionen oder bei einzelnen Ämtern durchaus Auswirkungen hatte. Quarantäne-Maßnahmen und Krankschreibungen können schnell zu einem überdurchschnittlichen Anstieg der Bearbeitungsdauer führen", so Bodeewes.

 

Dieser Effekt ist auch bei den Thüringer Finanzämtern zu vermuten. Dort brauchten die Finanzämter 2020 im Schnitt 71,4 Tage, um eine Steuererklärung zu bearbeiten. Damit ist Thüringen das mit Abstand langsamste Bundesland. Schon im August stieg in Thüringen die Zahl der Neuinfektionen stark an, seit Oktober sind die Thüringer Finanzämter für Besucher geschlossen.

 

Vorjahres-Sieger Nordrhein-Westfalen landete 2020 mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 48,2 Tagen auf dem vierten Platz. Das Saarland verteidigte den zweiten Platz aus dem Vorjahr. Die jeweils aktuelle Bearbeitungszeit ihres Finanzamtes finden Steuerpflichtige unter www.lohnsteuer-kompakt.de/start/finanzaemter.

 

Wer darf 2021 zum Soli „Tschüss“ sagen?

 

Soli abgeschafft - 90 Prozent der Steuerzahler können jubeln

 

Das neue Jahr 2021 beginnt für die meisten mit einer spürbaren Steuererleichterung. Seit 1995 gibt es den Solidaritätszuschlag in seiner derzeitigen Form. Ursprünglich sollte diese zusätzliche Abgabe zur Einkommensteuer nur kurzzeitig die Kosten der deutschen Einheit finanzieren. Dass er ein Vierteljahrhundert beibehalten wurde, ist sehr umstritten. Regelmäßig musste er vom Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Viele Stimmen plädieren für seine endgültige Abschaffung. Die kommt zwar nicht, aber mit Beginn des Jahres 2021 wird er immerhin deutlich zurückgefahren. Für einen Großteil der Steuerzahler entfällt er aber komplett, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Die Mittelschicht ist der große Gewinner

 

Für niedrige und mittlere Einkommen wird der Soli ganz abgeschafft. Da Geringverdiener noch nie viel Soli bezahlt haben, ist die Mittelschicht der große Gewinner. 90 Prozent der Steuerzahler werden laut Finanzministerium vom Soli befreit. Die Topverdiener in der Gesellschaft werden nach wie vor mit 5,5 Prozent von der Einkommensteuer zur Kasse gebeten, um bestehende Projekte im Osten weiter zu finanzieren.

 

Anhebung der Freigrenzen

 

Die Entlastung erfolgt durch eine Anhebung der bisherigen Freigrenzen von 972 Euro für Einzelveranlagte und 1.944 Euro für Zusammenveranlagte auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro. Diese Freigrenzen beziehen sich auf die Einkommensteuer, die die Grundlage für die Berechnung des Soli darstellt. Mit diesen Freibeträgen sind auch die sonstigen Bezüge, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn bezahlt werden, abgegolten. Darunter fallen beispielsweise das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Gratifikationen, Boni und Abfindungen.

 

Umgerechnet auf Jahresbruttolöhne haben Alleinstehende bis zu 18.500 Euro Bruttoarbeitslohn und Familien mit einem Alleinverdiener und zwei Kindern bis zu 53.000 Euro in der Vergangenheit keinen Soli abführen müssen. Ab Januar 2021 wird bei Einzelveranlagten bis zu einem Bruttolohn von 74.195 Euro kein Soli mehr erhoben. Ein Alleinverdiener ohne Kinder in der Steuerklasse III ist bis zu einem Jahresbrutto von 137.180 Euro befreit. Ein Alleinverdiener mit zwei Kindern im Haushalt zahlt bis 153.960 Euro keinen Soli mehr.

 

Verschiebung der Milderungszone

 

Im Anschluss an die Freigrenzen greift jeweils eine Milderungszone. Wer die Freigrenze überschreitet, zahlt nicht sofort den vollen Soli. Die Abgabe wird schrittweise mit dem Einkommen erhöht. In diesem Einkommensgefüge befinden sich 6,5 Prozent der Steuerzahler. Auch sie werden von den Änderungen profitieren.

 

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.820 Euro fällt dann der volle Soli für Alleinstehende an. Zusammenveranlagte können ab einem zu versteuernden Einkommen von 193.641 Euro mit dem vollen Zuschlag rechnen. Eine Familie mit zwei Kindern führt ab 210.417 Euro zu versteuerndem Einkommen den vollen Soli ab. Insgesamt sind das 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen, also die absoluten Spitzenverdiener, die weiterhin voll belangt werden.

 

Sofern der Bruttoarbeitslohn knapp über den Grenzwerten liegt und der Arbeitgeber deswegen den Soli abgeführt hat, ist es möglich, ihn über die Einkommensteuererklärung wieder hereinzuholen oder die Abgabe zu mindern. Denn das zu versteuernde Einkommen liegt oft unterhalb des Bruttolohns, zum Beispiel wenn berufliche Ausgaben geltend gemacht werden können.

 

Kein Vorteil für Geldanleger

 

Für Sparer bringt die Rückführung des Soli erstmal keinen Vorteil. Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro Zinsen im Jahr werden nach wie vor unverändert mit dem Soli in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer belastet.

 

Soviel Geld haben Haushalte mehr

 

Da beim Soli verschiedene Lohnsteuermerkmale, Kinderfreibeträge sowie das familiäre Einkommensgefüge eine Rolle spielen, können nachfolgende Beispiele nur der Orientierung dienen.

 

Ein Single mit einem zu versteuernden Einkommen von 31.200 Euro hat ca. 300 Euro netto mehr im Jahr. Einem kinderlosen Ehepaar, bei dem beide arbeiten gehen, bringt die Abschaffung des Soli bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 74.400 Euro rund 812 Euro netto pro Jahr. Einem Ehepaar mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Einkommen von 120.800 Euro stehen 1.405 Euro mehr zur Verfügung.

 

Wer in der Milderungszone teilweise noch den Soli abführen muss, kann sich aber in der Regel dennoch über mehrere hundert Euro im Jahr zusätzlich freuen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Durchschnittlicher Besteuerungsanteil der Renten stieg 2019 auf 62,1%

 

Im Jahr 2019 haben in Deutschland 21,6 Millionen Menschen Leistungen in Höhe von 328 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 5,2 % beziehungsweise 16,3 Milliarden Euro mehr als im Jahr 2018. Die Zahl der Rentnerinnen und Rentner stieg um 86 000 Personen. Bei den meisten Renten zählt nur ein Teilbetrag zu den steuerpflichtigen Einkünften. Im Jahr 2019 waren dies mit 203 Milliarden Euro 62,1 % der Rentenleistungen. Seit 2015 ist der Anteil damit um 6,8 Prozentpunkte gestiegen.

 

Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.

 

Wie viele Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung für 2019 noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für 2016 vor. Demnach mussten 6,1 Millionen (29 %) der insgesamt 21,3 Millionen Personen mit Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente Einkommensteuer auf ihre Renteneinkünfte zahlen. Das waren rund 284 000 Personen beziehungsweise 1,3 Prozentpunkte mehr als 2015.

 

Bei einem großen Teil der steuerbelasteten Empfängerinnen und Empfänger von Renten - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

 

Steuern sparen bei Trennung oder Versöhnung

 

In Zeiten eines Lockdowns sind manche Familien ganz schön unter Stress. Man sitzt zu Hause aufeinander und kann sich nicht aus dem Weg gehen. Oftmals kracht es dann gewaltig und die Ehepartner zerstreiten sich. Manchmal so heftig, dass nur mehr eine Trennung in Frage kommt. Andere Ehepaare, die sich bereits getrennt haben, finden gerade in schweren Zeiten wieder zueinander und empfinden den anderen als wertvolle Stütze. Steuerlich betrachtet spielt der Zeitpunkt einer Trennung oder Versöhnung eine Rolle und gerade zum Jahreswechsel kann man die Finanzen leicht beeinflussen.

 

Auf das Timing kommt es an

 

Nach einer offiziellen Trennung vom Ehepartner sind die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern. Anders als beim gesetzlichen Trennungsjahr wird bei der Steuer nicht mit 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Trennung gerechnet, sondern das kalendarische Neujahr beendet den Steuervorteil. Im Folgejahr der Trennung kommt also die Einzelveranlagung wieder zum Tragen.

 

Vom Splitting profitieren nur Ehepaare, deren Einkommensgefüge stark auseinanderklafft. Verdienen beide in etwa gleich viel, gibt es keinen Steuervorteil. Je größer die Einkommensdifferenz und je höher ein Gehalt ausfällt, umso mehr profitieren beide gemeinsam finanziell von der Ehe. Bei einer Zusammenveranlagung mit der Steuerklassenkombination III und V können einige hundert bis tausend Euro Steuerersparnis rausspringen.

 

Versöhnung bitte rechtzeitig

 

Haben sich Ehegatten zum Ende 2019 getrennt und sind nun beide versöhnungswillig, lautet die Empfehlung, noch vor Jahresende wieder zusammenzuziehen. Schließlich kann ein gemeinsames Weihnachtsfest etwas sehr Schönes sein, wenn man sich versteht. Der Steuervorteil liegt dann darin, dass der bereits verlorene Splittingvorteil für das gesamte Jahr 2020 kurzfristig noch in Kraft gesetzt werden kann. Zieht sich die Versöhnung ins neue Jahr hinüber, kommt der Vorzug für 2021 noch dazu.

 

Klappt das mit dem gemeinsamen Wohnen und Zusammenleben auf Dauer erneut nicht und die beiden trennen sich im neuen Jahr abermals, bleibt der Steuervorteil 2021 für beide erhalten. Eine Mindestzeit des erneuten Zusammenlebens sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings urteilte das Finanzgericht in Köln, dass es eine vierwöchige Probezeit für angemessen hält. Das für die Scheidung vorausgesetzte Trennungsjahr wird durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch, im Falle eines Scheiterns, übrigens gesetzlich nicht unterbrochen und verhindert eine gewollte Scheidung nicht.

 

Wichtig im Falle einer erneuten Trennung ist, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um das zu gewährleisten, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern das Formular „Zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ von beiden Eheleuten unterschrieben unbedingt noch im alten Jahr beim Finanzamt abzugeben. Wer das Formular zur Versöhnung erst im nächsten Jahr einreicht, hat es schwerer, die Voraussetzungen für die Steuervorteile für das Jahr 2020 zu belegen. Als Nachweis kann aber z.B. auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.

 

Trennung nicht überstürzen

 

Gerade an Feiertagen eskaliert es in Beziehungen häufig. Dann begegnen sich die Familienmitglieder nicht nur auf engstem Raum, sondern oftmals gesellen sich noch Verwandte dazu. Die Ansprüche an ein wunderbares Fest sind hoch und der Stressfaktor ebenso. Eine Trennung sollte aber niemals überstürzt werden. Ist die dauerhafte Trennung dennoch geplant, ist es rein aus steuerlichen Überlegungen ratsam, bis Anfang Januar durchzuhalten und sie von 2020 auf 2021 aufzuschieben. Ist die emotionale Belastung nicht zu hoch, können wenige Tage oder Wochen über ein weiteres Jahr Ehegattensplitting entscheiden. In den meisten Fällen werden trennungswillige Ehepartner wohl auf ihre Gefühle hören und nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten entscheiden. In diesem Fall ist das Formular „Erklärung zum dauernd getrennt leben“ beim Finanzamt abzugeben. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung, sind die Eheleute dann unwiderruflich steuerlich getrennt. Kommt es bei Geschiedenen zu einen Versöhnungsversuch, so hat das steuerlich keine Auswirkungen mehr, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Preisgeld für Dissertation zählt als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Werbungskosten können unabhängig vom Preisgeld abgesetzt werden

 

Die Dissertation ist nach jahrelanger Arbeit fertig und eingereicht. Die Freude ist zudem groß, weil dafür ein Preisgeld von der Universität ausbezahlt wurde. Doch muss der frischgebackene Doktor sein Preisgeld in der Regel als Arbeitslohn in der Steuererklärung angeben und versteuern, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Promovierende zugleich als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität tätig war.

 

Steht der Anwärter des Doktortitels in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, wird davon ausgegangen, dass die Dissertation im Rahmen der beruflichen Forschungstätigkeit angefertigt wird. Wird die wissenschaftliche Arbeit anschließend mit einem Preisgeld ausgezeichnet, wird dieser Betrag vom Finanzamt zum normalen Arbeitslohn hinzugerechnet. Das bedeutet, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuernachzahlung fällig werden kann. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule einen Teilbetrag ihres Preisgeldes für das Finanzamt zurückhalten.

 

Aktuelles Urteil in einem Rechtsstreit

 

Eine Doktorandin war vier Jahre an einer Universität in Teilzeit angestellt und fertigte in diesem Zeitraum ihre Doktorarbeit an. Das dafür erhaltene Preisgeld wollte sie nicht versteuern, denn sie war der Auffassung, dass das Preisgeld kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung sei, sondern eine Anerkennung ihrer Forschungsarbeit. Das Finanzamt versteuerte jedoch das Preisgeld der Frau als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, weshalb sie dagegen Einspruch einlegte und gerichtlich klagte.

 

Das Finanzgericht Köln urteilte 2020, dass der durchgeführte Werbungskostenabzug der Frau erfordert, dass sie alle Einkünfte im Zusammenhang mit der Dissertation ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angibt. Das Finanzgericht betrachtete das Preisgeld als Arbeitslohn, da die Klägerin ihre wissenschaftliche Arbeit im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses anfertigen konnte, auch wenn sie dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war. Zudem eröffne ihr die Dissertation den Zugang zu einer Karriere als Akademikerin, was ihr wiederum bessere Chancen im Berufsleben verspreche.

 

Werbungskostenabzug ist zulässig

 

Die Kosten, die für die Anfertigung einer Doktorarbeit angefallen sind, sind grundsätzlich als Opens external link in new windowWerbungskosten absetzbar, auch ohne den Erhalt eines Preisgeldes. Das dürfte die meisten Doktoranden erfreuen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. die Ausgaben für Fachliteratur und Kopien, Laptop und Software, Telefon und Internet, den Druck der Dissertation, die Fahrten zur Uni und Reisen zu Forschungszwecken. Ein doppelter Haushalt ist absetzbar, sofern der Arbeitsplatz an der Uni vom Wohnort weiter entfernt liegt und weiterhin ein eigener Hauptwohnsitz genutzt wird, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Fortbildungen

 

Für Arbeitnehmer gibt es die sogenannte "Erste Tätigkeitsstätte" im Steuerrecht, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern. Sie stellt eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist. Darüber hinaus muss er sie regelmäßig und dauerhaft aufsuchen. Für Studenten, Auszubildende oder Personen in Weiterbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses wird parallel dazu die Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte betrachtet. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungsstätte kann die Entfernungspauschale entsprechend dem Arbeitsweg eines Arbeitnehmers beansprucht werden. Neu ist ein BFH-Urteil, das im Oktober 2020 zu diesem Sachverhalt veröffentlicht wurde.

 

Streitfall und Rechtsprechung im Überblick

 

Der Kläger, der in keinem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Lehrgang zum Schweißtechniker in Vollzeit. Da die Fortbildung nicht am Wohnort angeboten wurde, machte er für die Unterkunft am Lehrgangsort die tatsächlich angefallenen Kosten geltend. Des Weiteren wollte er die Verpflegungspauschalen für den maximalen Zeitraum von drei Monaten, gemäß den Grundsätzen einer Dienstreise, angerechnet bekommen. Damit scheiterte er jedoch beim Finanzamt sowie vor den verschiedenen gerichtlichen Instanzen.

 

Das oberste Finanzgericht entschied, dass die Dauer der Fortbildung für die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte nicht maßgebend ist. Für die Einkommensteuererklärung ist nämlich nicht die zeitliche Dauer einer Bildungsmaßnahme relevant, sondern ob die Bildungsstätte innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht und ob die Bildungsmaßnahme in Voll- oder Teilzeit absolviert wurde. Aufgrund des Urteils können die Kosten der Fortbildung nicht als Dienstreise anerkannt werden, sofern sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden.

 

Auch wenn die Fortbildung nur wenige Tage andauert, bei ganztägigen Veranstaltungen kann ausschließlich die Entfernungspauschale von 30 Cent je km für einfache Fahrten angesetzt werden und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus ist ein Steuerabzug der Verpflegungs- und Übernachtungskosten schon möglich, aber nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Damit sich die Gründung eines doppelten Haushalts rentiert, sollte sich die Fortbildung mindestens über mehrere Wochen oder Monate erstrecken, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Makler: In diesen Fällen können Sie die Provision absetzen

 

Haus besichtigen, Wohnung mieten, Immobilie kaufen: Ein Makler erleichtert für viele die Suche nach einem neuen Zuhause. Dafür verlangt er eine Provision. Und in einigen Fällen lässt sich die Makler-Provision von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit einem Überblick.

 

Seit 1. Juni 2015 gilt folgendes Gesetz: Wer einen Makler bestellt, muss die Provision zahlen. Wer eine Immobilie zur Miete sucht und einen Makler beauftragt, zahlt eine Provision von bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In Städten wie München, Frankfurt oder Stuttgart kann das schnell teuer werden und auch andernorts kommt dabei eine stattliche Summe zusammen.

 

Bei einer Kaufimmobilie fallen für einen Makler je nach Region zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises an. Doch zumindest für private Käufer wird es ab Januar 2021 günstiger, denn sie müssen nach dem Jahreswechsel nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr zahlen. Ein entsprechendes Gesetz hat kürzlich den Bundesrat passiert.

 

Wie hoch die Makler-Provision auch ausfällt, in manchen Fällen lässt sie sich von der Steuer absetzen - hier der Überblick:

 

1. Suche nach Mietwohnung aus beruflichen Gründen: Provision absetzen

 

Wer aus beruflichen Gründen in eine Mietwohnung zieht und dafür einen Makler beauftragt, der kann die Maklergebühr als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

Wichtig: Ein berufsbedingter Umzug liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber den Angestellten an einen neuen Dienstort versetzt. Oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle in einer anderen Stadt annimmt. Auch wenn ein Berufspendler durch seinen Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit einspart, gilt das als Umzug aus beruflichen Gründen.

 

2. Suche nach Eigenheim aus beruflichen Gründen: Keine Provision absetzen

 

Wird ein Makler damit beauftragt, eine Kaufimmobilie zu suchen, können die Maklergebühren grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden - selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet. Die Begründung des Finanzamtes: Beim Kauf einer Immobilie gehören die Maklergebühren zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten - und die sind nicht absetzbar.

 

3. Doppelte Haushaltsführung: Provision absetzen

 

Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort, kann er die Maklerkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

4. Privater Umzug: Keine Provision absetzen

 

Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Provision für den Makler nicht absetzen.

 

5. Vermietung: Provision absetzen

 

Vermieter, die einen Makler damit beauftragen, ihnen ein Vermietungsobjekt zu vermitteln, können die Provision als Werbungskosten absetzen. Wird der Makler damit beauftragt, ein Kaufobjekt zur Vermietung zu finden, kann die Maklergebühr nicht sofort abgesetzt werden. Die Maklergebühr zählt in einem solchen Fall zu den Anschaffungsnebenkosten. Diese werden auf den Kaufpreis hinzugerechnet und dann linear abgeschrieben.

 

Nachreichen von Belegen an das Finanzamt startet digital

 

Die digitale Kommunikation mit dem Finanzamt wird verbessert

 

Die Lohnsteuerhilfe Bayern klärt auf: Seit dem Jahr 2018 gibt es die Belegvorhaltepflicht bei der Steuererklärung. Das bedeutet, dass gewisse Nachweise nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, sondern für die Nachfrage vom Finanzamt zu Hause aufbewahrt werden müssen. Die Steuererklärung konnte man bisher zwar digital über "Mein ELSTER" erstellen und abschicken, nachträglich eingeforderte Belege konnten bis dato jedoch ausschließlich in Papierform per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Das ändert sich demnächst in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg. „NACHDIGAL“ – das Nachreichen digitaler Anlagen zur Steuererklärung startet für "Mein ELSTER"-Nutzer voraussichtlich im November.

 

Neue Formulare in Mein ELSTER

 

Weitere Bundesländer sollen im Jahr 2021 folgen, sodass der elektronische Belegversand abgekoppelt von der Abgabe der Steuererklärung bundesweit möglich wird. Für diese technischen Erweiterungen wurden in "Mein ELSTER" neue Formulare geschaffen. Mit dem Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ können Dokumente im geschützten PDF-Format an den Sachbearbeiter im Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Dies ist auch für zurückliegende Steuerjahre bis zum Veranlagungsjahr 2016 möglich.

 

Von Vorteil ist, dass das System die Belege unmittelbar als Unterlagen zum dazugehörigen Steuerfall speichert. Das wird bei der Übersendung per Post oder E-Mail nicht gemacht. Für die Zuordnung ist daher beim Absenden von Nachrichten und Anhängen immer die Steuernummer anzugeben. Liegen dem Steuerpflichtigen die Belege, die der Finanzbeamte im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung anfordert, nicht vor, kann der "ELSTER"-Nutzer der Finanzbehörde den Sachverhalt im Freitextfeld des Formulars mitteilen.

 

Ein weiteres Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ soll generell die Kommunikation zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Veranlagungsbehörde erleichtern. Es kann daher auch für Anliegen genutzt werden, die über das Angebot von "ELSTER" hinausgehen. Hier können ebenfalls Anhänge im PDF-Format mitgesendet werden. Jedoch bittet die Finanzverwaltung darum, dass die neuen Tools nicht zweckentfremdet oder präventiv zum Versand von nicht geforderten Belegen genutzt werden. Das würde dazu führen, dass die zeitnahe Bearbeitung von Steuererklärungen nicht mehr gesichert wäre, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Halbe Entfernungspauschale bei einfachem Arbeitsweg

 

Ein BFH-Urteil hat die Entfernungspauschale neu geregelt

 

Seit Einführung des Kilometer-Pauschbetrags für Pkws im Jahr 1955, dem Vorgänger der Entfernungspauschale, gab es immer wieder Urteile zum strittigen Thema, wie sie anzuwenden ist. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof ein verbindliches Urteil gefällt, das Arbeitnehmer betrifft, die den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen, verbunden mit einer Unterbrechung der Arbeit, zurücklegen. Wird an einem Arbeitstag nur der einfache Arbeitsweg zurückgelegt, so ist die Entfernungspauschale folglich zu halbieren. Darauf verweist die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Entfernungspauschale deckt Hin- und Rückfahrt ab

 

Die meisten Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Dafür können sie 30 Cent je einfachem Kilometer in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Diese Pauschale von 30 Cent deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin-, als auch Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wird von einem Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufgesucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann er ebenfalls den vollen Abzug nutzen.

 

Für einfache Fahrten gilt die halbe Pauschale

 

Anders wird ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Piloten und Flugbegleitern für Langstreckenflüge und Arbeitnehmern mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt. Das BFH-Urteil VI R 42/17, das am 12.06.2020 veröffentlicht wurde, hat den Sachverhalt endgültig neu geregelt. Fällt an einem Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke an, weil ein Angestellter an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt oder nach der Dienstreise nochmal die erste Tätigkeitsstätte vor der Heimfahrt aufgesucht wird, so dürfen nur mehr 15 Cent je Kilometer für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

 

Steuererklärung: Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?

 

Es gibt Kosten, die Mieter zusätzlich zur monatlichen Wohnungsmiete zahlen und von der Steuer absetzen können. Dazu zählen zum Beispiel Wasser- oder Heizkosten, Müllabfuhr, Hausmeister- und Winterdienste, Schornsteinfeger, Reparaturen oder gar Sanierungsmaßnahmen am Haus. Diese sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten werden einmal im Jahr abgerechnet. Aber was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt, um in der Steuererklärung angegeben zu werden? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt vier konkrete Tipps für Mieter.

 

Die meisten Vermieter oder Hausverwaltungen berechnen die Nebenkosten für den Zeitraum eines Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das bedeutet im Idealfall, dass ein Mieter beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 die Abrechnung seiner Betriebskosten für das Jahr 2018 erhält und so seine Betriebskosten in der Steuererklärung 2018 angeben kann.

 

Aber häufig warten Vermieter oder Hausverwaltungen selbst auf Berechnungen von Wasser- oder Energieversorgern, auf Rechnungen von Handwerkern oder Hausmeisterdienstleistern.

 

Kommt die Nebenkostenabrechnung aus diesen oder anderen Gründen zu spät, um die Ausgaben in der Steuererklärung einzutragen, gibt es folgende Möglichkeiten:

 

1. Kosten aus dem Vorjahr übernehmen

 

Der Mieter übernimmt die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr und trägt sie in seiner Steuererklärung ein. Das ist dann sinnvoll und effektiv, wenn es in Bezug auf den Verbrauch oder Reparaturarbeiten am Haus keine großen Abweichungen zum Vorjahr gab. Das zuständige Finanzamt sollte darüber informiert werden, dass die Vorjahresposten aufgrund der verspäteten Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Ein formloses Schreiben genügt.

 

2. Erfolgreich Fristverlängerung beantragen

 

Eine verspätete Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich kein Grund für eine Fristverlängerung. Manche Finanzämter gewähren aber durchaus eine Fristverlängerung, weil sie es als Arbeitserleichterung verstehen: Lieber dem Mieter mehr Zeit einräumen, damit dann alle Unterlagen vollständig vorliegen und der Steuerfall am Stück abgeschlossen werden kann. Deshalb sollten betroffene Mieter in einem formlosen Schreiben an ihr zuständiges Finanzamt entsprechend um eine Fristverlängerung bitten.

 

3. Kosten schätzen

 

Wird keine Fristverlängerung gewährt, kann ein Mieter seine Nebenkosten schätzen - zum Beispiel anhand vorliegender Kostenvoranschläge. Das ist dann sinnvoll, wenn es zu größeren Ausgaben durch eine Fassadensanierung oder Dachreparaturen oder Ähnliches kam. Diese Vorgehensweise sollte man dem zuständigen Finanzamt in einem formlosen Schreiben mitteilen und mit der Steuererklärung einreichen, da es den Steuerbescheid dann in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt (164 AO). Liegen die Rechnungen vor, können die korrekten Beträge nachgeliefert werden.

 

4. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

 

Der Steuerbescheid liegt vor, ohne dass die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden konnte? Dann gibt es die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, nämlich mit folgender Bitte an das Finanzamt: Es möge den Einspruch erst nach Eingang der Nebenkostenabrechnung bearbeiten, damit die Aufwendungen berücksichtigt werden können.

 

Steuerbescheide sorgfältig prüfen – Einsprüche überwiegend erfolgreich

 

Die Finanzverwaltung arbeitet auch während der Corona-Krise weiter. Mittlerweile gehen bereits viele Steuerbescheide für das Jahr 2019 ein. Wer seine Steuererklärung frühzeitig eingereicht hatte, kann sich möglicherweise schon über eine Steuererstattung auf seinem Konto freuen.

 

Dennoch sollte jeder seinen Steuerbescheid noch einmal sorgfältig auf Richtigkeit überprüfen. Bei Fehlern kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Die Chancen auf eine Korrektur sind hoch. Rund zwei Drittel der Einspruchsverfahren gehen zugunsten der Steuer-bürger aus.

 

Nach einer aktuell herausgegebenen Übersicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) erreichten 2018 fast 3,4 Millionen Einsprüche die deutschen Finanzämter. Insgesamt wurden 3,25 Millionen Einsprüche im Laufe des Jahres abschließend bearbeitet. Davon wurden 64,4 Prozent durch Abhilfe, also zugunsten der Steuerbürger entschieden. In 21,3 Prozent der Fälle wurden die Einsprüche zurückgenommen und nur in rund 14 Prozent der Fälle ergingen Einspruchsentscheidungen, die in der Regel eine Ablehnung enthielten.

 

„Die Zahlen zeigen, dass Bürger ihre Steuerbescheide nicht einfach hinnehmen, sondern gegen fehlerhafte Bescheide Einspruch einlegen sollten“, kommentiert BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die neue Einspruchsstatistik. Die Ursache für abweichende Steuerfestsetzungen beruht allerdings nicht ausschließlich auf Fehlern des Finanzamtes. Neben Nichtberücksichtigung von Aufwendungen und anderen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung können auch Musterverfahren bei den Finanzgerichten oder auch die Korrektur eigener fehlerhafter Eintragungen Anlass für einen Einspruch sein.

 

Das Einspruchsverfahren erfordert einen überschaubaren Aufwand und ist kostenlos. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm kann der Einspruch auch elektronisch eingelegt werden. Ist ein vergleichbares Verfahren beim BFH, einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen und den eigenen Steuerbescheid offen zu halten.

 

Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, steht den Bürgern der Weg zu den Finanzgerichten der Länder offen. Diese wurden laut der BMF-Statistik 2018 rund 59.000 Mal angerufen. Finanzgerichtsverfahren sind mit größerem Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden. Auch vor Gericht waren viele Steuerpflichtige erfolgreich. In mehr als 20 Prozent der Fälle erzielten die Steuerpflichtigen 2018 einen Erfolg oder Teilerfolg. Nicht eingerechnet in dieser Quote sind Klagen, in denen das Finanzamt im Laufe des Verfahrens den Steuerbescheid zugunsten des Steuerbürgers änderte. Diese Quote betrug 34 Prozent. Somit endeten mehr als die Hälfte aller Finanzgerichtsverfahren zugunsten der Steuerbürger, so der BVL.

 

Arbeitslosengeld und Steuererklärung: Das sollten Sie wissen

 

Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus: Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind erstmals in einem April gestiegen, wie die Bundesagentur für Arbeit kürzlich berichtete (30.4.). Wichtig für Betroffene: Wer mehr als 410 Euro Arbeitslosengeld im Jahr erhalten hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick und Tipps zum Steuern sparen.

 

Arbeitslosengeld und Steuererklärung: Das sollten Sie wissenWer Arbeitslosengeld 1 (I) bezieht, erhält in der Regel 60 Prozent seines Gehalts, mit Kindern sind es 67 Prozent. Für Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (II) – auch Hartz 4 (IV) genannt – liegt der aktuelle Regelsatz bei 432 Euro monatlich. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden von den Jobcentern nach den örtlichen Richtlinien gezahlt, und es gibt Zuschüsse für Kinder. Kurz gesagt: Für Bezieher von Arbeitslosengeld kann jeder Euro zählen, vor allem für Empfänger von Arbeitslosengeld 2.

 

Keine Steuern fällig für Arbeitslosengeld 2

 

Für das Arbeitslosengeld 2 (II), auch ALG 2 (II) oder Hartz 4 (IV) genannt, gilt: Wer es bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Das ALG 2 unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie zum Beispiel ALG I (1), Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld. Somit erhöht es auch nicht den persönlichen Steuersatz.

 

Unser Tipp: Wer in einem Jahr ausschließlich Hartz 4 bezieht, kann sich Zeit, Geld und Mühe sparen, denn er muss keine Steuererklärung abgeben.

 

Steuererklärung: Nur einen Teil des Jahres arbeitslos

 

Hat ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern lediglich für ein paar Monate Arbeitslosengeld 1 bezogen und war ansonsten in Anstellung, hat er in der Regel Lohnsteuer bezahlt. Diese gezahlte Steuer kann teilweise zurückgeholt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt.

 

Unser Tipp: Betroffene sollten alle Belege zu den beruflichen Ausgaben sammeln und die Summe als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen zum Beispiel Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Ausgaben für Schreibmaterial oder die Fahrtkosten zu Arbeit.

 

Erstattung wird auf Hartz 4 angerechnet

 

Wer eine Steuererstattung erhält und zeitgleich Hartz 4 bezieht, dem wird das erstattete Geld auf die ALG-2-Bezüge angerechnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto des Arbeitslosen ankommt, und nicht, wann der Steuerbescheid per Post eintrifft.

 

Unser Tipp: Im Idealfall kommt die Steuererstattung in einem Monat, in dem keine Hartz-IV-Leistungen empfangen werden. Übrigens: Von der Abgabe der Steuererklärung bis zu Bescheid und Rückerstattung dauert es in der Regel fünf bis acht Wochen.

 

Steuerfreies Lohnplus - was der Fiskus in der Corona-Krise erlaubt

 

Arbeitslohn ist grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In der Corona-Krise erlaubt das Bundesfinanzministerium jetzt eine Abweichung davon. Um gerade den engagierten und besonders beanspruchten Mitarbeitern u. a. im Lebensmitteleinzelhandel, in den Drogeriemärkten und insbesondere in der Pflege und in den Krankenhäusern Anerkennung zu zollen, ist kurzfristig eine Steuerbefreiung für Sonderzahlungen zugelassen worden. „Arbeitgeber können in der Corona-Krise ihren Mitarbeitern als Bonus bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

 

Voraussetzungen für steuerfreie Sonderzahlungen

 

Arbeitgeber, die sich bei ihren Mitarbeitern bedanken wollen und dies wirtschaftlich auch noch können, müssen einige wenige Voraussetzungen beachten. Sonderzahlungen sind in Form von Zuschüssen zum Gehalt oder aber als Sachbezug erlaubt. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum eigentlichen Gehalt dem Arbeitnehmer zugutekommen müssen. Damit ist klar, dass die Steuerfreiheit nicht bei einer Gehaltsumwandlung greift. Steuerfrei sind also nur Sonderzahlungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro. Die Zahlung ist weder an eine besondere Krise im Unternehmen noch an eine erhöhte Arbeitsbelastung gebunden.

 

Sollten Unternehmen angesichts der eigenen unsicheren wirtschaftlichen Situation derzeit davon noch keinen Gebrauch machen können oder wollen, ist das kein Hindernis. Arbeitgeber können noch bis zum Jahresende „Danke“ sagen: Diese steuerfreien Zahlungen können in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.

 

Steuerfreiheit bis zu 1.500 Euro branchenunabhängig

 

Auch wenn Anlass dieser Regelung der Einzelhandel und die Gesundheitsberufe sind, können alle Branchen diese großzügige Neuregelung nutzen. Die Sonderzahlungen sind nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt worden. Auch Mini-Jobber können grundsätzlich diese steuerfreien Sonderzahlungen erhalten.

 

Achtung: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht steuerfrei

 

Zahlt der Arbeitgeber noch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, sind diese unverändert lohnsteuerpflichtig. Die neue Steuerbefreiung gilt hier nicht. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, kann sich aber später durch den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuererhöhend auswirken.

 

Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro auch beitragsfrei

 

Immer dann, wenn Zahlungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und diese lohnsteuerfrei sind, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Bedingungen müssen auch hier erfüllt sein.

 

Fazit

 

Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Auszahlung einer Sonderzahlung die verschiedenen Auswirkungen zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen. 

 

Versicherungsbeiträge richtig von der Steuer absetzen

 

Steuerpflichtige fragen sich oft, welche Versicherungsbeiträge sie wie von der Steuer absetzen können. Beiträge werden daher in der Steuererklärung nicht bzw. nicht hinreichend als Sonderausgaben oder Werbungskosten deklariert. „Altersvorsorgeaufwendungen und Beiträge zu anderen Versicherungen haben jedoch das Potential, das zu versteuernde Einkommen und damit die individuelle Steuerlast erheblich zu verringern“, so Lothar Herrmann, Präsident der Steuerberaterkammer Hessen.

 

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung

 

Steuerpflichtige können Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Unter die Basisversorgung fallen u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Für das Jahr 2019 erkennt das Finanzamt 88 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

 

Beiträge zur Riester-Rente

 

Die Riester-Rente kennen viele. Diese wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2.100 Euro wird jedoch nur gewährt, wenn er sich für den Steuerpflichtigen gegenüber der Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammenveranlagten Ehegatten, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind, bei ab 2008 geboren Kindern 300 Euro pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt dabei automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 

Dem Steuerpflichtigen steht auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Haftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.

 

Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Ehepartner jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Höchstbeträge werden allerdings oftmals durch die Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall eintreten.

 

Andere Versicherungen

 

Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.

 

Die Beiträge zu einer Hausrats- oder privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar. Letztlich muss für jede Versicherung individuell geprüft werden, ob eine steuerliche Entlastung möglich ist.

 

Fazit

Wer sich nicht sicher ist, ob und wie Versicherungsbeiträge steuerlich zu berücksichtigen sind, sollte sich Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung besorgen. Bei Fragen und Unsicherheiten rund um die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen stehen Steuerberater als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Steuerberater werden dabei immer auch die steuerlichen Auswirkungen in der Auszahlungsphase prüfen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst.

 

Lohnsteuerfreibeträge: Nur was für Wenig-Verdiener, Viel-Kostenhaber und Jahres-Endrechner

 

Kosten aufstellen, Nachweise zusammensuchen, Antrag ausfüllen, zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sein: Lohnsteuerfreibeträge eintragen zu lassen ist mit viel Aufwand verbunden und lohnt sich nur für die Wenigsten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wer tatsächlich davon profitiert und welche Kosten zum Freibetrag werden können.

 

Grundsätzlich eine gute Idee

 

Der Lohnsteuerfreibetrag ist ein Betrag, der vom Monatslohn abgezogen wird, bevor die Steuer dafür berechnet wird. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für diesen Teil des Monatslohns keine Steuern bezahlen muss - ein Freibetrag entlastet ihn also finanziell.

 

Das heißt: Er muss nicht bis zur nächsten Steuererklärung auf eine Erstattung vom Finanzamt warten, sondern erhält die Steuererleichterung bereits jeden Monat.

 

Generell viele Bedingungen

 

Wer sich allerdings beim Finanzamt einen Freibetrag eintragen lassen möchte, hat einige Bedingungen zu erfüllen. Die erste ist, dass die jährlichen Ausgaben, die zum Lohnsteuerfreibetrag werden sollen, höher sind als 600 Euro. Eine Ausnahme sind die Werbungskosten, also die Ausgaben für den Beruf: Hier liegt die Grenze höher, weil jeder Arbeitnehmer automatisch die sogenannte Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro erhält. Will ein Arbeitnehmer seine beruflichen Ausgaben wie Fahrtkosten oder Kosten für die Arbeitskleidung als Freibetrag anerkennen lassen, muss er dementsprechend mehr als 1.600 Euro im Jahr dafür ausgeben.

 

Hinzu kommt: Jeder Antragsteller muss im Vorfeld selbst prüfen, ob er über die 600-Euro-Hürde bzw. über die 1.600-Euro-Hürde kommt. Die entsprechenden Nachweise müssen zusammengetragen und dann für die Einkommensteuererklärung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt die Angaben prüfen möchte - was recht viel Arbeit bedeuten kann.

 

Die nächste Bedingung ist, dass Freibetrag-Bezieher zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Man kann sich Freibeträge für ein, maximal für zwei Jahre eintragen lassen. Das bedeutet: Wer sich bis zum 30. November 2019 Freibeträge für zwei Jahre eintragen lässt, muss in den Jahren 2020 und 2021 seine Steuererklärung abgeben.

 

Die letzte Bedingung: Bis zum 30. November muss man sich Freibeträge beim Finanzamt eintragen lassen, wenn sie noch im laufenden Jahr greifen sollen.

 

Für diese Gruppen lohnt sich der Aufwand

 

Wenig-Verdiener

 

Mehr Netto dank Freibetrag, das lohnt sich zum Beispiel für junge Eltern, wenn vorübergehend ein Einkommen wegfällt, weil einer von beiden in Elternzeit ist. Oder für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, bei denen einer von beiden Arbeitslosigkeit anmelden muss.

 

Viel-Kostenhaber

 

Hohe monatliche Kosten haben zum Beispiel Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung, die also aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten. Genauso Mütter oder Väter, die hohe Unterhaltszahlungen leisten.

 

Jahres-Endrechner

 

Wer sich Freibeträge im Oktober oder spätestens bis zum Stichtag 30. November eintragen lässt, für den wirkt sich der Freibetrag allein auf die Gehaltsabrechnungen im November und Dezember aus. So bleibt mehr übrig als wenn die Summe auf zwölf Monate verteilt worden wäre. Das kann sich zum Beispiel lohnen, wenn im Dezember eine hohe Einmalzahlung wie ein Bonus ansteht: Die Lohnsteuer verringert sich mitunter so stark, dass das Weihnachtsgeld sogar ganz ohne Lohnsteuerabzüge auf das Konto überwiesen wird.

 

Für alle anderen, die nicht zu den Wenig-Verdienern, Viel-Kostenhabern oder Jahres-Endrechnern gehören, lohnt sich der Aufwand in der Regel nicht. Sie sollten stattdessen zeitnah oder pünktlich ihre Steuererklärung machen bzw. machen lassen und sich die zu viel gezahlten Steuerbeträge zurückholen.

 

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