Doppelte Haushaltsführung: Keine Anerkennung bei kurzer Strecke

 

Eine Zweitwohnung anmieten und eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt: Dazu hat das Finanzgericht Münster ein klares "Nein" ausgesprochen und die entsprechende Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) blickt auf diesen Fall und erläutert, wann und wie eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.

 

Finanzamt: Entfernung von 30 Kilometern ist zumutbar

 

Geklagt hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Mann war im Streitjahr Geschäftsführer eines Unternehmens. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30 Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns (steuerdeutsch: seiner ersten Tätigkeitsstätte). Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

 

Doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Weil die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltführung seiner Ansicht nach nicht vorlagen. Als Grund dafür nannte das Finanzamt die geringe Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Recherche mehr als zwei Stunden dauere.

 

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Diese Entscheidung begründete es unter anderem damit, dass der Kläger seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund 30 Minuten erreichen könne. Und Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben bereits für die Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz nutze. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel "nicht als realitätsnah zu erkennen", so das Finanzamt.

 

Finanzgericht: Die üblichen Wegezeiten sind entscheidend

 

Diese Entscheidung wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Darin führte er an - ergänzend zu seinen Einlassungen im Einspruchsverfahren -, dass er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht mehr den Pkw nutze. Denn im Berufsverkehr betrage die Fahrtzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, dazu kämen Baustellen, wodurch die Fahrt auch länger als eine Stunde dauern könne. Deshalb würde er künftig auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, argumentierte der Mann. Und laut Rechtsprechung sei die individuelle Verkehrsverbindung maßgeblich.

 

Das zuständige Finanzgericht Münster ließ sich davon aber nicht überzeugen und wies die Klage ab. Laut Google-Maps-Routenplaner könne der Kläger seine Arbeitsstätte in etwa 50 bis 55 Minuten mit dem Pkw erreichen, außerhalb des Berufsverkehrs sogar in nur rund 30 Minuten, heißt es in der Begründung. Und maßgeblich seien "die üblichen Wegezeiten" - also spiele es für die Entscheidung keine Rolle, ob die Fahrt im Einzelfall länger gedauert haben soll, wie vom Kläger angegeben worden war.

 

Das Finanzgericht betonte darüber hinaus, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Maps-Routenplaner etwa eineinhalb Stunden dauere und nicht zwei Stunden, wie vom Kläger angeführt. Darauf komme es aber für die Entscheidung gar nicht an: Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er die Strecke künftig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen werde. Er habe im Streitjahr sämtliche Fahrten zwischen Haupt- und Zweitwohnung sowie zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw zurückgelegt, argumentierten die Richter. Zudem könne eine derartige Fahrtdauer, also bis zu einer Stunde, in der heutigen Zeit als "üblich und zumutbar" angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen 1 K 1448/22 E).

 

Doppelte Haushaltsführung: Das sind die Regeln

 

Grundsätzlich gilt: Ausgaben für einen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen muss aber vom Finanzamt anerkannt werden. Laut Einkommensteuergesetz liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält sowie eine Wohnung oder ein Zimmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte innehat und dafür auch die Kosten trägt. Salopp gesagt: Wenn er oder sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat und diese auch bezahlt.

 

Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen, um eine Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen:

 

Es müssen berufliche Gründe für die Zweitwohnung vorliegen.

Die Fahrt zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte muss länger als eine Stunde dauern.

Die Zweitwohnung darf nicht weiter als 50 Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt liegen, und die Fahrtzeit zum Job muss dadurch mindestens halbiert werden.

 

Blüten, Pollen, Gräser: Den Heuschnupfen von der Steuer absetzen

 

Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Wenn der Arzt oder die Ärztin etwas dagegen verschreibt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Wie und wann das geht, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

 

Millionen Deutsche leiden unter Allergien

 

Laut Pollenflugkalender der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst hat die Hauptblütezeit für Hasel und Erle bereits begonnen und zieht sich über den März hinaus. Ebenfalls im März beginnt die Hauptblüte von Pappel, Weide, Esche und Hainbuche, die sich bis in den April erstreckt. Es folgen Birke im April, Buche und Eiche im April und Mai, Kiefer im Mai, anschließend fliegen die Gräserpollen.

 

Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Randgruppe: Laut Statista leiden mehr als 34 Prozent der Frauen und etwa 27 Prozent der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

 

Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

 

Es gibt Medikamente und Therapien, mit denen sich die allergischen Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Diese reichen vom Nasenspray über Augentropfen und Tabletten bis hin zu einer Desensibilisierung beziehungsweise Hyposensibilisierung. Aber Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die von Ärztinnen und Ärzten zur Linderung von Allergien verordnet werden.

 

Die gute Nachricht: Die Kosten für alles, was der Arzt beziehungsweise die Ärztin oder der Heilpraktiker beziehungsweise die Heilpraktikerin verordnet und was nicht von der Krankenkasse übernommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Man spricht dabei von Krankheitskosten oder Gesundheitskosten. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika beziehungsweise Antihistaminika, also beispielsweise für Mittel gegen Heuschnupfen.

 

Ausgaben nur für Heilung und Linderung, nicht für Vorbeugung

 

Unter anderem für Krankheitskosten gibt es in der Steuererklärung die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen". Aber Achtung: Das Finanzamt akzeptiert dabei nur Kosten für verordnete Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung der Folgen einer Krankheit entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

 

Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Dazu werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Wird die Grenze beispielsweise mit den Krankheitskosten überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus. Und auch Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden.

 

Auch Globuli und Akupunktur lassen sich absetzen

 

Von Allergien geplagte Menschen setzen teilweise auf homöopathische oder anthroposophische Heilmittel, beispielsweise Globuli. Oder auch auf Akupunktur. Diese Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 27/13) genügt als Nachweis dafür eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers beziehungsweise einer Heilpraktikerin. Ein vor der Therapie erstelltes Amtsarzt-Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist demnach für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich.

 

Geldsegen durch freiwillige Steuererklärungen

 

Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Die Lohi erklärt, für wen sich das Unterfangen lohnt.

 

Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss?

 

Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen.

 

Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig.

 

Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz

 

Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.

 

Bei diesen Aufwendungen lohnt es sich regelmäßig

 

1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung.

 

2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis.

 

3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis.

 

4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen

 

5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen?

 

6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen

 

7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern

 

8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag.

 

9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag.

 

10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch

 

11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)?

 

12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege?

 

13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen?

 

14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?

 

15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten?

 

16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern.

 

17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

 

18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.

 

19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern.

 

20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren.

 

Und wenn doch eine Nachzahlung herauskommt?

 

Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. Dies geht z.B. mit einem Lohnsteuerhilfeverein.

 

Geld, Zeit, Gegenstände: So setzen Sie Spenden von der Steuer ab

 

Wer Bedürftige mit finanziellen Mitteln, Deutschunterricht oder Kinderkleidung unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf man bei den unterschiedlichen Spendenarten achten muss.

 

Der Klassiker unter den Spenden: Die Geldspende

 

Grundsätzlich gilt für Geldspenden: Sie müssen an eine gemeinnützige Organisation gehen, zum Beispiel Vereine, Kirchen, Universitäten oder staatliche Museen. Bei einer Einzelspende bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis, zum Beispiel ein Ausdruck aus dem Online-Banking. Übersteigt die Spende den Betrag von 300 Euro, ist eine Zuwendungsbestätigung nötig - also ein schriftlicher Nachweis derjenigen Organisation, welche die Geldspende erhalten hat.

 

Tipp: In Zeiten von zunehmendem Online-Banking akzeptiert das Finanzamt bis 300 Euro in der Regel den Ausdruck der Überweisung. Sollte das nicht der Fall sein, kann man die steuerbegünstigte Organisation um eine Spendenbescheinigung bitten.

 

Wer kein Online-Banking nutzt, oder wenn die Spende als Lastschrift eingezogen wird, kann als Nachweis auch eine Kopie des Kontoauszugs vorgelegt werden. Auf dem Kontoauszug müssen der eigene Name und die eigene Kontonummer, sowie der Name des Spendenempfängers bzw. der Spendenempfängerin, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Auch bei der Kopie des Kontoauszuges sollten Sie, wenn möglich, den vorgedruckten Überweisungsträger beilegen.

 

Von der Babykleidung bis zum Elektrogerät: Die Sachspende

 

Zu den typischen Beispielen für eine Sachspende gehören Kleidung, Schulranzen, Rucksäcke, Handys, Spielsachen oder auch Hygiene-Artikel. Unter folgenden Voraussetzungen lassen sich Sachspenden als Sonderausgabe von der Steuer absetzen:

 

Zunächst muss der Spender den Wert seiner Sachspende ermitteln. Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet. Das ist der Preis zum Spendenzeitpunkt. Ist der Gegenstand neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung. Ist der Gegenstand gebraucht, muss der Spender den Marktwert schätzen. Hilfreich ist in vielen Fällen ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in Kleinanzeigen.

 

Wer eine Sachspende von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss vom Spendenempfänger - also der gemeinnützigen Organisation - ausgestellt sein und folgende Informationen enthalten: Die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der Sachspende und schließlich das Datum, an dem der Gegenstand gespendet wurde.

 

Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel einen Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben werden. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen Bezeichnung jedes Gegenstandes sowie Kaufdatum und -preis, Zustand und Marktwert. In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu geheftet werden.

 

Der Wert der Sachspende zählt zu den Sonderausgaben und wird, wie die Geldspende, auf Seite eins der Anlage Sonderausgaben eingetragen.

 

Arbeitszeit schenken: Die Aufwandsspende

 

Sprachunterricht geben, Hausaufgaben betreuen, Jugendliche im Fußball trainieren oder Ausflüge organisieren: Wer sich in einem Verein engagiert, kann die geschenkte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

 

Der ehrenamtliche Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe in der Anlage Sonderausgaben eintragen.

 

Verschwenden Sie keine Zeit: Diese 10 Dinge sind steuerlich nicht absetzbar!

 

Die Steuererklärung hat gerade Hochsaison. Zumindest bei den Personen, die dazu verpflichtet sind, eine abzugeben, und sie selbst erstellen. Darum hat die Lohnsteuerhilfe Bayern die häufigsten Irrtümer der Steuerzahlenden eruiert und zusammengetragen. „So plausibel die einzelnen Punkte klingen mögen, sie sind es nicht wert, Zeit in das Sammeln, Ordnen und Zusammenrechnen von Belegen zu investieren. Denn diese Posten erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Platz 10: Heimfriseure

 

Obwohl eine mobile Friseurin in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten der Haarpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begründung: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Da es sich um eine personenbezogene Leistung handelt, ist sie nicht absetzbar. Ausnahme: der Hundefriseur, der ist schon absetzbar, sofern er nicht bar bezahlt wurde.

 

Platz 9: Nachhilfeunterricht

 

Für die meisten Schüler kann der Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Stattdessen erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 8.952 Euro, mit denen diese Kosten abgegolten sind. Aber wie so oft, gibt es eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten für die Nachhilfe bis zu 1.181 Euro zu 75 Prozent oder im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.

 

Platz 8: Arbeitskleidung

 

Alle Arten von Arbeitskleidung lassen sich absetzen. Das ist falsch! Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie in der Freizeit getragen werden kann. Dies trifft z. B. auf das weiße Poloshirt der Arzthelferin oder auf den dunklen Anzug eines Bankers zu, ganz egal, ob die Personen ihre Arbeitskleidung auch tatsächlich in der Freizeit anhaben. Absetzbar ist ausschließlich spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze vom Koch, sofern der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt.

 

Platz 7: Führerschein

 

Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 Euro. Leider ist der normale Führerschein so gut wie nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, um in die Arbeit zu kommen! Es sei denn, die Fahrerlaubnis wird für den Beruf und nicht privat benötigt. Bus- und Lkw-Fahrer können ihre Führerscheinkosten daher als Werbungskosten geltend machen. Stark geh- und stehbehinderte Menschen können ihren Führerschein ebenfalls absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre nämlich nicht zumutbar.

 

Platz 6: Diätverpflegung

 

Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten sowie ernährungsbedingte Krankheiten sind weiter auf dem Vormarsch. Sie alle erfordern eine spezielle Ernährung als Medikation. Da vom Arzt verschriebene Medikamente absetzbar sind, könnte man meinen, dass spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln, zuckerfreie Schokolade oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Schließlich sind diese Spezialprodukte teurer als herkömmliche Produkte. ABER: Nahrungsmittel gelten nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.

 

Platz 5: Versicherungen

 

Viele glauben, dass sie mit Versicherungen immer Steuern sparen können. Das stimmt so nicht. Ausgeschlossen sind Sachversicherungen wie die private Gebäude-, Hausrat-, Kasko-, Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Vermieter können die Gebäudeversicherung als Werbungskosten absetzen. Selbiges gilt für beruflich benötigte Versicherungspolicen. Personenbezogene Versicherungen werden in Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro je Arbeitnehmenden anerkannt. In der Realität bleibt aufgrund der Basiskranken- und Pflegeversicherung jedoch kaum mehr ein Spielraum für die private Haftpflicht-, Unfall-, Risikoleben-, Zahnzusatz- und private Krankenzusatzversicherung.

 

Platz 4: Beerdigungskosten

 

Mit den Kosten einer Beerdigung wird fast jeder im Laufe seines Lebens konfrontiert. Man kann sich diesen nicht entziehen und sie reißen meist ein Riesenloch in den Geldbeutel. Bei einer Bestattung ist man je nach Umfang mit mindestens 4.000 Euro bis zu 10.000 Euro dabei. Da muss doch steuerlich etwas gehen? Jein. Der Gesetzgeber hat hier sehr enge Grenzen gesetzt. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ausfällt. Und auch dann wird nur die Differenz abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.

 

Platz 3: Kindesunterhalt

 

Für minderjährige Kinder besteht eine Unterhaltspflicht. Lassen sich Eltern scheiden, fallen in der Regel Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil an. Der Unterhaltsempfänger, z. B. die Mutter, muss den erhaltenen Unterhaltsbetrag weder in der Steuererklärung angeben, noch versteuern. Ergo kann der Unterhaltszahler, im Beispiel der Vater, seine Unterhaltsbeiträge nicht absetzen. Einzig eine Ausnahme kommt in Betracht: wenn für das Kind zwar ein Anspruch auf Unterhalt, nicht aber auf Kindergeld besteht. Dann kann der Kindesunterhalt steuerlich geltend gemacht werden.

 

Platz 2: Frei verkäufliche Arznei

 

Arzneimittel sind steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Also muss man schlichtweg die Rechnungen von der Apotheke sammeln und los geht’s? So einfach ist es nicht. Die Ausgaben für privat angeschaffte, frei verkäufliche Arzneimittel werden ohne ärztliche Verschreibung nämlich leider nicht anerkannt. Von Kopfwehtabletten über Hustensaft bis hin zu Heuschnupfenmittel, unbedingt erst einen Arzt aufsuchen und ein grünes Rezept einholen. Dann klappt es auch bei der Steuer. Allerdings nur, sofern die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.

 

Platz 1: Scheidungskosten

 

Früher war einiges besser. Zumindest was die Kosten einer Scheidung anging. Denn bis zum Jahr 2012 ließen sich die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sowie die Fahrtkosten zu Anwalt oder Gericht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Diese Zeiten sind vorbei. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, weil z. B. ein Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben ist, werden sie zum Privatvergnügen gezählt. Schließlich muss sich ja keiner scheiden lassen und heiraten schon dreimal nicht.

 

Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

 

Welche Versicherungsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen? In welcher Höhe? Und welche nicht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist und wie’s funktioniert.

 

Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

 

Das Steuerrecht besagt: Bestimmte Kosten der Lebensführung, die unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, gelten als Sonderausgaben.

 

Aus diesem Grund werden Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs steuerlich begünstigt. Reine Sachversicherungen lassen sich dagegen nicht in der Steuererklärung angeben.

 

Welche Versicherungsbeiträge kann man absetzen?

 

a) Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Berufsständische Versorgungswerke / landwirtschaftliche Alterskasse

Private Rentenversicherung: Rürup-Verträge

Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es eine Maximalgrenze: Für das Steuerjahr 2022 liegen die Höchstbeträge bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner (2021 waren es noch 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro).

 

Für 2022 berücksichtigt das Finanzamt jedoch nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen, das sind 24.152 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Wer rentenversicherungspflichtig angestellt ist, für den wird der Abzug außerdem um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

 

Übrigens: Beiträge zur Rentenversicherung sind ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bereits im Januar 2022 angekündigt hatte. Diese Entlastung soll einen Beitrag zur Vermeidung einer "doppelten Besteuerung" von Renten leisten.

 

b) Riester-Verträge (Zusatzversorgung)

 

Versicherte können die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Zulage.

 

c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 

Eine Auswahl der häufigsten:

 

Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Krankenzusatzversicherung (z. B. Zahnzusatzversicherung)

Krankentagegeldversicherung / Krankenhaustagegeldversicherung

Auslandsreisekrankenversicherung

Pflegezusatzversicherung

Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)

Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung

Risikolebensversicherung

Kapitallebensversicherung (wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde)

Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Leistung nur im Todesfall)

Hier gilt: Bis maximal 1.900 Euro an "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können Arbeitnehmer/innen und Beamte jährlich in ihrer Steuererklärung angeben; 2.800 Euro sind es für Selbstständige. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

 

Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering ist, werden die Steuerzahler/innen nur wenig entlastet: Mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag oft schon erreicht. Diese beiden Versicherungen bilden aber eine Ausnahme und werden vom Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

 

d) Berufliche Policen

 

Unfallversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit)

Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsschutzversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Diese Versicherungen können unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Welche Nachweise sind nötig?

 

Alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen nicht nachgewiesen werden. Für alle anderen Versicherungen gilt: Versicherte dürfen nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.

 

Wo trägt man die Versicherungen ein?

 

Die meisten Versicherungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt – Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gibt es zusätzlich die Anlage AV.

 

Diese Versicherungen sind NICHT abzugsfähig:

 

Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung

Hausratversicherung

Kfz-Kaskoversicherung

Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte

Kapitallebensversicherung (wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

 

Gewisse Kosten für das Haustier erkennt das Finanzamt an

 

Haustier-Boom in Deutschland. Im Corona-Jahr 2020 wurde ein Zuwachs von einer Million Haustieren registriert. Kein Wunder, die Zeichen standen pro Haustier. Durch Homeoffice, Kurzarbeit und Kontaktreduzierung fühlten sich viele einsam. Da kam die Gesellschaft eines tierischen Mitbewohners gerade recht. Er spendet Trost und reduziert nachweislich Stress. Mehr Zeit zu Hause und nur wenige Freizeitmöglichkeiten taten ihr übriges. Die neu gewonnene Zeit wurde in Haustiere investiert. Sie brachten Abwechslung, Beschäftigung und Zuneigung. Zudem war ein Hund eine Garantie, noch spät abends während der Ausgangssperre das Haus verlassen zu dürfen. Der Lockdown ist vorüber, doch der vierbeinige Freund bleibt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern gibt Tipps, wie das Finanzamt an dessen Kosten beteiligt werden kann.

 

Soviel kosten Haustiere

 

Der beste Freund des Menschen kostet. Betrachtet auf die Lebenszeit kommt ein Hund auf 17.000 Euro, eine Katze auf 10.000 Euro und ein Hase auf 720 Euro. Den größten Teil davon muss der Besitzer selbst tragen. Denn die Anschaffung und Haltung eines Vierbeiners zählt zu den privaten Lebenshaltungskosten. Somit sind die Ausgaben für das tägliche Tierfutter, den Tierarzt und für Zubehör, wie Hundekörbchen, Kratzbaum oder Spielzeug steuerlich nicht begünstigt. Auch die mancherorts verpflichtende Hundesteuer gehört dazu.

 

Dennoch bietet das Einkommensteuergesetz im Rahmen von Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen für jeden Tierbesitzer Möglichkeiten, einen Teil der privaten Ausgaben für das Haustier in die Steuererklärung einzutragen.

 

Diese Kosten sind konkret absetzbar

 

Wer sich z.B. in seinem Garten extra einen Teich für Goldfische und Co. vom Fachmann anlegen lässt, kann zwar nicht die Materialkosten, jedoch den Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen. Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner lassen sich als Handwerkerkosten geltend machen.

 

Schnell ist es passiert, dass der ungestüme Bello eine alte Dame umreißt und diese dabei verletzt wird. Auch Kitty läuft gerne über Nachbars neuen Wagen und hinterlässt Spuren am Lack. Solche Schäden deckt entweder die Haftpflichtversicherung des Besitzers oder eine separate Tierhaftpflichtversicherung ab. Den tierischen Anteil an der normalen Haftplicht oder die Prämienzahlung der Tierhaftpflicht sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung einzutragen. Sie werden im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

 

Kommt der mobile Hundefriseur zu Bello ins Haus, können die Kosten fürs Waschen, Schneiden und Legen als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Das gilt prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt des Tieres erbracht werden. Fährt die Familie von Kitty in Urlaub und kommt täglich jemand zum Füttern und Katzenklo reinigen, gibt es für die Urlaubsbetreuung einen Steuerbonus von 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro. Materialkosten wie das Katzenfutter oder die Katzenstreu sind hier ebenfalls ausgenommen. Nur Anfahrt und Arbeitszeit können geltend gemacht werden. Aber auch der engagierte Hundesitter, der Bello täglich zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zählt seit 2007 zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn Bello (noch) nicht richtig gehorcht und einen Hundetrainer benötigt, sind die Erziehungsmaßnahmen, solange sie im Haushalt oder Garten des Besitzers stattfinden, ebenfalls abziehbar.

 

Damit das Finanzamt die Ausgaben für die vierbeinigen Lieblinge akzeptiert, sind unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, muss der Dienstleister, z.B. fürs Hundesitting, sein Business angemeldet haben. Schaut die liebe Nachbarin regelmäßig vorbei und übernimmt die Urlaubsbetreuung von Kitty, werden die Ausgleichzahlungen für ihre Dienste, selbst bei Überweisung, leider nicht anerkannt.

 

Mit Ferienwohnung Steuern sparen

 

 

Eigentümer einer Ferienwohnung können unter Umständen negative Einkünfte aus der Vermietung auch dann steuermindernd geltend machen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer keinen Überschuss aus der Wohnung erzielen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ihre Wohnung ausreichend oft vermieten und dabei die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschreiten. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, IX R 33/19) hin.

 

Im entschiedenen Fall machten Eheleute in Mecklenburg-Vorpommern in ihrer Steuererklärung negative Einkünfte von 9.100 Euro aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da die geltend gemachten Werbungskosten für die Wohnung voraussichtlich auf Dauer die erzielten Mieten übersteigen würden. Es bestehe daher offensichtlich keine Absicht, aus der Wohnung einen Überschuss zu erzielen. Dagegen klagten die Eigentümer erfolgreich.

 

Laut der Entscheidung des BFH reicht es aus nachzuweisen, dass die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschritten wird. Die Eigentümer machten dabei geltend, dass sie ihre Wohnung im Schnitt an 92 Tagen im Jahr vermietet haben und damit die ortsübliche Vermietungszeit bei Ferienwohnungen von 102 Tagen nur unwesentlich unterschritten wurde. Die ortsübliche Vermietungszeit wiesen sie durch eine Auswertung des Statistikamtes Mecklenburg-Vorpommern nach. Der BFH akzeptierte diese Auswertung, auch wenn sie nicht öffentlich zugänglich war, sondern nur auf Nachfrage erteilt wurde. Auf eine Prognose, ob sich aus der Wohnung in absehbarer Zeit ein Überschuss erzielen lasse, komme es bei einer ortsüblichen Vermietungszeit nicht an, so der BFH. Eine solche Prognose sei nur dann notwendig, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 Prozent unterschritten werde oder ein entsprechender Nachweis nicht beschafft werden könne.

 

Drei Steuertipps für Hundebesitzer

 

Homeoffice, Kontaktbeschränkungen, kaum Freizeitmöglichkeiten - da ist das Gassi gehen mit dem geliebten Vierbeiner eine willkommene Abwechslung. Zwar muss man als Hundehalter die Hundesteuer bezahlen, aber dass man mit dem Hund auch noch Steuern sparen kann, wissen die wenigsten. Wie das funktioniert, und was dabei zu beachten ist, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Drei Steuerspartipps für Hundefreunde.

 

1. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar

 

Die Hundehalterhaftpflicht ist - ebenso wie viele andere private Versicherungen - abzugsfähig. Steuerzahler können also die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.

 

Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehalterhaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen - wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit.

 

2. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen

 

Füttern und Fell bürsten, ausführen und austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Dabei handelt es sich um Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter - etwa ein Hundesitter - in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Noch ist das in Anbetracht der Corona-Pandemie und ihren derzeit strengen Kontaktbeschränkungen zwar nicht möglich. Doch sollten im Frühjahr oder Sommer diese Einschränkungen gelockert werden oder gar entfallen, sollten Herrchen oder Frauchen steuerlich gesehen Folgendes dabei beachten:

 

-  20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten erkennt das Finanzamt steuermindernd an. Oder anders gesagt: Frauchen oder Herrchen tragen die Rechnungssummen ihrer haushaltsnahen Dienstleistungen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt haben, in die Steuererklärung ein. Und das zuständige Finanzamt zieht dann 20 Prozent dieser Kosten von der Steuerschuld ab.

-  Allerdings ist der jährliche Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro begrenzt.

-  Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen. 

Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück - unter Beachtung der derzeit oder künftig geltenden Kontakteinschränkungen. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.

 

Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort lautet: ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten - etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen - vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.

 

Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig - erstens die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters und zweitens der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

3. Hundefriseur beim Finanzamt geltend machen

 

Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.

 

Steuerbescheide sorgfältig prüfen – Einsprüche überwiegend erfolgreich

 

Die Finanzverwaltung arbeitet auch während der Corona-Krise weiter. Mittlerweile gehen bereits viele Steuerbescheide für das Jahr 2019 ein. Wer seine Steuererklärung frühzeitig eingereicht hatte, kann sich möglicherweise schon über eine Steuererstattung auf seinem Konto freuen.

 

Dennoch sollte jeder seinen Steuerbescheid noch einmal sorgfältig auf Richtigkeit überprüfen. Bei Fehlern kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Die Chancen auf eine Korrektur sind hoch. Rund zwei Drittel der Einspruchsverfahren gehen zugunsten der Steuer-bürger aus.

 

Nach einer aktuell herausgegebenen Übersicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) erreichten 2018 fast 3,4 Millionen Einsprüche die deutschen Finanzämter. Insgesamt wurden 3,25 Millionen Einsprüche im Laufe des Jahres abschließend bearbeitet. Davon wurden 64,4 Prozent durch Abhilfe, also zugunsten der Steuerbürger entschieden. In 21,3 Prozent der Fälle wurden die Einsprüche zurückgenommen und nur in rund 14 Prozent der Fälle ergingen Einspruchsentscheidungen, die in der Regel eine Ablehnung enthielten.

 

„Die Zahlen zeigen, dass Bürger ihre Steuerbescheide nicht einfach hinnehmen, sondern gegen fehlerhafte Bescheide Einspruch einlegen sollten“, kommentiert BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die neue Einspruchsstatistik. Die Ursache für abweichende Steuerfestsetzungen beruht allerdings nicht ausschließlich auf Fehlern des Finanzamtes. Neben Nichtberücksichtigung von Aufwendungen und anderen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung können auch Musterverfahren bei den Finanzgerichten oder auch die Korrektur eigener fehlerhafter Eintragungen Anlass für einen Einspruch sein.

 

Das Einspruchsverfahren erfordert einen überschaubaren Aufwand und ist kostenlos. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm kann der Einspruch auch elektronisch eingelegt werden. Ist ein vergleichbares Verfahren beim BFH, einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen und den eigenen Steuerbescheid offen zu halten.

 

Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, steht den Bürgern der Weg zu den Finanzgerichten der Länder offen. Diese wurden laut der BMF-Statistik 2018 rund 59.000 Mal angerufen. Finanzgerichtsverfahren sind mit größerem Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden. Auch vor Gericht waren viele Steuerpflichtige erfolgreich. In mehr als 20 Prozent der Fälle erzielten die Steuerpflichtigen 2018 einen Erfolg oder Teilerfolg. Nicht eingerechnet in dieser Quote sind Klagen, in denen das Finanzamt im Laufe des Verfahrens den Steuerbescheid zugunsten des Steuerbürgers änderte. Diese Quote betrug 34 Prozent. Somit endeten mehr als die Hälfte aller Finanzgerichtsverfahren zugunsten der Steuerbürger, so der BVL.

 

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