Unfall im Homeoffice: Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

 

Angesichts der vielen im Homeoffice Arbeitenden aufgrund der Corona-Pandemie stellt sich berechtigterweise die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich während der Arbeit in den eigenen vier Wänden ein Unfall ereignet. Passiert ein Unfall im Homeoffice, muss die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Vorausgesetzt, eine Handlung erfolgte im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen. Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2021 untermauert die Ausweitung des § 8 im SGB VII vom Juni 2021 zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice. Die aktuelle Rechtslage stellt die Tätigkeit im Homeoffice mit der Arbeit im Betrieb gleich und verschafft Arbeitnehmern nach vielen Monaten Gewissheit.

 

Ein Unfall ist schnell passiert

 

Die Wege zu Hause sind zwar kurz, trotzdem kann es passieren: Ein Ausrutscher, ein Sturz, ein Kippen des Bürostuhls. Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sind nicht gefeit. So ähnlich verlief es in einem verhandelten Fall. Ein Arbeitnehmer stürzte im Jahr 2018 morgens auf der Wendeltreppe, die zu seinem Arbeitszimmer führte. Er trug einen Brustwirbelbruch davon. Doch die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie begründete es damit, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignete. In Folge ging der Geschädigte vor Gericht.

 

Unterschiedliche Auffassungen der Richter

 

Die erste Instanz gab dem Kläger recht. Sie sah in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befand. Doch die zweite Instanz widersprach und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter dem Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, unabhängig von der inzwischen erfolgten Ergänzung im Gesetz. Das Beschreiten der Treppe habe in diesem Fall der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg gewesen. Daher stuften die Richter des zweiten Senats den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

 

Arbeitnehmer können aufatmen

 

Der verhandelte Fall ereignete sich zwar vor der Corona-Pandemie, besitzt jedoch gerade in diesen Zeiten eine hohe Brisanz. Passiert ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, muss dabei nicht zwingend die Wohnung verlassen werden. Im Fall von Homeoffice kommen die Wege innerhalb eines Haushalts den betrieblichen Wegen gleich, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Mit der Gesetzesänderung sind diese seit Juni 2021 nun ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend. Somit müssen sich Arbeitnehmer in ähnlich gelagerten Fällen keine Sorgen mehr machen.

 

Der Gang zur Toilette ist auch versichert

 

Übrigens zählen nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, um Kaffee zu holen oder Mittagspause zu machen, und der Gang zur Toilette inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als im Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zu Kita oder Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, so fällt das nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.

 

Der Versicherungsschutz im Homeoffice hat dabei den gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen. Kommt es dort zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch die Beschädigung oder der Verlust von Hilfsmitteln, wie z.B. der Bruch der Brille, fallen unter die versicherten Leistungen.

 

Wer hilft bei einem Arbeitsunfall weiter?

 

Wichtig für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich über den Unfall informiert und ein Durchgangsarzt aufgesucht wird. Die Entscheidung aber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist, nimmt die gesetzliche Unfallversicherung vor. Deren Infoline beantwortet hierzu erste Fragen und leitet bei Bedarf an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. "Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar keine Auskünfte zur Sozialversicherung und zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erteilen, beraten aber zu allen steuerrechtlichen Fragen rund um das Homeoffice und zum Steuerabzug aufgrund der Folgen eines Berufsunfalls", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

 

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

 

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden, berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

 

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

 

Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

 

Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.

 

Es können durchaus weitere Fallkonstellationen auftreten, die Fragen aufwerfen. Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Weiterführende Informationen einzelner Unfallversicherungsträger: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt/index.jsp

 

Weiterführende Informationen zum Thema Geflüchtete: https://www.dguv.de/fluechtlinge/index.jsp

 

Unfallschutz im Homeoffice

 

In Zeiten von Corona wird das Arbeiten von zu Hause aus für viele zum Alltag. Was die meisten nicht wissen: Im Homeoffice gelten beim Versicherungsschutz eigene Regeln.

 

Der digitale Fortschritt macht es möglich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihren Job in der aktuellen Situation von zu Hause aus. Was die Betriebsorganisation in Corona-Zeiten erleichtert, erschwert bei Unfällen das Klären der Versicherungsfragen. Denn die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem sind im Homeoffice fließend und selbst Gerichte kommen hierbei manchmal ins Straucheln.

 

Arbeitnehmer ist grundsätzlich gesetzlich versichert

 

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nicht nur im Büro, sondern auch im Homeoffice. Denn es spielt keine Rolle, an welchem Ort in Deutschland sich der Arbeitsplatz befindet. So besteht Versicherungsschutz bei allen Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag genannt werden. Dazu zählen Arbeiten, die zu erledigen sind, um die beruflichen Aufgaben erfüllen zu können. Deswegen werden auch Unfälle von Tele- oder Heimarbeitern berücksichtigt, die sich beim Instandsetzen oder Aufstellen von Arbeitsgeräten im Arbeitszimmer zu Hause ereignen – wie etwa beim Auffüllen von Druckerpapier oder Anschließen eines Arbeits-PCs.

 

Gesetzlicher Versicherungsschutz nur direkt im Homeoffice

 

Schwierig gestaltet sich mitunter die Frage, wie es um die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bei Wegen von privaten Räumen in das für das Homeoffice vorgesehene Zimmer und umgekehrt verhält. „Daheim greift der GUV-Schutz nur bei einem Arbeitsunfall direkt am heimischen Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Weg dorthin“, erklärt Peter Meier von der Nürnberger Versicherung. Ein Aufenthalt in der Küche ist nicht versichert. Kocht ein Arbeitnehmer sich daheim einen Tee und verletzt sich dabei oder auf dem Weg in die Küche, sind weder der Arbeitgeber noch die GUV zu einer Leistung verpflichtet. „Alle Räume, in denen man nicht seiner eigentlichen Berufstätigkeit nachgeht, gelten als Privatbereich. Sobald die Arbeitnehmer die versicherte Beschäftigung unterbrechen, sind sie in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr über die GUV versichert“, weiß Meier.

 

Private Bereiche müssen zusätzlich versichert werden

 

Wer auch bei einem Zwischenstopp im Kinderzimmer oder in der Küche versichert sein möchte, kommt ohne privaten Unfallschutz nicht aus. „Die private Ergänzung zur GUV leistet nämlich ebenso bei Unfällen in der Freizeit, beim Sport, zu Hause und eben im Homeoffice. Sogar bei Invalidität oder Unfalltod werden die in der Versicherungspolice für diese Fälle vereinbarten Summen geleistet“, begründet der Experte.

 

Gesetzliche Vorgaben greifen auch im Homeoffice

 

Insgesamt sollte beachtet werden, dass daheim die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie bei der Arbeit direkt im Unternehmen gelten. So sollte etwa die Arbeitszeit daheim nicht länger sein als im Büro. Das ist wichtig, weil Übermüdung und Überanstrengung selbst im Homeoffice zu Arbeitsunfällen führen können. Pausen einhalten: Wer mehr als sechs Stunden am Tag arbeitet, muss für eine halbe Stunde unterbrechen. Die Ausstattung des heimischen Büros hat den Arbeitsschutzbestimmungen zu entsprechen. Das fängt bei der Raumgröße an und gilt für Beleuchtung sowie Möbel. All das muss der Arbeitgeber überprüfen können, weshalb die Mitarbeiter in der Regel verpflichtet sind, ihm den Zutritt zur Wohnung zu erlauben.

 

Unfallversicherung:  Oft ist ein Tarifwechsel sinnvoll

 

Und schon ist es passiert: Die Leiter kippt, es gibt eine Stichflamme oder man stürzt. 10 Millionen solcher Unfälle passieren jedes Jahr in Deutschland, die meisten gehen glimpflich aus. Aber wenn nicht? Wenn gesundheitliche Schäden zurückbleiben, die nie wieder heilen? Dann greifen Unfallversicherungen. Die Stiftung Warentest hat für die Oktober-Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest 117 Tarife untersucht. Das Ergebnis: Es gibt 11 sehr gute und viele gute, darunter auch preiswerte.

 

„Eine private Unfallversicherung ist sinnvoll, bedenken Sie aber, dass Sie damit lediglich bleibende Unfallfolgen absichern. Einen Schutz gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten bietet diese Versicherung nicht“, so Projektleiter Michael Nischalke. Nach dem aktuellen Test können die Experten von Finanztest aber eine Reihe von Unfallversicherungen empfehlen, die im Falle eines Falles gute oder sehr gute Leistungen bieten. Dazu gehört, dass bei Vollinvalidität mindestens 500.000 Euro gezahlt werden, bei einer Invalidität von 50 Prozent sollten es mindestens 100.000 Euro sein.

 

Insgesamt 26 Millionen Unfallversicherungspolicen gibt es in Deutschland. Aber nicht jeder Vertrag erfüllt die Anforderungen von Finanztest. Wer bereits unfallversichert ist, sollte seinen aktuellen Vertrag mit der Checkliste im Artikel überprüfen – und gegebenenfalls wechseln.

 

Die Untersuchung zeigt: Verbraucher haben die Wahl zwischen sehr gutem, aber eher teurem Schutz oder guten und preisgünstigen Tarifen ab einem Jahresbeitrag von 69 Euro.

 

Wegeunfall und Alkohol - Einstandspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung

Wer einen Arbeitsunfall erleidet, wird aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Sie finanziert sich allein aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Schon deshalb haften die Berufsgenossenschaften nur bei Unfällen, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht sind. Abschlägige Entscheidungen der Unfallversicherungsträger betreffen immer wieder Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit. Zur Anerkennung eines Wegeunfalls, bei dem über eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache zu entscheiden war, hat das Bayerische Landessozialgericht einen instruktiven Fall veröffentlicht.

 

Ausgangspunkt

 

Auf dem Heimweg von der Arbeit im gemeindlichen Bauhof war der Kläger mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunfallt. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest - aber auch eine BAK von 1,5 Promille. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.

 

Die Entscheidung

 

In der Berufung entschied das Bayer. Landessozialgericht anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der BAK von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der einvernommenen Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.

 

Auswirkungen der Entscheidung

 

Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt erneut, wer die Verteilung der Feststellungslast bei Wegeunfällen trägt. Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Wird eingewandt, dass ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, trägt die Beweislast die Berufsgenossenschaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers.

 

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