Das Leben ist voller Überraschungen – und leider sind nicht alle davon angenehm. Ein Sturz beim Heimwerken, ein Unfall beim Sport oder ein Missgeschick auf Reisen: Gerade in der Freizeit, abseits des Arbeitsplatzes, passieren die meisten Unfälle. Die gesetzliche Unfallversicherung greift hier nicht – doch eine private Unfallversicherung kann diese Lücke schließen und Sie vor den finanziellen Folgen schützen. Damit Sie im Ernstfall wirklich abgesichert sind, sollten Sie diese fünf entscheidenden Tipps von Verbraucherfinanzen-Deutschland.de beherzigen.
1. Die richtige Versicherungssumme – Ihre finanzielle Basis
Die wichtigste Leistung der privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung: eine einmalige Geldzahlung, wenn Sie durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt sind. Damit diese Summe im Ernstfall ausreicht, sollte sie großzügig bemessen sein. Experten empfehlen eine Grundsumme von mindestens 100.000 Euro – besser noch das Sechs- bis Zehnfache Ihres Jahreseinkommens. So sind Sie auch bei schweren Unfällen finanziell abgesichert und können notwendige Umbauten, Hilfsmittel oder Pflege bezahlen.
2. Progression – mehr Leistung bei schweren Unfällen
Nicht jeder Unfall hat die gleichen Folgen. Bei schweren Beeinträchtigungen steigt der Kapitalbedarf enorm – etwa für Reha, Pflege oder barrierefreies Wohnen. Hier kommt die sogenannte Progression ins Spiel: Sie sorgt dafür, dass die Versicherungsleistung bei hohen Invaliditätsgraden überproportional steigt. Empfehlenswert ist eine Progression von mindestens 225 bis 350 Prozent. So erhalten Sie bei Vollinvalidität ein Vielfaches der Grundsumme und sind auch im Extremfall gut abgesichert.
3. Leistungen ab niedrigen Invaliditätsgraden – frühzeitige Hilfe zählt
Achten Sie darauf, dass Ihre Versicherung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 1 Prozent zahlt. Viele Tarife leisten erst ab 20 oder sogar 50 Prozent, was im Fall kleinerer, aber dennoch einschneidender Einschränkungen problematisch sein kann. Gute Policen bieten bereits bei geringen Beeinträchtigungen finanzielle Unterstützung – ein wichtiges Detail, das im Ernstfall viel ausmachen kann.
4. Weltweiter und 24-Stunden-Schutz – Unfälle kennen keine Uhrzeit
Eine gute Unfallversicherung schützt Sie rund um die Uhr und weltweit. Verzichten Sie auf Tarife, die nur in der Freizeit oder in bestimmten Situationen gelten. Die Prämienersparnis ist meist gering, der Verzicht auf umfassenden Schutz jedoch ein großes Risiko. Achten Sie außerdem auf Service-Leistungen wie eine 24-Stunden-Notfallnummer oder internationale Unterstützung – gerade im Ausland oder bei nächtlichen Notfällen kann das entscheidend sein.
5. Individuelle Anpassung und klare Bedingungen – Ihr Leben, Ihr Schutz
Jeder Mensch lebt anders: Beruf, Hobbys, Familie und Lebensstil beeinflussen Ihr Unfallrisiko. Wählen Sie daher eine Versicherung, die zu Ihnen passt. Geben Sie im Antrag alle gefahrerheblichen Umstände (z. B. Extremsportarten, Vorerkrankungen) wahrheitsgemäß an, sonst riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Prüfen Sie auch die Vertragsbedingungen genau: Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wie ist die Gliedertaxe geregelt? Gibt es Fristen, die Sie im Schadenfall einhalten müssen? Nur wer hier sorgfältig auswählt, erlebt im Ernstfall keine bösen Überraschungen.
Fazit: Eine private Unfallversicherung ist kein Produkt von der Stange. Mit der richtigen Versicherungssumme, einer starken Progression, Leistungen ab niedrigen Invaliditätsgraden, weltweitem Schutz und individuell passenden Bedingungen schaffen Sie ein solides Sicherheitsnetz für sich und Ihre Familie. Vergleichen Sie Angebote sorgfältig, lesen Sie das Kleingedruckte – und sorgen Sie so dafür, dass Sie im Fall der Fälle nicht nur medizinisch, sondern auch finanziell wieder auf die Beine kommen.
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Angesichts der vielen im Homeoffice Arbeitenden aufgrund der Corona-Pandemie stellt sich berechtigterweise die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich während der Arbeit in den eigenen vier Wänden ein Unfall ereignet. Passiert ein Unfall im Homeoffice, muss die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Vorausgesetzt, eine Handlung erfolgte im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen. Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2021 untermauert die Ausweitung des § 8 im SGB VII vom Juni 2021 zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice. Die aktuelle Rechtslage stellt die Tätigkeit im Homeoffice mit der Arbeit im Betrieb gleich und verschafft Arbeitnehmern nach vielen Monaten Gewissheit.
Ein Unfall ist schnell passiert
Die Wege zu Hause sind zwar kurz, trotzdem kann es passieren: Ein Ausrutscher, ein Sturz, ein Kippen des Bürostuhls. Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sind nicht gefeit. So ähnlich verlief es in einem verhandelten Fall. Ein Arbeitnehmer stürzte im Jahr 2018 morgens auf der Wendeltreppe, die zu seinem Arbeitszimmer führte. Er trug einen Brustwirbelbruch davon. Doch die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie begründete es damit, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignete. In Folge ging der Geschädigte vor Gericht.
Unterschiedliche Auffassungen der Richter
Die erste Instanz gab dem Kläger recht. Sie sah in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befand. Doch die zweite Instanz widersprach und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter dem Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, unabhängig von der inzwischen erfolgten Ergänzung im Gesetz. Das Beschreiten der Treppe habe in diesem Fall der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg gewesen. Daher stuften die Richter des zweiten Senats den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Arbeitnehmer können aufatmen
Der verhandelte Fall ereignete sich zwar vor der Corona-Pandemie, besitzt jedoch gerade in diesen Zeiten eine hohe Brisanz. Passiert ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, muss dabei nicht zwingend die Wohnung verlassen werden. Im Fall von Homeoffice kommen die Wege innerhalb eines Haushalts den betrieblichen Wegen gleich, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Mit der Gesetzesänderung sind diese seit Juni 2021 nun ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend. Somit müssen sich Arbeitnehmer in ähnlich gelagerten Fällen keine Sorgen mehr machen.
Der Gang zur Toilette ist auch versichert
Übrigens zählen nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, um Kaffee zu holen oder Mittagspause zu machen, und der Gang zur Toilette inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als im Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zu Kita oder Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, so fällt das nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz im Homeoffice hat dabei den gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen. Kommt es dort zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch die Beschädigung oder der Verlust von Hilfsmitteln, wie z.B. der Bruch der Brille, fallen unter die versicherten Leistungen.
Wer hilft bei einem Arbeitsunfall weiter?
Wichtig für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich über den Unfall informiert und ein Durchgangsarzt aufgesucht wird. Die Entscheidung aber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist, nimmt die gesetzliche Unfallversicherung vor. Deren Infoline beantwortet hierzu erste Fragen und leitet bei Bedarf an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. "Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar keine Auskünfte zur Sozialversicherung und zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erteilen, beraten aber zu allen steuerrechtlichen Fragen rund um das Homeoffice und zum Steuerabzug aufgrund der Folgen eines Berufsunfalls", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).
Wer einen Arbeitsunfall erleidet, wird aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Sie finanziert sich allein aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Schon deshalb haften die Berufsgenossenschaften nur bei Unfällen, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht sind. Abschlägige Entscheidungen der Unfallversicherungsträger betreffen immer wieder Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit. Zur Anerkennung eines Wegeunfalls, bei dem über eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache zu entscheiden war, hat das Bayerische Landessozialgericht einen instruktiven Fall veröffentlicht.
Ausgangspunkt
Auf dem Heimweg von der Arbeit im gemeindlichen Bauhof war der Kläger mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunfallt. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest - aber auch eine BAK von 1,5 Promille. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.
Die Entscheidung
In der Berufung entschied das Bayer. Landessozialgericht anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der BAK von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der einvernommenen Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt erneut, wer die Verteilung der Feststellungslast bei Wegeunfällen trägt. Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Wird eingewandt, dass ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, trägt die Beweislast die Berufsgenossenschaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers.
Ob Fußball, Reiten oder Tauchen: Jedes Jahr verletzen sich in Deutschland mehr als eine Millionen Freizeitsportler schwer. Doch die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nicht immer alle Folgekosten, warnt das Infocenter der R+V Versicherung. Auch bei privaten Unfallversicherungen lohnt ein genauer Blick.
Richtig versichert bei Sportunfällen
Knochenbrüche, Zerrungen, Bänderrisse: Jeder neunte Unfall passiert beim Sport. Besonders unfallträchtig sind Ballsportarten. Frauen verletzen sich zudem oft bei Gymnastik oder Reiten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nach einem Sportunfall die Behandlung und die Rehabilitation. Doch wer Sportinvalide wird oder größere kosmetische Operationen braucht, muss in die eigene Tasche greifen – oder auf Erstattung über die private Unfallversicherung hoffen. „Die Leistungen hängen vom Vertrag und der Sportart ab“, sagt Thomas Paufler, Unfall-Experte bei der R+V Versicherung.
So musste schon manche Reiterin schon überrascht feststellen, dass nicht jede Unfallversicherung Reitunfälle abdeckt. „Einige Versicherungen zählen beispielsweise Reiten und Tauchen zu den Extremsportarten“, erklärt R+V-Experte Paufler „Dann kann es passieren, dass Versicherte im Ernstfall kein Geld erhalten. Deshalb ist es wichtig, dies vorab zu klären und den Schutz entsprechend auszuwählen.“ Manche Anbieter verlangen einen Risikozuschlag oder bieten Zusatzversicherungen an. Bei anderen sind gängige Sportarten inbegriffen. „Fallschirmspringer, Paraglider, Segelflieger und andere Extremsportler brauchen jedoch immer eine Zusatzversicherung“, sagt Paufler. Wichtig ist zudem, dass Sportler einen Unfall schnell bei der Versicherung melden – sonst riskieren sie ihren Schutz.
Vereine sichern ihre Mitglieder ab
Bei Vereinssportlern gilt: Die meisten Vereine sind Mitglied im Sportbund des jeweiligen Bundeslandes. Diese haben eine Unfallversicherung abgeschlossen, die bei Sportunfällen einspringt. „Wann diese zahlt und wie hoch die Versicherungssummen sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich“, sagt R+V Experte Paufler. Auch hier lohnt es sich für Sportler, den Umfang des Schutzes vorher zu erfragen. Tipp: Oft kennen sich die Kassenwarte der Vereine gut damit aus.