Erbschaftsteuer bei Immobilien: So schützt eine Stiftung vor hohen Zahlungen

 

Die Erbschaftsteuer kann gerade bei Immobilien zu unerwartet hohen Zahlungen führen und damit den eigentlichen Wert des Erbes erheblich schmälern. Oftmals muss dann das Elternhaus verkauft werden, um die Steuer bedienen zu können. Doch es gibt Abhilfe. Eine Stiftung kann ein effizientes Werkzeug sein, um Erbschaftsteuern zu minimieren und den Wert des Vermögens für kommende Generationen zu bewahren.

 

"Stiftungen lohnen sich oft schon ab einem Vermögen von knapp einer Million Euro - und da ist man bei den heutigen Immobilienpreisen schnell", betont Sascha Drache, der als "Stiftungspapst" in der Branche bekannt ist. Nachfolgend verrät er, wie eine Stiftung hilft, Werte zu bewahren und steuerlich besser dazustehen.

 

Eine hohe finanzielle Belastung durch die Erbschaftsteuer

 

Die Erbschaftsteuer kann schnell zu einer finanziellen und emotionalen Belastung führen. Das wird an einem Beispiel deutlich: Ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro wird vererbt. Die Erbschaftsteuer variiert je nach Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen, aber der Einfachheit kann man von einer durchschnittlichen Erbschaftsteuerrate von 20 Prozent ausgehen. Das würde eine Steuerlast von 160.000 Euro bedeuten. Für viele Menschen ist es nicht einfach, eine solche Summe ohne den Verkauf der Immobilie aufzubringen.

 

Hinzu kommen oft noch weitere Kosten wie Maklergebühren beim Verkauf, die leicht 5 bis 7 Prozent des Verkaufswertes ausmachen können. Im schlimmsten Fall könnten also weitere 56.000 Euro an Kosten anfallen, was die Gesamtkosten auf 216.000 Euro treiben würde. Abgesehen von den rein finanziellen Aspekten gibt es oft auch eine emotionale Komponente. Das Familienheim ist mehr als nur ein Vermögenswert, es ist ein Ort voller Erinnerungen und Geschichte. Der Verkauf unter Zeitdruck kann also nicht nur finanziell, sondern auch emotional belastend sein.

 

Die Stiftung als Alternative zu klassischen Erbregelungen

 

Es ist also kein Wunder, dass sich immer mehr Menschen nach Alternativen zu traditionellen Erbregelungen umsehen. Dabei rückt eine Lösung immer mehr in den Fokus: die Gründung einer Stiftung. Eine Stiftung ist eine Organisation, die dazu dient, ein spezifisches Ziel zu erreichen. Dient dieses Ziel dem Allgemeinwohl, handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung. Fördert die Stiftung nur Familienangehörige des Stifters, spricht man von einer Familienstiftung. Im Kontext der Erbschaftsteuer ermöglicht die Stiftung, Vermögenswerte wie Immobilien so zu verwalten, dass sie dem Zugriff der Erbschaftsteuer entzogen werden. Dies bewahrt nicht nur den finanziellen Wert des Vermögens für zukünftige Generationen, sondern schützt auch den emotionalen Wert, der in Familienimmobilien liegen kann.

 

Wenn es um eine gemeinnützige Stiftung geht, ist das Thema Erbschaftsteuer vom Tisch. Eine gemeinnützige Stiftung genießt erhebliche steuerliche Vorteile. Unter anderem ist sie in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Übertragungen von Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung grundsätzlich steuerfrei sind, sofern sie dem festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung dienen. Das bedeutet konkret: Überträgt man eine Immobilie an eine gemeinnützige Stiftung, fällt keine Erbschaftsteuer an. In vielen Fällen kann dies eine Steuereinsparung von Zehntausenden, wenn nicht Hunderttausenden von Euro bedeuten.

 

Diese Voraussetzungen muss eine gemeinnützige Stiftung erfüllen

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine gemeinnützige Stiftung bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Dazu gehört, dass die Stiftung tatsächlich gemeinnützige Ziele verfolgt und diese auch in der Praxis umsetzt. Die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt prüfen dies regelmäßig. Zudem sind die Stifter nach der Übertragung des Vermögens nicht mehr berechtigt, über die Verwendung der Immobilie zu bestimmen, da diese nun der Stiftung und ihrem gemeinnützigen Zweck dient. Da die meisten Menschen ihre Immobilie gewiss für privatnützige Zwecke nutzen möchten, sollten die Immobilienbesitzer eine weitere - viel pragmatischere Option - in Anspruch nehmen: die Gründung einer Familienstiftung.

 

Die Familiengründung und ihre Vorteile gegenüber der gemeinnützigen Stiftung

 

Eine Familienstiftung ist eine spezielle Form der Stiftung, die darauf ausgerichtet ist, das Vermögen einer Familie für kommende Generationen zu erhalten und zu verwalten. Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung dient sie in erster Linie privaten statt gemeinnützigen Zwecken. Das kann beispielsweise die finanzielle Absicherung der Familie, die Ausbildung der Kinder oder die Erhaltung eines Familienbesitzes, wie etwa einer Immobilie, sein. Diese Stiftungsform ermöglicht es, das Familienvermögen zusammenzuhalten und professionell zu verwalten, während gleichzeitig bestimmte steuerliche Vorteile genutzt werden können.

 

Man muss allerdings betonen, dass die Familienstiftungen wegen ihrer privatnützigen Ausrichtung solche großzügigen Steuergeschenke seitens des Gesetzgebers beim Erbgang, wie es bei den gemeinnützigen Stiftungen der Fall ist, nicht in Anspruch nehmen können. Um zu verhindern, dass das an eine privatnützige Stiftung übertragene Vermögen der Erbschaftsteuer komplett entzogen wird, hat der Gesetzgeber die sogenannte Erbersatzsteuer eingeführt. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich um eine Ersatzsteuer für die Erbschaft. Nach dem erstmaligen Vermögensübergang auf eine Familienstiftung greift ein fiktiver Vermögensanfall turnusmäßig alle 30 Jahre. Die zeitliche Grenze von 30 Jahren ergibt sich aus der pauschalierenden Annahme, dass das Familienvermögen alle 30 Jahre an die nächste Generation der Familie vererbt wird. Um dies nachzustellen, nimmt der Gesetzgeber an, dass sich das Stiftungsvermögen an zwei Kinder vererbt - und zwar völlig unabhängig davon, ob der Stifter selbst überhaupt Kinder hat.

 

Die Steuerlast dank einer Familienstiftung verringern

 

Wo bleibt dann der Vorteil einer Familienstiftung? Die Familienstiftungen können zwar beim Erbfall die Steuerlast nicht komplett vermeiden. Sie können aber diese Steuerlast wesentlich erleichtern. Das ist auf folgende Weise möglich:

 

Freibetrag von 800.000 Euro: Der Gesetzgeber legt die Freibeträge für zwei Kinder in Höhe von 2 mal 400.000 Euro (also 800.000 Euro) fest. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber geht von einem fiktiven Erbfall aus. Das heißt, egal ob der Stifter zwei Kinder hat, das gestiftete Vermögen in Höhe von 800.000 Euro wird von der Erbersatzsteuer befreit.

 

Steuerklassenprivileg: Von der Steuerklasse (I, II und III) hängt die Belastung durch den Steuersatz ab. Bei der Erbschaftsteuer liegt der günstigste Steuersatz (Steuerklasse I) bei 7 Prozent und der höchste Steuersatz (Steuerklasse III) bei 50 Prozent. Über die anzuwendende Steuerklasse entscheidet der Verwandtschaftsgrad: Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad, desto höher ist auch die Erbschaftsteuer. Da zu einer Familienstiftung kein Verwandtschaftsverhältnis möglich ist, wäre ohne Steuerklassenprivileg nur die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Das Privileg sieht aber vor, dass bei Destinatären immer vom ersten Verwandtschaftsgrad zu dem Stifter ausgegangen wird. Je nach Vermögenswert kann dieses Privileg zu einer Steuerersparnis von bis zu 23 Prozent führen.

 

Zahlungsaufschub auf 30 Jahre: Die Erbschaftsteuer ist direkt nach dem Eintreten des Erbfalles fällig. Doch gerade in der Trauerphase denkt man nicht an das Finanzamt. Der Gesetzgeber setzt leider die Frist von höchstens drei Monaten fest, um das Finanzamt über den Erbfall zu informieren. Selbst wenn die Erbschaft unter dem Freibetrag liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Hingegen ist die Erbersatzsteuer erst 30 Jahre nach der Stiftungsgründung fällig.

 

Planbarkeit der Erbersatzsteuer: Im Unterschied zur Erbschaftsteuer, die meistens während einer emotional belastenden Situation zu entrichten ist, steht der Zeitpunkt der Erbersatzsteuer von vornherein fest (30 Jahre später) und ist somit absolut planbar. Mehr noch. Diese Steuer lässt sich während des 30-Jahres-Zeitraums in Jahresraten entrichten, was wiederum eine riesige Erleichterung bei der Budgetplanung ist.

 

Angesichts der steigenden Immobilienpreise und der damit verbundenen potenziellen Steuerlast ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Option einer Stiftungsgründung auseinanderzusetzen. Eine qualifizierte steuerliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert, um die für Ihre individuelle Situation am besten geeignete Lösung zu finden. Die Investition in eine wohlüberlegte Planung heute kann sich in einer erheblichen Steuerersparnis und einem bewahrten Familienvermögen in der Zukunft auszahlen. In einer Zeit, in der finanzielle Unsicherheit und wirtschaftliche Volatilität zum Alltag gehören, bieten Stiftungsmodelle eine längerfristige, stabile Alternative. Es ist dabei nie zu früh, die Weichen für eine finanziell gesicherte Zukunft zu stellen.

 

Gesetzliche Änderungen: So bleibt das Erben und Vererben von Immobilien weiter steuerfrei

 

Eigenheimbesitzer und -besitzerinnen kommen irgendwann an den Punkt, sich Gedanken darüber zu machen, was mit ihrer Immobilie nach ihrem Tod geschehen soll. Erben und Vererben von Immobilien ist ein komplexes Thema, das neben den emotionalen Aspekten eben auch viele rechtliche und finanzielle Fragen aufwirft. Mit dem Jahr 2023 hat sich hier Wichtiges geändert: Insbesondere die Parameter für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer wurden neu aufgestellt, berichtet die LBS.

 

Die Veränderungen bei der Wertbestimmung von Immobilien gehen auf das Bewertungsgesetz zurück. Darin sind Immobilien jetzt steuerlich deutlich höher bewertet als früher. Grundsätzlich bleiben die Bewertungsmethoden (Ertragswert/Sachwert) zwar gleich, es wurden jedoch Bewertungsfaktoren wie zum Beispiel die Nutzungsdauer angepasst, die letztendlich zu einem höheren Immobilienwert führen. In der Folge sind die Freibeträge sehr viel schneller aufgebraucht.

 

Wie viel Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an den Fiskus geht, hängt laut Gesetz vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Für enge Verwandte gelten höhere Freibeträge, auf die sie keine Steuern zahlen müssen - zum Beispiel 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkelkinder. Auch die Höhe des zu versteuernden Gesamtvermögens des Erblassers spielt eine Rolle sowie die jeweilige Erbschaftssteuerklasse. Wenn das geerbte Haus innerhalb des Steuerfreibetrags liegt und zur Immobilie kein weiteres Vermögen hinzukommt, das den Freibetrag überschreitet, muss für die Immobilie keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Und zwar ganz gleich, ob man dort einzieht oder nicht.

 

Komplett steuerfrei dank "Familienheim"

 

Ehegatten und Kinder können eine Immobilie sogar über die Freibeträge hinaus komplett steuerfrei erben, wenn es um das Haus oder die Wohnung geht, in dem der Erblasser bis vor seinem Tod den Hauptwohnsitz hatte, das so genannte "Familienheim". Die Steuerfreiheit ist in diesem Fall jedoch an weitere Bedingungen geknüpft: So müssen die Erben das Haus nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre weiterhin selbst als Hauptwohnsitz nutzen und laut Gesetz "unverzüglich" einziehen, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Rechtsprechung hat sich hierfür eine Frist von sechs Monaten etabliert. Für Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder sind jedoch nur 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei. Größere Immobilien müssen anteilig versteuert werden, sofern die Freibeträge schon ausgeschöpft wurden. Für Ehegatten spielt die Größe des Wohnhauses dagegen keine Rolle.

 

Fällt Erbschaftssteuer an, ist es grundsätzlich möglich, die Steuerschuld beim Finanzamt in Raten zu bezahlen. "Auch die Aufnahme eines Kredits ist in diesem Fall oft einfacher als gedacht, weil die geerbte Immobilie als Sicherheit dient. Vor allem dann, wenn das geerbte Haus schuldenfrei ist", sagt LBS-Experte Thorsten Berg.

 

Schenkung zu Lebzeiten

 

Um eine Immobilie steuerschonend schon zu Lebzeiten an seine Erben zu übertragen, ist es wichtig, frühzeitig mit der Planung zu beginnen. So kann das Eigenheim mit Hilfe einer Schenkung an eine gewünschte Person übergeben werden. Geht die selbstgenutzte Immobilie beispielsweise an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, fällt keine Schenkungssteuer an und auch die Behaltensfrist von zehn Jahren gilt nicht. Bei einer Schenkung an ein Kind hat dieses wie im Erbfall einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei der Schenkung werden die Steuerfreibeträge übrigens alle zehn Jahre neu gewährt, sodass es sich unter Umständen anbietet, die Immobilie in mehreren Teilschritten zu übertragen, den ersten Teil möglichst rasch und dann nach zehn Jahren den nächsten.

 

Doppelter Freibetrag bei geteiltem Eigentum

 

Gut zu wissen: Wenn Ehepartner, die je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sind ihr Eigenheim an ihre Kinder vererben bzw. verschenken möchten, können sie für jede Hälfte den kompletten Freibetrag ausschöpfen. Demnach kann ein Eigenheim, das beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehört, an ein einzelnes Kind sogar in Höhe von 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden.

 

Wer seine Immobilie verschenkt und weiterhin selbst darin wohnen möchte, kann sich dieses Recht lebenslang sichern. Die gängigsten Formen sind das Wohnrecht und das Nießbrauchrecht. Der Nießbrauch sichert dem Übertragenden zusätzlich zum Wohnrecht auch den wirtschaftlichen Nutzen der Immobilie zu, zum Beispiel bei der Vermietung des Hauses oder anderer Wohnungen im Gebäude. Das Haus verkaufen oder belasten darf allerdings nur der eingetragene Eigentümer. Beim Wohn- oder Nießbrauchrecht sollte man als Schenkender deshalb zudem auf einen sicheren Rang im Grundbuch achten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der neue Eigentümer einen Kredit auf sein Haus aufnehmen möchte, rät die LBS.

 

Umweltfreundlich modernisieren per Generationenvertrag

 

Der klimaschonende Umbau von Häusern ist ein Generationenprojekt. Dies gilt auch für Immobilien, die in den nächsten Jahren vererbt werden. Doch viele der über sieben Millionen Menschen mit Wohneigentum ab 70 Jahren verfügen nicht über das nötige Kapital oder die Energie, einen energetischen Umbau umzusetzen. Hier könnte ein Kooperationsmodell mit den künftigen Erbinnen und Erben das Sanierungstempo erhöhen.

Es stockt: Jährlich wird nur ein Prozent des Bestands von über 42 Millionen Wohnungen modernisiert. Für Eigentümer und Eigentümerinnen von Altbauten ist die Erneuerung des Hauses meist mit erheblichen Kosten verbunden, die mangels Rücklagen schwer aufzubringen sind. Oft sind eine optimierte Wärmedämmung, eine neue Heizung oder besser isolierte Fenster dringend geboten, doch vielen älteren Menschen wird das zu viel.

 

Sanierung auf Warteliste

 

Jährlich werden über 400.000 Immobilien an die nächste Generation weitergegeben. „Neue Kooperationsmodelle zwischen Erblassenden und künftigen Erben könnten ein vielversprechender Motor für klimaschonendes Bauen sein“, sagt Jan Ebert von der BHW Bausparkasse. „Die Betroffenen sollten sich von Fachleuten einen Fahrplan erstellen lassen. Das hilft beiden Seiten, die Finanzierung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu gestalten und vertraglich zu verankern.“ Die Erbinnen und Erben können zum Beispiel in den Dar­lehens­vertrag eintreten und die Tilgung übernehmen.

 

Anreize und Auflagen

 

Es lohnt sich für beide Parteien, die Sanierung zügig anzugehen. Ein erster Schritt kann die Isolierung der Außenfassade sein, die nicht nur die Energiebilanz des Hauses verbessert, sondern auch die Wohnqualität erhöht. Mit notariellem Beistand lässt sich auch ein lebenslanges Wohnrecht für die Erblassenden festlegen. „Die Erbinnen und Erben übernehmen später ein Haus ohne Sanierungsstau“, betont der BHW Experte. Ohnehin sind Erben zum Handeln verpflichtet. Sie müssen die Immobilie zwei Jahre nach der Übergabe auf den energe­tischen Stand gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung gebracht haben.

 

Steigende Immobilienpreise und die Folgen für Erben

 

Alljährlich werden in Deutschland Werte von geschätzten 200 bis 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Einen großen Anteil machen Immobilien aus. Doch durch die Wertsteigerung von Immobilien erhöht sich auch die Steuerlast für Erben.

 

Für Familien kann die Steuerlast der Erbschaft zur finanziellen Bürde werden

 

500.000 Euro beträgt der steuerliche Freibetrag, wenn ein Kind eine Immobilie erbt. Wird jemand von seiner Tante bedacht, tritt das Finanzamt schon bei über 20.000 Euro auf den Plan. Nicht viel, wenn ein gut gelegenes Haus in der Großstadt zur Erbmasse gehört. Für viele Erben dürfte die Erbschaftssteuer wegen steigender Immobilienwerte höher ausfallen als erwartet.

 

Höhere Werte, weniger Kinder

 

Zwischen 2015 und 2024 werden laut Statistik über vier Millionen Immobilien vererbt. Ihr Wert steigt seit Jahren kontinuierlich. Laut Postbank Wohnatlas kostet der Quadratmeter einer Eigentumswohnung in München heute durchschnittlich 8.613 Euro. Und die steigenden Preise in den Metropolen ziehen die Preise im Umland mit. Diese Wertsteigerung und die sich verändernde Alterspyramide der deutschen Bevölkerung beeinflusst auch die Besteuerung im Erbfall, denn immer mehr Häuser und Wohnungen werden etwa an Enkel, Neffen oder Nichten gehen. Ein Indiz, das dafür spricht: 21 Prozent der Frauen im Alter zwischen 45 und 49 Jahren – und ihre Partner – haben keinen Nachwuchs.

 

Schmale Freibeträge

 

Vererbt also etwa eine kinderlose Witwe ihre Immobilie an einen Neffen, ist das ein großes Glück, aber auch mit einer hohen Steuerlast verbunden. Die Erbschaft kann je nach finanzieller Situation zur Bürde werden, wenn das Haus oder die Wohnung rundum modernisiert werden muss. „Die Besteuerung kann besonders bei Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen Kapital binden, das erbende Familien für ihre Modernisierungsprojekte gebraucht hätten“, sagt Henning Göbel, Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse. „Damit fallen dann auch energetische Sanierungen unter den Tisch, die so dringend für den klimagerechten Umbau des Wohnungsbestandes nötig sind.“

 

Der Pflichtteil: Warum "enterben" in Deutschland so schwierig ist

 

Jemanden vollständig zu "enterben" ist in Deutschland nur schwer möglich. Denn das Gesetz sieht Pflichtteile beim Vererben vor. Was der Pflichtteil ist und wer Anspruch darauf hat, weiß das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e. V. (NDEEX).

 

"Dass man frei darüber bestimmen kann, wer das eigene Vermögen erbt, ist ein weit verbreiteter Irrtum", sagt Joachim Mohr, NDEEX-Mitglied und Fachanwalt für Erbrecht. "Denn den nächsten Verwandten steht in jedem Fall ein Pflichtteil zu."

 

Wer hat Anspruch?

 

Der Pflichtteil kommt dann zum Tragen, wenn bestimmte Personen, die einen gesetzlichen Erbanspruch haben, per Testament vom Erbe ausgeschlossen - also "enterbt" - werden. In diesem Fall können sie immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes für sich beanspruchen. Beispiel: Wenn eine verwitwete Frau drei Kinder hinterlässt, würden diese nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen erben, also je ein Drittel. Schließt die Frau ein Kind vom Erbe aus, steht diesem als Pflichtteil immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes zu, in diesem Fall ein Sechstel.

 

Geschwister erhalten keinen Pflichtteil

 

Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, sowie jeweils deren Nachkommen, wenn die Kinder selbst vorverstorben sind, Ehemann und Ehefrau, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen sowie die Eltern der verstorbenen Person, falls es keine Nachkommen gibt. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stief- und Pflegekinder.

 

Der Pflichtteilsanspruch entfällt nur,

 

wenn die berechtigte Person vor einem Notariat einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat oder

wenn sie das Erbe insgesamt nebst Pflichtteil ausschlägt.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren zum Jahresende.

 

Zahlungspflichtig sind die Erbinnen und Erben. Pflichtteilsberechtigte können dazu die Offenlegung aller relevanten Zahlen zur Ermittlung des Anteils fordern, sogar Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von beispielsweise Immobilien. Das kostet alle Beteiligten Geld und Nerven. NDEEX empfiehlt deshalb, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, um das eigene Erbe rechtssicher wie gewünscht zu verteilen. "Eine professionelle Beratung hilft, rechtliche Ausnahmen und Pflichten einzubeziehen. Eigenständig verfasste Testamente sind häufig fehlerhaft, weil die nötige Expertise fehlt", sagt Joachim Mohr.

 

Annehmen oder ausschlagen? Worauf beim Erben einer Immobilie geachtet werden sollte

 

Schon immer gelten sie als "Betongold": Immobilien als Investitionsgüter. Wie 81 Prozent der Befragten in einer bevölkerungsrepräsentativen Studie des digitalen Versicherungsmanagers CLARK angeben, sind Immobilien für den Großteil der Deutschen überwiegend als Geldanlagen bekannt. Aber was passiert, wenn man unverhofft eine Immobilie erbt? CLARK informiert über wichtige Schritte beim Annehmen einer Immobilienerbschaft.

 

So (viel) erbt Deutschland

 

Laut dem Deutschen Institut für Altersvorsorge werden in den Jahren 2015 bis 2024 mehr als 3067 Milliarden Euro in Deutschland vererbt. Experten schätzen, dass 45 Prozent davon in Form von Bargeld oder Wertpapieren den Besitzer wechseln, dicht gefolgt von Immobilien mit 42 Prozent.

 

Wer eine Immobilie erbt steht zunächst vor vielen Fragen: zum Beispiel ist es ratsam zu prüfen, ob der Verstorbene hohe Schulden hatte, da diese vom Erbe übernommen werden müssen. Desweiteren gilt es zu klären, ob eine Erbschaftssteuer anfällt und wenn ja, wie hoch diese ist. Außerdem sollte der Zustand, indem sich sie die geerbte Immobilie befindet, kontrolliert werden. Gerade bei älteren Immobilien können hohe Renovierungskosten, die häufig sogar den eigentlichen Wert der Immobilie übertreffen, anfallen.

 

Jedoch gilt es zu erwähnen, dass das Erben von Immobilien in den letzten Jahren aufgrund von steigenden Grundstückspreisen deutlich attraktiver geworden ist. Während der durchschnittliche Quadratmeterpreis in Deutschland im Jahr 2000 noch bei 76 Euro lag, kostet er 2020 bereits 213 Euro. Dies entspricht einer Preissteigerung von satten 280%.

 

Die geerbte Immobilie richtig absichern

 

Ist die Immobilie erfolgreich geerbt, so ist es weiterhin wichtig, diese mit einem angemessenen Versicherungsschutz auszustatten. Zum Beispiel kann es sehr hilfreich sein, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen, denn die einfache Hausratversicherung zahlt beispielsweise bei Wasserschäden lediglich den beweglichen Hausrat wie Möbel und Teppiche oder eine Einbauküche. "Wände, Böden und fest installierte Sanitäranlagen wie Toilette oder Badewanne sind davon ausgenommen", so COO und Co-Gründer von CLARK Dr. Marco Adelt. Dafür springt die Wohngebäudeversicherung ein. "Allerdings gilts es zu erwähnen, dass die Wohngebäudeversicherung die Hausratversicherung keinesfalls ersetzt. Beide Versicherungen funktionieren am besten in Kombination", erklärt Adelt weiter. So sind die Eigentümer finanziell vor einer großen Bandbreite an Schadensfällen geschützt.

 

In der Regel bestehen bei vererbten Immobilien bereits beide Versicherungen. Diese gehen dann automatisch auf die Erbengemeinschaft über. "Trotzdem ist es wichtig, dass eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft erfolgt, um die Einzelheiten zu klären", so Adelt abschließend.

 

Das Testament Alleinerziehender: Für minderjährige Kinder vorsorgen

 

Familien in Deutschland sind vielfältig, und immer häufiger kommt es vor, dass Paare mit gemeinsamen Kindern getrennte Wege gehen. Oft gilt dann die ganze Aufmerksamkeit der Gegenwart, zur Vorsorge bleibt kaum Gelegenheit. Trotzdem sollten sich auch getrennt lebende Eltern aus gutem Grund mit ihrer Nachlassplanung befassen.

 

Etwa acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern zählt das Statistische Bundesamt. In jeder fünften Familie wachsen die Kinder nur bei einem Elternteil auf, zumeist bei ihrer Mutter. Während Paaren mit gemeinsamen Kindern häufig die Notwendigkeit einer gemeinsamen Nachlassplanung bewusst ist, scheint es für Alleinerziehende auf den ersten Blick keinen Regelungsbedarf zu geben: Schon gesetzlich werden unverheiratete oder geschiedene Eltern allein von ihren Abkömmlingen beerbt, und zwar zu gleichen Teilen. "Sollen Kinder erben, so ist aber stets auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Kind beim Erbfall noch minderjährig ist", rät Sebastian Bong, Hauptgeschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer.

 

Waren Eltern bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberechtigt, so verwaltet nach dem Gesetz der verbleibende Elternteil für ein minderjähriges Kind auch das vom anderen Elternteil geerbte Vermögen, bis das Kind volljährig ist. Diese Vorstellung ist getrennt lebenden Eltern oftmals nicht recht: "Sie wollen weder, dass der andere Elternteil im Erbfall mittelbar auf den Nachlass zugreifen kann, noch, dass ihr Kind schon mit seiner Volljährigkeit frei über die Erbschaft verfügen kann", berichtet Bong. In diesen Fällen führt an einem Testament kein Weg vorbei.

 

Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig. So lässt sich beispielsweise bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten soll, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, empfiehlt es sich zudem, vorsorglich einen Vormund zu benennen. Schließlich können Alleinerziehende nur durch ein Testament ausschließen, dass das dem eigenen Kind vererbte Vermögen bei dessen Tod dem anderen Elternteil zufällt. "In jedem Einzelfall bedarf es einer Beratung und individueller Regelungen, um unerwünschte Folgen im Erbfall zu vermeiden", fasst Bong zusammen. "Die Notargebühren dafür sind gesetzlich vorgegeben und unabhängig vom Beratungsaufwand."

 

Paare ohne Trauschein: Wer erbt, wenn ich nicht verheiratet bin?

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaften kommen im deutschen Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht vor. Das bedeutet: Wenn es kein Testament und keinen Erbschaftsvertrag gibt, gehen hinterbliebene Partnerinnen und Partner leer aus. Hierauf weist das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX) hin.

 

Sofern keine anderen persönlichen Verfügungen vorliegen, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten der verstorbenen Person in Ordnungen aufgeteilt: Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern ein*e Erblasser*in Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, erben die Eltern und Geschwister nichts. Ehefrauen und -männer sowie verpartnerte Personen haben ein Sondererbrecht. Sie erben, obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren.

 

Unverheiratete Partnerinnen und Partner haben keinerlei rechtliche Ansprüche auf das Erbe. Problematisch wird dies insbesondere bei gemeinsamen Vermögensgegenständen - wie zum Beispiel Immobilien. Wenn eine Teileigentümerin stirbt, geht ihr Anteil automatisch an deren gesetzliche Erbinnen und Erben über. So können Eigentümergemeinschaften entstehen, die eigentlich nicht gewollt sind.

 

Absicherung durch Testament und Vermächtnis

 

Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher in nichtehelichen Lebensgemeinschaften besonders wichtig. Wer möchte, dass Partnerin oder Partner erben, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfügungen ist, dass der Erbvertrag nach dem Tod des Vertragspartners unwiderruflich und nicht einseitig abänderbar ist.

 

Bestmöglich abgesichert sind nichteheliche Partnerinnen und Partner, wenn sie als Alleinerbende im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei sollten unbedingt mögliche Pflichtteilsberechtige bedacht werden: War die Person zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet und hatte keinen Scheidungsantrag gestellt, können Ehepartner*innen und Kinder Pflichtteile von bis zu 50 Prozent einfordern. Um das zu vermeiden, können Ehemänner und -frauen mittels eines Scheidungsantrags ausgeschlossen werden. Wer seine Kinder vom Erbe ausschließen möchte, müsste zu Lebzeiten mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht aushandeln.

 

Eine weitere Möglichkeit der gegenseitigen Absicherung sind Vermächtnisse, Wohn- oder Nießbrauchrechte oder eine Leibrente. Bei einem Vermächtnis gehen im Todesfall bestimmte Vermögensgegenstände auf die begünstigte Person über, auch wenn diese nicht zur gesetzlichen Erbfolge gehört. Das Vermächtnis muss im Testament festgelegt werden. Wenn ein Wohn- oder Nießbrauchrecht erteilt wird, kann die oder der Hinterbliebene zumindest die gemeinsame Immobilie weiterhin nutzen. "Diese Absicherungen sind sinnvoll, wenn nur ausgewählte Vermögensgegenstände oder Rechte an die Lebenspartnerin beziehungsweise den Lebenspartner übergehen sollen", erklärt Kharim-Oliver Elmasry, NDEEX-Mitglied und Fachanwalt für Erbrecht.

 

Steuerliche Nachteile

 

Paare ohne Trauschein sind auch steuerrechtlich benachteiligt, denn im Schenkungs- und Erbfall können sie nur minimale Steuerfreibeträge geltend machen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich im Falle einer ernsten Krankheit oder im Alter doch noch für die Ehe zu entscheiden. Damit besteht auch die Möglichkeit, untereinander Immobilien und andere Vermögenswerte steuergünstig zu übertragen.

 

"So unromantisch es klingt: Um sich gegenseitig finanziell abzusichern, ist die Ehe ein sehr gutes Instrument", sagt Kharim-Oliver Elmasry. "Kommt das nicht infrage, sind gute vertragliche Regelungen notwendig." Wer sich beraten lassen möchte, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Ein deutschlandweites Verzeichnis gibt es zum Beispiel unter www.ndeex.de.

 

Vermögen weitergeben - welche Fristen sind zu beachten?

 

"Sich frühzeitig zu kümmern" ist ein guter Vorsatz. Das gilt auch für die Frage, wie Vermögen in die nächste Generation weitergegeben werden kann. Ob tatsächlich zeitnahes Handeln geboten ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Denn es gibt ganz verschiedene Fristen, die von Bedeutung sein können. Eines haben sie gemeinsam: Sie dauern meistens zehn Jahre.

 

Steuerliche Motive sind häufig treibender Faktor

 

"Nicht selten treiben Menschen Fristen um, von denen sie einmal gehört haben und sich nun unter Zeitdruck gesetzt fühlen", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Oft geht es dabei um steuerliche Fristen. Vermögende Personen möchten durch lebzeitige Schenkungen dafür sorgen, dass die Erben später weniger Steuern zahlen müssen. Tatsächlich steht zehn Jahre nach einer Schenkung wieder ein unbelasteter Freibetrag zur Verfügung.

 

Beim Immobilienverkauf kommt hingegen eine andere steuerliche Zehnjahresfrist zum Tragen: Wer eine nicht selbst genutzte Immobilie vor Ablauf von zehn Jahren weiterverkauft oder ganz oder zum Teil gegen Entgelt überträgt, muss unter Umständen auf den erzielten Gewinn eine sogenannte Spekulationssteuer zahlen.

 

Auch Pflichtteilsreduzierung kann gewollt sein

 

Manchmal soll eine Übertragung erfolgen, um Ansprüche von unliebsamen gesetzlichen Erben zu reduzieren. Wenn seit einer Schenkung zehn Jahre vergangen sind, können Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall keine zusätzliche Zahlung mehr von den Erben verlangen. Dabei schmilzt der Betrag innerhalb der zehn Jahre von Jahr zu Jahr um jeweils ein Zehntel ab, es gilt also kein "Alles-oder-Nichts"-Prinzip. Aber der Teufel steckt im Detail: Wenn der Schenker sich - wie oft - umfassende Nutzungsrechte wie den Nießbrauch vorbehält, beginnt die Frist ebenso wenig zu laufen, wie wenn die Übertragung an den Ehegatten erfolgt.

 

Vermögen sichern für den Pflegefall?

 

Manch einer denkt auch an die eigene Pflegebedürftigkeit und will verhindern, dass das eigene Vermögen zur Deckung der Pflegekosten aufgebraucht wird. Da scheint es auf den ersten Blick ein geschickter Schachzug, das Vermögen stattdessen rechtzeitig den Kindern zu übertragen. Denn nach zehn Jahren können Schenkungen grundsätzlich nicht mehr wegen Bedürftigkeit des Schenkenden zurückgefordert werden, auch nicht durch den Sozialhilfeträger. "Aber Vorsicht! Vermögen wegzugeben, das man selbst noch brauchen könnte, ist meistens keine gute Idee", sagt Notar Uerlings: "Das hart erarbeitete Vermögen soll doch gerade etwas Spielraum im Alter geben." Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.

 

Notarielle und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen

 

Jeder Fall ist anders. Deshalb berät die Notarin oder der Notar - abgestimmt mit einer steuerlichen Beratung-individuell zum richtigen Zeitpunkt und zur passenden rechtlichen Gestaltung.

 

Immobilie geerbt - Was nun?

 

Und plötzlich ist sie da: Die geerbte Immobilie und mit ihr unzählige Fragen. Denn: Erben will gelernt sein! Sebastian Wagner, Immobilien-Experte und CEO von HAUSGOLD, kennt den sicheren Weg durch den verwirrenden Erbschafts-Dschungel!

 

Es duftet nach süßen Plätzchen, der Tisch ist stets reichlich gedeckt und im alten Kinderzimmer schwelgt man nur allzu gerne in Erinnerungen. Der Besuch im Elternhaus ist nicht nur an Geburtstagen, Familienfesten oder den Feiertagen wie ein kleiner Kurzurlaub. Wie es eines Tages weiter geht, wenn die Eltern nicht mehr mit unter dem Weihnachtsbaum sitzen? Darüber wagen wir kaum nachzudenken. Ein großer Fehler, weiß unser Immobilien-Experte Sebastian Wagner. Denn das Elternhaus wird im Erbfall nur allzu oft zur Schuldenfalle...

 

Was benötige ich, um zu erben?

 

Um das Erbe antreten zu können, benötigen Sie entweder das offizielle Testament oder einen so genannten Erbschein. Diesen können Sie beim Nachlassgericht beantragen und erstellen lassen. Bei Vorlage des Erbscheins erhalten Sie dann beim Grundbuchamt Informationen darüber, ob die Immobilie zum Beispiel finanziell belastet ist. Sollte sich herausstellen, dass die Immobilie Sie eher in den Ruin treiben würde, können Sie das Erbe innerhalb von acht Wochen noch ausschlagen.

 

Plötzlich Hausbesitzer - und nun?

 

Sie haben sich entschieden, das Haus als Erbe anzunehmen. Nun: Als hätte man im Todesfall mit der Trauer und der unzähligen unangenehmen Aufgaben nicht schon genug um die Ohren, klopft auch noch das Finanzamt an die Tür. Stichwort: Erbschaftssteuer. Zwar gibt es eine klare Regelung der Freibeträge (Beispiel: bei Kindern 400.000 Euro), jedoch wird dieser Betrag sehr schnell überschritten. Denn zur Immobilie kommen weitere Werte wie Hausrat, Schmuck und Bares. Für einen Normalverdiener sind solche Steuerzahlungen kaum zu stemmen.

 

Gibt es Hintertürchen?

 

Selbstverständlich! Doch die sind klar geregelt: Bei einer Wohnfläche von weniger als 200 Quadratmetern kann der Erbe die Immobilie selbst nutzen. Wer zehn Jahre darin wohnen bleibt, umgeht die gesamte Erbschaftssteuer. Aber Achtung: Wer früher auszieht, muss die komplette Summe nachzahlen! Das gilt auch, wenn der Beruf den Erben zum Umzug zwingt. Einzige Ausnahme: Der Umzug in ein Pflegeheim. Auch die Anmeldung als Zweitwohnsitz schützt nicht vor der Steuerzahlung.

 

Kann ich in Raten zahlen?

 

Wenn sich die Steuer nicht vermeiden lässt, müssen Sie das Erbe nicht gleich ausschlagen. In der Regel darf die Steuer innerhalb von zehn Jahren in Raten beglichen werden. Lehnt das Finanzamt dies Ratenzahlung allerdings ab, lohnt es sich, einen Kredit aufzunehmen. Aber Achtung: Die Erblasser - also meist die Eltern - sollten die Immobilie dafür abgezahlt haben. Sonst wird der Kredit deutlich teurer!

 

Gibt es eine Lösung zu Lebzeiten?

 

Um zumindest einen kleinen Teil der Steuer zu sparen, empfehlen Experten die Schenkung zu Lebzeit. Zwar liegt auch hier der Freibetrag bei 400.000 Euro. Räumen sich die Eltern allerdings ein sogenanntes Nießbrauchsrecht ein, sinkt die Steuerlast der Kinder. Das bedeutet, sie sichern sich das Recht, bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen zu bleiben.

 

Entscheidung: Eigennutzung, Vermietung oder Verkauf?

 

Handelt es sich bei der geerbten Immobilie um das Elternhaus, denken viele daran, selbst einzuziehen. Der Gesetzgeber unterstützt das sogar durch steuerliche Vorteile. Aber sobald ein Umzug anstehen würde, das Haus zu marode ist oder aber es Miterben gibt, die man auszahlen müsste, sollte man sich die Frage stellen, ob ein Verkauf nicht doch die bessere Alternative ist. Die Vermietung bietet sich übrigens in der seltensten Fällen an, da die Instandhaltungskosten die Erträge oft überschreiten.

 

Woher weiß ich, was die Immobilie wert ist?

 

Wer sich dann für einen Verkauf entschieden hat, sollte die Immobilie vorher am besten von einem Profi schätzen lassen, damit der Preis richtig angesetzt wird. Denn: Der damalige Kaufpreis sagt über den aktuellen Wert meist nichts mehr aus, da die Immobilienpreise in den letzten Jahren extrem gestiegen sind. So kann es sein, dass ein Haus, dass vor Jahrzehnten gekauft wurde heute aufgrund der Lage und der Anbindung deutlich mehr wert ist. Ein Makler kann die Immobilie übrigens nicht nur richtig bewerten sondern hilft Ihnen auch bei der Vermarktung und bewahrt Sie vor Fehlern beim Verkauf. 

 

Vermögen verschenken: Was ist steuerfrei möglich?

 

400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder

 

Weihnachten und der Jahreswechsel sind in vielen Familien der Anlass, nicht nur kleine Präsente, sondern auch Vermögen zu verschenken. Worauf es dabei ankommt, weiß das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX).

 

Gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Erbschaften und Schenkungen nicht versteuert werden, wenn sie unter dem geltenden Freibetrag bleiben. Dieser liegt für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften bei 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder bei 400.000 Euro, für Enkelkinder bei 200.000 Euro und für andere Personen bei 20.000 Euro. "Das Ziel der Vermögensübertragung sollte es also sein, Schenkungen klug aufzuteilen und das Vermögen möglichst denjenigen Personen zukommen zu lassen, die hohe Freibeträge haben", sagt Martina Klose, NDEEX-Mitglied und Fachanwältin für Erbrecht.

 

Ist dies nicht möglich, können mehrere Personen mit kleineren Beträgen bedacht werden, anstatt eine Person mit einem großen. Ein Beispiel: Eine Frau möchte ihrem Bruder für seine Familie 80.000 Euro überlassen. Schenkt sie ihm die Summe auf einmal, muss er den über 20.000 Euro hinausgehenden Betrag versteuern. Teilt die Schwester die Summe aber in vier Schenkungen à 20.000 Euro an den Bruder, dessen Ehefrau und seine zwei Kinder auf, erhält die Familie 80.000 Euro steuerfrei.

 

Zudem sollte berücksichtigt werden, dass der steuerliche Freibetrag alle zehn Jahre neu entsteht. Es ist daher sinnvoll, Vermögen "häppchenweise" zu übertragen.

 

Um zusätzliche Freibeträge zu nutzen, kann es sinnvoll sein, das Vermögen vor der Weitergabe zwischen den Eheleuten aufzuteilen. "Kinder können die geltenden Freibeträge gegenüber jedem Elternteil nutzen. Das heißt: Sie können sowohl von der Mutter als auch vom Vater alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten", erklärt Martina Klose. Wer bei der Vermögensübertragung auf Nummer sicher gehen möchte, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. 

 

Erbe ausschlagen - wie geht das?

 

Verbraucherfrage: Mein Vater ist kürzlich verstorben. Ich weiß, dass er viele Schulden hatte. Daher möchte ich das Erbe nicht antreten. Was muss ich tun, um es auszuschlagen?

 

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH: Auf Erben geht nicht nur das Vermögen des Verstorbenen über, sondern auch mögliche Schulden. Daher haben sie sechs Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen wollen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Hält sich der Erbe gerade im Ausland auf oder liegt der Wohnsitz des Erblassers im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. Um sich ein Bild zu machen, empfiehlt sich eine Gegenüberstellung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden. Dazu sollten Erben beispielsweise die Unterlagen und Konten des Erblassers prüfen und die zuständigen Ämter um Auskunft bitten.

 

Hierfür benötigen sie die Sterbeurkunde und beispielsweise ein Stammbuch, falls keine Vorsorge- oder Kontovollmacht vorhanden ist. Vorsicht: Manchmal verlangen etwa Banken auch einen Erbschein. Sobald ein Erbe diesen beim Nachlassgericht beantragt, hat er das Erbe angenommen – inklusive eventueller Schulden. Beschließt der Erbe, auf den Nachlass zu verzichten, muss er dies gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären. Damit die Erklärung wirksam ist, muss er die Ausschlagung entweder beim Gericht zur Niederschrift erklären – das bedeutet, er diktiert den Einspruch und unterschreibt ihn anschließend – oder er reicht eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung ein.

 

Ist das Erbe überschuldet, fallen beim Nachlassgericht für die Ausschlagung 30 Euro an. Ansonsten hängt die Höhe der Gebühren davon ab, wie hoch das Vermögen ist, nachdem alle finanziellen Verpflichtungen wie beispielsweise Kreditrückzahlungen abgezogen sind. Reicht die Frist nicht aus, um den Umfang des Nachlasses zu beurteilen, können Erben beim Gericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Dann ist ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt. Das heißt, dass die Erben für eventuelle Schulden nicht mit ihrem privaten Vermögen einstehen müssen. Allerdings haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass, solange die Nachlassverwaltung läuft. Sie endet, wenn entweder ein Nachlassinsolvenzverfahren beginnt oder wenn der Nachlassverwalter alle Forderungen von Gläubigern befriedigt und den Rest des Nachlasses an die Erben übergeben hat.

 

Mit einem Testament das Vermögen verteilen - aber richtig!

 

Oft wollen Erblasser einzelnen Personen bestimmte Vermögensgegenstände zuwenden. Bei der testamentarischen Umsetzung dieses Wunsches lauern jedoch zahlreiche Fallstricke.Der Medienverbund der Notarkammern gibt dazu wichtige Hinweise:

 

Gesamtrechtsnachfolge

 

Mit dem Tod einer Person geht deren Nachlass insgesamt automatisch auf den Erben bzw. die Erben über. Das Erbe betrifft sowohl Vermögen als auch Schulden. Eine gegenständliche Aufteilung findet kraft Gesetzes nicht statt. Bei mehreren Erben ist es nicht möglich, einzelne Vermögensgegenstände, wie das Eigenheim oder einen Geldbetrag, einer bestimmten Person zu vererben. Vielmehr erhalten die Erben den gesamten Nachlass gemeinschaftlich. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Verteilung der einzelnen Gegenstände erfolgt erst in einem zweiten Schritt, der sogenannten Erbauseinandersetzung. Vermeiden lässt sich eine Erbengemeinschaft nur, wenn lediglich eine einzige Person Erbe wird.

 

Warnung vor unklaren Formulierungen

 

In der Praxis kommt es trotzdem vor, dass handschriftliche Testamente Formulierungen wie die Folgende enthalten: Meine Tochter erbt mein Wohnhaus. Mein Sohn erbt mein Bankvermögen. Da eine "Vererbung" von Einzelgegenständen nicht möglich ist, sind solche Formulierungen höchst streitanfällig und schaffen nur Unklarheiten.

 

Abhängig vom Wert der einzelnen Gegenstände könnten hier etwa nur die Tochter oder nur der Sohn oder beide mit jeweils zweifelhaften Quoten als Erben eingesetzt sein. Unklar ist auch, was mit dem sonstigen Nachlass geschehen soll. Sollen bei unterschiedlichen Werten der Vermögensgegenstände Ausgleichszahlungen zu leisten sein? Wie soll verfahren werden, wenn das Haus beim Tod bereits verkauft ist oder sich das Bankvermögen seit Abfassung des Testaments erheblich verändert hat? Testierende wollen Klarheit nach ihrem Tod schaffen und Streit vermeiden. Gerade dann, wenn einzelne Vermögensgegenstände verteilt werden sollen, legen die handschriftlichen Formulierungen vieler Erblasser jedoch erst den Grundstein für Rechtsstreit und Familienzwist.

 

(Voraus-) Vermächtnis oder Teilungsanordnung

 

Soll eine bestimmte Person einen bestimmten Gegenstand erhalten, kommen vor allem zwei testamentarische Gestaltungsmittel in Betracht: ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung. Zwischen beiden bestehen zahlreiche Unterschiede. Bei einem Vermächtnis sind die Erben verpflichtet, der begünstigten Person den zugewendeten Gegenstand zu übertragen. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis. Bei diesem erhält der Miterbe den zugewendeten Gegenstand im Voraus, also vor der Teilung des restlichen Nachlasses. Im Ergebnis wird er damit begünstigt, da er den anderen Miterben keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Mittels einer Teilungsanordnung hingegen bestimmt der Erblasser, wie die Vermögensgegenstände unter den Miterben zu verteilen sind. Die Höhe und der Wert der einzelnen Erbteile verschieben sich dadurch nicht, sodass Ausgleichszahlungen entsprechend der Wertverhältnisse zu leisten sind. Für welches dieser - und auch weiterer - Gestaltungsmittel man sich bei einem Testament entscheidet, bedarf einer Entscheidung im Einzelfall. Ihr Notar berät Sie umfassend und erstellt gemeinsam mit Ihnen das Testament, das Ihre Wünsche und Vorstellungen rechtssicher umsetzt.

 

Erben und Schenken - rechtzeitiges Planen sichert steuerliche Vorteile

 

Das eigene Hab und Gut hat für die meisten Menschen einen hohen Stellenwert, schließlich haben sie ihr Leben lang für dieses Vermögen gearbeitet. Gleichzeitig sollen die nächsten Angehörigen für den Ernstfall abgesichert sein. Doch mit der Erbschaft wird in der Regel auch Erbschaftsteuer fällig. „Wer sich frühzeitig mit dem Thema Erben und Vererben beschäftigt und Schenkungen in Erwägung zieht, kann Vermögenswerte über den eigenen Tod hinaus bewahren, die Zahlung von Steuern gegebenenfalls mindern und bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen geschieht“, so Lothar Herrmann, Präsident der Steuerberaterkammer Hessen. Dabei kann der Schenkende verschiedene Instrumente nutzen, die ihn auch nach der Übergabe seines (Teil-)Vermögens absichern. Beispielsweise können ihm Erträge aus dem übergebenen Vermögen weiter zufließen. Darüber hinaus kann er sich ein Wohnrecht und bestimmte Entscheidungsrechte sichern. Um dabei alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem, wenn es um Immobilien geht, sollte rechtzeitig ein Steuerberater in die Überlegungen einbezogen werden.

 

Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer

 

Für Erbschaften und Schenkungen gelten steuerliche Freibeträge. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, sind umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Die Freibeträge sind im nahen Familienkreis beträchtlich. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei schenken und ein Kind darf von jedem Elternteil 400.000 Euro im Zehn-Jahres-Turnus erhalten, ohne mit dem Fiskus teilen zu müssen. Beschenken beide Elternteile ein Kind, verdoppelt sich der Freibetrag damit auf 800.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Der steuerliche Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt hingegen lediglich bei 20.000 Euro. Handlungsbedarf besteht also insbesondere bei Vermögen, das deutlich über den Freibeträgen liegt und bei Übertragungen unter entfernten Verwandten oder Nichtverwandten, da in diesen Fällen die Freibeträge gering sind.

 

Schenkung gegen Versorgungsleistungen

 

Wenn Eltern ihren Nachkommen Haus oder Wohnung unentgeltlich übergeben und dafür von den Kindern Versorgungsleistungen erhalten, können die Kinder solche Leistungen steuerlich geltend machen. Bei den Eltern ist die Einnahme steuerpflichtig, sie bleibt aber in der Praxis wegen gewährter Freibeträge oft ganz oder teilweise steuerfrei. Damit kann eine Familie ihre steuerliche Gesamtbelastung erheblich verringern.

 

Nießbrauch bei Immobilien

 

Wenn Immobilien bereits zu Lebzeiten an die Erben verschenkt werden, muss dies grundsätzlich notariell beurkundet werden. Der Schenker ist mit der Eintragung im Grundbuch nicht mehr Eigentümer. Er kann die Immobilie dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen. Der Schenker kann sich jedoch ein sogenanntes Nießbrauchrecht sichern. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei dem Inhaber des Nießbrauchrechts die Mieteinnahmen zustehen und nicht dem beschenkten Immobilienbesitzer. Zugleich kann ein Rückforderungsrecht verankert werden. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, so fällt das Haus an die Eltern zurück.

 

Weitere steuerliche Besonderheiten bei Immobilien

 

Für die steuerliche Einstufung von Häusern und Wohnungen ist grundsätzlich deren tatsächlicher Wert relevant. Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftsteuer an. Allerdings darf er die Immobilie dann während dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Das gilt uneingeschränkt für erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Die Steuervergünstigung geht verloren, sobald der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie vor Ablauf der zehn Jahren verkauft oder verschenkt. Das gilt selbst dann, wenn die Mutter das Familienheim an ihre Tochter verschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Juli 2019 entschied. Bei Kindern und – im Fall deren Todes – Kindeskindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt, wobei auch hier Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst bewohnt wird. Für alle anderen Erben gibt es keine solche Steuerbefreiung. Begründet wird diese steuerliche Begünstigung mit dem besonderen Schutz des familiären Lebensraums.

 

Pflege eines Angehörigen

 

Im Erbfall können Kinder, die ihre Eltern pflegen, den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Danach können die pflegenden Angehörigen bis zu 20.000 Euro steuermindernd anrechnen. Dies gilt trotz der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die die Kinder gegenüber den Eltern haben.

 

Nachlassverbindlichkeiten

 

Unter Nachlassverbindlichkeiten werden die Kosten gefasst, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung oder der Erlangung des Nachlasses entstehen. Diese Aufwendungen, die notwendig sind, um das Erbe anzutreten, können die Steuerlast ebenfalls senken.

 

Erbe ausschlagen

 

Im Erbfall ist es steuerlich zuweilen sogar vorteilhaft, ein Erbe gar nicht anzutreten. Das gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch wenn es im Gegenteil so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zu Gunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden. Der überlebende Ehegatte, der das Erbe ausgeschlagen hat, muss dennoch nicht leer ausgehen. Er kann sich von den Kindern eine entsprechende Abfindung zusagen lassen.

 

Pflichtteilsansprüche beachten

 

Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Das hat Auswirkungen auf den Pflichtanteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. Im Jahr des Todesfalls werden 100 Prozent der Schenkung dem Nachlass zugerechnet. Pro Jahr, das die Schenkung zurückliegt, werden zehn Prozent weniger angerechnet, sodass die Schenkung nach zehn Jahren für den Pflichtteil ohne Bedeutung ist.

 

Bei solchen und vielen anderen Überlegungen sollten Steuerzahler die Unterstützung eines Steuerprofis in Anspruch nehmen. 

 

Nur jeder Dritte regelt sein digitales Erbe

 

Login-Daten zu Online-Konten oder Profilen werden meist für Angehörige hinterlegt

 

60 Prozent beklagen mangelnde Information, um ihren digitalen Nachlass zu regeln

 

Das Haus bekommt der Ehepartner, das Barvermögen die Kinder, das Kaffeeservice geht an die Nachbarin: Was mit den eigenen Besitztümern nach dem Tod passieren soll, regeln viele Menschen noch zu Lebzeiten in einem Testament. Anders ist es jedoch mit dem digitalen Erbe, also mit den Hinterlassenschaften in sozialen Netzwerken und Login-Daten zu Smartphones und Laptops, zu Profilen bei Facebook oder Instagram, zum Cloud-Speicher oder zu kostenpflichtigen Online-Diensten wie Netflix, Spotify und Co.: Nur 13 Prozent der Internetnutzer haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt. Weitere 18 Prozent haben sich zumindest teilweise darum gekümmert. 65 Prozent geben jedoch an, für den Fall ihres Todes in diesem Bereich nicht vorgesorgt zu haben. Das hat eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergeben. Immerhin: Das Problembewusstsein steigt. 2017 waren es noch 80 Prozent, die sich nicht um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben. 

 

„Jeder Internetnutzer sollte sich frühzeitig mit seinem digitalen Nachlass beschäftigen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Und es sollte dafür gesorgt werden, dass kostenpflichtige Dienste schnell und unkompliziert gekündigt werden können.“ Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 gehen auch Verträge etwa mit Kommunikationsprovidern oder sozialen Netzwerken auf die Erben über, sofern zu Lebzeiten nichts anderes bestimmt wurde. Doch dazu müssen die Erben erst einmal wissen, welche Verträge und Profile überhaupt bestehen. „Für viele Menschen handelt es sich hier um weitgehend unbekanntes Terrain. Dabei wird das Thema in den kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen.“

 

Emotionale Belastung für Angehörige vermeiden

 

71 Prozent derjenigen, die ihren digitalen Nachlass teilweise oder vollständig geregelt haben, haben bei einem Familienangehörigen oder einer Vertrauensperson die Zugangsdaten zu Geräten und Online-Diensten hinterlegt. 54 Prozent haben eine Vollmacht gegenüber dem Internetdienstleister bzw. der Online-Plattform ausgestellt, jeder Vierte (25 Prozent) hat testamentarisch vorgesorgt. 16 Prozent haben einen externen Anbieter damit beauftragt, im Falle ihres Todes ihre Online-Konten zu löschen. Ein Großteil aller Internetnutzer (64 Prozent) würde allerdings bevorzugen, wenn es gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass gäbe. 6 von 10 Befragten (60 Prozent) gaben an, sie würden sich zwar gern darum kümmern, allerdings hätten sie zu wenige Informationen. Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) ist sich außerdem darüber im Klaren, dass der Umgang mit dem digitalen Nachlass für die Angehörigen eine hohe emotionale Belastung darstellt. „Auch das ist ein guter Grund, rechtzeitig vorzusorgen. Ist das digitale Erbe nicht geregelt, beginnt für die Hinterbliebenen nach dem Tod die Suche nach Benutzernamen, Passwörtern oder PINs. Der Familie diesen Stress zu ersparen, sollte eine weitere Motivation sein, hier frühzeitig aktiv zu werden“, betont Rohleder.

 

Jeder dritte Internetnutzer (36 Prozent) möchte, dass seine Profile in sozialen Netzwerken auch nach seinem Tod bestehen bleiben. Jeder Vierte (27 Prozent) findet das Thema unangenehm und setzt sich ungern damit auseinander. 23 Prozent halten es für unwichtig.

 

Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:

 

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

 

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

 

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

 

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

 

3. Profile in sozialen Netzwerken

 

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

 

Nachlasspfleger müssen sorgfältig arbeiten – sonst gibt es kein Geld

 

Ist unklar, wer die Erben eines Verstorbenen sind, bestellt das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger. Er hat dann die Aufgabe, die Erben aufzuspüren, den Nachlass zu sichern und zu verwalten und ihn schließlich korrekt unter den Erben aufzuteilen. Berufsmäßige Nachlasspfleger haben Anspruch auf eine Vergütung, die aus dem Nachlass zu bezahlen ist. Ein Nachlasspfleger hat sich jedoch an bestimmte Vorgaben zu halten. Überschreitet er seine Kompetenzen, kann das Gericht ihm den Anspruch auf seine Vergütung absprechen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

 

Worum ging es bei Gericht?

 

Ein Nachlassgericht hatte für den Nachlass einer Verstorbenen einen Nachlasspfleger bestellt. Er ermittelte im Ausland lebende gesetzliche Erben, leitete die Entrümpelung des Hauses der Verstorbenen ein und versuchte bereits kurz nach Übernahme seines Amtes, dieses zu verkaufen. Direkt nach Feststellung der Erben reichte er eine Rechnung über 9.500 Euro für seine Tätigkeit beim Nachlassgericht ein, die das Gericht zunächst auch bewilligte. Die Erben legten gegen den Bewilligungsbeschluss jedoch Beschwerde beim Gericht ein. Sie warfen dem Nachlasspfleger vor, massiv gegen seine Pflichten verstoßen zu haben. Er habe für 1.500 Euro aus dem Nachlass einen Entrümpler für die Nachlassimmobilie engagiert und dafür nie eine Rechnung erhalten. Weitere 1.000 Euro habe er dem Nachlass entnommen, um einen Erbenermittler zu bezahlen, der zum Zeitpunkt der Geldentnahme noch gar keine Rechnung gestellt hatte. Den Erbenermittler zu beauftragen, sei zudem überflüssig gewesen. Unverständlich war für die Erben auch, warum der Nachlasspfleger den Verkauf der Immobilie zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingeleitet hatte.

 

Das Urteil

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab den Erben recht. Es bestätigte, dass der Nachlasspfleger hier nicht korrekt gearbeitet und damit seinen Anspruch auf Bezahlung verwirkt hatte. Für die Erben müsse es vollständig nachvollziehbar sein, was mit dem aus dem Nachlass entnommenen Geld passiert sei. Der Nachlasspfleger dürfe zwar Geld für notwendige Auslagen aus dem Nachlass nehmen. Er dürfe aber keine Aufträge vergeben, ohne dafür eine korrekte Rechnung zu bekommen. Den Entrümpler habe er in bar bezahlt und dafür nur eine einfache Quittung ohne Datum mit unleserlicher Unterschrift erhalten. Dies sei nicht ausreichend. Das Gericht äußerte außerdem deutlich sein Befremden darüber, dass der Nachlasspfleger falsche Angaben zu den Zahlungsabläufen gemacht hatte. Er habe behauptet, das Geld für den Erbenermittler erst vorgestreckt und später vom Nachlasskonto wieder genommen zu haben. „In Wahrheit hatte er aber gleich das Geld vom Nachlasskonto abgehoben – zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Rechnung vom Erbenermittler noch nicht vorlag. Zu dieser Geldentnahme war er nicht berechtigt“, erläutert Rassat. Den Erbenermittler hätte er nach Ansicht des Gerichts auch gar nicht beauftragen dürfen. Denn: Er bezeichne sich selbst als Erbenermittler und hätte die entsprechenden Informationen auch einfacher bekommen können. Mit dem Versuch, das Haus schnell zu verkaufen, habe er seine Kompetenzen überschritten. Es habe noch keine Zustimmung der Erben zum Verkauf vorgelegen, ein Grund für den Verkauf sei nicht ersichtlich. „Befremdlich fand das Gericht auch ein Schreiben des Nachlasspflegers an die Erben, dass sein Auftrag mit der Feststellung der Erben abgeschlossen sei. Er könne sich aber gerne um den schnellen Verkauf des Hauses und die restliche Nachlassabwicklung kümmern – mit einer neuen Vollmacht und gegen Honorar“, ergänzt die Rechtsexpertin. Im Ergebnis sprach das Gericht dem Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch ab und ließ ihn die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen.

 

Was bedeutet das für Erben?

 

Auch von einem vom Gericht bestellten Nachlasspfleger müssen sich Erben nicht alles gefallen lassen. Der Nachlasspfleger kann von den Erben nur Geld verlangen, wenn das Nachlassgericht seine Abrechnung bewilligt hat. „Gegen diese Gerichtsentscheidung können die Erben mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgehen. Hat der Nachlasspfleger nicht sauber gearbeitet, kann sein Anspruch auf Bezahlung verwirkt sein“, so der Tipp der D.A.S. Expertin.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Januar 2019, Az. 20 W 316/16

 

Rentenfalle durch frühe Schenkung: Erblasser brauchen das richtige Maß

 

Um Steuern zu sparen, übertragen viele Eltern frühzeitig Geldvermögen auf ihre Kinder. Verrechnen sollte man sich dabei aber nicht. Sind die Summen zu groß, kann der Lebensunterhalt im Alter gefährdet sein.

 

Viele Eltern möchten das mühsam erarbeitete Familienvermögen ohne Erbschaftssteuer an ihre Kinder weitergeben. Bei eigenen Kindern geht das bis zu einem Wert von 400.000 Euro, Enkel können bis 200.000 Euro steuerfrei erben. Ist das Vermögen größer, fordert der Fiskus seinen Anteil. Um ärgerliche Steuerzahlungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen. Dadurch lässt sich die Aufteilung des Nachlasses gut planen und selbst große Vermögen steuerfrei übertragen.

 

 

Aber Vorsicht, seien Sie nicht zu großzügig! „Wer frühzeitig zu viel von seinem Vermögen weggibt, der kann seine eigene Alterssicherung in Gefahr bringen“, warnt Tom Friess, Geschäftsführer des VZ VermögensZentrums. Damit das nicht passiert, sollten Eltern vor einer Schenkung genau prüfen, ob Sie sich diese überhaupt leisten können.

 

Ist der Ruhestand ausreichend gesichert?

 

Bevor Senioren Teile Ihres Vermögens zu Lebzeiten weitergeben, sollten sie sicherstellen, dass ihnen genügend Geld bis ins hohe Alter bleibt. Anderfalls kann es passieren, dass Vorsorgevermögen, welches der Sicherung der Alterseinkünften dient, vorschnell aufgebraucht ist. Unter Umständen ist im Ruhestand dann mehr als nur der gewohnte Lebensstandard in Gefahr.

 

Planen Sie Ihr Erbe!

 

Viele Menschen scheuen sich, ihren Nachlass zu regeln – von einer professionellen Beratung ganz zu schweigen. Um das Erbe zu bewahren, die Erbschaftssteuer zu minimieren und Konflikte unter den Nachkommen zu verhindern, ist fachkundige Unterstützung jedoch dringend geboten.

 

Mit dem eigenen Tod möchten sich nur wenige auseinandersetzen. Das Regeln des Nachlasses wird darum gern ausgeblendet oder als unbequeme Pflicht vor sich hergeschoben. Zudem wird der eigene Besitz oft kleingeredet: Es sei ja kein „Vermögen“ vorhanden, dessen Übergabe geplant werden müsse – eine Meinung, die selbst einige Immobilieneigentümer teilen. „Jeder Mensch hat einen Nachlass“, betont Anja Maultzsch von der Postbank. „Und jeder sollte ein Interesse daran haben, ihn möglichst unbeschadet an die nächste Generation weiterzugeben.“ Während Unternehmer ihre Nachfolge meist mit großem Aufwand weit im Voraus planen, messen viele Privatpersonen dieser Angelegenheit deutlich weniger Bedeutung bei. In der Konsequenz kann eine fehlende oder falsche Nachlassplanung zu finanziellen Einbußen für die Erben und zu Konflikten innerhalb der Familie führen.

 

Nichts von der Stange

 

Inhaber einer Immobilie sollten beispielsweise bedenken, dass ihre vier Wände über die Zeit an Wert gewinnen können. Dies kann dazu führen, dass die Erben Steuern auf den Nachlass zahlen müssen, weil der Wert des Erbes den Freibetrag übersteigt. Dem kann der zukünftige Erblasser vorbeugen, indem er bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an seine Nachkommen überträgt. „Eine generelle Empfehlung gibt es allerdings nicht“, meint Anja Maultzsch, „die passende Strategie hängt von der Lebenssituation des Einzelnen und seinen Wünschen ab.“ Fälschlicherweise werde das „Berliner Testament“ oft als Mittel der ersten Wahl für Verheiratete empfohlen. In dieser Testamentsform bestimmen beide Ehepartner den jeweils anderen als Alleinerben. Stirbt etwa der Ehemann, erbt die Ehefrau alles. Die Kinder erhalten ihren Anteil erst nach dem Tod der Ehefrau – vorausgesetzt, sie verzichten zunächst auf ihren Pflichtteil. „Dies beinhaltet jedoch Fallstricke“, so die Postbank Expertin: „Den Kindern geht der persönliche Freibetrag gegenüber einem ihrer Elternteile verloren, sodass beim Eintreten der Erbschaft eine hohe Steuerbelastung anfallen kann, weil der Freibetrag überschritten ist. Zudem besteht die Gefahr, dass der Erbteil der Kinder durch Pflegekosten aufgezehrt wird, falls der letztlebende Elternteil zum Pflegefall wird.“ Das Erbrecht ist hochkomplex und bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Fachmann aufzeigen kann. Ein Testamentsvordruck aus dem Internet oder eine handschriftliche Eigenkreation bringt hingegen meist nicht das erwünschte Ergebnis. „Es lohnt sich, die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars in Anspruch zu nehmen, um den eigenen Nachlass bestmöglich zu regeln“, empfiehlt Anja Maultzsch.

 

Erben und Vererben wird immer komplexer. Streitigkeiten nehmen zu.

 

Ob Geld, Häuser oder Grundstücke – jedes Jahr werden hierzulande riesige Vermögenswerte vererbt.

 

Laut einer repräsentativen Studie der Deutschen Bank in Zusammenarbeit mit dem Institut für Demoskopie Allensbach hat fast ein Viertel aller Erben in den vergangenen Jahren jeweils mindestens 100.000 Euro geerbt. Bei sieben Prozent der Befragten waren es sogar eine Viertel Million und mehr. Und bei diesen Angaben sind Immobilienvermögen noch gar nicht berücksichtigt. „Das Erstaunliche ist jedoch, dass Erben und Vererben in den meisten Familien hierzulande noch immer ein großes Tabuthema ist“, sagt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland. Laut Studie hat mehr als die Hälfte der späteren Erblasser mit ihren Erben bislang noch nicht über das Thema gesprochen. Für Tilmes ein großer Fehler: „Wer sich nicht rechtzeitig mit der Vermögensund Nachlassplanung beschäftigt, riskiert unter anderem Streitigkeiten innerhalb der Familie.“

 

Erben geht fast jeden an.

 

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung haben der Studie zufolge bereits eine Erbschaft gemacht oder rechnen damit, in den kommenden zwei bis drei Jahrzehnten eine Erbschaft zu machen. Die Dimensionen sind gigantisch. Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zufolge werden rund 400 Mrd. Euro jährlich von einer Generation an die nächste übergeben.

 

Die Deutsche Bank hat in ihrer aktuellen Analyse festgestellt, dass das Erben und Vererben deutlich komplexer wird. Denn es werden immer öfter neben Geld auch Immobilien, Wertpapiere und sogar Gold an die nächste Genration weitergegeben. Der Anteil von vererbbaren Geldvermögen an der gesamten Erbschaft sinkt den Ergebnissen zufolge gegenüber der Studie aus dem Jahr 2012 von 75 auf nur noch gut 60 Prozent, während der Anteil selbst genutzter Immobilien von einem Drittel auf 55 Prozent und von vermieteten Häusern und Wohnungen von 14 auf 16 Prozent steigt.

 

Übergangene Erben können Pflichtteil geltend machen

 

Das deutsche Erbrecht schützt Ehegatten und Abkömmlinge davor, dass sie im Erbfall völlig übergangen werden und keinerlei Anteil an der Erbmasse nehmen. Der Ansatz: Kein Erblasser kann seine nächsten Angehörigen einfach so vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausschließen. Jeder Erblasser kann zwar in seinem Testament grundsätzlich eigene, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende, Regelungen treffen. Dabei kann er auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einen Pflichtteil für Abkömmlinge des Erblassers, aber auch für dessen Ehegatten und - in bestimmten Fällen - den Eltern vor.

 

 

"Wir sehen aber in der Praxis immer wieder, dass dieses Übergehen versucht wird. Dann sollen unbequeme Erben oder der Ehegatte, mit dem man zwar noch verheiratet ist, aber nicht mehr zusammenlebt, ‚enterbt' werden", sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christopher Riedel. Er berät seine Mandanten sowohl bei der Strukturierung im gesamten Erbrecht mit einem Fokus auf der Strukturierung komplexer Vermögensnachfolgen als auch im gesamten Pflichtteilsrecht. Dr. Christopher Riedel hat die Website www.mein-pflichtteil.de (www.mein-pflichtteil.de) eingerichtet und informiert dort über die wichtigsten Fragestellungen des deutschen Pflichtteilsrechts.

 

In solchen Situationen benötigen übergangene Erben dann einen rechtlichen Berater und Ansprechpartner, der ihre Interessen durchsetzt und sie darüber aufklärt, welche Ansprüche sie gegen die Erben stellen können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und hängt von der Erbquote sowie weiteren Parametern ab. Die Höhe ist dementsprechend von Fall zu Fall unterschiedlich und muss jeweils individuell errechnet werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.

 

"Der Anspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es vermeintlich nachvollziehbare Gründe für das Übergehen gibt, zum Beispiel Zweifel an der Eignung eines Kindes zur oder auch persönliche Animositäten. Eine Pflichtteilsentziehung kann aber nur auf ganz bestimmte im Gesetz genau und abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden. Dazu gehören zum Beispiel strafrechtlich relevante Vorfälle oder die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht", betont Christopher Riedel.

 

Der Experte weiß, dass es in der Praxis für Betroffene oftmals schwierig ist, sich mit dem Thema Pflichtteil zu befassen. "Regelmäßig ist die Situation des Pflichtteilsberechtigten dadurch gekennzeichnet, dass er seinen Zahlungsanspruch gar nicht beziffern kann, weil ihm die hierfür erforderlichen Informationen fehlen. Aus diesem Grund gewährt ihm das Gesetz verschiedene, voneinander unabhängige Informationsansprüche, die sich ebenfalls gegen den beziehungsweise die Erben richten." Christopher Riedel begleitet seine Mandanten sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren dabei, Auskunft über den Bestand des pflichtteilsrelevanten Nachlasses und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu erhalten. Außerdem geht es darum, eine fundierte Bewertung der Nachlassgegenstände und Schulden zu erhalten. Denn das alles ist Voraussetzung dafür, den eigentlichen Zahlungsanspruch zu beziffern und durchzusetzen.

 

Ebenso ist Riedel an der Seite der Mandanten, wenn es darum geht, noch zu Lebzeiten eines Erblassers bestimmte Regelungen zu finden, um späteren Pflichtteilsansprüchen vorzubeugen oder sie im Rahmen des Möglichen zu reduzieren. Ein Weg dafür kann die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts (gegen Abfindung) sein, um die späteren Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszugleichen. "Auch in diesem Falle kommt es oft auf die korrekte Berechnung der Ansprüche und - in jedem Fall - die Erstellung eines tragfähigen Vertrags an."

 

Wer erbt?

Partner, Kinder und Familienangehörige werden am häufigsten bedacht, wenn es um das Erbe geht. Doch auch Menschen außerhalb der Familie und sogar Haustiere gehen nicht leer aus. Das hat eine Postbank Umfrage ermittelt. Wer Freunden, Stiftungen oder Vierbeinern etwas vermachen will, muss bestimmte Regeln beachten.

 

Jeder zweite Deutsche (52 Prozent) rechnet damit, seinen Nachkommen eine Erbschaft zu hinterlassen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle TNS-Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank. Der Großteil dieses Erbes wird in der Familie bleiben: 91 Prozent der zukünftigen Erblasser wollen ihre Partner und Kinder berücksichtigen, 38 Prozent andere Familienangehörige. Doch auch Personen ohne Familienanschluss sowie Institutionen finden sich unter den Erben: Jeder Fünfte (20 Prozent) möchte sich bei Menschen bedanken, die ihn im Alltag unterstützen, wie Pfleger oder Nachbarn. Ebenfalls jeder Fünfte (19 Prozent) will einer Stiftung, einem Verein oder einer sozialen Einrichtung etwas vererben. Jeder Sechste (16 Prozent) möchte seinen Freunden etwas vermachen, immerhin fünf Prozent sogar den Haustieren. Eine interessante Randnotiz: Dreimal so viele Frauen wie Männer wollen Haustiere beim Erbe berücksichtigen – von den Frauen zeigen sich acht Prozent besonders tierlieb, von den Männern nur 2,5 Prozent. Männer bedenken hingegen mit 23 Prozent deutlich häufiger Stiftungen, Vereine oder soziale Einrichtungen in ihrem Testament – im Vergleich zu 15 Prozent der Frauen.

 

Mein Letzter Wille

 

„Sollen Personen erben, die keinen oder auch nur einen entfernten verwandtschaftlichen Bezug haben, ist es zwingend nötig, ein Testament aufzusetzen oder einen Erbvertrag abzuschließen“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Denn falls das Erbe nicht durch einen Letzten Willen geregelt wurde, greift nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, dass diejenigen erben, die im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser stehen – zuerst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Im Letzten Willen kann jede beliebige Person entweder als Alleinerbe oder zu einem bestimmten Bruchteil – der Hälfte, einem Viertel usw. – berücksichtigt werden. Oder aber sie erhält per Vermächtnis einen bestimmten Vermögensanteil, zum Beispiel ein Gemälde oder Mieteinnahmen. Tiere können selbst nichts erben. Der Erblasser kann aber sicherstellen, dass sie nach seinem Tod versorgt sind, indem er dem Erben eine entsprechende Auflage macht. „Damit der Nachlass auch tatsächlich nach dem Willen des Erblassers aufgeteilt wird, sollte er sich bei der Formulierung des Testaments oder Erbvertrags professionell beraten lassen“, sagt die Postbank Expertin. Ganz außer Kraft setzen lässt sich die gesetzliche Erbfolge allerdings nicht: Wurden nahe Verwandte von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie erhalten hätten, wenn der Verstorbene sie nicht enterbt hätte.

 

BGH-Urteil: Erben erhalten Zugang zu Facebook-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt mit dem Urteil vom 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) eine seit langem umstrittene Frage zum digitalen Nachlass. Die Richter entschieden, dass ein Nutzer-Account nach dem Tod des Kontoberechtigten grundsätzlich an dessen Erben übergeht. In dem konkreten Fall handelte es sich um ein Facebook-Konto. Die Eltern der 2012 verstorbenen Nutzerin erhofften sich aus dem vom Anbieter gesperrten Nutzerkonto ihrer Tochter Aufschluss über die Umstände des Todes. Vorherige Instanzen hatten ein Zugriffsrecht der Erben stets verneint. „Der BGH begründet seine Entscheidung nun damit, dass der Nutzungsvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht“, sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Dem stünden laut Gericht weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters noch das Fernmeldegeheimnis Dritter entgegen.

 

„Damit es in solchen Fällen erst gar nicht zum Streit kommt, ist es ratsam, sich frühzeitig um seinen digitalen Nachlass zu kümmern“, betont Tatjana Halm. „Erben stehen nicht selten vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie Zugriff auf Daten Verstorbener erhalten möchten.“ Egal ob es um E-Mails, Nutzerkonten, Fotomaterial oder Videos geht: Die über-mittelten und gespeicherten Daten bleiben auch nach dem Tod eines Nutzers zunächst beim jeweiligen Anbieter. Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt daher, zu Lebzeiten eine genaue Aufstellung aller Konten und digitalen Inhalte mit Zugangsdaten zu erstellen und einen digitalen Nachlassverwalter zu bestimmen. 

 

Zugang zum Bankkonto auch ohne Erbschein

Wenn ein Verwandter oder eine andere nahestehende Person stirbt, müssen Angehörige neben der Trauer auch viel Bürokratie bewältigen. In einem Punkt wird es ihnen jedoch leichter gemacht: Erben müssen Banken nicht generell einen Erbschein vorlegen, um Zugang zu den Konten und Depots des Verstorbenen zu erhalten. Sie können sich gegebenenfalls auch durch einen Erbvertrag oder ein Testament als erbberechtigt legitimieren. Das erspart den Hinterbliebenen Zeit und Geld. Denn je höher das Erbe, desto teurer der Erbschein. In unklaren Fällen können Banken die Vorlage eines Erbscheins jedoch nach wie vor verlangen. Um Probleme zu vermeiden, sollte man für alle Fälle also rechtzeitig vorsorgen, z.B. mit einer Bankvollmacht, rät der Bundesverband deutscher Banken.

Wenn man mehr als Liebe schenkt

Gerecht, sicher und ohne steuerliche Einbußen: Die Vermögensübertragung auf die nächste Generation stellt viele Familien vor große Herausforderungen. Notare helfen und sorgen für eine rechtssichere Vertragsgestaltung. Immer wieder geht es bei der Übertragung von Vermögen um die Frage des richtigen Zeitpunktes und der richtigen Art und Weise. Sollte Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden oder von Todes wegen vererbt? Was ist günstiger für die Nachkommen und worauf muss der Vermögensübertragende achten, um anschließend auch noch abgesichert zu sein? Dazu Anna Fessler, Geschäftsführerin der Notarkammer Baden-Württemberg: "Betriebsübergaben, die Nutzung schenkungssteuerlicher Freibeträge, sozialhilferechtliche Überlegungen oder der Wunsch, den Kindern die Familiengründung oder den Berufsstart zu erleichtern, geben häufig Anlass zur lebzeitigen Übertragung. Doch jede Vermögensübertragung sollte wohl überlegt sein und nicht ausschließlich von sozialhilferechtlichen oder steuerlichen Überlegungen abhängig gemacht werden." Wenn der Schenker das aufgebaute Vermögen nicht ganz aus der Hand geben möchte, kann er sich entsprechende Rechte am übertragenen Vermögen vorbehalten. "Es kommt beispielsweise der Vorbehalt von Nutzungsrechten für den Schenker oder Dritte in Betracht, die Vereinbarung von Rentenzahlungen oder entsprechende Rückerwerbsrechte. Es kann auch geregelt werden, dass ein Verkauf oder eine Belastung nur mit der Zustimmung des Schenkers erfolgen kann", so Fessler. Wichtig: Sobald es um Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen, Erbanteile, künftige Schenkungen oder Erb- und Pflichtteilsverzichte geht, ist die notarielle Beurkundung ein Wirksamkeitserfordernis.

 

Macht‘s gut! vzbv-Projekt startet Kampagne zum digitalen Nachlass

www.machts-gut.de informiert Verbraucher

 

Die Digitalisierung verändert den Verbraucheralltag: Verträge werden online abgeschlossen und digital hinterlegt, Konten online geführt und Zugangsdaten online verwaltet. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind in sozialen Netzwerken aktiv. Das erzeugt im Laufe des Lebens einen stattlichen digitalen Nachlass, der Hinterbliebene vor neue Herausforderungen stellt. Viele Menschen denken bei Nachlass an Schmuck, Geld oder Immobilien. Im digitalen Zeitalter stellen sich aber neue Nachlassfragen“, sagt Michaela Zinke, Referentin im Projekt Verbraucherrechte in der digitalen Welt des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Es ist an der Zeit, den digitalen Nachlass aus seinem Nischendasein rauszuführen.“ Heute startet daher die Kampagne #machtsgut, die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Thema sensibilisiert und informiert.

 

Digitaler Nachlass – was dazugehört

 

Verbraucher hinterlassen im Internet Spuren, die über den Tod hinaus sichtbar bleiben. Hinterbliebene stehen vor vielen Herausforderungen, wenn sie an Vertragsinformationen gelangen müssen und Online-Konten von Verstorbenen verwalten sollen. Ohne Passwörter und Zugangsdaten haben Erben oft keinen Zugriff auf die Online-Konten. Sie können sich nicht um laufende Geschäfte wie Internetauktionen, Abos oder Bestellungen kümmern oder Verträge kündigen. Im schlimmsten Fall entstehen hohe laufende Kosten und finanzielle Schäden. Nur wenige Unternehmen stellen bislang Regeln auf, unter welchen Bedingungen ein Account aufgelöst werden kann und wer darüber entscheiden darf. Manche Regelungen sind zudem rechtlich fragwürdig. Neben der rechtlichen Seite geht es aber auch um einen selbstbestimmten Umgang mit dem eigenen Nachlass, etwa um den Umgang mit Profilen in sozialen Netzwerken.

 

Macht´s gut – eine Sensibilisierungskampagne

 

„Viele rechtliche und praktische Probleme für Hinterbliebene könnten umgangen werden, wenn der eigenen digitale Nachlasses detailliert geregelt wird“, sagt Michaela Zinke. Auch wenn die Rechte von Erben, die Vererbbarkeit von Online-Konten einschließlich der Inhalte, die Rolle des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen und des Datenschutzes bisher weitgehend ungeklärt sind: Wer den Zugriff auf Passwörter und den Umgang etwa mit Profilen und Inhalten in sozialen Netzwerken vorab regelt, macht es Erben leichter, den Nachlass im Sinne der Verstorbenen zu verwalten. Darauf möchte das vzbv-Projekt mit der Kampagne #machtsgut aufmerksam machen und Verbraucher darin bestärken, sich um ihren digitalen Nachlass zu kümmern. Das Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt II“ wird finanziell gefördert vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Weitere Informationen Website http://www.machts-gut.de www.surfer-haben-rechte.de

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