Risikolebensversicherungen sind steuerlich begünstigt

 

Knapp 8 Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen kursieren laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. in Deutschland. Ihr Zweck ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen bei einem Todesfall. Somit greift diese Art von Lebensversicherung ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Dieses Geld schützt die Hinterbliebenen vor den Folgen eines Einkommensverlustes, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau bzw. Immobilienkauf oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf, ob die Auszahlung im Todesfall versteuert werden muss oder eins zu eins an die Erben geht.

 

Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen praktisch. Das Ende der Vertragslaufzeit wird daher in den meisten Fällen auf einen bestimmten Zeitpunkt in Leben abgestimmt, beispielsweise die vollständige Abbezahlung eines Darlehens oder den Ausbildungsabschluss der Kinder.

 

Begrenzte Absetzbarkeit der Beiträge

 

Für den Abschluss einer Risikolebensversicherung ist es auch interessant, ob die eingezahlten Beiträge steuerlich abgesetzt werden können. Seit dem Jahr 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Aber es gilt ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro.

 

Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrages absetzbar sind.

 

Garantiert einkommensteuerfreie Auszahlung

 

Tritt unverhofft der Todesfall ein, kommt es zu einer Auszahlung der Risikolebensversicherung. Die erhaltene Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann jedoch Erbschaftsteuer fällig werden. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer ist ein Steuerberater zu Rate zu ziehen, da Lohnsteuerhilfevereine nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu nicht beratend tätig werden dürfen.

 

Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, bei Kindern – auch Stiefkindern und Adoptivkindern – 400.000 Euro, bei Enkelkindern in der Regel 200.000 Euro und bei den Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Für alle andere Personen liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 Euro, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt.

 

Steuertipp Überkreuz-Verträge

 

Eine mögliche Erbschaftssteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach vertraglich umgangen werden. Dies geschieht durch sogenannte Überkreuz-Verträge. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer fällig wird. Zu beachten ist, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Bezugsrecht der Risikolebensversicherung: Klarheit für Hinterbliebene schaffen

 

Schutz der Liebsten: Um die Hinterbliebenen finanziell abzusichern, sollte man sich einmal im Leben Gedanken über eine Risikolebensversicherung machen.

 

Heirat, Elternschaft oder Unternehmensgründung: Es gibt Veränderungen im eigenen Leben, mit denen die Verantwortung für andere zunimmt - auch und besonders im Fall des eigenen Todes. Zumindest finanziell kann man dafür mit einer Risikolebensversicherung vorsorgen. Karina Hauser, Versicherungsexpertin bei CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland, erklärt, warum Versicherte dabei das Bezugsrecht berücksichtigen sollten und was es dabei zu beachten gibt.

 

BEZUGSRECHT: GENAUE ANGABEN ERSPAREN ÄRGER

 

Wer im Todesfall durch die Risikolebensversicherung finanziell begünstigt werden soll, legt der Versicherungsnehmer vertraglich fest. Begünstigte können der Ehepartner, Kinder, Verwandte oder Geschäftspartner sein. "Wichtig ist, dass derjenige, der die Leistung erhalten soll, genau benannt wird. Am besten mit dem Namen, Adresse und Geburtsdatum", sagt Karina Hauser. "Im Leistungsfall können den Hinterbliebenen dadurch viele Formalitäten erspart bleiben." Sollen mehrere Personen bezugsberechtigt sein, kann die jeweilige Anteilshöhe genau definiert werden. Andernfalls sind alle zu gleichen Teilen berechtigt.

 

VERSICHERUNGSVERMÖGEN IST NICHT GLEICH ERBE

 

Benennt der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten, wird die Summe im Todesfall Teil der Erbmasse. In diesem Fall findet die Auszahlung erst nach einer eingehenderen Prüfung der Erbberechtigung statt. Generell gilt: Das Bezugsrecht hat sowohl gegenüber der gesetzlichen Erbfolge als auch einem Testament Vorrang. "Wer sichergehen möchte, dass die Versicherungsleistung die Person erhält, für die sie gedacht ist, sollte das Bezugsrecht immer aktuell halten", empfiehlt Karina Hauser. "Ein namentliches Bezugsrecht steht über allem, auch über beispielsweise anderen testamentarischen Verfügungen." Hochzeit, Scheidung oder Nachwuchs sind häufig Anlässe, um das Bezugsrecht zu ändern. Abgesehen davon sollte die Versicherung stets auch über Adress- oder Namensänderungen der Bezugsberechtigten informiert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Versicherungssumme möglichst schnell an den gewünschten Empfänger ausgezahlt werden kann.

 

STEUERPFLICHTIGE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

 

Kapitalleistungen aus Risikolebensversicherungsverträgen sind nicht einkommensteuerpflichtig, allerdings fallen sie unter die Erbschaftsteuerpflicht. Je nach Ausschöpfung der Freibeträge kann eine Erbschaftssteuer anfallen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder und Stiefkinder beträgt er 400.000 Euro. Unverheiratete Paare haben hingegen nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Bezugszahlungen liegen die entsprechenden Erbschaftsteuersätze zwischen sieben und 50 Prozent.[1]

 

DIGITALE NACHLASSREGELUNG

 

Wer seine Versicherungsangelegenheiten online regelt, muss im Falle des eigenen Todes keine Zugangsdaten wie Passwörter für die Bezugsberechtigten hinterlassen. "Bezugsberechtigte und Erben erhalten alle nötigen Informationen von der Versicherung", informiert Karina Hauser. Im Ernstfall gibt der Versicherer darüber Auskunft, mit welchen Unterlagen sich eine Bezugsberechtigung nachweisen lässt.

 

[1] Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html

 

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