Verkehrssünden im Ausland schmälern die Reisekasse

 

Strengere Vorgaben, höhere Strafen: Wer im Ausland Auto fährt, sollte die dortigen Verkehrsregeln kennen. In einigen europäischen Ländern sind bei Verstößen 500 Euro oder deutlich mehr fällig. Bußgelder können auch in Deutschland vollstreckt werden. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

 

Rund die Hälfte der Deutschen fährt mit dem eigenen Auto in Urlaub. Andere nehmen vor Ort einen Mietwagen. "Was vielen nicht bewusst ist: Die Verkehrsregeln unterscheiden sich in den europäischen Ländern zum Teil erheblich", sagt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei der R+V Versicherung. "Zudem ändern sich die Regelungen mitunter je nach Tageszeit und Wetterlage."

 

Auf einigen österreichischen Autobahnen müssen Autofahrerinnen und Autofahrer beispielsweise nachts langsamer fahren. In Italien oder Frankreich gelten besondere Beschränkungen bei Nässe und Regen. Auch Fahranfängerinnen und Fahranfänger müssen sich auf Sonderregeln einstellen. "Die Strafen müssen Reisende auch dann bezahlen, wenn sie eine bestimmte Regel nicht kannten", erklärt R+V-Experte Kretschmer. "Da hilft nur, sich im Vorfeld umfassend zu informieren."

 

Vollstreckung ab 70 Euro

 

Seit 2010 werden die Bußgelder aus dem europäischen Ausland auch in Deutschland konsequent vollstreckt. Ab 70 Euro unterstützen die deutschen Behörden dabei. "Der Betrag gilt inklusive Verfahrenskosten. Dadurch ist er schnell erreicht - selbst bei kleinen Verkehrsverstößen", warnt Kretschmer. Eine Ausnahme ist das beliebte Urlaubsland Österreich: Hier liegt die Grenze schon bei 25 Euro plus Verwaltungskosten. Kretschmer ergänzt: "Eingetrieben werden aber grundsätzlich nur Geldbeträge. Fahrverbote können nur im jeweiligen Land durchgesetzt werden, und auch die Punkte kommen nicht in die Flensburger Verkehrssünderdatei."

 

Spezielle Regelungen in einigen Ländern

 

Große Unterschiede zwischen den europäischen Ländern gibt es bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und den Geldbußen. Hier ist die Schweiz besonders teuer. Bei schweren Verkehrsverstößen sind bis zu 10.000 Schweizer Franken möglich - also rund 9.300 Euro. "Wer auf einer Autobahn statt der erlaubten 120 Stundenkilometer 200 fährt, wird als Raser eingestuft. Es drohen ein Jahr Haft, und das Fahrzeug kann eingezogen werden", erläutert R+V-Experte Kretschmer.

 

Hinzu kommen ganz spezielle Regelungen: So verlangt Spanien zwei Warndreiecke in allen einheimischen Fahrzeugen und damit auch in Mietwagen. Urlauberinnen und Urlauber sollten dies direkt bei der Anmietung klären. In Griechenland hingegen können Touristinnen und Touristen schnell eine Parksünde begehen: Halteverbotsschildermit einer senkrechten Linie in der Mitte gelten nur in ungeraden Monaten, die mit zwei Linien in geraden.

 

Weitere Tipps:

 

Warnwesten sollten zur Standardausrüstung gehören. In den meisten Ländern sind sie bereits Pflicht.

Drastische Strafen drohen Autofahrerinnen und Autofahrern bei Alkohol am Steuer. In Italien kann das Auto enteignet und zwangsversteigert werden. In Spanien wird eine alkoholisierte Autofahrt unter Umständen mit Gefängnis bestraft.

Telefonieren am Steuer ist seit 2018 in allen europäischen Ländern verboten. Als letztes Land hat Schweden diese Regelung erlassen.

In Österreich kann die Polizei eine "Blaulichtsteuer" in Höhe von 36 Euro verlangen, wenn sie bei einem Bagatellunfall unnötigerweise gerufen wurde.

In Spanien gibt es 50 Prozent Rabatt auf Bußgelder, wenn sie innerhalb von 20 Tagen bezahlt werden. Andersherum in Griechenland: Die Geldbußen verdoppeln sich, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen beglichen werden. Wer über eine rote Ampel fährt, muss dann 1400 statt 700 Euro bezahlen.

 

Mit dem E-Scooter unterwegs: Welche Regeln gelten und was Fahrern droht, wenn sie sich nicht daran halten

 

E-Scooter - Tretroller mit Elektroantrieb - sind vor allem aus deutschen Großstädten nicht mehr wegzudenken. Doch vielen Nutzern ist nicht klar, wo und wie die Scooter gefahren werden dürfen und welche Bußgelder drohen. Generell sind sie nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Daher gelten auch für die E-Tretroller die Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, gilt für sie die Ampel des fließenden Verkehrs.

 

Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind E-Roller verboten, wenn die Flächen nicht durch Zusatzzeichen freigegeben sind. Wer dennoch z.B. auf dem Gehweg unterwegs ist, muss laut ADAC mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Kommt es zu einer Sachbeschädigung, beträgt das Verwarnungsgeld 30 Euro. Abstellen darf man E-Scooter am Straßenrand, auf dem Gehweg und, wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden, auch in Fußgängerzonen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.

 

Elektroroller dürfen immer nur von einer Person genutzt werden und auch nebeneinander fahren ist außerhalb von Fahrradzonen nicht erlaubt. Wenn es zu einer Sachbeschädigung kommt, droht ein Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Außerdem gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Damit drohen in aller Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ist der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille unterwegs, liegt eine Straftat vor. Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten kann diese aber auch schon ab 0,3 Promille festgestellt werden. Wichtig: Für junge Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille. Wie am Steuer eines Autos oder am Fahrradlenker sind auch auf dem E-Tretroller Handys tabu. Wer elektronische Geräte rechtswidrig nutzt, muss mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es zu einer Gefährdung, beträgt das Bußgeld 150 Euro, es gibt zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

 

Gefahren werden können die E-Roller ab 14 Jahren, einen Führerschein braucht man dafür nicht. Ein Helm ist nicht Pflicht, aber nach Ansicht des ADAC empfehlenswert. Wer sich privat einen Scooter zulegen möchte, braucht eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Wer ohne Plakette fährt, muss mit 40 Euro Verwarnungsgeld rechnen.

 

Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten zugefügt werden. Einige Versicherungen bieten zudem zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung an. Damit wäre auch ein Diebstahl versichert. Jeder E-Scooter benötigt eine Betriebserlaubnis. Andernfalls darf er im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden. Ohne Betriebserlaubnis droht ebenfalls ein Bußgeld (70 Euro) und vor allem bei einem Unfall drastische finanzielle Folgen, weil man für den entstandenen Schaden dann mit seinem Privatvermögen haftet.

 

Auf Radweg geparkte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

 

Fahrzeughalterinnen und -halter, die verbotswidrig parken und damit andere im Verkehr behindern, müssen damit rechnen, dass ihre Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das gilt auch beim Parken auf einem Radweg. Die Württembergische Versicherung AG weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (1 K 860/20) hin.

 

Ein Autofahrer hatte in einer Stadt auf einem Seitenstreifen geparkt, der als Radweg ausgewiesen war. Dies war für ihn durch ein Verkehrszeichen und ein auf dem Seitenstreifen angebrachtes Fahrrad-Piktogramm erkennbar. Die zuständige Behörde ließ das Fahrzeug abschleppen und schickte dem Fahrzeughalter einen Kostenbescheid über rund 300 Euro. Dagegen klagte der Halter, kam aber damit nicht durch.

 

Laut dem Urteil behinderte das geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, da Radfahrerinnen und Radfahrer auf den Straßenabschnitt ausweichen mussten, der dem motorisierten Verkehr vorbehalten war. Vergleichbare Behinderungen lägen vor, wenn Fahrzeuge einen Bürgersteig verstellen, in die Fahrbahn hineinragen oder ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden. Ein Abschleppen sei in solchen Fällen rechtmäßig, um die Behinderung zu beseitigen. Außerdem stelle sie eine Präventivmaßnahme dar, damit andere Autofahrerinnen und -fahrer nicht ermutigt werden, ebenfalls verbotswidrig zu parken.

 

Zweifel am Bußgeldbescheid? Wie Autofahrer Fehler erkennen und Einspruch einlegen können

 

Die meisten Autofahrer wurden schon mal geblitzt oder sind über eine rote Ampel gefahren. Wenn dann der Bußgeldbescheid kommt, bedeutet das meist hohe Kosten. Doch was viele Autofahrer nicht wissen: Schätzungen zufolge ist jeder dritte Bußgeldbescheid fehlerhaft – bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen es sogar 80 Prozent sein. Wer einen Fehler erkennt, kann dagegen Einspruch erheben. Welche Fehler vorkommen und wie Autofahrer dann vorgehen sollten, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

 

Welche Angaben muss der Bescheid enthalten?

 

Verstoßen Autofahrer gegen die Straßenverkehrsordnung, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Was folgt ist ein Bußgeldbescheid. „Welche Angaben dieser Bescheid enthalten muss, legt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten fest“, so Michaela Rassat. Diese sind:

 

Angaben zum Beschuldigten sowie möglichen weiteren Beteiligten (unter anderem Name, Anschrift, Kennzeichen)

Name und Anschrift der Bußgeldbehörde

Angaben zur Tat (Tatvorwurf, Zeit, Ort, gesetzliche Tatbestandsmerkmale, angewandte Bußgeldvorschrift)

Angabe von Beweismitteln (zum Beispiel Blitzerfoto, genutztes Messgerät)

Festgesetztes Bußgeld und mögliche Nebenfolgen (zum Beispiel Fahrverbot)

Dazu kommen der Hinweis, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, wenn kein Einspruch erfolgt sowie die Information, dass ein Einspruch auch negative Folgen für den Betroffenen haben kann. Diese Hinweise finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung meist auf der Rückseite des Schreibens. Dort muss auch angegeben sein, innerhalb welcher Frist der Betroffene bei welcher Behörde Einspruch einlegen kann. „Außerdem enthält der Bescheid die Frist, innerhalb der Autofahrer die Geldbuße begleichen müssen – in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides“, erläutert die Juristin von ERGO. Hierzu kommt noch die Erklärung, dass Autofahrer die Behörde bei einer Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen über die Gründe informieren müssen. Zuletzt darf der Hinweis nicht fehlen, dass bei nicht fristgemäßer Zahlung ohne Vorbringen entsprechender Gründe Erzwingungshaft droht. „Sind die Angaben unvollständig oder fehlerhaft, können Autofahrer unter Umständen Einspruch einlegen“, ergänzt Rassat.

 

Welche Formfehler kommen vor?

 

Immer wieder kommt es vor, dass Bußgeldbescheide unvollständig oder fehlerhaft sind. Das kann der Fall sein, wenn beispielsweise

 

die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt,

der Hinweis auf Erzwingungshaft fehlt,

die Personenangabe fehlerhaft ist und so keine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist,

die Fristberechnung fehlerhaft ist.

Aber nicht jeder Fehler macht den Bescheid gleich ungültig. Dies ist nur bei schwerwiegenden Fehlern der Fall, etwa bei falschen Angaben zu Tatzeit und -ort oder falschem Namen des Betroffenen. Ein oder zwei falsche Buchstaben im Namen reichen nicht. Und auch eine fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt nur zur Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Rechtsexpertin rät: „Wer denkt, sein Bußgeldbescheid sei fehlerhaft, sollte das Dokument von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, um sicherzugehen, dass ein Einspruch berechtigt ist.“ Wichtig dabei: Ein Einspruch ist nur bis zu zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids möglich.

 

Welche anderen Fehler kommen vor?

 

Nicht nur formelle Fehler können einen Bußgeldbescheid anfechtbar machen. Viel häufiger sind technische Fehler oder Bedienungsfehler insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen – also Fehler bei der Beweisführung. Die Geräte müssen geeicht und kalibriert sein und von fachkundigem Personal richtig bedient werden. Schon ein falscher Winkel zur Fahrbahn kann zu Fehlern führen, ebenso wie Nebel, Lichtreflexe, fehlerhafte Abstandssensoren oder andere Autos. „In einigen Bundesländern dürfen die Behörden bestimmte Gerätetypen gar nicht mehr verwenden, da nicht nachvollziehbar ist, wie deren Messergebnisse zustande kommen“, so Rassat. „Bei Beweisfotos muss zudem die abgebildete Person ausreichend erkennbar sein.“ Ein Rechtsanwalt kann bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und feststellen, ob für das Gerät ein Eichprotokoll vorlag, wer es bedient hat und ob bei der Messung alles ordnungsgemäß abgelaufen ist. Die Akte enthält ein genaues Messprotokoll. Unter Umständen können Betroffene so den Bußgeldbescheid erfolgreich anfechten. In Hessen zum Beispiel gelten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Messungen als ungültig, die durch private Dienstleister im Auftrag von Gemeinden durchgeführt worden sind.

 

Wann lohnt sich ein Einspruch?

 

Nicht bei jedem ungültigen Bußgeldbescheid ist ein Einspruch sinnvoll. Fehlt es beispielsweise an ausreichenden Gründen, kann der Einspruch abgelehnt werden. Autofahrer müssen dann unter Umständen die Kosten für das Verfahren übernehmen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, fallen weitere Kosten an – bestätigt das Gericht den Bußgeldbescheid, müssen Betroffene die Anwalts- und Verfahrenskosten tragen. „Deshalb sollten sie vorab den Kosten-Nutzen-Faktor abwägen. Bei der Einschätzung kann beispielsweise auch ein Anwalt unterstützen“, rät die ERGO Juristin. „Ein Nutzen ist zum Beispiel gegeben, wenn der Betroffene für sein Vergehen ein Fahrverbot erhalten hat, jedoch in seinem Beruf auf den Führerschein angewiesen ist“, erläutert Rassat.

 

Was ist beim Einspruch zu beachten?

 

Wer sich dazu entscheidet, gegen seinen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, sollte beachten: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und an die zuständige Behörde gerichtet sein. Damit er anerkannt wird, sollten folgende Angaben enthalten sein: Absender, Empfänger, Betreff, Begründung, Aktenzeichen sowie Datum, Ort und Unterschrift. Bleibt die Behörde nach dem Einspruch bei ihrer Ansicht, leitet sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiter. Es folgt oft ein Gerichtsverfahren, bei dem der Betroffene persönlich erscheinen muss. Das Gericht prüft dann den Fall genau und kann zum Beispiel auch Zeugen vorladen.

 

Flip Flops am Steuer = teuer?

 

Bei der aktuelle Hitzewelle wird das Tragen von Adiletten 24/7 zum Standard. Was passiert aber, wenn man auch beim Autofahren auf die lockere Variante setzt? Manche fahren mit Adiletten oder Flip-Flops, andere tragen nur Socken oder fahren barfuß. Aber was ist eigentlich erlaubt? Mit dem Versicherer gibt es eher keine Probleme - aber die Polizei kann Ärger machen.

 

Ein typischer Irrtum besteht darin zu glauben, dass die Autoversicherer nicht zahlen, wenn ein Unfall von einem Leichtfuß-Fahrer verursacht wurde. Passieren kann das tatsächlich – es kommt aber darauf an, ob es um den Schaden eines anderen geht oder um den eigenen, berichtet die Gothaer Versicherung.

 

Sicherheit besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung: Den Schaden eines Unfallopfers muss der Kfz-Haftpflichtversicherer in jedem Fall begleichen, auch wenn Flip-Flops mit zu einem Unfall beigetragen haben sollten, etwa weil der Autofahrer deswegen von der Bremse rutschte. Die Situation ist dann ähnlich wie bei einem Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit: Das Unfallopfer wird entschädigt, auch wenn sich der Unfallverursacher absolut falsch verhalten haben sollte.

 

Kritischer sieht es möglicherweise mit dem Schaden am eigenen Wagen aus. Eine KFZ-Vollkasko-Versicherung deckt zwar selbst verschuldete Schäden ab, bei „grober Fahrlässigkeit“ kann die Regulierung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden – abhängig vom Verschulden des Kunden. Aber ist es grob fahrlässig, mit Flip-Flops oder barfuß zu fahren? „Als grob fahrlässig gilt, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste“, sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung. „Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren wird aber kaum als ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt gewertet“, so Eckert weiter.

 

Wenn die Flip-Flops sich zum Beispiel zwischen den Pedalen verklemmt haben, kann es heikel werden. Auf der sicheren Seite ist der Autofahrer, wenn in seiner Kfz-Kaskoversicherung „grobe Fahrlässigkeit“ keine Rolle spielt. Inzwischen berufen einige Kasko-Versicherer sich – so auch die Gothaer – nicht mehr auf den Einwand der Groben Fahrlässigkeit oder schließen diese in ihren Premiumtarifen wieder ein. Im Schadenfall kann so viel Ärger vermieden werden.

 

Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers

 

Bleibt noch die Frage, ob Flip-Flops am Steuer zu Knöllchen führen können. Zwei Oberlandesgerichte haben dazu entschieden: So meint das Oberlandesgericht Bamberg, das ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraf 1 Abs. 2 StVO) in Betracht kommt. Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere (Az: 2 Ss OWi 577 / 06).

 

Was Anderes wäre es, wenn ein Fahrer nachweislich beruflich unterwegs war. Dann könnte er auch ohne Unfall wegen eines Verstoßesgegen dieUnfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) zur Rechenschaft gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Celle. Denn in Paragraph 44 Abs. 2 BGV D29 heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit. Für Privatleute gelten diese Unfallverhütungsvorschriften aber nicht, so die Gothaer Versicherung.

 

Unfall und was dann? Unfallstelle professionell absichern

 

Ferienzeit ist Urlaubszeit. Wie in jedem Jahr quälen sich Autokolonnen über deutsche Straßen. Das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden, steigt. Das Risiko kennen die Autofahrer. Deutlich weniger können die Frage beantworten: Was ist im Fall der Fälle zu tun?

 

Werden Menschen verletzt, sollte die Polizei und wenn nötig auch der Krankenwagen informiert werden. Noch bevor die Polizei eintrifft, gilt es erste Hilfe zu leisten und die Unfallstelle zu sichern. Letzteres beginnt mit dem Einschalten der eigenen Warnblinkanlage und dem Anziehen der Warnweste noch im Auto.

 

Danach wird das Warndreieck aufgestellt: Innerorts sollte es 50 Meter und auf Landstraßen mindestens 150 Meter entfernt zur Unfallstelle stehen. Auf Autobahnen beträgt die Distanz zwischen Warndreieck und Schadenort mindestens 200 Meter. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder hinter einer Kuppe, wird das Warndreieck davor aufgestellt. Wichtig ist, dass das Warndreieck so steht, dass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und deutlich sichtbar auf die Gefahrenstelle aufmerksam werden.

 

Das Aufstellen auf Landstraßen und Autobahnen ist ein nicht ganz ungefährliches Unterfangen. Zum eigenen Schutz läuft man ganz weit rechts, am äußersten Fahrbahnrand – noch besser: das Laufen hinter der Leitplanke. Wer das Warndreieck aufgeklappt vor sich her trägt, verbessert zusätzlich seine Sichtbarkeit.

 

Die Polizei hält alle Unfall-Fakten in einem Protokoll fest. Bleiben die Kontrahenten unter sich, füllt man, wie die HUK-COBURG mitteilt, am besten einen europäischen Unfallbericht aus. Der sollte griffbereit im Handschuhfach liegen. Wer alle Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang beantwortet sowie ein Foto vom Unfallgeschehen macht, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Gibt es Zeugen, werden natürlich deren Personalien notiert. – Den Unfallbericht stellen Versicherer ihren Kunden in der Regel kostenlos zur Verfügung.

 

Stehen die Fakten fest, ist der Unfallverursacher in der Uhr. Er muss seiner Versicherung den Schaden zeitnah melden. Und selbst wenn die Haftung klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte das Gespräch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung suchen.

 

Unfall mit ausländischem Pkw?

 

Deutschland ist ein Transitland. Gerade im Sommer sind viele ausländische Pkw auf deutschen Straßen unterwegs und Unfälle zwischen Ausländern und Deutschen keine Seltenheit. Verschuldet ein Ausländer einen Unfall, kann sich der deutsche Geschädigte mit seinen Ansprüchen an das „Deutsche Grüne Karte Büro“ wenden (Telefon (030) 2020 5757; Telefax (030) 2020 6757; dbgk@gruene-karte.de). In der Regel überträgt das „Deutsche Grüne Karte Büro“ die Schadenregulierung an einen inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Der Schaden des deutschen Unfallopfers wird also reguliert, als hätte ein deutscher Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet.

 

Vorfahrtsverletzung durch Radfahrer: Wer haftet?

 

Nimmt ein Radfahrer einem Auto die Vorfahrt, ohne dass der Autofahrer etwas falsch gemacht hat, so haftet der Radfahrer für die Folgen des Unfalls allein. Auch die sogenannte Betriebsgefahr des Autos spielt dann unter Umständen keine Rolle mehr. Darauf wies laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss hin.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Eine Autofahrerin und eine Radfahrerin waren auf einer Landstraße, die zwischen Feldern hindurchführt, kollidiert. Die Autofahrerin war auf gerader Strecke mit etwa 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen, erlaubt waren 100 km/h. Die Radfahrerin war von links kommend auf diese Straße eingebogen und vor das Auto geraten. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen. Die Einmündung war durch Bäume und Sträucher unübersichtlich, es galt „rechts vor links“. Beide verklagten sich gegenseitig auf Schadenersatz. Die Radfahrerin gab an, verletzungsbedingt jede Erinnerung an den Unfall verloren zu haben. Der Hergang – einschließlich der gefahrenen Geschwindigkeit und der Bremswege – ließ sich jedoch durch einen Sachverständigen rekonstruieren.

 

Der Beschluss

 

Dem Gericht zufolge war die Radfahrerin für den Unfall allein verantwortlich. Sie habe keine Ansprüche gegen die Autofahrerin. Diese sei mit 60 bis 70 km/h deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen. „Das Gericht erklärte, dass es für die Autofahrerin keinen Grund gegeben hat, auf gerader Strecke langsamer zu fahren oder vor der Einmündung auf unter 60 km/h abzubremsen“, erläutert Michaela Rassat. „Grundsätzlich dürfen sich Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass andere die Vorfahrtsregeln beachten. Mit unerwartet von der Seite auftauchenden Hindernissen hat die Autofahrerin hier nicht rechnen müssen.“ Dem Gericht zufolge kam es deswegen auch auf die Unübersichtlichkeit der Einmündung durch Bäume und Büsche nicht an. Die Autofahrerin habe beim Auftauchen der Radfahrerin sofort reagiert und ein Bremsmanöver eingeleitet. Sie habe nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen und auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 der Straßenverkehrsordnung nicht verletzt. „Das Einzige, was hier eine Haftung der Autofahrerin begründen könnte, wäre die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw gewesen – also die Gefahr, die nur dadurch entsteht, dass jemand ein Auto auf der Straße bewegt“, erklärt die Juristin. Dem Gericht zufolge trat die Betriebsgefahr jedoch vollständig gegenüber der Vorfahrtsverletzung in den Hintergrund. Die Beachtung der Vorfahrt sei eine Grundregel im Straßenverkehr. Ein Vorfahrtsverstoß sei schwerwiegend. Aufgrund des erheblichen Eigenverschuldens der Radfahrerin musste diese daher allein für die Unfallfolgen haften.

 

Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?

 

Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass bei einer Kollision „Rad gegen Auto“ immer automatisch der Autofahrer haftet. „Dies ist jedoch nicht der Fall“, erklärt Michaela Rassat. „Vielmehr sehen sich die Gerichte die jeweiligen Beiträge der Beteiligten zum Unfallgeschehen sehr genau an.“ Daher haften auch Radfahrer, wenn sie durch die Missachtung von Verkehrsregeln einen Unfall verursachen. In manchen Fällen – wenn der Autofahrer keinerlei Mitschuld am Unfall trägt – haftet der Radler sogar allein. „Bei derartigen Unfällen kommt es oft zu erheblichen Verletzungen, sodass der teure Blechschaden des Unfallgegners schnell die geringste Sorge ist. Umso wichtiger ist es, sich auch als Radfahrer an Vorfahrtsregeln und Ampeln zu halten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu achten“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2018, Az. 7 U 44/17

 

 

Rettungsgasse ist bei Blaulicht und Sirene Pflicht

 

Von hinten naht ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene: Jetzt müssen Autofahrer die Straße sofort frei machen - auch wenn sie gerade vor einer roten Ampel stehen. Wer die Warnzeichen ignoriert, muss mit Bußgeldern und Fahrverboten rechnen, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

 

Rettungskräfte haben Vorrang - und Sonderrechte

 

Jede Sekunde zählt, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn unterwegs sind. Deshalb müssen sich die Einsatzkräfte auch nicht an alle Verkehrsregeln halten. So dürfen sie zum Beispiel das Tempolimit überschreiten. Doch auch die betroffenen Autofahrer sind in der Pflicht - und müssen möglichst schnell Platz machen. "Wenn es nicht anders geht, dürfen sie dabei auch Verkehrsregeln brechen. Sie können etwa über eine rote Ampel fahren, ohne Bußgelder befürchten zu müssen", erklärt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei der R+V Versicherung. Ein Freibrief ist das jedoch nicht: Die Autofahrer müssen sich umsichtig verhalten und auf andere Verkehrsteilnehmer achten.

 

Rettungsgasse richtig bilden

 

Für die Rettungsgasse gilt grundsätzlich: Wer auf der linken Spur fährt, weicht nach links aus, alle anderen fahren nach rechts. "Das ist unabhängig von der Anzahl der Fahrbahnen und wo die Autofahrer sich gerade befinden", sagt Kretschmer. Der Standstreifen muss dabei allerdings freibleiben. Er darf nur im Notfall oder zum Beispiel nach Aufforderung durch die Polizei befahren werden.

 

Wer den Rettungsfahrzeugen nicht ausreichend Platz macht, muss mit zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei, einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld von bis 240 Euro rechnen. Wenn Autofahrer jemanden gefährden oder etwas beschädigen, sind die Strafen sogar noch höher.

 

Weitere Tipps:

 

   - Für Einsatzfahrzeuge, die nur mit Blaulicht unterwegs sind, gilt wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung. Für Autofahrer heißt das: Sie brauchen nicht auszuweichen, sollten jedoch umsichtig fahren.

   - Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren und hat keine Auswirkungen auf die Straßenverkehrsordnung.

   - Sonderrechte im Straßenverkehr haben die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst.

   - Wer selbst ein blaues oder gelbes Blinklicht oder eine Sirene im Straßenverkehr verwendet, muss ein Bußgeld von 20 Euro bezahlen.

 

Parkplätze und Parkhäuser: Gilt hier rechts vor links?

 

"Hier gilt die StVO": Diese Hinweisschilder stehen fast immer vor Parkplätzen und Parkhäusern. Doch greift dann auch 'rechts vor links' - oder nicht? "Zwar gilt auf allen frei zugänglichen öffentlichen Flächen, und dazu gehören auch ein Supermarkt-Parkplatz oder das öffentliche Parkhaus, die Straßenverkehrsordnung. Jedoch geht damit nicht automatisch einher, dass Autofahrer 'rechts vor links' befolgen müssen", sagt Anka Jost, Kfz-Verkehrsexpertin bei der R+V24-Direktversicherung. "Das Vorfahrtsrecht besteht auf Parkplätzen nur, wenn die Fahrspuren eindeutig festgelegt und markiert sind und so Straßencharakter haben."

 

Ist der Parkplatz nur eine große freie Fläche mit markierten Parkbuchten, gelten die Vorfahrtsregeln nicht. Erst wenn richtige Straßen eingezeichnet sind, greifen auch wieder die Vorfahrtsregeln. Ein Beispiel dafür sind Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen mit Straßenmarkierungen oder baulicher Abgrenzung, etwa mit Bordsteinen. "Auf jedem Parkplatz gilt jedoch die wichtigste Verkehrsregel: An das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sollten sich Autofahrer unbedingt halten", so die Verkehrsexpertin. Das bedeutet: Schrittgeschwindigkeit fahren, ständig bremsbereit sein und auf ein- und ausparkende Fahrzeuge achten.

 

Wer das außer Acht lässt, könnte bei einem Zusammenstoß für den Schaden aufkommen müssen oder eine Teilschuld bekommen - egal, ob er von rechts oder links gekommen ist.

 

Die fünf größten Bußgeldfallen im deutschen Straßenverkehr

 

Der Winter steht vor der Tür - und damit auch das nervige Eiskratzen in der Früh. Laut einer repräsentativen Studie der Tankstellenkette HEM mit 2.568 befragten Personen gibt es für die Deutschen in der kalten Jahreszeit nichts Ärgerlicheres als das morgendliche Enteisen des eigenen Fahrzeugs (79 Prozent). Kein Wunder, dass jeder Zweite deshalb gern schon mal den Motor laufen lässt und das Auto vorheizt, während er die Scheiben von Eis und Schnee befreit. Was dabei jedoch nicht bedacht oder sogar billigend in Kauf genommen wird: Ein laufender Motor beim Eiskratzen schadet nicht nur der Umwelt, sondern wird vom Staat auch mit einer Geldbuße von zehn Euro bestraft. Ein recht hoher Preis für ein paar Minuten weniger frieren.

 

Gerade jetzt im Winter sollten Autofahrer deshalb ganz besonders auf ihr Verhalten im Straßenverkehr achten, um sich und andere zu schützen. Auch die frühzeitige Instandsetzung des Fahrzeugs spielt bei Nässe, Glatteis und Schnee eine besonders große Rolle. Denn selbst wenn die Wettervorhersagen heutzutage eine sehr hohe Genauigkeit vorweisen, werden noch immer zu viele Autofahrer vom plötzlichen Wintereinbruch überrascht. Das birgt nicht nur vermeidbare Gefahren, sondern führt auch zu saftigen Strafen. Um dem entgegenzuwirken, hat HEM die fünf größten Bußgeldfallen auf winterlichen Straßen zusammengestellt.

 

   - Bei Schneefall ohne Licht oder zu schnell gefahren:

Sobald die Sicht durch Schnee oder Schneeregen eingeschränkt wird, heißt es "Licht an!" für Deutschlands Autofahrer - und das auch bei Tag. Innerorts wartet sonst ein Bußgeld von 25 Euro, außerorts fallen bis zu 75 Euro an, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Und auch die Geschwindigkeitsbegrenzung ist bei eingeschränkter Sicht unbedingt einzuhalten. Ansonsten winken nicht nur mindestens 80 Euro Strafe, sondern auch ein Punkt in Flensburg.

 

   - Schnee auf dem Autodach liegen lassen:

Nur Scheiben, Blinker, Rücklicht, Scheinwerfer und Autokennzeichen freischaufeln reicht nicht! Das Autodach wird in der Eile oft bewusst vergessen - und das kann gefährlich werden: Der nachfolgende Verkehr und auch die eigene Sicht könnten durch herabfallenden Schnee behindert werden. Hier drohen 25 Euro Geldbuße.

 

   - Skigepäck oder Tannenbaum nicht ordnungsgemäß verstaut:

Auf dem Weg in die Ferien schnell die Skier auf das Autodach schnallen oder zu Weihnachten den Tannenbaum in den Kofferraum legen? Aber bitte ordnungsgemäß! Die Investition in einen Dachträger und eine professionelle Anbringung kann sich lohnen, denn wer hier sündigt, wird mit Geldbußen von 20 Euro bis 200 Euro haftbar gemacht. Vorsicht gilt aber auch beim Transport in der Fahrerkabine: Ungesicherte Gegenstände können bei einer Vollbremsung mit voller Wucht nach vorn katapultiert werden.

 

   - Fehlender Sicherheitsabstand trotz Regen, Schnee und Glätte:

Bei starkem Regen- oder Schneefall ist nicht nur die Sicht eingeschränkt, auch der Bremsweg auf glatter Fahrbahn verlängert sich und die Gefahr des Aquaplanings steigt. Ein angemessener Sicherheitsabstand sollte deshalb nicht nur auf Autobahnen und Landstraßen eingehalten werden, sondern auch in geschlossenen Ortschaften. In Städten und Gemeinden gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 15 Metern, bei Schnee und Regen sollte er je nach Sicht- und Straßenverhältnissen aber mindestens 30 Meter betragen. Ein Verstoß wird sonst je nach Geschwindigkeit mit bis zu 400 Euro Buße, zwei Punkten in Flensburg und drei Monaten Fahrverbot bestraft.

 

   - Mit Sommerreifen oder heruntergefahrenem Profil unterwegs:

Wer bei Glätte, Eis und Schneefall noch mit Sommerreifen unterwegs ist, zahlt nicht nur eine Strafe von 60 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg - bei einem Verkehrsunfall verdoppelt sich das Bußgeld sogar und der Versicherungsschutz kann wegfallen! Also lieber rechtzeitig einen Termin zum Reifenwechsel vereinbaren und beim nächsten Tanken auch direkt die Beschaffenheit und den Luftdruck des Reifens überprüfen. Mindestens 1,6 Millimeter tief sollte das Profil des Reifens laut Gesetz sein - der ADAC rät bei Winter- und Ganzjahresreifen sogar zu einer Profiltiefe von mindestens vier Millimetern.

 

Bei Wildunfällen zwingend die Polizei informieren

 

Nach Zusammenstoß zunächst die Unfallstelle sichern

Wildunfallbescheinigung für Kaskoversicherung wichtig

 

Etwa alle zwei Minuten kollidiert ein Pkw mit einem Wildtier wie Reh, Hirsch oder Wildschwein. Allein im Jahr 2018 erfasste die Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 750.000 Wildunfälle - bisheriger Höchstwert. Zwei Dinge sollten Autofahrer nach einem solchen Zusammenstoß zwingend beachten: Erst die Unfallstelle durch Warnblinklicht und Warndreieck absichern, dann die Polizei anrufen. Diese informiert das zuständige Forstamt, das sich um das verletzte oder getötete Tier kümmert, und dokumentiert den Unfall. Eine Dokumentation ist für Fahrzeughalter wichtig, da Kaskoversicherungen den Schaden meist nur bei entsprechenden Bescheinigungen übernehmen. Übrigens: Wer Kollisionen mit Tieren nicht meldet, verstößt gegen das Tierschutzgesetz, was im Fall einer Anzeige mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

 

Hupe statt Fernlicht

 

Auf waghalsige Ausweichmanöver sollten Autofahrer bei einem drohenden Zusammenstoß mit einem Wildtier verzichten. Der direkte Aufprall ist meist weniger gefährlich als die Kollision mit möglichem Gegenverkehr oder einem Baum. "Das Lenkrad gut festhalten und so gut es geht bremsen - das sollte die Grundreaktion bei einem plötzlichen Wildwechsel sein", beschreibt Thorsten Rechtien, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. Zudem sollten Autofahrer keinesfalls die Lichthupe betätigen, sobald Tiere in größerer Entfernung auf oder an der Fahrbahn auftauchen. "Grelles Fernlicht erschreckt die Tiere, weshalb sie förmlich erstarren", sagt Rechtien. Das Fahrzeug langsam abbremsen und hupen ist stattdessen wesentlich wirkungsvoller. Da Wildschweine und Rehe oft in Gruppen unterwegs sind, ist immer auch mit nachfolgenden Tieren zu rechnen.

 

Tiere sind im Frühjahr und Herbst besonders aktiv

 

"Autofahrer können Wildunfällen ein wenig vorbeugen. Es hilft, das Verhalten der Tiere zu kennen", rät Rechtien. So kommt es auf Landstraßen in Wald- und Wiesengebieten besonders häufig zum Wildwechsel. Zudem sind die Tiere im Frühjahr und Herbst sowie in der Morgen- und Abenddämmerung verstärkt auf Futtersuche. Autofahrer sollten in diesen Zeiten die Geschwindigkeit anpassen und gebührenden Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen halten.

 

Fluggastrechte: Airlines lehnen jede zweite Entschädigung zu Unrecht ab

 

Flugverspätungen und -ausfälle können zu Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person berechtigen.

 

Doch viele Fluggesellschaften lehnen die Entschädigungsforderungen ihrer Kunden regelmäßig zu Unrecht ab. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Analyse des weltweit führenden Fluggastrechte-Portals, AirHelp (www.AirHelp.com). Demnach weisen 15 der größten Airlines in Deutschland im Schnitt 48 Prozent aller rechtmäßigen Forderungen ihrer Passagiere fälschlicherweise ab.

 

easyJet, Ryanair und Aeroflot: Diese Airlines lehnen am häufigsten ab

 

Am häufigsten weigert sich die britische Fluggesellschaft easyJet, Passagiere zu entschädigen, obwohl sie einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Die Airline lehnte es in 96 Prozent aller analysierten Fälle ab, die fällige Auszahlung durchzuführen. Das heißt, dass die betroffenen Passagiere ohne rechtlichen Beistand keine Entschädigung erhalten hätten, obwohl easyJet für deren Flugverspätung oder -ausfall verantwortlich war.  Auch Ryanair (95 Prozent) und Aeroflot (89 Prozent) nehmen in Bezug auf diese Statistik keine Vorbildfunktion ein.

 

Eurowings lehnt vergleichsweise selten Forderungen ab, Lufthansa überdurchschnittlich oft

 

Eurowings zahlt seinen Kunden hingegen am häufigsten Geld aufgrund von Flugverspätungen oder -ausfällen aus. Zwar lehnt die deutsche Fluggesellschaft noch immer mehr als jede fünfte (21 Prozent) rechtmäßige Entschädigungsforderung ab, doch das ist dennoch der Bestwert der gesamten Analyse. Ähnlich oft zahlen auch SAS (21 Prozent), Flybe (24 Prozent) und Austrian Airlines (25 Prozent) fällige Entschädigungen aus. Die Muttergesellschaft von Eurowings, Lufthansa, lehnt hingegen mehr als die Hälfte (51 Prozent) aller rechtmäßigen Forderungen zu Unrecht ab.

 

Unfallverursacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

 

Lässt das Unfallopfer ein Gutachten erstellen, muss der Verursacher des Unfalls die Kosten hierfür übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn das Gutachten Fehler hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2019 (AZ: 31 C 1884/16 (17)).

 

Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer sein Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige berechnete der Frau hierfür rund 1.000 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte es jedoch ab, hierfür aufzukommen. Das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Tatsächlich war das Privatgutachten von einem falschen Restwert des Fahrzeugs ausgegangen.

 

Dennoch muss die Versicherung des Unfallverursachers die Gutachterkosten erstatten, so das Gericht. Der Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten aufkommen. Fehler des Sachverständigen könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Etwas anders käme nur in Betracht, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen können. Das treffe hier aber nicht zu.

 

Die gegnerische Versicherung muss dem Unfallopfer in aller Regel auch die Anwaltskosten erstatten.

 

Parken VOR der Garage: Mithaftung bei Autodiebstahl

 

Wenn man im Versicherungsvertrag angibt, in der Garage zu parken, dann muss man dies auch tun.  Steht der Wagen nachts nur vor der Garage und wird dort gestohlen, muss man den Schaden teilweise selbst übernehmen. Schließlich zahlt man wegen der Zusicherung, in der Garage zu parken, auch geringere Versicherungsprämien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringen, sich an die Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag zu halten.

 

Die Autofahrerin hatte ihren 5er BMW – anders als im Versicherungsvertrag vereinbart – nachts nicht in ihrer Garage geparkt, sondern davor. Dort wurde er in der Nacht gestohlen. Gegenüber der Kaskoversicherung machte sie den vollen Schaden geltend. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte die Frau.

 

Vor Gericht bekam sie einen Schadensersatz für den Diebstahl von nur 70 Prozent zugesprochen. Die Frau habe eine Pflicht­ver­letzung begangen und deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Prozent. Sie habe ihr Auto entgegen der Verein­barung im Versicherungsvertrag nachts nicht in der Garage geparkt. Dadurch sei das Diebstahlsrisiko erhöht worden. Die Frau habe ja gerade einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem sie als "Garagenparkerin" eine geringere Versicherungsprämie zahlen musste, da hierdurch das Diebstahlsrisiko minimiert werde. Im Ergebnis musste sie daher knapp 6.000 Euro des entstan­denen Schadens selbst tragen.

 

Geschwindigkeitsverstoß: Polizeiliche Schätzung allein reicht nicht

 

Polizisten dürfen einen Geschwindigkeitsverstoß nicht nur schätzen. Es sind weitere tatsächliche Feststellungen notwendig, etwa zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (AZ: 729 OWi 379/17, 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17) vom 6. Februar 2018.

 

Der Autofahrer war angeblich in einer 30-Zone zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei allerdings nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: "Es stimmt, ich war zu schnell." Gegen den folgenden Bußgeldbescheid wehrte er sich.

 

Das Gericht hob den Bußgeldbescheid auf. Eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei reiche nicht aus. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse zumindest ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar sein. Daraus lasse sich dann gegebenenfalls schließen, dass der Fahrer zu schnell gewesen sei. Da dies hier nicht der Fall sei, könne man dem Mann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorwerfen. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts, das er außerdem auch widerrufen habe. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte sollte man zum eigenen Verhalten vor Ort gar nichts sagen.

 

Verkehrsunfall: Haftung trotz Vorfahrt?

 

Wer im Straßenverkehr Vorfahrt hat, glaubt sich im Recht, wenn ein Unfall passiert. Vorfahrt bedeutet aber nicht automatisch keine Haftung. Hätte der vorfahrtsberechtigte Fahrer nur bremsen oder leicht ausweichen müssen, um den Unfall zu vermeiden, muss er wegen Mitverschuldens unter Umständen 50 Prozent des Schadens tragen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Celle entschieden.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Das Gericht verhandelte einen Verkehrsunfall, bei dem eine Fahrerin in eine Vorfahrtsstraße eingefahren war. Die Fahrspur, auf die sie wollte, war jedoch durch andere Fahrzeuge blockiert. Sie blieb daher quer zur Fahrbahn stehen. Ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer kollidierte daraufhin mit ihrem Auto. Er verklagte die Fahrerin auf Schadenersatz. Dabei berief er sich darauf, dass sie durch ihr regelwidriges Verhalten den Unfall verursacht habe.

 

Das Urteil

 

Das Oberlandesgericht Celle gestand dem vorfahrtsberechtigten Fahrer zu, dass seine Unfallgegnerin die Verkehrsregeln verletzt habe – genauer gesagt § 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es, dass Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in eine Fahrbahn niemanden gefährden dürfen. Andererseits sei der Fahrer aber auch besonders unaufmerksam gewesen. Denn er hätte den Unfall durch ein leichtes Abbremsen oder ein kleines Ausweichen problemlos vermeiden können. Er habe § 1 der StVO verletzt – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht, sich so zu verhalten, dass andere nach Möglichkeit keinen Schaden davontragen. Daher trage er eine deutliche Mitschuld an dem Unfall. Das Gericht ging hier von einem Mitverschulden von 50 Prozent aus. Dementsprechend musste der Fahrer trotz Vorfahrt für die Hälfte des Schadens haften.

 

Was bedeutet das für Verbraucher?

 

„Verkehrsteilnehmer sollten sich immer wieder klar machen, dass das Vorfahrtsrecht keinen Anspruch auf Vorfahrt um jeden Preis gewährt“, kommentiert Michaela Rassat. Jeder Verkehrsteilnehmer hat in jeder Situation Rücksicht auf andere zu nehmen und einen Unfall zu vermeiden, so gut er es kann. Dazu gehört auch, auf plötzliche Hindernisse zu achten. „Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass Unfallbeteiligte auch dann mit einer hohen Mithaftung rechnen müssen, wenn sie Vorfahrt gehabt haben“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Die Quote, mit der sie im konkreten Fall haften, richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 14 U 50/17

 

 

Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zulässig

Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Az: VI ZR 233/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Aufnahmen mit der Dashcam als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen begrenzt verwendet werden dürfen, auch wenn diese datenschutzrechtlich nicht zulässig sind.

 

Allerdings ist laut BGH eine permanente anlasslose Aufzeichnung des Gesamtgeschehens auf und entlang der Fahrtstrecke zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und wegen Verstoßes gegen den Datenschutz auch unzulässig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Videoaufzeichnungen in einem Zivilprozess als Beweismittel verboten sind. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr auf Grund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, so der BGH weiter.

 

Das Urteil bringt nun zwar Klarheit zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen, ein Freibrief für wahlloses Filmen ist die BGH-Entscheidung aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für Autofahrer jedoch nicht.

Ein permanentes Aufzeichnen mit der Dashcam ohne konkreten Anlass bleibt auch weiterhin verboten und kann wegen Verstoßes gegen den Datenschutz mit Bußgeld geahndet oder gar als Straftat verfolgt werden.

Trotz der Einschränkungen aus Datenschutzgründen hat der BGH in seiner Urteilsverkündung angedeutet, wie die Dashcam Datenschutz konform betrieben werden kann. Denn technisch sei es möglich, eine kurze Anlass bezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens so zu gestalten, beispielsweise durch dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Autofahrer, die eine Dashcam in ihrem Fahrzeug nutzen, sollten sich zumindest an diese Vorgaben halten. 

 

Verkehrsunfall: Für welche beschädigten Gegenstände haftet die Versicherung?

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Notebook beschädigt, so haftet dafür nicht die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Verkehrsunfall das Notebook des Beifahrers zerstört. Der Beifahrer verlangte daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatz. Die Versicherung lehnte jedoch im Hinblick auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Schadensregulierung ab und bekam vom zuständigen Gericht Recht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG ergeben. Nach einer Klausel in den AKB der Versicherung habe jedoch dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn Sachen beschädigt werden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz besteht laut ARAG Experten also für die Sachen, die Insassen des Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen, wie z.B. Brillen, Kleidung oder eine Brieftasche (LG Erfurt 1 S 101/12).

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