Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 - C-66/19 - bestätigt, dass nahezu jede Kfz-Finanzierung in Deutschland aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020 über das Verbraucher-Widerrufsrecht rückabgewickelt werden kann. Hintergrund ist, dass alle deutschen Auto-Banken in diesem Zeitraum die nicht europarechtskonforme Belehrung "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." oder eine Formulierung mit direkter Ansprache (z.B. "Sie", "Wir") verwendet haben. Fehlerhaft ist die Belehrung auch, wenn die Bezeichnungen "Kreditnehmer" und "Kreditgeber" verwendet wurden. Im Regelfall betrifft das den zweiten Satz in den Widerrufsinformationen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020.
"Rechtsfolge der Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist bei einer Kfz-Finanzierung im Regelfall nicht nur die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das Fahrzeug", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Der Verbraucher erhält nicht nur sämtliche Zins- und Tilgungsraten, sondern auch eine etwa geleistete Anzahlung von der Auto-Bank zurück und gibt sein Fahrzeug ab. Anwaltlich zu prüfen ist für die Kfz-Finanzierungen ab dem 13.06.2014 sogar, ob der Bank hinsichtlich der Fahrzeugnutzung bis zum Widerruf überhaupt Gegenansprüche zustehen. Das Widerrufsrecht kann im Grundsatz überdies auch dann noch wirksam ausgeübt werden, wenn das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde", weiß Rugen.
Leasing-Angebote sind eine Alternative zu Finanzierung oder Kauf eines Fahrzeugs. Vor Abschluss eines Leasingvertrags, sollte dieser unbedingt geprüft werden, so der ACE Auto Club Europa.
Besondere Aufmerksamkeit bei Diesel-Autos:
Fahrzeuge ab Schadstoffnorm 6 gelten heute als zukunftssicher. Die neu eingeführten Unterklassifizierungen EURO 6d, ist ab der Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend, und EURO-6d TEMP ermöglichen weiterhin die Fahrt durch Städte. Bei Kaufinteresse empfiehlt der ACE eine Klausel in den Leasingvertrag aufzunehmen: Falls während der Laufzeit ein Fahrzeug nicht mehr in die Stadt fahren darf, sollte die unentgeltliche Rückgabe oder zumindest eine Rückgabe zu fixen Konditionen geregelt sein.
Leasing-Formen:
- Kilometerleasing: Vereinbarung der Kilometer zu Beginn der Laufzeit. Wurden zu viele Kilometer zurückgelegt, erfolgt eine Nachzahlung der Mehrkilometer. Bei weniger gefahrenen Kilometern erhält der Leasingnehmer in der Regel eine Rückzahlung für die Minderkilometer.
- Restwertleasing: Ist der Wert höher als vertraglich vereinbart, bekommt der Leasingnehmer Geld zurück. Wenn der Restwert geringer eingeschätzt wird, wird die Differenz als Nachzahlung angesehen. Das ist das Restwertrisiko.
- Restwertleasing mit Andienungsrecht: Option, das Auto nach Vertragsende zum vereinbarten Restwert zu kaufen.
Risiken:
Das Kilometerleasing birgt die geringsten Risiken, da die Leasingnehmer die vereinbarten Kilometer kennen und abschätzen können, ob Mehrkilometer hinzukommen. Im Vertrag muss eine Vereinbarung zur Erstattung von Minderkilometern festgelegt sein.
Beim Restwertleasing besteht die Gefahr von unrealistisch niedrigen Leasingraten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aufpassen, denn am Ende kann eine hohe Restwertausgleichszahlung auf sie zukommen.
Beim Restwertleasing mit Andienungsrecht kann der Leasingnehmende dazu aufgefordert werden das Auto zu kaufen, wenn der tatsächliche Wert des Autos bei Vertragsende geringer ausfällt als der Restwert. Im anderen Fall hat der Leasingnehmende aber kein Recht, das Auto zu kaufen. Der Leasinggebende entscheidet am Ende, ob er das Fahrzeug zum Kauf anbietet oder nicht.