Deutsche Bausparkassen: "Es ist gut, dass der Staat wieder mehr Menschen zum Sparen motivieren will"
Die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber wird verbessert. Der Bundestag stimmte heute dem kurzfristig von den Ampel-Fraktionen eingebrachten und von der Unionsfraktion mitgetragenen Vorschlag zu. Die Einkommensgrenzen wurden schon ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen. "Dieser Schritt war überfällig", so die Bewertung der beiden Bausparkassenverbände.
Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt für beide förderfähigen Sparformen: das Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Die Anpassung erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Mit diesem will die Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausbauen und die Gründung von Start-ups erleichtern. Durch die Reform werden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparen und für Anlagen in Vermögensbeteiligungen angeglichen.
"Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen", begrüßen der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Privaten Bausparkassen (VdPB), Christian König, und der Verbandsdirektor der Landesbausparkassen (LBS), Axel Guthmann, die Initiative des Parlaments. Dies sei unerlässlich, um später über genug Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum zu verfügen. Das Signal sei gerade für die junge Generation wichtig, die in einem Umfeld sehr niedriger Zinsen aufgewachsen ist und vorsorgendes Sparen oft erst wieder lernen muss.
Die aktuellen Einkommensgrenzen von 17.900 und 35.800 Euro beim Bausparen stammen aus dem Jahr 1999. 2023 sind daher laut einer Untersuchung von empirica nur noch knapp 8 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitert sich jetzt auf fast 14 Millionen. "Damit der Sparanreiz Früchte trägt, ist es jetzt wichtig, dass auch die Arbeitgeber ihren Beitrag leisten und vermögenswirksame Leistungen anbieten", erklärten König und Guthmann.
Info
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Lohn gewähren oder aber aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits, zum anderen Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent, die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst. Dort liegen die Einkommensgrenzen heute bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.
Die Tage werden endlich wieder länger. Seit der Zeitumstellung ist es auch abends noch möglich, bei Tageslicht zu joggen. Doch Joggen ist nicht so jedermanns Sache. Viele besuchen lieber ein Fitnessstudio und vertrauen sich einem Trainer an, der ein Programm für eine Rundumstraffung aufzeigt. Stichwort: Bikinifigur. Der Sommer rückt näher und der Winterspeck muss weg. Wäre es nicht schön, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten fürs Fitnessstudio beteiligt? Das geht steuer- und sozialabgabenfrei. Die Lohnsteuerhilfe Bayern zeigt zwei unterschiedliche Wege auf, die miteinander kombinierbar sind. Somit ist für Beschäftigte ein steuerfreier Bonus von 1.200 Euro pro Jahr drin.
1. Gesundheitsförderung in Höhe von 600 Euro jährlich
Gleich vorweg, mit der betrieblichen Gesundheitsförderung ist keine Kostenübernahme für einen individuellen Fitnessstudiovertrag eines Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber machbar. Aber der Arbeitgeber kann Vertragspartner eines Fitnessstudios werden, sodass seine Beschäftigten eine Auswahl von Gesundheitskursen nutzen dürfen.
Welche Kurse begünstigt werden, legt das Fünfte Sozialgesetzbuch fest. Sie müssen bestimmten Anforderungen entsprechen und trainieren meist den gesamten Bewegungsapparat. Angebote wie Yoga, Pilates, Stretching, Tai-Chi, Qigong oder Rückentraining erfüllen diese Kriterien. Ein klares Indiz ist die Bezuschussung der Krankenkasse für solche Kurse. Reines Gerätetraining oder einseitige Sportarten sind nicht förderfähig.
Pro Arbeitnehmenden können jährlich gesundheitliche Präventionsmaßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei übernommen werden. Die Leistungen müssen aber zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen. Manche Arbeitgeber bieten das an ihrem Standort für alle ihre Mitarbeitenden als attraktiven Benefit an.
Beschäftigte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auch andere Studios mit zertifizierten Kursen besuchen und sich die Kurskosten auf Antrag im Nachhinein steuerfrei erstatten lassen, sofern die Krankenkasse keinen Zuschuss gezahlt hat. Erforderlich dafür ist die Aushändigung einer Teilnahmebescheinigung über den Kurs beim zertifizierten Anbieter an den Arbeitgeber als Beleg für die Deklaration in der Lohnabrechnung.
2. Steuerfreibetrag in Höhe von 50 Euro monatlich
Auch der bloße Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio kann durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Die Lösung hierfür bietet der steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezug. Dieser kann zusätzlich zum regulären Gehalt bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich durch den Arbeitgeber gewährt werden. Hierbei handelt es sich um zweckgebundene Dienstleistungen oder Sachgutscheine. Dann sind das freie Training an Geräten, alle möglichen Group-Fitness-Kurse ohne Einschränkungen und individuelle Sportarten, z.B. Squash, in einem festgelegten Fitnessstudio auf Kosten des Arbeitgebers drin.
Günstigere Monatsbeiträge können eventuell ausgehandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit einem bestimmten Studio einen Firmen-Fitnessvertrag für seine Beschäftigten abschließt. Liegt der Monatsbeitrag im Fitnessstudio dann immer noch über der 50-Euro-Freigrenze, muss lediglich ein geringer Aufpreis vom Mitarbeitenden selbst getragen werden.
Für die Umsetzung kommen zwei Varianten infrage. Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber den monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlt, bei dem die Beschäftigten trainieren können. Bei der zweiten Variante händigt er seinen Mitarbeitenden einen monatlichen Gutschein in dieser Höhe aus, welcher bei bestimmten Fitnesscentern eingelöst werden kann. Hier kooperieren Gutscheinanbieter am Markt mit Fitnesscenterketten.
"Die Sachbezugsgrenze gilt aber für jegliche Sachbezüge", weist Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, hin. Wird das steuerfreie Maximum z.B. bereits mit Tank- oder Shoppinggutscheinen ausgereizt, dann wird die zusätzliche Übernahme des Fitnessstudios steuerpflichtig. Jedoch kann der Arbeitgeber die Steuer in diesem Fall pauschal mit 30 Prozent plus Soli und Kirchensteuer abgelten. "So bleibt die Zuwendung zumindest sozialversicherungsfrei", so Gerauer weiter.
Beide Förderungen können gleichzeitig genutzt werden
Eine Kombination von betrieblicher Gesundheitsförderung und Sachbezügen durch den Arbeitgeber ist zulässig. So profitieren nicht nur Arbeitnehmende doppelt, sondern der Arbeitgeber ebenfalls. Denn es kann nur in seinem eigenen Interesse liegen, gesunde und fitte Mitarbeitende im Unternehmen zu haben. Dadurch lassen sich Arbeitsausfälle, z.B. aufgrund von chronischen Rückenkrankheiten, deutlich reduzieren. Neben dem Gesundheitsaspekt spart der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein. Der finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmenden liegt darin, dass er diese Summe dank der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung netto wie brutto erhält. Bei einer regulären Lohnzahlung kommt vergleichsweise häufig nicht einmal die Hälfte davon auf dem Gehaltskonto an.