Bahnbrechendes EuGH-Urteil: DSGVO-Schadensersatz bei Hackerangriffen und Datenlecks wird leichter

 

Der EuGH hat die Rechte von Millionen Verbrauchern enorm gestärkt (Rs. C-340/21). Wurden eigene Daten infolge eines Hackerangriffs missbraucht, stehen die Chancen, dafür immateriellen DSGVO-Schadensersatz zu erhalten, besser denn je. Zum einen kann bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs ausreichen, um Schadensersatz zu erhalten. Zum anderen können Unternehmen, deren Systeme gehackt wurden, sich praktisch kaum noch von einem Schuldvorwurf entlasten.

 

Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS.LEGAL: "Wir vertreten zehntausende Betroffene im Fall des Facebook- und Deezer-Datenlecks. Ihre Chancen auf bis zu 1000 Euro Schadensersatz wurden mit diesem EuGH-Urteil enorm gestärkt. Das motiviert uns, auch zukünftig Verbraucher, deren Daten bei Hackerangriffen und Datenlecks abhandengekommen sind, zu unterstützen und dadurch zu mehr Datensicherheit in Deutschland und Europa beizutragen."

 

Der wichtigste Punkt des EuGH-Urteils: Es kann bereits einen "immateriellen Schaden" darstellen, wenn eine von einem Hackerangriff betroffene Person befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbraucht werden.

 

Christian Solmecke: Auch die weiteren Vorlagefragen hat der EuGH sehr verbraucherfreundlich entschieden und damit die Geltendmachung von Schadensersatz erleichtert. Im Fall eines Hackerangriffs tragen die vom Angriff betroffenen Behörden bzw. Unternehmen die Beweislast dafür, dass ihre Schutzmaßnahmen geeignet waren. Und nicht nur das: Sie müssen nachweisen, dass sie "in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich" sind.

 

Christian Solmecke: "Unternehmen, die Kundendaten nicht ausreichend gegen Hackerangriffe gesichert haben, werden es infolge des EuGH-Urteils sehr schwer haben, sich zu entlasten. Schon jetzt zeigt unsere Praxiserfahrung, dass diese Beweisführung Unternehmen kaum gelingt. Dass sie 'in keinerlei Hinsicht' verantwortlich sind, ist praktisch fast unmöglich, nachzuweisen."

 

Flug gestrichen – was nun?

 

Das sind die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Flugstreichungen

 

Aufgrund von Personalmangel haben einige Fluggesellschaften etliche Flüge in den Sommermonaten gestrichen. Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher haben, deren Flug nicht durchgeführt wird.

 

Anderweitige Beförderung muss gewährleistet werden

 

Wird ein Flug annulliert, sind die betroffenen Fluggäste anderweitig zu befördern. Dies kann beispielsweise durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Fahrt per Bahn erfolgen. Für die Organisation ist die Fluggesellschaft verantwortlich.

 

Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher selbst neue, teurere Flugtickets buchen, weil ihnen keine andere Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen angeboten wird, können sie gegebenenfalls Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend machen und die Differenz des Ticketpreises verlangen. „Der Verkauf von Flügen, ohne dass genügend Personal für deren Durchführung zur Verfügung steht, fällt in den Risikobereich der Airline. Sie muss also dafür geradestehen, wenn es zu Problemen kommt“, so Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

 

Ist der stornierte Flug Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Er muss für eine Ersatzbeförderung sorgen. Dabei darf sich der Reisepreis durch die neue Flugverbindung nicht erhöhen, auch wenn der Veranstalter aufgrund der Streichung kurzfristig teurere Flüge einkaufen muss.

 

Führen die neuen Flugverbindungen zur Beeinträchtigung der Reise, zum Beispiel weil man erst einen Tag später am Urlaubsort ist, können Pauschalreisende gegebenenfalls Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen.

 

Erstattung des Ticketpreises ebenfalls möglich

 

Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Reise weder mit einem anderen Flugzeug noch mit einer anderen Fluggesellschaft oder per Bahn antreten, haben sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen. Die Airline muss die bereits geleistete Geldsumme dann zurückzahlen. Für Pauschalreisen gilt dies nicht.

 

Neuer Schadensersatz: Mehr Rechte für Verbraucher

 

Besserer Schutz bei unlauteren Geschäftspraktiken

 

Bringen Unternehmen mit unlauteren Methoden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu, ihre Produkte zu kaufen oder Dienstleistungen zu nutzen, haben Betroffene ab sofort einen Anspruch auf Schadensersatz. Lockt etwa ein Verkäufer Kunden mit Schnäppchenangeboten in sein Geschäft, obwohl die Ware schon nach kurzer Zeit nicht mehr vorrätig ist, können Verbraucher nun gegebenfalls die Fahrtkosten verlangen. Auch wenn unwirksame Produkte, wie etwa Salben und Tabletten, als heilend beworben werden und nicht halten, was sie versprechen, haben Kunden das Recht auf Schadensersatz. Und wer künftig in einem Verkaufsgespräch unter Druck gesetzt wird, kann sich ebenfalls wehren. Entsteht Betroffenen dabei ein Schaden, kann das Geld zurückverlangt werden. Die neuen Regelungen zum Schadensersatz gelten seit dem 28. Mai 2022.

 

Verbraucherzentrale sieht Nachbesserungsbedarf

 

„Wir begrüßen, dass Verbraucher nun eine Erstattung verlangen können, wenn Unternehmen sich unrechtmäßig verhalten,“ sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, „allerdings sehen wir noch Nachbesserungsbedarf, denn die neue Regelung gilt nicht für alle Arten von Verstößen.“ Bei unerlaubter Werbung etwa, steht  Verbrauchern dieser Anspruch nicht zu. Dazu zählen Werbeanrufe, die Verbraucher erhalten, obwohl sie ihre Einwilligung nicht gegeben haben. „Leider konnte sich der Gesetzgeber auch nicht zu einer dreijährigen Verjährungsfrist durchringen. Stattdessen haben Geschädigte nur ein Jahr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so die Expertin.

 

Die Europäische Union (EU) hat den neuen Schadensersatzanspruch als Reaktion auf den Dieselskandal eingeführt. So sollen Verbrauchern vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden. Bei individuellen Fragen hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Die unterschiedlichen Beratungswege und die Möglichkeit der Terminvereinbarung sind zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de. Allgemeine Auskünfte gibt es am Servicetelefon unter (089) 55 27 94-0.

 

Patientenverfügung online erstellen

 

Schnell und bequem von zu Hause aus eine auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Patientenverfügung zu erstellen – das geht ab sofort mit „Selbstbestimmt – die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen“. Dieser neue Online-Service der Verbraucherzentralen ist kostenfrei über https://www.vz-bw.de/patientenverfuegung-online erreichbar. Grundlage dafür sind die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entwickelt hat und als PDF-Dokument zur Verfügung stellt.

 

Aus diesen Textbausteinen lassen sich mit Hilfe des neuen Online-Services der Verbraucherzentralen nun Schritt für Schritt die individuell passenden Kombinationen der Textbausteine zusammenstellen.

Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Wer ergänzende Beratung benötigt, kann die Erstellung seiner Online-Patientenverfügung jederzeit unterbrechen und innerhalb von drei Monaten fortsetzen. Nach Ablauf von drei Monaten werden die eingegebenen Daten automatisch gelöscht.

Am Ende erhalten die Nutzerinnen und Nutzer eine auf sie abgestimmte, individualisierte Patientenverfügung. Damit die so erstellte Online-Patientenverfügung gültig ist, muss sie ausgedruckt und unterschrieben werden.

 

Prof. Dr. Kastrop, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erklärt: "Sich rechtzeitig über den Fall der Fälle Gedanken zu machen und dafür gewappnet zu sein, halte ich für wichtig - damit in kritischen gesundheitlichen oder lebensbedrohlichen Situationen im Krankenhaus alles nach den eigenen Wünschen abläuft. Eine große Hilfe dabei kann das neue Online-Tool der Verbraucherzentralen sein, mit dem unkompliziert und kostenlos auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Patientenverfügungen erstellt werden können.“

 

„In unseren Beratungen und Vorträgen stellen wir immer wieder fest, dass es zur Patientenverfügung einen großen Aufklärungsbedarf gibt. Mit ‚Selbstbestimmt – der Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen‘ helfen wir Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihren Wunsch nach einer Patientenverfügung tatsächlich umzusetzen“, sagt Peter Grieble, Abteilungsleiter Versicherung, Pflege, Gesundheit bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zuletzt hatten die Verbraucherzentralen im Rahmen der Woche der Vorsorge vom 20. bis 24. September 2021 über 1.900 Menschen mit Online-Vorträgen zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und digitalen Nachlass informiert.

 

EuGH: Millionen Darlehens-Verträge können widerrufen werden

 

Kanzlei AKH-H erwirkt verbraucherfreundliches Urteil in Luxemburg

 

Der Europäische Gerichtshof hat am 09.09.2021 entschieden, dass die von deutschen Banken verwendeten Klauseln in Darlehensverträgen fehlerhaft sind und Verbraucher*innen ihre Darlehensverträge mit Vertragsschluss seit 10.06.2010 heute noch widerrufen können. Damit stärkt der EuGH massiv die Rechte der Verbraucher*innen. Im Fall der Rückabwicklung über den Widerruf des Darlehensvertrags müssen sie ihre Restschulden nicht mehr tilgen und haben gegen die Bank einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung und aller bereits gezahlten Monatsraten.

 

Unsere Kanzlei hatte vor dem Landgericht Ravensburg die Vorlage strittiger Rechtsfragen zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erwirkt (LG Ravensburg, Beschluss vom 7.1.2020 - 2 O 315/19). Unser Verfahren (Az. C-33/20) gegen die Volkswagen Bank wurde vom EuGH mit zwei weiteren Verfahren verbunden, so dass auch die Skoda Bank (Az. C-155/20) und die BMW Bank (Az. C-187/20) in das Vorlageverfahren beim EuGH hineingezogen wurden. Das Urteil des EuGH hat grundsätzliche Bedeutung und ist auf sämtliche Verbraucherdarlehensverträge aller anderen Banken ebenfalls anwendbar.

 

"Wir haben in unserer langjährigen Praxis kaum einen Verbraucherdarlehensvertrag gesehen, der den Anforderungen des EuGH genügt. Nahezu jeder Verbraucherdarlehensvertrag verstößt gegen europäisches Recht. Die Auswirkungen sind gewaltig, denn Verbraucher*innen können nun über den Widerruf auch Jahre nach Abschluss ihre Verträge rückabwickeln. Seit Jahren vertreten wir diese Rechtsansicht und freuen uns, dass sich der jahrelange Kampf für den Widerrufsjoker nun gelohnt hat.", sagt Christopher Kress, Rechts- und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei AKH-H.

 

Vorsicht vor Abzocke durch falsche Microsoft-Webseiten

 

Derzeit kursiert eine neue Variante der seit Jahren bekannten Betrugsmasche mit falschen Microsoft-Mitarbeitern. „Das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt, gefälschten Microsoft-Webseiten zum Opfer zu fallen“, warnt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Durch einen Tippfehler beim Eingeben der Microsoft-Internetadresse im Browser oder durch falsche Links geraten Betroffene auf eine von vielen betrügerischen Kopien der Microsoft-Webseite. Wollen sie dort eine Software herunterladen oder ihren Produktschlüssel für die Installation des gewünschten Computer-Programms eingeben, erscheint eine Fehlermeldung. Der Nutzer wird aufgefordert, eine vermeintliche Support-Hotline anzurufen. „Die Masche ist arglistig, denn Anrufende werden im Gespräch gedrängt, eine Anwendung zu installieren. Mit dieser Software verschafft sich der betrügerische Support-Mitarbeiter dann Zugriff auf den PC“, warnt die Juristin. Damit hat der Betrüger die Möglichkeit, falsche Systemnachrichten oder Schadsoftware einzuspielen. Als Folge kann der Verbraucher seinen Computer nicht mehr nutzen. Für das Reparieren seines PCs soll der Betrogene dann bezahlen.

 

Schutz vor Support-Betrug

 

„Um sich zu schützen, sollten Verbraucher sicherstellen, dass sie sich auf der offiziellen Microsoft-Webseite zum Herunterladen der Software befinden,“ rät Halm. „Am besten geben sie die Adresse dafür selbst ein und klicken nicht auf Links.“ Microsoft zeigt nach eigener Aussage nie Fehlermeldungen mit einer Support-Telefonnummer an. Hat man eine solche Nummer dennoch angerufen, darf den falschen Mitarbeitern auf keinen Fall Zugriff auf den eigenen Computer gestattet werden. Ist dies bereits geschehen, muss das Gerät sofort vom Internet getrennt werden. Bereits aufgespielte Schadsoftware muss gegebenenfalls mit Hilfe eines IT-Experten deinstalliert und der Rechner möglicherweise zurückgesetzt werden. Außerdem ist es ratsam, alle Passwörter zu ändern. Den Betrugsfall sollten Betroffene bei der Polizei melden. Zusätzlich bietet Microsoft ein Beschwerdeformular unter www.microsoft.com/de-DE/concern/scam an. Weitere Informationen gibt es auch auf www.verbraucherzentrale-bayern.de.

 

Taschendieben die Tour vermiesen

 

Verbraucherzentrale und Polizei Bremen geben Tipps im Umgang mit Diebstählen und Kartenklau

 

Schnelles Handeln ist wichtig

 

Die Sperrnotrufnummer 116 116 immer griffbereit haben

 

Kartendieben die Tour vermiesen

 

Oh Schreck, wo sind mein Smartphone und die Geldbörse hin? Bis die Sachen ganz unten in der Tasche wiederauftauchen, ist der Puls auf 180. Leider findet sich nicht alles wieder. Verloren oder gestohlen? Die Bremer Polizei und die Verbraucherzentrale Bremen geben Tipps für diese Fälle.

 

Achtlos abgestellte Taschen auf Picknickdecken oder in Fahrradkörben laden Taschendiebe in diesen sommerlichen Tagen wieder vermehrt dazu ein, nach Herzenslust zuzugreifen. Von Corona und Abstandsregeln lassen sie sich dabei nicht abschrecken. Auch die Tatsache, dass Verbraucher:innen immer öfter bargeldlos unterwegs sind, stört die Diebe nicht. Ulrike Dunecke von der Polizei Bremen weiß: „Da mittlerweile auch ohne PIN-Eingabe mit der Zahlungskarte gezahlt werden kann, ist diese für Kriminelle sehr wertvoll. Die übermittelten Daten werden beispielsweise für Identitätsdiebstähle genutzt. So werden umfangreich Waren mit den Bezahldaten des Opfers bestellt, Kriminelle nehmen diese entgegennehmen, aber die Rechnungen erhalten die Geschädigten. Nutzen Sie RFID-Blocker zum Schutz Ihrer Daten!“

 

„Haben Sie Ihre Zahlungskarte verloren oder wurde sie gestohlen? Dann lassen Sie diese umgehend über den Sperrnotruf 116 116 sperren “, rät Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Bremen.

 

„Außerdem sollten Sie den Verlust der Karte bei der Polizei anzeigen. Denn wir können über das Kartensperrsystem Kuno die Sperrung des elektronischen Lastschriftverfahrens per Unterschrift veranlassen“, sagt Ulrike Dunecke. „Denn eine Kartenzahlung mit Unterschrift, also ohne PIN, ist trotz Sperrung über den Sperrnotruf weiterhin möglich.“

 

„Wurde die Zahlungskarte bereits genutzt, können Verbraucher:innen unberechtigte Abbuchungen bei ihrer Bank reklamieren“, weiß Sonja Welzel.

 

Smartphone weg – oh Schreck!

 

Was viele Verbraucher:innen nicht wissen: wie jedes Fahrzeug eine Fahrgestellnummer hat, anhand derer es eindeutig identifiziert werden kann, so hat jedes Smartphone eine sog. IMEI-Nummer. Diese ist für die Polizei wichtig. Denn ohne IMEI-Nummer kann die Polizei nicht nach dem Gerät fahnden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Geräte, die gefunden oder beschlagnahmt werden, nicht zugeordnet werden können.

Verbraucher:innen sollten sich daher ihre IMEI-Nummer notieren, z.B. auf dem Smartphone Flyer, der von der Bremer Polizei ausgegeben wird oder auf der SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Die Nummer kann jede:r durch Eingabe der Tastenfolge *#06# in der Telefon-App auf seinem Smartphone in Erfahrung bringen.

 

„Wir möchten Sie gern informieren, bevor in eine Falle mit bösen finanziellen Folgen für Sie tappen“, wendet sich Sonja Welzel direkt an die Verbraucher:innen und Ulrike Dunecke ergänzt: "Gemeinsam wollen wir Sie vor Vermögens-, Eigentums- und Internetkriminalität sowie vor Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften schützen.“

 

Veranstaltung abgesagt: Betroffenen muss voller Ticketpreis erstattet werden

 

Mit Beginn des ersten Lockdowns im März 2020 erhielt die Verbraucherzentrale NRW massiv Beschwerden zur CTS Eventim AG & Co. KGaA. Verbraucher:innen beklagten, dass Eventim die Erstattung von Tickets für coronabedingt verschobene Veranstaltungen verweigere. Außerdem behielt Eventim bei ersatzlos abgesagten Veranstaltungen in nicht nachvollziehbarer Weise Gebühren ein und erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht München I und erstritt einen Teilerfolg.

 

In den vorliegenden Fällen war Eventim von den Veranstaltern mit der Rückerstattung beauftragt worden. Das Gericht bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Eventim bei abgesagten Veranstaltungen die Rückzahlung des vollen Kaufpreises nicht pauschal unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigern durfte. Jedenfalls in den Fällen, in denen Eventim im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt (Kommissionsgeschäft), sei den Ticketkäufer:innen grundsätzlich der gesamte Ticketpreis inklusive der Vorverkaufsgebühren zu erstatten.

 

Die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Rückerstattung der Vorverkaufsgebühr im Falle der Absage oder Verlegung ausschloss, benachteilige Verbraucher:innen deshalb unangemessen – zumindest bei Kommissionsgeschäften. Zudem sei die Klausel intransparent, da die Höhe der Vorverkaufsgebühren beim Ticketkauf oftmals nicht angegeben wurde.

 

„Wir gehen davon aus, dass in einer Vielzahl der Fälle Eventim zu Unrecht Geldbeträge einbehalten hat, statt Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen“, so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der  Verbraucherzentrale NRW. „Wurde Eventim bei Veranstaltungsabsagen mit der Rückzahlung beauftragt, können Betroffene mit Verweis auf das Urteil nun Eventim zur Zahlung der ausstehenden Beträge auffordern. Das ist ein großer Erfolg.“

 

Das Landgericht München hält allerdings den Verweis, dass Tickets für Nachholtermine ihre Gültigkeit behalten und deswegen nicht zurückgegeben werden können, für eine zulässige Rechtsmeinung und folgt nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. „Wir werden diesbezüglich die Urteilsgründe prüfen und voraussichtlich in Berufung gehen“, kündigt Schuldzinski an. „Nach unserer Auffassung handelt es sich bei termingebundenen Veranstaltungen um relative Fixgeschäfte, die mit dem Termin stehen oder fallen, so dass es keinen Raum für eine Vertragsanpassung gibt.“

 

FOLGEN DES URTEILS

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Sollten sich Verbraucher:innen jedoch aktuell in einem Rechtsstreit mit Eventim befinden, können sie auf das Urteil verweisen und Eventim anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen“, rät Schuldzinski. „Denn bereits der Verweis auf das Urteil kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.“ Hierzu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief an.

 

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW:

„Wir gehen davon aus, dass in einer Vielzahl der Fälle Eventim zu Unrecht Geldbeträge einbehalten hat, statt Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen. Mit Verweis auf das Urteil können Betroffene Eventim nun zur Zahlung der ausstehenden Beträge auffordern. Das ist ein großer Erfolg.“

 

Papierkorb oder Ordner: Wohin mit den Belegen?

 

Wichtige Aufbewahrungsfristen für Verbraucher

 

Im Laufe eines Jahres sammeln sich jede Menge Dokumente und Belege an. Vielen stellt sich da zum Jahresende die Frage: Was davon kann weg und was gehört in die Ablage? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß, welche Aufbewahrungsfristen bei Handwerkerrechnungen, Steuerunterlagen, Kassenbelegen und Kontoauszügen zu beachten sind und in welchen Fällen eine digitale Ablage ausreicht.

 

 

Notfallordner

 

Handwerkerrechnungen: Mindestens zwei, manchmal besser fünf Jahre

Mieter und Eigentümer müssen Rechnungen und Zahlungsbelege über Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnung oder im Haus zwei Jahre aufbewahren. „Diese Frist ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt und dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit“, erklärt Michaela Rassat. Sollte der Kunde die Belege auf Nachfrage des Finanzamtes innerhalb dieser Zeitspanne nicht vorweisen können, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Handwerker die Rechnung gestellt hat. So sollten Verbraucher beispielsweise eine im November 2020 ausgestellte Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2022 vernichten“, so die Rechtsexpertin. Auch um Gewährleistungsansprüche wahrnehmen zu können, empfiehlt sich die Aufbewahrung von Rechnungen als Beweismittel. Bei Renovierungen oder kleineren Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei Arbeiten an der Bausubstanz oder an Dingen, die fest mit dem Haus verbunden sind – etwa einer Dachsanierung – sind es sogar fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeit durch den Kunden. Haben die Vertragspartner die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart, gelten abweichende Gewährleistungsfristen.

 

Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons: Mindestens zwei Jahre

 

Da der Gewährleistungsanspruch bei beweglichen Gegenständen in der Regel nach zwei Jahren endet, sollten auch Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons mindestens für diese Zeitspanne in die private Ablage wandern. „Denn im Falle einer Reklamation sind die Unterlagen dringend erforderlich“, so Rassat. Falls der Händler dem Käufer eine freiwillige Extragarantie gewährt hat, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist entsprechend. Bei teuren Anschaffungen empfiehlt Rassat, die Unterlagen dauerhaft aufzubewahren. Denn im Fall eines Verlustes oder bei Beschädigung können sie ein wichtiger Nachweis über den Wert des Gegenstandes sein.

 

Steuerunterlagen: Mindestens vier Jahre, besser zehn Jahre

 

„Enthält der Steuerbescheid den Vermerk ‚vorläufig‘ oder ‚unter Vorbehalt der Nachprüfung‘, sollte er auf jeden Fall in die private Ablage“, empfiehlt die Rechtsexpertin. Dann laufen womöglich noch Gerichtsverfahren um steuerliche Grundsatzfragen. An einem vorläufigen Steuerbescheid kann das Finanzamt erst dann nichts mehr ändern, wenn die Ungewissheit geklärt und ein weiteres Jahr vergangen ist. Zudem wichtig zu wissen: Das Finanzamt kann selbst einen Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk noch bis zu vier Jahre rückwirkend ändern, falls es ihn nachträglich für fehlerhaft hält. Besteht der Verdacht auf leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung, endet die sogenannte Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf das Finanzamt nichts mehr ändern darf, sogar erst nach zehn Jahren. Daher rät Rassat, nicht nur Steuererklärungen, sondern auch Belege so lange aufzubewahren.

 

Kontoauszüge: Drei Jahre

 

Häufig herrscht Unsicherheit bei der Aufbewahrung von Kontoauszügen. „Gesetzliche Aufbewahrungsfristen gibt es hier nicht“, so die ERGO Expertin. Sie rät, die Auszüge drei Jahre zu behalten. Das entspricht der Verjährungsfrist für Kaufpreiszahlungen. Das heißt: Verkäufer haben für diesen Zeitraum einen Zahlungsanspruch. Sollte es zu einem Streit mit dem Händler über die Bezahlung kommen, können Käufer so belegen, dass sie die Zahlung tatsächlich geleistet haben. Die Auszüge können in ausgedruckter Form oder digital abgelegt werden.

 

Digital oder auf Papier?

 

Kassenbons sind meist noch auf Papier gedruckt, während viele Verbraucher beispielsweise Kontoauszüge online abrufen. Was gilt daher für die Ablage? „Wer ein Dokument digital erhält, kann es auch digital speichern“, informiert Rassat. Bei wichtigen Unterlagen am besten mehrere Sicherheitskopien auf unterschiedlichen Speichermedien anlegen. Die Papierform ist bei Verträgen, etwa bei einer Lebensversicherungspolice, oder Urkunden wie zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunden zwingend. Denn nur die Originale gelten beispielsweise vor Gericht.

 

Vorsicht: betrügerisches Online-Trading

 

Angebliche Handelsplattformen locken Verbraucher mit Traumrenditen

 

Werbeanzeigen mit Prominenten versprechen schnelle und hohe Gewinne. Professionell aussehende, falsche Handelskonten spielen den Verbrauchern Gewinne vor. Am Ende verlieren die betrogenen Verbraucher das gesamte eingezahlte Geld.

Handelsplattformen im Internet versprechen satte Gewinne mit geringem Risiko durch den Handel von Differenzkontrakten (CFD) sowie Währungen und Kryptowährungen. Offenbar mit Erfolg: Allein in den vergangenen zwölf Monaten erreichten die Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Beschwerden zu über 50 verschiedenen Plattformen. Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich darauf einlassen, droht der Verlust ihres gesamten eingezahlten Geldes. Denn das Geld fließt nicht in irgendwelche Handelsaktivitäten oder Kapitalanlagen, sondern verschwindet über dunkle Kanäle auf Nimmerwiedersehen.

 

Angelockt werden die Verbraucher zumeist mit irreführender Werbung im Internet oder via Social Media. Dort wird etwa über den angeblichen Erfolg des Handelssystems bei der Start-up-Show „Die Höhle der Löwen“ berichtet oder prominente Personen schwärmen über ihre tollen Erfahrungen damit. Diese Statements und Erfolgsbelege sind aber alle gefälscht – weder haben sich die Prominenten jemals positiv über die beworbene Handelsplattform geäußert, noch gab es einen Auftritt in der bekannten Fernsehshow. 

 

Die Plattformen fordern in der Regel anfangs nur ein kleines Startkapital von 250 Euro. Dieser Betrag vermehrt sich sehr schnell mit Hilfe der persönlichen Betreuer, die sich von da an per Telefon intensiv um die Verbraucher kümmern. So beschreiben es betroffene Verbraucher. Die persönlichen Berater geben sich am Telefon als kompetente Finanzbroker mit jahrelanger Handelserfahrung aus und erschleichen sich so das Vertrauen der Neukunden. Sie spielen die zugehörige Software auf deren heimische Computer, führen die gewinnbringenden Trades aus und animieren mit großem Druck dazu, größere Beträge einzuzahlen, damit es sich für ihn selbst und für den Verbraucher wirklich lohne.

 

Dabei wirken die Kontobewegungen und die steigenden Guthaben, die man online in seinem Anlagekonto sehen kann, auf viele durchaus überzeugend. „Das sieht für Normalbürger auch wirklich professionell aus und ist gut gemacht – aber es ist alles nur Fake. Es findet keinerlei Handel statt“, sagt Jörn Rehren, Referent im Team Marktbeobachtung Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

 

Das eingezahlte Geld und der Gewinn kommen nicht zurück

 

Das Problem wird für Verbraucher erst sichtbar, wenn sie ihr Geld ausgezahlt bekommen möchten. Denn eine Rückzahlung findet nicht statt. Im Gegenteil: Äußern die Verbraucher einen solchen Wunsch, sollen sie zunächst weitere Tausende Euro überweisen – sei es für einen „Liquiditätsnachweis“, für die Vorabzahlung von Gewinnsteuern am ausländischen Handelsplatz oder für den Abschluss einer Versicherung zur Absicherung des bisher erreichten Gewinns. In anderen Fällen kehrt sich der Aufwärtstrend im Depot jetzt plötzlich um, bis kein Geld mehr übrig ist.   „Die Auszahlung von Guthaben wird immer wieder verschleppt und irgendwann sind die persönlichen Ansprechpartner nicht mehr erreichbar“, sagt Rehren. Verbraucher, die sich bei den Verbraucherzentralen beschwert haben, hätten so bis zu sechsstellige Beträge verloren. „Der Schaden insgesamt aus derartigem Betrug beläuft sich allein in Deutschland auf zig Millionen Euro jedes Jahr.“

 

Vorsicht bei hohen Gewinnversprechen mit angeblich niedrigem Risiko

 

Neben den Verbraucherschützern warnen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamt (BKA) immer wieder vor diesen betrügerischen Internet-Handelsplattformen. Verbraucher sollten bei hohen Renditeversprechen besonders vorsichtig sein und sich vorab umfassend informieren. Gibt es ein Impressum, wer ist der genaue Anbieter und wo hat er seinen Sitz? In der Unternehmensdatenbank der BaFin können Verbraucher zum Beispiel erfahren, ob der Anbieter eine Zulassung für die EU hat und damit sein Geschäft überhaupt in Deutschland betreiben darf.  Verbraucher sollten fremden Personen niemals den direkten Zugriff auf ihren heimischen Computer durch entsprechende Software wie zum Beispiel AnyDesk oder Teamviewer erlauben. Die angeblichen Broker wünschen dies zumeist beim Überspielen der Handelssoftware. „Uns sind Fälle bekannt, bei denen später die Bankkonten der Verbraucher kompromittiert waren und Geld ohne Zustimmung von dort abgeflossen ist“, sagt Jörn Rehren. Wer sich bereits als Geschädigter sehe, solle unbedingt Anzeige bei der Polizei erstatten sowie seinen Fall der Verbraucherzentrale und/oder der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) melden.

 

Payback-Konto gehackt – Schadensersatz geltend machen

 

„Sammeln Sie Payback-Punkte?“ Die Frage ist an der Kasse im Supermarkt, in der Drogerie und vielen anderen Geschäften schon fast Standard geworden. Viele Verbraucher machen mit, sammeln eifrig die Punkte und freuen sich, wenn sie die Payback-Punkte einlösen. Das geht natürlich nur, wenn ihr Payback-Konto nicht gehackt wurde.

 

Doch genau das passiert. Im August berichtete beispielsweise die Verbraucherzentrale NRW über gehackte Payback-Konten. So ist es auch einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte ergangen. Er musste im September feststellen, dass sein gesamtes Payback-Konto von Unbekannten leergeräumt wurde. „Wir fordern das Geld von der Payback GmbH zurück. Wenn nötig, ziehen wir auch vor Gericht“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

„Payback-Konten wurden gehackt. Dafür steht die Payback-GmbH in der Verantwortung, da sie offensichtlich nicht für angemessene Sicherheitsbarrieren gesorgt hat. Dadurch wurde es den Hackern möglich, auf die Konten zuzugreifen und die gespeicherten Daten einzusehen. Daher hat Payback gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen und muss unserem Mandanten den Schaden ersetzen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

 

Es geht jedoch nicht nur um Schadenersatz für die gestohlenen Payback-Punkte, sondern auch um den immateriellen Schaden. Denn auch dafür besteht bei Verstößen gegen die DSGVO ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen. Ein solcher Schaden ist dadurch entstanden, dass Payback die Kunden nicht über die gehackten Konten informiert hat. „Dadurch hat unser Mandant die Kontrolle über seine bei Payback gespeicherten Daten verloren. Es ist völlig unklar, wer nun Zugriff auf diese Daten hat und wofür sie verwendet werden. Für diesen immateriellen Schaden machen wir Schadenersatzansprüche in Höhe von 4.500 Euro geltend“, so Rechtsanwalt Cocron.

 

Das Arbeitsgerichts Düsseldorf hat erst kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber habe, weil dieser gegen seine Auskunftspflicht nach § 15 DSGVO verstoßen und den Kläger nur unvollständig über seine gespeicherten personenbezogenen Daten informiert hatte. Das Gericht betonte zudem, dass eine Bagatellschwelle nicht erforderlich sei und die Höhe des Schadensersatzes auch abschreckend sein solle. „Daher halten wir unsere Forderung nur für angemessen“, so Rechtsanwalt Cocron.

 

Schleppende Flugkostenerstattung: Verzögerungsstrategien bei Lufthansa, Eurowings und Ryanair ausgebremst

 

Verbraucherrechte im Lockdown - so das Fazit der Verbraucherzentrale NRW angesichts der Flut an Beschwerden über Fluggesellschaften, wenn Reisende die Erstattung von Ticketkosten für annullierte Flüge einfordern wollen. Mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen haben die Verbraucherschützer jetzt die Deutsche Lufthansa AG, Eurowings sowie Ryanair wieder auf den Boden der Vorgaben aus der EU-Fluggastrechteverordnung geholt. "Wenn der Reisende bei annullierten Flügen die Flugscheinkosten erstattet bekommen will, muss die Airline binnen sieben Tagen den kompletten Preis zurückzahlen. Undurchsichtige Erstattungswege und -zuständigkeiten, ein Zahlungsziel am Ende der Corona-Pandemie oder der Verweis auf Reisevermittler können jetzt keinen Auftrieb mehr geben, um diese Verbraucherrechte auszubremsen", bilanziert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski erfolgreichen Einsatz, um bei den Airlines auf die Einhaltung der Erstattungsregelungen gemäß der EU-Verordnung zu pochen.

 

Nach der Fluggastrechte-Verordnung hat der Reisende bei abgesagten Flügen das Recht zu wählen, ob ihm die Ticketkosten vollständig erstattet werden oder ob er zu einem späteren Zeitpunkt fliegt. Die Deutsche Lufthansa AG hatte fürs Umbuchen jedoch von einem Fluggast für einen Trip in der Economy-Class rund 75 Euro an Zuzahlung verlangt. Bei First-Class-Flügen sollten pro Person mit rund 3.000 Euro zusätzlich gar fürstliche Zuschläge fällig werden, um zum Alternativtermin ans Ziel zu gelangen. Gegen die Praxis, Ersatzflüge nur gegen einen Aufpreis zu gewähren, hatte die Verbraucherzentrale NRW am 8. Mai 2020 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Airline erwirkt. Diese haben die Richter durch Urteil vom 22. September 2020 (Az. 31 O 85/20, nicht rechtskräftig) aufrechterhalten und damit der Deutschen Lufthansa untersagt, im Fall einer Flugannullierung eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen nach Wunsch des Fluggasts - trotz verfügbarer Plätze - nur gegen Zahlung eines Aufpreises anzubieten.

 

Auch gegen die undurchsichtigen Wege zur Flugkostenerstattung ist die Verbraucherzentrale NRW bei der Deutschen Lufthansa AG vorgegangen. Denn wer bei annullierten Flügen bei der Airline schriftlich die Erstattung der Ticketkosten verlangt hatte, erhielt den Hinweis, dass "diese Themen" nicht bei "Customer Relations" bearbeitet würden und sich Kunden entweder telefonisch an ein Service-Center wenden müssten oder "diesbezügliche Informationen" einer Internetseite zu entnehmen seien. Nach der Telefonnummer des Service-Centers mussten Fluggäste jedoch erst im Online-Auftritt der Lufthansa recherchieren. Und wer zur angegebenen Internetseite navigierte, fand Hinweise zur Flugpreiserstattung und ein Online-Formular, um Ansprüche geltend zu machen, erst nach einer Reihe von Klicks. Die hierbei genannten Links verwirrten zudem mit Bezeichnungen, die zu einem anderen Ziel als zur Ticketkosten-Erstattung zu führen schienen. Auf die Abmahnung dieser intransparenten Erstattungswege durch die Verbraucherzentrale NRW hin hat sich die Deutsche Lufthansa AG am 15. Juli 2020 in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, Fluggäste, die bei einer zur Kundenkommunikation eingerichteten Stelle Erstattungsansprüche wegen annullierter Flüge geltend machen, nicht mehr auf andere Kontaktwege zu verweisen.

 

Mit einer beim Landgericht Bonn erwirkten einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 15.06.2020, Az. 1 O 175/20) hat die Verbraucherzentrale NRW auch den Billigflieger Ryanair auf den Boden des EU-Rechts geholt: Kunden, die nach annullierten Flügen keinen Gutschein akzeptierten, sondern ihr Geld zurück haben wollten, hatte der Billigflieger bei der Erstattung auf den Sankt Nimmerleinstag verwiesen. Unter einem Link auf der Internetseite wurde ihnen mitgeteilt, dass der Flugpreis erstattet werde, sobald die Krise vorbei sei. Nachdem die Fluggesellschaft die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat die Verbraucherzentrale NRW eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn erwirkt, die der Fluggesellschaft diese Vorgehensweise untersagt. Ryanair hat diese Entscheidung am 4. September 2020 als endgültige Regelung anerkannt.

 

Nicht zuletzt hat die Verbraucherzentrale NRW auch Abwimmelungsstrategien von Eurowings gekappt. Wenn Flüge annulliert werden, schuldet das ausführende Luftfahrtunternehmen die Erstattung der Ticketkosten. Eurowings hatte Verbraucher jedoch an den Vermittler verwiesen, über den der Flug gebucht worden war, um dort die verlangte Rückzahlung des Preises auf den Weg zu bringen. Auch dieses Verhalten hat die Verbraucherzentrale NRW abgemahnt. Das Landgericht Düsseldorf hatte diese Praxis per einstweiliger Verfügung untersagt (Beschluss vom 13.07.2020, Az. 12 O 160/20). Diese Entscheidung hat das Gericht mit Urteil vom 9. September 2020 (nicht rechtskräftig) nun bestätigt. Es hat die Fluggesellschaft verpflichtet, den Verweis an den Vermittler in solch einer Situation künftig zu unterlassen.

 

 

Urkunden online beantragen: Dubiose Dienstleister kassieren extra ab

 

Viele Behörden bieten die Möglichkeit, offizielle Dokumente im Internet zu beantragen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. „Es gibt viele Dienstleister, die darauf aus sind, beim Verbraucher extra abzukassieren“, sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Solche Anbieter leiten die Anträge für zum Beispiel Führungszeugnisse oder Geburtsurkunden meist nur an die zuständige Behörde weiter. Und dafür verlangen sie zusätzliche Kosten. „Häufig kommt es vor, dass Verbraucher das gewünschte Dokument gar nicht erhalten. Stattdessen bekommen sie lediglich Informationen zur Beantragung“, so Tatjana Halm. Dabei sind diese Infos kostenlos bei den Behörden zu erhalten. Die Verbraucherschützerin warnt auch vor dem dreisten Angebot, einen Führerschein online zu erwerben ohne Theorie- und Praxisstunden absolviert zu haben. „Hier kann sich der Verbraucher möglicherweise sogar strafbar machen.“

 

Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt: Wer offizielle Dokumente online beantragen möchte, sollte auf der Internetseite der Stadt oder Gemeinde nachsehen, ob die nötigen Unterlagen online angefordert werden können. So vermeiden Verbraucher, am Ende doppelt zu zahlen. Wenn bei Angeboten im Netz unklar ist, ob es sich um eine offizielle Website handelt, hilft ein Blick ins Impressum. Bei anfallenden Gebühren rät die Verbraucherzentale Bayern, genau darauf zu achten, wofür diese erhoben werden. Bei Dienstleistern ist dies oft erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich.

 

Bundesgerichtshof verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

 

Säumige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro für den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen.

 

BGH: Klausel umfasste auch einfache Maßnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung.

IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden.

Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken München gehört.

 

„Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.“

 

34,15 Euro Pauschal für das Eintreiben von Forderungen

 

Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.

 

Bundesgerichtshof: Pauschale ist überhöht

 

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.

 

Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten

 

Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.

 

Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.

 

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19

 

Widerrufsrecht beim Onlinekauf von Lebensmitteln?

 

Welche Rechte Kunden bei der Rückgabe von Nudeln, Gemüse und Co haben

 

Der Onlinehandel mit Lebensmitteln wächst während der Corona-Krise rasant. Viele haben Angst, sich beim Einkaufen anzustecken. Gerade auch für Menschen mit Vorerkrankungen ist der Onlinehandel eine gute Alternative. Aber was, wenn sich die Kunden bei der Bestellung vertan haben? Oder die Ware beschädigt oder verschimmelt ist? Gilt bei Lebensmitteln auch das zweiwöchige Rückgaberecht des Onlinehandels? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, welche Ausnahmen es beim Einkauf im virtuellen Supermarkt gibt.

 

Rückgaberecht Lebensmittel -Rechtlicher Hintergrund

 

Anders als im Laden gilt online: Wer etwas bestellt, hat das Recht, die Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen wieder zurückzuschicken und den Preis erstattet zu bekommen. Notwendig ist nur ein Widerruf gegenüber dem Händler. „Das heißt: Der Kunde kann den Vertrag auch dann lösen, wenn ihm die Ware beispielsweise nicht gefällt“, erläutert Michaela Rassat. Denn bei Bestellungen im Internet können Kunden die Ware nicht ausprobieren oder begutachten wie im Laden. „Das sogenannte Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln“, weiß die Rechtsexpertin.

 

Leicht verderbliche Ware

 

Für bestimmte Produkte gelten jedoch Ausnahmen. Händler müssen allerdings explizit darauf hinweisen. Laut § 312g Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Waren, „die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“, von einer Rücksendung ausgeschlossen. „Welche Produkte das konkret sind, ist nicht festgelegt. Allerdings bietet die sogenannte Lebensmittelhygiene-Verordnung Orientierung“, so Rassat. Die Verordnung besagt, dass dazu Lebensmittel zählen, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit verderben und deren Frische nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Darunter fallen alle frischen Waren wie Obst, viele Arten von Gemüse, Milchprodukte, Fleisch oder Fisch. Diese sind somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Waren, deren Verfallsdatum schnell überschritten ist. Mit dem Verfallsdatum ist in diesem Fall nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum gemeint, sondern das Verbrauchsdatum, das bei besonders leicht verderblichen Lebensmitteln, zum Beispiel bereits geschnittenem Salat, anzugeben ist.

 

Versiegelte Ware

 

Eine weitere Ausnahme gilt bei Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn der Käufer die Versiegelung entfernt hat. Öffnen Kunden daheim die Verpackung der Waren und entfernen damit die „Versiegelung“, sind diese also ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und können nicht mehr zurückgeschickt werden. „Das gilt zum Beispiel für Fertiggerichte, bei denen die Käufer eine Versiegelung entfernt haben. Ob beispielsweise eine einfache Verpackungsfolie bei Lebensmitteln als Siegel gilt, ist allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden“, erläutert die Rechtsexpertin. Ebenfalls ausgeschlossen sind Lebensmittel in Konserven und anderen für Haltbarkeit sorgenden Verpackungen, etwa Gläser oder Flaschen, wenn der Käufer die Verpackung beziehungsweise das Behältnis geöffnet hat. Gut zu wissen: Schließen Online-Supermärkte beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Waren über die gesetzlichen Regelungen hinaus von einem Widerruf aus, ist dies nicht zulässig.

 

Was gilt bei falscher oder beschädigter Lieferung?

 

Wie beim Onlineshopping von Kleidung gilt auch beim Einkauf im virtuellen Supermarkt: Wer falsche, beschädigte oder beispielsweise verdorbene Ware erhält, kann diese reklamieren. Sind beim Transport zum Beispiel der Joghurt und das Mehl aufgeplatzt oder kommen die Tomaten zerquetscht und die Himbeeren verschimmelt an, hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten. „Er kann mit Fristsetzung eine Ersatzlieferung vom Händler verlangen. Weigert sich dieser oder schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und bekommt dann den Kaufpreis erstattet“, so Rassat. „Auch hier sind abweichende Regelungen in den AGB, die den Kunden beispielsweise eine Transportgefahr zusprechen, unwirksam.“

 

Rechte am Kindersparbuch

 

Häufig legen Eltern für ihre Kinder Sparbücher an. Dabei stellt sich die Frage, ob die Eltern vom "Kinderkonto" Geld abheben dürfen. Haben sie sich nicht die Verfügungsbefugnis vorbehalten, besteht womöglich ein Rückzahlungsanspruch des Kinds oder ein Anspruch auf Schadensersatz. 

 

Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein:

 

"Kinderkonto" - Verfügungsbefugnis der Eltern?

 

Kurz nach der Geburt der Tochter legten die Eltern ein Sparbuch an, das auf den Namen des Kinds lief. Im Laufe der Jahre zahlten die Eltern Geldbeträge aus dem eigenen Vermögen ein. Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, etwa der Großeltern, wurden dagegen nie auf dieses Konto überwiesen.

 

Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17.200 Euro ab - ohne Rücksprache mit Mutter oder Kind. Im Jahr 2015 übergab er dem Kind das Sparbuch. Das Guthaben belief sich auf nur noch 242 Euro. Die 22-jährige Tochter beantragte vor dem Amtsgericht erfolgreich die Zahlung von 17.200 Euro von ihrem Vater.

 

Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Und zwar mit Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Kind nie Inhaber des Kontos.

 

Rückzahlungsanspruch oder Schadensersatz gegen den Vater?

 

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, sieht es differenzierter, im Ergebnis aber ähnlich. Kontoinhaber sei derjenige, der nach dem erkennbaren Willen der Kunden, die das Konto eröffnen, Gläubiger der Bank werden soll. Dabei komme es gar nicht so sehr drauf an, in wessen Händen das Sparbuch sich befinde. Dies sei nur ein Indiz. In dem Fall spreche für den Vater, dass er das Sparbuch gehabt habe.

 

Das Gericht wies auch darauf hin, dass Eltern das angesparte Geld oft als Reserve für finanzielle Engpässe ansehen. Genauso sei es aber auch möglich, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind es nicht verliere.

 

In Betracht kam vor allen Dingen auch, dass die Mittel, mit denen das Guthaben angespart wurde, ausschließlich von den Eltern kamen. Auch hat das Kind das Sparbuch nicht nach dem Grundschulalter erhalten.

 

Bei einem "Kindersparbuch" der Großeltern gilt: Geben diese eine im Namen des Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, behalten sie sich die Verfügungsgewalt vor.

 

Bundesgerichtshof am 17. Juli 2019 (AZ: XII ZB 425/18)

 

Für alle Fälle gewappnet: Die 5 wichtigsten Vollmachten und Verfügungen im Überblick

 

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung: Die zahlreichen Verfügungen und Vollmachten für den Notfall verunsichern viele Bürger. Der Leitfaden der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ sorgt für Klarheit – und hilft dabei herauszufinden, welche Verfügung oder Vollmacht für jeden einzelnen von Bedeutung ist.

 

Jeder weiß, wie wichtig die Themen Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge sind – zumindest in der Theorie. Schließlich dürfte jeder den Wunsch haben, dass für den Fall der Fälle die eigenen Interessen und die der engsten Vertrauten gewahrt bleiben. Aber: „Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass es vielen Menschen schwerfällt, sich frühzeitig mit Themen wie gesundheitliche Beeinträchtigungen und Vergänglichkeit zu beschäftigen“, erklärt Michaela Moll, Leiterin Marktdirektion der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ und zertifizierte Vermögensnachfolgeplanerin.

 

Fakt ist aber: Schwere Schicksalsschläge können jederzeit jeden Menschen treffen. Spätestens bei einem auftretenden Notfall werden die Angehörigen vor vollendete Tatsachen gestellt und müssen dann schnell entscheiden. Man kann also gar nicht früh genug seine Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge regeln.

 

Doch welche Vollmachten und Verfügungen sind überhaupt notwendig, damit die eigenen und die Interessen der Liebsten im Ernstfall gewahrt bleiben? Die 5 wichtigsten Verfügungen und Vollmachten geben einen guten Überblick und reduzieren die Gefahr, wichtige Weichenstellungen zu übersehen.

 

1. Bankvollmacht

 

Bei dieser Vollmacht gewährt der Kontoinhaber dem Bevollmächtigen – beispielsweise dem Ehepartner oder den volljährigen Kindern – den Zugriff auf ein bestimmtes Konto. Die Kontovollmacht ist gültig, sobald sie bei der Bank eingereicht wird, kann über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen, aber auch jederzeit widerrufen werden. Wichtig zu wissen: „Bei der Generalvollmacht kann die Kontovollmacht jederzeit von der bevollmächtigten Person widerrufen werden“, weiß Michael Moll.

2. Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden; ansonsten ist sie ungültig. Sinnvoll ist eine Sorgerechtsverfügung vor allem für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Zwar erhält beim Tod eines Elternteils in der Regel der überlebende Elternteil das Sorgerecht für einminderjähriges Kind. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht jedoch der gesetzlichen Regelung widersprechen und verfügen, dass das Sorgerecht eine andere Vertrauensperson erhält. Ob das Sorgerecht tatsächlich an den genannten Vormund übertragen wird, prüft und entscheidet aber letztendlich das Vormundschaftsgericht.

 

3. Patientenverfügung

 

Mit der Patientenverfügung wird sichergestellt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall unternommen oder unterlassen werden sollen – vorausgesetzt, dass keine eigenen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Wird keine Patientenverfügung erstellt, besteht die Gefahr, dass eine völlig fremde Person diese Entscheidungen trifft. Und: Da ein Unfall oder eine schwere Krankheit jederzeit eintreten kann, ist eine Patientenverfügung auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert.

 

4. Vorsorgevollmacht

 

Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur ein besonders wichtiger und bedeutender Baustein im Rahmen der Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge, sie beinhaltet auch einen enormen Vertrauensvorschuss an den Bevollmächtigten. Grund: Ist der Vollmachtgeber nicht mehr imstande, seinen eigenen Willen zu äußern, vertritt der Bevollmächtigte ihn in allen Vermögensangelegenheiten und ist darüber hinaus auch erster Ansprechpartner bei zu treffenden Entscheidungen rund um die Gesundheitsfürsorge. So bestimmt der Bevollmächtigte im Krankheits- oder Pflegefall etwa über den Aufenthaltsort und hat unter anderem ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über infrage kommende Behandlungen.

Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, kann – wenngleich nicht zu empfehlen – ohne Notar verfasst werden und sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Existiert keine Vorsorgevollmacht, wird ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt, der womöglich die Wünsche des Betroffenen nicht kennt.

 

5. Generalvollmacht

 

Bei der Generalvollmacht ist der Name Programm. Dies bedeutet: Im Gegensatz zu einer Einzelvollmacht wie etwa die Bankvollmacht, umfasst die Generalvollmacht nahezu alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. „Daher sollten Sie die bevollmächtigte Person sehr gut kennen und blind vertrauen“, empfiehlt Michaela Moll. Der Bevollmächtigte regelt alle Vermögensangelegenheiten und vertritt den Vollmachtgeber unter anderem auch bei Verhandlungen mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Geschäftspartnern.

Aber: Die Generalvollmacht, die ab dem Zeitpunkt der Aushändigung in Kraft tritt und bis zum Einsetzen der rechtmäßigen Erben gilt, ermöglicht den Abschluss zahlreicher, aber nicht aller Rechtsgeschäfte. Einschränkungen bestehen vor allem bei höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers wie etwa die Einreichung einer Scheidung. Darüber hinaus müssen einige Maßnahmen – beispielsweise, wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht – explizit in der Vollmacht aufgeführt werden.

 

Fazit

 

Es ist zwar wahrscheinlich und wünschenswert, dass man von schweren Schicksalsschlägen verschont bleibt. Doch die Erfahrung zeigt: es kann wirklich jeden jederzeit treffen. Damit für den hoffentlich nicht eintretenden Ernstfall Ihre und die Interessen Ihrer engsten Vertrauten gewahrt bleiben, sollten frühzeitig die notwendigen Weichen gestellt werden.

 

Formvorschriften von Airlines bei Flugentschädigungen unzulässig

 

Landgericht Frankfurt erlässt einstweilige Verfügung

 

Fluggäste müssen kein spezielles Formular einer Fluggesellschaft verwenden, um Ansprüche bei Verspätung oder Annullierung eines gebuchten Fluges bei der Airline zu anzumelden. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat am 16. Dezember auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW eine einstweilige Verfügung erlassen, die der portugiesischen Fluggesellschaft TAP untersagt, die Geltendmachung von Ansprüchen nur zu bearbeiten, wenn Flugkunden zu diesem Zweck ein firmeneigenes Online-Kontaktformular verwenden.

 

Die portugiesische TAP ist nur eine von mehreren Fluggesellschaften, die eine Bearbeitung von Zahlungsansprüchen mit dem Verweis auf die fehlende Verwendung ihres jeweiligen Kontaktformulars abwehrt. Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits vier Fluggesellschaften wegen dieser ihrer Ansicht nach unzulässigen Praxis abgemahnt.

 

Das Pochen auf Ausgleich oder Erstattung im Zusammenhang mit einem nicht oder schlecht erfüllten Luftbeförderungsvertrag unterliegt keinerlei Formvorschriften. „Kunden haben das Recht, ihre Ansprüche in freier Form schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Airline anzumelden. Eine Fluggesellschaft, die bereits die Anmeldung von Kundenansprüchen ablehnt, wenn sie nicht auf firmeneigenen Kontaktformularen erfolgen, behindert Kunden bei der Ausübung ihrer Rechte“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die gängige Abwehrstrategie einiger Fluggesellschaften, die Ansprüche von Fluggästen überhaupt zu prüfen.

 

Seit Oktober bietet die Verbraucherschutzorganisation Ratsuchenden mit ihrer APP „Flugärger“ eine kostenlose Möglichkeit, Ausgleichszahlungen bei verspäteten, verpassten oder annullierten Flügen auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung mit Hilfe einer von der App generierten E-Mail geltend zu machen.

Bei der Verbraucherzentrale NRW häufen sich seitdem die Beschwerden von Flugkunden über Weigerungen von Airlines, die Geltendmachung von Ansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung über die E-Mail, die mit Hilfe der Flugärger-App erzeugt wurde, anzunehmen und zu bearbeiten. „Das ist ein schwacher und aussichtsarmer Versuch, Kundenrechte zu ignorieren“, so Schuldzinski: „Über unsere Flugärger-App erfahren wir von solchen unzulässigen Praktiken und statten ratsuchende Fluggäste mit dem notwenigen Instrumentarium aus, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen und anschließend bei der betroffenen Airline geltend zu machen“, hebt der NRW-Verbraucherzentralenchef den doppelten Nutzen der Flugärger-App zum Schutz und zur Verbesserung der Kundenrechte hervor.

 

Der Nachbar als Paketstation: Rechte und Pflichten rund um die Annahme von Postsendungen

 

Weihnachten steht vor der Tür – und damit auch die alljährliche Paketflut. Nicht immer treffen Paketboten den Empfänger zu Hause an. Viele Nachbarn erweisen dann einen Freundschaftsdienst und nehmen die Sendung an. Aber sind sie dazu verpflichtet? Kann der Empfänger bestimmen, wohin seine Päckchen kommen? Und wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn die Lieferung verschwindet oder beschädigt ist? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf.

 

Müssen Nachbarn Pakete annehmen?

 

Wer viel zu Hause ist, dessen Flur ähnelt – vor allem in der Vorweihnachtszeit – gerne mal einer Poststation: Es stapeln sich Päckchen und Pakete für die Nachbarn. Davon ist nicht jeder begeistert. „Niemand ist verpflichtet, Pakete oder andere Lieferungen für Nachbarn anzunehmen”, informiert Michaela Rassat. Wer das Paket aber in Empfang nimmt, muss es sorgfältig aufbewahren und dem Empfänger persönlich übergeben – einfach vor die Tür stellen geht nicht, denn: „Wenn die Lieferung verloren geht, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden”, erläutert die ERGO Juristin. Ist das Paket beschädigt, sollte der Nachbar die Annahme verweigern. Denn mit einer Unterschrift quittiert er, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war.

 

Was steckt hinter der „Ersatzzustellung“?

 

Grundsätzlich darf ein Paketbote eine Lieferung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Absenders jemand anderem als dem eigentlichen Empfänger zustellen. Allerdings haben die meisten Paketdienstleister die sogenannte Ersatzzustellung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Sie erlaubt, das Paket auch an anderer Stelle abzugeben, zum Beispiel bei Nachbarn des Empfängers. Die Geschäftsbedingungen der verschiedenen Paketdienste können sich hier in Details unterscheiden. Für alle gilt: Der Zusteller ist verpflichtet, den Adressaten mit einer gut lesbaren Karte im Briefkasten darüber zu informieren, wo sein Paket liegt. „Dieser Ersatzzustellung kann nur der Absender widersprechen”, weiß Rassat. Denn er schließt mit dem Zustelldienst einen Beförderungsvertrag ab, wenn er beispielsweise das Paket bei der Post aufgibt.

 

Was kann der Empfänger bestimmen?

 

Möchte der Empfänger nicht, dass der Zusteller seine Pakete bei einem bestimmten Nachbarn abgibt, sollte er mit ihm darüber sprechen. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen. „Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise in einer Garage”, so die ERGO Rechtsexpertin. Legt der Bote das Paket ohne eine solche Regelung etwa vor die Haustür, haftet der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht oder Wind und Wetter sie beschädigen. Allerdings kann der Empfänger seine Ansprüche nur geltend machen, wenn er die Ablage am falschen Ort beweisen kann, also beispielsweise ein Nachbar den Paketboten beobachtet hat. Weitere Möglichkeiten sind die mit dem Paketdienst abgesprochene Abgabe bei einem bestimmten, ausdrücklich dazu bevollmächtigten Nachbarn oder das Hinterlegen des Pakets in einer Packstation. Für letztere müssen sich Kunden registrieren. Übrigens: Bei manchen Online-Händlern kann der Besteller auch die, allerdings kostenpflichtige, Option für eine persönliche Zustellung der Lieferung wählen. Generell ist es empfehlenswert, sich mögliche Versand-Optionen bei den Händlern anzusehen, um die optimale Variante auszuwählen.

 

Tatort Schule: Wer haftet bei Handydiebstahl?

 

Tatort Schule: Tagtäglich verschwinden in Klassenräumen und auf Pausenhöfen Smartphones. Doch in der Regel besteht bei Verlust oder Diebstahl kein Versicherungsschutz, warnt das Infocenter der R+V Versicherung. Schülerinnen und Schüler sind selbst für die Geräte verantwortlich.

 

Besondere Vorsicht im Sportunterricht

 

Schon mehr als die Hälfte der Grundschulkinder besitzt ein eigenes Smartphone. Bei 13-jährigen Mädchen und Jungen sind es sogar fast einhundert Prozent. Die Schule erlaubt zwar den Schülern oft, die Geräte mitzubringen. „Diese müssen jedoch selbst darauf aufpassen“, sagt Nicole Günter, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. Weder die Schule noch die Hausratversicherung kommt für den Verlust eines Smartphones auf. Das gilt auch, wenn das Handy nur kurz unbeaufsichtigt bleibt, sei es im Klassenraum, in der Umkleidekabine oder auf dem Pausenhof. Ausnahme: Die Hausratversicherung springt ein, wenn das Handy beispielsweise aus einem verschlossenen Schrank entwendet wurde. „Dann handelt es sich um sogenannten Einbruchdiebstahl, und der ist versichert.“ Und auch wer eine spezielle Handyversicherung abgeschlossen hat, kann auf Erstattung hoffen.

 

Besondere Vorsicht ist im Sportunterricht geboten. Hier müssen die Schüler Smartphones und andere Wertgegenstände meist ablegen. Doch die Lehrkräfte brauchen sie nicht verwahren oder beaufsichtigen. „Nur wenn die Schule oder eine Lehrkraft aktiv anbietet, auf das Handy aufzupassen, übernehmen sie auch die Verantwortung – und haften im Fall eines Diebstahls“, erläutert R+V-Expertin Günter. Am sichersten ist es, wenn das Handy und andere Wertgegenstände an Tagen mit Sportunterricht zu Hause bleiben.

 

Wichtige Daten im Handypass notieren

 

Es gibt Möglichkeiten, die Folgen eines Handydiebstahls abzumildern. Dazu müssen die Nutzer die Individualnummer (IMEI) kennen, einige Einstellungen vornehmen und entsprechende Apps installieren. „Dann lässt sich das Gerät orten und persönliche Daten können per Fernzugriff gelöscht werden“, sagt Nicole Günter. Die Polizei empfiehlt, wichtige Daten in einem Handypass zu notieren und bietet das Dokument im Internet zum Herunterladen an.

 

Paket beschädigt angekommen – wer haftet?

 

Wer privat ein Paket an eine andere Person verschickt, muss für eine stabile und sichere Verpackung sorgen. Kommt der Inhalt durch unzureichende Polsterung beschädigt beim Empfänger an, haftet der Versender. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Köln entschieden.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Ein privater Käufer hatte von einem ebenfalls privaten Verkäufer bei einer Internetauktion eine gebrauchte Geldzählmaschine erstanden. Der Verkäufer polsterte das Paket innen mit Styroporplatten und Zeitung. Trotzdem kam die Maschine beschädigt an. Offenbar war sie wesentlich kleiner als der Karton. Durch ihr Gewicht drückte sie die Polstermaterialien zusammen und es entstand noch mehr Raum zum Hin- und Herrutschen. So nahm das Gerät auf dem Versandweg erheblichen Schaden. Darüber hinaus trug der Karton keine Warnaufschrift wie „Vorsicht zerbrechlich“. Der Käufer forderte nun vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises plus die Versandkosten. Dieser weigerte sich: Es handle sich um einen sogenannten Versendungskauf, bei dem die Transportgefahr in dem Moment auf den Käufer überginge, in dem das Paket beim Versanddienstleister abgegeben werde.

 

Das Urteil

 

Das Gericht bestätigte zunächst, dass es sich hier um einen Versendungskauf im Sinne von § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelte. Da beide Seiten Verbraucher seien, kämen die besonderen Regeln über den Versand zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern nicht zur Anwendung. Beim Versendungskauf trage der Käufer das Risiko eines zufälligen Transportschadens, sobald das Paket an den Transporteur übergeben sei. Allerdings handle es sich hier gerade nicht um einen „zufälligen“ Schaden. Denn der Verkäufer sei durch die unzureichende Verpackung dafür verantwortlich, dass die Ware nicht heil angekommen sei. „Er hätte das Gerät so verpacken müssen, dass es nicht in dem viel zu großen Karton herumrutschen konnte. Außerdem hätte er einen Warnhinweis außen am Paket anbringen können“, erläutert Michaela Rassat. Der Schaden sei also nicht durch Zufall, sondern durch eine unzureichende Verpackung entstanden. Der Käufer habe diese auch durch Fotos dokumentiert. So könne er in diesem Fall als Schadenersatz den Kaufpreis und die Versandkosten zurückverlangen.

 

Was bedeutet das für Käufer?

 

Wer privat etwas verkauft und versendet, sollte unbedingt auf eine solide Verpackung mit ausreichender Polsterung achten. „Käufer bleiben in solchen Fällen nicht auf ihrem Schaden sitzen, denn für ausreichende Verpackung ist nur der Verkäufer verantwortlich“, so Michaela Rassat. Sie rät: „Kommt Ware beschädigt an, sollten Käufer die schadhaften Stellen des Produkts, die Verpackung und das Paket fotografieren, um Beweise zu haben.“

Amtsgericht Köln, Urteil vom 9. September 2019, Az. 112 C 365/19

 

Internetnutzer fürchten diese 9 Bedrohungen

 

Von Schadprogrammen bis Hassrede – Bitkom gibt Sicherheitstipps

 

Bestohlen, betrogen oder beleidigt: Die überwiegende Mehrheit der Internetnutzer fühlt sich von Cyberkriminalität bedroht. Diese neun Vorfälle fürchten sie am meisten:

 

1. Schadprogramme

Bösartige Programme auf dem Computer oder Smartphone wie Viren oder Trojaner – für acht von zehn Internetnutzern (79 Prozent) ist dieses Szenario eine Bedrohung.

 

 

2. Datenmissbrauch

Der Datenschutz wird nicht eingehalten, persönliche Daten unerlaubt weitergegeben und z.B. für Werbung missbraucht: Sieben von zehn Onlinern (70 Prozent) fühlen sich dadurch bedroht.

 

3. Passwort- und Kontoklau

Cyberkriminelle können zu schwache Passwörter ausnutzen und fremde Online-Konten übernehmen. Für mehr als jeden zweiten Internetnutzer (54 Prozent) ist diese Vorstellung bedrohlich.

 

4. Datenspionage

Wenn der Staat mitliest: Geheimdienste greifen auf verschlüsselte oder persönliche Kommunikation zu – 45 Prozent der Onliner haben Sorge davor.

 

5. Online-Banking-Betrug

Fremder Zugriff auf die eigenen Finanzen: Betrug beim Online-Banking sehen drei von zehn (30 Prozent) als Bedrohung.

 

 

6. Online-Shopping-Schwindel

Die Ware ist bestellt oder ersteigert worden, das Geld ist überwiesen, doch die Lieferung kommt niemals an: Davor fürchten sich ebenfalls 30 Prozent der Internetnutzer.

 

7. Beleidigungen und Mobbing

Diskussionen in sozialen Netzwerken oder Online-Foren lassen zuweilen einen guten Ton vermissen. Nicht selten sind Onliner auch mit Beleidigungen oder gar gezieltem Mobbing konfrontiert. Mehr als jeder Sechste (17 Prozent) empfindet dies als bedrohlich.

 

8. Sexuelle Belästigungen

Gezieltes Ansprechen von Personen, um sexuelle Kontakte anzubahnen – das sogenannte Cyber-Grooming ist nur eine Form von sexueller Belästigung im Internet. 17 Prozent der Onliner fühlen sich dadurch bedroht.

 

9. Hassrede

Hassbotschaften und Volksverhetzung sind auch im Internet ein Problem. Jeder neunte Onliner (11 Prozent) sieht darin für sich eine Bedrohung.

 

Schutz vor Cyberkriminellen

 

Wie sich Nutzer vor Cyberkriminellen schützen können, hat Bitkom in 6 Tipps zusammengestellt. Weitere Informationsangebote zum Thema Sicherheit im Internet bieten auch Initiativen wie Deutschland sicher im Netz.

 

Versicherungen, Abos und Co.: Was gilt im Todesfall?

 

Auch wenn die Trauer groß ist: Nach dem Tod eines Angehörigen sollten sich die Hinterbliebenen schnell einen Überblick über dessen Verträge verschaffen. Denn nicht jeder Vertrag endet automatisch mit dem Tod. Und selbst wenn keine Kündigung notwendig ist, müssen die jeweiligen Vertragspartner über den Tod informiert werden. Die rechtlichen Hintergründe beleuchtet Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie weiß auch, was bei Versicherungsverträgen zu beachten ist.

 

Verträge kündigen

 

Ob ein Mietvertrag, der Rundfunkbeitrag, ein Zeitungsabo oder das Fitnessstudio: „Eine einheitliche Regelung im Todesfall des Vertragspartners gibt es nicht“, informiert Michaela Rassat. Manche Verträge laufen weiter, einige enden, bei manchen gilt im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht. Daher ist es wichtig, sich trotz der Trauer schnell einen Überblick über die Verträge des Verstorbenen zu verschaffen. Dabei können auch die Kontoauszüge helfen. Denn nicht immer finden sich alle Verträge in den Unterlagen. Abgebuchte Beiträge oder Gebühren können dann ein Hinweis sein. „Um den Tod nachzuweisen, sollte allen Kündigungsschreiben eine Kopie der Sterbeurkunde beiliegen“, weiß Rassat. Je nach Vertrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Gibt es für manche Verträge kein Sonderkündigungsrecht, können die Hinterbliebenen auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Notfalls müssen sie den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Bis dahin können dann jedoch weitere Zahlungen auf die Erben zukommen.

 

Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung: Hier ist Eile geboten

 

Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen sollten Hinterbliebene besonders schnell reagieren. Denn viele Versicherer verlangen eine Benachrichtigung innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach dem Ableben des Versicherten. „Die Frist steht in der Versicherungspolice“, informiert Rassat. Auch eine Unfallversicherung erbringt oft Leistungen im Todesfall. Bei einem Unfalltod gilt auch für sie eine kurze Benachrichtigungsfrist von meist 48 Stunden. Selbst dann, wenn die Police keine genaue Frist nennt, sollten die Angehörigen den Todesfall schnellstmöglich melden. Dies kann in der Regel telefonisch erfolgen. Für die Auszahlung der Versicherungsleistung sind bei allen drei Versicherungen neben der Sterbeurkunde in der Regel der Versicherungsschein und die ärztliche Bescheinigung über die Todesursache („Totenschein“) einzureichen. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Im Original eingeschickte Papiere sollten Angehörige zuvor fotokopieren. Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen aus. Darum kümmert sich auf Wunsch auch das Bestattungsunternehmen. Wenn erforderlich, kann das Standesamt mehrere Ausfertigungen der Urkunde erstellen.

 

Was gilt bei Privathaftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?

 

„Bei der Privathaftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob der Verstorbene alleiniger Versicherter war oder eine Familienhaftpflicht bestand“, so die ERGO Expertin. Für einen einzelnen Versicherten endet die Police mit seinem Tod. Die Hinterbliebenen müssen die Versicherung über den Tod informieren. Übernimmt bei einer Familienversicherung der mitversicherte Partner die Beiträge, wird er Versicherungsnehmer. Eine Hausratversicherung ist an den Versicherungsnehmer gebunden. Übernimmt ein Erbe die Wohnung oder das Haus, kann er den Vertrag fortführen. Allerdings muss er das vorab mit dem Versicherer klären. „Bei der Wohngebäudeversicherung besteht in der Regel beim Tod des Versicherungsnehmers eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres“, erklärt Rassat. Ohne ausdrückliche Kündigung geht der Vertrag auf die Erben über. Ihn beizubehalten, kann sinnvoll sein, wenn die Erben die Immobilie übernehmen. Der Bund der Versicherten bietet hilfreiche Hinweise zur Kündigung von Versicherungen im Todesfall. Auch manche Bestattungsunternehmen unterstützen die Hinterbliebenen bei der Kündigung von Versicherungen.

 

Anschlussflug verpasst: Airline muss ausreichende Umsteigezeit beweisen

 

Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug und gibt an, dass seine Umsteigezeit nicht ausgereicht hat, liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Eine Frau hatte einen Flug von Frankfurt über Kiew nach Astana gebucht. Das Flugzeug hob bereits in Frankfurt verspätet ab und erreichte Kiew mit fast anderthalb Stunden Verspätung. Die Passagiere konnten dort das Flugzeug ab 16.25 Uhr verlassen, die Türen der Anschlussmaschine schlossen sich um 17.27 Uhr. Allerdings war der Flughafen mit Menschenmengen und Warteschlangen verstopft. Die Frau schaffte es daher in der vorhandenen Zeit nicht, den Anschlussflug zu erreichen, und konnte erst am nächsten Tag nach Astana weiterfliegen. Sie forderte von der Airline eine Entschädigung für die Verspätung. Diese wies die Forderung jedoch zurück: Eine Stunde und zwei Minuten hätten zum Umsteigen ausgereicht. Diese Zeitspanne entspreche der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) – der Mindestumsteigezeit. Die Frau habe beim Umsteigen wohl getrödelt.

 

Das Urteil

 

Das Amtsgericht Frankfurt sah dies anders als die Fluggesellschaft. Es gestand der Frau den üblichen nach Entfernung gestaffelten Entschädigungsanspruch nach § 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Das Gericht räumte zwar ein, es könne durchaus die Schuld der Reisenden sein, dass sie ihren Anschlussflug verpasst hat. Wenn die Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie jedoch beweisen, dass die Umsteigezeit ausreichend gewesen sei. „Das Gericht betonte, dass allein ein Verweis auf die Mindestumsteigezeit nicht genügt”, erklärt Michaela Rassat. Denn: Die MCT sei eine Zeitspanne, die die Flughäfen festsetzen. Maßgeblich sei jedoch, wie viel Zeit ein Fluggast tatsächlich zum Umsteigen habe, und diese Zeitspanne stimme oft nicht mit der Mindestumsteigezeit überein. Auch dass andere Fluggäste pünktlich den Anschlussflug erreicht hatten, war aus Sicht des Gerichts kein Argument. Dies sage nichts darüber aus, wie viel Zeit die Klägerin zur Verfügung gehabt habe und ob diese Zeit für das Umsteigen gereicht hätte. „Das Gericht verlangte von der Fluggesellschaft einen Nachweis darüber, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit die Klägerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht. Auch hier musste die Airline passen“, ergänzt Rassat. Die Frau bekam eine Entschädigung von 600 Euro.

 

Was bedeutet das für Verbraucher?

 

Durch Verspätungen in der ersten Flugetappe kann es leicht passieren, dass ein Fluggast seinen Anschlussflug verpasst. Fluggäste, denen nicht genug Zeit bleibt, um ihren Anschlussflug pünktlich zu erreichen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. „Die Beweislast dafür, dass die Umsteigezeit ausgereicht hat, liegt bei der Airline. Den Entschädigungsanspruch können Fluggäste direkt gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Dies gilt bei Pauschalreisen genauso wie bei individuell gebuchten Flügen“, so die D.A.S. Juristin. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 30 C 3465/17

 

Telefonwerbung: Verkäufer muss richtigen Namen angeben

 

Ein Telefonverkäufer für Stromlieferverträge muss gegenüber den Kunden am Telefon seinen echten Namen angeben. Die Angabe eines Pseudonyms stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.    

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Ein Telefonverkäufer hatte im Auftrag eines Energieversorgers Privatpersonen angerufen, um diesen Stromlieferverträge zu verkaufen. Bei den Anrufen nannte er nicht seinen richtigen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Auch die Kundin eines Mitbewerbers erhielt einen solchen Anruf. Daraufhin ging das Konkurrenzunternehmen gerichtlich dagegen vor. Es war der Ansicht, dass hier unlautere Werbung stattfinde. Das werbende Unternehmen verstand die Aufregung nicht: Der Name des Anrufers habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Stromliefervertrag. Auch nutze der betreffende Mitarbeiter bei allen Anrufen das gleiche Pseudonym, sodass sich jederzeit feststellen lasse, welche Anrufe er getätigt habe.

 

Das Urteil

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Stromanbieter. Danach dürfen dessen Werbeanrufer künftig keine falschen Namen mehr verwenden. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. „Das Gericht war der Ansicht, dass die Nennung des korrekten Namens des Verkäufers durchaus von entscheidender Bedeutung ist“, so Michaela Rassat. „Denn kommt es später zum Streit über den Vertragsinhalt, muss der Kunde die Möglichkeit haben, den Telefonverkäufer als Zeugen für den Inhalt des Gesprächs heranzuziehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn dieser einen Fantasienamen benutzt.“ Ob der Auftraggeber selbst das Pseudonym einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen könne, sei in diesem Zusammenhang belanglos. Das Gericht betonte auch, dass der Stromanbieter für das Verhalten des Werbers verantwortlich sei, obwohl dieser für ein beauftragtes Unternehmen beziehungsweise sogar für dessen Subunternehmer arbeite. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Unternehmen seien eng, der Vertrieb sei durch detaillierte Verträge geregelt. „Wie das Gericht erklärte, ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so konzipiert, dass sich werbende Unternehmen nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können“, erläutert die D.A.S. Juristin.

 

Was bedeutet das für Verbraucher?

 

Verbraucher können sich in Deutschland normalerweise darauf verlassen, dass ihnen auch Telefonverkäufer ihren korrekten Vor- und Zunamen nennen. „Bei Vertragsverhandlungen am Telefon empfiehlt es sich, den Namen auch zu notieren. Denn so kann der Kunde den Verkäufer später im Streitfall als Zeugen benennen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 6 U 3/19

 

Kein Urlaub und kein Geld trotz Reiserücktrittsversicherung

 

Versicherer zahlen nicht bei jeder Erkrankung

 

Verbraucherinnen und Verbraucher schließen beim Buchen einer Reise häufig auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Doch in manchen Fällen leistet die Versicherung nicht und Versicherte bleiben auf den Stornokosten für den gebuchten Urlaub sitzen, warnt die Verbraucherzentrale Hamburg. Vor allem Vorerkrankungen können ein Ausschlusskriterium sein.

 

Schwere Krankheiten sind bei einem Reiserücktritt meist nur dann versichert, wenn sie unerwartet auftreten, wie zum Beispiel ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall oder ein Knochenbruch. Bei bestehenden chronischen Erkrankungen springen Versicherungsgesellschaften hingegen oft nur ein, wenn sie vor dem Antritt der Reise nicht schon bekannt waren beziehungsweise behandelt wurden. So verweigerte eine Versicherungsgesellschaft einem älteren Mann die Erstattung der Stornokosten, als dieser von einer gebuchten Reise zurücktreten musste, weil sich seine bereits therapierte Augenerkrankung verschlimmert hatte. Seine Reiserücktrittsversicherung schloss Erkrankungen aus, die sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits behandelt wurden.

 

Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main muss eine Klausel zu Vorerkrankungen klar und verständlich formuliert sein, anderenfalls ist sie nicht wirksam. „Für Verbraucher ist oft nicht erkennbar, in welchen Fällen Versicherer leisten und wann nicht“, sagt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Urlauber sollten vor dem Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung daher besonders gut hinschauen und kritisch nachfragen. „Reisebüros, die die Versicherungen oft mitverkaufen, klären leider nur selten und oft nicht ausführlich genug darüber auf“, so die Verbraucherschützerin.

 

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2019, Az. 3330/18 (24), nicht rechtskräftig

 

Videoüberwachung in Zahnarztpraxis ist unzulässig

 

Datenschutzrechte für Verbraucher 

 

Die Videoüberwachung der für Patienten und Besucher zugänglichen Bereiche einer Zahnarztpraxis ist in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig und nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dies gilt auch für die Übermittlung von Bildern an Monitore – auch wenn die Aufnahmen nicht gespeichert werden. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Eine Zahnärztin hatte auf Personal am Empfang verzichtet. In ihre Praxis konnte jeder ohne Zugangskontrolle eintreten. Sie ließ allerdings oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera anbringen. Diese übertrug die Bilder live auf Monitore in allen Behandlungszimmern, ohne die Aufnahmen zu speichern. Die Datenschutzbehörde von Brandenburg ordnete an, dass sie ihre Kamera anders ausrichten müsse. Diese dürfe weder den für Patienten und Besucher zugänglichen Bereich vor dem Empfangstresen, noch das Wartezimmer oder den Flur zwischen Tresen und Eingangstür aufnehmen. Die Zahnärztin klagte gegen diese Anordnung.

 

Das Urteil

 

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis für unzulässig. „Denn eine private Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist nur erlaubt, wenn dadurch konkrete, berechtigte Interessen des Betreibers geschützt werden sollen und die schutzwürdigen Interessen der aufgenommenen Personen nicht überwiegen. Eine Interessenabwägung ist daher unbedingt notwendig“, erklärt Rassat. Das Gericht sah hier keine dringenden Gründe für eine Videoüberwachung. Die Zahnärztin habe nicht schlüssig erklären können, warum sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Kamera Straftaten stattfinden könnten. Die Kamera sei auch nicht notwendig, um Patienten zu überwachen, die sich medizinisch bedingt nach der Behandlung noch einen Moment im Wartezimmer hinsetzen müssten. „Die Zahnärztin erklärte zwar, ohne Videoüberwachung deutlich höhere Kosten zu haben. Diese Aussage war dem Gericht jedoch zu pauschal. Außerdem betonte das Gericht, dass die Live-Übertragung von der Kamera an die Monitore auch ohne Speichern eine Datenverarbeitung sei“ erklärt die Juristin. Die Klage war damit erfolglos und die Zahnärztin musste den Bescheid befolgen.

 

Was bedeutet das für Mieter?

 

Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Unternehmen oder andere Privatleute sie in der Öffentlichkeit filmen. „Eine Beschwerde bei der jeweiligen Landes-Datenschutzbehörde kann dazu führen, dass sie entsprechende Anordnungen gegen den Besitzer der Überwachungskamera erlässt. Das pauschale Argument, dass eine Kamera der Sicherheit dient, ist oft nicht ausreichend“, erläutert die Rechtsexpertin.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2019, Az. 6 C 2.18

 

Falsche Polizisten: Abzocke am Telefon

 

Sie geben sich am Telefon als Polizeibeamte aus, sind aber in Wirklichkeit dreiste Trickbetrüger: Mit dieser Masche ziehen Kriminelle immer häufiger älteren Menschen viel Geld aus der Tasche, warnt das Infocenter der R+V-Versicherung.

 

Betrüger sind skrupellos und erfindungsreich

 

Wie die repräsentative R+V-Studie „Die Ängste der Deutschen“ zeigt, fürchtet sich fast jeder Dritte Deutsche davor, Opfer eines Betrugs zu werden. Mit Recht: Allein beim sogenannten Callcenter-Betrug erbeuten Kriminelle unter falscher Identität jährlich viele Millionen Euro.

 

Immer mehr Trickbetrüger geben sich dabei am Telefon als Polizeibeamte aus. Unter einem Vorwand fordern sie vor allem ältere Menschen dazu auf, Ersparnisse oder Schmuck an einen Polizisten in Zivil zu übergeben oder an einem vereinbarten Ort zu hinterlegen. Dabei sind die Betrüger oft sehr überzeugend, warnt das R+V-Infocenter. „Sie weisen auf Einbrüche in der Gegend hin und behaupten, das Geld sei zu Hause nicht sicher“, sagt Nicole Günter, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. „Oder sie behaupten, dass sie prüfen müssten, ob es sich um Falschgeld handelt.“

 

Kriminelle setzen Opfer unter Druck

 

Ein häufig genutztes Argument der Trickbetrüger: Die Angerufenen würden die Polizeiarbeit behindern, wenn sie nicht mitarbeiteten. Bleibt das Opfer misstrauisch, erhöhen sie den Druck. „Dann kann sogar manchmal der Hinweis kommen, die örtliche Polizei sei nicht vertrauenswürdig, und sie handelten im Auftrag des Bundeskriminalamts“, erklärt R+V-Expertin Günter. Besonders dreist: Bei diesen Anrufen nutzen die Betrüger oft einen technischen Trick, der auf dem Telefondisplay des Opfers den Polizeinotruf 110 erscheinen lässt. „Die Polizei ruft niemals an, um Bargeld oder Wertgegenstände sicher zu verwahren, erst recht nicht unter der Notrufnummer 110“, sagt Nicole Günter. Sie rät Verbrauchern, solche Anrufe schnell zu beenden und die echte Polizei zu informieren. Auf keinen Fall sollten sie die Rückruftaste verwenden. „Dann landen sie unter Umständen wieder bei den Betrügern.“

 

Weitere Tipps 

 

Verbraucher sollten am Telefon niemals Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse oder Wertgegenstände im Haus geben.

Oft fordern Betrüger am Telefon dazu auf, Kontakt mit einem Fremden aufzunehmen. Diesen Hinweis am besten sofort an die Polizei weitergeben.

Vor allem alleinlebende ältere Menschen sind das Ziel der Betrüger. Familie und Freunden sollten sie deshalb vor solchen Maschen warnen.

 

Internetdienste und Schlichtungsstellen:  Schnell und günstig Recht bekommen

Auffahrunfall oder Flugverspätung, Mieterhöhung oder Dieselskandal:

 

Obwohl sie sich im Recht fühlen, scheuen viel Verbraucher den Aufwand und das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits. Doch mit neuen Rechtsdienstleistern im Internet und Schlichtungsstellen können Kunden schnell, bequem und günstig oder kostenlos zu ihrem Recht kommen. Wie das am besten funktioniert, beschreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer August-Ausgabe.

 

Online-Rechtsberatungsportale wie Juraforum, Frag-einen-Anwalt.de oder Deutsche Anwaltshotline bieten individuellen Rechtsrat. Nutzer stellen dort schriftlich eine Frage, die dann an einen beratenden Anwalt weitergeleitet wird. Er beantwortet die Frage für einen Preis, den meist der Nutzer selbst festlegt oder zu einem Festpreis. Rechtsrat gibt es bei den Portalen oft schon für weit unter 100 Euro.

 

Daneben gibt es immer mehr Internetfirmen, die damit Geld verdienen, bestimmte Forderungen durchzusetzen. Wer sie beauftragt, geht kein finanzielles Risiko ein. Nur wenn ein Dienstleister Erfolg hat, zahlt der Kunde eine Provision. Die Firmen prüfen z.B. Entschädigungsansprüche für Flug- und Reisekunden, Mieter oder Hartz-IV-Empfänger.

 

Sein Recht durchzusetzen kann auch ganz ohne zusätzliche Kosten und Provisionen gehen. Schlichtungsstellen vermitteln kostenlos in Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen und sollen eine Einigung zwischen den Beteiligten erreichen. Auch wer Ärger mit seiner Rechtsschutzversicherung hat, weil die Kosten für einen Rechtsstreit nicht übernommen werden sollen, kann sich an den Schlichter der Branche, den Versicherungsombudsmann wenden. Er kann den Anbieter zur Kostenübernahme verpflichten, wenn er den Kunden im Recht sieht.

 

Verbraucherzentralen starten „Inkasso-Check“

Neuer Online-Service deckt unberechtigte Inkassoforderungen auf

 

5,8 Millionen Personen haben schon mal eine Inkassoforderung erhalten, 65 Prozent davon halten sie für unberechtigt. Ein neuer Online-Service der Verbraucherzentralen ermöglicht Verbrauchern nun die kostenlose Überprüfung solcher Forderungen. Nutzer des „Inkasso-Checks“ erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung zu ihrer Forderung und können auf der Internetseite bei Bedarf gleich den passenden Brief an das Unternehmen generieren. Der neue Service steht ab sofort auf www.inkasso-check.de bereit. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) fördert das innovative Projekt.

 

Neun Prozent aller Deutschen haben laut Forsa-Umfrage bereits eine oder mehrere Inkassoforderungen erhalten. Umgerechnet sind das 5,8 Millionen Empfänger. „Mit dem „Inkasso-Check“ stellen die Verbraucherzentralen den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein neues Instrument zur Verfügung, das online Sofort-Hilfe und weiterführende Tipps beim Umgang mit Inkassoschreiben bietet. Damit nutzt die Verbraucherinformation innovative digitale Möglichkeiten“, so Gerd Billen, Staatssekretär im BMJV.

 

Häufig drohen Unternehmen mit gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche, unseriöse Unternehmen gar mit Lohn- und Gehaltspfändung oder Haus-besuch zur Pfändung von Wertsachen. Empfänger fühlen sich dadurch genötigt zu zahlen – obwohl laut der Repräsentativbefragung 65 Prozent der Betroffenen die Forderung als unberechtigt einstufen.

Dem wollen die Verbraucherzentralen mit dem „Inkasso-Check“ begegnen und damit eine erste Hilfestellung im Netz anbieten. „Mit dem Inkasso-Check bieten wir Verbrauchern eine schnell zugängliche und jederzeit verfügbare Hilfestellung für ein akutes Problem“, sagt Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

 

Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle rechtliche Erstinformation zu ihrem Fall sowie, falls nötig, einen eigens generierten Brief an das Inkassounternehmen. Handelt es sich um komplexe Sachverhalte oder bleiben nach Nutzung von www.inkasso-check.de Fragen offen, können Verbraucher sich zum Beispiel direkt an ihre Verbraucherzentrale vor Ort wenden und dort eine unabhängige, persönliche Beratung in Anspruch nehmen.

 

Schrottimmobilien: Bundesrat schiebt übereilten Kaufverträgen Riegel vor

Der Bundesrat hat strengere Regeln für Notare beschlossen. Sie sollen Verbraucher davor bewahren, zu vorschnellen Unterschriften unter Immobilienkaufverträge gedrängt zu werden. „Es ist gut, dass bei Nacht und Nebel abgewickelte Verkäufe von Ramsch-Immobilien endlich der Vergangenheit angehören“, sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). 

Kurz vor Mitternacht noch schnell den Kauf einer angeblich lukrativen Immobilie notariell beurkunden, bevor sie weg ist – so gerieten Verbraucher in den vergangenen Jahren an Schrottimmobilien, die manchen in den finanziellen Ruin trieben. Auf Initiative des Berliner Senators für Justiz und Verbraucherschutz, Thomas Heilmann, beschloss der Bundesrat heute das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren. Künftig müssen zwischen dem Termin der Beurkundung und der Übermittlung des Kaufvertrags mindestens 14 Tage liegen, um dem Käufer Bedenk- und Prüfzeit einzuräumen. Nur noch ein Notar und nicht mehr der Verkäufer selbst kann den Vertragstext an den Käufer leiten. „Gerade in Zeiten, in denen die Immobilie wieder zum begehrten Anlageobjekt wird, muss das Geschäftsmodell mit Schrottimmobilien trocken gelegt werden. Die neuen Beurkundungsregeln sind dafür ein wichtiger Schritt", so Billen. Der Bundesrat befasst sich heute noch mit zahlreichen weiteren verbraucherrelevanten Gesetzentwürfen und Initiativen. Darunter Regeln für die honorarbasierte Finanzberatung, für die Verwalter alternativer Investmentfonds, ein Antrag zur gesetzlichen Regelung eines Rechts auf ein Guthabenkonto, diverse energiepolitische Regelungen und ein Antrag zur Reduzierung von Stromsperren. 

 

Stichprobe bei 30 Firmen zu Abo- und Vertragskündigung: Abschied mit Hindernissen

Ein Zeitschriftenabo, ein Handyvertrag oder eine Clubmitgliedschaft lassen sich rasch und einfach via Internet und Telefon abschließen. Doch wer der Bindung überdrüssig ist, bekommt oftmals Probleme. Unterschiedliche Kündigungsabläufe machen es den Kunden zusätzlich schwer. Das zeigt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale bei 30 Firmen.

 

Die Probleme sind vielfältig. Mal läuft ein Abo trotz verschicktem Trennungswunsch einfach weiter. Mal sind Kündigungsregeln online kaum zu finden. Mal sorgen Anbieter mit sogenannten Kündigungsvormerkungen für Ärger. Gründe genug für die Verbraucherzentrale NRW, sich bei 30 Firmen die Kündigungsusancen für ein Abo anzuschauen - per Umfrage und Blick auf die Internetseite. Im Fokus standen dabei zumeist Vertreiber von Mobilfunkverträgen und Medien-Abos.

 

Das Ergebnis: Alle Unternehmen wollten eine Kündigung in Textform  akzeptieren - dazu gehörte auch die E-Mail. Selbst fürs Fax-Gerät stellten 20 Anbieter noch Anwahl-Nummern bereit. Acht wiederum offerierten im Internet ein Formular. Jede dritte Firma im Check (10) verwies auf ein Kundencenter als alternativen Weg. Dort könnten Kunden ihre Abos und Mitgliedschaften eigenständig verwalten - und teilweise, einfach per Maus-Klick, auch kündigen.

Weniger beliebt war das Tschüssi per Telefon. Lediglich sieben Unternehmen, darunter Amazon, Freenet und Spiegel, boten ihren Abonnenten diese Form des vertraglichen Abschieds.

 

Mittlerweile kommen auch die sozialen Medien als Überbringer der Nachricht in Frage. Per Facebook und Twitter ermöglichten fünf Firmen die Kündigung.

Und wer es noch exklusiver wollte, bemühte bei o2 die Chat-Funktion auf der Internetseite.  Bei der Telekom waren per Chat immerhin einzelne Zusatzleistungen kündbar. o2 und Sprachlehrer Babbel versprachen, das „Good-bye“ und „Adieu“ ihrer Kundschaft auch per App zu akzeptieren.

Welcher Weg auch immer gewählt wird: Wichtig ist es, stets eine Bestätigung nebst Angabe des Beendigungszeitpunkts anzufordern. Bleibt die aus, muss man die Kündigung im Streitfall selbst beweisen. Klappt das nicht, verlängert sich das Abo. Notfalls empfiehlt es sich deshalb, erneut und beweisbar zu kündigen: postalisch per Einschreiben mit Rückschein.

 

Clevere Abonnenten vermeiden diesen Zeitdruck, kündigen darum vorsorglich schon direkt nach Abschluss des Vertrages und fordern eine Bestätigung an.

Doch Vorsicht: Nicht verwechseln sollte man das mit sogenannten „Kündigungsvormerkungen“, die einige Firmen auf ihrer Seite propagieren. Der Haken: Die so ausgesprochene Kündigung wird nur wirksam, wenn Kunden innerhalb weniger Tage noch mal den Anbieter kontaktieren und den Wunsch abnicken.

Eine prima Gelegenheit für die Hotline, Abonnenten das firmenschädliche Vorhaben mit allen Tricks und Kniffen auszureden. Und wer den Anruf verschwitzt, muss weiter bei der Stange bleiben.

 

Andere Firmen wiederum schicken nach einer Kündigung erst mal die E-Mail: „Bitte bestätigen Sie uns Ihre Kündigung kurz per Telefon.“ Mal als irreführende Aufforderung, mal auch als Bettelei: „Bevor Sie uns verlassen, lassen Sie uns bitte kurz reden.“

 

Unterschiede in der Stichprobe fand die Verbraucherzentrale auch bei der Übergabe der Bestätigung: Die wollten neun Firmen generell per E-Mail rausschicken. Vom Eingang des Scheidungsbegehrens - per E-Mail oder Brief - machten das zwölf abhängig. Fünf (darunter Freenet und Unitymedia) hielten es klassisch und versandten ihr OK ausschließlich auf dem Postweg.

 

Speziell war Vodafone. Wer einen Mobilfunkvertrag kündige, dem würde das per SMS bestätigt; läge eine Mail-Adresse vor, solle eine E-Mail eintrudeln. Festnetz-Kunden wiederum erhielten einen Brief.

 

Wer nach dem definitiven Ade nervige Nachfass-Aktionen fürchtet, sollte den Anbieter auffordern, von weiteren Kontakt-aufnahmen abzusehen. Möglicher Nachteil allerdings: Bisweilen rücken Firmen nach einer Kündigung mit billigeren und besseren Verträgen und Abos heraus. 

 

Wie lange muss man eigentlich Kontoauszüge aufbewahren?

Viele Verbraucher nehmen sich jährlich einen „Frühjahrsputz“ ihrer Finanz-Unterlagen vor. Eine wichtige Frage dabei ist jedes Jahr: Wie lange müssen Kontoauszüge eigentlich aufbewahrt werden? Die Antwort: Eine einheitliche Frist oder Verpflichtung für Verbraucher, Kontoauszüge aufzubewahren, gibt es nicht. Denn gesetzlich sind Privatpersonen nicht verpflichtet, Zahlungsbelege aufzubewahren. Eine Ausnahme sind Handwerker- oder Dienstleistungsrechnungen, die ein Grundstück betreffen. Diese Belege müssen generell zwei Jahre archiviert werden. Wer einen Gärtner oder eine Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen will, muss die entsprechenden Kontoauszüge mindestens so lange aufbewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

 

Grundsätzlich sollte man Kontoauszüge aber auch ohne gesetzliche Verpflichtung einige Jahre aufbewahren. Zumindest für die dreijährige Verjährungsfrist, die für Alltagsgeschäfte gilt. Denn im Streitfall kann man damit beweisen, dass eine bestimmte Rechnung (Miete, Versicherungsbeitrag oder ähnliches) tatsächlich auch bezahlt wurde oder eine Garantiefrist noch gilt. Für Privatpersonen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz) mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt, gilt eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren.

 

Wer Kontoauszüge nicht mehr hat oder findet, kann diese bei der Bank anfordern. Was das kostet, steht im jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Bei einem Onlinebanking-Konto können die Kontoinhaber zumeist selbst für mehrere Jahre rückwirkend auf die Auszüge zugreifen und diese ausdrucken. Viele Banken bieten an, Kontoauszüge digital in einem Online-Postfach bzw. Online-Archiv zu speichern.

 

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