Verbesserte Abschreibung als Anreiz zur Schaffung von neuem Mietwohnraum

 

Der Mangel an Mietwohnungen ist auf einem Rekordhoch

 

In Deutschland fehlen laut der Studie des Pestel-Instituts 700.000 Wohnungen. Auch bezahlbarer Wohnraum zur Miete ist vielerorts kaum zu finden. Die Mieten betragen oft weit mehr als die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Wohnungsmangel ist auf einem Rekordhoch und die Aussichten auf Besserung sind für untere und mittlere Einkommensschichten zappenduster. Die neuen gesetzlichen Regelungen, die einen finanziellen Anreiz für private Investoren und Vermieter bieten, sind dabei nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Denn wer neuen Wohnraum schafft, wird seit diesem Jahr steuerlich besser belohnt, weiss die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Zum einen wurde die jährliche Abschreibung für neue Mietwohnungen von 2 % auf 3 % angehoben, zum anderen wurde die zusätzliche Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % über 4 Jahre reaktiviert.

 

Die Neuregelung der regulären Abschreibung

 

Für Wohngebäude, die nach dem 01.01.2023 fertiggestellt und anschließend vermietet werden, gilt nun ein erhöhter AfA-Satz von 3 % pro Jahr. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und wird umgangssprachlich als Abschreibung bezeichnet. Die reguläre Gebäudeabschreibung wird linear vollzogen, das heißt, der jährliche Prozentsatz bleibt über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant. Durch den höheren AfA-Satz hat sich die Abschreibungsdauer indes von 50 auf 33 Jahre verkürzt, was für Kapitalanleger positiv ist.

 

Abgeschrieben werden können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wohngebäudes, da diese sich mit der Zeit abnutzen und an Wert verlieren. Da dies auf Grundstücke nicht zutrifft, muss deren Anteil vom Kaufpreis abgezogen werden. Selbst bewohnte Immobilien können regelmäßig nicht abgeschrieben werden, da mit ihnen keine Einkünfte erzielt werden. Dieser Einkommensteuervorteil ist überwiegend Vermietern und Verpächtern vorbehalten.

 

Zu den absetzbaren Kosten gehören bei Kauf einer Immobilie Kaufpreis, Notarkosten, Maklerprovision, Gebühren des Grundbuchamts und Grunderwerbsteuer. Bei Neubauten fallen die Kosten für den Architekten, Baugenehmigung und -abnahme, Baumaterial, Ausschachtungs- und Erdarbeiten sowie Aufwendungen für Handwerker und Fahrten zur Baustelle unter die Herstellungskosten. Bei Bestandsimmobilien zählen nur bestimmte Aufwendungen für Modernisierungs-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und Umfang zu den von AfA betroffenen Herstellungskosten.

 

Die Reaktivierung der Sonderabschreibung

 

Die zum 31.12.2021 abgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau nach § 7b des EStG wurde wieder ins Leben gerufen; diesmal mit neuen Baukosten- und Förderhöchstgrenzen für Energieeffizienzhäuser. Wird der Bauantrag für künftig zur Vermietung bestimmten Wohnraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2026 gestellt, kann nach dessen Fertigstellung zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, reicht die Bauanzeige im selbigen Zeitraum.

 

Die neue Mietwohnung kann entweder durch Neubau oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes entstehen. Besteht die Möglichkeit eines Umbaus oder einer Umnutzung von bestehenden Gebäuden, so ist das aufgrund der zunehmenden Flächenversiegelung für unsere Umwelt gut. Im Neubaubereich sind nicht nur Wohnungen in Mehrparteienhäusern förderfähig, sondern auch zur Vermietung gedachte Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäuser. Auch das Aufstellen sogenannter Tiny-Häuser und deren Vermietung ist denkbar.

 

Damit keine Luxuswohnungen gefördert werden, gelten 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Obergrenze für die Baukosten. Davon können jedoch maximal 2.500 Euro je Quadratmeter als Bemessungsgrundlage für die Förderung angesetzt werden. Liegen die Herstellungskosten über der Baukostenobergrenze, entfällt die Möglichkeit der Sonderabschreibung. Bewegen sich die Herstellungskosten zwischen der Förderhöchst- und Baukostenobergrenze, wird ein Teil der Kosten bei der Abschreibung nicht berücksichtigt. Übersteigen die Baukosten nachträglich noch die Höchstgrenze oder wird die Vermietung vor Ablauf der gesetzlichen Zehn-Jahres-Frist aufgegeben, ist die Sonderabschreibung per Gesetz rückabzuwickeln.

 

Der zusätzliche Bonus beträgt insgesamt bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage und kann erstmalig im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und für die darauf folgenden drei Jahre mit bis zu 5 % jährlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums läuft die reguläre Abschreibung bis zum Ende der gesetzlichen Nutzungsdauer weiter. Damit die Sonderabschreibung in Kraft tritt, sind die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse zu erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Das QNG-Siegel wird durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben und stellt sicher, dass Anforderungen eingehalten wurden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Sanierung in Eigenleistung: Neue Fördermittel

 

Sanierungsstau, hohe Kosten und Handwerkermangel: Für handwerklich begabte Hauseigentümer:innen gibt es viele gute Gründe, die Sanierung ihres Hauses selbst in die Hand zu nehmen.

 

Durch die Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu Beginn des Jahres können Eigentümer:innen Fördergelder für die Materialkosten beantragen, die bei den Eigenleistungen anfallen. Iris Ege, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt, was dabei zu beachten ist:

 

Rechnung nur mit förderfähige Materialkosten

 

Ganz wichtig: Materialkosten können nur dann gefördert werden, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind. Außerdem muss die Rechnung in deutscher Sprache vorliegen und der Name des Antragstellers muss ausgewiesen sein. Eine Liste von förderfähigen Posten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Die Förderung von Eigenleistungen gilt für alle Förderanträge, die ab dem 1.1.2023 in den Förderprogrammen BEG EM (BAFA) und BEG WG (KfW) gestellt werden. Die Anträge müssen vor Maßnahmenbeginn gestellt werden, ansonsten gibt es keine Förderung. Förderfähig sind nur Materialkosten, die direkt mit der Sanierungsmaßnahme in Verbindung stehen.

 

Energie-Effizienz-Experte muss Eigenleistungen prüfen

 

Gut zu wissen: Damit Eigentümer:innen die Förderung erhalten muss ein Energie-Effizienz-Experte prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Materialkosten korrekt aufgeführt werden. Andernfalls gibt es keine Förderung für die Sanierungseigenleistung! Den Energie-Effizienz-Experte müssen Sie selbst beauftragen.

 

Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) startet

 

Der staatliche Zuschuss zu den aktuell hohen Sprit-, Gas- und Strompreisen

 

Die stark angestiegenen Energiepreise in den vergangenen Monaten haben die Bundesregierung dazu veranlasst, die finanziellen Auswirkungen in der Bevölkerung durch eine einmalige Energiepreispauschale zu dämpfen. Die Auszahlung für rund 44 Millionen Angestellte startet im September gemeinsam mit der Lohnabrechnung. Doch die sozial konstruierte EPP, die brutto 300 Euro beträgt, wird der Einkommensteuer unterworfen. Somit bekommt letztendlich nicht jeder gleich viel davon auf sein Konto. Auch wenn sie derzeit in aller Munde ist, die genauen Details sind vielen nicht bekannt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Wer bekommt die EPP und wer nicht?

 

Die EPP erhalten aktiv erwerbstätige Personen, die in diesem Jahr irgendwann mindestens einen Tag lang beschäftigt waren, dabei Einkünfte erzielten und in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Die Einkünfte können aus nichtselbständiger Arbeit, der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbe, Selbstständigkeit, einem Ehrenamt, dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst oder einer Übungsleitertätigkeit stammen. Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Elterngeld oder Insolvenzgeld, zählen ebenfalls dazu, solange in 2022 noch zeitweise ein aktives Dienstverhältnis besteht. Arbeitslose erhalten die EPP nicht, weil sie in keinem Dienstverhältnis stehen, Angestellte in der passiven Phase der Altersteilzeit hingegen schon. Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden oder Praktikanten, die ein Entgelt erhalten, wird mit der EPP ebenfalls finanziell unter die Arme gegriffen.

 

Nur bei Rentnern schaut es mit dieser EPP nicht gut aus. Sie erhalten sie nicht, da sie aus der Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind. Aber es gibt Ausnahmen, wenn Rentner zum Beispiel als Minijobber oder Freiberufler etwas hinzuverdienen. Auch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach führt zur EPP, wenn dadurch gewerbliche Einnahmen erzielt werden und nicht die sogenannte Vereinfachungsregel genutzt wird. Alle anderen Rentner müssen auf das dritte Entlastungspaket warten.

 

Auf welchem Weg wird die EPP ausgezahlt?

 

Angestellte, die zum 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V angehören, bekommen die EPP mit der normalen Gehaltszahlung vom Arbeitgeber im Monat September überwiesen. Allerdings hängt dies mit der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zusammen. Erfolgt diese monatlich, kommt der Energiebonus im September; wird sie nur vierteljährlich durchgeführt, kann der Bonus erst im Oktober kommen.

 

Kleinstarbeitgeber, die eine jährliche Meldung abgeben, können die EPP entweder später im Jahr 2023 an ihre Mitarbeiter überweisen oder wahlweise die Auszahlung sogar ganz unterlassen. Die EPP ist für die Beschäftigten in diesem Fall aber nicht verloren. Um sie zu bekommen, ist einfach eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben. Ein gesondertes Formular ist nicht notwendig. Die Finanzämter prüfen automatisch, ob der Steuerpflichtige anspruchsberechtigt ist.

 

Es gibt noch weitere Fälle, in denen die EPP nicht über den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Dazu zählen u.a. Minijobber oder Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Hat ein Arbeitsverhältnis vor dem 1. September geendet oder die Rente begonnen oder der Arbeitsbeginn liegt nach dem Stichtag, ist der Bezug der EPP ebenfalls nur über die Steuererklärung möglich. Selbiges gilt für Grenzgänger oder Grenzpendler, die in Deutschland aufgrund ihres Aufenthalts oder Wohnorts unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Denn die EPP kann nicht durch Arbeitgeber im Ausland ausbezahlt werden. Da bleibt nur die Steuererklärung.

 

Wie kommen speziell Minijobber an die EPP?

 

Eine gute Nachricht für alle geringfügig Beschäftigten ist, dass sich die EPP nicht auf die monatliche Verdienstgrenze auswirkt. Um an die EPP ranzukommen, gibt es unterschiedliche Wege in Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag. Die Auszahlung kann für Minijobber ebenfalls über den Hauptarbeitgeber erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass dies ein erstes Dienstverhältnis ist. Ohne diese Bestätigung darf die Auszahlung nicht erfolgen. Dadurch soll vermieden werden, dass Minijobber mit mehreren Stellen die EPP mehrfach kassieren. Im Falle einer ungerechtfertigten doppelten Auszahlung fordert das Finanzamt diese wieder zurück.

 

Der Erhalt der EPP verpflichtet Minijobber und andere Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Jedoch ist es für diejenigen, die die EPP nicht mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen haben, ratsam, eine Steuererklärung einzureichen und sich die EPP auf diesem Weg zu holen. Das trifft insbesondere für angemeldete Minijobber in Privathaushalten zu. Sie sollten sich die ihnen zustehende Unterstützung in der Energiekrise nicht entgehen lassen.

 

Wieviel bleibt nach Steuern von der EPP übrig?

 

Die 300 Euro Energiebonus werden bei Arbeitnehmern entweder vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt auf den Jahresbruttolohn des Steuerpflichtigen aufgeschlagen. Was danach angewendet wird, nennt sich Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen. Somit ist der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz der individuellen Einkommensteuer reduziert. Nur pauschal besteuerte Minijobber bilden hier eine Ausnahme. Sie erhalten die EPP tatsächlich steuerfrei.

 

Berechnungen ergeben, dass der Lohnsteuerabzug beim Spitzensteuersatz inklusive Soli bis zu 142 Euro beträgt. Bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einem Durchschnitts-Bruttojahresverdienst von 54.304 Euro werden 107 Euro an Lohnsteuer fällig, d.h., es bleiben noch 193 Euro von der EPP übrig. Liegt das Gehalt unter dem Durchschnitt, bleibt mehr davon übrig. Die vollen 300 Euro ohne Abzüge erhalten nur Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, pauschal besteuerte Minijobber sowie Sozialleistungsempfänger.

 

Ein Großteil der Bevölkerung profitiert also von der EPP aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung. Das sind alle, die berufstätig sind. Ehepaare, die doppelt verdienen, können doppelt profitieren, da die EPP nicht pro Haushalt, sondern pro berechtigten Erwerbstätigen einmal gezahlt wird. Allerdings haben nicht alle gleichermaßen viel davon. Was unterm Strich von der EPP übrig bleibt, hängt von der Verdiensthöhe und vom individuellen Steuersatz ab. Somit bleibt Geringverdienern von der aktuellen Finanzspritze mehr als Personen mit einem höheren Einkommen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Die Auszahlung des Corona-Pflegebonus 2022 beginnt

 

Die Leistungen der mehr als 1,5 Millionen Pflegekräfte während der Pandemie werden honoriert

 

Pflegekräfte hatten es im vergangenen Jahr nicht leicht. Die andauernde Pandemie forderte einen außergewöhnlichen Versorgungssaufwand der COVID-19-Infizierten unter besonderen Arbeitsbedingungen, wie strengen Hygieneauflagen und einem erhöhten Risiko der Eigeninfektion. Diese Mehrbelastung der Pflegekräfte soll mit dem einmaligen Pflegebonus 2022 finanziell gewürdigt werden. Dafür stellt die Bundesregierung ab 1. Juli eine Milliarde Euro, jeweils zur Hälfte für Krankenhäuser und Pflegeheime, zur Verfügung. Der Pflegebonus fällt unter die Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen, so dass die Prämie bis zur Höchstgrenze hundertprozentig bei den Pflegekräften ankommt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Pflegebonus für Krankenhäuser beträgt bis zu 2.500 Euro

 

500 Millionen Euro werden auf 837 Kliniken aufgeteilt, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet werden mussten. Besonders profitieren sollen die Intensivpflegekräfte und Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung bettenführender Stationen, die mindestens 185 Tage im Jahr 2021 im Krankenhaus beschäftigt waren.

 

Die Krankenhausträger sollen das Geld zwischen den prämienberechtigten Beschäftigten in Absprache mit dem Personal- oder Betriebsrat aufteilen. In Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten je Klinik kann der Bonus für Intensivpflegekräfte bis zu 2.500 Euro betragen, derjenige der Pflegefachkräfte bis zu 1.700 Euro. Die Auszahlung des Pflegebonus soll zeitnah ab dem 30. Juni, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung durch den GKV-Spitzenverband, an die Pflegekräfte durch die Klinikleitung über die monatliche Lohnabrechnung erfolgen.

 

Pflegebonus in der Altenpflege beträgt bis zu 550 Euro

 

Ebenfalls 500 Millionen Euro werden auf Pflegekräfte in der Alten- und Langzeitpflege, die zwischen November 2020 und Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben, verteilt. Die kleine Anerkennung wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Patientenversorgung gestaffelt und kann bis zu 550 Euro betragen. Bei der Neuauflage des Pflegebonus gibt es ganz konkrete Vorgaben, wer wieviel bekommt.

 

Corona-Pflegebonus auch für Zeit- und Leiharbeitskräfte

 

Vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung bekommen bis zu 550 Euro, andere Beschäftigte bis zu 370 Euro, sofern sie ein Viertel ihrer Arbeitszeit mit den Pflegebedürftigen verbringen. Auszubildende werden mit bis zu 330 Euro, Freiwilligendienstleistende und Helfende im Freiwilligen Sozialen Jahr mit rund 60 Euro bedacht. Auch pflegende Mitarbeitende in der Zeitarbeits- und Leiharbeitsbranche, in Servicegesellschaften sowie DRK-Schwesternschaften gehören zum Kreis der Anspruchsberechtigten und bekommen einen Bonus von 190 Euro.

 

Ausgezahlt wird die Pflegeprämie durch den Arbeitgeber, bei dem man am 30. Juni 2022 beschäftigt ist. Dieser ist verpflichtet, den Pflegebonus mit der nächsten Lohnauszahlung nach der Auszahlung durch die Pflegekassen Ende September, spätestens aber bis Ende dieses Jahres auszuzahlen. Den Pflegeeinrichtungen steht es frei, diesen geringfügigen Bonus aufzustocken..

 

Extra hohe Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich

 

Die diesjährige Steuerfreiheit von Bonuszahlungen in der Pflege wurde bis zu einer Höhe von 4.500 Euro gesetzlich ausgeweitet. Bis zu dieser Höhe sind die Prämien auch sozialabgabenfrei. Somit können problemlos tarifvertragliche oder weitere freiwillige Boni durch die Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 zum Pflegebonus dazukommen. Auch die Bundesländer könnten den Pflegebonus in Eigenregie noch aufbessern.

 

Andere Mitarbeitende im medizinischen Bereich, wie medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte sowie Beschäftigte im Rettungswesen erhalten keinen Pflegebonus. Jedoch können diese Beschäftigten in Arztpraxen, Dialysezentren, psychiatrischen und Reha-Einrichtungen genauso von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einen freiwilligen Corona-Bonus erhalten, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Hohe Energiekosten: Langfristig investieren und Steuern sparen

 

Wer sich unabhängiger vom konventionellen Energie-Markt machen will, muss in der Regel Geld in die Hand nehmen. Doch angesichts steigender Energie-Preise lohnt sich der Umstieg auf erneuerbare Energien – auch weil für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus aktuell bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.

 

Hohe Energiekosten: Langfristig investieren und Steuern sparenAngesichts der stark angestiegenen Kosten für Benzin, Strom und Heizen kündigte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Die Grünen) an, ein Entlastungspaket auf den Weg zu bringen. Gerade die hohen Heizkosten würden zahlreiche Familien erdrücken, so Habeck laut der Sendung "Tagesschau" vom 14. März 2022.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus im laufenden Jahr um etwa 2.000 Euro steigen werden. Deshalb seien auch Energieeffizienz und Einsparungen wie beispielsweise der Austausch von Gasheizungen Kriterien für das angekündigte Maßnahmenpaket.

 

Seit 2020: Bis zu 40.000 Euro Steuererleichterungen für energetisches Sanieren

 

Bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt, dass für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus 20 Prozent der Kosten und bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Geregelt ist das ist Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet, dass der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasseraufbereitung oder Stromversorgung durch bestimmte Baumaßnahmen deutlich gesenkt wird. Und dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinkt damit nicht nur der CO2-Ausstoß, sondern es verringern sich auch die Kosten für Immobilienbesitzer/innen und Mieter/innen.

 

Folgende Sanierungsmaßnahmen gelten als "energetisch":

 

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken

Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

So setzt man die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen ab

Die Kosten für die energetische Sanierung müssen Steuerzahler/innen in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen:

 

In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar.

Im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr sind es maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.

 

Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater oder einer Energieberaterin (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss.

 

Und: Das Finanzamt erkennt – wie immer – lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

 

Die KfW bietet alternativ Fördermittel zur energetischen Sanierung

Außerdem gibt es für den Bereich energetische Sanierung zwei unterschiedliche KfW-Förderprodukte:

 

als direkt ausgezahlten Zuschuss

oder als zinsvergünstigter Kredit.

Eine Sonderform ist der Kredit mit Tilgungszuschuss, bei dem die Kreditnehmer/in den Kreditbetrag nicht vollständig zurückzahlen müssen.

 

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.

 

Die VLH empfiehlt daher, dass sich Steuerzahler/innen vor einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlichen Rat einholen, damit sie die optimale Variante finden. So können sie zum Beispiel gemeinsam mit einer VLH-Beraterin oder einem VLH-Berater ermitteln, wie sich die entsprechenden Steuervorteile ideal ausschöpfen lassen oder ob eine staatliche Förderung sinnvoller ist.

 

Individuelle Energie-Ersparnis, Kosten sowie Förderungen dafür konfigurieren

Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand, an der Bausubstanz und an der Größe.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Sanierungskonfigurator, um anhand dieser und anderer Faktoren die individuellen Energie-Einsparungsmöglichkeiten für die eigene Immobilie zu berechnen: Welche Sanierungen führen zu welchen Energie-Ersparnissen? Welche Kosten fallen für welche Sanierungsmaßnahmen an? Und welche Maßnahmen fördert der Staat? Antworten darauf gibt es unter: www.sanierungskonfigurator.de.

 

Gut fürs Klima, gut fürs Geld: Neue Förderung für effiziente Gebäude ist für Immobilienkäufer und Besitzer interessant

 

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude bei der KfW ab 1. Juli bringt nach Einschätzung der Interhyp AG für viele Immobilienkäufer und Sanierer deutliche Vorteile. Zudem könnte das Thema Fördermittel in der Immobilienfinanzierung in Zukunft insgesamt noch wichtiger werden. "Auch wenn die genauen Zinssätze für die Kredite noch bekannt gegeben werden, überzeugen die Eckdaten der geplanten Subventionen für Energieeffizienz. Interessenten profitieren von höheren Kreditsummen und höheren Zuschüssen", sagt Mirjam Mohr, Vorständin der Interhyp AG, Deutschlands größtem Vermittler privater Baufinanzierungen. Je besser das erreichte Energieeffizienzniveau, desto höher der Zuschuss. Die Darlehenssummen sind je nach Programm und Energieeffizienz auf 60.000, 120.000 oder 150.000 Euro begrenzt. Zusätzlich fließen nach der Fertigstellung Tilgungszuschüsse von bis zu 50 Prozent direkt auf das Darlehen und verkürzen damit dessen Gesamtlaufzeit. Mit der neuen "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) sollen noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien gesetzt werden.

 

"Von den Neuerungen können Immobilienkäufer und Besitzer profitieren, die ein besonders energetisches Objekt erwerben, bauen oder entsprechend energetisch modernisieren", sagt Mirjam Mohr. Das Interesse an nachhaltigen Objekten und Umbauten ist hoch. Mit Blick auf die Umstellung der Förderlandschaft warten aktuell viele ab. "Wir rechnen mit einem anziehenden Interesse nach KfW-Programmen ab Juli - vielleicht sogar mit einem regelrechten Run auf die neuen Programme", erklärt Mirjam Mohr.

 

Die bisherigen KfW-Förderprogramme 151, 152, 153 und 167 werden mit Start der neuen Förderung gestrichen. Die BEG besteht künftig aus zwei Varianten, der Kreditvariante mit Tilgungszuschuss und der Zuschussvariante. Im wohnwirtschaftlichen Bereich sind das die Kreditprogramme 261 und 262 sowie der Zuschuss im Programm 461.

 

Bei dem Wohngebäudekreditprogramm (261, 262) handelt es sich um einen Förderkredit für Sanierung, Neubau und Kauf. Die KfW reicht bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienzhaus aus oder bis zu 60.000 Euro Kredit je Wohneinheit für Einzelmaßnahmen pro Kalenderjahr. Zusätzlich zum Darlehen erhält der Kunde den Tilgungszuschuss direkt auf das Darlehen ausgezahlt. Die Zuschüsse fließen, wenn die Maßnahmen fertiggestellt sind. Immobilienbesitzer müssen dann zwischen 15 und 50 Prozent weniger zurückzahlen. Der Wohngebäudezuschuss richtet sich an Interessenten, die ihre Immobilie nachhaltiger machen wollen, die aber beispielsweise über genug Eigenkapital verfügen - also gar keinen Kredit brauchen. Beim Zuschuss 461 gibt es dann bis zu 75.000 Euro Sanierungszuschuss je Wohneinheit oder einen Bauzuschuss von bis zu 37.500 Euro je Wohneinheit. Die bisherigen KfW-Programme 124 sowie 159 bleiben bestehen. Sie unterstützen mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 100.000 Euro die selbstgenutzte Wohneigentumsbildung und mit bis zu 50.000 Euro den altersgerechten Umbau beziehungsweise Einbruchsschutz.

 

Interhyp rät, das Thema Förderung ab sofort noch früher in die Finanzplanung einzubinden. "Erst- und Anschlussberatungen sind wichtiger denn je, um nicht unwissentlich die Förderfähigkeit zu gefährden", sagt Mirjam Mohr. Gerade rund um den Vorhabensbeginn und die Beauftragung von Leistungen sollten sich Interessenten frühzeitig über die genauen Förderbedingungen erkundigen, zum Beispiel im Gespräch mit den Finanzierungsberatern bei Interhyp. Beispielsweise muss der Antrag auf Förderung vor Abschluss des Kaufvertrags für die Immobilie erfolgen. Die Einbindung von Energieeffizienzexperten sei nicht nur empfehlenswert, sondern in der Regel verpflichtend.

 

Die Kraft der Sonne nutzen und Fördergeld erhalten

 

Mit zunehmenden Sonnenstunden startet die Saison der Solarthermie. Die bewährte umweltfreundliche Technologie nutzt die Sonnenwärme zur Unterstützung der Heizung. Auch Trinkwasser kann damit erhitzt werden. „Durch die Anfang 2021 in Kraft getretene CO2-Abgabe für fossile Brennstoffe und die umfassenden Förderungen zum Heizungstausch werden Solarthermieanlagen zunehmend attraktiver“, erläutert die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Anlage versorgt neben Badezimmer und Küche idealerweise auch die Spül- und Waschmaschine mit Warmwasser. Verbraucherinnen und Verbraucher können so bis zu 60 Prozent ihres Warmwasserbedarfs decken.

 

Hohe Zuschüsse und Kredite vom Staat

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Förderbank KfW vergeben bundesweit Fördermittel für den Einbau und die Erweitrung einer Solarthermie-Anlage in Bestandsgebäuden. Gefördert werden Planung, Erweiterung, Optimierung oder eine komplette Neuinstallation. Für ein Einfamilienhaus mit 120 Quadratmeter Wohnfläche entstehen beim Anbringen von Flachkollektoren von zwölf Quadratmetern Größe Investitionskosten in Höhe von etwa 11.000 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für den Speicher und die Montagekosten. Dank des 30-prozentigen Zuschusses vom BAFA sparen Eigenheimbesitzer rund 3.300 Euro.

 

Schon für die Planung einer Solarthermie-Anlage können Fördermittel genutzt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium fördert eine Energieberatung durch die Verbraucherzentrale. Im Rahmen der Beratung „Eignungs-Check Solar“ wird bei Interessenten vor Ort geklärt, ob das Haus für Solarthermie geeignet ist und welche Fördermittel in Frage kommen. Bestehende thermische Anlagen können mit einem „Solarwärme-Check“ überprüft werden. Die Beratungen kosten jeweils 30 Euro. Termine können unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 809 802 400 vereinbart werden. Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 

Durchblick bei den steuerlichen Förderungen von E-Mobilität

 

Die Bundesregierung setzt im Hinblick auf den Klimaschutz mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin auf E-Fahrzeuge. In das Klimaschutzprogramm 2030 wurden steuerrechtliche Maßnahmen einbezogen, die eine Anschaffung von vergleichsweise teuren E-Fahrzeugen weiter begünstigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführten Vergünstigungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 verlängert und weiter ausgebaut. Betriebliche Steuervorteile sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge motivieren, berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Neue Sonderabschreibung für Arbeitgeber

 

Hat ein Unternehmen nach dem 1.1.2020 elektrische Nutzfahrzeuge, Lastenfahrräder oder Lieferfahrzeuge für die betriebliche Nutzung angeschafft, so ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung, zusätzlich zur regulären Abschreibung, möglich. Werden die Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, halbiert sich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Diese Steuervorteile gelten für Anschaffungen und geschlossene Verträge bis Ende 2030.

 

Reduzierung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer

 

Erlaubt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches E-Fahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug privat zu nutzen, gilt seit 2019 eine reduzierte Besteuerung. Der Arbeitnehmer muss seinen Firmenwagen in diesem Fall nur mit einem Prozent vom halbierten, statt regulär vom ganzen Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Sonderregelung wurde auf weitere acht Jahre bis Ende 2030 ausgedehnt.

 

Bis zum Ablauf der steuerlichen Förderung steigen allerdings die Anforderungen an die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei Hybridfahrzeugen stufenweise an. Während für vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 40 km vorausgesetzt wird, wird diese für zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge auf mindestens 60 km angehoben. Bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 werden mindestens 80 km Reichweite verlangt. Unabhängig von der Mindestreichweite sind auch Fahrzeuge begünstigt, deren Kohlendioxidemission maximal 50 g je gefahrenen Kilometer beträgt. Für E-Firmenwägen, die bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurden, greifen die neueren Steuervorteile nicht.

 

Zudem werden reine E-Fahrzeuge, die kein Kohlendioxid ausstoßen und deren Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt, noch stärker begünstigt. Diese Grenze lag für das Jahr 2019 einmalig bei 40.000 Euro. Erfolgt die Anschaffung bis zum 31.12.2030, wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nicht mehr nur halbiert, sondern sogar geviertelt. Es ist also nur ein Prozent des geviertelten Listenpreises des Fahrzeuges zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern. Diese Regelungen gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, sowie auch für Elektrokleinstfahrzeuge, wie z.B. E-Scooter.

 

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten entweder die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten, wie z.B. die Leasingkosten, entsprechend zur Hälfte oder beziehungsweise zu einem Viertel anzusetzen.

 

Steuerbefreiungen verlängert

 

Auch die komplette Steuerbefreiung vom geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder nicht als Kfz eingestuften E-Bikes wurde bis Ende 2030 verlängert. Gleichlaufend gilt die Verlängerung für das elektrische Aufladen von E-Bikes, Elektro- oder Hybridfahrzeugen mit Strom auf dem Firmengelände des Arbeitgebers oder bei Verbundpartnern sowie mittels einer geliehenen betrieblichen Ladevorrichtung. Die Steuerbefreiungen gelten jedoch nur, wenn die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Davon unberührt bleibt die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge.

 

Pauschalbesteuerung ausgeweitet

 

Die Pauschalierung des geldwerten Vorteils auf 25 Prozent der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wurde ebenfalls bis Ende 2030 verlängert, wenn der Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge für Zuhause durch den Arbeitnehmer bezuschusst oder voll und ganz übernimmt. Neu eingeführt wurde diese Pauschalierung für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder nicht als Kfz eingestuftes E-Bike zu einem verbilligten Preis überlässt oder schenkt. Ob Schenkung oder Zuschuss, beides muss wieder zwingend zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

 

Geld vom Staat für fast 100 Maßnahmen rund ums Haus

 

Energieeffizienz, Wohnkomfort oder Einbruchschutz - KfW-Mittel vor Umbau in Betracht ziehen 

 

 

Trotz niedriger Zinsen für Immobilienkredite und Modernisierungsdarlehen sollten Immobilienkäufer weiterhin Investitionsprogramme der Förderbank KfW genauer unter die Lupe nehmen. Dadurch sinken die Zinskosten für die Gesamtfinanzierung oft deutlich, berichtet Interhyp, Deutschlands größter Vermittler für die private Baufinanzierung. Ein Grund dafür sind auch die Tilgungszuschüsse, die zum Beispiel bei besonders energieeffizienten Maßnahmen möglich sind. "Ob bei der altersgerechten Sanierung, Investitionen in den Einbruchschutz oder energiesparenden Umbaumaßnahmen: Mit den bestehenden Zuschüssen und Förderkrediten lassen sich mittlerweile eine Vielzahl von Maßnahmen bezuschussen oder fördern - und zwar im ganzen Haus und im Eingangs- und Außenbereich", erklärt Mirjam Mohr, Vorständin der Interhyp AG. "Dadurch wird die Finanzierung einer Immobilie oft sehr erleichtert". Interessenten sollten sich einen Überblick verschaffen und fachplanerisch beraten lassen, bevor sie Umbauten und Sanierungen auf eigene Faust vornehmen. Um die Suche nach dem Förderprogramm zu erleichtern, stellt Interhyp unter www.interhyp.de eine interaktive Grafik mit den Fördermöglichkeiten für knapp 100 Maßnahmen rund ums Haus bereit.

 

Expertin Mohr rät insbesondere vor geplanten Sanierungsarbeiten, die Um- beziehungsweise Ausbauten auf mögliche Förderfähigkeiten zu untersuchen und die Planung gegebenenfalls rechtzeitig anzupassen. Wer ohnehin das Bad umbauen möchte, kann beispielsweise mitunter den Kredit 159 nutzen oder den Zuschuss 455 B, wenn beim Waschtisch oder der Toilette auf Höhenverstellbarkeit geachtet oder die Dusche stufenlos zugänglich umgebaut wird.

 

Beim Erneuern von Fenstern und Türen lassen sich Sanierungen häufig mit Vorgaben der KfW nach Energieeffizienz oder Einbruchschutz vereinen. "Fenster zählen zu den potenziellen Schwachstellen der Energiebilanz eines Hauses. Moderne Fenster mit Wärmeschutzverglasung sorgen für warme Räume und senken den Energieverbrauch. Passende KfW-Produkte können das Programm 151/152 oder der Zuschuss 430 sein", erklärt Mohr.

 

Kredite der KfW sind oft zinsgünstig, bieten zum Teil Tilgungszuschüsse und werden in einigen Fällen von den Banken ähnlich betrachtet wie Eigenkapital, sodass die Bankkredite und die Gesamtfinanzierung dadurch besonders zinsgünstig sind. "Um alle Sparchancen zu nutzen, sollten Baufinanzierungskunden die Möglichkeit von KfW-Darlehen und -Zuschüssen prüfen lassen", sagt Mirjam Mohr. Die Baufinanzierungsexperten von Interhyp können einschätzen, ob und wie die Einbindung von Fördermitteln im Einzelfall möglich und sinnvoll ist.

 

Energetische Fachplanung und Baubegleitung ist ratsam

 

Wer die Hausverschönerung jedoch mit praktischen Belangen kombinieren und so Förderfähigkeit herstellen möchte, muss sich an die Kriterien der KfW halten. Der Schlüssel dafür ist laut Interhyp die energetische Fachplanung und Baubegleitung. Auch dafür gibt es Fördermittel. Mit dem Förderprodukt 431 wird ein Zuschuss für die Fachplanung und Baubegleitung bei Wohngebäuden durch einen Energieeffizienz-Experten gewährt. Die KfW übernimmt dann 50 Prozent der Kosten, was einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben entspricht. Der Aufwand kann sich lohnen. Allein beim energieeffizienten Sanieren sind Beihilfen von bis zu 30.000 Euro möglich - wenn sich Bauherren an Fristen und Anforderungen halten.

 

Um einen bildhaften Überblick über aktuelle Fördermöglichkeiten zu erhalten, hat Interhyp online knapp 100 verschiedene Maßnahmen anhand eines Hauses interaktiv aufbereitet. Vom Eingangsbereich über den Keller, Fassade und Innenräume bis hin zum Dach finden Umbau- und Sanierungswillige in die drei Bereiche Energieeffizienz, Wohnkomfort und Einbruchschutz unterteilt, bei welchen Vorhaben der Staat finanziell unter die Arme greift. Hier geht's zur interaktiven Grafik: https://zuhause-foerdern-kfw.interhyp.de/

 

So wird die Eigenheimförderung wertvoller

 

Die neue Eigenheimförderung von Bund und Freistaat Bayern ist noch wertvoller als der reine Förderbetrag vermuten lässt. Wer die Zuschüsse optimal in die Baufinanzierung einbaut, wird schneller schuldenfrei und spart so kräftig Zinsen. Die zusätzlichen Vorteile können bei mehr als Zehntausend Euro liegen, erklärt die LBS Bayern.

 

Familien, die die Einkommensgrenzen einhalten und ein selbstgenutztes Eigenheim kaufen oder bauen, können - abhängig von weiteren Voraussetzungen - bis zu zehn Jahre lang ein Baukindergeld in Höhe von 1200 Euro pro Kind und Jahr erhalten. Der Freistaat stockt diesen Betrag mit einem Baukindergeld Plus von 300 Euro pro Kind und Jahr auf. Damit kann eine Familie mit zwei Kindern insgesamt bis zu 30.000 Euro Zuschuss bekommen. Werden die jährlichen Förderbeträge als Sondersparzahlungen in die Finanzierung eingeplant, bringen sie zusätzlich eine spürbare Zinsersparnis, wie die LBS Bayern in einem Beispiel zeigt:

 

Bei einer Vorfinanzierung mit einem Bausparvertrag der LBS Bayern (Tarif LBS W4 X40) in Höhe von 200.000 Euro, die ohne Förderung eine Gesamtlaufzeit von 31 Jahren und 6 Monaten hätte, schrumpft die Laufzeit durch zehn jährliche Sonderzahlungen von 3000 Euro auf 25 Jahre und 8 Monate, also um fast sechs Jahre. Daraus ergibt sich eine Zinsersparnis von rund 14.400 Euro. Das Baukindergeld hat in diesem Fall für die vierköpfige Familie also einen rechnerischen Gesamtwert von etwa 44.400 Euro. Das vergrößert den Finanzierungsspielraum spürbar.

 

Dieses Berechnungsbeispiel ist nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Aber es vermittelt einen Eindruck, welchen zusätzlichen Rückenwind die Eigenheimförderung von Bund und Freistaat bei der Baufinanzierung bringen kann. 

 

Wohnriester-Förderung: Altersvorsorge mit dem Eigenheim

Gerade weil die Zinsen niedrig sind, ist es wichtig, für das Alter vorzusorgen. Dabei bietet sich besonders ein Eigenheim an. Die Finanzierung ist im jetzigen Umfeld günstig. Statt von Zinsen profitieren Immobilienfinanzierer im Ruhestand von der ersparten Miete. Und auf dem Weg in die eigenen vier Wände gibt es dank Wohnriester Geld vom Staat. Wie die Förderung funktioniert, erklärt die LBS Bayern.

 

Bei einem Immobilienkauf geht es um große Summen. Bringt die Wohnriester-Förderung da einen spürbaren Vorteil?

 

Die Wohnriester-Förderung kann bei einer Immobilienfinanzierung Vorteile von mehreren zehntausend Euro bringen. Jeder förderberechtigte Erwachsene erhält 175 Euro Grundzulage im Jahr vom Staat, erklärt die Bayerische Landesbausparkasse. Das gilt für diejenigen, die Eigenkapital für eine selbstgenutzte Immobilie ansparen, genauso wie für diejenigen, die ihr Darlehen abzahlen. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 185 Euro und für ab 2008 Geborene sogar jeweils 300 Euro Kinderzulage oben drauf. In vielen Fällen kommen Steuervorteile dazu. Das alles trägt dazu bei, dass der Immobilienkredit schneller abbezahlt werden kann. So spart man Zinsen und ist früher schuldenfrei. Die geförderten Spar- und Tilgungsbeiträge müssen zwar ab dem Renteneintritt versteuert werden. Doch das kann sich auszahlen, da in der Regel der Steuersatz im Ruhestand weit unter dem der Berufstätigkeit liegt. Zudem fällt die Belastung durch die Miete weg.

 

Was muss man tun, um an die Förderung zu kommen?

 

Die Wohnriester-Förderung ist nicht an Einkommensgrenzen gebunden. Sie bekommt, wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens in den Wohnriester-Vertrag einzahlt, maximal 2100 Euro inklusive Zulagen. Teilweise reichen auch schon 60 Euro eigene Einzahlungen pro Jahr aus, um die Förderung zu erhalten. 

 

Kann man Wohnriester auch nutzen, wenn man schon eine laufende Finanzierung hat?

 

Mittlerweile können auch Immobilienbesitzer profitieren, die schon vor 2008 ihr Haus oder ihre Wohnung erworben haben - also bevor es Wohnriester überhaupt gab, erklärt die LBS Bayern. Bei einer Anschlussfinanzierung können sie ebenfalls die Förderung einbinden.

 

Fördermittel für eine energetische Modernisierung beantragen

Für Haus- und Wohnungseigentümer ist es finanziell sehr attraktiv, Fördermittel für eine energetische Modernisierung zu beantragen. Die Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es als Zuschüsse oder verbilligte Darlehen. Damit lassen sich Heizung, Dämmung, Fenster, Türen, Lüftungsanlagen und Solarthermie leichter finanzieren.

 

In fünf Schritten zur Förderung

 

1.Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater zu Ihren Modernisierungsmöglichkeiten und Förderpotentialen beraten. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist durch die Förderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sehr kostengünstig. Eine Beratung zu Fördermitteln kostet nur 5 Euro. Weitere Details und Beratungsformen finden Sie unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

 

2.Bei Wohnungseigentum sollten alle baulichen Maßnahmen in der Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (WEG) abgestimmt werden. Auch bei Maßnahmen, die nur eine Wohnung betreffen, kann Gemeinschaftseigentum berührt sein wie z. B. bei einer Etagenheizung, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen ist.

 

3.Zur Beantragung der Förderung benötigen Sie die Unterstützung eines Sachverständigen. Dieser übernimmt die energetische Fachplanung und Baubegleitung sowie die Bestätigung der Einhaltung der Förderbedingungen. Sachverständige für die KfW-Förderprogramme finden Sie unter energie-effizienz-experten.de

 

4.Zuschüsse beantragen Sie online im KfW-Zuschussportal. Falls sich Modernisierungen auf das Gemeinschaftseigentum beziehen, kann die Hausverwaltung stellvertretend für alle Eigentümer den Antrag stellen.

 

5.Kredite beantragen Sie bei Banken und Sparkassen. Das kann auch die WEG. In manchen Bundesländern, so auch in Hessen, werden Kredite für WEG durch Landesbürgschaften abgesichert. Dadurch wird der Zugang zu KfW-Krediten erheblich erleichtert.

 

Energiewende auf dem eigenen Dach - was trägt der Fiskus mit?

Steuerberaterkammer Stuttgart informiert: Vor dem Hintergrund steigender Energiepreise kann die Option auf Eigenversorgung im privaten Haushalt ein ökonomisch und ökologisch sinnvolles Unterfangen sein. Darüber hinaus bescheren privat installierte Photovoltaikanlagen ihrem Betreiber neben einem guten Gewissen in aller Regel noch garantierte Einspeisevergütungen, auch wenn die nicht mehr so üppig ausfallen, wie das früher der Fall war. Finanziell interessant können außerdem die steuermindernden Vorteile sein. Aber der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann noch andere steuerliche Konsequenzen haben, über die sich der Betreiber vorher im Klaren sein sollte.

 

Steuerpflicht beachten

 

Hausbesitzer werden steuerlich prinzipiell dann zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Jedoch ist die Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerlich nur relevant, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sich also langfristig und dauerhaft Gewinne erwirtschaften lassen. In solch einem Fall ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Tätigkeit anzusehen und es ergeben sich eine Vielzahl einkommensteuerlicher Pflichten aber auch steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Photovoltaikanlagen, die ausschließlich für den Eigenbedarf betrieben werden, spielen diese Überlegungen keine Rolle. Die Einspeisevergütungen ins öffentliche Netz sind in aller Regel für 20 Jahre festgeschrieben. Für jede spätere Neuanlage aber werden diese kontinuierlich, in Abhängigkeit vom eingespeisten Volumen und anderen Parametern, abgesenkt. Je später man sich also für den Bau einer Photovoltaikanlage entscheidet, desto geringer fallen die Abnahmeentgelte aus.

 

Einkommensteuer

 

Einerseits sind die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerpflichtig. Andererseits können die Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu zählen u.a. die laufenden Betriebskosten einer Anlage, die Kosten für Wartung, Reparatur, Finanzierung und Versicherung sowie die Stromzählermiete und die Abschreibungen für die Solaranlage oder auch die Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung der ökologischen Investition. Einnahmen und Ausgaben sind folglich vom privaten Betreiber in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

Abschreibungsmöglichkeiten

 

Grundsätzlich können die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage über die übliche Nutzungsdauer der Anlage - dabei geht die Finanzverwaltung von 20 Jahren aus - abgeschrieben werden. Zu diesen Kosten gehören u.a. auch die Planungs- und Transportkosten sowie die Kosten für die Abnahme der Anlage, die nicht sofort in voller Höhe zum Abzug gebracht werden können. In aller Regel kommt die lineare Abschreibung zur Anwendung, die 5 % jährlich beträgt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter - so werden die Solaranlagen eingestuft - gilt außerdem, dass private Stromproduzenten ebenso wie Unternehmen, die bestimmte Größenklassen nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten geltend machen können, die aber auch auf die ersten fünf Jahre nach Anschaffung verteilt werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, bis zu drei Jahren vor Anschaffung der Anlage einen sog. Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 % der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz zu bringen.

 

Kleinunternehmer oder nicht?

 

Ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Die meisten privaten Betreiber von Photovoltaikanlagen dürften allerdings zu den Kleinunternehmern gehören, für die keine Umsatzsteuer erhoben wird. Dies gilt, wenn der Vorjahresumsatz 17.500 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Ein Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Photovoltaikanlagenbetreiber sich nicht mit den zum Teil aufwendigen Formalien der Umsatzsteuer beschäftigen muss. Aber andererseits entgeht ihm der Abzug sämtlicher Vorsteuerbeträge (z.B. für die Anschaffung der Anlage). Somit könnte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ein schlechtes Geschäft sein. Der Betreiber kann selbst wählen, welche Regelung er für sich in Anspruch nehmen möchte. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, muss der Unternehmer entscheiden, ob er die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Wird für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG gezahlt, ist die Photovoltaikanlage in vollem Umfang Unternehmensvermögen. Hier sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten. Wird die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet, muss der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer, die er vom Stromnetzbetreiber neben der Einspeisevergütung erhält, an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten die Vorsteuer abziehen. Wird ein Teil des Stroms im eigenen Wohnhaus verbraucht und hat der Unternehmer die Photovoltaikanlage im vollen Umfang seinem Unternehmen zugeordnet, so ist der an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Strom als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Gewerbesteuerliche Behandlung

 

Private Stromproduzenten mit einer Anlage in üblicher Größe und Leistung auf ihrem Dach müssen in der Regel kein Gewerbe anmelden, weil der jährliche Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro kaum überschritten werden dürfte. Erst bei einem darüber liegenden Gewerbeertrag wird eine Anmeldung erforderlich und in aller Regel auch Gewerbesteuern fällig. Diese können aber, zumindest teilweise, auf die Einkommensteuer angerechnet werden, so dass sich eine gewisse Kompensation ergibt.

 

Fazit

 

Es empfiehlt sich, im Vorfeld des Erwerbs und Betriebs einer Photovoltaikanlage im privaten Haushalt auf jeden Fall den Rat eines Steuerberaters heranzuziehen.

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